Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 122/2009
§ 11 Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009, in Kraft seit 01.01.2010 (§ 64a Abs 7).
§ 11. Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.
A. Kernaussage
§ 11 enthält die Kriterien des Ermessens, welches § 10 Abs 1 der Behörde einräumt: das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration. Das Ermessen ist die zweite Stufe; es öffnet sich erst, wenn alle gebundenen Voraussetzungen bejaht sind (VwGH 21.04.1999, 97/01/1069 RS 4). Scheitert der Fremde an § 10 Abs 1 Z 6, so fehlt notwendig auch die von § 11 verlangte Orientierung, und ein Ermessen wird gar nicht eröffnet (VwGH 24.10.2013, 2013/01/0133 RS 4; VwGH 21.11.2013, 2012/01/0096 RS 2). Seit 2006 ist § 11 zugleich Interpretationsmaxime für § 10 Abs 1 und 2 (VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406 RS 6). Das Ermessen ist nicht frei: Es ist an der Integration auszurichten, konkret zu begründen und vom Verwaltungsgericht in der Sache zu überprüfen.
B. Was sich geändert hat
Die Integration ist seit der Novelle 1998 der prägende Maßstab des Ermessens; wer auf die persönliche und berufliche Integration abstellt, folgt den Ordnungsvorstellungen, welche das Gesetz seither prägen (VwGH 02.10.2001, 2000/01/0156 RS 1). Die Regierungsvorlage zur Novelle 1998 wollte das Gesamtverhalten als eigenes Kriterium streichen, weil es in den Rücksichten auf das öffentliche Wohl und in der Integration aufgehe, und den Satz über Flüchtlinge entfallen lassen, weil deren Lage schon die verkürzte Frist des § 10 Abs 5 Z 4 aF Rechnung trage (ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 9). Beschlossen wurde auf Grund des Ausschussberichts eine Fassung, nach welcher die Behörde das Ermessen „unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Fremden“ übt und sich auch vom Ausmaß der Integration leiten lässt; entfallen ist nur der Satz über Flüchtlinge (AB 1320 BlgNR 20. GP 5). Die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 hat den Begriff des freien Ermessens beseitigt, § 11 auf alle Entscheidungen nach dem Gesetz erstreckt, das Gesamtverhalten „im Hinblick auf“ Wohl, öffentliche Interessen und Integration zum Gegenstand der Berücksichtigung gemacht und den zweiten Satz über die Orientierung am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben und an den Grundwerten eingefügt (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 7; VwGH 18.02.2011, 2009/01/0029 RS 2). Erst das FrÄG 2009 hat die Orientierung an den Grundwerten zu einem Bekenntnis aufgewertet; inhaltlich soll sich die Behörde wie bisher an den umfassenden Integrationsparametern orientieren (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 56). Die geltende Fassung beruht auf BGBl I 122/2009 und gilt seit 01.01.2010. Die Grundkonzeption des Gesetzes hat die Novelle 2005 nach dem VfGH nicht verändert (VfGH 11.12.2007, B863/07). Judikatur aus der Zeit vor 1998 ist überholt, soweit sie Gesichtspunkte wie die „Arbeitsmoral“ betrifft; ihre Aussagen zur Begründungspflicht gelten weiter (Rz 17).
C. Prüfschema
Die Prüfung der Ermessensentscheidung folgt vier Schritten:
| Schritt | Rz | Der typische Mangel | |
|---|---|---|---|
| 1 | Sind alle gebundenen Voraussetzungen des § 10 (oder des Sondertatbestands) bejaht? | 6 | Ermessen geübt, obwohl eine Voraussetzung fehlt; oder Abweisung „im Ermessen“, obwohl in Wahrheit eine Voraussetzung verneint wird |
| 2 | Ist § 10 Abs 1 Z 6 bejaht? | 9 | Prognosemängel im Ermessen „nachgeholt“ |
| 3 | Sind Gesamtverhalten und Integration festgestellt und gewürdigt? | 12 | Beschäftigungszeiten der Aufenthaltsdauer gegenübergestellt; Familie zugerechnet |
| 4 | Ist das Ermessen konkret begründet? | 17 | allgemein gehaltene Begründung; für die Verleihung sprechende Umstände übergangen |
D. Gliederung
| Abschnitt | Rz | |
|---|---|---|
| A | Kernaussage | 1 |
| B | Was sich geändert hat | 2 |
| C | Prüfschema | 3 |
| E | Welche Fassung gilt | 4 |
| F | Was von § 11 nicht anzuwenden ist | 5 |
| G | Zweck und Grenzen | 6 |
| H | Gesamtverhalten und öffentliche Interessen | 9 |
| I | Integration | 12 |
| J | Orientierung und Bekenntnis zu den Grundwerten | 15 |
| K | Begründung des Ermessens | 17 |
| L | Ermessen vor dem Verwaltungsgericht | 23 |
| R | Für Betroffene | 24 |
| S | Prüfliste gegen den Bescheid | 25 |
| T | Schriftsatzbausteine | 26 |
| U | Verweisnetz | 28 |
| V | Register | — |
E. Welche Fassung gilt
Maßgeblich ist die Fassung BGBl I 122/2009, welche nach § 64a Abs 7 am 01.01.2010 in Kraft getreten ist und seither unverändert gilt. Wie für § 10 kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an, im Beschwerdeverfahren auf jenen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 10 Rz 7); für die Integration ist der Stand des Integrationsprozesses in diesem Zeitpunkt maßgeblich (VwGH 18.04.2002, 2000/01/0510 RS 1). Ein großer Teil der Rechtsprechung zum Ermessen erging zu § 11 in der Fassung BGBl I 124/1998, welche ein „freies Ermessen“ vorsah; das gilt vor allem für die Entscheidungen vor 2006 in Rz 10, 11, 13, 14 und 12. Ihre Kernaussagen, die Integration als maßgebliches Kriterium, die Gesamtschau und den Stand der Integration im Entscheidungszeitpunkt, hat der VwGH später fortgeführt (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0057 RS 1) und § 11 auch in der Fassung 2006 an der Integration gemessen (VwGH 18.02.2011, 2009/01/0029 RS 2). Verwendbar sind sie daher, soweit sie das Gewicht einzelner Umstände in dieser Gesamtschau betreffen; dass der Begriff des freien Ermessens seit 2006 entfallen ist und der zweite Satz erst seither besteht, ist bei jeder Übertragung zu beachten.
F. Was von § 11 nicht anzuwenden ist
Ermessen nach § 10 Abs 1 iVm § 11 besteht nicht, wo das Gesetz einen Rechtsanspruch gewährt (§§ 11a, 12, 13, 14, 25, Verleihung nach aufrechter Zusicherung) und bei der Erstreckung nach §§ 16 und 17 (VwGH 21.04.1999, 97/01/1069 RS 4; VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0122 RS 2). Dort wirkt § 11 nur als Interpretationsmaxime für die gebundenen Voraussetzungen (Rz 7). Auch wo Ermessen besteht, ist es im Sinn des Gesetzes zu üben; ein öffentliches Interesse an der Verleihung verlangt § 11 nicht (VfGH 13.10.2006, B329/06). Eine Ermessensübung, welche nicht an den Kriterien des § 11 ausgerichtet ist, verletzt das Gesetz und, wenn sie willkürlich ist, das Gleichheitsrecht.
G. Zweck und Grenzen
In § 11 wird nur umschrieben, von welchen Kriterien sich die Behörde bei der Übung des ihr nach § 10 Abs 1 eingeräumten Ermessens leiten zu lassen hat; bei gesetzeskonformer Vollziehung ist zuerst zu prüfen, ob die Erfordernisse des § 10 Abs 1 erfüllt sind (VwGH 21.04.1999, 97/01/1069 RS 4). Die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 und 2 müssen bei jeder Verleihung gegeben sein; ihre Beurteilung ist der Ermessensübung vorgelagert (VwGH 19.09.2012, 2012/01/0110 RS 2; VwGH 22.08.2007, 2005/01/0067 RS 2). Für den Verleihungswerber ist gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 10 vorliegen und ob eine positive Ermessensübung in Frage kommt; davon streng getrennt ist der Erstreckungswerber nach § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 und Abs 2 zu beurteilen, und liegen bei ihm die Voraussetzungen vor, steht der Behörde kein Ermessen offen (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0122 RS 2; VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0095 RS 1). Fehlt eine zwingende Voraussetzung wie der gesicherte Lebensunterhalt, bleibt für eine positive Ermessensübung kein Raum (VwGH 08.11.2023, Ra 2023/01/0166 RS 1; zuletzt VwGH 14.07.2026, Ra 2025/01/0149 RS 1). Stützt die Behörde die Abweisung allein auf § 11, so gibt sie zu erkennen, dass die Voraussetzungen des § 10 vorliegen (VwGH 24.06.2003, 2001/01/0502 RS 2). § 11 ist Heimat des Themas Ermessen; die Zweistufigkeit aus der Sicht des § 10 steht in § 10 Rz 17.
Seit der Novelle 2005 ist § 11 auch auf Verfahren ohne Ermessensspielraum anwendbar und dient als Interpretationsmaxime für § 10 Abs 1 und 2 (VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406 RS 6; VwGH 21.05.2026, Ra 2024/01/0330 RS 2); die Erläuterungen bezeichnen § 11 ausdrücklich als Interpretationsmaxime für § 10 Abs 1 und 2 (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 7). Das bedeutet nicht, dass auf der Ebene der gebundenen Voraussetzungen abzuwägen wäre. Gemeint ist, dass die Auslegung der Tatbestände des § 10 sich am Ziel der Integration auszurichten hat. Für Z 6 hat der VwGH daraus einen strengen Maßstab abgeleitet, weil die Verleihung Abschluss einer erfolgreichen Integration sein soll; einen Rückgriff auf § 11 bei der Beurteilung der Z 6 selbst hält er dagegen für verfehlt (VwGH 18.03.2022, Ra 2022/01/0056 RS 3; VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010 Rn 108). Beim Lebensunterhalt verlangt er aus demselben Grund eine Nachhaltigkeit der Einkünfte (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0004 RS 1). Richtigerweise ist die Interpretationsmaxime daher ein Auslegungsgebot, keine zusätzliche Voraussetzung; sie kann eine Voraussetzung weder ersetzen noch verschärfen.
Zweck des Ermessens ist, nach Erfüllung aller formellen und materiellen Voraussetzungen eine Gesamtwürdigung der Person zu ermöglichen. Grenze ist, dass das Ermessen nicht dazu dient, eine verneinte Voraussetzung zu ersetzen oder eine bejahte zu unterlaufen. Wer eine Abweisung „im Ermessen“ auf Umstände stützt, welche schon eine Voraussetzung ausschließen würden, hat die Voraussetzung zu prüfen und zu verneinen; wer sie bejaht hat, kann dieselben Umstände im Ermessen nur noch mit eigenständiger Begründung heranziehen (Rz 10).
H. Gesamtverhalten und öffentliche Interessen
Liegt das Hindernis des § 10 Abs 1 Z 6 vor, so ist die in § 11 normierte Orientierung des Fremden zwingend zu verneinen (VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010 RS 26; VwGH 24.01.2017, Ra 2017/01/0007 RS 2); eine Ermessensübung ist schon deshalb nicht möglich (VwGH 24.10.2013, 2013/01/0133 RS 4). Maßstab, Fallgruppen und Streitfragen der Prognose wohnen in § 10 (§ 10 Rz 61). Hier ist nur die Ermessensebene zu behandeln: Bejaht die Behörde Z 6, so ist das Gesamtverhalten im Ermessen nicht erneut als Hindernis, sondern als Gesichtspunkt der Gesamtwürdigung zu verwenden.
Der Behörde ist es nicht verwehrt, Umstände, welche bereits bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 zu beurteilen waren, im Rahmen des Ermessens nach § 11 heranzuziehen; bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens hat sie auch auf begangene Straftaten Bedacht zu nehmen (VwGH 10.04.2008, 2005/01/0777 RS 1; VwGH 04.09.2008, 2005/01/0129 RS 2, beide zur Fassung 1998). Auch im Ermessen hat sie die Taten festzustellen; der Hinweis auf Vormerkungen genügt nicht (VwGH 18.04.2002, 2000/01/0510 RS 2; VwGH 30.08.2005, 2003/01/0152 RS 1). Ein länger zurückliegendes Fehlverhalten verliert an Gewicht: Eine mehr als sechs Jahre zurückliegende, bestrittene Körperverletzung, welche als Reaktion auf einen vorangegangenen Angriff knapp an der Grenze der Strafwürdigkeit lag, hat der VwGH als tragfähige Ermessensgrundlage nicht gelten lassen (VwGH 12.04.2005, 2003/01/0107 RS 1). Ebenso wenig sind eine mehr als zehn Jahre zurückliegende Strafverfügung im untersten Bereich und mehr als sieben Jahre zurückliegende Verwaltungsstrafen bei seitherigem Wohlverhalten noch ausschlaggebend (VwGH 13.12.2005, 2003/01/0197 RS 1).
Die Behörde hat Umstände, welche sie im Ermessen verwendet, konkret festzustellen. Den Vorwurf einer Aufenthaltsehe hat der VwGH nicht gelten lassen, wenn die Feststellungen die Absichten der damaligen Ehegattin nicht darstellen (VwGH 05.11.2003, 2002/01/0465 RS 1). Hatte die Behörde eine bestrittene Scheinehe nur angenommen, so mindert diese das Gewicht des Aufenthalts nach der fremdenrechtlichen Rechtsprechung, welche der VwGH dafür herangezogen hat, nur in der der Eheschließung unmittelbar folgenden Zeit; nach fünf Jahren wirkt sie nur mehr schwach integrationsmindernd, umso mehr nach mehr als elf Jahren, und sie trägt keinen Schluss auf eine negative Einstellung zur Rechtsordnung (VwGH 18.02.2003, 2002/01/0014 RS 2, zur Fassung 1998). Für die Praxis folgt daraus: Je weiter ein Umstand zurückliegt und je weniger er festgestellt ist, desto weniger trägt er eine Abweisung im Ermessen; die Vertretung hat die Zeitachse und die fehlenden Feststellungen ausdrücklich zu rügen.
I. Integration
Für die Integration ist der Stand des Integrationsprozesses im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich; eine Betrachtungsweise, welche die Beschäftigungszeiten der Gesamtaufenthaltsdauer gegenüberstellt, ist verfehlt (VwGH 18.04.2002, 2000/01/0510 RS 1). Wer auf die persönliche und berufliche Integration abstellt, folgt den Ordnungsvorstellungen des Gesetzes (VwGH 03.12.2002, 2002/01/0002 RS 1). Integration ist dabei ein Gesamtbefund: Sie setzt sich aus beruflicher und persönlich-sozialer Integration zusammen und ist nicht auf eine Teilkomponente zu verengen. Nach den Erläuterungen stellt die Integration im Sinn des § 11 nicht auf die Umstände des § 10a ab, sondern auf die Einbindung in das öffentliche Leben und die Eingliederung in das soziale Umfeld; bei einem unbescholtenen Fremden, welcher einer selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung nachgeht und bei dem nichts auf fundamentalistisches, staatsfeindliches oder menschenverachtendes Gedankengut hindeutet, ist danach in der Regel von entsprechender Integration auszugehen (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 7).
Wechselnden Beschäftigungsverhältnissen kommt für sich allein keine Bedeutung zu, und es kommt auch nicht auf die Dauer der einzelnen Dienstverhältnisse an (VwGH 03.12.2002, 2002/01/0214 RS 1). Ein häufiger Arbeitsplatzwechsel, auch verbunden mit dem Fehlen einer geregelten Beschäftigung während eines Teilzeitraums, trägt eine Ermessensübung zum Nachteil des Fremden nicht (VwGH 16.07.2003, 2002/01/0143 RS 1). Die berufliche Integration ist ein wichtiger, aber nur ein Teil der zu berücksichtigenden Umstände (VwGH 26.03.2007, 2005/01/0199 RS 1). Sie zählt nur, soweit dem Fremden die Teilnahme am Arbeitsmarkt nach seinen Lebensverhältnissen überhaupt möglich ist (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0607 RS 2; VwGH 24.08.2004, 2004/01/0127 RS 2). Wer Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, verstößt damit nicht gegen das allgemeine Wohl oder öffentliche Interessen, weil es sich um Leistungen aus einer Versicherung handelt; längere Arbeitslosigkeit ist aber in der Abwägung der für und gegen die berufliche Integration sprechenden Umstände zu berücksichtigen (VwGH 21.01.2004, 2001/01/0404 RS 2, zur Fassung 1998, vor der heutigen Regel des § 10 Abs 5 zum Lebensunterhalt); der Bezug von Notstandshilfe setzt Arbeitswilligkeit voraus und verträgt sich nicht mit der Annahme, der Fremde sei nicht bereit, eine Beschäftigung anzunehmen (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0607 RS 1).
Neben der beruflichen steht die persönliche und soziale Integration: Familie, Sprache, Bildung, Engagement in Vereinen und Gemeinde, Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Defizite eines Familienmitglieds dürfen dem Verleihungswerber nicht zugerechnet werden: Aus fehlenden Deutschkenntnissen eines Angehörigen darf ohne Berücksichtigung der übrigen Umstände nicht auf fehlende Integration des Verleihungswerbers geschlossen werden, und es kann ihm nicht vorgehalten werden, er habe sich um die Sprachkenntnisse der Familie nicht gekümmert (VwGH 17.09.2002, 2001/01/0357 RS 1; VwGH 16.07.2003, 2002/01/0143 RS 3); jede Person ist gesondert zu beurteilen (§ 10 Rz 69). Die Integration verlangt eine Gesamtschau, in welcher fördernde Umstände in einem Bereich hemmende in einem anderen ausgleichen können; dass die Familie in Österreich lebt und die Kinder hier geboren sind oder die Schule besuchen, wirkt integrationsverstärkend (VwGH 16.07.2003, 2002/01/0143 RS 4). Langjähriger Aufenthalt und eigenes Erwerbseinkommen dürfen nicht als Selbstverständlichkeit abgetan werden (VwGH 30.08.2005, 2003/01/0152 RS 2). Bei Flüchtlingen ist überdies die besondere Lage zu berücksichtigen, aus welcher die Integration begonnen hat: Wer sein Leben in einer neuen Umgebung unter Bewältigung erlittener Verfolgung aufbauen muss, wird sich beruflich und persönlich oft schwerer integrieren; dem ist bei der Ermessensentscheidung Rechnung zu tragen, was eine Auseinandersetzung mit der Lebensgeschichte verlangt (VwGH 26.03.2007, 2005/01/0199 RS 1). Die Entscheidung erging zur Fassung BGBl I 124/1998; da § 11 auch in der geltenden Fassung auf das Ausmaß der Integration abstellt, ist sie weiter heranzuziehen.
J. Orientierung und Bekenntnis zu den Grundwerten
Der zweite Satz nennt als Teile der Integration vor allem die Ausrichtung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich und das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft (VwGH 18.02.2011, 2009/01/0029 RS 2). Das Eingehen einer Mehrehe verletzt die geschützten Grundwertungen; es ist von einem fehlenden Bekenntnis zu den Grundwerten auszugehen (VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406 RS 4; VwGH 22.10.2021, Ra 2021/01/0327 RS 2), und religiöse Rechtfertigungen dokumentieren das Fehlen weiter (VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406 RS 11). Die Abgrenzung zu § 10 Abs 1 Z 6 erster Fall ist fließend: Derselbe Sachverhalt kann die bejahende Einstellung zur Republik verneinen und das Bekenntnis nach § 11 ausschließen.
Das Bekenntnis zu Grundwerten ist an Grundwerten zu messen, nicht an Gebräuchen. Der VfGH hat eine Ermessensübung beanstandet, welche die Integration aus einseitig ausgewählten Stellungnahmen über Umgangsformen, etwa das Grüßen und Händereichen, ableitete (VfGH 13.10.2006, B329/06, zu § 11 in der Fassung 1998), und im Folgeverfahren neuerlich Willkür angenommen: Ob jemand beim Grüßen die Hand gibt, darf auch bei einer Orientierung an den Grundwerten jeder selbst entscheiden, und die Behörde hatte sich mit dem Vorbringen, Frauen keineswegs als untergeordnet anzusehen, nicht auseinandergesetzt (VfGH 11.12.2007, B863/07, zur persönlichen Integration nach § 12 Z 1 lit b aF). Gleichberechtigung, die Trennung von Staat und Religion und die Einehe hat der VwGH als Grundwerte behandelt (VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291 RS 8; VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291 RS 9; Rz 15); wer den Vorrang religiöser Rechtsvorschriften vor den staatlichen Gesetzen vertritt, verfehlt das Bekenntnis (VwGH 05.02.2026, Ra 2025/01/0318 RS 3). Richtigerweise gehört auch die Gewaltfreiheit dazu, eine Grußform dagegen nicht; dafür besteht keine Rechtsprechung, die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Wer die Gleichberechtigung der Frau bestreitet, verfehlt das Bekenntnis; wer eine Grußform ablehnt, ohne die Gleichberechtigung zu bestreiten, nicht.
K. Begründung des Ermessens
Das Ermessen ist konkret zu begründen. Eine Begründung, welche sich mit einseitig ausgewählten Stellungnahmen begnügt, stellt eine Abwägung nach § 11 nicht dar (VfGH 13.10.2006, B329/06). Die Begründung muss die Prüfung erlauben, ob das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt wurde; auf einzelne Verwaltungsübertretungen kann die Abweisung nur gestützt werden, wenn die Begründung erkennen lässt, warum sie gegen die Verleihung sprechen (VwGH 16.10.1996, 95/01/0469 RS 1, zur Fassung vor 1998; ebenso später VwGH 30.08.2005, 2003/01/0152 RS 1). Die Behörde hat die für die Verleihung sprechenden Umstände festzustellen und zu behandeln; ein öffentliches Interesse an der Verleihung ist nicht erforderlich (VfGH 13.10.2006, B329/06). Für die Vertretung empfiehlt es sich, die für die Verleihung sprechenden Umstände (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Sprache, Familie, Engagement) mit Urkunden vorzulegen, damit die Behörde sie nicht übergehen kann.
Streitfragen
1. Nach Bejahung aller Voraussetzungen bleibt für eine Abweisung im Ermessen nur ein enger Raum
Strittig ist, welche Umstände eine Abweisung im Ermessen tragen, wenn alle gebundenen Voraussetzungen einschließlich der Prognose nach § 10 Abs 1 Z 6 bejaht sind. Die Frage entscheidet, ob § 11 ein zweites, eigenständiges Hindernis enthält oder eine an der Integration ausgerichtete Gesamtwürdigung.
Richtigerweise bleibt nach Bejahung aller Voraussetzungen nur ein enger Raum für eine Abweisung. § 11 benennt die Integration als Maßstab, und wer die Voraussetzungen des § 10, des § 10a und des Lebensunterhalts erfüllt und eine positive Prognose erhält, ist in den Kategorien des Gesetzes regelmäßig integriert. Eine Abweisung im Ermessen bedarf daher besonderer, konkret festgestellter Umstände, welche die Integration trotz Erfüllung der Voraussetzungen in Frage stellen, etwa ein fehlendes Bekenntnis zu Grundwerten (Rz 15). Die Erläuterungen zur Novelle 2005 tragen diese Sicht: Bei unbescholtenen und beschäftigten Fremden ohne Hinweise auf fundamentalistisches, staatsfeindliches oder menschenverachtendes Gedankengut sei in der Regel von entsprechender Integration auszugehen (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 7; Rz 12). Dazu passt, dass Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen nach dem VwGH für die Frage der Integration in der Regel keine Aussagekraft haben (VwGH 30.08.2005, 2003/01/0152 RS 3, zur Fassung 1998). Rechtsprechung, welche den Umfang des verbleibenden Ermessens allgemein bestimmt, ist nicht nachgewiesen; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass der VwGH die Heranziehung bereits geprüfter Umstände im Ermessen ausdrücklich zulässt (VwGH 10.04.2008, 2005/01/0777 RS 1, zur Fassung 1998) und dass die Behörde strafbare Handlungen, auch Verwaltungsübertretungen, im Ermessen berücksichtigen und als Grund der Ablehnung heranziehen kann, wenn sie die zugrunde liegenden Taten feststellt (VwGH 30.08.2005, 2003/01/0152 RS 1). Sie wird darauf verweisen, dass § 10 Abs 1 die Verleihung nur an Voraussetzungen bindet und damit Ermessen einräumt und das Gesetz keinen Anspruch auf Verleihung vorsieht. Für sie spricht, dass das Ermessen seinem Wesen nach eine Abwägung ist, deren Ergebnis nicht schon durch die Voraussetzungen vorgegeben sein kann. Auch zur geltenden Fassung verlangt der VwGH eine eigene Prüfung, ob eine positive Ermessensübung in Frage kommt (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0095 RS 1); eine Abweisung, welche das Verwaltungsgericht trotz Vorliegens der Voraussetzungen tragend auf § 11 stützte, hat er die Revision dagegen mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen (VwGH 06.07.2016, Ro 2015/01/0013 Rn 6, 17 bis 22).
Richtigerweise dürfen bereits geprüfte Umstände im Ermessen herangezogen werden, aber nur mit einer Begründung, warum sie trotz Bejahung der Voraussetzung die Integration in Frage stellen. Ohne diese Begründung wird das Ermessen zur Wiederholung der Voraussetzungsprüfung mit anderem Ergebnis, und das ist mit der Zweistufigkeit nicht vereinbar.
Folge für die Vertretung. Stützt die Behörde die Abweisung nach Bejahung der Prognose auf dieselben Umstände, ist der Widerspruch zwischen bejahter Voraussetzung und verneintem Ermessen zu rügen und die fehlende eigenständige Begründung geltend zu machen. Folgt das Gericht der Gegenposition, bleibt in der Revision die Rüge, das Gericht habe sein Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt (Art 133 Abs 3 B-VG).
L. Ermessen vor dem Verwaltungsgericht
Auch in Ermessenssachen gilt der Primat der meritorischen Entscheidung: Nach § 28 Abs 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den Bescheid nur aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn es nicht nach § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat (VwGH 06.07.2016, Ro 2015/01/0013 RS 3). Dabei prüft es zuerst, ob die Behörde ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat, und zwar nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung; trifft das zu, ist die Beschwerde abzuweisen, ohne dass das Gericht eigenes Ermessen übt. Erst wenn die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt ist, etwa weil die maßgeblichen Umstände unvollständig oder mangelhaft festgestellt wurden, übt das Gericht bei Entscheidung in der Sache eigenes Ermessen und hat es selbst zu begründen (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106 RS 3). Die Einzelheiten der Kognition und der Verhandlung stehen im Querschnittsteil (Querschnitt Verfahren Rz 26, 29).
R. Für Betroffene
Wenn alle Voraussetzungen des § 10 erfüllt sind, prüft die Behörde in einem zweiten Schritt, ob Sie in Österreich integriert sind: Arbeit, Ausbildung, Sprache, Familie, Freundeskreis, Engagement in Vereinen oder in der Gemeinde. Wechselnde Arbeitsstellen schaden nicht; entscheidend ist das Gesamtbild im Zeitpunkt der Entscheidung. Es empfiehlt sich, Belege für die eigene Integration (Arbeitsverträge, Zeugnisse, Bestätigungen von Vereinen) dem Antrag beizulegen. Wer die Grundwerte eines demokratischen Staates ablehnt, etwa die Gleichberechtigung von Frauen und Männern, erhält die Staatsbürgerschaft nicht.
S. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Prüfliste:
- Hat die Behörde Ermessen geübt, obwohl sie eine Voraussetzung verneint (Rz 6)?
- Stützt sie das Ermessen auf Umstände, welche sie bei § 10 Abs 1 Z 6 schon als unschädlich beurteilt hat, ohne eigenständige Begründung (Rz 10, 18)?
- Hat sie den Stand der Integration im Entscheidungszeitpunkt festgestellt (Rz 12)?
- Stellt sie Beschäftigungszeiten der Aufenthaltsdauer gegenüber oder wertet sie wechselnde Dienstverhältnisse negativ (Rz 13)?
- Rechnet sie Defizite von Familienmitgliedern zu (Rz 14)?
- Misst sie das Bekenntnis zu Grundwerten an Gebräuchen statt an Grundwerten (Rz 16)?
- Hat sie die für die Verleihung sprechenden Umstände behandelt (Rz 17)?
T. Schriftsatzbausteine
Baustein 1 — Fehlende eigenständige Begründung des Ermessens.
Die Behörde hat das Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 StbG verneint, stützt die Abweisung im Ermessen aber auf dieselben Umstände ([Umstände]). Umstände, welche bereits bei den Voraussetzungen zu beurteilen waren, dürfen im Ermessen zwar herangezogen werden (VwGH 10.04.2008, 2005/01/0777 RS 1, zur Fassung 1998), doch bedarf es dann einer eigenständigen Begründung, warum sie trotz bejahter Prognose die Integration in Frage stellen. Diese Begründung fehlt. Der Stand der Integration im Entscheidungszeitpunkt (VwGH 18.04.2002, 2000/01/0510 RS 1) ist nicht festgestellt.
Baustein 2 — Berufliche Integration bei wechselnden Dienstverhältnissen.
Die Behörde verneint die berufliche Integration wegen [Zahl] wechselnder Dienstverhältnisse. Wechselnden Beschäftigungsverhältnissen kommt für sich allein keine Bedeutung zu (VwGH 03.12.2002, 2002/01/0214 RS 1); selbst ein häufiger Arbeitsplatzwechsel mit Zeiten ohne geregelte Beschäftigung trägt eine Ermessensübung zum Nachteil des Fremden nicht (VwGH 16.07.2003, 2002/01/0143 RS 1). Der Beschwerdeführer ist seit [Datum] durchgehend erwerbstätig und [weitere Umstände].
U. Verweisnetz
Zweistufigkeit aus der Sicht des § 10: § 10 Rz 17; Prognose nach § 10 Abs 1 Z 6: § 10 Rz 61; Rechtsanspruch nach Zusicherung: § 20 Rz 1; Familie gesondert: § 10 Rz 69; Rechtsanspruchstatbestände ohne Ermessen: §§ 11a, 12; Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Querschnittsteil Verfahren.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
- 16.10.1996, 95/01/0469 — Rz 17.
- 21.04.1999, 97/01/1069 — Rz 1, 5, 6.
- 02.10.2001, 2000/01/0156 — Rz 2.
- 18.04.2002, 2000/01/0510 — Rz 4, 10, 12, 26.
- 17.09.2002, 2001/01/0357 — Rz 14.
- 03.12.2002, 2002/01/0002 — Rz 12.
- 03.12.2002, 2002/01/0214 — Rz 13, 27.
- 18.02.2003, 2002/01/0014 — Rz 11.
- 25.03.2003, 2001/01/0607 — Rz 13.
- 24.06.2003, 2001/01/0502 — Rz 6.
- 16.07.2003, 2002/01/0143 — Rz 13, 14, 27.
- 05.11.2003, 2002/01/0465 — Rz 11.
- 21.01.2004, 2001/01/0404 — Rz 13.
- 24.08.2004, 2004/01/0127 — Rz 13.
- 12.04.2005, 2003/01/0107 — Rz 10.
- 30.08.2005, 2003/01/0152 — Rz 10, 14, 17, 19, 20.
- 13.12.2005, 2003/01/0197 — Rz 10.
- 26.03.2007, 2005/01/0199 — Rz 13, 14.
- 22.08.2007, 2005/01/0067 — Rz 6.
- 10.04.2008, 2005/01/0777 — Rz 10, 20, 26.
- 04.09.2008, 2005/01/0129 — Rz 10.
- 23.09.2009, 2006/01/0057 — Rz 4.
- 18.02.2011, 2009/01/0029 — Rz 2, 4, 15.
- 19.09.2012, 2012/01/0110 — Rz 6.
- 24.10.2013, 2013/01/0133 — Rz 1, 9.
- 21.11.2013, 2012/01/0096 — Rz 1.
- 01.03.2016, Ra 2015/11/0106 — Rz 23.
- 06.07.2016, Ro 2015/01/0013 — Rz 20, 23.
- 24.01.2017, Ra 2017/01/0007 — Rz 9.
- 20.06.2017, Ra 2017/01/0122 — Rz 5, 6.
- 14.12.2018, Ra 2018/01/0406 — Rz 1, 7, 15.
- 28.02.2019, Ra 2018/01/0095 — Rz 6, 20.
- 28.02.2019, Ra 2019/01/0004 — Rz 7.
- 02.04.2021, Ro 2021/01/0010 — Rz 7, 9.
- 22.10.2021, Ra 2021/01/0327 — Rz 15.
- 10.12.2021, Ra 2021/01/0291 — Rz 16.
- 18.03.2022, Ra 2022/01/0056 — Rz 7.
- 08.11.2023, Ra 2023/01/0166 — Rz 6.
- 05.02.2026, Ra 2025/01/0318 — Rz 16.
- 21.05.2026, Ra 2024/01/0330 — Rz 7.
- 14.07.2026, Ra 2025/01/0149 — Rz 6.
Materialien