Praxiskommentar AsylG und GEAS · FPG

§ 94 FPG – Konventionsreisepässe

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 94 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026 (§ 126 Abs 30 FPG; Art 5 Z 106 bis 109 AMPAG). Stand des Normtextes: 24.09.2026.

§ 94. (1) Fremden, denen in einem anderen Staat als Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, kann ein Konventionsreisepass nur dann auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.

(2) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 1 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(3) Unbeschadet der Statusverordnung gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Mitkommentierte Bestimmungen (Fassung BGBl I 39/2026):

§ 88. (2a) Das in Art. 25 Abs. 2 der Statusverordnung vorgesehene Reisedokument wird Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, als Fremdenpass ausgestellt. (Art 5 Z 99 AMPAG; Abs 1, 2, 3 und 4 unverändert) § 90.

(1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass

1. eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder

2. im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.

(2) Unbeschadet der Statusverordnung darf bei Fremdenpässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen. (Abs 3: Verlängerung unzulässig; Art 5 Z 100 AMPAG) § 92.

(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist unbeschadet der Statusverordnung zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992. (Art 5 Z 101 AMPAG) § 93.

(1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;

2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;

3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;

4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

(2) Ein Fremdenpass wird ungültig, wenn der Inhaber die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt oder ihm der Status subsidiären Schutzes rechtskräftig entzogen wird. (Abs 3 bis 5: Vorlage- und Abnahmepflicht für entzogene und ungültige Pässe; kein Bescheid bei Vorlage zur Entwertung) (Art 5 Z 102 bis 105 AMPAG)

A. Kernaussage

1

Der Anspruch des Flüchtlings auf ein Reisedokument beruht seit 12.06.2026 unmittelbar auf Art 25 Abs 1 StatusVO. § 94 regelt selbst nur noch den Konventionsreisepass für Personen, denen ein anderer Staat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (Abs 1 und 2), und erstreckt die Bestimmungen über Fremdenpässe „unbeschadet der Statusverordnung“ auf alle Konventionsreisepässe (Abs 3).

2

Der subsidiär Schutzberechtigte erhält das Reisedokument nach Art 25 Abs 2 StatusVO; § 88 Abs 2a bestimmt nur noch dessen Form (Fremdenpass). Voraussetzung ist, dass er „keinen nationalen Pass erhalten bzw. die die Gültigkeit ihres nationalen Passes nicht verlängern lassen“ kann. Die dazu ergangene Linie des Verwaltungsgerichtshofes — Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, Mitwirkungspflicht, keine Beweislast des Antragstellers — trägt nach hier vertretener Auffassung weiter (zur Beweislast und zur Unzumutbarkeit str; Rz 81 bis 88).

3

Versagt werden darf nur, wenn „zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person“ es erfordern. Die Tatbestände des § 92 sind daran zu messen; sie verlangen eine Gefährdungsprognose aus Art und Schwere der Taten und dem Persönlichkeitsbild. Die Dreijahresvermutung des § 92 Abs 3 bleibt in diesen Fällen nach hier vertretener Auffassung unangewendet (str; Rz 93 bis 96).

4

Das Dokument ist „länger als ein Jahr gültig“; nach § 90 Abs 1 ist es regelmäßig für fünf Jahre auszustellen. Mit dem rechtskräftigen Entzug des subsidiären Schutzes wird der Fremdenpass kraft Gesetzes ungültig (§ 93 Abs 2). Zuständig ist das Bundesamt, im Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht.

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

5

§ 94. Der bisherige Abs 1 — „Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen“ — ist entfallen, ebenso Abs 4 über das Muster des Annexes zur Genfer Flüchtlingskonvention (Art 5 Z 106 AMPAG). Beides folgt nach den Erläuterungen „direkt aus dem unmittelbar wirksamen Art. 25 Abs. 1 der Statusverordnung“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 94).

6

Der bisherige Abs 2 ist Abs 1 geworden. Statt „der Status des Asylberechtigten gewährt“ heißt es „als Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt“, statt „können darüber hinaus“ nun „kann ein Konventionsreisepass nur dann“ (Art 5 Z 107 AMPAG). Die Materialien sprechen von „terminologische Anpassungen an die Statusverordnung sowie klarstellende Ergänzungen“; „Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden.“ Abs 3 aF ist Abs 2, Abs 5 aF ist Abs 3 geworden; diesem ist „Unbeschadet der Statusverordnung“ vorangestellt (Art 5 Z 108 und 109 AMPAG).

7

§ 88 Abs 2a. Die Vorfassung gewährte subsidiär Schutzberechtigten, „die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“, einen Anspruch vorbehaltlich zwingender Gründe. Die geltende Fassung regelt nur die Form. Der Anspruch ergibt sich nach den Materialien „künftig direkt aus Art. 25 Abs. 2 und Art. 22 in Verbindung mit Anhang I Unterpunkt 1 lit. c“ der Statusverordnung (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 88 Abs 2a).

8

§ 90 Abs 2 und § 92 Abs 1 erhielten die Klausel „unbeschadet der Statusverordnung“ (Art 5 Z 100 und 101 AMPAG). § 93 erhielt den neuen Abs 2 (Ungültigkeit bei Einbürgerung und rechtskräftigem Entzug des subsidiären Schutzes); Abs 3 bis 5 wurden darauf abgestimmt (Art 5 Z 102 bis 105 AMPAG). § 94a Abs 1 nimmt subsidiär Schutzberechtigte nach Art 18 StatusVO von der Identitätskarte für Fremde aus (Art 5 Z 110 AMPAG).

9

Was gleich blieb. Der Maßstab ist derselbe: Der Verwaltungsgerichtshof hat §§ 92 und 94 aF stets im Licht des Art 25 der Statusrichtlinie gelesen — „Danach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegen“ (VwGH 04.07.2023, Ra 2022/21/0187 RS 1, zu § 94 aF) —, § 88 Abs 2a aF im Licht des Art 25 Abs 2 (VwGH 27.02.2025, Ra 2024/21/0078 RS 1). Art 25 StatusVO trägt dieselbe Nummer wie Art 25 der Statusrichtlinie (Entsprechungstabelle VO 2024/1347). Neu ist in Abs 2 die Alternative des nicht verlängerbaren nationalen Passes; die Wiedergabe der Richtlinie durch den Verwaltungsgerichtshof nennt nur Personen, „die keinen nationalen Pass erhalten können“ (Ra 2024/21/0078 RS 1).

10

Fortgeltung der Judikatur. Das Bundesverwaltungsgericht überträgt die Rechtsprechung zur Vorfassung ausdrücklich; sie sei „nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar“ (BVwG 12.06.2026, W221 1436833-4; ebenso BVwG 30.07.2026, W272 2330726-1), und § 88 Abs 2a nF iVm Art 25 Abs 2 StatusVO weise „im Wesentlichen denselben Inhalt“ wie die Vorfassung auf (BVwG 17.07.2026, L508 2343398-1). Dem ist beizupflichten, soweit der Wortlaut trägt; Rechtsprechung zur Vorfassung wird als solche ausgewiesen.

C. Prüfschema

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Die rechte Spalte nennt den typischen Mangel des Bescheides.

#SchrittRztypischer Mangel
1Welche Grundlage: Art 25 Abs 1 (Flüchtling Österreichs), § 94 Abs 1 (Flüchtling eines anderen Staates), Art 25 Abs 2 iVm § 88 Abs 2a (subsidiär Schutzberechtigter), § 88 Abs 1 (andere)?32, 37, 40, 52Spruch auf § 94 Abs 1 aF oder § 88 Abs 2a aF gestützt; Antrag nicht nach objektivem Erklärungswert gedeutet
2Welche Fassung?13 ff§ 75 Abs 32 AsylG 2005 auf das Passverfahren angewendet
3Besteht der Status im Entscheidungszeitpunkt?34Aberkennung nicht rechtskräftig, dennoch versagt
4Subsidiär Schutzberechtigter: kann er keinen Heimatpass erhalten oder verlängern lassen?43 ffnegative Feststellung; Botschaftsbestätigung verlangt; Unzumutbarkeit nicht geprüft
5Liegen zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung vor?54 ffbloßer Hinweis auf eine Verurteilung; keine Prognose
6Wird § 92 Abs 3 als starre Vermutung angewendet?26, 64Versagung allein wegen des Dreijahreszeitraums
7Gültigkeitsdauer66 ffkürzer als fünf Jahre ohne Grund; ein Jahr oder weniger
8Entziehung: nachträgliche Tatsache, gültiger Pass, Ungültigkeit kraft Gesetzes?70 ffEntziehungsbescheid trotz Ungültigkeit (str; Rz 105 ff); bekannte Tatsachen herangezogen
9Verfahren: Verhandlung, amtswegige Ermittlung, Spruch75 ff§ 21 Abs 7 BFA-VG trotz strittigen Vorbringens zur Botschaft

D. Gliederung

12

Nach dem Übergangsrecht (E) und der Unionsrechtskonformität (F) folgen Zweck und Grenzen (G), der Anspruch des Flüchtlings (H), der Konventionsreisepass für Flüchtlinge anderer Staaten (I), das Reisedokument des subsidiär Schutzberechtigten samt § 88 Abs 1 und Vertriebenen (J), die Versagung (K), Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich (L), Entziehung und Ungültigkeit (M), Verfahren und Rechtsschutz (N), die Streitfragen (O) und der Anwendungsteil (P bis T).

E. Welche Fassung gilt

13

Für §§ 88 bis 94 enthält das AMPAG keine Übergangsbestimmung. Maßgebend sind drei Anordnungen: Entscheidungen nach altem Recht behalten ihre Gültigkeit (§ 125 Abs 31 FPG; Übergangsrecht Rz 49 f); vor dem Stichtag nach dem 11. Hauptstück ausgestellte Dokumente behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt (§ 125 Abs 33 FPG; Übergangsrecht Rz 61); die Statusverordnung gilt ab 12.06.2026 unmittelbar (Art 42 StatusVO; Übergangsrecht Rz 6, 12).

14

Das Bundesverwaltungsgericht wendet in den am Stichtag anhängigen Beschwerdeverfahren das neue Recht an: „Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 88 FPG idF BGBl. I 39/2026 anwendbar.“ (BVwG 23.06.2026, W128 2300389-1; ebenso L508 2343398-1 und W221 1436833-4). Über Anträge von Flüchtlingen spricht es auch bei Bescheiden aus 2025 nach Art 25 Abs 1 StatusVO ab (BVwG 26.06.2026, L503 2330441-1; BVwG 23.07.2026, W272 2316605-1).

15

§ 75 Abs 32 AsylG 2005 erfasst das Passverfahren nicht, „da es sich bei der Entziehung des Fremdenpasses nach dem FPG weder um ein Asylverfahren noch um ein asylrechtliches Aberkennungsverfahren handelt“ (BVwG 13.08.2026, W251 2330873-2; Übergangsrecht Rz 37). Das gilt für die Ausstellung ebenso.

16

Wer am 12.06.2026 den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten innehatte, dem gilt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz iSd StatusVO als zuerkannt (Übergangsrecht Rz 55 bis 57). Art 25 StatusVO erfasst daher auch Altstatus.

17
Sachverhaltanzuwenden
Antrag ab 12.06.2026Art 25 StatusVO; §§ 88 bis 94 idF BGBl I 39/2026
Antrag vor dem Stichtag, Entscheidung des Bundesamtes oder des BVwG danachebenso (14)
Bescheid vor dem Stichtag rechtskräftigbleibt gültig; entschiedene Sache nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage (§ 125 Abs 31 FPG; 80)
Pass vor dem Stichtag ausgestelltgültig bis zum eingetragenen Datum (§ 125 Abs 33 FPG)
Entzug des subsidiären Schutzes rechtskräftig ab 12.06.2026Ungültigkeit nach § 93 Abs 2 (73)

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

18

Nach Art 25 Abs 1 StatusVO stellen die Behörden Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem Muster der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention aus, „Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern“; „Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig.“ Abs 2 enthält dasselbe für Personen mit subsidiärem Schutz, „die keinen nationalen Pass erhalten bzw. die die Gültigkeit ihres nationalen Passes nicht verlängern lassen können“, ohne Bindung an das Muster.

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Die Bestimmung ist unmittelbar anwendbar und abschließend, soweit sie den Anspruch und die Versagungsgründe regelt. Eine Ermächtigung zu weiteren Versagungsgründen enthält sie nicht. Offen lässt sie die zuständige Behörde, das Verfahren, die Form des Dokuments nach Abs 2 und die Gültigkeitsdauer oberhalb eines Jahres. Daran sind die nationalen Bestimmungen zu messen:

20

§ 94 Abs 1 und 2 — zulässige Ausführungsregelung. Die Personen, welchen ein anderer Staat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, haben in Österreich keinen Schutz nach der Verordnung erhalten; die Pflicht des Art 25 trifft den Staat der Zuerkennung. Eine nationale Ermessensregel für diese Gruppe kollidiert mit der Verordnung nicht (eigene Ableitung; Rechtsprechung dazu besteht nicht).

21

§ 94 Abs 3 — zulässige Ausführungsregelung, mit Vorbehalt. Der Verweis auf §§ 88 Abs 4, 89 bis 93 regelt Verfahren, Minderjährige, Dauer, Geltungsbereich, Versagung und Entziehung. Die Klausel „Unbeschadet der Statusverordnung“ bewirkt, dass jede verwiesene Bestimmung nur gilt, soweit sie mit Art 25 vereinbar ist. Für §§ 90, 92 und 93 folgt daraus je eine Grenze (23 bis 27).

22

§ 88 Abs 2a — zulässige Ausführungsregelung. Die Bestimmung legt nur fest, dass das Dokument nach Art 25 Abs 2 als Fremdenpass ausgestellt wird. Die Tatbestandsvoraussetzung „nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“ steht seit 12.06.2026 nur noch in § 88 Abs 1 Z 2 bis 4, welche den subsidiär Schutzberechtigten nicht betreffen. Für ihn gilt allein der Wortlaut des Art 25 Abs 2 StatusVO. Eine Unvereinbarkeit besteht daher nicht mehr; die Vorfassung hatte der Verwaltungsgerichtshof richtlinienkonform gelesen (Ra 2024/21/0078 RS 1). Inhaltlich deckt sich „nicht erhalten … können“ mit der zur Vorfassung entwickelten Formel der „(Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit“ (VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363 RS 1); ob die Unzumutbarkeit vom Wortlaut der Verordnung umfasst ist, ist Streitfrage (85).

23

§ 90 — zulässige Ausführungsregelung, mit Grenze. Die Regeldauer von fünf Jahren liegt über dem Mindestmaß. Die Verkürzung nach Abs 1 Z 1 und Z 2 darf die Grenze „länger als ein Jahr“ nicht erreichen; Abs 2 (bis sechs Monate) bleibt für Dokumente nach Art 25 praktisch ohne Anwendungsbereich. Die Materialien sprechen von einer „Mindestgültigkeitsdauer von einem Jahr“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 90 Abs 2). Das weicht vom Text der Verordnung ab; maßgebend ist „länger als ein Jahr“.

24

§ 92 Abs 1 und Abs 1a — zulässige Ausführungsregelung, bei unionsrechtskonformer Lesart. Die Tatbestände konkretisieren nach den Materialien „Fälle der Gefährdung der öffentlichen Ordnung“ (Z 1 bis 4) und der nationalen Sicherheit (Z 5); die Klausel soll darauf hinweisen, dass die Gründe „bereits direkt aus Art. 25 Abs. 1 bzw. 2 der Statusverordnung“ folgen, „welche in allgemeiner Weise, also ohne durch Fallbeispiele zu präzisieren“, auf diese Gründe abstellen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 92 Abs 1). Ein Tatbestand des § 92 trägt die Versagung daher nur, wenn er im Einzelfall zugleich einen zwingenden Grund iSd Art 25 bildet (89).

25

§ 92 Abs 2 — zulässige Ausführungsregelung, eingeschränkt. Soweit die erkennungsdienstliche Behandlung der Erfassung der biometrischen Daten dient, welche Art 25 über die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 verlangt, ist die Mitwirkung Voraussetzung des Dokuments. Als bloße Sanktion einer versäumten Ladung wäre die Versagung ein in Art 25 nicht vorgesehener Grund (inhaltliche Abweichung vom Unionsrecht). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

26

§ 92 Abs 3 — inhaltliche Abweichung vom Unionsrecht. Die Anordnung, bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat sei „jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen“, ist eine gesetzliche Vermutung ohne Einzelfallprüfung. Art 25 verlangt zwingende Gründe „im Zusammenhang mit einer Person“. Die Vermutung bleibt in Fällen des Art 25 kraft Anwendungsvorrangs unangewendet (64, 93).

27

§ 93 — zulässige Ausführungsregelung. Die Verordnung regelt die Entziehung des Dokuments nicht. Die Entziehung nach Abs 1 Z 1 setzt Tatsachen voraus, welche die Versagung rechtfertigen würden; damit gilt auch hier der Maßstab des Art 25. Die Ungültigkeit nach Abs 2 bildet Art 20 Abs 2 StatusVO ab, wonach die Rechte bestehen, „so lange wie die Personen die Flüchtlingseigenschaft oder den Status subsidiären Schutzes innehaben“.

G. Zweck und Grenzen

28

Das Reisedokument ersetzt den Pass, welchen der Schutzberechtigte von seinem Herkunftsstaat nicht erhalten kann oder nicht beantragen soll. Es sichert die Ausreisefreiheit: Dem Verfahren kommt „insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines solchen Antrages die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art2 4. ZPEMRK prüfen kann und muss“ (VfGH 16.06.2023, E3489/2022, zu § 88 Abs 1).

29

Das Dokument ist Reisepapier, nicht Titel. Seine Ausstellung „wirkt insofern nicht "konstitutiv"“ (VwGH 16.03.2023, Ro 2022/22/0003 RS 1). Es ist „zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich“ (VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504 RS 2) und keine unbedenkliche Urkunde zur Feststellung der Identität im Staatsbürgerschaftsverfahren (VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010 RS 15). Umgekehrt setzt der Aufenthaltstitel nach Art 24 StatusVO kein Reisedokument voraus (§ 50 AsylG 2005 Rz 77 bis 79).

30

Grenzen. Die Versagung ist Gefahrenabwehr für die Zukunft („benützen will“), keine Strafe für die Vergangenheit. Der Maßstab des § 88 Abs 1 — „eine gewisse Verwurzelung des Fremden in Österreich“ (VwGH 18.12.2025, Ra 2023/21/0160 RS 1, zu Z 3) — gilt für Schutzberechtigte nicht: Art 25 StatusVO kennt eine solche Voraussetzung nicht. Schon zur Vorfassung war die einleitende Einschränkung des § 88 Abs 1 aF, den Fremdenpass nur auszustellen, „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“, gegenüber subsidiär Schutzberechtigten wegen Art 25 Abs 2 RL 2004/83/EG unangewendet zu lassen (VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601 RS 2, zu § 88 Abs 1 Z 6 aF).

31

Der Anspruch besteht ab Gewährung des Schutzes (Art 20 Abs 2 StatusVO). Art 20 Abs 3 StatusVO nimmt Art 25 von den vorläufigen Maßnahmen aus, welche bis zur Ausstellung des Aufenthaltstitels zu treffen sind; die Behörde darf die Ausstellung des Reisedokuments daher bis zur Titelausstellung zurückstellen. Ein Versagungsgrund liegt in der fehlenden Titelausstellung allerdings nicht (eigene Ableitung; Rechtsprechung dazu besteht nicht). Verzögert sich der Titel über die Frist des Art 24 Abs 2 StatusVO hinaus, ist beides gemeinsam zu betreiben (§ 50 AsylG 2005 Rz 31).

H. Der Anspruch des Flüchtlings — Art 25 Abs 1 StatusVO

32

Der Anspruch hat drei Voraussetzungen: die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft, einen Antrag und das Fehlen zwingender Gründe. Ein Ermessen besteht nicht („stellen … aus“). Über die Möglichkeit der Antragstellung ist der Flüchtling nach Art 22 iVm Anhang I lit c StatusVO zu informieren. Die Materialien stützen den Anspruch auch auf Art 22; diese Bestimmung begründet allerdings nur die Informationspflicht, der Anspruch selbst folgt aus Art 25 Abs 1.

33

Zur Vorfassung sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dem Asylberechtigten „gemäß § 94 Abs. 1 FPG grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen“ ist (VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163 RS 1; VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003 RS 1). An die Stelle des § 94 Abs 1 aF ist Art 25 Abs 1 StatusVO getreten. Das Bundesverwaltungsgericht spricht bereits aus, dem Beschwerdeführer sei „ein Reisedokument gemäß Art. 25 Abs. 1 StatusVO auszustellen“ (BVwG 23.07.2026, W272 2316605-1). Ein auf § 94 Abs 1 aF gestützter Spruch ist unrichtig, aber ohne Relevanz, wenn das Ergebnis trägt.

34

Der Status als Voraussetzung. „Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist, dass dem Fremden der Status des Asylberechtigten zukommt“ (VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261 RS 1, zu § 94 Abs 1 aF; VwGH 07.11.2012, 2012/18/0046 RS 1). Solange über eine Aberkennung nicht rechtskräftig entschieden ist, besteht der Anspruch fort. Der Anspruch auf den Konventionsreisepass zählt zu den Rechten, welche das Rechtsschutzinteresse an der Zuerkennung des Asylstatus neben einem Titel nach dem NAG begründen (VwGH 09.09.2025, Ro 2025/18/0002 RS 2).

35

Familienangehörige. Wer den Status im Familienverfahren erhalten hat, hat denselben Anspruch (§ 34 AsylG 2005 Rz 66; für den subsidiären Schutz VwGH 18.12.2025, Ra 2023/21/0160 RS 5). Familienangehörigen mit einem Titel nach Art 23 Abs 1 StatusVO stehen die Rechte des Art 25 nach Art 23 Abs 6 StatusVO ebenfalls zu.

36

Form und Geltungsbereich. Muster der Konvention, biometrische Mindestnormen; der Geltungsbereich umfasst nicht den Staat der Staatsangehörigkeit (§ 91 Abs 2 iVm § 94 Abs 3). Für Minderjährige gilt § 89 sinngemäß (Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, allenfalls pflegschaftsgerichtliche Genehmigung).

I. Flüchtlinge anderer Staaten — § 94 Abs 1 und 2

37

Der Tatbestand verlangt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Staat, das Fehlen eines gültigen Reisedokuments und eine Einreise ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle. Die Ausstellung liegt im Ermessen („kann … nur dann“).

38

Die Kriterien des Abs 2 — persönliche Verhältnisse, sicherheitspolizeiliche Belange, Beziehungen der Republik zu einem anderen Staat — sind im Bescheid gegeneinander abzuwägen; daneben gelten die Versagungsgründe des § 92 über Abs 3. Die Materialien verneinen eine Änderung der Rechtslage. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 94 Abs 2 aF ist im RIS nicht nachgewiesen.

39

Für die Praxis gilt: Der Flüchtling ist zunächst an den Staat der Zuerkennung zu verweisen, welcher nach Art 25 StatusVO — ist es ein Mitgliedstaat — verpflichtet ist. Die persönlichen Verhältnisse wiegen schwer, wenn dieser Weg verschlossen oder unzumutbar ist und der Flüchtling rechtmäßig und dauerhaft in Österreich lebt.

J. Das Reisedokument des subsidiär Schutzberechtigten — § 88 Abs 2a iVm Art 25 Abs 2 StatusVO

40

Der Anspruch folgt aus Art 25 Abs 2 StatusVO; § 88 Abs 2a bestimmt die Form. Das Bundesverwaltungsgericht gibt Beschwerden „gemäß Art. 25 Abs. 2 StatusVO“ statt und spricht aus, dass „gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auszustellen“ ist (BVwG 20.07.2026, W169 2315268-1).

41

Erforderlich ist, dass der Fremde „erstens keinen nationalen Reisepass erhalten bzw. einen solchen nicht verlängern kann und zweitens, dass der Ausstellung eines Fremdenpasses keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen“ (BVwG 23.06.2026, W128 2300389-1; ebenso W221 1436833-4, L508 2343398-1).

42

Die Entwicklung. Bis 2013 verlangte das Gesetz die Unmöglichkeit, einen Heimatpass zu erhalten, „schon nach seinem Wortlaut im Gegensatz zu Art. 25 Abs. 2 Richtlinie 2004/83/EG“ nicht (VwGH 20.03.2012, 2008/18/0750 RS 2). § 88 Abs 2a aF (ab 01.01.2014) schuf einen Rechtsanspruch; „Eine weitere Ausnahme von diesem Rechtsanspruch besteht für den Fall, dass die subsidiär Schutzberechtigten - wie es die Richtlinie formuliert - einen nationalen Pass erhalten können“ (VwGH 27.02.2025, Ra 2024/21/0078 RS 1).

43

Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit. Die Beurteilung „der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments“ ist einzelfallbezogen (VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363 RS 1; VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0353 RS 1; VwGH 21.11.2024, Ra 2024/21/0039 RS 1, GRS; alle zu § 88 Abs 2a aF). Unmöglich ist die Beschaffung etwa, wenn die Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert oder Personen mit Schutzstatus in Österreich generell keine Dokumente ausstellt; unzumutbar ist das persönliche Aufsuchen der Botschaft, wenn dem Schutzberechtigten eben wegen jener Strafverfolgung, welche den subsidiären Schutz trägt, eine Festnahme droht (Ra 2021/21/0363 RS 1).

44

Mitwirkungspflicht. Den Antragsteller trifft eine Mitwirkungspflicht: „dass er die Erlangung eines nationalen Reisepasses versuchen muss, es sei denn die Beschaffung eines solchen Dokuments ist ihm nicht zumutbar oder (von vornherein) unmöglich“ (VwGH 27.02.2025, Ra 2024/21/0078, Rn 11, zu § 88 Abs 2a aF).

45

Keine Beweislast. „Diese Mitwirkungspflicht hat aber nicht zur Konsequenz, dass den subsidiär schutzberechtigten Antragsteller die Beweispflicht und Beweislast für das Nichtvorliegen des - als Ausnahme vom grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses konzipierten - Versagungstatbestandes trifft.“ (Ra 2024/21/0078, Rn 11). Eine bloß negative Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller keinen Pass erlangen könne, trägt die Abweisung daher nicht. Zur Übertragung auf Art 25 Abs 2 StatusVO Rz 81 bis 84 (str).

46

Kein bestimmtes Beweismittel. Weder dem FPG noch der FPG-DV ist eine Bestimmung zu entnehmen, welche „besondere Angaben oder gar die Beibringung irgendwelcher Unterlagen anordnet“ (VwGH 27.02.2025, Ra 2024/21/0078 RS 3; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124 RS 1). Die Unmöglichkeit ist Erfolgsvoraussetzung, kein Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG; eine Zurückweisung nach erfolglosem Verbesserungsauftrag ist verfehlt (Ra 2015/21/0124 RS 1). Der Nachweis kann „auf jede andere taugliche Weise erbracht werden“; das Gericht hat die Angaben zum Botschaftsbesuch amtswegig zu prüfen und kann bei der Botschaft oder beim Bundesministerium für Inneres anfragen (Ra 2024/21/0078, Rn 15).

47

Die Verlängerungsalternative. Neu erfasst Art 25 Abs 2 StatusVO den Schutzberechtigten, welcher „die Gültigkeit“ seines nationalen Passes nicht verlängern lassen kann. Wer nie einen Pass hatte, fällt unter die erste Alternative; „Mangels eines vorhandenen früheren irakischen Reisepasses, kommt eine Verlängerung der Gültigkeit eines solchen von vornherein nicht in Betracht.“ (BVwG 17.07.2026, L508 2343398-1).

48

Laufendes Verfahren beim Herkunftsstaat. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Antrag abgewiesen, weil ein Verfahren bei der russischen Vertretung anhängig war: „Erst wenn sein Verfahren bei den russischen Vertretungsbehörden zu einem negativen Ausgang führt und der BF dies nachweisen kann, ist dem BF ein Reisedokument auszustellen.“ (BVwG 10.08.2026, W272 2348608-1). Das legt dem Antragsteller den Nachweis auf, welchen Ra 2024/21/0078 gerade verneint (81).

49

Abgeleiteter Status. Auch ein Kind mit abgeleitetem subsidiärem Schutz hat den Anspruch; „Auf eine gewisse Zeitdauer des Aufenthaltes des Kindes in Österreich wird dabei nicht abgestellt.“ (VwGH 18.12.2025, Ra 2023/21/0160 RS 5).

50

Keine Identitätskarte (§ 94a Abs 1 zweiter Satz): Der Titel nach Art 24 StatusVO dient als Identitätsnachweis (ErläutRV zu § 94a; dort „eine Identitätskarte zu erteilen“, im Text „kann“).

51

Nach dem Statusverlust. Ein neuer Fremdenpass kommt nur nach § 88 Abs 1 und nur auf Antrag in Betracht; einen bloßen Wechsel „der Rechtsgrundlage des Fremdenpasses, sieht das Gesetz nicht vor“ (BVwG 16.06.2026, W278 2344061-1). Ein auf dem Formular für subsidiär Schutzberechtigte gestellter Antrag ist nach seinem objektiven Erklärungswert zu deuten; hat die Behörde falsch angeleitet, ist der Antrag auch nach § 88 Abs 1 Z 2 zu prüfen (BVwG 24.06.2026, W272 2332278-1).

52

§ 88 Abs 1 und die Ausreisefreiheit. Die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ ist auch erfüllt, wenn die Verweigerung Art 2 Abs 2 4. ZPEMRK verletzen würde (VfGH 16.06.2023, E3489/2022; dem folgt VwGH 29.01.2025, Ra 2022/21/0215 RS 1, in Abkehr von der früheren Linie).

53

Vertriebene. Für Vertriebene nach § 62 AsylG 2005 gilt Art 25 StatusVO nicht; eine analoge Anwendung des § 88 Abs 2a lehnt das Bundesverwaltungsgericht ab, weil eine planwidrige Lücke „nicht ersichtlich“ sei, und § 88 Abs 1 Z 2 scheitert am vorübergehenden Aufenthaltsrecht (BVwG 01.07.2026, W280 2315168-1; § 62 AsylG 2005 Rz 67). Dem ist beizupflichten. Offen bleibt § 88 Abs 1 Z 1, 4 und 5 mit der Prüfung nach Art 2 4. ZPEMRK (52).

K. Die Versagung — § 92 und die zwingenden Gründe

54

Der Maßstab. Versagt werden darf nur aus zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung „im Zusammenhang mit einer Person“. Die Versagungsgründe des § 92 sind „vor dem Hintergrund der entsprechenden unionsrechtlichen Regelung“ auszulegen (VwGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325 RS 1; Ra 2022/21/0187 RS 1; VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031 RS 1; alle zu § 94 Abs 5 aF). Der Verwaltungsgerichtshof verweist dabei auf Art 28 Z 1 GFK (Ra 2022/21/0187 RS 1).

55

Auslegungshilfe aus Art 24. Zu Art 25 liegt keine Rechtsprechung des Gerichtshofes vor. Dieselbe Wendung „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ in Art 24 Abs 1 RL 2004/83/EG (Aufenthaltstitel) hat der Gerichtshof ausgelegt: Sie hat „eine weitere Bedeutung als der Begriff der „stichhaltigen Gründe“ in Art. 21 Abs. 2“ (EuGH 24.06.2015, C-373/13, H. T., Rn 75); die öffentliche Ordnung setzt aber jedenfalls voraus, dass „außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (Rn 79). Die Unterstützung einer gelisteten terroristischen Vereinigung kann ein zwingender Grund sein, verlangt aber eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung der Handlungen der Vereinigung und des Betroffenen (Rn 99; zu den Prüfpunkten Rn 90 bis 92). Die Übertragung auf den Reiseausweis ist zu bejahen: In der deutschen Fassung der RL 2004/83/EG verwendete Art 25 Abs 1 dieselbe Wendung „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ wie Art 24 Abs 1 (VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031 RS 1); Art 25 StatusVO spricht, wie schon Art 25 RL 2011/95/EU in der Wiedergabe des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2021/21/0115 RS 3), von „zwingende[n] Gründe[n] der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung“, ohne dass sich der Regelungsgegenstand geändert hätte; beide Bestimmungen regeln Folgerechte desselben Status. Die Versagung verlangt daher eine gegenwärtige Gefahr und eine individuelle Prüfung; die bloße Verurteilung trägt sie nicht (ebenso Rz 56).

56

Die Prognose. Es genügt, dass „bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen“; nicht Voraussetzung ist, „dass der betreffende Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt hat“ (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0045 RS 1; VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460 RS 1). Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten zu würdigen, wobei „nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist“ (VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163 RS 2; VwGH 24.11.2025, Ra 2023/21/0201 RS 1, GRS; VwGH 29.07.2026, Ra 2025/21/0075 RS 2, GRS).

57

Zeitablauf und Wohlverhalten. Haftzeiten bleiben außer Betracht (VwGH 25.11.2010, 2008/18/0458 RS 1). Nach langem Wohlverhalten hätte die Behörde dem „Verhalten des Fremden bei der Prognosebeurteilung doch maßgebliche Bedeutung zumessen müssen“ (VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253 RS 1; VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314 RS 1). Veränderte persönliche Verhältnisse — Lebensgemeinschaft, Geburt eines Kindes — verlangen eine nähere Begründung der Prognose (VwGH 11.11.2021, Ra 2020/21/0351 RS 1). Getilgte Verurteilungen dürfen im zugrunde liegenden Fehlverhalten berücksichtigt werden (VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504 RS 1).

58

Z 1 — Entziehung vor der Strafverfolgung. Die Stichhältigkeit der Vorwürfe ist „weder ein Tatbestandserfordernis“, noch ist das Verwaltungsgericht zu ihrer inhaltlichen Prüfung berufen (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0211 RS 1, zur Entziehung).

59

Z 2 — Zollvorschriften. „Evident ist nach Auffassung des VwGH, dass ein Reisedokument den Schmuggel von Zigaretten jedenfalls erleichtern würde“ (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0045 RS 3).

60

Z 3 — Suchtmittel. Beim grenzüberschreitenden Suchtgifthandel liegen zwingende Gründe vor (VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340 RS 2; VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055 RS 1). Schon eine einmalige Verurteilung kann genügen, etwa wegen des Erwerbs von 2 kg Kokain zum Inverkehrbringen (VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410 RS 1; VwGH 29.01.2025, Ra 2023/21/0177 RS 2). Der Eigenkonsum geringer Mengen trägt die Versagung dagegen regelmäßig nicht; es fehlt am Bezug zum Dokument: „kann dabei kein spezifischer Konnex mit dem Fremdenpass erblickt werden“ (BVwG 12.08.2026, L532 2164216-2). Bei einmaliger Verurteilung wegen 1,5 g Cannabis zum Eigengebrauch hat das Bundesverwaltungsgericht die negative Prognose nach mehr als zwei Jahren Wohlverhalten, Geständnis und Integration verneint (BVwG 23.07.2026, W272 2316605-1); dort trug die Prognose, nicht der fehlende Bezug zum Dokument.

61

Z 4 — Schlepperei. Die frühere Tat, zumal unter Verwendung des Konventionsreisepasses, spricht für die Annahme (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 RS 1); ein Reisedokument erleichtert Schleppungen „jedenfalls“ (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133 RS 2). Erfasst ist auch die Schlepperei ohne Bereicherungsvorsatz (VwGH 31.08.2023, Ra 2021/21/0115 RS 2). Mit ihr ist aber „in der Regel keine schwerwiegende Beeinträchtigung schützenswerter Rechtsgüter verbunden“; ob zwingende Gründe vorliegen, ist „unter Einbeziehung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung“ zu beurteilen (Ra 2021/21/0115 RS 3). Eine im Ausland erfolgte Verurteilung ist ebenso zu würdigen (BVwG 12.06.2026, W221 1436833-4).

62

Z 5 und Abs 1a — Sicherheit. Ob strafbares Verhalten eine Prognose nach Z 5 trägt, ist einzelfallbezogen (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0290 RS 1). Nach Abs 1a iVm Z 5 des § 14 Abs 1 PassG 1992 genügt die Annahme einer künftigen Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung; ein „Sympathisant und Unterstützer“ ist einem Mitglied nicht gleichzusetzen, und die Terrorismusfinanzierung lässt nicht schon auf eine Mitgliedschaft schließen (VwGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325 RS 1).

63

Abs 2 — erkennungsdienstliche Behandlung. Wer an der Erfassung nicht mitwirkt, erhält das Dokument nicht; eine Durchsetzung mit Zwang scheidet aus (§ 24 BFA-VG Rz 32). Zur Grenze 25.

64

Abs 3 — die Dreijahresvermutung. Das Bundesverwaltungsgericht führt trotz des Wortlauts eine Einzelfallprüfung durch: „ist trotz des Wortlautes des § 92 Abs. 3 FPG eine Einzelfallprüfung durchzuführen“ (BVwG 23.07.2026, W272 2316605-1), und beschränkt die Vermutung auf rechtskräftige Verurteilungen, weil der Gesetzgeber „eine rechtskräftige einschlägige Verurteilung und nicht bloße (möglicherweise auch unbegründete) Strafanzeigen vor Augen hatte“ (BVwG 12.08.2026, L532 2164216-2). Zur Unanwendbarkeit 26, 93.

65

Kein Ermessen. Liegt ein Versagungsgrund vor, ist „der Behörde bei ihrer Beurteilung kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt“ (VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 RS 2, GRS wie VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030 RS 2). Die Abwägung gehört daher in die Frage, ob ein zwingender Grund besteht, nicht in ein Ermessen danach (97).

L. Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich — §§ 90, 91

66

„Außer bei Vorliegen der in der Z 1 und Z 2 angeführten Ausnahmen ist daher ein Fremdenpass gemäß § 90 Abs. 1 FrPolG 2005 (immer) für die Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen.“ (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052 RS 2; VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0106 RS 1, GRS). Ein Ermessen besteht trotz des Wortes „können“ nicht.

67

Art 25 StatusVO setzt eine Untergrenze: länger als ein Jahr. Eine Verkürzung nach Z 2 braucht einen in den Ausstellungsvoraussetzungen liegenden Grund und darf ein Jahr nicht erreichen (23; zur Koppelung an den Titel 101).

68

Die Verlängerung ist unzulässig (§ 90 Abs 3); es ist ein neuer Antrag zu stellen. Aus früheren Ausstellungen folgt kein Anspruch, es ist „aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen“ (VwGH 19.03.2013, 2011/21/0242 RS 1).

69

Der Geltungsbereich umfasst alle Staaten außer jenem der Staatsangehörigkeit (§ 91 Abs 1 und 2); er kann auf Antrag eingeschränkt oder erweitert werden. Für die Erweiterung gelten die Versagungsgründe (§ 92 Abs 1).

M. Entziehung und Ungültigkeit — § 93

70

Abs 1 Z 1. Für die Entziehung „darf auf die zum Zeitpunkt seiner Erteilung der Behörde bereits bekannten Tatsachen nicht Bedacht genommen werden“ (VwGH 08.05.2025, Ra 2023/21/0052 RS 1). Sie „kommt von vornherein nur für gültige Fremdenpässe in Frage“ (VwGH 08.05.2025, Ra 2023/21/0159 RS 1). Der Maßstab des Art 25 gilt auch hier (27); zur Entziehung eines Fremdenpasses wegen Schlepperei BVwG 09.07.2026, W189 2258233-2.

71

Statusverlust beim Konventionsreisepass. „Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen“ (Ra 2017/19/0261 RS 1; 2012/18/0046 RS 1). So entzieht das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Stichtag nach § 94 Abs 3 iVm § 93 Abs 1 Z 1 (BVwG 13.08.2026, W251 2330873-2). Daneben sind Konventionsreisepass und Titel nach Rechtskraft des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft aus Eigenem zurückzustellen (§ 7 AsylG 2005 Rz 20, 80).

72

Abs 1 Z 2 bis 4 betreffen Lichtbild, Eintragungen und Unbrauchbarkeit; wird der Pass vorgelegt, bedarf es keines Bescheides (Abs 5).

73

Abs 2 — Ungültigkeit kraft Gesetzes. Mit der Einbürgerung und mit dem rechtskräftigen Entzug des subsidiären Schutzes wird der Fremdenpass ungültig. Die Materialien begründen das mit der Akzessorietät zum Status und dem Rechtsschutz im Entzugsverfahren nach Kapitel IV VerfVO (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 93). Ob daneben ein Bescheid ergehen darf, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unterschiedlich (Rz 105). Zur Rückstellung auch § 9 AsylG 2005 Rz 94.

74

Abs 3 und 4. Entzogene und ungültige Pässe sind vorzulegen; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen sie abnehmen. Eine Einbehaltung wegen eines bloß anhängigen Entziehungsverfahrens trägt § 39 BFA-VG nicht (§ 38 BFA-VG Rz 66; § 39a BFA-VG Rz 67).

N. Verfahren und Rechtsschutz

75

Zuständig ist das Bundesamt (§ 3 Abs 2 Z 7 BFA-VG). Im Ausland obliegen die Ausstellung, die Einschränkung des Geltungsbereiches, die Versagung und die Entziehung von Konventionsreisepässen, „ausgenommen die Erstausstellung“, den österreichischen Vertretungsbehörden (§ 4 Abs 1 Z 1 BFA-VG); ob das Klammerzitat „(§ 94 FPG)“ nach dem AMPAG auch den Konventionsreisepass des in Österreich anerkannten Flüchtlings erfasst, ist bei § 15 BFA-VG Rz 80 bis 83 behandelt. Die Bestimmungen stützen sich auf den Kompetenztatbestand „Passwesen“ (VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261 RS 9); Beschwerden gehen an das Bundesverwaltungsgericht, nicht an ein Landesverwaltungsgericht (Ra 2017/19/0261 RS 12). Für Bescheide der Vertretungsbehörden gilt § 22b BFA-VG (keine Verhandlung, keine Neuerungen; § 15 BFA-VG Rz 62 bis 73, insbesondere Rz 66, 67); zum Verfahren vor den Vertretungsbehörden § 15 BFA-VG Rz 52 ff.

76

Antrag. Ein bestimmtes Formular oder bestimmte Unterlagen sind nicht vorgeschrieben (46). Die Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung ist Obliegenheit (§ 24 BFA-VG Rz 32).

77

Verhandlung und Ermittlung. Ist das Vorbringen zur Haltung der Botschaft strittig, darf nicht nach § 21 Abs 7 BFA-VG ohne Verhandlung entschieden werden (Ra 2021/21/0363 RS 1). Ein beantragter Zeuge zur Ablehnung durch die Vertretungsbehörde ist zu hören; das Gericht kann sich selbst an die Botschaft wenden (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0104 RS 1).

78

Entscheidung. Spricht das Verwaltungsgericht aus, dass ein Fremdenpass auszustellen ist, liegt eine Sachentscheidung vor (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052 RS 1); die Gültigkeitsdauer von fünf Jahren muss nicht in den Spruch (Ra 2016/21/0052 RS 2).

79

Revision. Die Zumutbarkeitsbeurteilung und die Prognose sind einzelfallbezogen und nur bei unvertretbarer oder verfahrensrechtlich mangelhafter Grundlage revisibel (Ra 2021/21/0353 RS 1; Ra 2020/21/0290 RS 1). Die aufschiebende Wirkung einer Revision gegen die Versagung kommt nicht in Betracht, weil keine Rechtswirkungen hinausgeschoben werden könnten (VwGH 23.07.2025, Ra 2025/21/0075 RS 1, GRS).

80

Entschiedene Sache. § 68 Abs 1 AVG greift, wenn sich weder Sachverhalt noch Rechtslage noch Begehren geändert haben; das bloß nachträgliche Ankreuzen einer anderen Ziffer ändert das Begehren nicht (VwGH 27.10.2020, Ra 2020/21/0359 RS 1). Das Inkrafttreten des Art 25 StatusVO ist eine Änderung der Rechtslage, wo es den Maßstab verschiebt, etwa bei § 92 Abs 3.

O. Streitfragen

1. Beweislast für die Unmöglichkeit, einen nationalen Pass zu erhalten (Art 25 Abs 2 StatusVO)

81

Art 25 Abs 2 StatusVO setzt voraus, dass der subsidiär Schutzberechtigte keinen nationalen Pass erhalten kann. Die Lesarten unterscheiden sich darin, ob den Antragsteller oder die Behörde die Beweislast für diese Unmöglichkeit trifft.

Die Behörde trägt die Beweislast für die Unmöglichkeit, einen nationalen Pass zu erhalten. Die Unmöglichkeit ist eine Tatsache, welche die Behörde amtswegig zu ermitteln hat; die Mitwirkungspflicht erschöpft sich im ernsthaften Versuch. Ein non liquet nach erfüllter Mitwirkung geht nicht zu Lasten des Antragstellers.

82

Dagegen lässt sich einwenden, die Beweislast liege beim Antragsteller. Die Verordnung formuliert die Unmöglichkeit nicht als Ausnahme, sondern als Merkmal der berechtigten Person. Die Konstruktion als Ausnahme, auf welche Ra 2024/21/0078 abstellt, beruhte auf § 88 Abs 2a aF und dessen Materialien; die geltende Fassung enthält sie nicht. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt bereits den Nachweis des negativen Ausgangs eines Verfahrens beim Herkunftsstaat (W272 2348608-1).

83

Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Grund der Rechtsprechung — der Antragsteller hat auf die Praxis der Botschaft keinen Einfluss, die Behörde kann dort und beim Bundesministerium für Inneres anfragen (Ra 2024/21/0078, Rn 15) — gilt unverändert. Auch der Einwand, die Konstruktion als Ausnahme beruhe allein auf § 88 Abs 2a aF, trifft nicht zu: Der Verwaltungsgerichtshof entnimmt die Ausnahme dem Text der Richtlinie („wie es die Richtlinie formuliert“; Ra 2024/21/0078, Rn 10), und Art 25 Abs 2 StatusVO übernimmt die Wendung „die keinen nationalen Pass erhalten … können“ und ergänzt sie nur um die Verlängerungsalternative. Rechtsprechung zur Verordnung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

84

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, sind die Versuche lückenlos zu belegen (Termine, Anfragen, Zeugen), amtswegige Anfragen zu beantragen und die Verhandlung zu verlangen (Ra 2021/21/0363 RS 1).

2. Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsstaat

85

Die Unmöglichkeit, einen nationalen Pass zu erhalten, ist Voraussetzung des Reisedokuments nach Art 25 Abs 2 StatusVO. Die Lesarten unterscheiden sich darin, ob „nicht erhalten … können“ auch die Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsstaat umfasst.

Die Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsstaat ist zu bejahen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Formel der Unzumutbarkeit und faktischen Unmöglichkeit zu einer Richtlinienbestimmung gleichen Kerns entwickelt (Ra 2021/21/0363 RS 1; Ra 2024/21/0078 RS 1). Maßgeblich ist, ob der Betroffene den Pass tatsächlich und gefahrlos erhalten kann.

86

Dagegen lässt sich einwenden, die Unzumutbarkeit sei nicht umfasst. Der Wortlaut stellt auf ein Können ab. Anders als der Flüchtlingsschutz setzt subsidiärer Schutz keine Verfolgung durch den Herkunftsstaat voraus; der Kontakt zur Botschaft sei daher regelmäßig zumutbar. So beurteilte das Bundesverwaltungsgericht den Botschaftsbesuch eines Vertriebenen als „möglich und zumutbar“ (W280 2315168-1).

87

Dem Argument aus dem Wortlaut ist zu widersprechen: Wer wegen der Strafverfolgung, die seinen Schutz trägt, bei der Botschaft die Festnahme befürchten muss, „kann“ den Pass nicht erhalten. Auch der Hinweis, subsidiärer Schutz setze keine Verfolgung durch den Herkunftsstaat voraus, schließt die Unzumutbarkeit nicht aus: Der Verwaltungsgerichtshof wendet die Formel der Unzumutbarkeit gerade auf subsidiär Schutzberechtigte (§ 88 Abs 2a aF) an und bezeichnet ihre Beurteilung als einzelfallbezogen (Rz 43). Der Unterschied zum Flüchtlingsschutz wirkt sich daher erst bei der Beurteilung im Einzelfall aus, nicht beim Umfang des Begriffs „nicht erhalten … können“. W280 2315168-1 trägt den Einwand nicht: Die Entscheidung betrifft einen Vertriebenen, für welchen Art 25 StatusVO nicht gilt (Rz 53).

88

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist ein gefahrloser Versuch (schriftliche Anfrage, Vertretung durch Dritte) zu dokumentieren und die Gefahrenlage mit dem Zuerkennungsbescheid zu belegen.

3. Zwingende Gründe iSd Art 25 StatusVO und die Tatbestände des § 92 Abs 1

89

§ 92 Abs 1 nennt Versagungsgründe, Art 25 StatusVO verlangt zwingende Gründe. Die Lesarten unterscheiden sich darin, ob jeder Tatbestand des § 92 Abs 1 zugleich einen zwingenden Grund iSd Art 25 StatusVO begründet.

Ein Automatismus ist abzulehnen. „Zwingend“ steigert die bloße Gefährdung. Der Tatbestand des § 92 ist notwendige, nicht hinreichende Bedingung.

90

Dagegen lässt sich einwenden, jeder Tatbestand des § 92 Abs 1 begründe einen zwingenden Grund. Der Gesetzgeber hat die öffentliche Ordnung in Z 1 bis 4 und die Sicherheit in Z 5 konkretisiert (ErläutRV zu § 92 Abs 1). Nach dem Verwaltungsgerichtshof liegen bei Z 3 „auch im Sinn der Statusrichtlinie zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung für die Versagung des Passes“ vor (Ra 2023/21/0163 RS 2; ebenso VwGH 29.07.2026, Ra 2025/21/0075 RS 2). Das Bundesverwaltungsgericht schließt beim Vorliegen eines Versagungsgrundes „zugleich auf das Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung iSd Art. 25 Abs. 2 StatusVO“ (W221 1436833-4).

91

Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Verwaltungsgerichtshof trennt die Verwirklichung des Versagungsgrundes von der Annahme zwingender Gründe. Für die Verwirklichung der Z 4 genügt die Annahme, der Fremde wolle den Pass zur Schlepperei ohne Bereicherungsvorsatz benützen; ob die Prognose „unter Einbeziehung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung die Annahme des Vorliegens von zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung iSd Art. 25 der Status-RL rechtfertigt“, ist daneben eigens zu beurteilen (Ra 2021/21/0115 RS 3). Zuzugeben ist, dass die Rechtsprechung zu Z 3 die Gleichsetzung nahelegt (Ra 2023/21/0163 RS 2; Ra 2025/21/0075 RS 2). Sie betrifft allerdings Suchtgiftfälle, in welchen die Gefährdungsprognose aus Art und Schwere der Taten und dem Persönlichkeitsbild jene Prüfung bereits leistet, welche Art 25 verlangt; einen Satz über alle Tatbestände des § 92 Abs 1 enthält sie nicht. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Statusverordnung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

92

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, verlagert sich die Verteidigung in die Prognose (57, 60).

4. Anwendung des § 92 Abs 3 in Fällen des Art 25 StatusVO

93

§ 92 Abs 3 enthält eine Vermutung, Art 25 StatusVO verlangt eine Prüfung „im Zusammenhang mit einer Person“. Die Lesarten unterscheiden sich darin, ob § 92 Abs 3 in Fällen des Art 25 StatusVO anzuwenden ist.

Die Anwendung des § 92 Abs 3 ist abzulehnen. Die Vermutung schließt die Prüfung aus, welche Art 25 „im Zusammenhang mit einer Person“ verlangt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft bereits im Einzelfall (W272 2316605-1).

94

Dagegen lässt sich einwenden, § 92 Abs 3 sei anzuwenden. Der Gesetzgeber hat Abs 3 unverändert gelassen und nur Abs 1 unter den Vorbehalt der Verordnung gestellt. Die Beurteilung der nationalen Sicherheit sei Sache der Mitgliedstaaten, eine typisierte Frist diene der Rechtssicherheit. § 94 Abs 3 zeige, dass der Gesetzgeber die verwiesenen Bestimmungen für verordnungskonform hielt.

95

Dem Argument, der Gesetzgeber habe die verwiesenen Bestimmungen für verordnungskonform gehalten, ist zu widersprechen: Zur gleichartigen Vermutung des § 14 Abs 3 PassG 1992 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sie im Anwendungsbereich der Freizügigkeitsrichtlinie „infolge der dem Unionsrecht beizumessenden Vorrangwirkung unangewendet zu bleiben“ hat (VwGH 10.10.2012, 2009/18/0458 RS 2). Tragend war dort Art 27 Abs 2 RL 2004/38/EG, wonach die strafrechtliche Verurteilung für sich genommen die Einschränkung nicht begründen darf; eine gleichlautende Anordnung enthält Art 25 StatusVO nicht. Die Übertragung ist dennoch zu bejahen: Art 25 verlangt zwingende Gründe „im Zusammenhang mit einer Person“, und die öffentliche Ordnung setzt eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr voraus (EuGH 24.06.2015, C-373/13, H. T., Rn 79; Rz 55). Eine Vermutung, welche für drei Jahre ab der Tat ohne Blick auf den Einzelfall eine solche Gefahr unterstellt, ist damit ebenso unvereinbar wie § 14 Abs 3 PassG 1992 mit Art 27 Abs 2 RL 2004/38/EG. Dass Abs 3 unverändert blieb, trägt den Einwand nicht: Für den Konventionsreisepass stellt § 94 Abs 3 alle verwiesenen Bestimmungen, also auch § 92 Abs 3, unter den Vorbehalt der Statusverordnung (Rz 21), und im Übrigen geht die unmittelbar anwendbare Verordnung ohnehin vor. Die Beurteilung der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung bleibt Sache der Mitgliedstaaten, allerdings innerhalb des unionsrechtlichen Begriffs; eine typisierte Frist dient der Rechtssicherheit, ersetzt aber die Prüfung im Einzelfall nicht, welche Art 25 verlangt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 92 Abs 3 in Fällen des Art 25 StatusVO besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

96

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist die Vermutung eng zu halten: nur rechtskräftige Verurteilungen (L532 2164216-2), nur Taten nach Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 1a, Frist ab der Tat.

5. Persönliche Interessen bei der Versagung

97

Bei Versagung und Entziehung ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen. Die Lesarten unterscheiden sich darin, ob persönliche Interessen deshalb bei der Versagung außer Betracht bleiben.

Persönliche Interessen bleiben bei der Versagung nicht schlechthin außer Betracht. Ob ein zwingender Grund besteht, verlangt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (Ra 2021/21/0115 RS 3); die Versagung berührt Art 2 Abs 2 4. ZPEMRK (VfGH E3489/2022). Familie und Integration gehen in die Prognose ein (Ra 2020/21/0351 RS 1).

98

Dagegen lässt sich einwenden, persönliche Interessen blieben außer Betracht. Bei Versagung und Entziehung ist „auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen“ (VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504 RS 3; VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055 RS 2, GRS). Ein Ermessen besteht nicht (65). Das Bundesverwaltungsgericht wendet dies auf Fremdenpässe an (W189 2258233-2).

99

Dem Einwand ist beizupflichten, allerdings nur zum Teil: Beizupflichten ist nur für die Rechtsfolge: Steht ein zwingender Grund fest, ist zu versagen.

100

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, sind dieselben Umstände als Prognosetatsachen vorzutragen, nicht als Härte.

6. Koppelung der Gültigkeitsdauer an die Befristung des Aufenthaltstitels

101

§ 90 Abs 1 Z 2 erlaubt eine kürzere Gültigkeitsdauer, und der Titel des subsidiär Schutzberechtigten ist befristet. Die Lesarten unterscheiden sich darin, ob die Gültigkeitsdauer des Passes an die Befristung des Aufenthaltstitels gekoppelt werden darf.

Die Koppelung ist abzulehnen. Maßgebliche Voraussetzung ist der Status, nicht der Titel. Ein Ermessen besteht nicht (Ra 2016/21/0052 RS 2); jedenfalls gilt die Untergrenze des Art 25.

102

Dagegen lässt sich einwenden, die Koppelung sei zulässig. § 90 Abs 1 Z 2 erlaubt eine kürzere Dauer, wenn sie „im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen“ ausreicht. Der Titel des subsidiär Schutzberechtigten ist befristet; ein länger gültiger Pass überdauerte das bescheinigte Aufenthaltsrecht.

103

Dem Verweis auf § 90 Abs 1 Z 2 ist zu widersprechen: Ein länger gültiger Pass überdauert das bescheinigte Aufenthaltsrecht nicht, weil der Status nur durch Entzug endet und der Entzug den Pass nach § 93 Abs 2 ohnehin ungültig macht. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

104

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist die Untergrenze geltend zu machen und der neue Pass mit dem Verlängerungsantrag für den Titel zu beantragen.

7. Bescheid nach Eintritt der Ungültigkeit (§ 93 Abs 2) und Konventionsreisepass

105

§ 93 Abs 2 ordnet die Ungültigkeit des Passes an. Die Lesarten unterscheiden sich darin, ob nach ihrem Eintritt noch ein Bescheid ergehen darf und ob Abs 2 für den Konventionsreisepass gilt.

Eine Entziehung nach Abs 1 Z 1 ist nach Eintritt der Ungültigkeit unzulässig. Das folgt aus dem Gesetz: § 93 Abs 2 ordnet die Ungültigkeit kraft Gesetzes an („wird ungültig“), und eine Entziehung setzt einen gültigen Pass voraus; für den ungültig gewordenen Pass regeln Abs 3 bis 5 nur noch Vorlage und Abnahme. Ein Bescheid, welcher einen bereits ungültigen Pass entzieht, hätte keinen Gegenstand. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es ebenso: „Die Entziehung des Fremdenpasses in einem eigens geführten Verfahren ist daher nicht mehr notwendig.“ (BVwG 14.08.2026, W286 2165200-3).

106

Dagegen lässt sich einwenden, auch nach Eintritt der Ungültigkeit ergehe ein Bescheid, und Abs 2 gelte sinngemäß für den Konventionsreisepass. Wird der Pass nicht vorgelegt, sei „über die Entziehung mittels Bescheids abzusprechen“ (BVwG 16.06.2026, W278 2344061-1, Spruch als Vorlageauftrag neu gefasst). Über § 94 Abs 3 gelte Abs 2 sinngemäß auch nach Entzug der Flüchtlingseigenschaft; der Zweck der Verfahrensökonomie sei derselbe. Für den Bescheid lässt sich zudem der Wortlaut des § 93 Abs 5 anführen: Beim Erwerb der Staatsbürgerschaft, beim Entzug des Status subsidiären Schutzes und in den Fällen des Abs 1 Z 2 bis 4 „bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird“; im Umkehrschluss ergehe bei Nichtvorlage ein Bescheid. Dass die Bestimmung den Entzug des Status ausdrücklich nennt, zeige, dass der Gesetzgeber auch nach Eintritt der Ungültigkeit nach Abs 2 einen Bescheid für möglich halte, und ein Bescheid schaffe Klarheit über die Vollstreckbarkeit der Vorlagepflicht, denn Abs 3 spricht von „Vollstreckbar entzogene und ungültige Fremdenpässe“.

107

Dem Einwand ist zu widersprechen: Zulässig bleibt ein Bescheid, welcher die Vorlagepflicht nach Abs 3 durchsetzt. Für den Konventionsreisepass ist die sinngemäße Anwendung abzulehnen: Abs 2 nennt allein den subsidiären Schutz, die Materialien stützen sich auf dessen Akzessorietät, und für den Flüchtling ordnet § 7 AsylG 2005 die Rückstellung an; es bleibt bei Abs 1 Z 1 (W251 2330873-2). Aus § 93 Abs 5 folgt nichts anderes: Der Bescheid bei Nichtvorlage ist jener, welcher die Vorlagepflicht nach Abs 3 durchsetzt; einen Bescheid, welcher den Entzug eines bereits ungültigen Passes ausspricht, setzt die Bestimmung nicht voraus, und dass Abs 3 vollstreckbar entzogene und ungültige Pässe nebeneinander nennt, zeigt, dass der Gesetzgeber die Ungültigkeit kraft Gesetzes von der Entziehung unterscheidet. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

108

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist die Rechtskraft des Statusentzugs zu prüfen; vorher tritt keine Ungültigkeit ein.

P. Fallgruppen

109
SachverhaltErgebniswas festzustellen istFundstelle
Subsidiär Schutzberechtigter ohne Botschaftsbestätigungkeine Abweisung aus diesem GrundVersuche, Praxis der Botschaft45, 46; Ra 2024/21/0078
Botschaft stellt Schutzberechtigten nichts ausAnspruchAuskunft der Botschaft, amtswegige AnfrageRa 2021/21/0363 RS 1
Verfahren beim Herkunftsstaat anhängigstrittigDauer, Aussicht, MitwirkungW272 2348608-1; 81 (str)
Einmalige Geldstrafe wegen Cannabis zum Eigengebrauchregelmäßig kein zwingender Grund; Prognose im EinzelfallMenge, Bezug zu ReisenL532 2164216-2; W272 2316605-1
Schlepperei mit dem KonventionsreisepassVersagung naheliegendZeitablauf, Integration2010/21/0345 RS 1; 2013/22/0314 RS 1
Schleppung eines Angehörigen ohne EntgeltVerhältnismäßigkeitNäheverhältnis, UmständeRa 2021/21/0115 RS 3
Tat vor weniger als drei Jahrenkeine starre VermutungEinzelfallprognose64, 93 (str)
Subsidiärer Schutz rechtskräftig entzogenPass ungültig, kein EntziehungsverfahrenRechtskraftW286 2165200-3; 105 (str)
Vertriebener beantragt Fremdenpasskein Art 25, kein § 88 Abs 2aTatbestand des § 88 Abs 1W280 2315168-1

Q. Prüfliste gegen den Bescheid

110
  1. Richtige Grundlage — Art 25 Abs 1, Art 25 Abs 2 iVm § 88 Abs 2a, § 94 Abs 1, § 88 Abs 1? (32, 40)
  2. Status im Entscheidungszeitpunkt aufrecht, Entzug rechtskräftig? (34, 73)
  3. Positive Feststellung zur Möglichkeit, einen Heimatpass zu erhalten oder verlängern zu lassen? (43 bis 48)
  4. Unterlagen verlangt, welche das Gesetz nicht vorsieht? (46)
  5. Gefährdungsprognose mit Art und Schwere der Taten und Persönlichkeitsbild, oder bloßer Verweis auf das Urteil? (56, 57)
  6. Zwingender Grund eigens begründet? (89)
  7. § 92 Abs 3 als starre Vermutung angewendet? (64, 93; str)
  8. Gültigkeitsdauer unter fünf Jahren oder ein Jahr und weniger? (66, 67)
  9. Entziehung trotz Ungültigkeit oder aus bei Ausstellung bekannten Tatsachen? (70, 105)
  10. Verhandlung trotz strittigen Vorbringens zur Botschaft unterlassen? (77)

R. Schriftsatzbausteine

111

Botschaftsbestätigung und Beweislast.

Die belangte Behörde stützt die Abweisung darauf, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle Bestätigung der Vertretungsbehörde vorgelegt habe. Weder dem FPG noch der FPG-DV ist eine Bestimmung zu entnehmen, welche die Beibringung von Unterlagen anordnet (VwGH 27.02.2025, Ra 2024/21/0078 RS 3). Die Mitwirkungspflicht hat nicht zur Folge, dass den Antragsteller die Beweislast trifft (Ra 2024/21/0078, Rn 11). Der Beschwerdeführer hat am [Datum] die Botschaft aufgesucht, wo ihm [...] erklärt wurde. Beantragt wird seine Einvernahme sowie eine Anfrage bei der Botschaft und beim Bundesministerium für Inneres.

112

Keine zwingenden Gründe.

Nach Art 25 Abs 1 StatusVO darf das Reisedokument nur versagt werden, wenn zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit der Person es erfordern. Dafür ist auf Art und Schwere der Straftaten und das Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163 RS 2). Der Beschwerdeführer wurde am [Datum] wegen [Delikt] zu [Strafe] verurteilt; seither [Wohlverhalten, Beschäftigung, Familie]. Ein Bezug zu Reisen besteht nicht. Auf § 92 Abs 3 FPG kann die Versagung nicht gestützt werden, weil diese Vermutung die nach Art 25 gebotene Einzelfallprüfung ausschließt und daher unangewendet bleibt (vgl VwGH 10.10.2012, 2009/18/0458 RS 2; BVwG 23.07.2026, W272 2316605-1).

S. Verweisnetz

113

AsylG 2005: § 7 (Rückstellung; § 7 AsylG 2005 Rz 20, 80), § 9 (§ 9 AsylG 2005 Rz 94), § 34 (§ 34 AsylG 2005 Rz 66), §§ 50 bis 53 (Titel ohne Reisedokument; § 50 AsylG 2005 Rz 77 bis 79), § 62 (Vertriebene; § 62 AsylG 2005 Rz 67), § 75 Abs 32 und 33 (Übergangsrecht Rz 37, 55 bis 57).

114

BFA-VG: § 3 Abs 2 Z 7 (Zuständigkeit), § 21 Abs 7 (Verhandlung), § 4 Abs 1 Z 1 (Vertretungsbehörden; § 15 BFA-VG Rz 80 bis 83), § 22b (Beschwerde gegen Bescheide der Vertretungsbehörden; § 15 BFA-VG Rz 62 bis 73), § 24 (§ 24 BFA-VG Rz 32), § 38 und § 39a (§ 38 BFA-VG Rz 66; § 39a BFA-VG Rz 67).

115

FPG: § 2 Abs 3 (Dokumente für Fremde), §§ 88 bis 94a, § 125 Abs 31 und 33 (Übergangsrecht Rz 49 f, 61). Sonstiges: § 14 PassG 1992; § 13 Abs 3 und § 68 Abs 1 AVG.

116

Unionsrecht: Art 20, 22, 23 Abs 6, 25, 42 und Anhang I StatusVO; VO (EG) Nr. 2252/2004. Verfassung: Art 2 Abs 2 4. ZPEMRK.

T. Entscheidungen und Materialien — Register

117

VwGH.

118

VfGH. 16.06.2023, E3489/2022 — 28, 52, 97.

119

EuGH. Ein Urteil zu Art 25 der Statusrichtlinie oder der Statusverordnung liegt nicht vor.

  • EuGH 24.06.2015, C-373/13, H. T., Rn 75, 79, 90 bis 92, 99 (zu Art 24 Abs 1 RL 2004/83/EG) — Rz 55, 95.
120

BVwG.

121

Materialien. ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 88 Abs 2a, § 90 Abs 2, § 92 Abs 1, § 93, § 94 und § 94a — 5 bis 8, 23, 24, 50, 73. Abänderungsantrag der 77. Sitzung des Nationalrates: betrifft §§ 88 bis 94 nicht. BGBl I 39/2026, Art 5 Z 99 bis 110.