Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 11a StbG 1985 – Verleihung mit verkürzter Frist und Rechtsanspruch

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

Die gemeinsamen Voraussetzungen der Sondertatbestände stehen bei § 10 und § 10a.

§ 11a Gesetzestext

Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026.

§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;

2. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und

3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist.

(2) Abs. 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt,

2. sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt, oder

3. der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. § 10 Abs. 3 gilt diesfalls nicht.

(3) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 oder 2 nicht verliehen werden, wenn er

1. mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und

2. diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.

(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 7 Z 2, BGBl. I Nr. 56/2018)

2. er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist;

3. er im Bundesgebiet geboren wurde oder

4. die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.

(5) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 4 Z 3 als im Bundesgebiet geboren.

(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder

2. er einen Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch

a) ein mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, die den Vorgaben des § 35 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 195/1961, entspricht, oder

b) eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht hat, oder

c) die Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre hindurch.

Die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für seine Integration in Österreich darstellen. Dies ist vom Fremden und der jeweiligen Institution jeweils im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen.

(7) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren zu deren Entzug eingeleitet wurde noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.

A. Kernaussage

1

§ 11a fasst die Wege zusammen, auf welchen ein Fremder einen Rechtsanspruch auf die Verleihung hat, ohne die volle Zehnjahresfrist mit fünf Jahren Niederlassung nach § 10 Abs 1 Z 1 zu durchlaufen. Nach sechs Jahren rechtmäßigen Aufenthalts erhalten die Staatsbürgerschaft: Ehegatten von Österreichern bei fünfjähriger Ehe und gemeinsamem Haushalt, EWR-Bürger, im Inland Geborene, wer im Interesse der Republik Außerordentliches geleistet hat, und besonders gut Integrierte mit Deutsch auf B2 oder mit nachhaltigem Engagement. Flüchtlinge erhalten sie nach zehn Jahren, aber ohne das Erfordernis der Niederlassung. In allen Fällen gelten die übrigen Voraussetzungen des § 10 und die Nachweise nach § 10a. Ermessen nach § 11 besteht nicht; liegen die Voraussetzungen vor, ist zu verleihen.

B. Was sich geändert hat

2

Die heutige Gestalt beruht auf der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005. Nach den Erläuterungen sollte die erleichterte Verleihung Ehegatten beiderlei Geschlechts offenstehen, der Ehepartner muss im Verleihungszeitpunkt Staatsbürger sein, Abs 3 soll Missbrauch durch Scheinehen zwischen geschiedenen Fremden verhindern, und die Bevorzugung von Asylberechtigten, EWR-Bürgern, im Inland Geborenen und Personen mit besonderen Leistungen ist völker- und unionsrechtlich geboten oder sachlich gerechtfertigt (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 7 f). Die Novelle 2013 fügte mit Wirkung vom 01.08.2013 Abs 6 an, um besonders gut Integrierten einen Anreiz für ein höheres Sprachniveau oder gesellschaftliches Engagement zu bieten (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 9 f).

3

Das FrÄG 2009, BGBl I 122/2009, fasste mit Wirkung vom 01.01.2010 Abs 1 Z 2 neu und erweiterte Abs 2 um die Z 1 und 2 für Ehegatten im Ausland tätiger Staatsbürger; der bisherige Abs 2 wurde zu Z 3 (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 56). Das FrÄG 2018 hob die verkürzte Frist für Asylberechtigte mit Ablauf des 31.08.2018 auf und ersetzte sie durch Abs 7: Asylberechtigte brauchen seither zehn Jahre, aber anders als nach § 10 Abs 1 Z 1 keine fünf Jahre Niederlassung (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP 40). Für Verfahren, welche am 01.09.2018 anhängig waren, gilt die frühere Fassung (§ 64a Abs 28; Querschnitt Übergangsrecht Rz 14). Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz ersetzte mit Wirkung vom 12.06.2026 den Status des Asylberechtigten durch die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und den Verweis auf § 7 AsylG 2005 durch das Verfahren zu deren Entzug (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP 120).

C. Prüfschema

4

Die Prüfung folgt fünf Schritten:

SchrittRzDer typische Mangel
1Welcher Tatbestand des § 11a kommt in Betracht; welche Frist gilt?7nur § 10 geprüft, obwohl ein Tatbestand des § 11a greift
2Ist die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts erfüllt, zurückgerechnet vom Entscheidungszeitpunkt?7Lücke im Aufenthaltsrecht übersehen
3Sind die besonderen Merkmale erfüllt (Ehe und Haushalt, EWR, Geburt, Leistungen, B2 oder Engagement, Flüchtlingseigenschaft)?9, 24, 29Merkmal nach eigenem Maßstab statt nach dem Gesetz geprüft
4Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 sowie § 10a vor?8§ 10 Abs 1 Z 1 zusätzlich verlangt
5Wurde trotz erfüllter Voraussetzungen im Ermessen abgewiesen?6Ermessen geübt, wo ein Rechtsanspruch besteht

D. Gliederung

AbschnittRz
AKernaussage1
BWas sich geändert hat2
CPrüfschema4
EWelche Fassung gilt5
FGemeinsame Regeln6
GEhegatten von Staatsbürgern (Abs 1 bis 3)9
HEWR-Bürger, im Inland Geborene, außerordentliche Leistungen (Abs 4, 5)22
IBesonders gut Integrierte (Abs 6)24
JFlüchtlinge (Abs 7)29
RFür Betroffene31
SPrüfliste gegen den Bescheid32
TSchriftsatzbausteine33
UVerweisnetz36
VRegister—

E. Welche Fassung gilt

5

Maßgeblich ist die Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026. Für Asylberechtigte, deren Verfahren am 01.09.2018 anhängig war, gilt die frühere Fassung mit sechsjähriger Frist (§ 64a Abs 28). Die Umstellung auf die Flüchtlingseigenschaft im Jahr 2026 ist ohne Übergangsregel in Kraft getreten und gilt daher für alle danach ergehenden Entscheidungen (Querschnitt Übergangsrecht Rz 13). Die Rechtsprechung zum gemeinsamen Haushalt erging überwiegend zur Fassung BGBl I 124/1998. Damals verlangte Abs 1 Z 1 nur, dass der Ehegatte Staatsbürger ist und mit dem Fremden im gemeinsamen Haushalt lebt; die Ehedauer war in Z 4 gesondert geregelt. Seit BGBl I 37/2006 muss der Ehegatte „bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt“ mit ihm leben. Der Begriff des gemeinsamen Haushalts ist dabei derselbe geblieben; nach der hier vertretenen Auffassung ist die Rechtsprechung zu ihm daher weiter heranzuziehen, soweit sie nicht die Dauer betrifft (dazu Streitfrage 1, Rz 12). Die Voraussetzung der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft (Abs 1 Z 2) ist erst mit dem FrÄG 2009, BGBl I 122/2009, mit Wirkung vom 01.01.2010 an die Stelle der bloß nicht geschiedenen Ehe getreten; zur Fassung 1998 kam es auf die eheliche Lebensgemeinschaft nicht an (VwGH 14.12.2011, 2009/01/0064 RS 1).

F. Gemeinsame Regeln

6

Alle Tatbestände des § 11a gewähren einen Rechtsanspruch („ist ... zu verleihen“). Liegen die Voraussetzungen vor, ist ohne Ermessen nach § 11 zu verleihen (VwGH 17.05.1995, 95/01/0005 RS 1); Asylberechtigte gehörten nach § 11a Abs 4 Z 1 aF zu den Personen mit einem zeitlich privilegierten Anspruch (VwGH 27.02.2013, 2011/01/0279 RS 1); heute sind Flüchtlinge nur von der Niederlassung befreit (Rz 29). § 11 ist hier nur Auslegungsmaxime: Keine Entscheidung ergeht ohne Berücksichtigung des Gesamtverhaltens (LVwG NÖ 05.09.2025, LVwG-AV-286/001-2025 RS 1); dieses fließt in die Prognose nach § 10 Abs 1 Z 6 ein (§ 11 Rz 6). Auch bei den Sondertatbeständen kommt es daher darauf an, ob der Fremde nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr für eine positive Einstellung zur Republik bietet; eine gute Integration oder die Ehe mit einem Staatsbürger gleichen ein Hindernis nach § 10 Abs 1 Z 6 nicht aus (VwGH 25.05.2004, 2002/01/0568 RS 1; VwGH 25.05.2004, 2002/01/0568 RS 2). Das österreichische Recht kennt nur eine einheitliche Staatsbürgerschaft, und § 11a ist nur einer von mehreren Wegen zu ihr. Der Antrag ist deshalb nicht auf einen bestimmten Tatbestand beschränkt: Die Behörde darf nicht annehmen, dass nur § 11a in Betracht kommt, sondern hat auch die Voraussetzungen des § 10 zu ermitteln und ihre Entscheidung darauf zu begründen (VwGH 17.09.2002, 2001/01/0166 RS 1; VwGH 17.09.2002, 2001/01/0166 RS 2; VwGH 11.06.2002, 2000/01/0355 RS 1).

7

Verlangt ist ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in der jeweiligen Mindestdauer, zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung, auch bei den Tatbeständen des Abs 4 und 6 (VwGH 20.11.2025, Ra 2024/01/0060 RS 1). Die Begriffe sind dieselben wie in § 10 Abs 1 Z 1 (§ 10 Rz 23). Zeiten des Asylverfahrens zählen mit, soweit der Aufenthalt rechtmäßig war (VwGH 27.02.2013, 2011/01/0279 RS 1). Bei Unionsbürgern beginnt der rechtmäßige Aufenthalt mit dem Entstehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, nicht erst mit der Anmeldebescheinigung (VwGH 16.02.2012, 2009/01/0062 RS 5). Wer als subsidiär Schutzberechtigter den Verlängerungsantrag zu spät stellt, hat eine Lücke (VwGH 29.06.2020, Ra 2019/01/0120 RS 4); zur Aufhebung einer Wortfolge in § 8 Abs 4 AsylG 2005 durch den VfGH und ihrer zeitlichen Wirkung § 10 Rz 27. Für Auslandsaufenthalte gilt § 15 (§ 15 Rz 13).

8

Die Tatbestände verweisen auf § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3, nicht auf Z 1. Die fünfjährige Niederlassung des § 10 Abs 1 Z 1 ist daher nicht verlangt; das ist für Flüchtlinge ausdrücklich gewollt (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP 40) und gilt nach dem Wortlaut für alle Tatbestände. § 10a gilt daneben, soweit nicht Abs 6 Z 1 an die Stelle des Deutschnachweises tritt (§ 10a Rz 6); in den Fällen des Abs 2 entfallen die Nachweise nach § 10a zur Gänze (§ 10a Abs 2 Z 1). Bei Abs 2 Z 3 entfällt auch § 10 Abs 3.

G. Ehegatten von Staatsbürgern (Abs 1 bis 3)

9

Abs 1 verlangt neben der Frist von sechs Jahren drei Merkmale: Der Ehegatte ist im Zeitpunkt der Entscheidung Staatsbürger, die Ehe besteht seit fünf Jahren, und der Fremde lebt mit ihm im gemeinsamen Haushalt (Z 1). Die eheliche Lebensgemeinschaft darf nicht aufgehoben sein (Z 2). Die Ehe muss für den österreichischen Rechtsbereich wirksam sein (VwGH 15.03.2010, 2007/01/0674 RS 1). Wer die Staatsbürgerschaft schon einmal hatte und sie durch Entziehung nach §§ 32, 33 verlor, kann sich auf den Tatbestand nicht stützen (Z 3). Für eingetragene Partner gelten Abs 1 Z 1 und 2 sowie Abs 2 und 3 nach § 60 sinngemäß; auf eine Lebensgemeinschaft ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft ist er nicht anzuwenden.

10

Der gemeinsame Haushalt setzt eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus; kurzfristige Unterbrechungen bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamem Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung schaden nicht (VwGH 06.05.2008, 2005/01/0368 RS 1). Gelegentliche Besuche genügen dagegen nicht, auch wenn zivilrechtlich die häusliche Gemeinschaft noch angenommen würde (VwGH 17.05.2011, 2007/01/1144 RS 3). Die eheliche Lebensgemeinschaft ist aufgehoben, wenn die Ehegesinnung fehlt; sie kann trotz gemeinsamen Wohnens aufgehoben und bei getrenntem Wohnen noch aufrecht sein (VwGH 25.06.2009, 2007/01/1051 RS 2). Eine einvernehmliche Scheidung mit der Erklärung, die Lebensgemeinschaft sei seit einem halben Jahr aufgehoben, ist Anlass zu Ermittlungen, macht sie aber nicht entbehrlich (VwGH 16.02.2012, 2010/01/0012 RS 2). Diese Rechtsprechung erging zur Fassung 1998; die Begriffe sind unverändert.

11

Was festzustellen ist. Die Behörde hat festzustellen: Staatsbürgerschaft des Ehegatten im Entscheidungszeitpunkt, Tag der Eheschließung, gemeinsame Meldung und tatsächliches Zusammenleben, gemeinsame Wirtschaftsführung, Dauer und Grund von Abwesenheiten. Abs 3 schließt die Verleihung aus, wenn der Fremde seinen Ehegatten zum zweiten Mal heiratet und dieser nach der Scheidung der ersten Ehe durch Heirat mit einem Österreicher eingebürgert wurde; die Erläuterungen haben Scheinehen zur Umgehung im Blick (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 7). Abs 2 erweitert den Tatbestand auf Ehegatten im Ausland tätiger Bediensteter und auf Ehegatten von Personen, welche als Verfolgte vor 1945 Österreich verlassen mussten; er ist eng auszulegen und nicht analog auf andere Konstellationen anzuwenden (VwG Wien 13.02.2020, VGW-152/089/16182/2019 RS 1).

Streitfragen

1. Der gemeinsame Haushalt muss im Entscheidungszeitpunkt bestehen, nicht fünf Jahre lang

12

Strittig ist, ob Abs 1 Z 1 einen fünfjährigen gemeinsamen Haushalt verlangt oder ob es genügt, dass die Ehe fünf Jahre besteht und die Ehegatten im Entscheidungszeitpunkt im gemeinsamen Haushalt leben. Die Frage entscheidet über Ehen, in welchen die Ehegatten anfangs aus beruflichen oder aufenthaltsrechtlichen Gründen getrennt lebten.

13

Richtigerweise genügt der gegenwärtige gemeinsame Haushalt bei fünfjähriger Ehe. Der Wortlaut knüpft die fünf Jahre an die Ehe („bei fünfjähriger aufrechter Ehe“) und formuliert das Zusammenleben in der Gegenwart („lebt“). Hätte der Gesetzgeber einen fünfjährigen Haushalt gewollt, hätte er das wie bei den Aufenthaltsfristen ausdrücklich angeordnet. Die Funktion der Ehedauer als Beleg einer gefestigten Bindung erfüllt die aufrechte Ehe; dass die Lebensgemeinschaft nicht aufgehoben sein darf, sichert Z 2.

14

Die Behörde wird entgegenhalten, dass nach den Erläuterungen die Ehe schon fünf Jahre im gemeinsamen Haushalt geführt sein soll (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 7). Sie wird darauf verweisen, dass die erleichterte Einbürgerung an die integrationsverstärkende Wirkung eines gelebten Ehelebens anknüpft und eine Ehe, welche Jahre ohne Zusammenleben bestand, diese Wirkung nicht entfaltet. Für sie spricht, dass der VwGH den Haushalt bei der Fassung 1998 an den integrationsverstärkenden Charakter eines intakten Ehelebens geknüpft hat (VwGH 17.05.2011, 2007/01/1144 RS 3).

15

Richtigerweise gehen die Erläuterungen über den Wortlaut hinaus und können ihn nicht ersetzen. Die integrationsverstärkende Wirkung ist kein eigenes Tatbestandsmerkmal; sie ist der Grund dafür, dass Haushalt und Lebensgemeinschaft verlangt werden, und beide müssen im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Lange Zeiten des Getrenntlebens sind aber ein Anlass, die Ehegesinnung nach Z 2 genau zu prüfen. Der Wortlaut lässt allerdings auch die Lesart der Behörde zu, und weil sie die Materialien für sich hat, ist die Gegenposition gewichtig. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers, und das Risiko einer abweichenden Beurteilung ist erheblich.

16

Folge für die Vertretung. Haben die Ehegatten nicht von Beginn an zusammengelebt, ist der Grund dafür darzulegen und mit Belegen zu untermauern, etwa Visa- oder Aufenthaltsverfahren oder berufliche Entsendungen. Der Antrag ist mit dem Risiko zu besprechen, dass die Behörde den Erläuterungen folgt; im Zweifel ist abzuwägen, ob mit dem Antrag zugewartet wird.

2. Berufsbedingtes Pendeln hebt den gemeinsamen Haushalt nicht auf

17

Strittig ist, ob Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, wenn einer von ihnen unter der Woche an einem entfernten Arbeitsort wohnt und regelmäßig an den Familienwohnsitz zurückkehrt.

18

Richtigerweise ist das zu bejahen. Die Rechtsprechung lässt kurzfristige Unterbrechungen zu, solange der gemeinsame Wohnsitz und die gemeinsame Wirtschaftsführung grundsätzlich aufrecht sind (VwGH 06.05.2008, 2005/01/0368 RS 1). Zum Wochenpendeln hat der VwGH ausgesprochen, dass dem Gesetz ein Ausschluss von Pendlerehen nicht zu entnehmen ist und aus dem berufsbedingten Aufenthalt unter der Woche an einem anderen Ort allein nicht auf das Fehlen des gemeinsamen Haushalts geschlossen werden kann; er hat den Begriff dabei an der häuslichen Gemeinschaft des § 55 EheG ausgerichtet (VwGH 30.08.2005, 2005/01/0113 RS 1). Ein Ehegatte, welcher jede Woche an den gemeinsamen Wohnsitz zurückkehrt, dort seinen Lebensmittelpunkt hat und mit dem anderen gemeinsam wirtschaftet, lebt im gemeinsamen Haushalt; die Abwesenheit ist berufsbedingt und wiederkehrend kurz. Arbeitsmobilität ist im Erwerbsleben üblich und darf Ehegatten, welche sie in Kauf nehmen, nicht schlechter stellen.

19

Die Behörde wird entgegenhalten, dass der VwGH auf das tatsächliche Zusammenleben abstellt und gelegentliche Besuche nicht genügen (VwGH 17.05.2011, 2007/01/1144 RS 3). Sie wird darauf verweisen, dass bei längerem Wochenpendeln das Zusammenleben nur noch an Wochenenden stattfindet und das Gesetz einen Haushalt verlangt, nicht bloß eine Ehe. Für sie spricht, dass Scheinehen gerade durch getrennte Wohnungen bei formaler Meldung gekennzeichnet sind, und dass der VwGH eine gesonderte Wohnsitznahme nach § 92 Abs 2 ABGB nicht als gemeinsamen Haushalt gelten ließ (VwGH 03.05.2000, 99/01/0407 RS 1); der VwGH hat freilich klargestellt, dass diese Entscheidung der Pendlerehe nicht entgegensteht (VwGH 30.08.2005, 2005/01/0113 RS 1).

20

Richtigerweise ist zwischen gelegentlichen Besuchen und der regelmäßigen Rückkehr an den gemeinsamen Lebensmittelpunkt zu unterscheiden. Entscheidend ist, wo die Ehegatten ihren gemeinsamen Haushalt führen und ob sie gemeinsam wirtschaften; die Anzahl der gemeinsam verbrachten Nächte ist nur ein Indiz. Die Entscheidung des VwGH zum Wochenpendeln erging zur Fassung 1998 und entscheidet die Frage für diese; der Begriff des gemeinsamen Haushalts ist seither unverändert geblieben (Rz 5). Offen ist daher nur die Übertragung auf die geltende Fassung; Rechtsprechung dazu besteht nicht, die Übertragung ist Auffassung des Verfassers.

21

Folge für die Vertretung. Belege über den gemeinsamen Haushalt sind breit zu sammeln: gemeinsames Konto, Mietvertrag, Rechnungen, Kinderbetreuung, Bestätigungen des Arbeitgebers über den Dienstort. Die Rückkehrfrequenz ist konkret darzulegen.

H. EWR-Bürger, im Inland Geborene, außerordentliche Leistungen (Abs 4, 5)

22

Staatsangehörige eines EWR-Staats erhalten die Staatsbürgerschaft nach sechs Jahren (Abs 4 Z 2); die Bevorzugung ist nach den Erläuterungen unionsrechtlich geboten (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 8). Für sie gilt § 10 Abs 3; sie haben ihre Staatsangehörigkeit aufzugeben, wobei eine Aufgabe, welche den Verlust des Aufenthaltsrechts nach sich ziehen würde, unzumutbar sein kann (VwG Wien 19.07.2021, VGW-152/022/14393/2020 RS 1; § 20 Rz 8). Gibt ein Unionsbürger seine Staatsangehörigkeit auf, steht der Widerruf einer Zusicherung unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit (§ 20 Rz 27).

23

Im Inland Geborene erhalten die Staatsbürgerschaft nach sechs Jahren (Abs 4 Z 3); an Bord österreichischer Schiffe oder Luftfahrzeuge Geborene gelten als im Inland geboren (Abs 5). Die sechs Jahre müssen nicht unmittelbar nach der Geburt liegen; maßgeblich ist der rechtmäßige und ununterbrochene Aufenthalt, zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung (VwGH 20.11.2025, Ra 2024/01/0060 RS 1; ausdrücklich zu Z 3 VwGH 20.11.2025, Ra 2024/01/0060 Rn 10). Abs 4 Z 4 betrifft außerordentliche Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet, welche bereits erbracht wurden und weiter zu erwarten sind, und verlangt, dass die Verleihung im Interesse der Republik liegt. Er ist von § 10 Abs 6 zu unterscheiden, bei welchem die Bundesregierung das Interesse der Republik bestätigt und für welche keine Frist gilt. Auch bei Abs 4 Z 4 muss der Aufenthalt durchgehend rechtmäßig sein; aus dem Unterbleiben aufenthaltsbeendender Maßnahmen folgt keine Rechtmäßigkeit (VwGH 29.05.2013, 2012/01/0094 RS 1).

I. Besonders gut Integrierte (Abs 6)

24

Abs 6 belohnt eine besonders gelungene Integration mit einer Frist von sechs Jahren. Nach den Erläuterungen wurden zwei Indikatoren gewählt: ein erhöhtes Sprachniveau (Z 1) oder die nachhaltige persönliche Integration (Z 2) (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 9 f; VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001 RS 4). Weil der Tatbestand eine Vergünstigung ist, sind die Voraussetzungen nach dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich streng zu prüfen (LVwG NÖ 03.10.2024, LVwG-AV-384/001-2024 RS 3). Vom Nachweis auf dem Niveau B2 nach Z 1 befreit eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht (VwG Wien 23.09.2025, VGW-152/055/8549/2025 RS 1). Für Z 2 hat der VfGH dagegen ausgesprochen, dass der Verweis auf § 10a Abs 1 Z 1 im Licht des Art 7 Abs 1 Satz 3 B-VG die Ausnahme des § 10a Abs 2 Z 3 mitumfasst; die gegenteilige Auslegung sei denkunmöglich (VfGH 07.10.2025, E1909/2025); die Beschwerde wies er im Anlassfall dennoch ab, weil die nachhaltige Integration fehlte. Die frühere Linie des Verwaltungsgerichts Wien zu Z 2 (VwG Wien 21.12.2020, VGW-152/022/11515/2020 RS 5) ist damit überholt.

25

Z 1 verlangt Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 statt des Nachweises nach § 10a Abs 1 Z 1. Das Gesetz schreibt hier keinen bestimmten Nachweis vor, anders als § 10a Abs 4 für das Niveau B1, und kennt keine Ausnahmen oder alternativen Wege (LVwG NÖ 03.10.2024, LVwG-AV-384/001-2024 RS 2). Die Verordnung verlangt seit 19.10.2013 ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis auf dem Niveau B2 und nennt „insbesondere“ das Österreichische Sprachdiplom Deutsch, das Goethe-Institut, die telc GmbH und den ÖIF; die Einrichtung hat das Niveau schriftlich zu bestätigen (§ 2 Abs 1 Z 7 StbV, BGBl II 307/2013). Ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom genügt im Regelfall; hat die Behörde begründete Zweifel, hat sie zu ermitteln oder weitere Belege zu verlangen (LVwG Vbg 04.04.2025, LVwG-451-4/2024-R9 RS 1). Der Nachweis der Grundkenntnisse nach § 10a Abs 1 Z 2 ist auch bei Z 1 zu erbringen.

26

Ein Diplom einer der in § 2 Abs 1 Z 7 StbV genannten Einrichtungen genügt; bei anderen Anbietern kommt es darauf an, ob das Zertifikat allgemein anerkannt ist und das Niveau bestätigt. Auf § 10a Abs 4 und das Integrationsgesetz verweist Abs 6 Z 1 nicht; die strenge Rechtsprechung zum B1-Nachweis (§ 10a Rz 27) ist daher nicht übertragbar, und eine Beschränkung auf den ÖIF oder auf Prüfungen mit Werteinhalten sehen weder das Gesetz noch die Verordnung vor. Der VwGH hat aus Abs 6 Z 1 abgeleitet, dass der Gesetzgeber allein aus dem erhöhten Sprachniveau auf eine gute Integration schließt (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001 RS 4). Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Grund eines B2-Zertifikats des ÖSD verliehen (VwG Wien 17.03.2025, VGW-152/005/16209/2024). Für die Vertretung: Vorzulegen ist ein Zertifikat mit Angabe des Niveaus B2 und aller Teilfertigkeiten; wird es nicht anerkannt, ist die Begründung der Zweifel zu verlangen und eine ergänzende Überprüfung anzubieten.

27

Z 2 verlangt den Deutschnachweis nach § 10a Abs 1 Z 1 und eine nachhaltige persönliche Integration. Die Aufzählung in lit a bis c ist demonstrativ, und eine Kombination mehrerer Tätigkeiten ist möglich (VwG Wien 21.12.2020, VGW-152/022/11515/2020 RS 1). Jede Tätigkeit muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für die Integration in Österreich haben; das ist vom Fremden und von der Institution schriftlich zu begründen. Der persönliche Umgang mit Österreichern im Privatleben genügt nicht (VwG Wien 21.12.2020, VGW-152/022/11515/2020 RS 3), ebenso wenig eine Tätigkeit für eine internationale Organisation ohne Bezug zur Integration in Österreich (VwG Wien 21.12.2020, VGW-152/022/11515/2020 RS 2).

28

Was festzustellen ist. Die Fallgruppen des Abs 6:

NachweisGenügtWas festzustellen istBeleg
B2-Zertifikat eines anerkannten Anbietersja, wenn keine begründeten ZweifelEchtheit, Niveau, DatumLVwG Vbg 04.04.2025, LVwG-451-4/2024-R9 RS 1
B2 nicht erreicht, aber Krankheitnein—VwG Wien 23.09.2025, VGW-152/055/8549/2025 RS 1
drei Jahre Ehrenamt in einer gemeinnützigen Organisation nach § 35 BAOja, mit Begründung des MehrwertsDauer, Umfang, Stellungnahmen von Fremdem und OrganisationWortlaut
drei Jahre Beruf im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich über der Geringfügigkeitsgrenzejadurchgehendes Einkommen über der GrenzeWortlaut
drei Jahre Funktion in einem InteressenverbandjaArt der Funktion, DauerWortlaut
private Kontakte, Freundeskreisnein—VwG Wien 21.12.2020, VGW-152/022/11515/2020 RS 3
Tätigkeit für eine internationale Organisation ohne Integrationsbezugnein—VwG Wien 21.12.2020, VGW-152/022/11515/2020 RS 2

J. Flüchtlinge (Abs 7)

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Wer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt erhalten hat, hat nach zehn Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts einen Rechtsanspruch, ohne fünf Jahre Niederlassung nachweisen zu müssen (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP 40). Der Begriff knüpft an das Asylrecht an; erfasst sind alle Personen, denen in Österreich Asyl gewährt wurde, auch nach früheren Asylgesetzen, solange der Status nicht entzogen wurde (VwGH 11.10.2012, 2010/01/0004 RS 1; VwGH 11.10.2012, 2010/01/0004 RS 3, zu § 11a Abs 4 Z 1 idF vor BGBl I 56/2018). Seit 12.06.2026 knüpft Abs 7 an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn des Art 3 Z 1 StatusVO an; die Erläuterungen sprechen nur von einer terminologischen Anpassung (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP 120). Erfasst ist daher weiterhin nur, wem die Flüchtlingseigenschaft in Österreich zuerkannt wurde, also vom BFA oder vom Bundesverwaltungsgericht (§ 3 Abs 1 AsylG 2005), einschließlich der Personen, welchen sie nach § 75 Abs 33 AsylG 2005 als zuerkannt gilt. Dafür spricht auch, dass Abs 7 die Mitteilung des BFA verlangt, es sei kein Verfahren zum Entzug eingeleitet; das kann das BFA nur für eine inländische Zuerkennung sagen. Eine Anerkennung durch einen anderen Mitgliedstaat genügt nicht; sie kann aber bei § 20 Bedeutung haben (§ 20 Rz 11). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Die Begünstigung betrifft nur die Frist; der Lebensunterhalt nach § 10 Abs 1 Z 7 ist auch hier nachzuweisen (VwGH 10.04.2008, 2007/01/1394 RS 2). Zeiten des Asylverfahrens zählen zur Frist, soweit der Aufenthalt in dieser Zeit rechtmäßig war (VwGH 27.02.2013, 2011/01/0279 RS 1).

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Vor der Verleihung hat die Behörde das BFA anzufragen. Teilt es mit, dass ein Entzugsverfahren eingeleitet ist oder seine Voraussetzungen vorliegen, besteht der Anspruch nach Abs 7 nicht; ob der Fremde davon verständigt wurde, ist gleichgültig (VwGH 11.10.2012, 2010/01/0027 RS 1). Hat die Behörde wegen eines nach der Mitteilung des BFA anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen, darf das Verwaltungsgericht nicht ohne die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 VwGVG zurückverweisen; ob schon das anhängige Verfahren die Abweisung trägt, hat der VwGH dabei nicht entschieden (VwGH 26.01.2023, Ra 2022/01/0284 Rn 4 f, 16 ff). Die Erläuterungen begründen die Anfrage damit, dass die Beurteilung den Asylbehörden vorbehalten bleiben soll (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 8). Für die Vertretung heißt das: Die Mitteilung des BFA ist anzufordern und, wenn sie negativ ist, zu prüfen, ob tatsächlich ein Verfahren eingeleitet wurde; die bloße Behauptung, die Voraussetzungen lägen vor, ist auf ihre Grundlage zu hinterfragen. Wer die Voraussetzungen des Abs 7 nicht erfüllt, kann nach § 10 eingebürgert werden, wenn er dessen Voraussetzungen erfüllt; dann ist bei Flüchtlingen das Ausscheiden aus dem Heimatstaat in der Regel unzumutbar (§ 20 Rz 10).

R. Für Betroffene

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Normalerweise müssen Sie zehn Jahre rechtmäßig in Österreich leben, bevor Sie Österreicher werden können. In manchen Fällen reichen sechs Jahre: wenn Sie seit fünf Jahren mit einer Österreicherin oder einem Österreicher verheiratet sind und zusammenleben, wenn Sie Bürger eines EU- oder EWR-Staates sind, wenn Sie in Österreich geboren sind, oder wenn Sie Deutsch auf dem Niveau B2 sprechen. Sechs Jahre reichen auch, wenn Sie Deutsch auf B1 können und sich mindestens drei Jahre ehrenamtlich, in einem sozialen Beruf oder in einer Interessenvertretung besonders engagiert haben. Als anerkannter Flüchtling brauchen Sie zehn Jahre, müssen aber nicht fünf Jahre lang „niedergelassen“ gewesen sein, also keinen bestimmten Aufenthaltstitel gehabt haben. Die anderen Voraussetzungen, etwa Unbescholtenheit, Einkommen und die Staatsbürgerschaftsprüfung, gelten in fast allen Fällen.

S. Prüfliste gegen den Bescheid

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Die Prüfliste:

  1. Hat die Behörde geprüft, ob ein Tatbestand des § 11a greift, bevor sie nach § 10 abweist (Rz 6)?
  2. Wurde § 10 Abs 1 Z 1 mit fünf Jahren Niederlassung verlangt (Rz 8)?
  3. Wurde der gemeinsame Haushalt anhand von Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft festgestellt, nicht bloß anhand der Meldung (Rz 10)?
  4. Wurde ein fünfjähriger gemeinsamer Haushalt verlangt (Rz 12)?
  5. Wurde ein B2-Zertifikat ohne Begründung nicht anerkannt (Rz 26)?
  6. Wurde die nachhaltige Integration nur an der Aufzählung des Abs 6 Z 2 gemessen, obwohl sie demonstrativ ist (Rz 27)?
  7. Liegt bei Abs 7 eine Mitteilung des BFA vor, und auf welcher Grundlage (Rz 30)?
  8. Wurde Ermessen geübt (Rz 6)?

T. Schriftsatzbausteine

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Baustein 1 — Gemeinsamer Haushalt trotz Pendeln.

Die Ehegatten führen seit [Datum] einen gemeinsamen Haushalt in [Ort]. Der Beschwerdeführer arbeitet unter der Woche in [Ort] und kehrt jedes Wochenende an den gemeinsamen Wohnsitz zurück; die Ehegatten wirtschaften gemeinsam (Beilagen ./A bis ./D). Kurzfristige Unterbrechungen bei aufrechtem gemeinsamem Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung schaden dem gemeinsamen Haushalt nicht (VwGH 06.05.2008, 2005/01/0368 RS 1).

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Baustein 2 — B2-Nachweis.

Der Beschwerdeführer hat ein Zertifikat [Anbieter] über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 vorgelegt (Beilage ./E). § 11a Abs 6 Z 1 StbG schreibt keinen bestimmten Nachweis vor; § 2 Abs 1 Z 7 StbV verlangt ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis und nennt den Anbieter [Anbieter] ausdrücklich. Ein solches Zertifikat genügt, sofern keine begründeten Zweifel bestehen (LVwG Vbg 04.04.2025, LVwG-451-4/2024-R9 RS 1). Die Behörde hat solche Zweifel nicht dargelegt.

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Baustein 3 — Flüchtlinge ohne Niederlassung.

Dem Beschwerdeführer wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; er hält sich seit [Datum] rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Nach § 11a Abs 7 StbG ist eine fünfjährige Niederlassung nicht erforderlich (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP 40). Das BFA hat mitgeteilt, dass kein Entzugsverfahren eingeleitet ist (Beilage ./F).

U. Verweisnetz

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Begriff des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts: § 10 Rz 23; Auslandsaufenthalte: § 15 Rz 13; Deutschnachweis: § 10a Rz 25; Ausscheiden aus dem Heimatstaat: § 20 Rz 8; Ermessen: § 11 Rz 6; Übergangsrecht 2018: Querschnitt Übergangsrecht Rz 14; eingetragene Partner: § 60 Rz 3; Erstreckung: §§ 16 bis 18.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

Verfassungsgerichtshof

  • 07.10.2025, E1909/2025 — Rz 24.

Verwaltungsgerichtshof

  • 17.05.1995, 95/01/0005 — Rz 6.
  • 03.05.2000, 99/01/0407 — Rz 19.
  • 11.06.2002, 2000/01/0355 — Rz 6.
  • 17.09.2002, 2001/01/0166 — Rz 6.
  • 25.05.2004, 2002/01/0568 — Rz 6.
  • 30.08.2005, 2005/01/0113 — Rz 18, 19.
  • 10.04.2008, 2007/01/1394 — Rz 29.
  • 06.05.2008, 2005/01/0368 — Rz 10, 18, 33.
  • 25.06.2009, 2007/01/1051 — Rz 10.
  • 15.03.2010, 2007/01/0674 — Rz 9.
  • 17.05.2011, 2007/01/1144 — Rz 10, 14, 19.
  • 14.12.2011, 2009/01/0064 — Rz 5.
  • 16.02.2012, 2009/01/0062 — Rz 7.
  • 16.02.2012, 2010/01/0012 — Rz 10.
  • 11.10.2012, 2010/01/0004 — Rz 29.
  • 11.10.2012, 2010/01/0027 — Rz 30.
  • 27.02.2013, 2011/01/0279 — Rz 6, 7, 29.
  • 29.05.2013, 2012/01/0094 — Rz 23.
  • 29.06.2020, Ra 2019/01/0120 — Rz 7.
  • 26.01.2023, Ro 2021/01/0001 — Rz 24, 26.
  • 26.01.2023, Ra 2022/01/0284 — Rz 30.
  • 20.11.2025, Ra 2024/01/0060 — Rz 7, 23.

Verwaltungsgerichte der Länder

  • 13.02.2020, VGW-152/089/16182/2019 — Rz 11.
  • 21.12.2020, VGW-152/022/11515/2020 — Rz 24, 27, 28.
  • 19.07.2021, VGW-152/022/14393/2020 — Rz 22.
  • 03.10.2024, LVwG-AV-384/001-2024 — Rz 24, 25.
  • 17.03.2025, VGW-152/005/16209/2024 — Rz 26.
  • 04.04.2025, LVwG-451-4/2024-R9 — Rz 25, 28, 34.
  • 05.09.2025, LVwG-AV-286/001-2025 — Rz 6.
  • 23.09.2025, VGW-152/055/8549/2025 — Rz 24, 28.

Materialien

  • ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 56 (FrÄG 2009, zu § 11a Abs 1 Z 2 und Abs 2), im Volltext geprüft — Rz 3.
  • ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 7 f (Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, zu § 11a), im Volltext geprüft — Rz 2, 11, 14, 22, 30.
  • ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 9 f (Novelle 2013, zu § 11a Abs 6), im Volltext geprüft — Rz 2, 24.
  • ErläutRV 189 BlgNR 26. GP 40 (FrÄG 2018, zu § 11a Abs 4 Z 1 und Abs 7), im Volltext geprüft — Rz 3, 8, 29, 35.
  • ErläutRV 444 BlgNR 28. GP 120 (Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz, zu § 11a Abs 7), im Volltext geprüft — Rz 3, 29.