Praxiskommentar AsylG und GEAS

BVwG 15.10.2026, W117 2352446-1 (anonymisiert)

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

BVwG 15.10.2026, W117 2352446-1

Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.

                                                                                            Sitz Wien
                                                                Erdbergstraße 192 – 196, 1030 Wien
                                                                                Tel: +43 1 601 49 - 0
                                                                       Fax: +43 1 711 23 - 889 15 41
                                                                                    www.bvwg.gv.at

 Geschäftszahl (GZ):
 W117 2352446-1/12E
 (bitte bei allen Eingaben anführen)

                       I M      N A M E N    D E R     R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch [Richter] über die Beschwerde von
[BF], geb. [Geburtsdatum], StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransit Nordstraße,
Objekt 800, seit 01.10.2026, den Beschluss gefasst und zu Recht erkannt:

A)

I.    Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung vom 01.10.2026 – 03.10.2026 (Erlassung
       des     Mandatsbescheides)      an   das   Landesverwaltungsgericht      Niederösterreich
       weitergeleitet.

II.    Der Beschwerde (ab Erlassung des Mandatsbescheides) wird stattgegeben, der
       angefochtene Bescheid behoben und die Anhaltung ab 03.10.2026 (Erlassung des
       Mandatsbescheides) für rechtswidrig erklärt.

III. Der Beschwerdeführer ist gemäß Art. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz
der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) aus der Anhaltung zu entlassen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem
Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in
Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu den Spruchpunkten II. und III. zulässig.
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                              Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:
Am 01.10.2026, um 17.50 Uhr hatte der Beschwerdeführer, ein irakischer StA, im Zuge der
Einreisekontrolle/im Transitbereich an der Außengrenze (Flughafen Wien-Schwechat) einen
Antrag auf internationalen Schutz gestellt (Aktenvermerk der LPD Niederösterreich v.
01.10.2026).

Am selben Tag ordnete um 22.50 Uhr ein Journaldienstbeamter der LPD Niederösterreich die
Festnahme des Beschwerdeführer nach §39 Abs. 3a FPG an und wurde daraufhin der
Beschwerdeführer festgenommen. Nach Beendigung der Amtshandlung wurde der
Beschwerdeführer in den Sondertransit verbracht (Meldung der LPD Niederösterreich v.
01.10.2026).

Mit Bescheid vom 03.10.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl [Zl.]/[Zl.], bezeichnet
als „Mandatsbescheid“, ordnete das Bundesamt an: „Gemäß §                        77 Absatz      3
Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § 40a Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) iVm § 57
Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird über Sie das gelindere
Mittel zum Zwecke der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze angeordnet. Sie haben im
Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat Unterkunft zu
nehmen“ (Bescheid der belangten Behörde v. 03.10.2026).

Gegen die Anhaltung ab 01.10.2026 inklusive Bekämpfung des Mandatsbescheides vom
03.10.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl [Zl.]/[Zl.], erhob der Beschwerdeführer
fristgerecht Beschwerde (Beschwerdeschriftsatz) und führte entscheidungswesentlich wie
folgt aus:

„Der Bescheid hält ferner fest, der Beschwerdeführer habe „durchgehend“ dort Unterkunft zu
nehmen, befinde sich „im Stande der Sicherung der Zurückweisung“ und unterliege der
Anordnung „bis zur Rechtskraft der Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz
oder bis zur allfälligen Einreisegestattung“ (S. 14). Für den Fall der Nichtbefolgung wird ihm die
Haft nach § 40a Abs 1 BFA-VG angedroht. Als Rechtsmittel wird nur die Vorstellung beim
Bundesamt eingeräumt, die keine aufschiebende Wirkung hat.

(…)

Der Beschwerdeführer wird seit 01.10.2026 unter genau jenen Verhältnissen festgehalten, die
das Bundesverwaltungsgericht beim Lokalaugenschein am 29.09.2026 im Sondertransit Objekt
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800 aufgenommen hat: Der Bereich ist durch eine nur mit Schlüssel passierbare
Sicherheitsschleuse und eine versperrte Stahltür abgeschlossen, der Hof ist von einer etwa drei
Meter hohen Mauer mit nach innen geneigtem Überkletterschutz umgeben, und im Bereich
sind rund um die Uhr zwei Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anwesend, deren
Dienstzimmer den einzigen anderen Weg nach außen bildet. Er kann den Bereich nicht aus
eigenem verlassen.

(...)

Für die Zeit vom 01.10.2026 bis zur Erlassung des Mandatsbescheides am 03.10.2026 besteht
keinerlei bescheidmäßige Grundlage; die Anhaltung war rein faktisch.

Ab 03.10.2026 kann der Mandatsbescheid die Anhaltung nicht decken, weil er keine
Freiheitsentziehung anordnet, sondern ausdrücklich ein „gelinderes Mittel“. Ein gelinderes
Mittel ist nach § 40a Abs 3 BFA-VG das Mittel, das an die Stelle der Haft tritt; unionsrechtlich
ist es eine „Alternative zur Inhaftnahme“ (Art 10 Abs 5 AufnahmeRL). Ein Bescheid, der gerade
keine Haft anordnet, kann eine Haft nicht tragen. Eine Anordnung, sich an einem bestimmten
Ort aufzuhalten oder dort Unterkunft zu nehmen, verpflichtet den Betroffenen, sich aus
eigenem dort aufzuhalten, und sieht für den Fall der Verletzung Konsequenzen vor. Ist es ihm
de facto nicht möglich, den Ort aus eigenem zu verlassen, überschreitet der Vollzug die
Anordnung und macht die angedrohten Konsequenzen obsolet. Insoweit liegt ein
eigenständiger Akt faktischer Zwangsgewalt vor, gegen den die Maßnahmenbeschwerde
offensteht.

(…)

Das Bundesamt stützt die Anhaltung selbst auf § 40a BFA-VG. Nach § 40a Abs 1 letzter Satz
BFA-VG gilt § 22a BFA-VG. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Anhaltung als eine „unter
Berufung auf“ das BFA-VG erfolgende Anhaltung beurteilen, für die die Haftbeschwerde nach
§ 22a BFA-VG der vorrangige Rechtsbehelf ist, wird ersucht, die vorliegende Beschwerde als
solche zu behandeln. Das Vorbringen und die Anträge sind auf beide Rechtsbehelfe
ausgerichtet.

(…)

Die Anhaltung beruht auf der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Sondertransit und den
Anordnungen des Bundesamtes, zuletzt auf dem Mandatsbescheid vom 03.10.2026. Sie ist
daher dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnen. Die unmittelbar handelnden
Organe    gehören     der    Landespolizeidirektion    Niederösterreich    an;    soweit    das
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Bundesverwaltungsgericht ihr Handeln nicht dem Bundesamt zurechnet, ist in eventu die
Landespolizeidirektion Niederösterreich belangte Behörde. In beiden Fällen handelt es sich um
Akte der unmittelbaren Bundesverwaltung im Fremdenwesen; Rechtsträger ist der Bund,
zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht.

(…)

Der Sondertransit Objekt 800 ist nach den Feststellungen des Lokalaugenscheins vom
29.09.2026 ein solcher Ort. Daran ändert auch die organisatorische Änderung vom 02.10.2026
nichts: Ein rund um die Uhr von zwei Polizeibeamten besetztes Dienstzimmer ist einer
physischen Barriere, wie einer versperrten Tür, gleichzuhalten, weil beim Durchqueren mit
Zwang zu rechnen ist; die Organe haben die Aufgabe, die unrechtmäßige Einreise zu verhindern
(§ 2 Abs 2 Z 1 FPG). Dass sie diese Aufgabe auch gegenüber Antragstellern wahrnehmen, die
den Weg über das Dienstzimmer nehmen wollen, hat sich am 12.10.2026 gezeigt (oben Rz 7).
Eine von der Polizei organisierte und begleitete Ausreise ist kein eigenständiges Verlassen.

Das Bundesamt hat über den Beschwerdeführer, der sich in einem versperrten und bewachten
Bereich befindet, ein „gelinderes Mittel“ verhängt, das an dieser Lage nichts ändert. Der
Bescheid räumt selbst ein, dass dem Beschwerdeführer damit „die persönliche Freiheit …
entzogen“ wird, nur „in geringerem Ausmaß“ als durch Haft (S. 12). Worin das geringere
Ausmaß bestehen soll, sagt er nicht. Er droht für den Fall, dass der Beschwerdeführer den Ort
verlässt, die Haft an – für ein Verhalten, das ihm physisch unmöglich ist.

(…)

Ein gelinderes Mittel, das nur auf dem Papier existiert, begründet keine Rechtsgrundlage,
sondern bloß den Rechtsschein einer solchen. Tatsächlich wird der Beschwerdeführer in Haft
gehalten, ohne dass ein Haftbescheid nach § 40a Abs 4 BFA-VG erlassen wurde. Gerade ein
solcher Haftbescheid hätte die gerichtliche Haftkontrolle nach § 22a BFA-VG eröffnet.
Stattdessen wird der Beschwerdeführer auf eine Vorstellung bei eben jener Behörde verwiesen,
die die Maßnahme angeordnet hat. Die Anhaltung verletzt Art 1 Abs 2 PersFrBVG, wonach
niemand auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise angehalten werden darf,
und Art 5 Abs 1 EMRK.

(…)

Der Beschwerdeführer stellt die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge (…) feststellen,
dass die Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransit Nordstraße, Objekt 800, seit
01.10.2026 rechtswidrig war und ist; gemäß Art 6 Abs 1 PersFrBVG die unverzügliche
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Freilassung des Beschwerdeführers anordnen; in eventu die Beschwerde als Beschwerde
gemäß § 22a Abs 1 iVm § 40a Abs 1 BFA-VG behandeln, die Anhaltung für rechtswidrig erklären
und gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG feststellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der
Anhaltung nicht vorliegen; dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm
der VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz des Schriftsatzaufwandes von und des
Verhandlungsaufwandes von sowie der Eingabengebühr von als Barauslage (§ 35 Abs 4 Z 1
VwGVG) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen des ausgewiesenen
Rechtsvertreters auferlegen“ (Beschwerdeschriftsatz).

Die Verwaltungsbehörde legte den Akt vor und gab folgende Stellungnahme ab:

„(…)

Zum Zeitraum der Anhaltung von 01.10.2026 - 03.10.2026:

Da sich die Anhaltung des Beschwerdeführers ab 01.10.2026 bis 03.10.2026 auf den
Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 01.10.2026 (Beilage ./1) und
somit auf einer durch die Landespoljzeidirektion Niederösterreich gesetzten Maßnahme
stützt, in dem ausgeführt wird, dass gem Art 5 Abs 2 und Art 6 der Verordnung (EU)
2024/1356 (Screening-VO) sich der Beschwerdeführer einer Überprüfung (Screening) an der
Außengrenze iSd Screening-VO zu unterziehen hat und ihm die Einreise ins Hoheitsgebiet
Österreichs nicht gestattet wird, entzieht sich dieser (Anhalte-)Zeitraum aufgrund der
Unzuständigkeit des BFA einer inhaltlichen Stellungnahme.

(…)

Zum Zeitraum der Anhaltung ab 03.10.2026 bis laufend:

Die Konfinierung iSe Anordnung zur Unterkunftnahme ab 03.10.2026 im Sondertransit Objekt
800, Schwechat beruht auf dem vom BFA erlassenen Mandatsbescheid vom 03.10.2026.
Sämtliche der nachfolgenden Ausführungen beanspruchen ausschließlich für die gegen den
Mandatsbescheid vom 03.10.2026 gerichteten Beschwerdepunkte Geltung.

Aufgrund der geänderten Rechtsprechungslinie des BVwG zur Konfinierung im Sondertransit
Objekt 800, der zufolge die baulichen und räumlichen Änderungen ab 02.10.2026 keine
Änderung im Hinblick auf die rechtliche Einordnung der Gegebenheiten im Sondertransit als
Anhaltung bewirkten, wurde mit 13.10.2026 der Zustand gemäß dem Lokalaugenschein des
BVwG vom 29.09.2026 wiederhergestellt.
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Die weitere Anhaltung ab 13.10.2026 ist demzufolge unter den im Lokalaugenschein vom
29.09.2026 festgestellten Umstände zu beurteilen.

(…)

Da der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllte und auch keine Einreise
gestattet wurde, war ihm gegenüber durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
anzuordnen, sich weiterhin im Sondertransit Objekt 800, Schwechat aufzuhalten.
(…)

Da die Konfinierung iFd Anordnung zur Unterkunftnahme ab 03.10.2026 als gelinderes
Mittel zur Haft iSd 5 40a Abs 1 BFAA/G auf dem Mandatsbescheid vom 03.10.2026 beruht
und keinen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, ist dagegen iSd AVG die
Vorstellung als Rechtsmittel, in eventu, sollte das Gericht die Anordnung zur
Unterkunftnahme als Anhaltung beurteilen, die Haftbeschwerde gem 5 22a Abs 1 BFA-VG zu
erheben. Einer Maßnahmenbeschwerde ist aufgrund des Fehlens eines Aktes unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Anwendungsbereich entzogen.
Daraus folgt, dass die ggst. Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht möge,
I. sämtliche Beweisanträge bis auf die Einvernahme des Beschwerdeführers ablehnen.

(…)

Da die vorgenommenen Änderungen im Sondertransit Objekt 800, Schwechat zu keiner
Änderung der rechtlichen Beurteilung des BVwG als Anhaltung führte, erschöpft sich der
Beweiswert ohnedies.
Ein erneuter Lokalaugenschein käme aufgrund der mit 13.10.2026 veranlassten
Widerherstellung des ursprünglichen Zustandes zum identen Ergebnis wie der
Lokalaugenschein vom 29.09.2026. Ein Erkenntnisgewinn durch einen erneuten
Lokalaugenschein kann demnach nicht erwartet werden.

(…)

II. die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückweisen in eventu als unbegründet
abweisen.
III. die Eventualbeschwerde als unzulässig zurückweisen in eventu als unbegründet abweisen“
(Stellungnahmeschriftsatz).
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Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.

Der Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, wies jedenfalls
in der Zeit vom 29.09.2026 bis zum 02.10.2026 die nachfolgenden Gegebenheiten und
Eigenschaften auf:
Objekt 800

Das Objekt 800 hat folgende Adresse: 1300 Flughafen Nordstraße Objekt 800.

Das Objekt 800 ist ein zwei- bzw. zum Teil dreistöckiges Gebäude. Im Objekt 800 befinden sich
mehrere Institutionen: unter anderem Organisationseinheiten der LPD Niederösterreich, des
SPK Schwechat, sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Außenstelle Schwechat,
Organisationseinheiten der BBU GmbH und der Sondertransitbereich im Objekt 800.

In der Stichstraße West 5 befindet sich ein weiterer Sondertransitbereich in dem Asylwerber
unterkommen können.

Die Zuweisung zu einem bestimmten Sondertransitbereich erfolgt durch das Bundesamt für
Fremdenwesen und Asyl.

Das Objekt 800 ist durch eine Sicherheitsschleuse (zwei versperrte Glastüren) (in Folge:
Haupteingang) zu betreten – Berechtigte können die Sicherheitsschleuse mit einem Schlüssel
durchqueren, ansonsten ist beim Eingang (erste Glastüre) zu läuten um Zutritt ins Objekt 800
vom SPK Schwechat zu erhalten. Die Sicherheitsschleuse kann nur mit Schlüssel betreten und
verlassen werden.

Nachdem man die Sicherheitsschleuse durchquert hat, befindet man sich in einem Raum
(Flur).

Sondertransitbereich im Objekt 800

Sondertransitbereich Erdgeschoss

Am Ende des soeben genannten Raumes (gegenüber der Sicherheitsschleuse) befindet sich
eine Stahltüre mit der Aufschrift Sondertransitbereich. Diese Stahltüre führt in den
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Sondertransitbereich im Objekt 800. Diese Stahltüre ist versperrt. Zum Betreten und Verlassen
des Sondertransitbereiches im Objekt 800 ist ein Schlüssel erforderlich.

Nachdem man den Sondertransitbereich durch diese Stahltüre betreten hat, befindet man
sich in einem kleinen unmöblierten Vorraum mit einer Holztüre, welche offensteht.

Gemeinschaftsraum

Danach befindet sich rechter Hand ein offener Gemeinschaftsraum mit einer Küchenzeile
samt Waschbecken, Geschirrspüler, Herd, Backofen, Kühlschrank und Gefrierschrank (in
Betrieb), Wasserkocher, Koch- und Essutensilien sowie grundlegenden Gewürzen, einem
großen Esstisch und Stühlen sowie einem Fernseher und 5 kleinen abschließbaren Spinden,
die dazugehörigen Schlüssel erhalten die Asylwerber von Mitarbeitern der BBU. Daneben
befindet sich ein kleiner Abstellraum, welcher versperrt ist und Putzutensilien beinhaltet.

Im Sondertransitbereich (auch nicht in den Küchenbereichen) werden selbst keine warmen
Speisen, sondern maximal Salat zubereitet. Die Versorgung erfolgt durch ein Catering der BBU
Traiskirchen. Bei der Erstuntersuchung werden Unverträglichkeiten berücksichtigt. Im
Gemeinschaftsraum neben der Küchenzeile hängt ein wöchentlicher Speiseplan aus, welcher
auch die Allergene der einzelnen Speisen ausweist.

Nach der Küchenzeile befindet sich eine Glastüre zum Außenbereich.

Außenbereich des Sondertransitbereichs

Der Außenbereich ist zum Teil begrünt (Rasenfläche + Pflanzen), ein Bereich ist gepflastert mit
Sitzmöglichkeiten und es befinden sich Blumentöpfe mit Pflanzen und Kräutern in diesem
Bereich, ein Bereich ist mit einem Basketballfeld-Belag ausgestattet mit einem Basketballkorb.

Der Außenbereich ist von drei Gebäudemauern sowie einer ca. drei Meter hohen Mauer
welche einen Überkletterschutz (Stahlstäbe nach innen geneigt) umfasst.

Sondertransitbereich Erdgeschoss

Nachdem man vom Haupteingang kommend den Sondertransitbereich durch die versperrte
Stahltüre betreten und den kleinen Vorraum durchquert hat, befindet man sich im Flur, wo
sich rechter Hand der Gemeinschaftsraum mit Küchenzeile und der Außenbereich befindet.

Linker Hand befindet sich eine versperrte Holztüre. Dahinter befindet sich ein Technikraum.
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Daneben befindet sich die Waschküche, diese steht offen. In dieser befindet sich eine
Waschmaschine und ein Wäschetrockner. Die Asylwerber können dort selbständig ihre
Wäsche waschen. Die Waschmitteltabs stehen auf dem Wäschetrockner zu freier Entnahme.

Zwischen dem abgesperrten Technikraum und der Waschküche hängt ein Informationsboard,
auf dem die Essenszeiten sowie mögliche Tagesaktivitäten (z.B. Nationengespräch, Painting,
Basketball, Badminton, Kartenspielen, etc.) täglich von 07:30 Uhr bis 19:00 Uhr angezeigt
werden.

Gegenüber der Waschküche befindet sich eine Speisekammer. Auf der Holztüre hängt ein
Zettel mit der Aufschrift “STOP STAFF ONLY” sowie “Betreten verboten! Do Not Enter! [Anm.:
dies auch noch in vier weiteren Sprachen]”. Die Speisekammer ist nicht versperrt. Es befinden
sich Kühl- und Gefrierschränke sowie Regale und ein Tisch und Stühle, Kaffeemaschine,
Mikrowelle darin sowie zwei Fenster, von denen sich jeweils ein 15 cm breiter Bereich öffnen
lässt. Die Speisekammer dient den Mitarbeitern des Sondertransitbereiches als Sozialraum.
Die Speisekammer darf von den Asylwerbern nicht selbständig betreten werden, bei Bedarf
an Lebensmitteln können sie sich an die Mitarbeiter im Sondertransitbereich wenden.

Neben der Speisekammer befindet sich das Büro der BBU. Auf der Holztüre hängt ein Zettel
mit der Aufschrift “Büro und Infopoint Öffnungszeiten Montag bis Sonntag Monday – Friday
07.00 bis 21.00 Uhr”. Es befindet sich unter anderem ein Schreibtisch und Stühle, Schränke,
Ablageflächen ein Tresor, Erste-Hilfe-Kasten darin. Zwei Fenster, wovon sich jeweils ein 15 cm
breiter Bereich öffnen lässt. Das Büro kann zu den Öffnungszeiten von den Asylwerbern (bei
Fragen, Anliegen, Wünschen) aufgesucht werden. Neben der Holztüre befindet sich ein
Informationsboard unter anderem mit Informationen zum WIFI-Passwort, Notfallnummern,
Essenszeiten (07:30-08:30, 13:00-14:00, 18:00-19:00), Arztbesuche (Montag, Mittwoch,
Freitag), Gespräch mit Psychologen (Montag, Donnerstag) und daneben einem weiteren
Board, worauf sich ein Informationsblatt BBU-Rechtsauskunft samt QR-Code sowie einem
Informationsblatt der Diakonie ebenso mit QR-Codes befinden.

An den Wänden befinden sich auch weitere Informationsboards unter anderem mit
Informationen zum Aufenthalt, Verhaltensregeln, Informationen zu Beratungsorganisationen
(zB. QueerBase).

Neben dem Büro der BBU befinden sich ein Unterkunftszimmer mit drei Stockbetten (= 6
Betten).
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Daneben befindet sich ein weiteres Unterkunftszimmer. Dieses beinhaltet ein Stockbett (= 2
Betten)   und   ein   eigenes   Badezimmer      (WC,   Waschbecken,     Dusche,    Mistkübel,
Papierhandtuchspender), Kleiderständer, Schrank, Steckdose. Es handelt sich bei diesem
Zimmer um das einzige Unterkunftszimmer, das über ein eigenes Badezimmer verfügt,
ansonsten gibt es Gemeinschaftssanitärbereiche (getrennt nach Geschlecht).

Ankunft im Sondertransitbereich nach Einreise und Asylantragstellung:

Am Ende des Flurs (gegenüber der versperrten Eingangstür zum Sondertransitbereich vom
Haupteingang des Objekt 800 kommend) neben dem letztgenannten Unterkunftszimmer
befindet sich eine Milchglastüre, welche versperrt ist. Zum Betreten des Raumes ist ein
Schlüssel erforderlich. Dieser Raum enthält absperrbare Spinde für die im Sondertransit Dienst
verrichtenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Es führen aus diesem Raum zwei
Glastüren (Schleuse) in einen befahrbaren Außenbereich, der mit einem Zaun umgeben ist.
Durch diese Schleuse werden die Asylwerber, die an der Außengrenze (Flughafen) einen
Asylantrag gestellt haben, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem
Fahrzeug (ca. 5 Minuten Fahrzeit) gebracht. In diesem Raum werden die Asylwerber von der
Grenzpolizeiinspektion Flughafen dem Sondertransitbereich den dort dienstverrichtenden
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben. Personaldokumente und
Reiseunterlagen werden sichergestellt und die Asylwerber sodann ins Büro der BBU im
Sondertransitbereich gebracht, wo ihnen ein Zimmer zugewiesen und weitere Informationen
sowie Zugang zum WIFI mitgeteilt werden.

Wenn man Richtung Milchglastüre schaut, befindet sich links ein Gang. Wenn man in diesen
einbiegt befindet sich auf der rechten Seite ein Frauen-Gemeinschaftssanitärraum. In diesem
befinden sich drei Waschbecken, Spiegel, Mistkübel, Seifenspender, Papierhandtuchspender,
zwei Duschen, eine Wickelkommode, eine Plastikkinderbadewanne. Es befindet sich auch eine
Waschmaschine in dem Raum, welche lediglich für den Fall, dass die Waschmaschine in der
Waschküche nicht funktioniert, zu verwenden ist. Die Holztüre vom Frauen-Gemeinschafts-
sanitärraum ist von innen abschließbar.

Dienstzimmer SPK Schwechat

Am Ende des Ganges befindet sich das Dienstzimmer der SPK Schwechat. Mindestens zwei
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind rund um die Uhr täglich (24/7) vor Ort. Die
Holztüre zum Dienstzimmer ist geschlossen, jedoch nicht versperrt. Die Asylwerber können
sich jederzeit an die im Sondertransit Dienst verrichtenden Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes wenden.
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Zurückweisungszone

Wenn man vor dem Dienstzimmer (Blick Richtung Dienstzimmer) steht, befindet sich linker
Hand die “Zurückweisungszone”. Die Zurückweisungszone befindet sich hinter einer Stahltüre,
welche versperrt ist. Darin halten sich Personen auf, die keinen Asylantrag gestellt haben und
zurückzuweisen sind, bis zu ihrem Abflug.

Neben der Zurückweisungszone befindet sich eine Frauen-WC-Anlage. Es befinden sich darin
drei WC-Kabinen, die jeweils absperrbar sind. Auch die Holztüre zur WC-Anlage ist von innen
absperrbar. Es befindet sich unter anderem ein Waschbecken, Spiegel, Seifenspender,
Papierhandtuchspender, Mistkübel darin.

Daneben befindet sich der Stiegenaufgang zum ersten Stock. Oben angekommen befindet sich
sowohl linker als auch rechter Hand eine Glastüre, welche jeweils nicht versperrt ist. Der erste
Stock ist als “O” angeordnet (Rundgang möglich).

Sondertransitbereich 1. Stock

Vom Stiegenhaus (nachdem man oben angekommen ist) rechter Hand durch die Glastüre
befindet sich eine Sanitäranlage mit einer Dusche. Daneben befindet sich eine weitere
Sanitäranlage mit einer Dusche. Die Holztüren sind jeweils von innen abschließbar.

Wenn man den Gang entlang geht, befindet sich linker Hand eine Stahltüre, welche versperrt
ist. Dahinter befinden sich die Büros der Fremdenpolizei und Kriminalpolizei. Für den Zutritt
ist ein Schlüssel erforderlich.

Der Gang biegt sodann nach rechts ab. Auf der linken Seite befinden sich nebeneinander drei
Unterkunftszimmer.

Lagerraum

Daneben befindet sich ein Raum in dem unter anderem Bettwäsche, Bekleidung, Handtücher,
Windeln, Bettbezüge, Ventilatoren gelagert werden. Die Holztüre ist versperrt. Wenn etwas
benötigt wird, kann man sich an die Mitarbeiter der BBU wenden.

Gegenüber der Unterkunftszimmer befinden sich Sanitäranlagen.

Einvernahmeraum

Neben dem Lagerraum (am Ende des Ganges, welcher sodann wieder nach rechts weitergeht)
befindet sich der Einvernahmeraum. In diesem werden die Registrierungsbefragungen,
Einvernahmen, Verhandlungen sowie die amtsärztlichen Untersuchungen durchgeführt.
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Dieser ist unter anderem ausgestattet mit zwei Schreibtischen, einem Tisch, Stühlen,
Bildschirmen, Tastatur, Telefon, Drucker, Schränken, einer Sanitätsliege, einer Körperwaage,
einem kleinen Kühlschrank. Der Raum ist versperrt, ausgenommen er wird benutzt.

Gemeinschaftsbereich

Danach befindet sich ein offener Gemeinschaftsbereich mit einer Küchenzeile mit Kühl- und
Gefrierschrank, Herd, Backofen, Geschirrspüler, Waschbecken, welche jedoch nicht in Betrieb
sind. Es befinden sich ein Tisch, Stühle, ein Tischfußball-Tisch sowie Regale und Schränke mit
Büchern. Es befinden sich drei große Fenster in diesem Bereich, die nicht geöffnet werden
können.

Technikraum

Gegenüber des offenen Gemeinschaftsbereich befindet sich eine versperrte Holztüre.
Dahinter befindet sich ein Technikraum.

Gemeinschaftsraum

Neben dem offenen Gemeinschaftsbereich befindet sich am Ende des Ganges auf der linken
Seite ein Gemeinschaftsraum. In diesem befinden sich Sitzgelegenheiten (Stühle, Sofas),
Kinderspielzeug sowie ein Fernseher und ein Tischfußball-Tisch.

Der Gang geht sodann wieder nach rechts weiter. Am Gang auf der linken Seite befinden sich
vier Unterkunftszimmer mit jeweils zwei Betten und ein Unterkunftszimmer mit vier Betten.

An den Wänden befinden sich Informationsboards mit unter anderem Informationsblättern
von    Beratungsorganisationen     (Diakonie,        QueerBase,   UNHCR),   Notfallnummern,
Informationen zu Essenszeiten, Hilfemöglichkeiten bei Gewalt in der Familie.

Gegenüber davon befinden sich die Männer-Sanitärräume (ein Dusch-Sanitärbereich und eine
WC-Anlage).

Am Ende des Ganges befindet sich eine Stahltüre, welche versperrt ist. Auch hinter dieser
befinden sich Büros der Fremden- und Kriminalpolizei. Dort befindet sich auch die Screening-
Stelle und die erkennungsdienstlichen Behandlungen finden dort statt. Ein Zutritt ist nur mit
Schlüssel möglich.

Man kann sodann (wenn man vor der versperrten Stahltüre steht) rechts durch die Glastüre
gehen und dann befindet man sich wieder im Stiegenhaus.
                                             - 13 -

Allgemeine Informationen zum Sondertransitbereich Objekt 800

Im Sondertransitbereich Objekt 800 können maximal 30 Leute untergebracht werden.

Der Sondertransitbereich Objekt 800 ist klimatisiert und beheizbar.

Fenster - sofern sie öffenbar sind - können im Ausmaß eines 15 cm-breiten Bereichs geöffnet
werden.

Im Sondertransitbereich befinden sich keine uniformierten Polizeibeamte. Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes, die im Sondertransit Dienst verrichten, sind in Zivilkleidung
dort anwesend.

Gepäckstücke, die den Asylwerbern zugeordnet werden können, werden von der Grenzpolizei
vom Förderband abgeholt und den Asylwerbern in den Sondertransitbereich gebracht.

Es gibt keine Shuttle-Möglichkeit für die Asylwerber um in einen anderen Bereich zu gelangen.
Im Falle des Bedarfs einer medizinischen Behandlung werden Asylwerber mit der Fiktion der
Nichteinreise zu entsprechenden medizinischen Behandlungen und wieder zurück gebracht.

Arztbesuche

Es gibt im Sondertransitbereich fixe Arztbesuche.

Bei medizinischen Problemen außerhalb der Arztbesuche wird die Flughafen-Sanitätsstelle
kontaktiert.

Rechtsberatung

Die Asylwerber können Rechtsberatung im Büro (Infopoint) der BBU verlangen und dieses
Ersuchen wird weitergeleitet. Die Asylwerber erhalten sodann ehestmöglich Rechtsberatung.

Die   Asylwerber    haben     auch    die   Möglichkeit    von    sich   aus   jederzeit   mit
Beratungsorganisationen in Kontakt zu treten, deren Kontaktinformationen (teilweise mit QR-
Code) im Sondertransitbereich auf den Infoboards ausgehängt sind.

Ausreisemöglichkeiten

Asylwerber können sich jederzeit für eine freiwillige Ausreise an die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes im Sondertransitbereich wenden. Wenn sie sich selber ein Ticket
organisieren können (etwa online über deren Mobiltelefon oder durch Verwandte/Bekannte),
werden sie – nach Prüfung der LPD NÖ, ob ihnen in das Zielland eine Einreise möglich sein
                                            - 14 -

wird – durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Abflugterminal in den
Transitbereich gebracht, wo er sodann – wie jeder Tourist auch – selbständig (ohne Begleitung
von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zum Gate gehen und das Flugzeug boarden
kann. Das Gepäck wird von der Grenzpolizei eingecheckt.

Lebensmittel und Artikel des täglichen Bedarfs

Wenn Bedarf besteht werden Asylwerbern Lebensmittel, Kleidung sowie Hygieneartikel
ausgegeben.    Diese   befinden    sich   vor    Ort   in   der   Betreuungseinrichtung   im
Sondertransitbereich. Die Asylwerber werden mit Frühstück, Mittag- und Abendessen
verpflegt. Das Mittag- und Abendessen wird aus Traiskirchen gecatert.

Zigaretten können die Asylwerber von Besuchern erhalten, jedoch nicht selbstständig
erwerben

Besuche

Besucher müssen beim Haupteingang zum Objekt 800 anläuten und angeben welche Person
(Nennung des Name) sie im Sondertransitbereich besuchen möchte. Es werden die Namen
der Besucher samt Besuchsdatum von den Mitarbeitern der BBU im Sondertransit erfasst.
Besuche sollen in den Gemeinschaftsbereichen oder im Außenbereich stattfinden.

Aus Kapazitäts- oder Ressourcengründen besteht die Möglichkeit Besuche zu beenden oder
zu versagen (Lokalaugenschein v. 29.09.2026).

In der Zeit vom 02.10.2026 bis zum 13.10.2026 konnten konfinierte Personen durch
Durchqueren des täglich rund um die Uhr von mindestens zwei Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes besetzten Dienstzimmers und eines daran anschließenden Flurs in den
Raum, in dem sich die absperrbaren Spinde für die im Sondertransit Dienst verrichtenden
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befinden und zum Sicherheitsbereich gehören,
gelangen, von wo aus sie durch die Schleuse (zwei Glastüren) den Sondertransitbereich
verlassen und in den Innenhof, welcher eingezäunt ist, gelangen können. Die Milchglastüre,
die den Raum mit den Spinden der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit dem
Sondertransitbereich (Flur in dem sich zwei Unterkunftsräume sowie das Büro der BBU, die
Speisekammer und am Ende der Gemeinschaftsraum mit Ausgang in den Außenbereich
befindet) verbindet, ist nach wie vor versperrt und nur von Berechtigten mit einem Schlüssel
zu öffnen; diese Möglichkeit besteht nun nicht mehr (Stellungnahme der Behörde).

Die Gegebenheiten des Sondertransitbereichs Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-
Schwechat sind dem Bundesamt bekannt (Stellungnahme der Behörde).
                                            - 15 -

Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte, den
gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie das der belangten Behörde
bekannte Protokoll eines Lokalaugenscheins des Sondertransitbereiches Nordstraße Objekt
800, Flughafen Wien-Schwechat vom 29.09.2026, und Einsicht in das Zentrale
Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in das
Grundversorgungsinformationssystem.

Verfahrensgang und Sachverhalt können als unstrittig angesehen werden und ergeben sich aus
den in Klammer angeführten konkreten Quellen – strittig ist nach wie vor die rechtliche
Beurteilung des Aufenthaltes im Objekt 800 – siehe rechtliche Beurteilung.

Festzuhalten ist auf der Tatsachenebene vorweg, dass sich die Gegebenheiten und
Bedingungen des Aufenthalts im Sondertransitbereich des Objekts 800 bis auf den vom
Bundesamt geltend gemachten Umstand, dass sich in der Zeit zwischen 02.10.2026 und
13.10.2026 theoretisch ein eigenständiges Verlassen des Sondertransitbereiches der
betroffenen Personen durch das Dienstzimmer der dort täglich rund um die Uhr Dienst
versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den daran anschließenden
Sicherheitsbereich (Gang, das Durchqueren des zweiten Dienstzimmers und schließlich der
hinteren Sicherheitsschleuse (zwei Glastüren))möglich wäre, im Vergleich zu den
Feststellungen im Protokoll über den Lokalaugenschein vom 29.09.2026 im Wesentlichen –
sofern hier relevant – unverändert geblieben sind.

Dass der BF den Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat aus
eigenem nicht verlassen kann, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, welcher ihm
Zwangsmaßnahmen im Falle der Nichtbefolgung der Bescheidverpflichtung androhen.

Demnach bestand in der Zeit vom 02.10.2026 bis zum 13.10.2026 die einzige Möglichkeit, den
Sondertransitbereich ohne eine dazu berechtigte Person mit einem entsprechenden Schlüssel
zu verlassen darin, den Weg durch das unversperrte Dienstzimmer der dort täglich, rund um
die Uhr Dienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu nehmen, um
schließlich – wie schon dargelegt – durch den Sicherheitsbereich die hintere
Sicherheitsschleuse zu erreichen, um das Gebäude verlassen zu können. Nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts ist dieser zwingende und einzige mögliche Weg durch das
Dienstzimmer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das täglich rund um die Uhr
von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes besetzt ist, einer physischen Barriere – wie
einer verschlossenen Türe – gleichzusetzen, zumal die betroffenen Personen bei Durchqueren
                                                - 16 -

des Dienstzimmers in Richtung der Schleuse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durch die
präsenten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes rechnen müssen, da deren Aufgabe die
Vollziehung des Asyl- und Fremdenwesens ist.

Selbst wenn aus dem Bericht des Bundesamtes zum Sondertransit hervorgeht, dass
grundsätzlich sämtliche Bereiche der Sondertransitzone von den betroffenen Personen
betreten werden können, ergibt sich zugleich jedoch, dass es sich bei dem Bereich/Gang hinter
dem Dienstzimmer der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bis zur südlichen Schleuse
um eine Sicherheitszone handelt. Aus diesem Grund sowie dem Umstand, dass die
Milchglastüre,      die   den   Zugang   zu    dem       Sicherheitsbereich   und   der   südlichen
Sicherheitsschleuse ebenso ermöglichen würde, jedoch ohne das Dienstzimmer der Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchqueren zu müssen, nach wie vor versperrt ist, ist
gegenständlich nicht ersichtlich, dass dieser Bereich generell den konfinierten Personen
grundsätzlich zugänglich wäre und zum Aufenthalt zur Verfügung stünde. Dies ergibt sich auch
daraus, dass sich im Vorraum zur südlichen Sicherheitsschleuse die Spinde mit den
persönlichen Gegenständen der im Sondertransit Dienst verrichtenden Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes befinden und der weitere Zugang unmittelbar aus dem
Aufenthaltsbereich des Sondertransits durch die Milchglastüre weiterhin versperrt ist.

Damit ist auch für den Zeitraum zwischen 02.10.2026 und 13.10.2026 für das
Bundesverwaltungsgericht keine wesentliche Änderung im Vergleich zu den Gegebenheiten
vor     Ort   bis   inklusive   01.10.2026    ersichtlich.   Das   eigenständige    Verlassen   des
Sondertransitbereichs des Objektes 800, Flughafen Wien-Schwechat, war und ist daher
de facto nicht möglich.

Da der Sachverhalt aufgrund der Beschwerde im Zusammenhalt mit der übrigen Aktenlage als
geklärt anzusehen ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I. – BESCHLUSS über die Weiterleitung der Beschwerde:

§ 17. VwGVG
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über
Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1
bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl.
Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des
                                             - 17 -

Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene
verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß
anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6 (1) AVG

Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen;
langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne
unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder
den Einschreiter an diese zu weisen.

§ 2. FPG

(…)

(2) Fremdenpolizei ist

1. die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden,

(…)

§ 5.

(1) Den Landespolizeidirektionen obliegt

1. die Besorgung der Fremdenpolizei (§ 2 Abs. 2);

(…)

§ 9. FPG

(1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Landespolizeidirektionen
entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht.

              Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß § 39

                         Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

§ 82. FPG

(1) Der Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der
Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er
                                                - 18 -

1. nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder

2. unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.

(2) Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung
gemäß § 39 Abs. 3, 3a, 3b sowie Abs. 5 bis 5b und Art. 5 Abs. 2 und 3 der
Grenzrückführungsverordnung gilt § 22a Abs. 2 BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass
anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht
und anstelle der Schubhaft die Anhaltung gemäß § 39 oder Art. 5 Abs. 2 und 3 der
Grenzrückführungsverordnung tritt.

Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 FPG ist das Landesverwaltungsgericht
Niederösterreich zuständig, da die Festnahme am 01.10.2026 und darauf basierende
Anhaltung auf der Anordnung des Journaldienstbeamten der Landespolizeidirektion
Niederösterreich basieren.

Da nach dem soeben Angeführten kein Zweifel an der Zuständigkeit der LPD Niederösterreich
zur Erlassung des hier angefochtenen Mandatsbescheides bestehen, war nach der ständigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. VwGH v. 25.05.2023, Ra 2021/05/0066,
gegenständlich nicht mit Zurückweisung vorzugehen, sondern die Weiterleitung an das
zuständige Landesverwaltungsgericht zu verfügen.

                                              Hinweis:

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den
Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die
Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die
Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

Spruchpunkt II. – ERKENNTNIS hinsichtlich der Stattgabe der Bescheidbeschwerde, Behebung
des Bescheides plus Rechtswidrigerklärung der Anhaltung

Art. 42, 43, 45, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für
internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (VerfVO)
lauten auszugsweise:

                                Haft im Asylverfahren an der Grenze
§ 40a (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens
an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise
in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die
Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die
Entscheidungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die §§ 76 Abs. 1a, 78, 80
Abs. 6, 81 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG und § 22a gelten.
                                               - 19 -

(2) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist
insbesondere zu berücksichtigen,
    1. ob Umstände gemäß § 76 Abs. 3 FPG mit Ausnahme der Z 7 und 8 vorliegen;
    2. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Abs. 3 nicht nachkommt;
    3. ob Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Verfahrensverordnung verletzt wurden.
(3) Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der
Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden
kann. § 77 FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung
gemäß Abs. 1 tritt.
(4) Die Haft ist schriftlich mit Bescheid vom Bundesamt anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu
erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus
anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß dem ersten Satz
gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

3.1.1. § 58 und § 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (in Folge: AVG)
lauten:

Das Bundesamt hat im gegenständlich der Prüfung unterliegenden Bescheid in Kenntnis der
Gegebenheiten des Sondertransitbereiches Nordstraße Objekt 800 dem BF eine
Aufenthaltnahme konkret im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 angeordnet. De
facto kann der BF, wie oben ausgeführt, im gegenständlichen Fall den Sondertransitbereich
Nordstraße Objekt 800 aus eigenem – nach wie vor – nicht verlassen.

Einer Anordnung zur Verpflichtung des Aufenthaltes an einem Ort wohnt im Wesentlichen im
Unterschied zur Haft die Verpflichtung an eine Person inne (sich aus eigenem) an einem
bestimmten      Ort   aufzuhalten     und    sieht      für   den   Falle   der    Verletzung   der
Aufenthaltsverpflichtung Konsequenzen vor. Die Haft wird in Art. 2 Z 9 AufnahmeRL hingegen
als räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen
bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat, definiert.
Freiheitsentzug (Haft) und geringfügigere Einschränkungen der                     Bewegungsfreiheit
unterscheiden sich in Ausmaß und Intensität, nicht ihrem Wesen oder Inhalt nach (EuGH
14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rz 220). Ist es einer Person de facto nicht
möglich den angeordneten Aufenthaltsort (aus eigenem) zu verlassen und beschränkt daher
die Bewegungsfreiheit auf diesen Ort, überschreitet dies eine Anordnung/Verpflichtung zur
Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort und macht die angedrohten Konsequenzen eines
Verstoßes obsolet.

Dadurch, dass es dem BF aufgrund der dem Bundesamt bekannten Gegebenheiten im
Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, nämlich insbesondere aufgrund der versperrten
Zu- und Ausgängen zum Sondertransitbereich bzw. des einzigen möglichen Weges durch ein
Dienstzimmer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, jedoch de facto nicht
möglich ist diesen aus eigenem zu verlassen, beinhaltet die im Bescheid angeordnete
                                                 - 20 -

Verpflichtung zur Aufenthaltnahme de facto eine Anhaltung im Sondertransitbereich, die
einer Haft gleich kommt.

Die de facto Verhängung von Haft über den BF wurde mit dem Mandatsbescheid des
Bundesamtes in Anwendung „gelinderer Mittel“ auf § 77 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG)
gestützt und somit auf der falschen Rechtsgrundlage angeordnet.

Wenn die Behörde (das BFA) aber im vollem Wissen und Beweusstsein einen Bescheid über
ein gelinderes Mittel wie im gegenständlichen Fall erlässt, die betroffene Person faktisch aber
wie in echter Haft (Schubhaft) eingesperrt ist, liegt im Ergebnis eine sogenannte faktische
(rechtswidrige) Schubhaft unter dem Deckmantel eines gelinderen Mittels vor; die
Verwaltungsbehörde hatte letztlich mit dem “Mandatsbescheid” eine bloße Scheinhandlung
gesetzt, um ihrem Handeln den Charakter einer faktischen Amtshandlung zu nehmen.

Da bereits mit Erkenntnissen vom 07.10.2026 zu den Geschäftszahlen W601 2351733-2/9E
und W611 2351463-2/13E entsprechende Sachverhalte dahingehend entschieden wurden,
dass die jeweiligen bescheidmäßigen Anordnungen – mögen diese auf einem anderen
Rechtstitel als dem gegenständlichen beruhen – aus diesem (soeben ausgeführtem) Grunde
als rechtswidrig angesehen und deshalb behoben wurden, war im Sinne des Gebotes der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 3 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 und 3 BVwGG) auch
gegenständlich der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben, da außerdem
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 14.11.2017, Ra
2027/21/0143) nicht einmal in wirklichen Schubhaftfällen die "Sanierung" eines behördlichen
Schubhaftbescheides, die - durch Änderung der Rechtsgrundlage - auf einen "Austausch" der
tatsächlich verhängten Schubhaft gegen jene, die das VwG für richtig erachtet, hinausläuft, in
Betracht kommt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2012/21/0182; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).

Spruchpunkt III. – Art. 6 PersFrSchG

Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG)
lautet wie folgt:

Art. 1 (1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

       (2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen
oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten
werden.
                                               - 21 -

      (3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies
nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen
werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

      (4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit
möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen
werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung
am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Gemäß Art. 6 PersFrSchG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht
auf ein Verfahren, indem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über
die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine
Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei
denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Wie oben ausgeführt, wird der BF im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen
Wien-Schwechat, de facto rechtswidrig in Haft angehalten, weshalb gemäß Art. 6 PersFrSchG
aufgrund der rechtswidrigen de facto Anhaltung des BF in Haft seine Freilassung daraus
anzuordnen ist. Eine Fortsetzung der Anhaltung kam insoferne nicht in Betracht, als
gegenständlich gar keine Schubhaft vorliegt, die es (möglicherweise) überhaupt fortzusetzen
galt, sondern schlichtweg eine bloße Festnahme samt Anhaltung.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Spruchpunkt IV. Kosten

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf
Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende
und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer
vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde
die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
                                               - 22 -

Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten
Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35
Abs. 4 Z 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1.      die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer
aufzukommen hat,

[...]

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den
Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen
Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu
entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag
festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der
Behörden entspricht.

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

(…)

In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im beantragten Umfang – auch für
Barauslagen und Aufwand – also in der Gesamthöhe von € 767,60 zuzusprechen.

Dem steht auch nicht der Weiterleitungsbeschluss entgegen, da nach der Judikatur des
Verwaltungsgrichtshofes (Ra 2019/21/0169, 19.09.2019) nicht einmal „Festnahme sowie
                                               - 23 -

Anordnung und Vollzug der Schubhaft nicht als Einheit zu wertende Amtshandlungen sind. Es ist nicht
von einer Einheit der Festnahme nach § 34 BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits
auszugehen. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor. Werden diese von den
Revisionswerberinnen in ihren Beschwerden jeweils angefochten, so besteht aber ein Anspruch auf
Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG, wenn sich eine Beschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte
richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014)“.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das
Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die
Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung
einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die
Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht,
wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in
der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet
wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage
vorliegen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage ob bei fehlender Möglichkeit des Verlassens aus
eigenem des Sondertransitbereiches eine Freiheitsentziehung vorliegt, die von der Anordnung
der Aufenthaltnahme nicht gedeckt ist und deshalb gemäß Art. 6 PersFrSchG die Freilassung
anzuordnen war, fehlt.

Die Revision gegen Spruchpunkt II. und III. ist daher zuzulassen.

                             Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. für den Fall der Nichtzulassung
der Revision eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.

Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch
die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen
Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision
                                                           - 24 -

    ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher
    Bedeutung abhängt.

    Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim
    Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine
    Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten.

    Wenn Sie außerstande sind, die Kosten der Führung eines Verfahrens vor dem
    Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des
    notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
    Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Ihnen
    Verfahrenshilfe zu bewilligen.

    Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser
    Entscheidung in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen
    anderen Fällen beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

    Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den
    Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des
    Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die
    Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des
    Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der
    Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich
    bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem
    Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde
    der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen
    abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

                                         BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

                                   Gerichtsabteilung W117, am 15.10.2026

                                                 [Richter]
                                                       (Richter)

                     Unterzeichner              Bundesverwaltungsgericht
                     Datum/Zeit                 2026-10-16T07:58:39+02:00

                     Aussteller-Zertifikat      CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
                                                Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT
                     Serien-Nr.                 [Zl.]
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                     Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur

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