Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 15 Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026.
§ 15. (1) Die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z 2 werden unterbrochen
1. durch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder durch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG;
2. durch einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleich zu wertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hierbei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen oder
3. wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 7 Z 7, BGBl. I Nr. 39/2026)
(2) Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Abs. 1 Z 1 ist nicht zu beachten, wenn die Rückkehrentscheidung oder das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat.
A. Kernaussage
§ 15 sagt, wodurch eine laufende Aufenthaltsfrist zerreißt, und was dann geschieht: Sie beginnt von vorne. Drei Gründe gibt es. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, eine Haft von mehr als sechs Monaten und zu viel Zeit im Ausland. Der dritte Grund ist in der Praxis der wichtigste und verlangt eine Rechnung: Innerhalb der jeweils geforderten Frist muss der Fremde mindestens vier Fünftel der Zeit tatsächlich in Österreich gewesen sein, gleichgültig aus welchem Grund er weg war. Gerechnet wird vom Zeitpunkt der Entscheidung zurück. Eine Rückkehrentscheidung oder ein Aufenthaltsverbot unterbricht nicht, wenn es sich als unbegründet erwiesen hat; die Rechtsprechung zum Aufenthaltsverbot dehnt das auf Fälle aus, in denen die Gründe für die Maßnahme später ganz weggefallen sind.
B. Was sich geändert hat
Bis zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 unterbrach § 15 nur Wohnsitzfristen, und zwar durch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot oder eine längere Haft. Mit der Novelle, in Kraft seit 23.03.2006, wurde § 15 auf die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts umgestellt und um die Auslandsregel ergänzt; zugleich kam Z 4 hinzu, wonach im Fall des § 11a Abs 4 Z 1 (seit 2018: Abs 7) die Frist unterbricht, wer sich als Asylwerber dem Verfahren entzogen hat. Nach den Erläuterungen beginnt die Frist nach einer Unterbrechung neu zu laufen, Z 3 stellt klar, dass der Fremde nicht mehr als ein Fünftel der Zeit außerhalb des Bundesgebiets verbringen darf, und nach Abs 2 unterbricht ein Aufenthaltsverbot, welches zwar rechtskräftig war, später aber aufgehoben wurde, die Frist nicht (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 8). Das FrÄG 2011 fügte mit Wirkung vom 01.07.2011 die Rückkehrentscheidung in Abs 1 Z 1 und Abs 2 ein, als Anpassung an die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie im FPG (ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 49).
Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz, BGBl I 39/2026, hob mit Wirkung vom 12.06.2026 Z 4 auf. Sie unterbrach im Fall des § 11a Abs 7 die Frist, wenn sich ein Asylwerber dem Verfahren entzogen hatte und das Verfahren nach § 24 AsylG 2005 eingestellt worden war. Nach den Erläuterungen besteht dieser Fall nicht mehr, weil § 24 AsylG 2005 entfällt und Art 41 der Verfahrensverordnung unmittelbar anwendbar ist (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP 120). Ob eine solche Einstellung vor dem 12.06.2026 in einer späteren Entscheidung noch als Unterbrechung zählt, ist eine Frage des Übergangsrechts (Rz 5).
C. Prüfschema
Die Prüfung folgt vier Schritten:
| Schritt | Rz | Der typische Mangel | |
|---|---|---|---|
| 1 | Welche Frist ist zu prüfen, wie lang ist sie, und ab welchem Tag wird vom Entscheidungszeitpunkt zurückgerechnet? | 6 | Frist vom Antragstag statt vom Entscheidungstag gerechnet |
| 2 | Lag in diesem Zeitraum eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot oder eine Haft von mehr als sechs Monaten? | 9, 11 | Aufhebung der Maßnahme und ihre Gründe nicht festgestellt |
| 3 | Wie viele Tage war der Fremde in diesem Zeitraum im Ausland, und überschreiten sie ein Fünftel? | 13 | Auslandstage geschätzt statt festgestellt; Zweck der Reisen berücksichtigt |
| 4 | Wenn unterbrochen: Ab welchem Tag läuft die Frist neu, und ist sie im Entscheidungszeitpunkt wieder erfüllt? | 21 | Neubeginn nicht berechnet, sondern nur die Unterbrechung festgestellt |
D. Gliederung
| Abschnitt | Rz | |
|---|---|---|
| A | Kernaussage | 1 |
| B | Was sich geändert hat | 2 |
| C | Prüfschema | 4 |
| E | Welche Fassung gilt | 5 |
| F | Welche Fristen erfasst sind | 6 |
| G | Zweck | 8 |
| H | Rückkehrentscheidung und Aufenthaltsverbot | 9 |
| I | Haft und vorbeugende Maßnahmen | 11 |
| J | Zu viel Zeit im Ausland | 13 |
| K | Neubeginn der Frist | 21 |
| L | Unbegründete und überholte Maßnahmen (Abs 2) | 23 |
| R | Für Betroffene | 30 |
| S | Prüfliste gegen den Bescheid | 31 |
| T | Schriftsatzbausteine | 32 |
| U | Verweisnetz | 34 |
| V | Register | — |
E. Welche Fassung gilt
Maßgeblich ist die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Fassung, weil auch die Frist selbst von diesem Zeitpunkt zurückgerechnet wird (§ 10 Rz 24). Seit 12.06.2026 gilt die Fassung BGBl I 39/2026 ohne Z 4. Eine Übergangsbestimmung, welche Z 4 für frühere Einstellungen fortgelten ließe, enthält § 64a Abs 40 nicht; er regelt nur das Inkrafttreten der neu gefassten Z 2 und 3 und das Außerkrafttreten der Z 4. Nach der hier vertretenen Auffassung ist eine vor dem 12.06.2026 erfolgte Einstellung des Asylverfahrens in einer danach ergehenden Entscheidung daher kein Unterbrechungsgrund mehr; zu den allgemeinen Regeln der Querschnitt Übergangsrecht. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
F. Welche Fristen erfasst sind
Abs 1 erfasst jede Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach dem StbG, also jene des § 10 Abs 1 Z 1 ebenso wie die verkürzten Fristen der Sondertatbestände, und daneben ausdrücklich die Wohnsitzfristen der § 12 Z 1 lit a und § 14 Abs 1 Z 2. Gemessen wird stets an der Frist, welche der jeweils geprüfte Tatbestand verlangt (VwGH 12.03.2024, Ra 2023/01/0356 RS 2). Andere Fristen unterbricht § 15 nicht (VwGH 24.11.1999, 99/01/0323 RS 1, zur Fassung 1998).
Die Unterbrechung betrifft nur die Frist, nicht das übrige Verfahren. Zeiten, welche vor dem Unterbrechungsgrund liegen, sind für die Prognose nach § 10 Abs 1 Z 6 weiter zu würdigen, etwa ein langer rechtmäßiger Aufenthalt vor einem Aufenthaltsverbot (VwGH 24.11.1999, 99/01/0323 RS 1). Umgekehrt ist der Grund, welcher die Frist unterbrochen hat, nach Auffassung des Verfassers auch selbst bei Z 6 und bei den Hindernissen des § 10 Abs 2 zu prüfen; die Unterbrechung entlastet dort nicht.
G. Zweck
Die Aufenthaltsfristen sollen eine gewachsene Verbindung zu Österreich belegen. Seit 2006 zählt dafür nicht mehr der Wohnsitz, sondern der rechtmäßige Aufenthalt (VwGH 19.12.2012, 2012/01/0134 RS 2). Ein bloß rechtlicher Aufenthalt ohne Anwesenheit soll aber nicht genügen; Z 3 knüpft die Frist deshalb an die tatsächliche Anwesenheit in einem bestimmten Mindestmaß (VwGH 26.01.2012, 2010/01/0003 RS 1). Die Gründe der Z 1 und 2 zeigen dagegen an, dass die Verbindung durch das eigene Verhalten oder durch eine behördliche Entscheidung in Frage gestellt wurde; nach einem solchen Ereignis soll die Bindung erst wieder neu wachsen.
H. Rückkehrentscheidung und Aufenthaltsverbot
Die Frist wird durch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG oder ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG unterbrochen. Maßgeblich ist der rechtliche Bestand der Maßnahme, nicht ihr Vollzug: Schon zur Rechtslage vor 2006 hat der VwGH festgehalten, dass das Aufenthaltsverbot auch dann unterbricht, wenn es nicht vollstreckt wurde und der Fremde im Inland geblieben ist (VwGH 27.02.2007, 2004/01/0179 RS 1; VwGH 14.05.2002, 2000/01/0349 RS 2). Für die Rückkehrentscheidung gilt nach dem Wortlaut dasselbe; es genügt die Durchsetzbarkeit. Andere aufenthaltsbeendende Maßnahmen, etwa eine Ausweisung oder ein Einreiseverbot ohne Rückkehrentscheidung, nennt Z 1 nicht.
Was festzustellen ist. Die Behörde hat für jede Maßnahme den Tag der Durchsetzbarkeit oder Rechtskraft, ihr weiteres Schicksal und die Gründe festzustellen, aus welchen sie erlassen und gegebenenfalls aufgehoben wurde. Ohne die Gründe lässt sich nicht beurteilen, ob Abs 2 eingreift (VwGH 17.09.2002, 2001/01/0352 RS 1; Rz 23). Fehlen diese Feststellungen, ist der Bescheid mangelhaft.
I. Haft und vorbeugende Maßnahmen
Z 2 unterbricht bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in einer Strafvollzugsanstalt oder einer Anstalt für Maßnahmen, im Inland oder in einer gleichwertigen Anstalt im Ausland. Der Aufenthalt muss auf einer Verurteilung wegen einer Tat beruhen, welche nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist. Strafvollzug und vorbeugende Maßnahme sind zusammenzurechnen. Nach dem Wortlaut kommt es auf die tatsächliche Dauer in der Anstalt an, nicht auf die verhängte Strafe; eine bedingte Strafe oder eine Fußfessel ohne Anstaltsaufenthalt unterbricht nach Z 2 nicht, kann aber nach § 10 Abs 1 Z 2 oder Z 6 entscheidend sein (§ 10 Rz 71).
Ob die Untersuchungshaft einzurechnen ist, beantwortet das Gesetz nicht ausdrücklich. Sie ist kein Aufenthalt „infolge Verurteilung“, wird aber auf die Strafe angerechnet. Nach der hier vertretenen Auffassung zählt sie bei Z 2 nur, soweit sie auf eine unbedingte Freiheitsstrafe angerechnet wird und sich mit dem anschließenden Vollzug zu einem einheitlichen Anstaltsaufenthalt verbindet. Rechtsprechung dazu ist, soweit ersichtlich, nicht vorhanden; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
J. Zu viel Zeit im Ausland
Z 3 verlangt, dass der Fremde innerhalb der Frist insgesamt nicht länger als ein Fünftel der Zeitspanne im Ausland war; anders gewendet, muss er mindestens vier Fünftel der jeweils geforderten Zeit tatsächlich in Österreich gewesen sein (VwGH 12.03.2024, Ra 2023/01/0356 RS 2; VwGH 22.03.2018, Ra 2018/01/0075 RS 1). Bei der zehnjährigen Frist des § 10 Abs 1 Z 1 sind das höchstens zwei Jahre im Ausland, bei einer sechsjährigen Frist höchstens rund 438 Tage. Gerechnet wird mit der Summe aller Auslandstage im Rückrechnungszeitraum, nicht mit einzelnen Jahren.
Auf Motiv und Zweck des Auslandsaufenthalts kommt es nicht an (VwGH 12.03.2024, Ra 2023/01/0356 RS 2). Auch berufliche Aufenthalte, etwa Entsendungen oder Dienstreisen, zählen; eine Ausnahme nach dem Vorbild des § 45 Abs 4 NAG hat der VwGH abgelehnt, weil keine Lücke vorliegt (VwGH 19.09.2012, 2010/01/0047 RS 2). Ebenso zählen Studienaufenthalte und Urlaube, wie es auch die Informationsseite der Stadt Wien darstellt (wien.gv.at, Verleihung der Staatsbürgerschaft, abgerufen am 16.10.2026); für die Pflege von Angehörigen gilt nach dem Wortlaut nichts anderes. Die Härte trifft vor allem Grenzgänger und Personen mit Familie im Ausland. Sie ist hinzunehmen; abmildern lässt sie sich nur durch die Wahl des Entscheidungszeitpunkts (Rz 16).
Was festzustellen ist. Die Behörde hat die Auslandsaufenthalte nach Tagen festzustellen. Grundlage sind die Angaben des Fremden, Stempel im Reisepass, Bestätigungen des Arbeitgebers, Versicherungsdaten und Flugbelege. Die Darlegung trifft den Fremden, weil nur er die Reisen kennt (§ 19 Rz 29); eine Schätzung ohne Feststellungen trägt weder eine Abweisung noch eine Verleihung.
Streitfragen
1. Die Fünftelgrenze ist am Zeitraum zu messen, der vom Entscheidungszeitpunkt zurückgerechnet wird
Strittig ist, wie die Unterbrechung nach Z 3 mit der Rückrechnung zusammenwirkt. Hat der Fremde in einem früheren Abschnitt seines Aufenthalts die Grenze überschritten, wird vertreten, die Frist sei damit endgültig unterbrochen und laufe erst ab der darauf folgenden Einreise neu. Nach der Gegenansicht kommt es nur darauf an, ob im Zeitraum, welcher vom Entscheidungszeitpunkt zurückgerechnet wird, mehr als ein Fünftel im Ausland liegt.
Richtigerweise ist allein der Rückrechnungszeitraum maßgeblich. Z 3 spricht vom Aufenthalt im Ausland „innerhalb dieser Frist“, und die Mindestdauer des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts ist nach ständiger Rechtsprechung vom Zeitpunkt der Entscheidung zurückzurechnen (VwGH 12.03.2024, Ra 2023/01/0356 RS 1); dass dieselbe Rückrechnung auch für die Bezugsgröße der Z 3 gilt, ist ein Schluss daraus. Die Vier-Fünftel-Regel bezieht sich auf den jeweils gesetzlich geforderten Zeitraum (VwGH 12.03.2024, Ra 2023/01/0356 RS 2). Überschreitungen, welche vor diesem Zeitraum liegen, fallen daher aus der Rechnung; der Fremde kann eine Überschreitung durch Zuwarten ausgleichen. So beschreibt es auch die Stadt Wien, nach deren Informationsseite die Zeit direkt vor der Entscheidung berechnet wird.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass Z 3 eine Rechtsfolge anordnet, nämlich den Neubeginn ab der letzten rechtmäßigen Einreise, und dass diese Rechtsfolge nicht durch spätere Zeiträume rückgängig gemacht werden kann. Sie wird auf die Erläuterungen verweisen, nach welchen die Frist nach einer Unterbrechung neu zu laufen beginnt (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 8), und auf die Rechtsprechung zum Aufenthaltsverbot, nach welcher Zeiten vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes außer Betracht bleiben (VwGH 14.05.2002, 2000/01/0349 RS 1). Für sie spricht, dass die Unterbrechung sonst bei Z 3 anders wirkte als bei Z 1 und Z 2.
Richtigerweise wirkt die Unterbrechung bei Z 3 tatsächlich anders, weil ihr Tatbestand anders gebaut ist. Z 1 und Z 2 knüpfen an ein Ereignis an, welches zu einem bestimmten Tag eintritt; Z 3 knüpft an eine Rechnung über die Frist an, und die Frist ist für jeden Entscheidungszeitpunkt neu zu bestimmen. Der Neubeginn ab der letzten Einreise ist die Folge, wenn diese Rechnung im maßgeblichen Zeitraum negativ ausfällt, nicht eine Folge früherer Rechnungen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Vor der Antragstellung und vor jeder Verhandlung ist die Auslandsrechnung für den Zeitraum aufzustellen, welcher vom voraussichtlichen Entscheidungstag zurückreicht. Ist die Grenze knapp überschritten, ist zu prüfen, ab welchem Tag sie eingehalten ist, und dieser Tag dem Gericht darzulegen.
K. Neubeginn der Frist
Ist die Frist unterbrochen, beginnt sie neu. Die vor der Unterbrechung liegenden Zeiten zählen für die Frist nicht mehr (VwGH 27.02.2007, 2004/01/0179 RS 1, zur Fassung 1998). Bei Z 3 bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass die neue Frist mit der letzten rechtmäßigen Einreise beginnt. Für Z 1 und Z 2 fehlt eine solche Anordnung, weil der Grund in diesen Fällen im Inland enden kann. Hier beginnt die neue Frist mit dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes, bei Z 2 mit der Entlassung aus der Anstalt; für das Aufenthaltsverbot hat der VwGH auf dessen Wegfall abgestellt (VwGH 14.05.2002, 2000/01/0349 RS 1, zur Fassung 1998). Bei einer Rückkehrentscheidung, welche nicht aufgehoben, sondern durch Ausreise vollzogen wird oder deren Einreiseverbot abläuft, ist der Zeitpunkt nicht geklärt; nach Auffassung des Verfassers beginnt die Frist mit der ersten rechtmäßigen Einreise nach dem Ende des Einreiseverbots oder, wenn keines erlassen wurde, nach der Ausreise. Ab diesem Tag muss der Aufenthalt zudem rechtmäßig sein, sonst beginnt die Frist erst mit dem nächsten Aufenthaltsrecht (§ 10 Rz 26).
Was festzustellen ist. Die Übersicht der Unterbrechungsgründe:
| Grund | Unterbrechung tritt ein | Frist läuft neu ab | Beleg |
|---|---|---|---|
| Rückkehrentscheidung (Z 1) | mit der Durchsetzbarkeit | Wegfall der Maßnahme, sofern danach rechtmäßiger Aufenthalt | Wortlaut; VwGH 14.05.2002, 2000/01/0349 RS 1 zum Aufenthaltsverbot |
| Aufenthaltsverbot (Z 1) | mit der Rechtskraft, auch ohne Vollzug | Wegfall der Maßnahme | VwGH 27.02.2007, 2004/01/0179 RS 1 |
| Haft oder Maßnahme über sechs Monate (Z 2) | mit Überschreiten der sechs Monate | Entlassung | Wortlaut; Rz 11 |
| Auslandsaufenthalte über ein Fünftel (Z 3) | wenn die Rechnung im Rückrechnungszeitraum negativ ist | letzte rechtmäßige Einreise | VwGH 12.03.2024, Ra 2023/01/0356 RS 2; Rz 16 |
| Maßnahme unbegründet oder Gründe weggefallen (Abs 2) | keine Unterbrechung | — | VfGH 13.12.1995, B434/94; VwGH 29.01.2014, 2012/01/0064 RS 1 |
L. Unbegründete und überholte Maßnahmen (Abs 2)
Nach dem Wortlaut des Abs 2 ist eine Unterbrechung nach Z 1 nicht zu beachten, wenn die Maßnahme aufgehoben wurde, weil sich ihre Erlassung als unbegründet erwiesen hat. Der VfGH hat die Bestimmung im Jahr 1995 verfassungskonform erweitert: Gleichwertig ist der Fall, dass die Maßnahme zu Recht verhängt wurde, ihre Gründe aber später weggefallen sind und sich auf die Verleihung nicht mehr nachteilig auswirken (VfGH 13.12.1995, B434/94). Als Beispiel nennt die Rechtsprechung ein Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit, wenn der Fremde inzwischen ein regelmäßiges Einkommen hat (VwGH 17.09.2002, 2001/01/0352 RS 1; VwGH 13.01.1999, 98/01/0011 RS 3). Die Erläuterungen zur Novelle 2005 sprechen allgemein von einem später aufgehobenen Aufenthaltsverbot (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 8).
Die Erweiterung setzt Feststellungen voraus: aus welchen Gründen die Maßnahme erlassen wurde, warum sie aufgehoben wurde oder wegfiel und ob die ursprünglichen Gründe heute noch nachteilig nachwirken (VwGH 17.09.2002, 2001/01/0352 RS 1). Bei einer Maßnahme wegen Straftaten wird das regelmäßig zu verneinen sein, weil das strafbare Verhalten bei der Prognose nach § 10 Abs 1 Z 6 fortwirkt. Bei Maßnahmen wegen Mittellosigkeit, einer abgelaufenen Bewilligung oder einer Verwaltungsübertretung von geringem Gewicht kommt die Erweiterung dagegen ernsthaft in Betracht. Ein Aufenthaltsverbot, welches zu Recht bestand und nur wegen Wegfalls seiner Gründe aufgehoben wurde, verschlechtert die Stellung des Fremden im Staatsbürgerschaftsverfahren; er ist deshalb auch nach der Aufhebung beschwert (VwGH 28.10.2008, 2005/18/0213 RS 1).
2. Die Erweiterung des Abs 2 gilt auch für Rückkehrentscheidungen
Strittig ist, ob die verfassungskonforme Erweiterung, welche der VfGH zum Aufenthaltsverbot entwickelt hat, auch für die seit 2011 genannte Rückkehrentscheidung gilt. Der Gesetzgeber hat den Wortlaut des Abs 2 bei den Novellen 2006 und 2011 nicht an die Rechtsprechung angepasst.
Richtigerweise gilt die Erweiterung für beide Maßnahmen. Der VwGH hat sie, wenn auch nur in einem Hinweis und zu einem Aufenthaltsverbot, für § 15 Abs 2 auch in der Fassung des FrÄG 2011 bestätigt, welche die Rückkehrentscheidung bereits nennt (VwGH 29.01.2014, 2012/01/0064 RS 1). Die Gründe des VfGH, nämlich die sachlich nicht zu rechtfertigende Gleichbehandlung von nachwirkenden und vollständig überholten Gründen, gelten für die Rückkehrentscheidung ebenso.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass der Wortlaut eindeutig ist und nur die Aufhebung wegen Unbegründetheit erfasst. Sie wird darauf verweisen, dass der Gesetzgeber die Rechtsprechung kannte und Abs 2 trotzdem 2006 und 2011 unverändert ließ, ebenso bei der Änderung des § 15 durch BGBl I 39/2026, was als bewusste Entscheidung zu lesen sei, und dass Abs 2 ausdrücklich nur Unterbrechungen nach Abs 1 Z 1 betrifft. Für sie spricht, dass eine Rückkehrentscheidung regelmäßig mit einem Einreiseverbot verbunden ist, welches auf Gefährdungsgründen beruht, und dass diese Gründe gerade nicht bloß formal sind.
Richtigerweise ändert das unveränderte Belassen des Wortlauts nichts, weil die Erweiterung auf einer verfassungskonformen Auslegung beruht, welche den Wortlaut von vornherein weiter liest; ein Verzicht auf Anpassung bestätigt diese Lesart eher. Der Hinweis auf das Einreiseverbot betrifft nur die Frage, ob die Gründe noch nachwirken, und ist dort im Einzelfall zu prüfen (Rz 24). Rechtsprechung zur Rückkehrentscheidung besteht nicht; die Übertragung ist Auffassung des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Bei jeder früheren Rückkehrentscheidung sind ihr Anlass, ihr Ende und der heutige Stand der Gründe darzulegen und zu belegen. Beruhte sie auf Mittellosigkeit oder einem abgelaufenen Titel, ist ausdrücklich zu beantragen, die Unterbrechung nach Abs 2 nicht zu beachten.
R. Für Betroffene
Für die Einbürgerung müssen Sie eine bestimmte Zeit ohne Unterbrechung rechtmäßig in Österreich gelebt haben. Sie dürfen in dieser Zeit insgesamt höchstens ein Fünftel im Ausland gewesen sein, bei zehn Jahren also höchstens zwei Jahre. Das gilt auch für Dienstreisen, Studium oder Besuche bei der Familie. Gezählt wird die Zeit direkt vor der Entscheidung über Ihren Antrag. Schreiben Sie Ihre Reisen mit Datum auf und heben Sie Belege auf. Wenn Sie länger als sechs Monate im Gefängnis waren oder eine Rückkehrentscheidung gegen Sie bestand, beginnt die Zeit neu zu laufen. War die Rückkehrentscheidung falsch oder sind ihre Gründe weggefallen, etwa weil Sie heute genug verdienen, sagen Sie das der Behörde und legen Sie Nachweise vor.
S. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Prüfliste:
- Wurde die richtige Frist vom Entscheidungszeitpunkt zurückgerechnet (Rz 6)?
- Hat der Bescheid die Auslandstage nach Tagen festgestellt (Rz 15)?
- Hat er eine Überschreitung berücksichtigt, welche vor dem Rückrechnungszeitraum liegt (Rz 16)?
- Wurde der Neubeginn der Frist berechnet und geprüft, ob sie im Entscheidungszeitpunkt wieder erfüllt ist (Rz 21)?
- Wurden bei einer Rückkehrentscheidung oder einem Aufenthaltsverbot die Gründe der Erlassung und der Aufhebung festgestellt (Rz 10, 24)?
- Wurde eine Haft ohne Feststellung ihrer tatsächlichen Dauer als Unterbrechung gewertet (Rz 11)?
- Wurde nach dem 12.06.2026 noch die aufgehobene Z 4 angewendet (Rz 5)?
T. Schriftsatzbausteine
Baustein 1 — Auslandsrechnung.
Maßgeblich ist der Zeitraum von [Datum] bis [voraussichtlicher Entscheidungstag]. In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer an [Zahl] Tagen im Ausland (Aufstellung und Belege Beilagen ./A bis ./D); das sind [Prozent] der Zeitspanne und damit weniger als ein Fünftel (§ 15 Abs 1 Z 3 StbG; VwGH 12.03.2024, Ra 2023/01/0356 RS 2). Auslandsaufenthalte vor diesem Zeitraum sind für die Frist ohne Bedeutung.
Baustein 2 — Gründe der Rückkehrentscheidung weggefallen.
Die Rückkehrentscheidung vom [Datum] beruhte allein auf [Mittellosigkeit / dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung]. Diese Gründe sind weggefallen; der Beschwerdeführer bezieht seit [Datum] ein regelmäßiges Einkommen (Beilage ./E). Nach der Rechtsprechung zum Aufenthaltsverbot, deren Gründe für die Rückkehrentscheidung ebenso gelten, ist eine Unterbrechung in diesem Fall nicht zu beachten (VfGH 13.12.1995, B434/94; VwGH 29.01.2014, 2012/01/0064 RS 1). Die Behörde hat die Gründe der Erlassung und des Wegfalls nicht festgestellt (VwGH 17.09.2002, 2001/01/0352 RS 1).
U. Verweisnetz
Begriff und Rückrechnung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts: § 10 Rz 23, 24; Lücken im Aufenthaltsrecht: § 10 Rz 26; Prognose und Gesamtverhalten: § 10 Rz 71; Mitwirkung bei Auslandsaufenthalten: § 19 Rz 29; Entscheidungszeitpunkt: Querschnitt Verfahren Rz 5; Übergangsrecht: Querschnitt Übergangsrecht; verkürzte Fristen: §§ 11a, 12, 14.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
- 13.01.1999, 98/01/0011 — Rz 23.
- 24.11.1999, 99/01/0323 — Rz 6, 7.
- 14.05.2002, 2000/01/0349 — Rz 9, 18, 21, 22.
- 17.09.2002, 2001/01/0352 — Rz 10, 23, 24, 33.
- 27.02.2007, 2004/01/0179 — Rz 9, 21, 22.
- 28.10.2008, 2005/18/0213 — Rz 24.
- 26.01.2012, 2010/01/0003 — Rz 8.
- 19.09.2012, 2010/01/0047 — Rz 14.
- 19.12.2012, 2012/01/0134 — Rz 8.
- 29.01.2014, 2012/01/0064 — Rz 22, 26, 33.
- 22.03.2018, Ra 2018/01/0075 — Rz 13.
- 12.03.2024, Ra 2023/01/0356 — Rz 6, 13, 14, 17, 22, 32.
Materialien
- ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 8 (Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, zu § 15), im Volltext geprüft — Rz 2, 18, 23.
- ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 49 (FrÄG 2011, zu § 15 Abs 1 Z 1 und Abs 2), im Volltext geprüft — Rz 2.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP 120 (Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz, zu § 15 Abs 1), im Volltext geprüft — Rz 3.
Verwaltungspraxis