Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 68/2017
§ 10a Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017, in Kraft seit 01.10.2017. Zugehörig: §§ 7, 10 und 12 IntG; Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung (StbP-V).
§ 10a. (1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und
2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:
1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;
2. Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;
3. Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.
4. andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.
(3) Die Nachweise nach Abs. 1 gelten als erbracht, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig ist und
1. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder
2. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und
a) der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ in dem der Antragstellung vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist oder
b) der Antragsteller bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.
(4) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn
1. die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder
2. der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Integrationsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.
(4a) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 gilt als erbracht, wenn der Fremde einen Schulabschluss im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zumindest auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, nachweist.
(5) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist, soweit dieser nicht nach Abs. 3 oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
1. Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige oder die richtigen erkannt werden müssen;
2. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen;
3. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig.
(6) Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung I) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
1. Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008;
2. die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, zu orientieren.
(7) Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung II) ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen.
A. Kernaussage
§ 10a verlangt zwei Nachweise: Deutsch auf dem Niveau B1 und eine bestandene Staatsbürgerschaftsprüfung über Demokratie und Geschichte. Beide sind formal. Es kommt nicht darauf an, wie gut sich jemand tatsächlich verständigen kann, sondern darauf, ob er eines der Dokumente vorlegt, welche das Gesetz abschließend nennt. Für Deutsch ist das bei Erwachsenen ohne deutsche Muttersprache in aller Regel nur das Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds über die Integrationsprüfung B1, welche auch Werteinhalte umfasst; ein anderes B1- oder höheres Sprachzertifikat genügt nicht. Ausnahmen gibt es für Kinder unter 14, für Handlungsunfähige, für bestimmte Erwerbstatbestände und für Personen, denen ein dauerhaft schlechter Gesundheitszustand die Nachweise unmöglich macht. Diese letzte Ausnahme muss durch ein amtsärztliches Gutachten belegt werden; Analphabetismus allein reicht nicht.
B. Was sich geändert hat
In der Fassung von 1998 verlangte § 10a Deutschkenntnisse entsprechend den Lebensumständen des Fremden. Die Behörde prüfte selbst, meist im Gespräch, ob ein Mindestmaß zur Verständigung im Alltag vorlag (VwGH 12.03.2002, 2001/01/0018 RS 1). Die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 stellte auf formale Nachweise um, führte die Staatsbürgerschaftsprüfung ein und koppelte den Deutschnachweis an die Integrationsvereinbarung. Nach den Erläuterungen gibt Abs 4 die Wege vor, auf welchen der Sprachnachweis erbracht werden kann, und für Fremde mit anderer Muttersprache kommt nur die Integrationsvereinbarung in Betracht (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 6). Die Rechtsprechung zur Fassung 1998 ist deshalb für die Frage, welches Niveau verlangt ist, nicht mehr verwendbar.
Das FrÄG 2011 hob das Niveau mit Wirkung vom 01.07.2011 auf B1 an (ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 49) und bekräftigte in Abs 2 Z 3, dass der dauerhaft schlechte Gesundheitszustand vom Fremden durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen ist. Die Novelle 2013 erweiterte die Ausnahme in Abs 2 Z 2 auf alle Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und nahm Sprach- und Hörbehinderungen ausdrücklich in Z 3 auf (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 9). Mit dem Integrationsgesetz verweisen Abs 1 Z 1 und Abs 4 Z 2 seit 01.10.2017 auf das IntG statt auf das NAG; für Verfahren, welche an diesem Tag anhängig waren, gilt die frühere Fassung weiter (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001 RS 5; Querschnitt Übergangsrecht Rz 14).
C. Prüfschema
Die Prüfung folgt fünf Schritten:
| Schritt | Rz | Der typische Mangel | |
|---|---|---|---|
| 1 | Fällt der Fall unter eine Ausnahme des Abs 2 (Tatbestand, Alter, Gesundheit, Handlungsunfähigkeit)? | 9 | Gesundheitliche Gründe ohne amtsärztliches Gutachten geprüft oder übergangen |
| 2 | War der Fremde bei Antragstellung minderjährig und Schüler, sodass beide Nachweise als erbracht gelten (Abs 3)? | 23 | Zeugnis nach der Antragstellung nicht berücksichtigt |
| 3 | Deutsch: deutsche Muttersprache oder Erfüllung des Moduls 2 auf einem der Wege des § 10 Abs 2 IntG? | 25 | anderes B1- oder C1-Zertifikat anerkannt oder abgelehnt, ohne die Wege des IntG zu prüfen |
| 4 | Geschichte und Demokratie: Schulabschluss nach Abs 4a oder bestandene Prüfung? | 29 | Prüfung verlangt, obwohl ein Schulabschluss vorliegt |
| 5 | Liegen alle Nachweise im Entscheidungszeitpunkt vor? | 33 | Abweisung trotz eines während des Verfahrens bestandenen Nachweises |
D. Gliederung
| Abschnitt | Rz | |
|---|---|---|
| A | Kernaussage | 1 |
| B | Was sich geändert hat | 2 |
| C | Prüfschema | 4 |
| E | Welche Fassung gilt | 5 |
| F | Anwendungsbereich und Gewicht | 6 |
| G | Zweck | 8 |
| H | Ausnahmen | 9 |
| I | Kinder und Schüler | 23 |
| J | Der Deutschnachweis | 25 |
| K | Die Staatsbürgerschaftsprüfung | 29 |
| L | Beweislast, Zeitpunkt und Folgen | 32 |
| R | Für Betroffene | 35 |
| S | Prüfliste gegen den Bescheid | 36 |
| T | Schriftsatzbausteine | 37 |
| U | Verweisnetz | 39 |
| V | Register | — |
E. Welche Fassung gilt
Maßgeblich ist die Fassung BGBl I 68/2017, in Kraft seit 01.10.2017. Für Verfahren, welche an diesem Tag anhängig waren, ist die Fassung BGBl I 136/2013 anzuwenden, welche auf das Modul 2 nach § 14b NAG verwies (§ 64a Abs 25; VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001 RS 5). Nach jener Fassung umfasste der Deutschnachweis noch keine Werteinhalte (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001 RS 1). Für Staatsbürgerschaftswerber, welche vor dem 01.01.2006 eine Integrationsvereinbarung nach dem FrG 1997 eingegangen und erfüllt haben, gilt der Deutschnachweis als erbracht (§ 64a Abs 5; Querschnitt Übergangsrecht Rz 26).
F. Anwendungsbereich und Gewicht
§ 10a gilt für jede Verleihung, soweit Abs 2 Z 1 den Tatbestand nicht ausnimmt. Er gilt daher auch für die Sondertatbestände mit verkürzter Frist und für die Erstreckung; zur Fassung 1998 hat der VwGH das ausdrücklich so gesehen (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0008 RS 1), und der Wortlaut „jeglicher Verleihung“ bestätigt es. Ausreichende Kenntnisse der Angehörigen helfen dem Verleihungswerber nicht; die Erstreckung setzt die Verleihung an ihn voraus (VwGH 21.09.2004, 2004/01/0131 RS 2). § 11a Abs 6 kennt zwei Wege. Nach Z 1 ist abweichend von § 10a Abs 1 Z 1 Deutsch auf dem Niveau B2 nachzuweisen; von diesem Nachweis befreit Abs 2 Z 3 nicht (LVwG Stmk 21.05.2025, LVwG 70.18-2125/2024 RS 1). Nach Z 2 genügt der Nachweis nach § 10a Abs 1 Z 1 samt nachhaltiger Integration; dieser Verweis umfasst im Licht des Art 7 Abs 1 Satz 3 B-VG auch die Ausnahme des Abs 2 Z 3 für Fremde, denen der Nachweis wegen einer Behinderung nicht möglich ist (VfGH 07.10.2025, E1909/2025).
Das Fehlen der Nachweise ist ein eigenständiges Verleihungshindernis, welches unabhängig von allen anderen Voraussetzungen zur Abweisung führt (VwGH 29.09.2021, Ra 2020/01/0276 RS 1). Eine sonst gute Integration, ein langer Aufenthalt oder ein gesicherter Lebensunterhalt gleichen es nicht aus. Für die Vertretung heißt das: Fehlt ein Nachweis und greift keine Ausnahme, ist vor jeder anderen Argumentation zu klären, ob er bis zur Entscheidung beschafft werden kann.
G. Zweck
Die Staatsbürgerschaft soll nach der Konzeption des Gesetzgebers am Ende einer erfolgreichen Integration stehen. Deutsch auf einem Niveau selbständiger Sprachverwendung und Grundwissen über Staat und Geschichte gelten als deren Mindestbestand. Die formale Ausgestaltung dient der Gleichbehandlung: Die Behörde soll nicht mehr nach eigenem Eindruck im Gespräch beurteilen, sondern an einheitlichen, überprüfbaren Nachweisen. Die Kehrseite ist eine geringe Flexibilität; wer die Nachweise nicht in der vorgesehenen Form erbringt, scheitert auch dann, wenn er tatsächlich gut Deutsch spricht.
H. Ausnahmen
Abs 2 Z 1 nimmt bestimmte Erwerbstatbestände von beiden Nachweisen aus, darunter die Verleihung im besonderen Interesse der Republik (§ 10 Abs 6) und die Erwerbe durch Anzeige nach §§ 57, 58c und 59. Abs 2 Z 2 befreit Kinder, welche bei Antragstellung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; maßgeblich ist das Alter im Antragszeitpunkt, nicht bei der Entscheidung. Die Ausnahme soll nach den Erläuterungen vor allem Kindern im Ausland helfen, welche die Nachweise nicht im Rahmen der Schulpflicht erwerben können (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 9).
Abs 2 Z 4 befreit Fremde, welche nicht nur wegen ihres Alters selbst nicht handlungsfähig sind. Die Erläuterungen dachten an Personen, für welche ein Sachwalter bestellt war (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 6). Seit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz führt die Bestellung eines Erwachsenenvertreters nicht von selbst zum Verlust der Handlungsfähigkeit; festzustellen ist deshalb, ob der Fremde in den maßgeblichen Angelegenheiten tatsächlich nicht handlungsfähig ist. Die Vertretung hat dafür den Beschluss des Pflegschaftsgerichts und ärztliche Unterlagen vorzulegen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Abs 2 Z 3 befreit Fremde, denen ein dauerhaft schlechter physischer oder psychischer Gesundheitszustand die Nachweise unmöglich macht, ausdrücklich auch bei Sprach- oder Hörbehinderungen (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 9). Die Ausnahme hat drei Merkmale: einen Gesundheitszustand, welcher dauerhaft ist, eine Unmöglichkeit, die Nachweise zu erbringen, und den Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten. Die Beweislast trifft den Fremden (VwGH 25.09.2023, Ra 2022/01/0240 RS 3; ebenso zur gleichartigen Ausnahme im IntG VwGH 21.10.2025, Ra 2024/22/0124 RS 2). Die Behörde hat aber konkret festzustellen, ob es für die Beeinträchtigung geeignete Prüfungsformen gibt: Ist einer sehbehinderten Person ein Spracherwerb nur über Hören und Sprechen möglich, lässt sich ohne Feststellungen dazu, ob sie einen anerkannten Nachweis in dieser Form erwerben kann, nicht beurteilen, ob ihr der Nachweis unmöglich ist (VwGH 27.02.2013, 2010/01/0030 RS 1, zur Rechtslage vor dem IntG). Für die Dauerhaftigkeit darf die Behörde keinen Nachweis verlangen, dass sich der Zustand auch unter therapeutisch optimalen, in Österreich aber nicht ausreichend verfügbaren Bedingungen nicht bessern kann; eine solche Anforderung benachteiligt behinderte Menschen verfassungswidrig (VfGH 02.10.2026, E151/2026). Analphabetismus erfüllt die Ausnahme für sich genommen nicht, ebenso wenig eine bloße intellektuelle Minderbegabung oder fehlende Schulbildung; ob den Fremden am Analphabetismus ein Verschulden trifft, ist gleichgültig (VwGH 10.02.2026, Ra 2026/01/0015 RS 2). Die Ausnahme befreit nur von den Nachweisen des § 10a; auf den Lebensunterhalt nach § 10 Abs 1 Z 7 erstreckt sie sich nicht (VwGH 22.08.2007, 2006/01/0586 RS 1). Dort gilt für Menschen mit Behinderung oder dauerhafter schwerwiegender Krankheit die eigene Regel des § 10 Abs 1b (§ 10 Rz 87).
Was festzustellen ist. Der Nachweis kann nur durch das Gutachten eines Amtsarztes erbracht werden; dieser kann fachärztliche Befunde beiziehen, ein fachärztliches Gutachten allein genügt aber nicht (VwGH 25.09.2023, Ra 2022/01/0240 RS 4; LVwG Stmk 04.12.2018, LVwG 70.16-1244/2018 RS 1). Das amtsärztliche Gutachten muss einen Befund und darauf gestützte Schlussfolgerungen enthalten, wie jedes Sachverständigengutachten (LVwG Stmk 03.07.2019, LVwG 70.16-1823/2018 RS 1). Ob ein Fall des Abs 2 Z 3 vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls; der VwGH greift nur bei grober Fehlbeurteilung ein (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0075 RS 1).
Streitfragen
1. Eine Krankheit, welche das Lernen verhindert, fällt unter Abs 2 Z 3, auch wenn der Fremde zugleich Analphabet ist
Strittig ist in der Praxis, wie mit Fremden umzugehen ist, welche weder lesen noch schreiben können und zugleich an einer psychischen Erkrankung leiden, etwa einer schweren Traumafolgestörung, einer Depression mit kognitiven Einbußen oder einer beginnenden Demenz. Behörden weisen solche Anträge häufig mit dem Hinweis ab, Analphabetismus begründe keine Ausnahme.
Richtigerweise ist nach der Ursache zu unterscheiden, aus welcher der Fremde die Nachweise nicht erbringen kann. Die Rechtsprechung schließt nur aus, dass der Analphabetismus selbst, eine bloße Minderbegabung oder fehlende Bildung als Gesundheitszustand gilt (VwGH 25.09.2023, Ra 2022/01/0240 RS 3). Sie schließt nicht aus, dass eine daneben bestehende Krankheit das Erlernen der Sprache und das Bestehen der Prüfung unmöglich macht. Liegt eine solche Krankheit vor und ist sie dauerhaft, ist die Ausnahme erfüllt, gleichgültig ob der Fremde auch nicht lesen kann.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass sich die Wirkungen der Krankheit und des Analphabetismus im Einzelfall kaum trennen lassen und die Ausnahme sonst zur Umgehung einlädt. Sie wird darauf verweisen, dass der Fremde die Beweislast trägt und Zweifel daher zu seinen Lasten gehen. Für sie spricht, dass viele Traumafolgestörungen behandelbar sind und es dann an der Dauerhaftigkeit fehlt. Sie wird sich zudem auf Fälle stützen, in welchen der Amtssachverständige festgestellt hat, dass die Erkrankung den Spracherwerb nur erschwert, aber nicht unmöglich macht (VwGH 10.02.2026, Ra 2026/01/0015 Rn 10).
Richtigerweise löst die Beweislast das Problem, statt die Ausnahme zu verengen. Der Amtsarzt hat zu beurteilen, ob die Krankheit für sich allein die Nachweise unmöglich macht und ob sie dauerhaft ist; bejaht er beides, darf das Zusammentreffen mit Analphabetismus nicht gegen den Fremden gewendet werden. Der VwGH hat die Frage, ob Analphabetismus und Krankheit für sich oder zusammen zu würdigen sind, nicht beantwortet, weil im Anlassfall feststand, dass die Erkrankungen den Spracherwerb nur erschwerten (VwGH 10.02.2026, Ra 2026/01/0015 Rn 10). Rechtsprechung, welche die Frage entscheidet, besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Fachärztliche Befunde sind so anzufordern, dass sie die Krankheit, ihre Dauer und ihre Wirkung auf das Lernen und auf Prüfungssituationen beschreiben. Der Antrag an den Amtsarzt hat diese Fragen ausdrücklich zu stellen und den Analphabetismus als gesonderten Umstand offenzulegen.
2. Die Behörde hat das amtsärztliche Gutachten zu veranlassen, wenn der Fremde einen dauerhaft schlechten Gesundheitszustand belegt
Strittig ist, wer das amtsärztliche Gutachten beizuschaffen hat. Behörden verlangen oft, dass der Fremde es selbst vorlegt, und weisen ab, wenn er nur fachärztliche Befunde bringt.
Richtigerweise hat die Behörde das Gutachten zu veranlassen, sobald der Fremde mit fachärztlichen Unterlagen einen dauerhaft schlechten Gesundheitszustand konkret dargetan hat. Ein Amtsarzt ist ein Sachverständiger der Behörde, welchen der Fremde nicht wie einen privaten Gutachter beauftragen kann; das Gesetz knüpft die Ausnahme an ein Beweismittel, über welches die Behörde verfügt. Die Beweislast des Fremden verlangt, dass er die Tatsachen darlegt und belegt, nicht dass er ein behördliches Beweismittel herbeischafft, zu welchem er keinen Zugang hat.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass der Fremde nach der Rechtsprechung beweispflichtig ist (VwGH 25.09.2023, Ra 2022/01/0240 RS 3) und dass das Gesetz vom Gutachten als Nachweis spricht, welchen der Fremde zu erbringen hat. Sie wird darauf verweisen, dass amtsärztliche Untersuchungen in vielen Ländern auch auf Antrag des Einzelnen bei der Gesundheitsbehörde zugänglich sind. Sie wird daraus ableiten, dass der Fremde das Gutachten vorzulegen hat; der VwGH spricht vom Nachweis „nur durch Vorlage“ eines amtsärztlichen Gutachtens (VwGH 25.09.2023, Ra 2022/01/0240 RS 4; VwGH 10.02.2026, Ra 2026/01/0015 RS 1), und die Erläuterungen verlangen den Nachweis „von Fremden“ (ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 49). Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht die Beweislast für die Beibringung des Gutachtens unter Berufung auf den VwGH beim Antragsteller (LVwG Tirol 07.05.2026, LVwG-2025/47/0590-16, zum NAG), und zur gleichartigen Ausnahme im NAG verlangt der VwGH, dass der Drittstaatsangehörige die Unzumutbarkeit durch ein solches Gutachten nachweist (VwGH 08.02.2022, Ra 2021/22/0190 RS 1).
Dem Einwand ist zu folgen, soweit der Fremde das Gutachten bei einer Gesundheitsbehörde tatsächlich selbst erwirken kann. Wo das nicht möglich ist oder die Gesundheitsbehörde nur auf Ersuchen der Staatsbürgerschaftsbehörde tätig wird, verletzt die Behörde ihre Ermittlungspflicht, wenn sie das Ersuchen unterlässt und abweist. Dass Behörden und Gerichte die amtsärztliche Stellungnahme in der Praxis selbst einholen, zeigen der Fall, welcher VwGH 27.02.2013, 2010/01/0030 RS 1 zugrunde lag, und neuere Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten (LVwG NÖ 15.12.2025, LVwG-AV-574/001-2025; zum IntG LVwG Tirol 30.06.2025, LVwG-2024/51/2839-25); eine Rechtspflicht belegt diese Praxis allein nicht. Liegt ein Gutachten vor, hat das Verwaltungsgericht es auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen und, wenn es ergänzungsbedürftig ist, ergänzen zu lassen (VwGH 21.10.2025, Ra 2024/22/0124 Rn 23, zum IntG). Die Rechtsprechung zur „Vorlage“ betrifft die Form des Beweismittels, nicht die Frage, wer es zu veranlassen hat; ausdrücklich entschieden ist diese nicht, die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Sicherer ist es, die Einholung ausdrücklich zu beantragen (Baustein 1).
Folge für die Vertretung. Mit dem Antrag oder sobald die Erkrankung bekannt wird, ist ausdrücklich zu beantragen, ein amtsärztliches Gutachten einzuholen, und die fachärztlichen Befunde sind beizulegen. Lehnt die Behörde ab, ist zugleich nachweislich bei der Gesundheitsbehörde um eine Untersuchung anzusuchen.
I. Kinder und Schüler
Für Minderjährige gelten beide Nachweise als erbracht, wenn sie bei Antragstellung im Rahmen der Schulpflicht eine Primarschule besuchen oder im vorangegangenen Semester besucht haben (Abs 3 Z 1). Besuchen sie eine Sekundarschule, braucht es zusätzlich eine positive Note in Deutsch: im Jahreszeugnis des Vorjahres, in der Schulnachricht des laufenden Jahres oder in einem Zeugnis, welches bis zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegt wird (Abs 3 Z 2). Nach den Erläuterungen ist das eine unwiderlegliche Vermutung (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 6); die Behörde darf die Kenntnisse des Kindes daneben nicht eigens prüfen. Für Kinder unter 14 greift ohnehin Abs 2 Z 2.
Für die Vertretung ist der Zeitpunkt entscheidend. Das Alter und der Schulbesuch beziehen sich auf die Antragstellung; ein Jugendlicher, welcher bei Antrag die Sekundarschule besucht, bleibt begünstigt, auch wenn er während des Verfahrens volljährig wird oder die Schule abschließt. Ein positives Zeugnis in Deutsch kann bis zur Entscheidung nachgereicht werden. Fehlt die positive Note, ist zu prüfen, ob der Jugendliche einen der Wege des § 10 Abs 2 IntG erfüllt, etwa einen positiven Pflichtschulabschluss in Deutsch (Rz 26).
J. Der Deutschnachweis
Verlangt sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (§ 7 Abs 2 Z 2 IntG). Wie der Nachweis zu führen ist, regelt Abs 4 abschließend: entweder ist Deutsch die Muttersprache, oder der Fremde hat das Modul 2 der Integrationsvereinbarung auf einem der Wege des § 10 Abs 2 IntG erfüllt, welche ihrerseits abschließend aufgezählt sind (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001 RS 2). Ob der Nachweis erbracht ist, ist eine reine Rechtsfrage (VwGH 08.04.2024, Ro 2024/01/0002 RS 1).
Was festzustellen ist. Die Wege zum Deutschnachweis:
| Weg | Beleg | Beleg in der Rechtsprechung |
|---|---|---|
| deutsche Muttersprache (Abs 4 Z 1) | Feststellung der Behörde; als Anhaltspunkte kommen nach der hier vertretenen Auffassung Herkunft, Familie und Gespräch in Betracht | ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 6 |
| Integrationsprüfung B1 des ÖIF mit Sprach- und Werteinhalten (§ 10 Abs 2 Z 1 IntG) | Zeugnis des ÖIF | VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001 RS 3 |
| minderjährig, Schulbesuch (§ 10 Abs 2 Z 3 und 4 IntG) | Schulbesuchsbestätigung, Zeugnis | Wortlaut |
| fünfjähriger Pflichtschulbesuch in Österreich mit positivem Deutsch oder Deutsch auf der 9. Schulstufe oder Pflichtschulabschluss-Prüfung (§ 10 Abs 2 Z 5 IntG) | Zeugnisse | Wortlaut |
| positiver Abschluss in Deutsch nach vierjährigem Deutschunterricht an einer ausländischen Sekundarschule (§ 10 Abs 2 Z 6 IntG) | Zeugnis mit Übersetzung | Wortlaut |
| Lehrabschluss- oder Facharbeiterprüfung (§ 10 Abs 2 Z 7 IntG) | Prüfungszeugnis | Wortlaut |
| zweijähriges Studium mit Unterrichtssprache Deutsch und 32 ECTS oder Studienabschluss (§ 10 Abs 2 Z 8 IntG) | Studienerfolgsnachweis; Sprachkurse unter B1 zählen nicht | VwG Wien 21.12.2020, VGW-152/022/11515/2020 RS 4 |
Wer keinen dieser Wege erfüllt, kann ausreichende Deutschkenntnisse nur mit dem Zeugnis des ÖIF über die Integrationsprüfung B1 nachweisen. Diese Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte; ein Zertifikat, welches nur die Sprache auf B1 bescheinigt, genügt daher nicht (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001 RS 3; VwGH 08.04.2024, Ro 2024/01/0002 RS 1); daraus folgt, dass auch ein reines Sprachzertifikat auf höherem Niveau nicht genügt. Teilprüfungen für Sprache und Werte, welche zu verschiedenen Zeitpunkten abgelegt wurden, reichen nach dem Verwaltungsgericht Wien ebenfalls nicht (VwG Wien 09.03.2021, VGW-152/080/5545/2020 RS 1). Im Anlassfall des Verwaltungsgerichts Wien konnte die Integrationsprüfung bis 30.05.2021 auch beim ÖSD abgelegt werden (VwG Wien 08.07.2020, VGW-152/062/16241/2019 RS 2); solche Zeugnisse bleiben verwertbar.
Das Ergebnis ist hart für Fremde, welche ein Studium in englischer Sprache, eine Tätigkeit auf hohem Sprachniveau oder ein C1-Zertifikat vorweisen, aber nie die Prüfung des ÖIF abgelegt haben. Die Vertretung kann hier nur raten, die Prüfung nachzuholen; ein Antrag mit dem Argument, das höhere Zertifikat umfasse B1, ist nach der Rechtsprechung aussichtslos. Wer in Österreich mindestens fünf Jahre die Pflichtschule besucht oder hier eine Lehre abgeschlossen hat, sollte dagegen auf diese Wege hingewiesen werden, weil sie oft übersehen werden.
K. Die Staatsbürgerschaftsprüfung
Das Wissen über Staat, Demokratie sowie Bundes- und Landesgeschichte (Abs 1 Z 2) gilt als nachgewiesen, wenn der Fremde einen Schulabschluss in Geschichte und Sozialkunde zumindest auf dem Niveau der 4. Klasse Hauptschule nachweist (Abs 4a), oder bei Minderjährigen nach Abs 3. Die Hauptschule wurde ab dem Schuljahr 2012/13 schrittweise durch die Neue Mittelschule ersetzt und ist spätestens seit 01.09.2019 entfallen; die Neue Mittelschule heißt seit 01.09.2020 Mittelschule (§§ 21a, 130a und 131 SchOG idF BGBl I 101/2018). Richtigerweise ist ein positiver Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule im Unterrichtsgegenstand Geschichte dem Abschluss der Hauptschule gleichzuhalten: Abs 4a verlangt keine bestimmte Schulform, sondern einen Abschluss „zumindest auf dem Niveau des Lehrplans“ nach Anlage 1 zu BGBl II 134/2000, und dieses Niveau erreicht auch der Abschluss der Nachfolgeschule; dass das Fach heute Geschichte und Politische Bildung heißt, ändert daran nichts. Maßgeblich ist danach der Lehrplan, nicht die Schulform: Wer an einer Mittelschule nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule unterrichtet wurde, erfüllt Abs 4a nach dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht (LVwG NÖ 15.12.2025, LVwG-AV-574/001-2025). Ein Berufsschulabschluss im Pflichtgegenstand Politische Bildung erfüllt Abs 4a nicht, wenn er den Lehrstoff der 4. Klasse, die Geschichte vom Ende des Ersten Weltkriegs bis zur Gegenwart, nicht umfasst; das Verwaltungsgericht Wien legt dabei einen strengen Maßstab an (VwG Wien 18.03.2025, VGW-152/061/12549/2024). Zur Gleichstellung der Mittelschule besteht Rechtsprechung nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Sonst ist eine Prüfung bei der Landesregierung abzulegen (Abs 5), welche die Landesregierung durch Verordnung den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen kann (Abs 7). Der Prüfungsstoff ist für Bund und Land getrennt festgelegt (Abs 6 und 7; Anlage A StbP-V und die Verordnungen der Länder). Mehrere Länder stellen dafür Lernunterlagen bereit.
Die Prüfung ist schriftlich und besteht nach der StbP-V aus 18 Fragen, je sechs aus der demokratischen Ordnung, der Geschichte Österreichs und der Geschichte des Landes, mit je vier vorgegebenen Antworten, von welchen eine bis drei richtig sind (§ 3 StbP-V). Bestanden ist sie, wenn der Prüfling in jedem Gebiet mindestens die Hälfte der Punkte oder insgesamt mindestens zwei Drittel erreicht (§ 5 Abs 2 StbP-V). Die Prüfung dauert zwei Stunden und kann beliebig oft wiederholt werden (§ 4 Abs 2, § 6 Abs 1 StbP-V). Der Termin ist mindestens acht Wochen vorher mitzuteilen, im Einvernehmen auch kurzfristiger (§ 1 StbP-V). Eine nach der damals geltenden Fassung der Verordnung bestandene Prüfung bleibt gültig, wenn die Verordnung später geändert wird; das folgt aus der Übergangsbestimmung, welche Wiederholungen nach altem Recht zuließ (VwG Wien 14.11.2017, VGW-152/022/7784/2017 RS 1).
Nicht bestandene Prüfungen hemmen die Entscheidungsfrist nach § 8 VwGVG nicht (§ 6 Abs 4 StbP-V). Die Behörde kann die Entscheidung über den Antrag daher nicht mit dem Hinweis auf ausstehende Wiederholungen hinausschieben; umgekehrt muss sie nach Auffassung des Verfassers nicht abwarten, bis der Fremde die Prüfung irgendwann besteht, sondern kann nach Fristablauf abweisen (Querschnitt Verfahren Rz 15).
L. Beweislast, Zeitpunkt und Folgen
Den Verleihungswerber trifft für beide Nachweise die Beweislast (VwGH 25.09.2023, Ra 2022/01/0240 RS 2; allgemein § 10 Rz 20). Die Behörde hat ihn nach ihrer allgemeinen Ermittlungs- und Anleitungspflicht (§§ 13a, 37 AVG) konkret aufzufordern, die fehlenden Nachweise vorzulegen, und ihm Gelegenheit zu geben, die Prüfung abzulegen; der Termin ist ihm mitzuteilen (§ 1 StbP-V).
Die Nachweise müssen im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen; ein während des Verfahrens oder im Beschwerdeverfahren erworbenes Zeugnis ist zu berücksichtigen (Querschnitt Verfahren Rz 4). Für die Schulnachweise nach Abs 3 Z 2 lit b sagt das Gesetz es ausdrücklich. Das Verwaltungsgericht hat deshalb vor einer Abweisung zu fragen, ob inzwischen ein Nachweis erbracht wurde. Soll eine Zusicherung nach § 20 ergehen, müssen die Nachweise schon für diese vorliegen, weil sie alle Voraussetzungen außer dem Ausscheiden verlangt (§ 20 Rz 18).
Wurde der Deutschnachweis mit einem gefälschten Zeugnis erbracht, ist das ein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens, weil der Fremde einen sonst nicht erreichbaren Vorteil erschleichen wollte (LVwG Stmk 01.12.2023, LVwG 70.18-1952/2021 RS 1); eine bereits erlassene Zusicherung ist dagegen nicht nach § 20 Abs 2 zu widerrufen, weil die Voraussetzung schon bei der Zusicherung fehlte und nicht erst nachträglich weggefallen ist (LVwG Stmk 01.12.2023, LVwG 70.18-1952/2021 RS 4; § 20 Rz 23). Daneben kommen das Hindernis des § 10 Abs 1 Z 6 und die strafrechtliche Verfolgung in Betracht.
R. Für Betroffene
Für die Einbürgerung müssen Sie zwei Dinge nachweisen: Deutsch auf dem Niveau B1 und Wissen über Österreich. Für Deutsch brauchen Sie in der Regel das Zeugnis über die Integrationsprüfung B1 des Österreichischen Integrationsfonds. Ein anderes Sprachzertifikat reicht nicht, auch wenn es ein höheres Niveau bestätigt. Es gibt aber andere Wege: zum Beispiel wenn Sie in Österreich mindestens fünf Jahre zur Pflichtschule gegangen sind oder eine Lehre abgeschlossen haben. Für das Wissen über Österreich machen Sie eine schriftliche Prüfung mit 18 Fragen; Sie können sie so oft wiederholen, wie Sie wollen. Kinder unter 14 Jahren brauchen beides nicht; Schülerinnen und Schüler legen ihr Schulzeugnis vor. Wenn Sie wegen einer dauerhaften Krankheit oder Behinderung die Prüfungen nicht schaffen können, brauchen Sie ein Gutachten eines Amtsarztes. Bringen Sie dafür Befunde Ihrer Ärztinnen und Ärzte mit.
S. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Prüfliste:
- Fällt der Tatbestand unter Abs 2 Z 1, oder war der Fremde bei Antragstellung unter 14 (Rz 9)?
- Wurde bei Hinweisen auf eine Krankheit ein amtsärztliches Gutachten eingeholt oder dazu Gelegenheit gegeben (Rz 12, 18)?
- Hat der Bescheid Analphabetismus und eine daneben bestehende Krankheit unterschieden (Rz 13)?
- Wurden Schulnachweise nach Abs 3 bis zur Entscheidung berücksichtigt (Rz 23)?
- Hat die Behörde alle Wege des § 10 Abs 2 IntG geprüft, nicht nur die Integrationsprüfung (Rz 26)?
- Wurde ein Schulabschluss in Geschichte und Sozialkunde nach Abs 4a berücksichtigt (Rz 29)?
- Wurde ein während des Verfahrens erworbener Nachweis berücksichtigt (Rz 33)?
T. Schriftsatzbausteine
Baustein 1 — Antrag auf amtsärztliches Gutachten.
Der Antragsteller leidet an [Diagnose], wie die beiliegenden fachärztlichen Befunde vom [Datum] belegen. Die Erkrankung ist dauerhaft und macht es ihm unmöglich, die Nachweise nach § 10a Abs 1 StbG zu erbringen, weil [Wirkung auf Lernen und Prüfungssituation]. Es wird beantragt, ein amtsärztliches Gutachten zu diesen Fragen einzuholen (§ 10a Abs 2 Z 3 StbG; VwGH 25.09.2023, Ra 2022/01/0240 RS 4). Der zugleich bestehende Analphabetismus wird offengelegt; er ist nicht Grundlage dieses Antrags.
Baustein 2 — Nachweis über einen anderen Weg des § 10 Abs 2 IntG.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich vom [Jahr] bis [Jahr], also mindestens fünf Jahre, die Pflichtschule besucht und das Unterrichtsfach Deutsch positiv abgeschlossen (Zeugnisse Beilagen ./A und ./B). Damit hat er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs 2 Z 5 IntG erfüllt, und der Nachweis nach § 10a Abs 1 Z 1 StbG gilt nach Abs 4 Z 2 als erbracht. Eine Integrationsprüfung des ÖIF ist daneben nicht erforderlich (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001 RS 3).
U. Verweisnetz
Beweislast bei den Verleihungsvoraussetzungen: § 10 Rz 20; Entscheidungszeitpunkt: Querschnitt Verfahren Rz 4; Säumnis bei ausstehender Prüfung: Querschnitt Verfahren Rz 15; Fortgeltung alten Rechts: Querschnitt Übergangsrecht Rz 14; Sprachniveau B2: § 11a; Erstreckung: §§ 16 bis 18; Widerruf der Zusicherung: § 20.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
- 12.03.2002, 2001/01/0018 — Rz 2.
- 09.09.2003, 2002/01/0008 — Rz 6.
- 21.09.2004, 2004/01/0131 — Rz 6.
- 22.08.2007, 2006/01/0586 — Rz 11.
- 27.02.2013, 2010/01/0030 — Rz 11, 21.
- 25.04.2017, Ra 2016/01/0075 — Rz 12.
- 29.09.2021, Ra 2020/01/0276 — Rz 7.
- 08.02.2022, Ra 2021/22/0190 — Rz 20.
- 26.01.2023, Ro 2021/01/0001 — Rz 3, 5, 25, 26, 27, 38.
- 25.09.2023, Ra 2022/01/0240 — Rz 11, 12, 14, 20, 32, 37.
- 08.04.2024, Ro 2024/01/0002 — Rz 25, 27.
- 21.10.2025, Ra 2024/22/0124 — Rz 11, 21.
- 10.02.2026, Ra 2026/01/0015 — Rz 11, 15, 16, 20.
Verwaltungsgerichte der Länder
- 14.11.2017, VGW-152/022/7784/2017 — Rz 30.
- 04.12.2018, LVwG 70.16-1244/2018 — Rz 12.
- 03.07.2019, LVwG 70.16-1823/2018 — Rz 12.
- 08.07.2020, VGW-152/062/16241/2019 — Rz 27.
- 21.12.2020, VGW-152/022/11515/2020 — Rz 26.
- 09.03.2021, VGW-152/080/5545/2020 — Rz 27.
- 01.12.2023, LVwG 70.18-1952/2021 — Rz 34.
- 18.03.2025, VGW-152/061/12549/2024 — Rz 29.
- 21.05.2025, LVwG 70.18-2125/2024 — Rz 6.
- 30.06.2025, LVwG-2024/51/2839-25 — Rz 21.
- 15.12.2025, LVwG-AV-574/001-2025 — Rz 21, 29.
- 07.05.2026, LVwG-2025/47/0590-16 — Rz 20.
Materialien
- ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 6 (Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, zu § 10a), im Volltext geprüft — Rz 2, 10, 23, 26.
- ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 49 (FrÄG 2011, zu § 10a Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 3 und Abs 4 Z 2), im Volltext geprüft — Rz 3, 20.
- ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 9 (Novelle 2013, zu § 10a Abs 2), im Volltext geprüft — Rz 3, 9, 11.
Normen und Verwaltungspraxis
- §§ 7, 10, 11 und 12 IntG (geltende Fassungen); Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung §§ 1 bis 9 und Anlage A.
- Lernunterlagen der Länder — Rz 29.