Praxiskommentar AsylG und GEAS · FPG

§ 11 FPG – Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 11 Gesetzestext

§ 11: Fassung BGBl I 56/2018, in Kraft seit 01.09.2018. Durch das AMPAG nicht geändert (Art 5 AMPAG enthält keine Novellierungsanordnung). Die Abschnittsüberschrift „Besondere Verfahrensbestimmungen“ idF BGBl I 87/2025 tritt erst mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art 88 Abs 1 der ETIAS-Verordnung festgelegten Tag in Kraft (§ 126 Abs 29 FPG). § 11a: Fassung BGBl I 68/2013, in Kraft seit 01.01.2014, unverändert. Stand des Normtextes: 24.09.2026.

2. Abschnitt — Besondere Verfahrensregeln für das 3. bis 6. und das 12. bis 15. Hauptstück

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt. § 9 Abs 3 und 5 FPG (idF BGBl I 39/2026) und § 25 FPG (idF BGBl I 68/2013) sind in Rz 23, 55, 63 und 64 wiedergegeben.

A. Kernaussage

1

§ 11 ist die Verfahrensordnung der österreichischen Botschaften und Generalkonsulate in Visaangelegenheiten, § 11a jene des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen deren Bescheide. Beide gelten neben dem AVG, welches die Vertretungsbehörden seit 01.01.2014 anzuwenden haben, und gehen dem KonsG vor.

2

§ 11 verlagert die Beschaffung der Beweismittel auf den Antragsteller, belässt aber die Anleitungs- und Ermittlungspflicht bei der Behörde. Sein Kern ist der letzte Satz des Abs 1: Keine dem Antragsteller ungünstige Entscheidung ohne konkreten Vorhalt der Bedenken und Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Diese Pflicht gilt auch für Schengen-Visa nach dem Visakodex.

3

§ 11a schließt die mündliche Verhandlung aus und verbietet neue Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren. Das Neuerungsverbot gilt nicht im Verfahren vor der Vertretungsbehörde und nicht gegenüber Vorbringen zu Ermittlungsergebnissen, welche nicht vorgehalten wurden (Rz 58). Bei Schengen-Visa steht das ausnahmslose Verhandlungsverbot in Spannung zu Art 47 GRC.

4

Das AMPAG hat beide Bestimmungen nicht geändert, wohl aber ihr wichtigstes asylrechtliches Anwendungsfeld beseitigt: Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 aF iVm § 26 FPG aF ist entfallen; über den Titel nach § 46a NAG entscheidet seit 07.08.2026 das Bundesamt. Vor die Vertretungsbehörde kommt der Familienangehörige nun beim Visum zur Abholung des Titels (§ 23 Abs 2 NAG, § 25 FPG) — und dort gelten nach hier vertretener Auffassung § 11 und § 11a (Rz 63).

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

5

§ 11 und § 11a sind unverändert. Die Erläuterungen zum AMPAG enthalten zu keiner der beiden Bestimmungen einen Abschnitt; der Abänderungsantrag der 77. Sitzung des Nationalrates betrifft sie nicht.

6

Entfallen sind das Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren (§ 20 Abs 1 Z 6 und § 26 FPG; Art 5 Z 16 und 17 AMPAG; § 126 Abs 30 FPG), weil solche Visa „künftig nicht mehr erteilt werden“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zum Entfall der §§ 20 Abs 1 Z 6 und 26), und § 35 AsylG 2005 aF. Die Fälle des bisherigen § 35 sollen „in das Aufenthaltstitelregime des NAG (§ 46a) übertragen werden“; es ändert sich „auch die Behördenzuständigkeit“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 75 Abs 38 bis 41 AsylG 2005).

7

Seit 07.08.2026 entscheidet über Titel nach § 46a NAG das Bundesamt (§ 3 Abs 1 NAG idF BGBl I 81/2026); die Berufsvertretungsbehörde ist nur zur „Entgegennahme des Antrags zuständig“ (§ 3 Abs 3 NAG). Das Titelverfahren ist kein Verfahren vor der Vertretungsbehörde mehr (§ 15 BFA-VG Rz 34; zu den nach § 35 aF übergeleiteten Verfahren § 35 AsylG 2005 Rz 98 bis 101).

8

Ein Verweis bleibt: Die Beschwerdefrist gegen einen übergeleiteten Bescheid nach § 35 aF, dessen Zustellung bis zum Ablauf des 11.06.2026 veranlasst, aber noch nicht bewirkt war, beginnt, wenn er „gemäß den Bestimmungen des § 11 Abs. 3 FPG und des § 19 Konsulargesetz – KonsG, BGBl. I Nr. 40/2019, als zugestellt gelten würde“ (§ 75 Abs 39 AsylG 2005; Übergangsrecht Rz 62). Tritt dieser Zeitpunkt nicht bis zum Ablauf des 30.09.2026 ein, ist der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft getreten (§ 75 Abs 39 vierter Satz AsylG 2005).

9

Was gleich blieb. Die Rechtsprechung gilt fort, mit drei Vorbehalten: Rechtssätze zu § 11 idF vor 2014 betreffen teils entfallene Absätze (Abs 2 aF: Begründung durch Anführung der Gesetzesbestimmungen; Abs 5 aF: Devolution). Die Aussage, die Vertretungsbehörden hätten das AVG nicht anzuwenden (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0173 RS 1; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070 RS 1), ist seit 01.01.2014 überholt (Rz 25). Und Rechtsprechung zu § 35 AsylG 2005 aF trägt nur, soweit sie das Verfahren betrifft.

C. Prüfschema

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Die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.

#SchrittRztypischer Mangel
1Verfahren vor einer Vertretungsbehörde in einer Visaangelegenheit (nicht LPD, nicht Dokumente des 11. Hauptstückes, nicht Titel nach § 46a NAG)?23 fffalsche Verfahrensordnung; § 11a auf LPD-Bescheid angewendet
2Visum C (Visakodex) oder Visum D (§§ 20 ff FPG, § 25 FPG)?24Formular des Anhangs VI für Visum D; Versagungsgrund des Visakodex für Visum D
3Anleitung zu fehlenden Unterlagen, Verbesserungsauftrag konkret?27 ffAbweisung wegen fehlender Nachweise ohne Anleitung
4Beweiswürdigung: konkrete Anhaltspunkte statt Generalverdacht, alle Unterlagen gewürdigt?31 ffVersagung aus Familienstand, Alter, fehlendem Einkommen allein
5Konkreter Vorhalt der Bedenken und Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme?35 ffpauschaler Vorhalt; Stellungnahme übergangen; Mandatsbescheid ohne Gehör
6Bescheid: Behörde, Datum, Unterschrift oder Siegel, deutsche Sprache, normativer Abspruch?41 ffNichtbescheid; Formular ohne Spruch
7Begründung nachvollziehbar, Sachverhalt im Akt?44 ffangekreuzte Textbausteine ohne Bezug zum Fall
8Zustellung in zulässiger Form; Frist nach Kalender des Empfangsstaates?46 ffAmtstafel ohne Zustellversuch; verfrühte Rechtskraft
9Beschwerde: Frist, Unterlagen samt Übersetzung, konkreter Verbesserungsauftrag?53 ffZurückweisung nach Auftrag mit bloßen verba legalia
10Verhandlung: Art 47 GRC bei Schengen-Visum?55 ffstrittige Glaubwürdigkeit ohne Verhandlung entschieden
11Neuerungsverbot richtig angewendet (Vorbringen vor der Behörde; fehlendes Gehör)?56 ffVorbringen aus der Stellungnahme oder Vorstellung als Neuerung behandelt
12Familienzusammenführung: Visum nach § 25 FPG, Versagung nur aus zulässigen Gründen?63 ffVersagung wegen § 21 Abs 2 Z 3 bis 5 oder 10 FPG

D. Gliederung

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Nach dem Übergangsrecht (E), dem Unionsrecht (F) und dem Zweck (G) behandelt die Einheit den Anwendungsbereich (H), Antrag und Mitwirkung (I), die Beweiswürdigung (J), Parteiengehör und Verbesserung (K), Bescheidform, Begründung und Zustellung (L), den Rechtsschutz bis zur Vorlage (M), § 11a (N) und das Familienverfahren (O); es folgen die Streitfragen (P) und der Anwendungsteil (Q bis U).

E. Welche Fassung gilt

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§ 11 und § 11a gelten für jedes Verfahren in der dargestellten Fassung; eine Übergangsnorm war nicht erforderlich. Zu klären ist nur, ob überhaupt noch ein Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorliegt.

VerfahrenanzuwendenFundstelle
Visumantrag (C oder D) bei der Vertretungsbehörde, gleich wann gestellt§ 11 idF BGBl I 56/2018; § 11a idF BGBl I 68/2013Rz 5
Antrag nach § 35 AsylG 2005 aF, am 12.06.2026 bei der Vertretungsbehörde anhängigBundesamt führt nach § 46a NAG zu Ende; § 11 nicht mehr§ 75 Abs 38 AsylG 2005; Übergangsrecht Rz 62, 63
Bescheid nach § 35 aF nicht rechtskräftig, Beschwerde nicht vorgelegtgilt als Bescheid des Bundesamtes nach § 46a NAG; bei bis 11.06.2026 bloß veranlasster Zustellung Fristbeginn nach § 11 Abs 3 FPG und § 19 KonsG, außer Kraft, wenn dieser Zeitpunkt nicht bis 30.09.2026 eintrat§ 75 Abs 39 AsylG 2005; Rz 8
Beschwerde nach § 35 aF am 11.06.2026 beim BVwG anhängigFortführung nach neuer Rechtslage; § 11a Abs 2 richtigerweise nicht mehr§ 75 Abs 40 AsylG 2005; § 35 AsylG 2005 Rz 98 bis 101
Visum zur Abholung eines Titels nach § 46a NAG§ 11, § 11a, § 25 FPG (nach hier vertretener Auffassung)Rz 63
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Für die Wirkung alter Entscheidungen gilt § 125 Abs 31 FPG (Übergangsrecht Rz 49 bis 51). Bei Visa hat das kaum Gewicht, weil ein neuer Antrag jederzeit gestellt werden kann (Rz 60).

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

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Quellenlage. Für das einheitliche Visum (Visum C) gilt der Visakodex unmittelbar (VwGH 29.09.2011, 2010/21/0289 RS 1); für das Visum D nicht, „Demgegenüber kommt aber den für das Botschaftsverfahren vorgesehenen Regelungen des § 11 FrPolG 2005 uneingeschränkt Geltung zu.“ (VwGH 02.08.2013, 2012/21/0098 RS 1).

15

Die Ermächtigung. Nach Art 32 Abs 3 Visakodex steht gegen die Ablehnung ein Rechtsmittel zu, das gegen den entscheidenden Mitgliedstaat zu führen ist. „Damit wird hinsichtlich der Ausgestaltung des gegen die Versagung eines Visums vorzusehenden Rechtsmittels auf das innerstaatliche Recht verwiesen.“ (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086 RS 1; für die Annullierung nach Art 34 Abs 7 VwGH 24.08.2022, Ra 2020/17/0099 RS 1). Zum Parteiengehör schweigt der Visakodex (Rz 36).

16

§ 11 und § 11a Abs 1, 3 und 4 — zulässige Ausführungsregelung. Vorlagelast, Beweiswürdigung, Parteiengehör, Form, Zustellung und die Regeln des Rechtsmittels füllen, was der Visakodex dem nationalen Recht überlässt, und sichern die „Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren“ auch für Verfahren nach dem Visakodex (VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344 RS 2). § 11 Abs 1 und 9 erklären Bestimmungen des Visakodex für das nationale Visum D sinngemäß anwendbar — keine Wiederholung, sondern Übernahme außerhalb des Anwendungsbereichs. Abs 4, 6 und 7 betreffen nur das Visum D und bedürfen keiner Ermächtigung; beim Visum C darf sich die Behörde auf sie nicht stützen.

17

§ 11a Abs 2 — zulässige Ausführungsregelung mit Vorbehalt. Verweigerung und Annullierung eines Schengen-Visums sind Durchführung des Unionsrechts (Art 51 Abs 1 GRC); nach Art 47 GRC besteht „grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung“ (VwGH 05.05.2026, Ra 2023/17/0085 RS 1, zur Landespolizeidirektion). Das ausnahmslose Verhandlungsverbot bleibt daher im Einzelfall unangewendet, wenn die Glaubwürdigkeit strittig und entscheidend ist (Rz 71); gleichlaufend § 15 BFA-VG Rz 19, 92 bis 95 zu § 22b BFA-VG. Beim Visum D gilt Art 47 GRC nur, soweit Unionsrecht durchgeführt wird.

18

EuGH. Art 32 Abs 3 Visakodex ist im Licht des Art 47 GRC dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung von Visumanträgen vorzusehen, dessen Ausgestaltung Sache der Mitgliedstaaten ist; „Bei diesem Verfahren muss in irgendeinem Stadium ein gerichtlicher Rechtsbehelf gewährleistet sein.“ (EuGH 13.12.2017, C-403/16, El Hassani, Rn 42). Der Beurteilungsspielraum der Behörden „ändert nichts daran, dass die Behörden unmittelbar eine unionsrechtliche Vorschrift anwenden“; die Charta ist daher anwendbar, wenn ein Visum nach Art 32 Abs 1 Visakodex verweigert wird (Rn 36, 37). Das trägt Rz 17 und 73. Der Verwaltungsgerichtshof gibt ferner wieder, dass bei den Versagungsgründen „ein weiter Beurteilungsspielraum“ zukommt, unter Berufung auf EuGH 19.12.2013, C-84/12, Rahmanian Koushkaki (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185 RS 1; VwGH 19.03.2014, 2013/21/0208 RS 1).

G. Zweck und Grenzen

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Die Vertretungsbehörde handelt auf fremdem Staatsgebiet; Staaten sind grundsätzlich verpflichtet, „in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen“ (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 1). Daraus erklären sich Vorlagelast, persönliches Erscheinen, Zustellung über die Amtstafel, Fristen nach dem Kalender des Empfangsstaates und die Zustellung der Entscheidung des Gerichts über die Vertretungsbehörde.

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§ 11 legt zugleich das Mindestmaß fest: Das Verfahren entspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen der Bundesverfassung, „wenn wenigstens die im § 11 FrPolG 2005 normierten Minimalanforderungen eingehalten werden“ (VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216 RS 8, unter Berufung auf VfSlg 13.723 und 17.033). Seit das AVG gilt (Rz 25), ist § 11 nicht mehr die einzige Garantie, sondern die Sonderregel, welche das AVG verdrängt, wo sie abweicht.

21

§ 11a Abs 2 beruht auf zwei Erwägungen der Materialien: Die Verhandlung entfalle, „weil andernfalls der Sinn und Zweck der Visumsversagung konterkariert werden würde“, und weil jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden könne, „kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden“ (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0008 RS 1, zu RV 2144 BlgNR 24. GP 21).

22

Wozu die Bestimmungen nicht da sind. Sie verlagern die Beschaffung der Beweise, nicht die Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts (§ 37 AVG). Sie erlauben keine Versagung auf Verdacht: Es „bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte“ für einen Verbleib über die Gültigkeit hinaus (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0626 RS 1). Und das Neuerungsverbot ist keine Präklusion im Verwaltungsverfahren (Rz 57).

H. Anwendungsbereich

23

Visaangelegenheiten vor Vertretungsbehörden. § 11 gilt für Erteilung, Versagung und Annullierung von Visa im Ausland (§ 7 FPG); über die Beschwerde entscheidet nach § 9 Abs 3 FPG („Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“) das Bundesverwaltungsgericht (§ 7 BFA-VG Rz 95). Für die Landespolizeidirektion gilt § 11b; § 11a Abs 2 ist dort „bereits nach seinem Wortlaut“ nicht anwendbar (VwGH 24.08.2022, Ra 2020/17/0099 RS 2; § 7 BFA-VG Rz 90). Für die Dokumente des 11. Hauptstückes gelten die nahezu gleichlautenden § 15 und § 22b BFA-VG (§ 15 BFA-VG Rz 3, 33); die Rechtsprechung ist wechselseitig übertragbar, soweit der Wortlaut übereinstimmt.

24

Visum C und Visum D. Beim einheitlichen Visum bestimmen sich Voraussetzungen und Versagungsgründe nach dem Visakodex, das Verfahren daneben nach § 11; beim Visum D gilt ausschließlich das FPG (VwGH 14.06.2012, 2011/21/0028 RS 1). Beim Visum D darf sich die Behörde nicht auf einen Versagungsgrund des Visakodex stützen und nicht bloß dessen Formblatt ankreuzen (VwGH 28.08.2012, 2011/21/0008 RS 1).

25

AVG und KonsG. „Die Ansicht des BVwG, im Verfahren vor der Österreichischen Botschaft sei das AVG nicht anzuwenden, trifft nicht zu.“ Seit der Neufassung des Art I EGVG mit 01.01.2014 gilt das AVG; § 11 enthält Abweichungen (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 RS 1). Das KonsG hat daran nichts geändert (VwGH 23.09.2020, Fr 2020/14/0035 RS 1). Nach § 10 Abs 1 KonsG gilt das AVG — ohne §§ 19 bis 20, 22, 44a bis 44g, 63 bis 67 und 74 bis 79 —, sofern Unionsrecht, „andere Bundesgesetze“ und zuletzt das KonsG nichts anderes vorsehen; § 11 geht daher dem KonsG vor. Bedeutsam sind § 16 KonsG (Mitwirkung, Würdigung bei der Glaubwürdigkeit, externe Dienstleister), § 18 KonsG (Mandatsbescheid; Rz 75) und § 19 KonsG (Zustellung; Rz 46).

26

Partei ist „ausschließlich der Antragssteller“ (Abs 2). Einlader, Bezugsperson und Arbeitgeber sind Beweisquellen; eine elektronische Verpflichtungserklärung ist bei der Wiederausreise „mitzuberücksichtigen“ (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185 RS 1).

I. Antrag und Mitwirkung — Abs 1 erster bis vierter Satz, Abs 7 und 8

27

Vorlagelast unter Anleitung. Der Antragsteller hat die Beweismittel „selbst vorzulegen“, aber „unter Anleitung der Behörde“. Die Anleitung ist Voraussetzung der Last; eine Abweisung wegen fehlender Nachweise, ohne dass der Antragsteller wusste, was fehlt, verletzt Abs 1 selbst (§ 15 BFA-VG Rz 38 zur Parallelnorm).

28

Formgebrechen und Erfolgsvoraussetzung. Nur ein Formgebrechen führt nach erfolglosem Auftrag zur Zurückweisung (§ 13 Abs 3 AVG); fehlende Nachweise der Erteilungsvoraussetzungen führen zur Abweisung (§ 15 BFA-VG Rz 40). Der Auftrag muss konkret sein (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086 RS 5; Rz 53).

29

Persönliches Erscheinen, Abs 7. Das Erscheinen kann verlangt werden, erforderlichenfalls mit Dolmetscher. Die Zurückweisung wegen Nichterscheinens, wegen fehlenden Reisedokuments oder Gesundheitszeugnisses ordnet Abs 7 nur für das Visum D an — nach Aufforderung, Nachfrist und Hinweis auf die Rechtsfolge in der Ladung. Beim Visum C ist das Ausbleiben in der Beweiswürdigung zu bedenken (§ 16 Abs 2 KonsG). Beim Visum für Angehörige eines Flüchtlings (§ 25 FPG) ist das Unionsrecht zu beachten: Das persönliche Erscheinen darf in einem späteren Stadium des Verfahrens verlangt werden, ist aber zu erleichtern und auf das absolut Notwendige zu beschränken (EuGH 18.04.2023, C-1/23 PPU, Afrin, Rn 59, 60; Rz 65).

30

Vertretung und Minderjährige. Auf die erteilte Vollmacht können sich nur in Österreich befugte Parteienvertreter berufen (Abs 1 vierter Satz). Minderjährige ab 14 Jahren beantragen mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbst (Abs 8) — eine Regel der eingeschränkten Prozessfähigkeit (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 RS 17; zu § 12 FPG in der Stammfassung VwGH 25.02.2019, Ra 2017/19/0361 RS 4).

J. Die Beweiswürdigung — Abs 1 fünfter Satz

31

Die Vertretungsbehörde beurteilt „nach freier Überzeugung“. Beim Visum C kommt ihr bei den Versagungsgründen, insbesondere den Zweifeln an der Wiederausreiseabsicht nach Art 32 Abs 1 lit b Visakodex, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185 RS 1). Er betrifft die Würdigung, nicht die Pflicht, alle Beweismittel einzubeziehen: Im Anlassfall hatte die Behörde Grundbesitz und Verpflichtungserklärung außer Acht gelassen (ebenda).

32

Kein Generalverdacht. Es „bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte“ für einen Verbleib über die Gültigkeit des Visums hinaus (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0626 RS 1); das Bundesverwaltungsgericht hat ein Verfahren, das diesem Maßstab nicht genügte, „insgesamt als grob mangelhaft“ behoben (BVwG 27.07.2026, W232 2339975-1).

33

Indizien. Ledigkeit, Wohnen bei den Eltern und Besuchsabsicht tragen die Zweifel nicht; Wohnungseigentum und freiwillige Rückkehr nach früheren Visa sprechen für die Wiederausreise (VwGH 08.07.2009, 2008/21/0629 RS 1). Einer früheren fristgerechten Ausreise kommt „maßgebliche Bedeutung“ zu (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0061 RS 1). Eine Ausreisegarantie ist „nicht Voraussetzung für die Visumserteilung“; Witwenschaft und fehlendes Einkommen genügen nicht (VwGH 13.12.2012, 2011/21/0217 RS 1). Beim Visum D ist die Wiederausreise Erteilungsvoraussetzung (§ 21 Abs 1 Z 3 FPG, außer § 20 Abs 1 Z 4 und 5); „Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden.“ — aber erst nach konkretem Vorhalt (VwGH 19.06.2008, 2007/21/0130 RS 1, zu § 21 Abs 1 Z 2 aF).

34

Urkunden, Kopien, Übersetzung. Das Bundesverwaltungsgericht versagt Kopien den Beweiswert, „da diese lediglich in Kopie vorgelegt wurden und damit keiner Überprüfung auf ihre Echtheit zugänglich sind“ (BVwG 26.06.2026, W239 2339650-1), und lässt Urkunden „in Hindi verfasst“ ohne Übersetzung unberücksichtigt (BVwG 19.06.2026, W610 2312250-1). Eine allgemeine Übersetzungspflicht enthält § 11 nicht; hält die Behörde eine Urkunde für wesentlich, trifft sie die Anleitungspflicht (Rz 27). Bei der Transliteration eines Namens hat sie sich „gegebenenfalls mithilfe eines Übersetzers oder eines Vertrauensanwaltes auseinanderzusetzen“ (BVwG 13.08.2026, W175 2334082-1). Ein genereller Verdacht gegen die Urkunden eines Staates nimmt ihnen nicht den Beweiswert (§ 35 AsylG 2005 Rz 34, zu § 35 aF).

K. Parteiengehör und Verbesserung — Abs 1 letzter Satz

35

Der Inhalt. Eine dem Antragsteller ungünstige Entscheidung „darf erst ergehen“, wenn er Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zur abschließenden Stellungnahme hatte. Die Behörde hat „konkret darzulegen, worin die gegen die Erteilung eines Visums sprechenden Bedenken bestehen. Erst dann ist es Sache des Fremden, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen“ (VwGH 09.11.2010, 2007/21/0323 RS 1; ebenso VwGH 19.06.2008, 2007/21/0143 RS 2). Ohne konkreten Vorhalt muss er keine ergänzenden Nachweise erbringen (VwGH 18.02.2009, 2008/21/0548 RS 2).

36

Auch für Schengen-Visa. „Eine Bestimmung, die die Gewährung von Parteiengehör ausschließen würde, enthält der Visakodex nicht.“ (VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344 RS 2; ebenso 2010/21/0289 RS 4). Die fehlende Gelegenheit zur Stellungnahme vor einer Versagung nach Art 32 Abs 1 lit b Visakodex ist ein Verfahrensfehler (VwGH 02.10.2012, 2011/21/0072 RS 2; zum Visum D ebenso VwGH 28.08.2012, 2011/21/0008 RS 3).

37

Konkret heißt: mit den Gründen. Stützt sich die Behörde auf die Mitteilung eines Schengen-Staates und auf falsche Angaben, muss sie vorhalten, „aus welchen Gründen sie im Einzelnen davon ausgehe“ (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0403 RS 2). Das Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass „die vorgehaltenen Bedenken auch für den Beschwerdeführer näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden“ (BVwG 29.06.2026, W232 2334084-1: handschriftliche Vermerke zur Verpflichtungserklärung ohne Vorhalt). Bei einer SIS-Ausschreibung sind deren Grundlagen zu ermitteln und vorzuhalten (BVwG 13.07.2026, W185 2332356-1, begünstigter Drittstaatsangehöriger).

38

Verspätete Stellungnahmen. „Die Versäumung der gesetzten Frist zur Stellungnahme berechtigt lediglich zur unmittelbaren Entscheidung.“ Eine vor der Entscheidung eingelangte Stellungnahme ist zu würdigen (VfGH 24.02.2017, E2576/2016 ua). Die Aufforderung selbst „stellt keine endgültige rechtsverbindliche Erledigung dar“ (VwGH 10.12.2008, 2008/22/0565 RS 2).

39

Mandatsbescheid und Vorstellung. Die Vertretungsbehörden versagen häufig zunächst mit Mandatsbescheid nach § 18 KonsG; auf die Vorstellung folgt ein ordentlicher Bescheid (BVwG 29.06.2026, W232 2334084-1; BVwG 26.06.2026, W239 2336820-1; BVwG 27.07.2026, W232 2339975-1). Zur Vereinbarkeit mit Abs 1 letzter Satz Rz 75. Was in der Vorstellung vorgebracht wird, ist Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

40

Folge des Mangels. Der Verstoß öffnet das Beschwerdeverfahren für das Vorbringen zu dem, was nicht vorgehalten wurde (Rz 58), und trägt bei gravierenden Lücken die Zurückverweisung (Rz 61).

L. Bescheidform, Begründung, Zustellung und Fristen — Abs 3 bis 6

41

Bescheidqualität. Auch die Entscheidung der Vertretungsbehörde ist Bescheid iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Eine mündliche Erledigung genügt, wenn sie im Akt dokumentiert ist; „die dem Botschaftsverfahren eigene Formfreiheit kann nicht soweit gehen, auf jegliche Dokumentation des Entschiedenen zu verzichten“ (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0173 RS 3).

42

Unterschrift oder Siegel. „Die Identität des Genehmigenden muss lediglich im Akt nachvollziehbar sein.“ (VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216 RS 4). Fehlen Unterschrift und nachvollziehbare Identität, fehlt die Bescheidqualität; die Beschwerde ist zurückzuweisen, der Antrag bleibt offen (VwGH 18.04.2013, 2012/21/0157 RS 1; VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0033 RS 2). Tragen Kopie und Urschrift das Siegel und ergeben sich Datum und Genehmigender aus dem Akt, ändert das Fehlen beider „nichts an dessen Bescheidqualität“ (VfGH 15.06.2015, B44/2014).

43

Sprache und Formular. Ein nicht deutschsprachiges Ablehnungsschreiben stellt „keinen anfechtbaren Bescheid dar“ (VwGH 30.08.2011, 2010/21/0411 RS 1). Ein Formular nach Anhang VI des Visakodex ohne angekreuzten Spruch „beinhaltet keinen normativen Abspruch“ (VwGH 29.09.2011, 2010/21/0289 RS 2).

44

Begründung. Nach § 11 Abs 2 aF konnte sich die Begründung „in der Anführung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen erschöpfen; der maßgebliche Sachverhalt muss aber im Akt nachvollziehbar sein“ (VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216 RS 8); angekreuzte Textbausteine begründeten keinen Mangel (VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344 RS 1). Das betrifft die Rechtslage vor 2014. Heute gelten § 58 Abs 2 und § 60 AVG (Rz 25); § 11 weicht nur beim Visum D ab — Abs 4 (nachvollziehbare Ausfertigung, genaue Mitteilung der Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, Rechtsmittelfrist) und Abs 6 (Beschränkung auf den Hinweis auf zwingende Versagungsgründe, bei im Akt nachvollziehbarem Sachverhalt). Beim Visum C genügt das Formular richtigerweise nur, wenn sich der tragende Sachverhalt aus dem Bescheid oder dem vorgehaltenen Akteninhalt ergibt (eigene Ableitung).

45

Willkür und Zurückverweisung. Eine Formularerledigung, aus welcher der tragende Grund nicht hervorgeht, ist „nicht in einer Weise nachvollziehbar, dass dem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Willkürverbot entsprochen wäre“ (VfGH 15.06.2015, B44/2014). Das Bundesverwaltungsgericht behebt Bescheide, deren Begründung sich aus dem Akt nicht erschließt (BVwG 29.06.2026, W232 2334084-1; BVwG 30.07.2026, W610 2334088-1; BVwG 13.08.2026, W175 2334082-1). „Anders als § 11 FrPolG 2005 enthält der Visakodex nicht die ausdrückliche Verpflichtung, dass der maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar sein muss.“ (VwGH 29.09.2011, 2010/21/0289 RS 3); sie folgt aber aus den Mindestanforderungen (VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344 RS 2).

46

Zustellung. Abs 3 zweiter Satz: Übergabe in der Vertretungsbehörde; postalisch oder elektronisch, soweit die internationale Übung es zulässt; sonst Amtstafel. § 19 KonsG verweist zunächst auf das ZustG (insbesondere § 11 Abs 1 ZustG) und lässt die Amtstafel erst nach dem Versuch zu, den Empfänger zu verständigen; der Versuch kann unterbleiben, wenn der Empfänger „keine zustellfähige Abgabestelle, keine elektronische Adresse oder keine funktionierende Telefonnummer“ bekanntgegeben hat. Dagegen lässt sich einwenden, das „oder“ lasse den Versuch schon entfallen, wenn auch nur einer dieser Wege fehlt, und § 11 Abs 3 ordne die Amtstafel ohne weiteres an, wenn Übergabe sowie postalische und elektronische Zustellung nicht möglich sind. Richtigerweise entfällt der Versuch nur, wenn keiner dieser Wege offensteht: Hat der Empfänger eine Telefonnummer oder eine elektronische Adresse bekanntgegeben, ist seine Verständigung auf diesem Weg möglich und daher zu versuchen. § 11 Abs 3 verdrängt § 19 KonsG nur, soweit er abweicht; zum Verständigungsversuch schweigt er, und § 75 Abs 39 AsylG 2005 nennt beide Bestimmungen nebeneinander (Rz 8). Zweck des Versuchs ist die tatsächliche Kenntnis des Empfängers; der Entfall ist Ausnahme und daher eng zu fassen (eigene Ableitung; Rechtsprechung dazu besteht nicht). Folge für die Vertretung: Wurde an der Amtstafel kundgemacht, ohne die Verständigung über eine bekanntgegebene Telefonnummer oder elektronische Adresse zu versuchen, so ist geltend zu machen, dass die Zustellung nicht bewirkt wurde und die Beschwerdefrist nicht zu laufen begonnen hat. Die Zustellung per E-Mail ist üblich (BVwG 23.06.2026, W175 2308704-1); selbst eine formwidrige elektronische Zustellung „bewirkt nicht, dass diese nicht wirksam geworden wäre“ (VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216 RS 2, zur Vorfassung).

47

Fristen. Für Beginn, Lauf und Ende gelten Wochenend- und Feiertage des Empfangsstaates (Abs 5), weitergehend als § 15 KonsG; das gilt richtigerweise auch für die bei der Vertretungsbehörde einzubringende Beschwerde (§ 15 BFA-VG Rz 88 bis 91). Für Zeitverschiebungen nicht: „Eine vergleichbare Regelung im Zusammenhang mit voneinander abweichenden Uhrzeiten im Entsendestaat und Empfangsstaat lässt sich weder dem FPG 2005 noch dem KonsG entnehmen.“ (BVwG 23.06.2026, W175 2308704-1; ebenso BVwG 24.07.2026, W175 2332279-1).

48

Entscheidungsfrist. Es gilt § 73 Abs 1 AVG iVm § 10 Abs 1 KonsG, „spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrags“; danach steht die Säumnisbeschwerde offen (VwGH 27.01.2023, Ra 2021/19/0265 RS 1, zu § 35 AsylG 2005 aF; § 7 BFA-VG Rz 97).

M. Rechtsschutz bis zur Vorlage

49

Beschwerde. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (§ 9 Abs 3 FPG). Die Frist beträgt vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG); § 16 BFA-VG gilt nicht. Einzubringen ist bei der Vertretungsbehörde (§ 12 VwGVG). Verspätete Beschwerden weist das Gericht zurück (BVwG 23.06.2026, W175 2308704-1; BVwG 06.07.2026, W232 2332130-1; BVwG 24.07.2026, W175 2332279-1).

50

Beschwerdevorverfahren. Bis zur Vorlage gelten die Verfahrensvorschriften der Vertretungsbehörde, „die gem. § 11 VwGVG 2014 im Beschwerdevorverfahren Platz zu greifen haben“ (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086 RS 5). Dazu gehört § 11 Abs 1 letzter Satz: Auch vor der Zurückweisung der Beschwerde ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben (ebenda).

51

Beschwerdevorentscheidung. Sie richtet sich nach § 14 VwGVG, nicht nach § 11a; § 11a Abs 1 betrifft die der Beschwerde anzuschließenden Unterlagen. Die Vertretungsbehörden machen davon Gebrauch und weisen mit Beschwerdevorentscheidung ab oder zurück (etwa BVwG 26.06.2026, W239 2339650-1: „gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen“); nach dem Vorlageantrag (§ 15 VwGVG) übermittelte im Anlassfall das Bundesministerium für Inneres den Akt dem Gericht (ebenda). Ein Mangel des Parteiengehörs kann durch die Beschwerdevorentscheidung saniert werden, wenn sie das Ermittlungsergebnis wiedergibt (BVwG 23.06.2026, W175 2308704-1, zur Verspätung). Ob die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung Neuerungen ausscheiden darf, ist Streitfrage (Rz 67).

52

Rechtsberatung. Kostenlose Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG besteht in Visaverfahren nicht; Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG ist zu prüfen.

N. Das Beschwerdeverfahren — § 11a

53

Abs 1 — Unterlagen samt Übersetzung. Der Wortlaut verlangt „sämtliche“ Unterlagen samt deutscher Übersetzung. Dem Gesetzgeber könne aber nicht unterstellt werden, „er habe Unmögliches anordnen wollen“ (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086 RS 2); die Pflicht erfasst „nur“ Unterlagen, „die vom Fremden der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegt und die ihm dann von dieser wieder zurückgestellt wurden“ (ebenda RS 3). Liegen sie im Akt, veranlasst erforderlichenfalls das Gericht die Übersetzung (ebenda RS 4). Ein Verstoß ist Formgebrechen; der Verbesserungsauftrag hat konkret anzugeben, welche Unterlagen fehlen (ebenda RS 5). Nach Zurückweisung kann nur das Recht auf Sachentscheidung verletzt sein (VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0530 RS 1). Parallel § 15 BFA-VG Rz 63 bis 65.

54

Abs 3 und 4. Dolmetsch- und Übersetzungskosten sind Barauslagen; dafür bleibt „realistisch Raum“ (Ra 2015/21/0086 RS 4). Die Zustellung über die Vertretungsbehörde erfasst nur Fälle, „in denen der Adressat der Entscheidung keinen inländischen Vertreter hat“ (VwGH 14.04.2016, Ro 2016/21/0005 RS 4); einem in Österreich ansässigen bevollmächtigten Rechtsanwalt stellt das Gericht selbst zu (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 1).

55

Abs 2 erster Satz — keine Verhandlung. Die Anordnung geht § 24 VwGVG und § 9 Abs 5 FPG vor („Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.“); das Bundesverwaltungsgericht beruft sich in jeder Entscheidung darauf. Zweck: Rz 21. Gegen Visumbescheide der Landespolizeidirektion gilt § 24 VwGVG, und wo Unionsrecht durchgeführt wird, führt die Missachtung der Verhandlungspflicht ohne Relevanzprüfung zur Aufhebung (VwGH 05.05.2026, Ra 2023/17/0085 RS 1, Rn 17). Zum Verhältnis zu Art 47 GRC Rz 71.

56

Abs 2 zweiter Satz — Neuerungsverbot. Es ist umfassend und kennt anders als § 20 BFA-VG keine Ausnahmen: „Weder aus den Erläuterungen zu § 11a FPG bzw. § 22b Abs. 2 BFA-VG noch aus der Judikatur der Höchstgerichte geht irgendein Hinweis hervor, dass das Neuerungsverbot in Visa-Angelegenheiten nur auf nova reperta eingeschränkt zu interpretieren sei.“ (BVwG 26.06.2026, W239 2339650-1; ebenso BVwG 10.07.2026, W175 2313382-1). Neu ausgestellte Originale zu vorgelegten Kopien sind Neuerungen: „die Urkundevorlage unterliegt dem Neuerungsverbot“ (W239 2339650-1).

57

Nur im Beschwerdeverfahren. Das Verbot gilt „nicht aber im verwaltungsbehördlichen Verfahren“; ein vor der Botschaft — auch nach Fristablauf — erstattetes Vorbringen unter Berufung auf § 11a Abs 2 zu übergehen, ist Willkür (VfGH 24.02.2017, E2576/2016 ua). Was in Stellungnahme oder Vorstellung vorgebracht wurde, ist daher keine Neuerung, auch wenn die Beschwerde es erst ausführt.

58

Fehlendes Gehör. Wurde ein tragendes Ermittlungsergebnis nicht zur Kenntnis gebracht, könnte einem bestreitenden Vorbringen in der Beschwerde „das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FrPolG 2005 nicht entgegen gehalten werden“ (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 RS 6, zur Prognose nach § 35 AsylG 2005 aF). Der Gedanke trägt über § 35 aF hinaus: Wer zu einem Punkt nicht gehört wurde, bringt nichts neu vor, wenn er erstmals dazu Stellung nimmt. Das ist die wichtigste Öffnung.

59

Grenzen. Eine erstmals in der Beschwerde beantragte Einvernahme der Bezugsperson ist eine Neuerung (VwGH 14.02.2019, Ra 2018/18/0128 RS 1). § 20 BFA-VG gilt nicht: „Eine Überschneidung der Regelungsbereiche des § 11a Abs. 2 FrPolG 2005 und § 20 BFA-VG 2014 liegt somit nicht vor“ (VwGH 27.04.2021, Ra 2020/14/0536 RS 2; § 20 BFA-VG Rz 40).

60

Der neue Antrag. Das Verbot rechtfertigt sich damit, dass „es in Visaverfahren jederzeit möglich sei, neue Visaanträge zu stellen“; entschiedene Sache steht nicht entgegen (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/18/0146 RS 3; VwGH 27.04.2021, Ra 2020/14/0536 RS 3). Neue Unterlagen gehören daher in einen neuen Antrag, parallel zur Beschwerde.

61

Zurückverweisung. Das Bundesverwaltungsgericht behebt mangelhafte Bescheide regelmäßig nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG: Wegen der „Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG)“ könnten die Ermittlungen „nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis“ durch das Gericht selbst erfolgen (BVwG 13.07.2026, W185 2332356-1; ebenso W610 2334088-1, W175 2334082-1, W232 2339975-1). Der Verwaltungsgerichtshof hat eine solche Zurückverweisung nach § 35 aF aufgehoben, weil den verlangten Ermittlungen „keine Relevanz für die Entscheidungen über die von den Mitbeteiligten gestellten Anträge zukommt“; zur Begründung aus § 11a hat er nicht Stellung genommen (VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312).

O. Familienverfahren und Einreisetitel

62

Bis 11.06.2026. Im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 aF galten § 11 und § 11a; es sei „von deren Anwendbarkeit auch in diesen Verfahren auszugehen“ (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/18/0146 RS 1; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0076 RS 4; VwGH 25.02.2019, Ra 2017/19/0361 RS 4), ebenso das Neuerungsverbot (Ra 2017/18/0146 RS 2). Mitteilung des Bundesamtes, Gehör zur Prognose und Prüfung durch das Gericht: § 35 AsylG 2005 Rz 29 bis 34, 66 bis 71. Die übergeleiteten Verfahren führt das Bundesamt nach § 46a NAG zu Ende (Übergangsrecht Rz 62 bis 68; § 35 AsylG 2005 Rz 72 bis 80); dass § 11a Abs 2 in den fortgeführten Beschwerdeverfahren nicht mehr gilt (§ 35 AsylG 2005 Rz 98 bis 101), ist zu bejahen, weil das Gericht über einen Bescheid des Bundesamtes nach dem NAG entscheidet.

63

Seit 07.08.2026: das Visum zur Abholung des Titels. Befindet sich der Familienangehörige im Ausland und benötigt er zur Einreise ein Visum, teilt die Behörde der Berufsvertretungsbehörde mit, dass ihm ein Titel zu erteilen wäre, „zwecks Ausstellung eines Visums für die einmalige Einreise (§ 21 iVm § 25 Abs. 1 FPG)“ (§ 23 Abs 2 NAG). Nach § 25 Abs 1 FPG ist „unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen“. Das geschieht im Verfahren nach § 11, mit Beschwerde nach § 9 Abs 3 und § 11a. Dass die Mitteilung vom Bundesamt als NAG-Behörde kommt, ändert daran nichts (eigene Ableitung; Rechtsprechung zu § 46a NAG besteht noch nicht).

64

Prüfungsumfang. „Die Versagung des Visums wegen Vorliegens von Gründen gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 bis 5 und 10 ist nicht zulässig.“ (§ 25 Abs 2 FPG) — Krankenversicherung, Mittel, finanzielle Belastung und Erwerbsabsicht darf die Botschaft nicht neu würdigen. Unzulässig ist ferner die Versagung wegen Zweifeln an der Wiederausreise: § 25 Abs 1 verweist nur auf § 21 Abs 1 Z 1 und 2, und beim Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 20 Abs 1 Z 5) ist von der Voraussetzung des § 21 Abs 1 Z 3 abzusehen (§ 21 Abs 1 letzter Satz FPG; Rz 33). Zulässig bleibt die Versagung wegen Zweifeln an Identität oder Dokumenten (§ 21 Abs 2 Z 2 FPG; BVwG 05.08.2026, W185 2334083-1, zu einem Titel der Landesbehörde) oder wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, etwa bei einer Scheinehe (§ 21 Abs 2 Z 7 FPG; VwGH 26.03.2015, Ro 2014/22/0026 RS 1, zu § 24 Abs 3 iVm § 21 Abs 5 Z 4 FPG aF) — stets nach Vorhalt (Rz 35). Die Aufenthaltsehe ist allerdings eng zu fassen: Das Fehlen der Geschlechtsgemeinschaft schließt ein Familienleben nach Art 8 EMRK nicht aus; ohne Feststellung, dass eine Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht geführt werden soll, ist die Versagung rechtswidrig (ebenda RS 2 und Volltext: Bescheid aufgehoben).

65

Art 13 Abs 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie. Für Angehörige eines Flüchtlings ist das Visum nach § 25 FPG Durchführung des Art 13 Abs 1 RL 2003/86/EG: Nach Stattgabe des Antrags gewährt der Mitgliedstaat „jede Erleichterung zur Erlangung der vorgeschriebenen Visa“. Das verpflichtet, ungerechtfertigte administrative Hindernisse zu beseitigen und zügige und wirksame Verfahren anzuwenden (EuGH 26.03.2026, C-819/25 PPU, Gonrieh, Rn 52). Das persönliche Erscheinen zur Prüfung der Identität und der Echtheit der Urkunden (§ 21 Abs 2 Z 2 FPG; Rz 64) bleibt zulässig, auch in der Endphase des Verfahrens; es ist aber zu erleichtern, etwa durch konsularische Dokumente, und auf das absolut Notwendige zu beschränken (Gonrieh, Rn 55, zur Erteilung des Visums nach Stattgabe; für die Antragstellung schon EuGH 18.04.2023, C-1/23 PPU, Afrin, Rn 59). Eine Pflicht, den Transport zur Vertretungsbehörde zu organisieren und sicherzustellen oder sich an Drittstaaten zu wenden, besteht nicht (C-819/25 Rn 61). Zur Antragstellung nach dem NAG § 46a NAG Rz 84.

66

Folgen. Nach Aufhebung einer rechtswidrigen Visumversagung kann „nicht von einem Fristablauf nach § 23 Abs. 3 NAG 2005 ausgegangen werden“ (VwGH 26.03.2015, Ro 2014/22/0026 RS 1). Für § 35 aF verlangte der Verfassungsgerichtshof, das Recht auf Familieneinheit „in einem flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen“ (VfGH 16.12.2025, E1209/2025 ua); der Maßstab betrifft das Verfahren und gilt für das Visum nach § 25 FPG gleichermaßen.

P. Streitfragen

1. Neuerungsverbot im Beschwerdevorverfahren

67

Ob das Neuerungsverbot des § 11a Abs 2 schon im Beschwerdevorverfahren gilt, sodass die Vertretungsbehörde in der Beschwerdevorentscheidung neue Tatsachen und Beweise ausscheiden darf, ist nicht entschieden. Davon hängt ab, ob Vorbringen und Beweise schon vor der Behörde zu erstatten sind.

Das Neuerungsverbot des § 11a Abs 2 gilt im Beschwerdevorverfahren nicht. Im Beschwerdevorverfahren gelten die Verfahrensregeln der Vertretungsbehörde, welche „gem. § 11 VwGVG 2014 im Beschwerdevorverfahren Platz zu greifen haben“ (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086 RS 5) — § 11 und das AVG, nicht § 11a. § 11a Abs 2 regelt in beiden Sätzen dasselbe Verfahren, und der erste Satz (keine Verhandlung) kann nur das gerichtliche meinen.

68

Dagegen lässt sich einwenden, das Neuerungsverbot gelte schon im Beschwerdevorverfahren. Dafür spricht: Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG); mit ihr beginnt das Beschwerdeverfahren, und § 11a Abs 2 spricht ohne Einschränkung von „Beschwerdeverfahren“. Es wäre widersinnig, müsste die Behörde Neuerungen würdigen, welche das Gericht nach dem Vorlageantrag ausscheidet. Die Vertretungsbehörden verfahren so — die Unterlagen würden „dem Neuerungsverbot gemäß § 11a Abs. 2 FPG idF BGBl. Nr. 68/2013 widersprechen“ (Beschwerdevorentscheidung in BVwG 10.07.2026, W175 2313382-1) —, und das Gericht hat das nicht beanstandet.

69

Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Zweck, das Beschwerdeverfahren auf das ursprüngliche Vorbringen zu beschränken, weil ein neuer Antrag rascher sei (Rz 21), trägt nicht für die Behörde, welche Neues in der Vorentscheidung ebenso rasch würdigen kann. Dem Einwand der Widersinnigkeit ist zu widersprechen: Dass das Gericht nach dem Vorlageantrag ausscheidet, was die Behörde zuvor gewürdigt hat, ist kein Widerspruch, sondern die Folge zweier Verfahrensabschnitte mit verschiedenen Regeln; das Ausscheiden verlangt eine Anordnung, und diese trifft § 11a Abs 2 für das Beschwerdeverfahren vor dem Gericht, während das Verbot „nicht aber im verwaltungsbehördlichen Verfahren“ gilt (Rz 57). Widersinnig wäre eher, dass die Behörde Vorbringen übergeht, welches sie, wie der Weg über den Vorlageantrag zeigt, ohnehin erreicht und welches ihr Gelegenheit gäbe, dem Begehren zu entsprechen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

70

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist darzulegen, dass das Vorbringen bereits vor der Behörde erstattet wurde (Rz 57) oder einen nicht vorgehaltenen Punkt betrifft (Rz 58), und parallel ein neuer Antrag zu stellen (Rz 60).

2. Verhandlungsverbot des § 11a Abs 2 erster Satz und Art 47 GRC

71

Ob das Verhandlungsverbot des § 11a Abs 2 erster Satz bei der Verweigerung eines Schengen-Visums hinter Art 47 GRC zurücktritt, wenn die Glaubwürdigkeit strittig ist, ist nicht entschieden. Davon hängt ab, ob in diesen Verfahren eine Verhandlung stattzufinden hat.

Das Zurücktreten des Verhandlungsverbots hinter Art 47 GRC ist für den Regelfall zu verneinen, bei strittiger Glaubwürdigkeit zu bejahen. Hängt die Versagung an der Glaubwürdigkeit, bleibt § 11a Abs 2 erster Satz unangewendet und es gilt § 24 Abs 4 VwGVG (ebenso § 15 BFA-VG Rz 94 zu § 22b BFA-VG). Die Verweigerung eines Schengen-Visums ist Durchführung des Unionsrechts.

72

Dagegen lässt sich einwenden, das Verhandlungsverbot trete nicht zurück. Dafür spricht: Der Wortlaut ist eindeutig, und der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschränkung als sachgerecht bezeichnet, weil sonst der Zweck der Versagung konterkariert würde und jederzeit ein neuer Antrag möglich ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0008 RS 1). Art 32 Abs 3 Visakodex verweist für das Rechtsmittel auf das innerstaatliche Recht (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086 RS 1). Eine Verhandlung setzte die Einreise voraus, welche Gegenstand des Verfahrens ist; dieselbe Wertung trägt § 9 Abs 5 FPG. Art 47 GRC verlangt keine Verhandlung in jedem Fall.

73

Dem Einwand ist zu widersprechen: Für das fremdenpolizeiliche Beschwerdeverfahren besteht „grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung“, den nur § 24 VwGVG und § 9 Abs 5 FPG einschränken (VwGH 05.05.2026, Ra 2023/17/0085 RS 1). Der Rechtssatz ist zu einer Annullierung durch die Landespolizeidirektion ergangen, für deren Verfahren § 11a nicht gilt (VwGH 24.08.2022, Ra 2020/17/0099 RS 2); die Übertragung auf § 11a Abs 2 trägt er nicht aus sich, sondern nur über Art 51 Abs 1 und Art 47 GRC. Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof § 11a Abs 2 bei der Verweigerung eines Visums für einen begünstigten Drittstaatsangehörigen angewendet, ohne Art 47 GRC zu erörtern (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0008, Volltext). Beide setzen einen feststehenden Sachverhalt voraus; § 11a Abs 2 schließt die Verhandlung ohne jede Prüfung aus. Der Verweis des Art 32 Abs 3 Visakodex entbindet nicht von Art 47 GRC (EuGH 13.12.2017, C-403/16, El Hassani, Rn 37, 42), und die fehlende Einreise hindert nicht: Vertreter und Einlader können gehört werden, der Antragsteller mittels Videokonferenz. Rechtsprechung zu § 11a Abs 2 im Licht des Art 47 GRC besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

74

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist in der Revision die Rechtsfrage unter Berufung auf Ra 2023/17/0085 darzulegen und ein Vorabentscheidungsersuchen zu Art 32 Abs 3 Visakodex iVm Art 47 GRC anzuregen; im Beschwerdeverfahren ist wenigstens die Einvernahme der Einlader im Inland zu beantragen.

3. Mandatsbescheid nach § 18 KonsG ohne Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme

75

Ob die Vertretungsbehörde ein Visum mit Mandatsbescheid nach § 18 KonsG versagen darf, ohne zuvor nach § 11 Abs 1 letzter Satz Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme zu geben, ist nicht entschieden. Davon hängt ab, ob der Mandatsbescheid auf nicht vorgehaltene Bedenken gestützt werden darf.

Die Versagung mit Mandatsbescheid ist abzulehnen, soweit sie auf nicht vorgehaltene Bedenken gestützt wird. Das KonsG gilt nur, soweit „andere Bundesgesetze“ nichts anderes vorsehen (§ 10 Abs 1 KonsG); § 11 Abs 1 letzter Satz verbietet jede ungünstige „Entscheidung“ ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme und kennt keine Einschränkung auf den ordentlichen Bescheid. Die Vorstellung heilt den Mangel nur, wenn der folgende Bescheid ihr Vorbringen würdigt und keine neuen Gründe nachschiebt; ein neuer Grund ist vorher vorzuhalten.

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Dagegen lässt sich einwenden, die Versagung mit Mandatsbescheid sei zulässig. Dafür spricht: § 18 KonsG erlaubt den Mandatsbescheid „auch im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln“, und zwar „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“. Die Vorstellung eröffnet das Ermittlungsverfahren (§ 57 AVG); erst der folgende ordentliche Bescheid sei „Entscheidung“ iSd § 11 Abs 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Praxis nicht beanstandet (etwa BVwG 26.06.2026, W239 2336820-1).

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Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG 26.06.2026, W239 2336820-1), welche die Abweisung nach Mandatsbescheid und Vorstellung bestätigt, ist nicht zu folgen, soweit daraus die Zulässigkeit der Praxis abgeleitet wird: Der Mandatsbescheid kommt in der Entscheidung allein im Verfahrensgang vor; die Frage der Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme nach § 11 Abs 1 letzter Satz wird nicht erörtert, und die Abweisung beruht auf der Würdigung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Eine nicht erörterte Frage ist nicht entschieden. Dem Einwand, erst der ordentliche Bescheid sei „Entscheidung“ iSd § 11 Abs 1, ist zu widersprechen: Auch der Mandatsbescheid ist ein Bescheid, welcher das Visum versagt und damit in der Sache entscheidet; die Gelegenheit zur Stellungnahme dient dem Zweck, die Entscheidung zu beeinflussen, und diesen Zweck erreichte sie nach der Versagung nicht mehr. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

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Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Vorstellung wie eine abschließende Stellungnahme mit allen Unterlagen zu gestalten — was dort vorliegt, ist keine Neuerung (Rz 57) — und zu rügen, dass der ordentliche Bescheid sie nicht gewürdigt oder neue Gründe ohne Vorhalt herangezogen hat (Rz 37).

Q. Fallgruppen

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Die häufigen Konstellationen im Überblick.

SachverhaltErgebniswas festzustellen istFundstelle
Versagung wegen Zweifeln an der Wiederausreise ohne vorherigen konkreten VorhaltVerfahrensfehler; ZurückverweisungInhalt der AufforderungVwGH 2011/21/0072 RS 2; BVwG W232 2334084-1
Stellungnahme nach Fristablauf, aber vor dem Bescheidzu würdigenEingang, BescheiddatumVfGH E2576/2016 ua
Versagung aus Witwenschaft, Ledigkeit, fehlendem Einkommen alleinGeneralverdachtBindungen, frühere VisaVwGH 2011/21/0217 RS 1; 2008/22/0626 RS 1
Ablehnung auf Englisch, ohne Siegel und UnterschriftNichtbescheidUrschrift, GenehmigenderVwGH 2010/21/0411 RS 1; 2012/21/0157 RS 1
Visum D mit Versagungsgrund des Visakodex abgewiesenfalsche Rechtsgrundlagebeantragte DauerVwGH 2011/21/0008 RS 1
Beschwerde per E-Mail am letzten Tag nach Ortszeit, nach österreichischer Zeit verspätetverspätetZeitpunkt des Einlangensvgl BVwG W175 2308704-1 (obiter; Anlassfall: Einbringung nach Fristende)
Verbesserungsauftrag wiederholt nur den Gesetzeswortlautzu unbestimmt; Zurückweisung rechtswidrigwelche Unterlagen fehlten, RückstellungVwGH Ra 2015/21/0086 RS 3, 5
Vorbringen aus Stellungnahme oder Vorstellung in der Beschwerde vertieftkeine NeuerungAkteninhalt vor BescheidVfGH E2576/2016 ua
Neue Kontoauszüge erst mit der BeschwerdeNeuerung, außer zu nicht vorgehaltenem Punktob vorgehalten warBVwG W239 2339650-1; VwGH Ro 2015/18/0002 RS 6
Visum nach § 25 FPG wegen fehlender Mittel versagtunzulässiger VersagungsgrundMitteilung nach § 23 Abs 2 NAG§ 25 Abs 2 FPG
Visum nach § 25 FPG wegen Zweifeln an der Wiederausreise versagtunzulässiger VersagungsgrundMitteilung nach § 23 Abs 2 NAG§ 25 Abs 1, § 21 Abs 1 letzter Satz FPG
Visum nach § 25 FPG wegen Zweifeln an der Identität versagtzulässig, nach VorhaltDokumente, TransliterationBVwG W185 2334083-1; W175 2334082-1

R. Prüfliste gegen den Bescheid

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  1. Visum C oder D, richtige Rechtsgrundlage und richtiges Formular? (24)
  2. Anleitung zu fehlenden Unterlagen, konkreter Verbesserungsauftrag? (27, 28)
  3. Bedenken konkret vorgehalten, mit den Gründen im Einzelnen? (35, 37)
  4. Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme; Stellungnahme und Vorstellung gewürdigt, auch verspätete? (38, 39)
  5. Konkrete Anhaltspunkte statt Generalverdacht; alle Unterlagen, frühere Visa, Verpflichtungserklärung gewürdigt? (31 bis 33)
  6. Behörde, Datum, Unterschrift oder Siegel, deutsche Sprache, Spruch erkennbar? (41 bis 43)
  7. Begründung nachvollziehbar, Sachverhalt im Akt? (44, 45)
  8. Zustellung in zulässiger Form, Frist nach dem Kalender des Empfangsstaates berechnet? (46, 47)
  9. Visum nach § 25 FPG: nur zulässige Versagungsgründe? (64)
  10. Im Beschwerdeverfahren: Neuerungsverbot richtig abgegrenzt, Verhandlung trotz Art 47 GRC unterlassen? (57, 58, 71 bis 73)

S. Schriftsatzbausteine

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Fehlender Vorhalt und Neuerungsverbot.

Die belangte Behörde stützt die Versagung auf [Zweifel an der Wiederausreiseabsicht]. Diese Bedenken wurden dem Beschwerdeführer vor der Entscheidung nicht konkret vorgehalten; die Aufforderung vom [Datum] wiederholte lediglich den Gesetzeswortlaut. Nach § 11 Abs 1 letzter Satz FPG hat die Behörde „konkret darzulegen, worin die gegen die Erteilung eines Visums sprechenden Bedenken bestehen“ (VwGH 09.11.2010, 2007/21/0323 RS 1); das gilt auch für Verfahren nach dem Visakodex (VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344 RS 2). Dem nunmehr erstatteten Vorbringen zu [Punkt] kann das Neuerungsverbot des § 11a Abs 2 FPG nicht entgegengehalten werden, weil es sich gegen ein nicht vorgehaltenes Ermittlungsergebnis richtet (vgl VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 RS 6); das Vorbringen zu [Punkt] stand bereits in der Stellungnahme vom [Datum] (VfGH 24.02.2017, E2576/2016 ua).

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Verhandlung nach Art 47 GRC.

Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers [mittels Videokonferenz] sowie der Einlader [Namen]. Die Verweigerung eines Schengen-Visums ist Durchführung des Unionsrechts; nach Art 47 GRC besteht für das Beschwerdeverfahren „grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung“ (VwGH 05.05.2026, Ra 2023/17/0085 RS 1). Die Versagung beruht allein auf der Würdigung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. § 11a Abs 2 erster Satz FPG hat daher kraft Anwendungsvorrangs unangewendet zu bleiben.

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Visum zur Abholung des Titels nach § 46a NAG.

Das Bundesamt hat der belangten Behörde am [Datum] mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46a NAG zu erteilen wäre (§ 23 Abs 2 NAG). Die Behörde hatte daher nach § 25 Abs 1 FPG ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen und durfte es aus den Gründen des § 21 Abs 2 Z 3 bis 5 und 10 FPG nicht versagen (§ 25 Abs 2 FPG). Die Versagung wegen [fehlender Mittel] ist daher unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Versagung wegen Zweifeln an der Wiederausreise: [§ 25 Abs 1 FPG verweist nur auf § 21 Abs 1 Z 1 und 2 FPG, und beim Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ist von der Voraussetzung des § 21 Abs 1 Z 3 FPG abzusehen (§ 21 Abs 1 letzter Satz FPG).] Die Frist des § 23 Abs 3 NAG kann nach Aufhebung der Versagung nicht entgegengehalten werden (VwGH 26.03.2015, Ro 2014/22/0026 RS 1).

T. Verweisnetz

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FPG: § 5 Abs 1 Z 2, § 7, § 9 Abs 3 bis 5, § 11b, §§ 20 bis 25, § 20 Abs 1 Z 6 aF, § 26 aF, § 125 Abs 31 (Übergangsrecht Rz 49 bis 51), § 126 Abs 29 und 30. BFA-VG: § 7 (§ 7 BFA-VG Rz 90, 95, 97), § 15 und § 22b (§ 15 BFA-VG Rz 3, 19, 33, 34, 38, 40, 63 bis 65, 88 bis 95), § 20 (§ 20 BFA-VG Rz 40), § 52. AsylG 2005: § 35 aF (§ 35 AsylG 2005 Rz 29 bis 34, 66 bis 80, 98 bis 101), § 75 Abs 38 bis 41 (Übergangsrecht Rz 62 bis 68). NAG: § 3, § 11 Abs 2, § 23 Abs 2 und 3, § 46a. KonsG: §§ 10, 15, 16, 18, 19. AVG: §§ 13 Abs 3, 37, 45, 57, 58, 60, 73, 76. VwGVG: §§ 7 Abs 4, 11, 12, 14, 15, 24, 28 Abs 3. Unionsrecht: VO (EG) Nr. 810/2009 Art 32 Abs 3, Art 34 Abs 7; GRC Art 47, 51. Verfassung: Art 8 EMRK; Art 136 Abs 2 B-VG.

U. Entscheidungen und Materialien — Register

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VwGH.

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VfGH. 15.06.2015, B44/2014 — 42, 45. 24.02.2017, E2576/2016 ua — 38, 57, 79, 81. 16.12.2025, E1209/2025 ua — 66.

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EuGH. 13.12.2017, C-403/16, El Hassani, Rn 36, 37, 42 (Volltext) — 18, 73. EuGH 19.12.2013, C-84/12, Rahmanian Koushkaki, nur nach VwGH 2013/21/0185 RS 1 und 2013/21/0208 RS 1 — 18. EuGH 18.04.2023, C-1/23 PPU, Afrin, Rn 59, 60 (Volltext) — 29, 65. EuGH 26.03.2026, C-819/25 PPU, Gonrieh, Rn 52, 55, 61 (Volltext) — 65.

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BVwG.

89

Materialien. ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zum Entfall der §§ 20 Abs 1 Z 6 und 26 FPG und zu § 75 Abs 38 bis 41 AsylG 2005 — 6; zu § 11 und § 11a kein Abschnitt — 5. RV 2144 BlgNR 24. GP 21 nur nach den zitierten Rechtssätzen — 21. Abänderungsantrag der 77. Sitzung des Nationalrates: betrifft § 11 und § 11a nicht. BGBl I 39/2026, Art 5 Z 16 und 17; BGBl I 81/2026 (§ 3, § 46a NAG).