Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl Nr. 505/1994
§ 39 Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994, in Kraft seit 01.01.1995. Zugehörig: § 41 (Gemeinden, Vertretungsbehörden), § 49 Abs 2 (Evidenzstelle), Art 6 Abs 3 und Art 11 Abs 1 Z 1 B-VG.
ABSCHNITT IV — BEHÖRDEN UND VERFAHREN
§ 39. (1) Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des § 41 die Landesregierung zuständig.
(2) Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft.
A. Kernaussage
Über die Staatsbürgerschaft entscheidet die Landesregierung, und zwar jene des Landes, in welchem die betroffene Person ihren Hauptwohnsitz hat. Gemeinden stellen nur Bestätigungen aus, Vertretungsbehörden im Ausland nehmen bestimmte Anträge und Anzeigen entgegen, nämlich den Antrag auf Beibehaltung (§ 40) und die Anzeigen nach §§ 57, 58c und 59, und leiten sie weiter; den Antrag auf Verleihung muss der Fremde dagegen persönlich bei der Landesregierung einbringen (§ 19 Abs 1; zur Abgabe bei der Bezirkshauptmannschaft Rz 10); die Bundesregierung bestätigt im Fall des § 10 Abs 6 nur das besondere Interesse der Republik. Wer keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, gehört zur Landesregierung der Evidenzstelle; für im Ausland Geborene ist das regelmäßig Wien. Weil das Verwaltungsverfahren keine Fixierung der Zuständigkeit kennt, wandert sie mit dem Hauptwohnsitz: Zieht der Fremde während des Verfahrens in ein anderes Land, ist dort weiterzuführen. Nach dem Verwaltungsgericht Wien betrifft das auch ein anhängiges Säumnisbeschwerdeverfahren (Rz 21).
B. Was sich geändert hat
§ 39 ist seit 1985 in der Sache unverändert. Abs 1 erhielt seine Fassung kurz vor der Wiederverlautbarung durch die Novelle BGBl 202/1985: Bis dahin war die Landesregierung auch für die Bestätigungen über den Erwerb nach § 25 Abs 3 und § 58c Abs 2 zuständig; weil an deren Stelle Feststellungsbescheide traten, spricht Abs 1 seither nur von Bescheiden (ErläutRV 1272 BlgNR 15. GP 18, zu Art I Z 29 und 30; ErläutRV 568 BlgNR 16. GP 9, zu Art I Z 16 bis 18). Bis 31.12.1994 knüpfte die örtliche Zuständigkeit an den ordentlichen Wohnsitz an; mit dem Hauptwohnsitzgesetz, BGBl 505/1994, trat an seine Stelle der Hauptwohnsitz (zum alten Begriff § 5 Rz 42). Grundlegend geändert hat sich dagegen das Umfeld. Bis Ende 2013 entschied die Landesregierung als oberste Instanz; ein Devolutionsantrag war mangels Oberbehörde ausgeschlossen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0943 RS 1). Seit 01.01.2014 entscheidet über Beschwerden gegen ihre Bescheide und bei ihrer Säumnis das Verwaltungsgericht des Landes (Art 131 Abs 1 B-VG); die Übergangsfrage, welche Rechtslage für einen im Jänner 2014 zugestellten Bescheid gilt, hat der VwGH nach dem Zeitpunkt der Erlassung entschieden (VwGH 15.03.2016, Ro 2014/01/0020 RS 1).
C. Prüfschema
Die Prüfung folgt vier Fragen:
| Frage | Rz | Der typische Mangel | |
|---|---|---|---|
| 1 | Geht es um einen Bescheid in einer Angelegenheit der Staatsbürgerschaft oder um eine Bestätigung nach § 41? | 6 | Gemeinde oder Vertretungsbehörde entscheidet über Bestand oder Verleihung |
| 2 | Wo liegt der Hauptwohnsitz, also der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, im Zeitpunkt der Entscheidung? | 11 | Meldung ungeprüft übernommen |
| 3 | Fehlt ein inländischer Hauptwohnsitz: Wo liegt die Evidenzstelle? | 12 | Landesregierung des letzten Wohnsitzes statt jener der Evidenzstelle |
| 4 | Hat sich der Hauptwohnsitz während des Verfahrens geändert? | 20 | Verfahren von der früher zuständigen Behörde oder vom früher zuständigen Gericht fortgeführt |
D. Gliederung
| Abschnitt | Rz | |
|---|---|---|
| A | Kernaussage | 1 |
| B | Was sich geändert hat | 2 |
| C | Prüfschema | 3 |
| E | Welche Fassung gilt | 4 |
| F | Zweck und Verfassungsrahmen | 5 |
| H | Wer entscheidet was | 6 |
| I | Welches Land: Hauptwohnsitz und Evidenzstelle | 11 |
| J | Umzug während des Verfahrens | 20 |
| K | Verwaltungsgericht | 27 |
| R | Für Betroffene | 28 |
| S | Prüfliste gegen den Bescheid | 29 |
| T | Schriftsatzbausteine | 30 |
| U | Verweisnetz | 32 |
| V | Register | — |
E. Welche Fassung gilt
Maßgeblich ist die Fassung BGBl 505/1994, in Kraft seit 01.01.1995. Für die Zuständigkeit kommt es auf die Rechtslage und die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids an (VwGH 16.03.2018, Ro 2018/02/0001 RS 1); eine Altfassung der Zuständigkeitsregel ist deshalb grundsätzlich nicht anzuwenden, auch wenn für die materiellen Voraussetzungen eine ältere Fassung gilt (Querschnitt Übergangsrecht).
F. Zweck und Verfassungsrahmen
Die Staatsbürgerschaft ist nach Art 11 Abs 1 Z 1 B-VG in der Gesetzgebung Bundessache und in der Vollziehung Landessache. § 39 setzt das um und verteilt die Fälle mit einem einfach feststellbaren Merkmal auf die neun Landesregierungen. Der Hauptwohnsitz ist dafür das natürliche Merkmal, weil die Landesregierung des Wohnsitzes die Ermittlungen vor Ort am leichtesten führen kann und weil er nach Art 6 Abs 2 B-VG zugleich die Landesbürgerschaft bestimmt. Eine Ausnahme von der Landesvollziehung schafft die Verfassungsbestimmung des § 10 Abs 6 nur für die Bestätigung des besonderen Interesses der Republik; die Verleihung selbst bleibt auch dort bei der Landesregierung (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239 RS 7).
H. Wer entscheidet was
§ 39 Abs 1 weist der Landesregierung alle Bescheide in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu, soweit nicht § 41 etwas anderes bestimmt. Der Vorbehalt betrifft Bestätigungen: Den Staatsbürgerschaftsnachweis stellt die Gemeinde aus, an welche sich der Antragsteller wendet (§ 41 Abs 1), bei einem Hauptwohnsitz im Ausland das Berufskonsulat, wo keines besteht, die diplomatische Vertretungsbehörde (§ 41 Abs 2); ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, die Evidenzstelle (§ 41 Abs 3). Über die Verleihung, die Erstreckung und die Feststellung des Bestehens der Staatsbürgerschaft entscheidet eine Vertretungsbehörde dagegen nie, weil keine dieser Entscheidungen eine Bestätigung ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0338 RS 2).
Ob jemand Staatsbürger ist, entscheidet die Landesregierung als Hauptfrage, und ihre Entscheidung bindet andere Behörden, etwa die Passbehörde. Liegt keine Entscheidung vor und ist kein Feststellungsverfahren anhängig, beurteilt die andere Behörde die Frage selbst als Vorfrage (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0050 RS 1). Für die Vertretung heißt das: Ist der Status zweifelhaft und für mehrere Verfahren bedeutsam, ist ein Feststellungsantrag bei der Landesregierung der zweckmäßige Weg (§ 42).
Nicht jede Äußerung der Landesregierung ist ein Bescheid. Eine bloße, wenn auch begründete Mitteilung zur Staatsbürgerschaft einer Person, welche weder als Feststellung gemeint ist noch den Antragsteller als Adressaten einer Entscheidung ausweist, ist keine Entscheidung nach § 42 und daher nicht bekämpfbar (VwGH 27.04.1994, 94/01/0336 RS 1). Wer eine verbindliche Antwort braucht, hat einen förmlichen Antrag zu stellen und auf einem Bescheid zu bestehen.
Was festzustellen ist. Die Zuständigkeiten im Überblick:
| Angelegenheit | Zuständig | Was festzustellen ist | Beleg |
|---|---|---|---|
| Verleihung, Erstreckung, Zusicherung, Widerruf | Landesregierung des Hauptwohnsitzes | Hauptwohnsitz im Zeitpunkt der Entscheidung | § 39; VwGH 25.05.2004, 2002/01/0496 RS 2 |
| Bestätigung des besonderen Interesses (§ 10 Abs 6) | Bundesregierung; die Verleihung bleibt bei der Landesregierung | — | VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239 RS 7 |
| Feststellung des Bestehens oder Verlusts | Landesregierung | ob ein förmlicher Antrag und ein Bescheid vorliegen | VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0050 RS 1; VwGH 27.04.1994, 94/01/0336 RS 1 |
| Staatsbürgerschaftsnachweis | Gemeinde, an welche man sich wendet; bei Hauptwohnsitz im Ausland die Vertretungsbehörde | — | § 41 Abs 1 und 2 |
| Antrag auf Beibehaltung bei Hauptwohnsitz im Ausland | Einbringung bei der Vertretungsbehörde möglich, Entscheidung durch die Landesregierung | Weiterleitung | § 40 |
| Gelöbnis | Landesregierung; Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörde möglich | Ermächtigung im Einzelfall | § 22 Abs 1; VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239 RS 7 |
In der Praxis mehrerer Länder können Anträge auch bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden; so nach den Informationsseiten der Länder Burgenland (burgenland.at, Service und Beratungsstellen, Staatsbürgerschaft), Niederösterreich (noe.gv.at, Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft) und Oberösterreich (land-oberoesterreich.gv.at/89565.htm), jeweils abgerufen am 16.10.2026. Behörde nach § 39 bleibt auch dann die Landesregierung; die Bezirkshauptmannschaft ist Einbringungsstelle. Der VwGH formuliert allerdings, dass Anträge auf Verleihung persönlich bei der örtlich zuständigen Landesregierung zu stellen sind (VwGH 07.09.2026, Ra 2026/01/0046 RS 1); ob die Abgabe bei der Bezirkshauptmannschaft dem genügt, ist nicht geklärt. Bei Abgabe dort sind daher der Eingang und die persönliche Abgabe zu dokumentieren. Für die Vertretung zählt deshalb, dass der Bescheid von der Landesregierung stammt und die Rechtsmittelbelehrung auf das Verwaltungsgericht des Landes lautet.
I. Welches Land: Hauptwohnsitz und Evidenzstelle
Örtlich zuständig ist die Landesregierung des Hauptwohnsitzes. Der Begriff ist jener des Art 6 Abs 3 B-VG: Hauptwohnsitz ist der Ort, an welchem sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; bei mehreren solchen Wohnsitzen jener, zu welchem das überwiegende Naheverhältnis besteht. Die polizeiliche Meldung ist dabei Indiz, nicht Voraussetzung (LVwG NÖ 21.08.2017, LVwG-AV-963/001-2016 RS 1); die Behörde ist an sie in keine Richtung gebunden (VwGH 15.03.2010, 2007/01/1415 RS 2, zum Hauptwohnsitz als Verleihungsvoraussetzung nach § 10 in der Fassung 1998; auf § 39 übertragbar, weil der Begriff derselbe ist). Das Land Tirol etwa erklärt sich auf seiner Informationsseite nur für zuständig, wenn der Fremde dort tatsächlich ständig lebt (tirol.gv.at, Staatsbürgerschaft, Verleihung, abgerufen am 16.10.2026).
Fehlt ein Hauptwohnsitz im Inland, ist die Landesregierung zuständig, in deren Bereich die Evidenzstelle liegt (§ 39 Abs 2 erster Satz, zweiter Fall). Evidenzstelle ist nach § 49 Abs 2 für vor dem 01.07.1966 im Inland Geborene die Geburtsgemeinde, für später im Inland Geborene die Gemeinde, in welcher die Mutter nach dem Geburtenbuch bei der Geburt wohnte, bei einem Wohnort der Mutter im Ausland die Geburtsgemeinde, und für im Ausland Geborene sowie in allen übrigen Fällen die Gemeinde Wien. Für die meisten Fremden mit Hauptwohnsitz im Ausland ist daher die Wiener Landesregierung zuständig, wie es auch die Informationsseite der Stadt Wien beschreibt (wien.gv.at, Beibehaltung der Staatsbürgerschaft, abgerufen am 16.10.2026).
Die Erstreckung folgt der Verleihung (§ 39 Abs 2 zweiter Satz). Damit entscheidet jene Landesregierung über Ehegatten und Kinder, welche über den Verleihungswerber entscheidet, auch wenn ein Angehöriger seinen Hauptwohnsitz in einem anderen Land hat. Das sichert eine einheitliche Entscheidung über die Familie, welche das Erstreckungsrecht voraussetzt (§ 18).
Die Zuständigkeit reicht bis zum Abschluss: Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Landesregierung persönlich zu stellen, das Gelöbnis vor ihr abzulegen, soweit sie nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt, und der Verleihungsbescheid von ihr zu erlassen (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239 RS 7; zuletzt VwGH 07.09.2026, Ra 2026/01/0046 RS 1). Auch über den Widerruf einer Zusicherung entscheidet nach einem Umzug die Landesregierung des neuen Hauptwohnsitzes, nicht jene, welche zugesichert hat (VwGH 25.05.2004, 2002/01/0496 RS 1, VwGH 25.05.2004, 2002/01/0496 RS 2).
Streitfragen
1. Für die Zuständigkeit zählt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, nicht die Meldung
Strittig ist in der Praxis, ob eine Landesregierung sich für unzuständig erklären darf, obwohl der Fremde in ihrem Land mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, oder umgekehrt zuständig bleibt, obwohl er tatsächlich anderswo lebt. Der Fall tritt bei Pendlern, Saisonarbeitskräften und Familien mit zwei Wohnsitzen auf.
Richtigerweise entscheidet der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. § 39 verwendet den Begriff des Hauptwohnsitzes, welchen Art 6 Abs 3 B-VG nach den beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen bestimmt. Die Meldung ist nur Indiz (LVwG NÖ 21.08.2017, LVwG-AV-963/001-2016 RS 1; VwGH 15.03.2010, 2007/01/1415 RS 2). Die Behörde hat deshalb bei konkreten Anhaltspunkten zu ermitteln, wo der Fremde tatsächlich lebt.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass die Meldung ein objektives und leicht prüfbares Merkmal ist und dass eine Prüfung des Lebensmittelpunkts jedes Verfahren um eine Vorfrage verlängert. Sie wird darauf verweisen, dass Fremde ihren Hauptwohnsitz in ein Land mit kürzerer Verfahrensdauer verlegen könnten, um eine raschere Entscheidung zu erlangen. Für sie spricht, dass das Meldegesetz den Hauptwohnsitz ebenfalls nach dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bestimmt und die Meldung daher regelmäßig zutrifft.
Richtigerweise rechtfertigt der Einwand nur, im Regelfall von der Meldung auszugehen. Bestehen konkrete Zweifel, ist der Lebensmittelpunkt zu ermitteln; eine Meldung, welcher kein tatsächlicher Lebensmittelpunkt entspricht, begründet keine Zuständigkeit. Auch die Sorge vor einem Wechsel des Landes trägt nicht, weil ein bloß formaler Wohnsitzwechsel gerade keinen Hauptwohnsitz schafft.
Folge für die Vertretung. Bei zwei Wohnsitzen ist der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen schon im Antrag darzulegen, mit Arbeitsort, Schule der Kinder und Wohnverhältnissen. Erklärt sich die Landesregierung für unzuständig, ist ein Bescheid über die Zuständigkeit zu verlangen, statt einen neuen Antrag in einem anderen Land zu stellen.
J. Umzug während des Verfahrens
Dem Verwaltungsverfahren ist eine Fixierung der Zuständigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung fremd. Ändern sich vor der Erlassung des Bescheids die Verhältnisse, welche die Zuständigkeit bestimmen, so hat die nach der neuen Lage zuständige Behörde das Verfahren weiterzuführen (VwGH 16.03.2018, Ro 2018/02/0001 RS 1, allgemeine Rechtsprechung, nicht zum StbG). Verlegt der Fremde seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land, geht das Verfahren daher auf dessen Landesregierung über; die bisherige Behörde hat den Akt nach § 6 AVG weiterzuleiten. Eine Unzuständigkeit der Behörde hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 16.03.2018, Ro 2018/02/0001 RS 4).
Dasselbe gilt im Säumnisbeschwerdeverfahren. Das Verwaltungsgericht Wien hat entschieden: Zieht der Fremde nach Einbringung einer zulässigen Säumnisbeschwerde in ein anderes Land, erlischt mit der Zuständigkeit der säumigen Landesregierung auch jene des Gerichts (VwG Wien 23.01.2024, VGW-152/071/13458/2023 RS 1, VwG Wien 23.01.2024, VGW-152/071/13458/2023 RS 2). Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist einzustellen, nicht zurückzuweisen, und der Antrag an die nunmehr zuständige Landesregierung weiterzuleiten; weil die Unzuständigkeit nicht offenkundig war, hat das Gericht darüber förmlich entschieden (VwG Wien 23.01.2024, VGW-152/071/13458/2023 RS 3; VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035 RS 3). Rechtsprechung des VwGH zum StbG besteht dazu nicht. Zur Säumnisbeschwerde allgemein Querschnitt Verfahren Rz 18.
2. Ein Umzug lässt den Antrag und seinen Zeitpunkt bestehen
Strittig ist, welche Folgen der Übergang des Verfahrens für den Antrag selbst hat: ob der Fremde bei der neuen Landesregierung einen neuen Antrag stellen muss und ob damit die Entscheidungsfrist und der für den Lebensunterhalt maßgebliche Antragszeitpunkt neu beginnen.
Richtigerweise bleibt der Antrag bestehen. Nach der Rechtsprechung führt die neue Behörde das Verfahren weiter (VwGH 16.03.2018, Ro 2018/02/0001 RS 1); daraus folgt, dass dasselbe Verfahren fortgesetzt und nicht ein neues begonnen wird, auch wenn der Rechtssatz zum Bestand des Antrags selbst nichts sagt. Der Antrag wurde bei der damals zuständigen Stelle und damit richtig eingebracht. Für den Lebensunterhalt bleibt deshalb der ursprüngliche Antragszeitpunkt maßgeblich (§ 10 Rz 79), und nach der hier vertretenen Auffassung läuft auch die Entscheidungsfrist ab dem Einlangen bei dieser Stelle (§ 73 Abs 1 AVG; § 8 Abs 1 VwGVG).
Die Behörde wird entgegenhalten, dass § 19 Abs 1 die persönliche Antragstellung bei der Behörde verlangt und die neue Landesregierung den Fremden noch nicht gesehen hat. Sie wird darauf verweisen, dass sie das Verfahren ohne eigene Vorarbeit übernimmt und eine sechsmonatige Frist, welche zum Teil bei einer anderen Behörde verstrichen ist, sie unbillig belastet. Für sie spricht, dass das Verwaltungsgericht Wien die Säumnisbeschwerde nach dem Umzug nicht weitergeführt hat (VwG Wien 23.01.2024, VGW-152/071/13458/2023 RS 2) und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach einem Zuständigkeitsübergang die persönliche Antragstellung bei der nunmehr zuständigen Behörde als Formalerfordernis verlangt und den Antrag nach fruchtlosem Verbesserungsauftrag zurückgewiesen hat (LVwG NÖ 04.09.2025, LVwG-AV-596/001-2025).
Dem Einwand ist zu widersprechen, soweit er einen neuen Antrag verlangt. Die persönliche Vorsprache dient der Identitätsfeststellung (§ 19 Rz 6); die neue Behörde kann den Fremden zu diesem Zweck laden, braucht dafür aber keinen neuen Antrag. Die Wiener Entscheidung betrifft die Zuständigkeit des Gerichts, nicht den Bestand des Antrags; sie hat den Antrag gerade weitergeleitet. Die niederösterreichische Entscheidung betraf keinen bloßen Umzug, sondern die Umwandlung eines Erstreckungsantrags in einen eigenständigen Verleihungsantrag, also einen neuen Antrag; den bloßen Wohnsitzwechsel hat sie gerade nicht als Grund für einen Zuständigkeitsübergang beim Erstreckungsantrag gesehen. Rechtsprechung des VwGH zum bloßen Umzug besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers, auch zur Frage, ob die Entscheidungsfrist bei der neuen Behörde neu beginnt.
Folge für die Vertretung. Ein Umzug in ein anderes Land während des Verfahrens ist der Behörde sofort mitzuteilen; zugleich ist festzuhalten, dass der Antrag aufrecht bleibt. Ist eine Säumnisbeschwerde anhängig, ist vor einem Umzug abzuwägen, dass das Säumnisverfahren mit dem Umzug endet und das Verfahren bei der neuen Landesregierung weiterläuft.
K. Verwaltungsgericht
Über Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung und wegen ihrer Säumnis entscheidet das Verwaltungsgericht des jeweiligen Landes (Art 131 Abs 1 B-VG). Mit der zulässigen Säumnisbeschwerde geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Gericht über (Querschnitt Verfahren Rz 17); sie fällt aber weg, wenn die säumige Behörde wegen eines Umzugs unzuständig wird (Rz 21). Anders bei der Beschwerde gegen einen Bescheid: Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach den Anknüpfungspunkten im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids, und ein späterer Umzug ändert an ihr nichts mehr (VwGH 20.04.2016, Ro 2016/04/0003 RS 3; VwGH 20.04.2016, Ro 2016/04/0003 RS 4). Das Beschwerdeverfahren bleibt daher bei dem Gericht, dessen Land den Bescheid erlassen hat. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht die Revision an den VwGH und die Beschwerde an den VfGH offen (Querschnitt Verfahren Rz 37).
R. Für Betroffene
Über Ihren Antrag auf Einbürgerung entscheidet die Landesregierung des Bundeslandes, in dem Sie wirklich leben. In manchen Ländern können Sie den Antrag auch bei der Bezirkshauptmannschaft abgeben; entscheiden wird trotzdem die Landesregierung. Wenn Sie im Ausland wohnen und im Ausland geboren sind, ist meistens Wien zuständig. Einen Antrag auf Einbürgerung müssen Sie persönlich bei der Behörde stellen. Bei einer österreichischen Botschaft oder einem Konsulat können Sie nur bestimmte Anliegen abgeben, etwa den Antrag, Ihre Staatsbürgerschaft zu behalten, wenn Sie eine andere annehmen. Wenn Sie während des Verfahrens in ein anderes Bundesland ziehen, sagen Sie das der Behörde sofort. Ihr Antrag geht dann an das neue Land weiter; einen neuen Antrag müssen Sie nach der hier vertretenen Auffassung nicht stellen, sprechen Sie aber vorsichtshalber bei der neuen Behörde persönlich vor. Eine Gemeinde stellt nur den Staatsbürgerschaftsnachweis aus; über die Einbürgerung entscheidet sie nicht.
S. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Prüfliste:
- Hat die Landesregierung entschieden und nicht eine Gemeinde oder Vertretungsbehörde (Rz 6)?
- Liegt ein Bescheid vor oder nur eine Mitteilung (Rz 8)?
- Lag der Hauptwohnsitz im Zeitpunkt der Entscheidung im Land der entscheidenden Behörde (Rz 11, 20)?
- Bei Hauptwohnsitz im Ausland: Hat die Landesregierung der Evidenzstelle entschieden (Rz 12)?
- Hat über die Erstreckung dieselbe Landesregierung entschieden wie über die Verleihung (Rz 13)?
- Hat nach einem Umzug die Behörde einen neuen Antrag verlangt oder einen späteren Antragszeitpunkt zugrunde gelegt (Rz 22)?
T. Schriftsatzbausteine
Baustein 1 — Mitteilung des Umzugs.
Der Antragsteller hat seinen Hauptwohnsitz am [Datum] nach [Ort, Land] verlegt. Nach der Rechtsprechung ist das Verfahren von der nunmehr zuständigen Behörde weiterzuführen (VwGH 16.03.2018, Ro 2018/02/0001 RS 1). Es wird ersucht, den Akt der [Landesregierung] weiterzuleiten. Der Antrag vom [Datum] bleibt aufrecht; dieser Tag ist für die Beurteilung des Lebensunterhalts weiterhin maßgeblich.
Baustein 2 — Hauptwohnsitz trotz abweichender Meldung.
Die Behörde verneint ihre Zuständigkeit allein unter Hinweis auf [die Meldung / das Fehlen einer Meldung]. Der Meldung kommt nur Indizwirkung zu (LVwG NÖ 21.08.2017, LVwG-AV-963/001-2016 RS 1). Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Antragstellers liegt in [Ort], weil [Arbeitsplatz, Familie, Wohnung]. Es wird beantragt, die Zuständigkeit bescheidmäßig festzustellen und in der Sache zu entscheiden.
U. Verweisnetz
Persönliche Antragstellung: § 19 Rz 7; Säumnis und Säumnisbeschwerde: Querschnitt Verfahren Rz 15; Antragszeitpunkt und Lebensunterhalt: § 10 Rz 79; alter Wohnsitzbegriff: § 5 Rz 42; Widerruf der Zusicherung: § 20; Gelöbnis: §§ 21, 22; Feststellung: § 42; Erstreckung: § 18.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof
- 27.04.1994, 94/01/0336 — Rz 8, 9.
- 22.03.2000, 99/01/0338 — Rz 6.
- 25.05.2004, 2002/01/0496 — Rz 9, 14.
- 23.09.2009, 2006/01/0943 — Rz 2.
- 15.03.2010, 2007/01/1415 — Rz 11, 16.
- 24.06.2015, Ra 2015/04/0035 — Rz 21.
- 15.03.2016, Ro 2014/01/0020 — Rz 2.
- 20.04.2016, Ro 2016/04/0003 — Rz 27.
- 25.10.2017, Ra 2017/22/0050 — Rz 7, 9.
- 16.03.2018, Ro 2018/02/0001 — Rz 4, 20, 23, 30.
- 20.11.2020, Ra 2020/01/0239 — Rz 5, 9, 14.
- 07.09.2026, Ra 2026/01/0046 — Rz 10, 14.
Verwaltungsgerichte der Länder
- 21.08.2017, LVwG-AV-963/001-2016 — Rz 11, 16, 31.
- 23.01.2024, VGW-152/071/13458/2023 — Rz 21, 24.
- 04.09.2025, LVwG-AV-596/001-2025 — Rz 24.
Materialien
- ErläutRV 1272 BlgNR 15. GP 18 (Novelle BGBl 170/1983, zu Art I Z 29 und 30, § 39 Abs 1 und 2), im Volltext geprüft — Rz 2.
- ErläutRV 568 BlgNR 16. GP 9 (Novelle BGBl 202/1985, zu Art I Z 16 bis 18, § 39 Abs 1), im Volltext geprüft — Rz 2.
Verwaltungspraxis