Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 19 StbG 1985 – Antrag und Mitwirkung

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 122/2009

§ 19 Gesetzestext

Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009, in Kraft seit 01.01.2010. Zugehörig: § 2 StbV (NOR40245831) und § 4 StbG.

§ 19. (1) Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(2) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

A. Kernaussage

1

§ 19 verlangt zweierlei: dass der Fremde seinen Antrag persönlich stellt und dass er am Verfahren mitwirkt. Beides dient einem Ziel, welches den Charakter des Verleihungsverfahrens prägt: Einer ganz bestimmten, identifizierbaren Person wird ein Status verliehen. Ein Antrag ohne persönliches Erscheinen ist deshalb mangelhaft, aber nicht verloren; der Mangel lässt sich durch das Erscheinen beheben. Der Antrag ist nicht auf einen Tatbestand beschränkt, und die Behörde hat jeden Verleihungstatbestand zu prüfen, welcher nach Lage des Falls in Betracht kommt. Fehlende Unterlagen führen nach der hier vertretenen Auffassung, welche sich mit der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich deckt, nicht zur Zurückweisung, wenn sie nur eine Voraussetzung belegen sollen; fehlende Identitätsurkunden verlangen zuerst die Feststellung nach § 5 Abs 3 (Rz 18); fehlende Nachweise einer Voraussetzung sind eine Frage der Beweiswürdigung und führen gegebenenfalls zur Abweisung.

B. Was sich geändert hat

2

Das FrÄG 2009 hat die Antragstellung nach seinen Erläuterungen radikal vereinfacht und an § 19 Abs 1 NAG angeglichen; zugleich wurden die Mitwirkungspflicht und die Verordnungsermächtigung für die vorzulegenden Urkunden eingeführt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 57). Die Verordnung darf nach denselben Erläuterungen nur Dokumente vorschreiben, welche in jedem Fall benötigt werden; damit sollte dem § 13 Abs 3 AVG Genüge getan werden. Die Rechtsprechung zu § 19 NAG ist deshalb für die persönliche Antragstellung heranzuziehen (VwGH 02.09.2020, Ra 2020/01/0263 RS 1).

C. Prüfschema

3

Die Prüfung folgt vier Schritten:

SchrittRzDer typische Mangel
1Hat der Fremde den Antrag persönlich gestellt oder ist er persönlich erschienen? Ist er handlungsfähig, sonst: Wer vertritt ihn, ist eine gerichtliche Genehmigung nötig?7Zurückweisung ohne Gelegenheit zum persönlichen Erscheinen
2Welche Tatbestände kommen nach Lage des Falls in Betracht; ist der Antrag eingeschränkt?9nur ein Tatbestand geprüft
3Fehlt eine Unterlage, welche zu den Grundlagen des Antrags gehört, oder ein Nachweis einer Voraussetzung?16Zurückweisung wegen eines fehlenden Nachweises, welcher in die Beweiswürdigung gehört
4Hat der Fremde mitgewirkt; hat die Behörde die Mitwirkung konkret verlangt und gewürdigt?28Mitwirkung pauschal verneint

D. Gliederung

AbschnittRz
AKernaussage1
BWas sich geändert hat2
CPrüfschema3
EWelche Fassung gilt4
FAnwendungsbereich5
GZweck6
HPersönliche Antragstellung und Vertretung7
IGegenstand des Antrags9
JUnterlagen und Verbesserung16
KMitwirkungspflicht28
RFür Betroffene31
SPrüfliste gegen den Bescheid32
TSchriftsatzbausteine33
UVerweisnetz35
VRegister—

E. Welche Fassung gilt

4

Maßgeblich ist die Fassung BGBl I 122/2009, in Kraft seit 01.01.2010 und seither unverändert. Die Liste der vorzulegenden Urkunden steht in § 2 StbV, zuletzt geändert mit Wirkung vom 16.07.2022. Für Anträge, welche vor 2010 gestellt wurden, gilt die Vorgängerfassung; zur anwendbaren Fassung allgemein der Querschnitt Übergangsrecht.

F. Anwendungsbereich

5

§ 19 erfasst Anträge auf Verleihung und auf Erstreckung der Verleihung. Für andere Anträge nach dem StbG, etwa auf Beibehaltung (§ 28) oder auf Feststellung (§ 42), gilt die persönliche Antragstellung bei der Behörde nicht; dort bleibt es bei den allgemeinen Regeln des AVG, beim Beibehaltungsantrag ergänzt um die persönliche Unterfertigung nach § 28 Abs 4, und den Antrag auf Beibehaltung kann der Staatsbürger auch bei der nach § 41 Abs 2 zuständigen Vertretungsbehörde einbringen (§ 40). Die Pflicht, die familiären Verhältnisse, die Mittelpunkte der Lebensinteressen und die persönlichen Lebensumstände darzulegen, steht in § 4 zweiter Satz und tritt neben § 19 Abs 2.

G. Zweck

6

Im Verleihungsverfahren geht es darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen identifizierbaren Person die Staatsbürgerschaft zu verleihen und ihren rechtlichen Status zu gestalten; die Behörde muss sich deshalb, auch wenn ein Lichtbild vorliegt, auf geeignete Weise Gewissheit über die Identität des Verleihungswerbers verschaffen (VwGH 02.09.2020, Ra 2020/01/0263 RS 2; VwGH 20.09.2011, 2008/01/0777 RS 2). Die persönliche Antragstellung ist die erste Gelegenheit dazu; sie ist sachlich gerechtfertigt (LVwG NÖ 02.07.2026, LVwG-AV-847/001-2026 RS 1). Die Einzelheiten der Identitätsfeststellung stehen bei § 5; nach dessen Abs 3, nicht nach der Mitwirkungspflicht des § 19, richtet sie sich (VwGH 05.02.2026, Ra 2025/01/0201 RS 1).

H. Persönliche Antragstellung und Vertretung

7

Der Antrag ist persönlich bei der Behörde zu stellen. Fehlt das, liegt ein Mangel vor, welcher dadurch beseitigt wird, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 02.09.2020, Ra 2020/01/0263 RS 1). Ein beigelegtes Lichtbild ersetzt die Vorsprache nicht, weil die Behörde die Identität des Fremden selbst festzustellen hat; der VwGH hat das zuletzt bestätigt (VwGH 07.09.2026, Ra 2026/01/0046 RS 1). Die Behörde hat ihm dazu nach § 13 Abs 3 AVG Gelegenheit zu geben; auch das Verwaltungsgericht kann den Mangel noch verbessern lassen, und die ersten Ermittlungsschritte sind schon bei der persönlichen Vorsprache zu setzen (LVwG NÖ 02.07.2026, LVwG-AV-847/001-2026 RS 2). Ein Rechtsanwalt kann den Antrag schriftlich einbringen und das Verfahren führen; das persönliche Erscheinen des Fremden ersetzt er nicht.

8

Wer selbst nicht handlungsfähig ist, wird beim Antrag durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten (§ 19 Abs 1 zweiter Satz). Ist für diese Angelegenheiten ein Erwachsenenvertreter bestellt, ist er gesetzlicher Vertreter in diesem Sinn (VwGH 18.10.2022, Ro 2022/01/0014 RS 1; Beschluss, mit welchem die Revision zurückgewiesen wurde). Der Erwerb einer Staatsangehörigkeit ist nach dem VwGH eine wichtige Angelegenheit (VwGH 18.10.2022, Ro 2022/01/0014 RS 4). Der Erwachsenenvertreter braucht für den Antrag aber die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts (§ 250 Abs 3 ABGB), und zwar vorher: Holt er sie erst später ein, macht das den Antrag nicht nachträglich wirksam (VwGH 18.10.2022, Ro 2022/01/0014 RS 5). Für die Vertretung heißt das: Die Genehmigung ist vor dem Antrag einzuholen, sonst ist ein neuer Antrag zu stellen, und der Antragszeitpunkt verschiebt sich. Für Minderjährige handeln die obsorgebetrauten Eltern. Vertretungshandlungen eines Elternteils, welche den Erwerb einer Staatsangehörigkeit betreffen, bedürfen nach § 167 Abs 2 ABGB zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils; der VwGH zählt den Erwerb einer Staatsangehörigkeit deshalb zu den wichtigen Angelegenheiten (VwGH 18.10.2022, Ro 2022/01/0014 RS 3). Bei gemeinsamer Obsorge ist die Zustimmung des anderen Elternteils daher mit dem Antrag vorzulegen. Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat im Verfahren über die Verleihung an sein Kind keine Parteistellung (VwGH 11.10.2012, 2009/01/0068 RS 3).

I. Gegenstand des Antrags

9

Das Gesetz verlangt keinen auf einen Verleihungstatbestand eingeschränkten Antrag (VwGH 26.01.2023, Ra 2022/01/0284 RS 4). Sache des Verfahrens ist deshalb die Prüfung des Antrags nach allen Tatbeständen, welche nach Lage des Falls in Betracht kommen, samt den in Frage kommenden Hindernissen; nur wenn der Fremde seinen Antrag ausdrücklich einschränkt, ist allein der geltend gemachte Tatbestand zu prüfen (VwGH 26.01.2023, Ra 2022/01/0284 RS 5). Die Behörde verkürzt den Antrag, wenn sie nur § 10 prüft, obwohl nach dem Akt etwa § 11a oder § 12 in Betracht kommt.

10

Der Antrag ist durch sein Einbringungsdatum individualisiert. Bezeichnet der Bescheid einen anderen, früher eingebrachten Antrag, so ist das kein bloßer Schreibfehler; das Verwaltungsgericht darf den Gegenstand nicht durch Änderung des Antragsdatums austauschen (VwG Wien 05.03.2020, VGW-152/080/1226/2020 RS 2). Der Antragszeitpunkt bestimmt außerdem den Bemessungszeitraum des Lebensunterhalts (Querschnitt Verfahren Rz 5). Bis zur Erlassung des Bescheids kann ein Antrag auf Erstreckung in einen eigenen Antrag auf Verleihung geändert werden (§ 13 Abs 8 AVG); die Sache wird dadurch ihrem Wesen nach nicht geändert. Entscheidet die Behörde dennoch über die Erstreckung, ist dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben (VwG Wien 13.12.2024, VGW-152/099/15489/2024).

Streitfragen

1. Ein eingeschränkter Antrag empfiehlt sich nur, wenn ein bestimmter Tatbestand gesichert ist

11

Strittig ist in der Beratung, ob der Antrag auf einen Tatbestand beschränkt werden soll. Die Frage ist praktisch, weil eine Einschränkung den Prüfungsumfang verengt und die Behörde dann andere Tatbestände nicht mehr zu prüfen hat (VwGH 26.01.2023, Ra 2022/01/0284 RS 5).

12

Richtigerweise ist der uneingeschränkte Antrag die Regel. Er verpflichtet die Behörde, jeden in Betracht kommenden Tatbestand zu prüfen, und schützt den Fremden davor, dass eine falsche Einschätzung der Vertretung den Weg zu einem anderen Tatbestand verschließt. Eine Einschränkung lohnt nur, wenn ein Tatbestand sicher erfüllt ist und ein anderer Tatbestand Hindernisse zum Gegenstand hätte, welche sonst geprüft würden, etwa wenn ein Rechtsanspruch nach § 11a besteht und Ermessensfragen des § 10 vermieden werden sollen.

13

Die Behörde wird entgegenhalten, dass sie ohnehin alle Hindernisse von Amts wegen zu prüfen hat und eine Einschränkung an der Prüfung des § 10 Abs 1 Z 6 nichts ändert. Sie wird darauf verweisen, dass die Sondertatbestände regelmäßig auf die Voraussetzungen des § 10 verweisen und eine Einschränkung damit oft ins Leere geht. Für sie spricht, dass auch beim eingeschränkten Antrag die allgemeinen Voraussetzungen zu prüfen sind, soweit der Sondertatbestand sie verlangt.

14

Richtigerweise ist der Einwand nur zum Teil berechtigt: Die Einschränkung beseitigt keine Voraussetzung, welche der gewählte Tatbestand selbst verlangt, sie verhindert aber die Prüfung jener Voraussetzungen, welche nur andere Tatbestände tragen. Rechtsprechung zur Zweckmäßigkeit der Einschränkung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

15

Folge für die Vertretung. Im Zweifel ist uneingeschränkt zu beantragen und im Schriftsatz anzugeben, welche Tatbestände nach Ansicht des Fremden in Betracht kommen. Wird eingeschränkt, ist das ausdrücklich zu formulieren.

J. Unterlagen und Verbesserung

16

Welche Urkunden und Nachweise jedenfalls vorzulegen sind, legt § 2 StbV fest: unter anderem ein gültiges Reisedokument, die Geburtsurkunde, ein Lichtbild, erforderlichenfalls Personenstandsurkunden und die Nachweise des Lebensunterhalts für die nach § 10 Abs 5 geltend gemachten Monate; Urkunden sind im Original und in Kopie vorzulegen (§ 1 StbV). Von Reisedokument, Geburtsurkunde und Personenstandsurkunden kann abgesehen werden, wenn ihre Beschaffung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Identität anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann (§ 2 Abs 2 StbV). Beantragt ein Kind die Verleihung oder Erstreckung binnen sechs Monaten nach der Geburt und hat es noch kein Reisedokument, entfällt dessen Vorlage (§ 2 Abs 3 StbV). Urkunden sind überhaupt nicht vorzulegen, soweit die Behörde die Tatsachen durch Einsicht in das ZSR oder andere ihr zugängliche Register feststellen kann (§ 2 Abs 4 StbV); diese Einsicht muss bei fehlenden Identitätsurkunden einer Zurückweisung vorangehen (Rz 17).

17

Nicht jede fehlende Unterlage macht den Antrag unzulässig; ob ihr Fehlen zur Zurückweisung führt, ist für jede Bestimmung durch Auslegung zu klären (LVwG NÖ 04.02.2026, LVwG-AV-723/001-2025 RS 1). Fehlt das Reisedokument und liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 StbV nicht vor, ist das ein Mangel nach § 13 Abs 3 AVG (LVwG NÖ 04.02.2026, LVwG-AV-723/001-2025 RS 5); liegen sie vor, „kann“ nach dem Wortlaut von der Vorlage abgesehen werden; das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nimmt dann keinen Mangel an (LVwG NÖ 04.02.2026, LVwG-AV-723/001-2025 RS 6). Ob die Zurückweisung wegen eines fehlenden Identitätsdokuments noch trägt, ist seit VwGH Ra 2025/01/0201 fraglich: Für eine fehlende Geburtsurkunde hat der VwGH das die Zurückweisung bestätigende Erkenntnis aufgehoben, weil sich die Identitätsfeststellung nach § 5 Abs 3 richtet und die Behörde vorher Register einsehen und im Regelfall Papillarlinienabdrücke abnehmen muss (VwGH 05.02.2026, Ra 2025/01/0201 RS 1; Streitfrage 2, Rz 18). Der Strafregisterauszug eines früheren Aufenthaltsstaats ist dagegen bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 und 6 zu würdigen; seine Nichtvorlage begründet keinen Mangel des Antrags (LVwG NÖ 04.02.2026, LVwG-AV-723/001-2025 RS 2). Eine Bestätigung der Botschaft über die fremde Staatsangehörigkeit verlangen weder das StbG noch die StbV (LVwG NÖ 04.02.2026, LVwG-AV-723/001-2025 RS 3).

2. Fehlende Nachweise einer Voraussetzung führen zur Abweisung, nicht zur Zurückweisung

18

Strittig ist, wie die Behörde vorzugehen hat, wenn eine in § 2 StbV genannte Unterlage fehlt: Verbesserungsauftrag und Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG oder Würdigung im Rahmen der Sachentscheidung.

19

Richtigerweise ist zu unterscheiden. Urkunden, welche die Identität belegen sollen, wie Reisedokument oder Geburtsurkunde, unterliegen § 5 Abs 3: Gelingt der Nachweis durch unbedenkliche Urkunden nicht und ergibt auch die Einsicht in das ZSR oder andere Register nichts (§ 2 Abs 4 StbV), ist im Regelfall die Abnahme der Papillarlinienabdrücke anzuordnen und die Identität von Amts wegen festzustellen. Eine Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG wegen einer fehlenden Geburtsurkunde, welche diese Schritte übergeht, verkennt § 5 Abs 3 (VwGH 05.02.2026, Ra 2025/01/0201 RS 1; VwGH 05.02.2026, Ra 2025/01/0201 RS 3; § 5 Rz 15). Ausdrücklich entschieden ist das für die Geburtsurkunde; für das Reisedokument folgt es aus der Begründung, weil amtliche Lichtbildausweise gerade der erste Weg des Nachweises nach § 5 Abs 3 sind (VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010 Rn 64). Nachweise, welche eine Voraussetzung belegen sollen, wie jene des Lebensunterhalts oder der Deutschkenntnisse, sind dagegen bei der Prüfung der Voraussetzungen zu würdigen, und ihr Fehlen führt zur Abweisung, wenn die Voraussetzung nicht anders belegt ist (LVwG Stmk 09.08.2022, LVwG 70.8-5705/2022 RS 1). Dasselbe gilt für den Strafregisterauszug eines früheren Aufenthaltsstaats, welchen § 2 StbV gar nicht nennt (LVwG NÖ 04.02.2026, LVwG-AV-723/001-2025 RS 2). Für diese Unterscheidung sprechen die Erläuterungen, nach welchen die Verordnung nur Dokumente vorschreiben darf, welche in jedem Fall benötigt werden (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 57).

20

Die Behörde wird entgegenhalten, dass die StbV alle Unterlagen gleichrangig nennt und das Verwaltungsgericht Wien die Zurückweisung wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Unterlage grundsätzlich zulässt (VwG Wien 04.11.2020, VGW-152/071/9647/2020 RS 1). Sie wird sich auf den VwGH stützen, nach welchem ein Mangel im Sinn des § 13 Abs 3 AVG auch im Fehlen von Unterlagen liegt, deren Anschluss das Gesetz ausdrücklich vorschreibt (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032 RS 1, zur Rechtslage 2004), und darauf verweisen, dass die Zurückweisung das Verfahren beschleunigt und den Fremden nicht hindert, einen neuen, vollständigen Antrag zu stellen. Für sie sprechen auch die Erläuterungen, nach welchen mit der Verordnungsermächtigung den Anforderungen des § 13 Abs 3 AVG entsprochen werde (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 57); die in der StbV genannten Unterlagen erscheinen danach als ausdrücklich vorgeschrieben im Sinn der Rechtsprechung des VwGH. Das Verwaltungsgericht Wien sieht das Fehlen einer Unterlage zudem auch als fehlende Erfolgsvoraussetzung an und hält beide Wege offen.

21

Richtigerweise widerspricht die Wiener Rechtsprechung der Unterscheidung nicht, sie lässt beide Wege nur grundsätzlich offen; welcher gilt, hängt von der Funktion der Unterlage ab. Die Zurückweisung wegen eines fehlenden Nachweises einer Voraussetzung verkürzt den Fremden um die Sachentscheidung und um den Antragszeitpunkt, welcher für den Lebensunterhalt maßgeblich ist. Derselbe Rechtssatz zeigt auch die Grenze: Wo eine solche Anordnung fehlt, ist die Nichtvorlage nur in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032 RS 1), und die Verordnung nach § 19 Abs 2 darf nur Dokumente verlangen, welche in jedem Fall benötigt werden. Der Hinweis der Erläuterungen auf § 13 Abs 3 AVG bezieht sich auf eben diese Dokumente; Nachweise des Lebensunterhalts verlangt § 2 Abs 1 Z 5 StbV dagegen nur erforderlichenfalls, und das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat ihr Fehlen nicht als Mangel nach § 13 Abs 3 AVG gewertet (LVwG Stmk 09.08.2022, LVwG 70.8-5705/2022 RS 1). Für die Geburtsurkunde hat der VwGH die Frage in diesem Sinn entschieden, für das Reisedokument folgt es aus seiner Begründung (VwGH 05.02.2026, Ra 2025/01/0201 RS 1); für die übrigen Unterlagen besteht Rechtsprechung des VwGH unter der geltenden StbV nicht; für sie ist die hier vertretene Auffassung jene des Verfassers.

22

Folge für die Vertretung. Gegen eine Zurückweisung wegen eines fehlenden Einkommens- oder Strafregisternachweises ist Beschwerde zu erheben und die Sachentscheidung zu verlangen. Fehlt das Reisedokument, ist die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung mit Belegen darzutun und auf andere unbedenkliche Identitätsdokumente zu verweisen (§ 2 Abs 2 StbV).

3. Der gesetzliche Vertreter kann den Antrag für einen nicht Handlungsfähigen schriftlich einbringen

23

Strittig ist, ob bei einem Antrag für ein Kind oder einen nicht handlungsfähigen Erwachsenen der gesetzliche Vertreter persönlich bei der Behörde erscheinen muss oder ob er den Antrag schriftlich oder durch einen Rechtsanwalt einbringen kann.

24

Richtigerweise ist die schriftliche Einbringung zulässig. § 19 Abs 1 verlangt das persönliche Stellen nur im ersten Satz, für den Antragsteller selbst; der zweite Satz ordnet für den nicht Handlungsfähigen nur an, dass der gesetzliche Vertreter den Antrag „einzubringen“ hat. Für die Form gilt daher § 13 Abs 1 AVG. Zur gleichlautenden Fassung des § 19 Abs 1 NAG hat der VwGH ausgesprochen, dass sie die persönliche Antragstellung nur beim Fremden selbst, nicht aber beim gesetzlichen Vertreter verlangt (VwGH 15.06.2010, 2009/22/0197 RS 1, zu § 19 Abs 1 und 7 NAG idF vor dem FrÄG 2015). Das NAG wurde erst mit dem FrÄG 2015 geändert und verlangt seither ausdrücklich, dass der gesetzliche Vertreter den Antrag „persönlich“ einbringt (VwGH 30.10.2020, Ra 2017/22/0148 RS 2); § 19 StbG blieb unverändert, obwohl das StbG seither mehrfach novelliert wurde.

25

Die Behörde wird entgegenhalten, dass § 19 nach den Erläuterungen an die „bewährte Bestimmung des NAG“ angeglichen wurde (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 57) und daher wie das geltende NAG zu lesen sei. Sie wird darauf verweisen, dass sich die Behörde Gewissheit über die Identität der Person verschaffen muss, welcher sie die Staatsbürgerschaft verleiht (VwGH 02.09.2020, Ra 2020/01/0263 RS 2), und dass das bei Kindern ebenso gilt. Für sie spricht, dass der Gesetzgeber 2009 eine gleiche Regel für beide Gesetze wollte und das Auseinanderfallen seit 2015 auf einem Versehen beruhen kann, und dass der VwGH noch 2020 wegen dieser Angleichung die Rechtsprechung zu § 19 NAG auf § 19 StbG übertragen hat (VwGH 02.09.2020, Ra 2020/01/0263 Rn 11 f, zum Antragsteller selbst).

26

Richtigerweise verweisen die Erläuterungen auf das NAG in der Fassung von 2009, welche die persönliche Einbringung durch den Vertreter gerade nicht verlangte; eine spätere Verschärfung des NAG ändert den Inhalt des StbG nicht. Dass das StbG selbst unterscheidet, zeigt § 28 Abs 4, welcher ausdrücklich verlangt, dass der gesetzliche Vertreter einen Beibehaltungsantrag „persönlich“ unterfertigt; eine solche Anordnung fehlt in § 19 Abs 1 zweiter Satz. Der Zweck der Identitätsfeststellung trägt kein Formerfordernis für den Antrag: Die Behörde kann das Kind oder den Vertretenen im Rahmen der Mitwirkungspflicht (§ 19 Abs 2) und der Identitätsfeststellung (§ 5) laden; bleibt das aus, ist das bei der Sachentscheidung zu würdigen, eine Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG trägt es nicht. Rechtsprechung zum StbG besteht dazu nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

27

Folge für die Vertretung. Für Kinder und nicht handlungsfähige Erwachsene kann der Antrag schriftlich, auch durch einen Rechtsanwalt, mit der Vollmacht des gesetzlichen Vertreters und bei gemeinsamer Obsorge mit der Zustimmung des anderen Elternteils eingebracht werden (Rz 8). Wird dennoch ein Verbesserungsauftrag erteilt, persönlich zu erscheinen, ist ihm vorsorglich nachzukommen und zugleich seine Rechtswidrigkeit zu rügen; das Erscheinen des Kindes zur Identitätsfeststellung ist von sich aus anzubieten.

K. Mitwirkungspflicht

28

Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel vorzulegen (§ 19 Abs 2); dazu kommt die Pflicht, seine familiären Verhältnisse, die Mittelpunkte seiner Lebensinteressen und seine persönlichen Lebensumstände darzulegen (§ 4). Die Angaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0417 RS 13). Die Feststellung der Identität richtet sich dagegen nicht nach § 19, sondern nach § 5 Abs 3 (VwGH 05.02.2026, Ra 2025/01/0201 RS 1; § 5 Rz 15).

29

Die Mitwirkungspflicht ist umso größer, je weniger die Behörde ohne den Fremden zu den Tatsachen gelangen kann, insbesondere bei personenbezogenen Auskünften (VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010 RS 12). Bei Asylberechtigten hat der Fremde die ihm bekannten Umstände darzulegen, welche für allfällige Endigungsgründe des Asylstatus bedeutsam sind und der Behörde noch nicht bekannt sind (VwGH 04.07.2024, Ra 2024/01/0136 RS 6). Die Mitwirkung ersetzt die amtswegige Ermittlung nicht (§ 10 Rz 20).

30

Wirkt der Fremde nicht mit, ist das im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen; die Behörde hat dann gegebenenfalls negativ zu entscheiden, aber innerhalb der Entscheidungsfrist (Querschnitt Verfahren Rz 21). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht setzt nach der hier vertretenen Auffassung voraus, dass die Behörde die Mitwirkung konkret verlangt hat; ein allgemeiner Hinweis auf fehlende Unterlagen genügt nicht, um eine negative Würdigung zu tragen. Das folgt aus der Ermittlungs- und Anleitungspflicht der Behörde (§§ 13a, 37 und 39 AVG); einen Rechtssatz, welcher das für das StbG ausspricht, gibt es im RIS nicht.

R. Für Betroffene

31

Den Antrag auf Einbürgerung müssen Sie persönlich bei der Behörde stellen; in Wien bei der MA 35. Ein Anwalt kann für Sie schreiben und Sie begleiten, Sie müssen aber selbst erscheinen. Bringen Sie Ihren Reisepass, Ihre Geburtsurkunde, ein Foto und, wenn nötig, Heirats- und andere Urkunden im Original und in Kopie mit, dazu Nachweise über Ihr Einkommen. Wenn Sie einen Reisepass nicht bekommen können, sagen Sie das sofort und belegen Sie es. Erzählen Sie der Behörde vollständig und ehrlich über Ihre Familie und Ihr Leben. Die Behörde prüft Ihren Antrag nach allen Möglichkeiten, die für Sie in Frage kommen. Wenn eine Unterlage fehlt, darf die Behörde den Antrag nicht einfach ohne Prüfung zurückschicken, sondern muss Ihnen vorher Gelegenheit geben, sie nachzureichen.

S. Prüfliste gegen den Bescheid

32

Die Prüfliste:

  1. Wurde ein Antrag wegen fehlender persönlicher Antragstellung zurückgewiesen, ohne dass der Fremde Gelegenheit zum Erscheinen hatte (Rz 7)?
  2. Wurde bei einem Erwachsenenvertreter die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts vor dem Antrag eingeholt (Rz 8)?
  3. Hat die Behörde alle in Betracht kommenden Tatbestände geprüft (Rz 9)?
  4. Betrifft der Bescheid den richtigen Antrag mit dem richtigen Datum (Rz 10)?
  5. Stützt sich eine Zurückweisung auf eine Unterlage, welche nur eine Voraussetzung belegen soll (Rz 18)?
  6. Wurde § 2 Abs 2 StbV geprüft, wenn das Reisedokument fehlt (Rz 17)?
  7. Hat die Behörde die Mitwirkung konkret verlangt, bevor sie sie negativ würdigt (Rz 30; Verfasserposition)?

T. Schriftsatzbausteine

33

Baustein 1 — Zurückweisung wegen fehlender Nachweise einer Voraussetzung.

Die Behörde hat den Antrag zurückgewiesen, weil [der Strafregisterauszug / Einkommensnachweise] nicht vorgelegt worden seien. Die Nichtvorlage eines solchen Nachweises begründet keinen Mangel des Antrags, sondern ist bei der Prüfung der Voraussetzungen zu würdigen ([für Einkommensnachweise:] LVwG Stmk 09.08.2022, LVwG 70.8-5705/2022 RS 1; [für den Strafregisterauszug:] LVwG NÖ 04.02.2026, LVwG-AV-723/001-2025 RS 2). Die Zurückweisung ist rechtswidrig; das Verwaltungsgericht möge in der Sache entscheiden.

34

Baustein 2 — Reisedokument nicht beschaffbar.

Die Beschwerdeführerin kann ein Reisedokument ihres Herkunftsstaats nicht beschaffen, weil [Gründe, Belege]. Ihre Identität ist durch [Konventionsreisepass, Geburtsurkunde, Zeugen] festgestellt. Nach § 2 Abs 2 StbV besteht daher keine Pflicht zur Vorlage, und deren Fehlen begründet keinen Mangel (LVwG NÖ 04.02.2026, LVwG-AV-723/001-2025 RS 6). Jedenfalls hätte die Behörde vor einer Zurückweisung die Identität nach § 5 Abs 3 StbG festzustellen gehabt, insbesondere durch Einsicht in die Register und Abnahme der Papillarlinienabdrücke (VwGH 05.02.2026, Ra 2025/01/0201 RS 1; VwGH 05.02.2026, Ra 2025/01/0201 RS 3).

U. Verweisnetz

35

Identität und Identitätsfeststellung: § 5; Entscheidungsfrist und Säumnis: Querschnitt Verfahren Rz 15; Mitwirkung und Beweislast bei den Voraussetzungen: § 10 Rz 20; Lebensunterhalt und Antragszeitpunkt: § 10 Rz 79; Zuständigkeit: § 39; Erstreckung: § 18.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

Verwaltungsgerichtshof

  • 16.04.2004, 2003/01/0032 — Rz 20, 21.
  • 15.06.2010, 2009/22/0197 — Rz 24.
  • 20.09.2011, 2008/01/0777 — Rz 6.
  • 11.10.2012, 2009/01/0068 — Rz 8.
  • 30.04.2018, Ra 2017/01/0417 — Rz 28.
  • 02.09.2020, Ra 2020/01/0263 — Rz 2, 6, 7, 25.
  • 30.10.2020, Ra 2017/22/0148 — Rz 24.
  • 02.04.2021, Ro 2021/01/0010 — Rz 19, 29.
  • 18.10.2022, Ro 2022/01/0014 — Rz 8.
  • 26.01.2023, Ra 2022/01/0284 — Rz 9, 11.
  • 04.07.2024, Ra 2024/01/0136 — Rz 29.
  • 05.02.2026, Ra 2025/01/0201 — Rz 6, 17, 19, 21, 28, 34. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
  • 07.09.2026, Ra 2026/01/0046 — Rz 7.

Verwaltungsgerichte der Länder

  • 05.03.2020, VGW-152/080/1226/2020 — Rz 10.
  • 04.11.2020, VGW-152/071/9647/2020 — Rz 20.
  • 09.08.2022, LVwG 70.8-5705/2022 — Rz 19, 21, 33.
  • 13.12.2024, VGW-152/099/15489/2024 — Rz 10.
  • 04.02.2026, LVwG-AV-723/001-2025 — Rz 17, 19, 33, 34.
  • 02.07.2026, LVwG-AV-847/001-2026 — Rz 6, 7.

Materialien

  • ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 57 (FrÄG 2009), im Volltext geprüft — Rz 2, 19, 20, 25.