Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 56/2018
§ 12 Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, in Kraft seit 15.08.2018.
§ 12. (1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er
1. nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 32 bis 34) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder
a) seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder
b) seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist;
2. die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht voll handlungsfähig war, auf andere Weise als durch Entziehung nach §§ 32 oder 33 verloren hat, seither Fremder ist, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der vollen Handlungsfähigkeit beantragt oder
3. die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a ist abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.
(2) Einem unmündigen minderjährigen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG),
2. dessen Vater zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger ist,
3. dessen Vater die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat oder diese gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB festgestellt wurde, und
4. ein Fall des § 7 nicht vorliegt.
Vom Erfordernis der Niederlassung gemäß Z 1 ist abzusehen, wenn der Vater nachweislich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.
A. Kernaussage
§ 12 gewährt einen Rechtsanspruch in vier Lagen, in welchen der Grundtatbestand des § 10 nicht passt. Wer seit 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, wird eingebürgert, nach den Gesetzesmaterialien auch dann, wenn sein Aufenthalt in dieser Zeit nicht durchgehend rechtmäßig war. Wer 15 Jahre rechtmäßig hier lebt und nachhaltig persönlich und beruflich integriert ist, braucht keine fünf Jahre Niederlassung. Wer die Staatsbürgerschaft als Kind oder in einer anderen Zeit fehlender Handlungsfähigkeit verlor, kann sie binnen zwei Jahren nach Erlangung der Handlungsfähigkeit zurückverlangen. Kinder eines Staatsbürgers, für welche eine Erstreckung nicht möglich ist, und Kinder eines österreichischen Vaters, deren Vaterschaft nicht schon kraft Ehe feststeht, erhalten die Staatsbürgerschaft unter erleichterten Voraussetzungen.
B. Was sich geändert hat
Die 30-Jahres-Regel geht auf die Stammfassung zurück; die Novelle 1998 fügte den Anspruch nach 15 Jahren bei nachhaltiger Integration hinzu (ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 9). Seit der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 verlangt lit b einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt, während lit a nach den Erläuterungen ausdrücklich unabhängig vom Aufenthaltsstatus gilt; als Beispiel für lit b nennen die Erläuterungen fünf Jahre als Asylwerber und zehn Jahre als subsidiär Schutzberechtigter (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 8).
Der VfGH hob mit Erkenntnis vom 16.06.2008, G 16/08, in Z 3 die Wortfolge „und die Voraussetzungen nach § 16 Abs 1 Z 2 vorliegen“, welche das Niederlassungserfordernis enthielt, mit Ablauf des 30.06.2009 auf, weil es Kinder von Auslandsösterreichern unsachlich benachteiligte; das FrÄG 2009 fügte die Ausnahme für Eltern mit Lebensmittelpunkt im Ausland ein und verlangt deren Nachweis, um Schein-Auslandsösterreicher auszuschließen (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 57). Die Novelle 2013 schuf Abs 2 für Kinder österreichischer Väter, deren Vaterschaft durch Anerkenntnis oder gerichtliche Feststellung begründet wurde, als Ergänzung zu § 7 (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 11). Anlass waren das Urteil des EGMR im Fall Genovese gegen Malta (EGMR 11.10.2011, 53124/09) und die Aufhebung der Benachteiligung unehelicher Kinder österreichischer Väter durch den VfGH (VfGH 29.11.2012, G66/12).
C. Prüfschema
Die Prüfung folgt vier Schritten:
| Schritt | Rz | Der typische Mangel | |
|---|---|---|---|
| 1 | Welcher Tatbestand kommt in Betracht? | 8, 14, 18, 20, 26 | nur § 10 geprüft |
| 2 | Ist die Frist oder Altersgrenze erfüllt, und schließt eine frühere Entziehung oder ein Verzicht den Tatbestand aus? | 8 | Verlust aus anderem Grund mit Entziehung gleichgesetzt |
| 3 | Liegen die besonderen Merkmale vor (Integration, Erstreckungslage, Vaterschaft)? | 14, 20, 26 | Integration nur beruflich geprüft |
| 4 | Welche Voraussetzungen des § 10 gelten: Z 2 bis 8, Abs 2 und 3, bei Abs 2 nur Z 5 und 6? | 6 | bei Abs 2 Lebensunterhalt und Unbescholtenheit verlangt |
D. Gliederung
| Abschnitt | Rz | |
|---|---|---|
| A | Kernaussage | 1 |
| B | Was sich geändert hat | 2 |
| C | Prüfschema | 4 |
| E | Welche Fassung gilt | 5 |
| F | Gemeinsame Regeln | 6 |
| G | Dreißig Jahre Hauptwohnsitz (Abs 1 Z 1 lit a) | 8 |
| H | Fünfzehn Jahre und nachhaltige Integration (Abs 1 Z 1 lit b) | 14 |
| I | Verlust in Zeiten fehlender Handlungsfähigkeit (Abs 1 Z 2) | 18 |
| J | Kinder von Staatsbürgern ohne Erstreckung (Abs 1 Z 3) | 20 |
| K | Kinder österreichischer Väter (Abs 2) | 26 |
| R | Für Betroffene | 29 |
| S | Prüfliste gegen den Bescheid | 30 |
| T | Schriftsatzbausteine | 31 |
| U | Verweisnetz | 33 |
| V | Register | — |
E. Welche Fassung gilt
Maßgeblich ist die Fassung BGBl I 56/2018, in Kraft seit 15.08.2018; sie hat gegenüber 2013 nur den Begriff der Eigenberechtigung durch die volle Handlungsfähigkeit ersetzt. Abs 2 gilt seit 01.08.2013. Für Kinder, welche vor diesem Tag geboren wurden, ist zuerst zu prüfen, ob sie die Staatsbürgerschaft nach § 7 in der damals geltenden Fassung erworben haben; die Abstammung richtet sich nach dem Recht im Geburtszeitpunkt (Querschnitt Übergangsrecht Rz 10).
F. Gemeinsame Regeln
Abs 1 verweist auf § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3; die Frist des § 10 Abs 1 Z 1 gilt nicht, an ihre Stelle treten die eigenen Merkmale. Der Lebensunterhalt ist daher auch bei § 12 zu sichern; ohne ihn besteht kein Anspruch, weil die Verleihung den Abschluss einer Integration bilden soll, zu welcher das Fortkommen ohne Sozialhilfe gehört (VwGH 20.09.2011, 2009/01/0024 RS 2). § 10a gilt daneben (§ 10a Rz 6). Abs 2 verweist dagegen nur auf § 10 Abs 1 Z 5 und 6: Lebensunterhalt, Unbescholtenheit, Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband und die Hindernisse des § 10 Abs 2 sind dort nicht verlangt (zum Lebensunterhalt Rz 26). Die Nachweise nach § 10a entfallen bei Unmündigen (§ 10a Abs 2 Z 2); mündige Minderjährige haben sie zu erbringen, soweit nicht § 10a Abs 3 eingreift.
Alle Tatbestände gewähren einen Rechtsanspruch („ist ... zu verleihen“); Ermessen besteht nicht (§ 11 Rz 5). Deuten die Feststellungen darauf hin, dass der Fremde die Frist des Abs 1 Z 1 lit b bereits erfüllt, hat die Behörde auch diesen Tatbestand zu prüfen, selbst wenn der Antrag ihn nicht ausdrücklich nennt (VwGH 12.03.2002, 2001/01/0228 RS 1, zur Fassung 1998; § 11a Rz 6). Steht die Erfüllung erst bevor, folgt daraus keine Prüfpflicht. Nach der Rechtsprechung zur Fassung 1998 war ein in naher Zukunft entstehender Anspruch aber im Ermessen nach § 10 zu beachten; die Verleihung durfte dann nicht ohne Weiteres versagt werden (VwGH 28.06.2005, 2004/01/0263 RS 3; VwGH 12.03.2002, 2001/01/0413 RS 1). Für das geltende Recht ist diese Rechtsprechung nur mit Vorsicht heranzuziehen (§ 11 Rz 4).
G. Dreißig Jahre Hauptwohnsitz (Abs 1 Z 1 lit a)
Wer seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, hat einen Anspruch. Der Hauptwohnsitz ist im Sinn des Art 6 Abs 3 B-VG und des § 1 Abs 7 MeldeG zu verstehen (§ 39 Rz 11); ein Wechsel des Hauptwohnsitzes innerhalb Österreichs schadet nicht (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 8). Unterbrechungen nach § 15 sind zu beachten, weil § 15 Abs 1 die Wohnsitzfrist des § 12 Z 1 lit a ausdrücklich nennt; das betrifft auch Aufenthalte im Ausland von insgesamt mehr als einem Fünftel der Frist (§ 15 Abs 1 Z 3; § 15 Rz 6). Ausgeschlossen ist, wer Fremder ist, weil ihm die Staatsbürgerschaft nach §§ 32 bis 34 entzogen wurde oder er auf sie verzichtet hat (§ 37); wer sie auf anderem Weg verlor, etwa durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, kann sich auf lit a stützen. Auch bei lit a ist die Prognose nach § 10 Abs 1 Z 6 zu stellen; schwere Verkehrsdelikte, etwa die Unterlassung der Hilfeleistung nach einem verschuldeten Unfall, können sie tragen (VwGH 13.12.2005, 2003/01/0586 RS 1, zur Fassung 1998).
Streitfragen
1. Für die dreißig Jahre zählt auch ein Hauptwohnsitz ohne Aufenthaltsrecht
Strittig ist, ob die dreißigjährige Frist auch Zeiten umfasst, in welchen der Fremde zwar seinen Hauptwohnsitz in Österreich hatte, aber kein Aufenthaltsrecht besaß.
Richtigerweise zählen diese Zeiten. Lit a verlangt anders als lit b keinen rechtmäßigen Aufenthalt, sondern nur einen Hauptwohnsitz. Die Erläuterungen sagen ausdrücklich, die Regel gelte unabhängig vom konkreten Aufenthaltsstatus und solle allen Personen, welche diesen außerordentlich langen Zeitraum in Österreich leben, die vollständige Integration ermöglichen (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 8). Der Gegensatz zwischen lit a und lit b wäre ohne diese Lesart sinnlos.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass ein langjähriger unrechtmäßiger Aufenthalt ein Fehlverhalten ist, welches bei der Prognose nach § 10 Abs 1 Z 6 und bei den Hindernissen des § 10 Abs 2 zu berücksichtigen ist. Sie wird darauf verweisen, dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein Aufenthaltsverbot die Frist nach § 15 Abs 1 Z 1 unterbricht und dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt regelmäßig solche Maßnahmen nach sich zieht. Für sie spricht, dass das Gesetz auch bei lit a die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 und Abs 2 verlangt.
Dem Einwand ist zu folgen, soweit er die Prüfung der übrigen Voraussetzungen betrifft, nicht aber für die Frist. Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts unterbricht die Frist nicht; nur die in § 15 genannten Maßnahmen tun das. Bei der Prognose ist der unrechtmäßige Aufenthalt zu würdigen, wobei die lange Dauer und die vom Gesetzgeber gewollte Integration gegen ein überwiegendes Gewicht sprechen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Die dreißig Jahre sind mit Meldezetteln und anderen Belegen des Lebensmittelpunkts nachzuweisen. Lagen Rückkehrentscheidungen oder Aufenthaltsverbote vor, ist zu prüfen, ob Abs 2 des § 15 greift (§ 15 Rz 23).
H. Fünfzehn Jahre und nachhaltige Integration (Abs 1 Z 1 lit b)
Lit b stellt auf 15 Jahre ab, in denen der Fremde ohne Unterbrechung rechtmäßig im Bundesgebiet war, gerechnet vom Entscheidungszeitpunkt; die Vier-Fünftel-Regel des § 15 Abs 1 Z 3 gilt über die gesamten 15 Jahre (VwGH 22.03.2018, Ra 2018/01/0075 RS 1; VwG Wien 15.09.2015, VGW-151/080/33363/2014 RS 2). Eine Niederlassung ist nicht verlangt; nach den Erläuterungen genügen etwa Zeiten als Asylwerber und als subsidiär Schutzberechtigter (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 8). Wer seine Aufenthaltsberechtigung zu spät verlängert, hat eine Lücke (§ 10 Rz 26).
Die nachhaltige persönliche und berufliche Integration ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen (VwGH 08.06.2020, Ra 2020/01/0055 RS 5). Der VwGH orientiert sich an den Erläuterungen 1998: Der Fremde muss beschäftigungs- und fremdenrechtlich eine bis auf Weiteres gesicherte Position in Österreich haben und persönlich nachhaltig verankert sein, etwa durch die mit ihm lebende Familie und die Schule der Kinder (VwGH 08.06.2020, Ra 2020/01/0055 RS 2; ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 8). Für die berufliche Integration kommt es auf die beschäftigungsrechtliche Lage an, nicht auf die Art der Tätigkeit (VwGH 08.06.2020, Ra 2020/01/0055 RS 3). Eine starke persönliche Verankerung kann eine schwächere Ausprägung in anderen Bereichen teilweise ausgleichen (VwGH 08.06.2020, Ra 2020/01/0055 RS 4). Wechselnde Beschäftigungsverhältnisse oder Unterbrechungen der Arbeit genügen für sich nicht, um die berufliche Integration zu verneinen; ein unbefristeter Aufenthaltstitel ist nicht verlangt (VwGH 30.11.2004, 2002/01/0498 RS 2; VwGH 30.11.2004, 2002/01/0498 RS 4, zu § 10 Abs 5 Z 3 idF 1998, dessen Nachweiserfordernisse die Erläuterungen für § 12 übernommen haben). Strafrechtliches Fehlverhalten ist bei den Hindernissen des § 10 Abs 1 Z 2 und 6 zu würdigen, nicht bei der persönlichen Integration: Ein untadeliges Vorleben ist nicht Teil dieses Begriffs, und auch mehrere Bestrafungen schließen eine nachhaltige persönliche Integration nicht aus (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0227 RS 2; VwGH 11.10.2000, 2000/01/0227 RS 3; VwGH 12.03.2002, 2001/01/0228 RS 2, alle zur Fassung 1998).
Was festzustellen ist. Die Elemente der nachhaltigen Integration:
| Bereich | Indizien | Beleg |
|---|---|---|
| beschäftigungsrechtlich | bis auf Weiteres gesicherte Position, etwa Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein; die Art der Tätigkeit ist gleichgültig | VwGH 08.06.2020, Ra 2020/01/0055 RS 2; VwGH 08.06.2020, Ra 2020/01/0055 RS 3 |
| fremdenrechtlich | bis auf Weiteres gesicherte Position, etwa unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung | VwGH 08.06.2020, Ra 2020/01/0055 RS 2 |
| persönlich | Familie lebt mit dem Fremden in Österreich, Kinder besuchen die Schule | VwGH 08.06.2020, Ra 2020/01/0055 RS 2 |
| persönlich, weitere Indizien | gute Deutschkenntnisse, Empfehlungsschreiben, Kind aus der Ehe mit einer Staatsbürgerin | VwGH 12.03.2002, 2001/01/0228 RS 1 |
| Strafen unter der Schwelle des § 10 Abs 1 Z 2 und 6 | schließen die Integration nicht aus | VwGH 11.10.2000, 2000/01/0227 RS 2 |
| Ausgleich | starke persönliche Verankerung bei schwächerer beruflicher Lage | VwGH 08.06.2020, Ra 2020/01/0055 RS 4 |
Die Beispiele der Materialien 1998 knüpfen an Titel an, die es so nicht mehr gibt. Heute entsprechen ihnen sinngemäß etwa der unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt und ein Aufenthaltstitel, der eine dauerhafte Niederlassung erlaubt; diese Übertragung ist Auffassung des Verfassers.
I. Verlust in Zeiten fehlender Handlungsfähigkeit (Abs 1 Z 2)
Wer die Staatsbürgerschaft verloren hat, als er nicht voll handlungsfähig war, etwa als Kind durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit mit den Eltern, kann sie wiedererlangen. Ausgeschlossen ist der Verlust durch Entziehung nach §§ 32 oder 33. Der Fremde muss seither Fremder geblieben sein, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und den Antrag binnen zwei Jahren nach Erlangung der vollen Handlungsfähigkeit stellen, regelmäßig also bis zum 20. Geburtstag. Die Zweijahresfrist ist materiellrechtlich: Der VwGH hat in einer Entscheidung zum Übergangsrecht nebenbei auch die entsprechende Frist der damaligen Z 3 zu den materiellrechtlichen Fristen gezählt (VwGH 16.04.2004, 2002/01/0474 RS 2; die Ziffern wurden seither neu gezählt). Daraus folgt, dass eine Wiedereinsetzung nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt.
Für die Vertretung heißt das: Jugendliche, welche als Kinder die Staatsbürgerschaft verloren haben, sind vor dem 18. Geburtstag auf die Frist hinzuweisen. Ein Antrag schon vor der Volljährigkeit ist nach dem Wortlaut nicht ausgeschlossen, da die Frist mit der vollen Handlungsfähigkeit nur endet und nicht erst beginnt; er bedarf dann der Vertretung nach § 19 Abs 1. Rechtsprechung dazu besteht nicht.
J. Kinder von Staatsbürgern ohne Erstreckung (Abs 1 Z 3)
Z 3 schließt eine Lücke: Die Erstreckung nach § 17 setzt eine Verleihung an den Elternteil voraus; ist der Elternteil aber schon Staatsbürger, gibt es nichts zu erstrecken. Das Kind erhält dann die Staatsbürgerschaft selbst, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 2 vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung ist abzusehen, wenn der Elternteil nachweislich seit mindestens zwölf Monaten im Ausland lebt und sich dort rechtmäßig aufhält; belegen müssen das das Kind oder der Elternteil, nicht die Behörde; die zwölf Monate sind vom Entscheidungszeitpunkt zurückzurechnen (VwGH 18.06.2014, 2013/01/0151 RS 2). Eine Verleihung an ein bereits verstorbenes Kind ist nicht möglich (VwGH 19.09.2013, 2011/01/0164 RS 1). Die Adoption durch einen Staatsbürger bewirkt keinen Erwerb kraft Gesetzes; das Wahlkind ist auf die Verleihung verwiesen (VwGH 07.10.1993, 93/01/0264 RS 1, zu § 12 lit d aF; für Wahlkinder unter 14 Jahren § 11b). Die Minderjährigkeit muss nur bei Antragstellung vorliegen; wer während des Verfahrens volljährig wird, verliert den Anspruch nicht. Der VfGH hat Abs 1 Z 3 iVm § 17 Abs 1 verfassungskonform in diesem Sinn ausgelegt (VfGH 01.07.2022, E3398/2021), und der VwGH hat sich dem angeschlossen (VwGH 04.04.2024, Ra 2024/01/0083 RS 1; Querschnitt Verfahren Rz 7). Überholt ist damit die ältere Rechtsprechung, welche zu § 12 Z 4 aF auf die Volljährigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung abstellte (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0779 RS 1); sie ist im RIS weiter abrufbar, darf aber nicht mehr herangezogen werden. Das gilt für die Minderjährigkeit nach Abs 1 Z 3; ob dasselbe für die Unmündigkeit nach Abs 2 gilt, hat die Rechtsprechung nicht entschieden (Rz 28).
2. Die Ausnahme des § 10 Abs 1b beim österreichischen Elternteil wirkt zugunsten des Kindes
Strittig ist, ob ein Kind nach Abs 1 Z 3 abzuweisen ist, weil der Lebensunterhalt im gemeinsamen Haushalt nicht gesichert ist, wenn der österreichische Elternteil wegen Krankheit oder Behinderung kein ausreichendes Einkommen erzielen kann.
Richtigerweise ist die Ausnahme des § 10 Abs 1b, welche beim Elternteil greifen würde, auch beim Kind zu berücksichtigen. Wie das Verwaltungsgericht Wien ausgeführt hat, ist es nicht schlüssig, den fehlenden Lebensunterhalt der Eltern dem Kind anzulasten, eine den Elternteil begünstigende Ausnahme aber nicht (VwG Wien 03.03.2015, VGW-151/080/33041/2014 RS 2). Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, Kindern österreichischer Eltern einen Rechtsanspruch einzuräumen und sie dennoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit auszuschließen, weil die Eltern unverschuldet nicht erwerbsfähig sind (VwG Wien 03.03.2015, VGW-151/080/33041/2014 RS 3; VwG Wien 27.02.2015, VGW-151/080/34242/2014 RS 3). Es schadet nicht, dass nur ein Elternteil unter § 10 Abs 1b fällt, wenn der andere seinen Unterhaltsbeitrag durch Haushaltsführung und Betreuung leistet; dieser muss den Ausfall nicht durch eigenes Einkommen ausgleichen (VwG Wien 03.03.2015, VGW-151/080/33043/2014).
Die Behörde wird entgegenhalten, dass § 12 die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts ausdrücklich verlangt und ohne sie kein Anspruch besteht (VwGH 20.09.2011, 2009/01/0024 RS 2). Sie wird darauf verweisen, dass § 10 Abs 1b auf den Fremden selbst abstellt, welcher seinen Lebensunterhalt nicht zu vertreten hat, und nicht auf Dritte. Sie wird daraus ableiten, gestützt auf einen Zurückweisungsbeschluss des VwGH in einem Verfahren nach § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5, dass bei Minderjährigen das Haushaltseinkommen der Eltern maßgeblich ist (VwGH 09.11.2020, Ra 2020/01/0372 RS 4) und weder die Unmündigkeit des Kindes noch das bloße Unterschreiten des Haushaltsrichtsatzes ein mit Abs 1b vergleichbarer Grund ist, auch wenn das Kind den Mangel nicht zu vertreten hat (VwGH 09.11.2020, Ra 2020/01/0372 RS 3, VwGH 09.11.2020, Ra 2020/01/0372 RS 6). Sie wird schließlich den VfGH anführen, welcher im selben Fall die Heranziehung des Haushaltseinkommens der unterhaltspflichtigen Eltern für verfassungsrechtlich unbedenklich hielt und keine unsachliche Ungleichbehandlung gegenüber § 12 Abs 2 erkannte, der ohne Lebensunterhalt auskommt, weil er den Abstammungstatbeständen des § 7 nahe steht (Ablehnungsbeschluss vom 08.06.2020 in jenem Verfahren, wiedergegeben in VwGH 09.11.2020, Ra 2020/01/0372 Rn 5).
Richtigerweise betrifft diese Rechtsprechung einen anderen Fall. Sie rechnet dem Kind das Einkommen der Eltern zu und verneint einen Grund nach Abs 1b in der Person des Kindes und im bloßen Einkommensmangel; das Verwaltungsgericht hatte dort festgestellt, dass der Mangel weder auf einer Behinderung noch auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit der Eltern beruhte (VwGH 09.11.2020, Ra 2020/01/0372 Rn 3). Über eine durch Gutachten belegte Krankheit oder Behinderung des unterhaltspflichtigen Elternteils hat der VwGH nicht entschieden. Der VfGH hat im selben Beschluss überdies verlangt, dass der Gesetzgeber für besondere Ausnahmesituationen unverschuldeter Notlagen vorsorgt (VfSlg 19.732/2013, wiedergegeben in VwGH 09.11.2020, Ra 2020/01/0372 Rn 5). Dem Einwand ist daher nur zu folgen, soweit für den Elternteil kein Grund nach § 10 Abs 1b nachgewiesen ist. Wer dem Kind die Einkommenslage der Eltern zurechnet, muss folgerichtig auch den Grund zurechnen, aus dem diese Lage nicht zu vertreten ist. Rechtsprechung des VwGH zu diesem Fall besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers und deckt sich mit dem Verwaltungsgericht Wien; dieses hat in allen drei Fällen die ordentliche Revision zugelassen, eine Entscheidung des VwGH in diesen Verfahren ist nicht ersichtlich.
Folge für die Vertretung. Für den erkrankten oder behinderten Elternteil ist ein ärztliches Gutachten nach § 10 Abs 1b vorzulegen und ausdrücklich auf die Wiener Rechtsprechung hinzuweisen. Das Risiko ist erheblich, weil der VwGH die Zurechnung des Elterneinkommens streng handhabt; darzulegen ist daher, worin sich der Fall von Ra 2020/01/0372 unterscheidet, nämlich in der begutachteten Erwerbsunfähigkeit des Elternteils (§ 10 Rz 87).
K. Kinder österreichischer Väter (Abs 2)
Abs 2 betrifft unmündige Kinder, deren Vater bei der Geburt Österreicher war, welche die Staatsbürgerschaft aber nicht nach § 7 erworben haben, weil die Vaterschaft erst später durch Anerkenntnis oder gerichtliche Feststellung begründet wurde. Nach den Erläuterungen geht es um Fälle, in welchen die Vaterschaft frühestens acht Wochen und einen Tag nach der Geburt anerkannt oder festgestellt wurde (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 11). Verlangt sind nur § 10 Abs 1 Z 5 und 6, also keine Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie eine bejahende Einstellung zur Republik, sowie die rechtmäßige Niederlassung bei Antragstellung, von welcher bei einem Vater mit Lebensmittelpunkt im Ausland abzusehen ist. Weil § 10 Abs 3 nicht anzuwenden ist, ist nach Auffassung des Verfassers auch keine Zusicherung nach § 20 vorzuschalten (vgl § 11b Rz 23). Für die Abgrenzung zu § 7 kommt es nicht auf die Abgabe des Anerkenntnisses an, sondern darauf, ob binnen acht Wochen alle Voraussetzungen seiner Wirksamkeit vorlagen; fehlt eine, bleibt das Anerkenntnis für § 7 wirkungslos, und es steht nur Abs 2 offen (VwGH 25.09.2025, Ra 2024/01/0237 RS 6; § 7 Rz 20). Dass Abs 2 keinen gesicherten Lebensunterhalt verlangt, hat der VfGH für sachlich gehalten, weil der Tatbestand den Abstammungstatbeständen nahe steht (Ablehnungsbeschluss vom 08.06.2020, wiedergegeben in VwGH 09.11.2020, Ra 2020/01/0372 Rn 5).
Abs 2 Z 4 verlangt, dass kein Fall des § 7 vorliegt. Hat das Kind die Staatsbürgerschaft schon durch Abstammung erworben, ist sie nicht zu verleihen, sondern festzustellen. Das Verwaltungsgericht darf über einen erstmals in der Beschwerde gestellten Feststellungsantrag nach § 7 nicht entscheiden; es hat die Frage als Vorfrage zu beurteilen oder den Antrag an die Behörde weiterzuleiten (VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0210 RS 2). Für die Vertretung heißt das: Zuerst ist zu prüfen, ob das Kind nach § 7 schon Staatsbürger ist, und gegebenenfalls ein Feststellungsantrag bei der Landesregierung zu stellen.
Was festzustellen ist. Staatsbürgerschaft des Vaters im Zeitpunkt der Geburt, Datum und Art der Vaterschaftsbegründung, Alter des Kindes (unter 14; der Antrag ist möglichst früh zu stellen, weil offen ist, ob die Unmündigkeit nur bei Antragstellung vorliegen muss, Rz 20), rechtmäßige Niederlassung bei Antragstellung oder Lebensmittelpunkt des Vaters im Ausland seit zwölf Monaten, Prognose nach § 10 Abs 1 Z 6.
R. Für Betroffene
Wenn Sie seit 30 Jahren in Österreich leben, haben Sie ein Recht auf die Staatsbürgerschaft, auch wenn Sie nicht die ganze Zeit eine Aufenthaltserlaubnis hatten. Nach 15 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts reicht es, wenn Sie zeigen, dass Sie hier gut verankert sind: Arbeit, Familie, Schule der Kinder. Wenn Sie die Staatsbürgerschaft als Kind verloren haben, können Sie sie bis zwei Jahre nach Ihrem 18. Geburtstag zurückbekommen; warten Sie damit nicht. Kinder einer Österreicherin oder eines Österreichers können eingebürgert werden, auch wenn eine Erstreckung nicht möglich ist. Für Kinder unter 14, deren österreichischer Vater die Vaterschaft erst später anerkannt hat, gelten besonders einfache Regeln.
S. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Prüfliste:
- Wurde ein Tatbestand des § 12 geprüft, bevor nach § 10 abgewiesen wurde (Rz 6)?
- Wurden bei lit a Zeiten ohne Aufenthaltsrecht ausgeschieden (Rz 9)?
- Wurde die nachhaltige Integration in einer Gesamtbetrachtung aller Bereiche geprüft (Rz 15)?
- Wurde bei Z 2 die Frist richtig berechnet (Rz 18)?
- Wurde bei Z 3 die Lage des Elternteils nach § 10 Abs 1b berücksichtigt (Rz 21)?
- Wurden bei Abs 2 Voraussetzungen verlangt, welche das Gesetz nicht nennt (Rz 6)?
- Wurde bei Abs 2 geprüft, ob das Kind schon nach § 7 Staatsbürger ist (Rz 27)?
T. Schriftsatzbausteine
Baustein 1 — Dreißig Jahre Hauptwohnsitz.
Der Beschwerdeführer hat seit [Datum] ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (Meldezettel und weitere Belege Beilagen ./A bis ./C). § 12 Abs 1 Z 1 lit a StbG verlangt keinen rechtmäßigen Aufenthalt; die Regel gilt nach den Erläuterungen unabhängig vom Aufenthaltsstatus (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 8). Eine Unterbrechung nach § 15 StbG liegt nicht vor.
Baustein 2 — Nachhaltige Integration.
Der Beschwerdeführer lebt seit [Jahren] rechtmäßig im Bundesgebiet, ist seit [Datum] bei [Arbeitgeber] beschäftigt und verfügt über [Aufenthaltstitel]. Seine Ehefrau und seine Kinder leben mit ihm in Österreich; die Kinder besuchen [Schule]. Damit hat er eine bis auf Weiteres gesicherte beschäftigungs- und fremdenrechtliche Position und ist persönlich nachhaltig verankert (VwGH 08.06.2020, Ra 2020/01/0055 RS 2).
U. Verweisnetz
Rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt: § 10 Rz 23; Unterbrechung: § 15 Rz 6; Hauptwohnsitz: § 39 Rz 11; Lebensunterhalt und Abs 1b: § 10; Deutschnachweis: § 10a Rz 6; Abstammung: § 7; Erstreckung: §§ 16 bis 18; Antrag Minderjähriger: § 19 Rz 8.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
- 07.10.1993, 93/01/0264 — Rz 20.
- 11.10.2000, 2000/01/0227 — Rz 15, 16.
- 12.03.2002, 2001/01/0228 — Rz 7, 15, 16.
- 12.03.2002, 2001/01/0413 — Rz 7.
- 16.04.2004, 2002/01/0474 — Rz 18.
- 30.11.2004, 2002/01/0498 — Rz 15.
- 28.06.2005, 2004/01/0263 — Rz 7.
- 13.12.2005, 2003/01/0586 — Rz 8.
- 22.08.2007, 2005/01/0779 — Rz 20.
- 20.09.2011, 2009/01/0024 — Rz 6, 23.
- 19.09.2013, 2011/01/0164 — Rz 20.
- 18.06.2014, 2013/01/0151 — Rz 20.
- 22.03.2018, Ra 2018/01/0075 — Rz 14.
- 25.09.2018, Ra 2017/01/0210 — Rz 27.
- 08.06.2020, Ra 2020/01/0055 — Rz 15, 16, 32.
- 09.11.2020, Ra 2020/01/0372 — Rz 23, 24, 26.
- 04.04.2024, Ra 2024/01/0083 — Rz 20.
- 25.09.2025, Ra 2024/01/0237 — Rz 26.
Verwaltungsgerichte der Länder
- 27.02.2015, VGW-151/080/34242/2014 — Rz 22.
- 03.03.2015, VGW-151/080/33041/2014 — Rz 22.
- 03.03.2015, VGW-151/080/33043/2014 — Rz 22.
- 15.09.2015, VGW-151/080/33363/2014 — Rz 14.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
- 11.10.2011, Genovese gegen Malta, 53124/09 — Rz 3.
Materialien
- ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 8 f (Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, zu § 12), im Volltext geprüft — Rz 2, 15.
- ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 8 (Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, zu § 12), im Volltext geprüft — Rz 2, 8, 10, 14, 31.
- ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 57 (FrÄG 2009, zu § 12 Z 3), im Volltext geprüft — Rz 3.
- ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 11 (Novelle 2013, zu § 12 Abs 2), im Volltext geprüft — Rz 3, 26.