Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026
Dieser Teil fasst die Verfahrensfragen zusammen, welche für alle Erwerbs-, Verlust- und Feststellungstatbestände gleich zu beantworten sind. Antrag und Mitwirkung (§ 19), Identität (§ 5), Zuständigkeit (§ 39) und Wiederaufnahme (§ 24) haben ihre Heimat in den jeweiligen Paragraphen.
Rechtsgrundlagen
Normtexte nach RIS, geltende Fassung, geprüft am 16.10.2026: § 73 AVG (NOR40205611); §§ 8 (NOR40147921), 16 (NOR40235310), 24 (NOR40196848) und 28 VwGVG (NOR40196850); §§ 38 und 41 VwGG; Art 130, 131, 133 und 144 B-VG; §§ 19, 39 und 41 StbG.
Das StbG regelt das Verfahren nur an wenigen Stellen: Es verlangt die persönliche Antragstellung und die Mitwirkung des Fremden (§ 19), kennt die Zusicherung als Zwischenentscheidung (§ 20), bestimmt die Landesregierung als Behörde (§ 39) und die Gemeinde für Bestätigungen (§ 41) und regelt die Wiederaufnahme (§ 24). Für alles andere gelten das AVG vor der Behörde, das VwGVG vor dem Verwaltungsgericht, das VwGG vor dem VwGH und die Art 130 bis 144 B-VG.
A. Kernaussage
Über eine Verleihung wird nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung entschieden; nur wenige Voraussetzungen sind an den Antragszeitpunkt gebunden. Die Verfahrensdauer ist damit kein bloßes Ärgernis, sondern ein Faktor, welchen die Vertretung bewusst steuert: Sie verlängert die Zeit des Wohlverhaltens, ändert aber nichts am Bemessungszeitraum des Lebensunterhalts, und sie verlangt, dass der Aufenthalt bis zum letzten Tag rechtmäßig bleibt. Gegen Untätigkeit der Behörde hilft nach sechs Monaten die Säumnisbeschwerde; mit ihr wandert die Sache zum Verwaltungsgericht, welches dann selbst und in der Sache entscheidet. Die Garantien des Art 6 EMRK und des Art 47 GRC gelten für die Verleihung nicht; ob verhandelt wird, entscheidet allein § 24 VwGVG.
B. Zuständigkeit und Instanzenzug
Behörde ist die Landesregierung, örtlich jene, in deren Bereich der Fremde seinen Hauptwohnsitz hat (§ 39 Abs 1 und 2). In Wien führt die Magistratsabteilung 35 die Verfahren. Über Beschwerden gegen Bescheide und wegen Säumnis erkennt das Verwaltungsgericht des Landes (Art 131 Abs 1 B-VG), über Revisionen der VwGH (Art 133 B-VG), über die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der VfGH (Art 144 B-VG). Weil das Staatsbürgerschaftsrecht nach Art 11 Abs 1 Z 1 B-VG in der Gesetzgebung Bundessache und in der Vollziehung Landessache ist, kann gegen den Bescheid der Landesregierung auch der zuständige Bundesminister Beschwerde erheben (Art 132 Abs 1 Z 2 B-VG) und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Revision, ebenso wie die Landesregierung als belangte Behörde (Art 133 Abs 6 Z 2 und 3 B-VG). Für die Vertretung bedeutet das: Ein für den Fremden günstiges Erkenntnis ist erst nach Ablauf der Revisionsfrist für alle Revisionsberechtigten gesichert; zur Wirkung einer Amtsrevision gegen eine Zusicherung § 20 Rz 39. Die Einzelheiten der örtlichen Zuständigkeit, insbesondere bei Übersiedlung während des Verfahrens, stehen bei § 39; die Folgen eines Wohnsitzwechsels im Säumnisverfahren in Rz 18.
C. Prüfschema
Die Verfahrensprüfung folgt dem Weg der Akte:
| Station | Frage | Rz | Der typische Mangel | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Antrag | Persönlich gestellt? Wann eingelangt? | 12 | Mangel der persönlichen Antragstellung nicht zur Verbesserung aufgetragen |
| 2 | Stichtag | Welcher Zeitpunkt gilt für welche Voraussetzung? | 4 | Antragszeitpunkt und Entscheidungszeitpunkt vertauscht |
| 3 | Ermittlung | Von Amts wegen ermittelt, Gehör gegeben? | 14 | Abweisung auf Umstände gestützt, zu welchen der Fremde nicht gehört wurde |
| 4 | Säumnis | Sechs Monate abgelaufen? Verzögerung überwiegend von der Behörde verschuldet? | 15 | fehlende Unterlagen als Entlastung der Behörde gewertet |
| 5 | Verwaltungsgericht | In der Sache entschieden? Zurückverweisung gerechtfertigt? | 26 | Bescheid bloß behoben, Antrag nicht erledigt |
| 6 | Verhandlung | Beantragt? Durchgeführt oder tragfähig unterlassen? | 29 | negative Prognose ohne persönlichen Eindruck |
| 7 | Revision | Revisionspunkt richtig bezeichnet? Grundsätzliche Rechtsfrage dargelegt? | 37 | Revisionspunkt zu eng oder falsch gewählt |
| 8 | VfGH | Gleichbehandlung von Fremden untereinander, Willkür? | 39 | Grundrechtsrüge ohne konkreten Bezug auf die Begründung |
D. Gliederung
| Abschnitt | Rz | |
|---|---|---|
| A | Kernaussage | 1 |
| B | Zuständigkeit und Instanzenzug | 2 |
| C | Prüfschema | 3 |
| E | Maßgeblicher Zeitpunkt | 4 |
| F | Antrag und Zurückziehung | 12 |
| G | Ermittlung, Mitwirkung, Gehör | 14 |
| H | Entscheidungspflicht und Säumnis | 15 |
| I | Verwaltungsgericht: Entscheidung in der Sache | 26 |
| J | Mündliche Verhandlung | 29 |
| K | Revision an den VwGH | 37 |
| L | Beschwerde an den VfGH | 39 |
| R | Für Betroffene | 40 |
| S | Prüfliste | 41 |
| T | Schriftsatzbausteine | 42 |
| U | Verweisnetz | 45 |
| V | Register | — |
E. Maßgeblicher Zeitpunkt
Grundsatz ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung, vor dem Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seines Erkenntnisses. Das gilt für die Prognose nach § 10 Abs 1 Z 6 (VwGH 25.02.2022, Ra 2018/01/0159 RS 4) ebenso wie für den Lebensunterhalt nach Z 7 (VwGH 04.05.2022, Ra 2020/01/0238 RS 1); der rechtmäßige und ununterbrochene Aufenthalt ist vom Zeitpunkt der Entscheidung zurückzurechnen (VwGH 18.06.2014, 2013/01/0157 RS 1). Auch die Ermessensübung prüft das Verwaltungsgericht nach der Lage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106 RS 3, allgemein zu § 28 VwGVG). Zu unterscheiden ist der Zeitraum, aus welchem eine Voraussetzung belegt wird, vom Zeitpunkt ihrer Beurteilung: Beim Lebensunterhalt liegt der Durchrechnungszeitraum vor dem Antrag, beurteilt wird im Entscheidungszeitpunkt (Rz 5). Für die einzelnen Voraussetzungen des § 10 siehe § 10 Rz 7 und 21.
Die Stichtage der wichtigsten Voraussetzungen:
| Voraussetzung | Stichtag | Folge für die Vertretung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Aufenthalt (§ 10 Abs 1 Z 1, § 11a) | zurückgerechnet vom Entscheidungszeitpunkt | Aufenthaltstitel während des ganzen Verfahrens rechtzeitig verlängern | VwGH 18.06.2014, 2013/01/0157 RS 1 |
| Wohlverhalten (§ 10 Abs 1 Z 6) | Entscheidungszeitpunkt | jede weitere Zeit ohne Auffälligkeit zählt; Vorfälle während des Verfahrens auch (Folgerung aus dem Entscheidungszeitpunkt) | VwGH 28.01.2019, Ro 2018/01/0018 RS 4 |
| Lebensunterhalt, Durchrechnung (§ 10 Abs 5) | Antragszeitpunkt | die 36 Monate aus den sechs Jahren vor dem Antrag; spätere Einkünfte ändern nichts | VwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0013 RS 7 |
| Gründe nach § 10 Abs 1b | Entscheidungszeitpunkt, durch Gutachten nachgewiesen | Gutachten aktuell halten | VwGH 04.05.2022, Ra 2020/01/0238 RS 4 |
| Minderjährigkeit (§ 12 Abs 1 Z 3 iVm § 17) | Antragszeitpunkt (verfassungskonforme Auslegung) | Volljährigkeit während des Verfahrens schadet nicht | VfGH 01.07.2022, E3398/2021 |
Ob den Fremden an der Verfahrensdauer ein Verschulden trifft und wie berechtigt die Kritik an ihr ist, ändert am Beurteilungszeitpunkt nichts (VwGH 18.06.2014, 2013/01/0157 RS 1). Für die Vertretung folgt daraus zweierlei. Erstens wirkt die Dauer eines Verfahrens zugunsten eines Verleihungswerbers, dessen letztes Fehlverhalten noch nicht lange genug zurückliegt, weil die Prognose mit jedem Monat des Wohlverhaltens besser wird (VwGH 28.01.2019, Ro 2018/01/0018 RS 4). Zweitens kann dieselbe Dauer schaden, wenn während des Verfahrens der Aufenthaltstitel abläuft oder ein neuer Vorfall hinzutritt. Beides ist in der Wahl zwischen Abwarten und Säumnisbeschwerde abzuwägen (Rz 20).
Streitfragen
1. Eine Altersgrenze, welche während eines langen Verfahrens verstreicht, schadet einem rechtzeitig gestellten Antrag nicht
Strittig ist, ob der Grundsatz des Entscheidungszeitpunkts auch dann gilt, wenn eine Voraussetzung allein durch Zeitablauf wegfällt, ohne dass der Fremde das verhindern kann, etwa eine Altersgrenze, welche während eines überlangen Verfahrens überschritten wird. Die Frage entscheidet, ob die Verfahrensdauer einen rechtzeitig gestellten Antrag aussichtslos machen kann.
Richtigerweise ist in diesen Fällen auf den Antragszeitpunkt abzustellen. Der VfGH hat für die Minderjährigkeit bei § 12 Abs 1 Z 3 ausgesprochen, dass es nicht von Zufälligkeiten oder vom Antragsteller nicht beeinflussbaren Umständen abhängen darf, ob ein Rechtsanspruch eintritt oder wegfällt, insbesondere wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, die rechtzeitige Entscheidung aber nicht in der Hand des Antragstellers liegt (VfGH 01.07.2022, E3398/2021). Das Verwaltungsgericht Wien hat diese Auslegung auf § 17 übertragen (VwG Wien 21.12.2022, VGW-152/075/8563/2022 RS 1), und der VwGH hat sie für § 17 Abs 1 bestätigt: Maßgeblich ist die Minderjährigkeit bei Stellung des Erstreckungsantrags (VwGH 04.04.2024, Ra 2024/01/0083 RS 1). Der Gedanke trägt über diese beiden Bestimmungen hinaus für jede Voraussetzung, welche allein durch den Ablauf von Zeit entfällt.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass der VwGH den Entscheidungszeitpunkt ausdrücklich auch gegen die Kritik an der Verfahrensdauer verteidigt (VwGH 18.06.2014, 2013/01/0157 RS 1) und für die Minderjährigkeit früher selbst auf den Zeitpunkt der Entscheidung abgestellt hat (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0779 RS 1; diese Linie ist überholt, § 12 Rz 20). Sie wird darauf verweisen, dass das Gesetz die Altersgrenzen ohne Hinweis auf den Antragszeitpunkt formuliert und eine Ausnahme vom Grundsatz einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Für sie spricht, dass Verleihungsvoraussetzungen sonst im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen müssen und eine Rückbeziehung systemfremd wirkt.
Richtigerweise widersprechen sich die beiden Linien nicht. Der Grundsatz des Entscheidungszeitpunkts betrifft Voraussetzungen, welche der Fremde erhalten oder herbeiführen kann, wie Aufenthalt und Wohlverhalten; die verfassungskonforme Ausnahme betrifft Voraussetzungen, welche ohne sein Zutun wegfallen. Für weitere Altersgrenzen als jene des § 12 Abs 1 Z 3 und des § 17 besteht keine Rechtsprechung; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Droht eine Altersgrenze während des Verfahrens zu verstreichen, ist der Antragszeitpunkt aktenkundig zu machen und auf die rasche Entscheidung zu dringen; tritt der Wegfall dennoch ein, ist die verfassungskonforme Auslegung unter Hinweis auf den VfGH zu verlangen. Folgt das Gericht dem nicht, steht die Beschwerde an den VfGH wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes offen.
F. Antrag und Zurückziehung
Das Verfahren beginnt mit dem Antrag; die Entscheidungsfrist läuft ab seinem Einlangen bei der zuständigen Stelle (§ 73 Abs 1 AVG; § 8 Abs 1 VwGVG). Mit der Zusicherung nach § 20 hat die Behörde nach dem Verwaltungsgericht Wien ihre Entscheidungspflicht erfüllt: Eine Säumnisbeschwerde danach ist unzulässig, und das weitere Vorgehen richtet sich nach § 20 Abs 3 (VwG Wien 21.04.2026, VGW-152/V/007/5552/2026; VwG Wien 04.12.2019, VGW-152/089/15238/2019); wird nach dem Nachweis des Ausscheidens über die Verleihung nicht entschieden, ist das eine eigene Frage der Säumnis. Anträge auf Verleihung und Erstreckung sind persönlich zu stellen (§ 19 Abs 1). Fehlt die persönliche Antragstellung, liegt ein verbesserbarer Mangel vor, dessen Verbesserung nach § 13 Abs 3 AVG aufzutragen ist und nach dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch vom Verwaltungsgericht aufgetragen werden kann; die ersten Ermittlungsschritte sind schon bei der persönlichen Vorsprache zu setzen (LVwG NÖ 02.07.2026, LVwG-AV-847/001-2026 RS 2). Inhalt der Mitwirkungspflicht und Unterlagen: § 19.
Ein Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden, solange er unerledigt ist (§ 13 Abs 7 AVG; VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005 RS 1; VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005 RS 2). Vor Erlassung des Bescheides ist das Verfahren dann formlos einzustellen. Wird der Antrag erst im Beschwerdeverfahren zurückgezogen, fällt die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides nachträglich weg; der Bescheid wird damit rechtswidrig und ist zu beheben (so das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, LVwG NÖ 15.10.2018, LVwG-AV-1079/001-2018 RS 1). Praktisch eröffnet die Zurückziehung samt neuem Antrag einen neuen Bemessungszeitraum für den Lebensunterhalt, weil dieser an den Antragszeitpunkt anknüpft (Rz 5); in Verfahren, für welche altes Recht fortgilt, geht dafür die Fortgeltung verloren (Querschnitt Übergangsrecht Rz 16).
G. Ermittlung, Mitwirkung, Gehör
Behörde und Verwaltungsgericht ermitteln von Amts wegen (§ 39 Abs 2 AVG, § 17 VwGVG); das Amtswegigkeitsprinzip gilt für die Verwaltungsgerichte nicht bloß ergänzend, sondern in vollem Umfang (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS 21). Die Mitwirkungspflicht des Fremden nach § 19 Abs 2 tritt hinzu und ersetzt die Ermittlung nicht; zu ihrem Umfang § 10 Rz 20. Zu Beweisergebnissen, auf welche die Entscheidung gestützt werden soll, ist der Partei Gehör zu geben (§ 45 Abs 3 AVG). Das gilt besonders, wenn das Verwaltungsgericht die Abweisung auf ein Hindernis stützen will, welches die Behörde nicht herangezogen hat (§ 10 Rz 21).
H. Entscheidungspflicht und Säumnis
Die Behörde hat über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens sechs Monate nach seinem Einlangen zu entscheiden (§ 73 Abs 1 AVG). Eine kürzere Frist für die Verleihung sieht das StbG nur für Adoptivkinder vor: Nach § 11b Abs 3 ist binnen sechs Wochen zu entscheiden (§ 11b Rz 24). Für die Entziehung nach § 34 zieht § 34 Abs 3 eine Grenze von sechs Jahren ab der Verleihung; die Dauer eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht wird in diese Frist nicht eingerechnet (VwGH 10.05.2023, Ra 2022/01/0314 RS 10). Nach Ablauf der sechs Monate kann der Fremde Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht erheben (Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG, § 8 Abs 1 VwGVG). Nicht eingerechnet wird die Zeit, während welcher das Verfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist oder vor dem VwGH, dem VfGH oder dem EuGH anhängig ist (§ 8 Abs 2 VwGVG).
Die Säumnisbeschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht überwiegend auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (§ 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG). Das Verschulden ist objektiv zu verstehen: Es liegt vor, wenn die Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war, insbesondere wenn sie die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder grundlos zuwartet; der allgemeine Hinweis auf Überlastung entlastet sie nicht (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 RS 1). Gerade in Massenverfahren ist das die entscheidende Klarstellung.
Nach Einlangen der Säumnisbeschwerde kann die Behörde den Bescheid binnen höchstens drei Monaten nachholen; dann ist das Beschwerdeverfahren einzustellen (§ 16 Abs 1 VwGVG). Holt sie ihn nicht nach, hat sie die Beschwerde samt Akten dem Verwaltungsgericht vorzulegen (§ 16 Abs 2 VwGVG); die Entscheidung liegt dann beim Verwaltungsgericht. Ein Bescheid, welchen die Behörde erst nach dem Übergang der Zuständigkeit erlässt, stammt von einer unzuständigen Behörde. Als Fallhinweis: Im Verfahren VwGH 05.05.2025, Ra 2025/01/0076 hatte das Landesverwaltungsgericht einen Bescheid nach einer Säumnisbeschwerde wegen Unzuständigkeit aufgehoben und selbst entschieden; der VwGH hatte über die Unzuständigkeit nicht zu befinden und wies die Revision zurück.
Übersiedelt der Fremde während des Säumnisverfahrens in ein anderes Land, erlischt nach dem Verwaltungsgericht Wien die Zuständigkeit der bisherigen Landesregierung und damit auch jene des angerufenen Verwaltungsgerichts; der Antrag ist an die nunmehr örtlich zuständige Landesregierung weiterzuleiten (VwG Wien 23.01.2024, VGW-152/071/13458/2023 RS 2). Eine Entscheidung des VwGH dazu ist nicht ersichtlich. Für die Vertretung heißt das: Eine Übersiedlung kann ein fortgeschrittenes Säumnisverfahren auf den Anfang zurückwerfen.
Das Verwaltungsgericht kann nach § 28 Abs 7 VwGVG auch bloß über die maßgeblichen Rechtsfragen erkennen und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid binnen höchstens acht Wochen unter Zugrundelegung seiner Rechtsanschauung zu erlassen; kommt sie dem nicht nach, entscheidet das Gericht in der Sache selbst. Die Rechtsprechung zu § 42 Abs 4 VwGG aF ist übertragbar; ein solches Erkenntnis bindet Behörden, Verwaltungsgerichte und den VwGH (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029 RS 1). Die Rechtskraft reicht aber nur so weit wie sein Spruch: Hat das Gericht ausgesprochen, dass ein bestimmtes Verhalten für sich kein Hindernis nach § 10 Abs 1 Z 6 bildet, darf dieses Verhalten in eine neue Gesamtbeurteilung einbezogen werden, wenn späteres Verhalten hinzutritt (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029 RS 5).
Ob die Säumnisbeschwerde der richtige Schritt ist, entscheidet die Lage des Falls. Für sie spricht, dass das Verwaltungsgericht in der Sache entscheidet, unabhängig ist und regelmäßig verhandelt. Gegen sie spricht, dass eine Instanz entfällt, die Sache in Wien mit einem großen Anteil gleichartiger Verfahren konkurriert und eine noch nicht ausreichende Zeit des Wohlverhaltens mit dem früheren Entscheidungszeitpunkt kürzer bleibt. Nach einer eigenen Auszählung der im RIS veröffentlichten Entscheidungen (Stand 07.09.2026) erwähnen 66 der 250 veröffentlichten Entscheidungstexte des Verwaltungsgerichts Wien zum StbG eine Säumnisbeschwerde, bei den übrigen Landesverwaltungsgerichten 11 von 239; das ist eine Erwähnung, nicht die Zahl der Säumnisverfahren, deutet aber darauf hin, dass die Säumnisbeschwerde in Wien häufiger vorkommt. Der Antrag auf Fristsetzung an den VwGH steht offen, wenn das Verwaltungsgericht seinerseits nicht binnen sechs Monaten entscheidet (§ 38 Abs 1 VwGG). Holt das Verwaltungsgericht die Entscheidung nach, wird das Verfahren über den Fristsetzungsantrag eingestellt (VwGH 16.08.2016, Fr 2016/01/0015 RS 1); in dieser Staatsbürgerschaftssache hatte das Land Wien der Antragstellerin den Aufwand zu ersetzen (VwGH 16.08.2016, Fr 2016/01/0015).
Streitfragen
2. Eine verletzte Mitwirkungspflicht entlastet die säumige Behörde nicht
Strittig ist in der Praxis, ob die Behörde dem Vorwurf der Säumnis entgeht, wenn der Fremde Unterlagen nicht oder unvollständig vorgelegt hat. Die Frage entscheidet in vielen Verfahren über Erfolg oder Abweisung der Säumnisbeschwerde.
Richtigerweise entlastet eine verletzte Mitwirkungspflicht die Behörde nicht. Sie ist nicht von ihrer Pflicht entbunden, innerhalb der Frist zu entscheiden; sie hat die unterlassene Mitwirkung vielmehr zu würdigen und gegebenenfalls negativ, aber fristgerecht zu entscheiden (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0089 RS 1; VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0086 RS 1, beide zum NAG und auf das StbG übertragbar). Das Verwaltungsgericht Wien wendet diese Linie auf Verleihungsverfahren an (VwG Wien 14.08.2024, VGW-152/005/3829/2024 RS 1). Die Mitwirkungspflicht ist damit ein Grund für eine abweisende Entscheidung, nicht für das Ausbleiben jeder Entscheidung.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass sie ohne die angeforderten Unterlagen nicht entscheiden konnte und die Verzögerung daher auf ein schuldhaftes Verhalten der Partei zurückgeht. Sie wird sich auf den Wortlaut des § 8 Abs 1 VwGVG berufen, welcher die Beschwerde bei fehlendem überwiegenden Verschulden der Behörde ausschließt. Für sie spricht, dass der Fremde nach § 19 Abs 2 die notwendigen Unterlagen beizubringen hat und eine Säumnisbeschwerde nicht zum Werkzeug gegen die eigene Untätigkeit werden darf.
Richtigerweise ist dem VwGH zu folgen: Die Behörde kann eine unvollständige Mitwirkung nur dann gegen den Säumnisvorwurf wenden, wenn sie aus ihr fristgerecht die Konsequenz gezogen hat. Wer Unterlagen anfordert und dann monatelang nichts tut, bleibt säumig. Anders liegt es nur, wenn die Verzögerung gerade auf ein konkretes Verhalten des Fremden zurückgeht, etwa auf seine wiederholte Bitte um Aufschub.
Folge für die Vertretung. Vor der Säumnisbeschwerde sind alle angeforderten Unterlagen vorzulegen oder ihre Unerreichbarkeit zu belegen, und Ersuchen um Fristerstreckung sind sparsam zu stellen. In der Beschwerde ist der Verfahrensgang mit Daten darzustellen, damit das Gericht das überwiegende Verschulden der Behörde ohne Weiteres erkennen kann.
I. Verwaltungsgericht: Entscheidung in der Sache
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden (§ 28 Abs 2 VwGVG); der Gesetzgeber wollte damit Kassationskaskaden vermeiden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS 20). Sache ist der Antrag, über welchen die Behörde zu entscheiden hatte. Gibt das Gericht der Beschwerde statt und behebt es den Bescheid bloß, ohne über den Antrag abzusprechen, verletzt es seine Pflicht, die Angelegenheit zu erledigen (VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291 RS 10; VwGH 24.05.2016, Ra 2016/01/0058 RS 2). Mit der Erledigung in der Sache wird die Verleihung durch das Gericht selbst ausgesprochen oder der Antrag abgewiesen. Zur vollen Kognition über alle Verleihungshindernisse: § 10 Rz 21.
Die Zurückverweisung an die Behörde nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ist die Ausnahme. Sie kommt nur bei krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere wenn die Behörde jede erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS 29). Dass im Verleihungsverfahren Unterlagen fehlen oder die Prognose neu zu treffen ist, rechtfertigt die Zurückverweisung für sich nicht; das Gericht hat selbst zu ermitteln (Rz 14).
Wo § 11 der Behörde Ermessen einräumt, prüft das Gericht zuerst, ob sie es im Sinne des Gesetzes geübt hat, und zwar nach der Lage im Zeitpunkt seiner Entscheidung. Trifft das zu, ist die Beschwerde abzuweisen; erst wenn die Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt ist, übt das Gericht bei Entscheidung in der Sache eigenes Ermessen (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106 RS 3; § 11 Rz 23).
J. Mündliche Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen öffentlich mündlich zu verhandeln (§ 24 Abs 1 VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen (§ 24 Abs 3 VwGVG). Ungeachtet eines Antrags kann das Gericht absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG).
Verfahren über die Verleihung fallen weder in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK noch in jenen des Art 47 GRC (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001 RS 7; VwGH 21.01.2010, 2008/01/0019 RS 2). Der zweite Teil des § 24 Abs 4 VwGVG steht dem Entfall der Verhandlung daher nicht entgegen; maßgeblich ist allein, ob die Erörterung eine weitere Klärung erwarten lässt. Anders kann es beim Verlust der Staatsbürgerschaft liegen, wo das Unionsrecht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt (§ 27). Auch im Anwendungsbereich des Art 47 GRC ist aber nicht in jedem Fall zu verhandeln; die Darlegung der Relevanz des Verfahrensmangels erübrigt sich dort, wenn eine gebotene Verhandlung unterbleibt (VwGH 06.11.2025, Ra 2025/01/0244 RS 1; VwGH 03.02.2026, Ra 2025/01/0350 RS 3).
Für die Prognose nach § 10 Abs 1 Z 6 ist der persönliche Eindruck, welchen das Gericht in der Verhandlung gewinnt, von Bedeutung (VwGH 19.01.2024, Ra 2023/01/0369 RS 2). Wer eine positive Prognose erreichen will, braucht deshalb in aller Regel die Verhandlung: Reue, Verhaltensänderung und gefestigte Lebensumstände lassen sich aus dem Akt kaum, in der Befragung aber gut zeigen.
Streitfragen
3. Bei strittiger Prognose hat das Verwaltungsgericht zu verhandeln
Strittig ist, ob das Verwaltungsgericht trotz Antrags von der Verhandlung absehen darf, wenn es die Prognose nach § 10 Abs 1 Z 6 zum Nachteil des Verleihungswerbers trifft. Die Frage stellt sich, weil Art 6 EMRK und Art 47 GRC hier nicht gelten und § 24 Abs 4 VwGVG dem Gericht damit einen Spielraum lässt.
Richtigerweise ist bei einer strittigen Prognose zu verhandeln. § 24 Abs 4 VwGVG erlaubt das Absehen nur, wenn die Akten erkennen lassen, dass die Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt. Die Prognose beruht aber auf einer Gesamtwürdigung des Verhaltens, für welche der persönliche Eindruck nach dem VwGH Bedeutung hat (VwGH 19.01.2024, Ra 2023/01/0369 RS 2); was Bedeutung für die Würdigung hat, kann der Akt allein nicht klären. Das gilt umso mehr, wenn der Verleihungswerber konkrete Umstände für sein seitheriges Wohlverhalten anbietet.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass der Sachverhalt bei Verurteilungen und Bestrafungen durch die rechtskräftigen Entscheidungen feststeht und eine Befragung daran nichts ändern kann. Sie wird darauf verweisen, dass Art 6 EMRK und Art 47 GRC nicht anwendbar sind und das Gesetz dem Gericht damit bewusst Raum für eine Erledigung nach der Aktenlage lässt. Für sie spricht, dass in Fällen mit schweren und zeitnahen Straftaten das Ergebnis tatsächlich nicht vom persönlichen Eindruck abhängt.
Richtigerweise ist der Behörde nur für eindeutige Fälle zu folgen: Steht die negative Prognose nach Zahl, Schwere und zeitlicher Nähe der Taten unabhängig von jedem persönlichen Eindruck fest, darf das Gericht absehen. Sobald aber die Länge des Wohlverhaltens, die Reue oder eine Veränderung der Lebensumstände den Ausschlag geben können, lässt die Erörterung eine weitere Klärung erwarten, und § 24 Abs 4 VwGVG trägt das Absehen nicht. Gestützt wird das durch den VfGH: Für die Prognose nach § 10 Abs 1 Z 6 kommt es insbesondere auf den persönlichen Eindruck von den Einstellungen des Verleihungswerbers an, welchen sich das Verwaltungsgericht als Grundlage zu verschaffen hat, und es hat sich mit seinen Erklärungen zur Änderung seines Verhaltens auseinanderzusetzen (VfGH 24.09.2025, E1925/2025). Eine allgemeine Abgrenzung für alle Fälle hat die Rechtsprechung nicht getroffen; in diesem Umfang ist die hier vertretene Auffassung jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Die Verhandlung ist in der Beschwerde ausdrücklich zu beantragen und mit konkreten Beweisthemen zu verbinden: Wohlverhalten seit wann, welche Veränderungen, welche Zeugen. Unterbleibt sie dennoch, ist in der Revision darzulegen, welche Feststellungen bei Durchführung der Verhandlung zu erwarten gewesen wären, weil die Relevanz außerhalb des Art 47 GRC nicht unterstellt wird (Rz 30).
K. Revision an den VwGH
Die Revision ist zulässig, wenn sie von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (Art 133 Abs 4 B-VG). Der VwGH ist an die Revisionspunkte gebunden (§ 41 VwGG). Wird allein die Verletzung im Recht auf Verleihung geltend gemacht, prüft er nur, ob das Gericht die vom Revisionswerber angesprochene Voraussetzung richtig beurteilt hat; im entschiedenen Fall war Prüfungsgegenstand allein das vom Verwaltungsgericht herangezogene Hindernis nach § 10 Abs 1 Z 6, für welches es auf die Dauer des Aufenthalts nicht ankam (VwGH 21.12.2020, Ra 2020/01/0442 RS 3). Für die Praxis heißt das: Die Revision muss sich gegen jenes Hindernis richten, auf welches das Verwaltungsgericht die Entscheidung gestützt hat; weitere Voraussetzungen prüft der VwGH nur, soweit das Erkenntnis auf ihnen beruht.
Einzelfallbezogene Gesamtbetrachtungen greift der VwGH nur auf, wenn das Verwaltungsgericht seine Leitlinien nicht beachtet oder den Einzelfall krass fehlbeurteilt hat; das hat er für die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK ausgesprochen (VwGH 01.12.2021, Ra 2021/01/0303 RS 4). Für die Prognose nach § 10 Abs 1 Z 6 folgt daraus, dass die Revision die verletzte Leitlinie benennen muss, etwa die unterlassene Gesamtwürdigung oder das Abstellen auf ein Fehlverhalten ohne Bezug auf die seither verstrichene Zeit (§ 10 Rz 67).
L. Beschwerde an den VfGH
Der VfGH erkennt über Beschwerden gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (Art 144 Abs 1 B-VG); er kann die Behandlung ablehnen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art 144 Abs 2 B-VG). Für Fremde ist der Prüfmaßstab regelmäßig das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander. Der VfGH hat es etwa verletzt gesehen, als einem Ordensangehörigen die Verleihung mangels eigener Einkünfte versagt wurde, ohne die Gleichwertigkeit seines Unterhaltsanspruchs gegen den Orden zu prüfen (VfGH 27.02.2020, E2273/2019; VfGH 23.02.2021, E4333/2020). Daneben kann die Beschwerde den Anlass für die Prüfung einer Gesetzesbestimmung bilden; zu den Folgen einer Aufhebung für anhängige Verfahren § 10 Rz 12.
R. Für Betroffene
Über Ihren Antrag muss die Behörde innerhalb von sechs Monaten entscheiden. Tut sie das nicht, können Sie beim Verwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde einbringen; das Gericht entscheidet dann selbst. Vorher sollten Sie alle Unterlagen abgegeben haben, welche die Behörde verlangt hat. Wichtig ist: Entschieden wird nach dem Stand am Tag der Entscheidung. Ihr Aufenthaltstitel muss deshalb bis dahin gültig bleiben, und jede neue Strafe oder Anzeige während des Verfahrens kann schaden. Beim Einkommen zählt dagegen die Zeit vor Ihrem Antrag. Wenn Sie zum Gericht gehen, beantragen Sie eine mündliche Verhandlung: Dort können Sie selbst zeigen, wie Sie heute leben. Wenn Sie während des Verfahrens in ein anderes Bundesland ziehen, wird eine andere Behörde zuständig; das kann das Verfahren verlängern.
S. Prüfliste
Die Prüfliste:
- Ist der Tag des Einlangens des Antrags aktenkundig, und sind sechs Monate verstrichen (Rz 15)?
- Sind alle angeforderten Unterlagen vorgelegt oder ist ihre Unerreichbarkeit belegt (Rz 21)?
- Stellt die Entscheidung für jede Voraussetzung auf den richtigen Stichtag ab (Rz 5)?
- Droht eine Altersgrenze während des Verfahrens zu verstreichen (Rz 7)?
- Hat das Gericht in der Sache entschieden oder bloß behoben; ist eine Zurückverweisung auf krasse Ermittlungslücken gestützt (Rz 26, 27)?
- Wurde die Verhandlung beantragt, und trägt die Begründung ihr Unterbleiben (Rz 29, 32)?
- Ist der Wohnsitz während des Säumnisverfahrens gewechselt worden (Rz 18)?
- Deckt der Revisionspunkt alle Fragen, welche der VwGH prüfen soll (Rz 37)?
T. Schriftsatzbausteine
Baustein 1 — Säumnisbeschwerde, überwiegendes Verschulden der Behörde.
Der Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist am [Datum] bei der belangten Behörde eingelangt. Die Frist des § 73 Abs 1 AVG ist am [Datum] abgelaufen. Die Beschwerdeführerin hat alle angeforderten Unterlagen am [Datum] vorgelegt; seither hat die Behörde keinen Verfahrensschritt gesetzt. Ein Verschulden der Behörde liegt vor, wenn sie nicht durch ein Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war; der allgemeine Hinweis auf Überlastung entlastet sie nicht (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 RS 1). Selbst eine unvollständige Mitwirkung hätte die Behörde nicht von ihrer Entscheidungspflicht entbunden (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0089 RS 1, zu § 73 AVG; für das Verleihungsverfahren ebenso VwG Wien 14.08.2024, VGW-152/005/3829/2024 RS 1). Es wird beantragt, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerdeführerin die Staatsbürgerschaft verleihen und eine mündliche Verhandlung durchführen.
Baustein 2 — Antrag auf mündliche Verhandlung bei strittiger Prognose.
Die Behörde stützt die Abweisung auf § 10 Abs 1 Z 6 StbG. Für die Prognose ist der persönliche Eindruck von Bedeutung (VwGH 19.01.2024, Ra 2023/01/0369 RS 2). Die Beschwerdeführerin beantragt gemäß § 24 Abs 3 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu folgenden Beweisthemen: [Wohlverhalten seit dem Datum], [Veränderung der Lebensumstände], [Einsicht]. Als Zeugen werden [Namen] beantragt.
Baustein 3 — Revision wegen unterlassener Verhandlung.
Das Verwaltungsgericht hat trotz Antrags von der Verhandlung abgesehen und die negative Prognose ausschließlich aus dem Akt gewonnen. Bei Durchführung der Verhandlung hätte die Revisionswerberin durch ihre Aussage und jene der Zeugen [Namen] dargetan, dass [konkrete Feststellungen]; auf dieser Grundlage wäre eine positive Prognose zu treffen gewesen. Der Verfahrensmangel ist damit relevant.
U. Verweisnetz
Entscheidungszeitpunkt und Beweislast bei den Voraussetzungen des § 10: § 10 Rz 7, 20, 21; Prognose und Zeitfaktor: § 10 Rz 67; Aufhebung durch den VfGH und anhängige Verfahren: § 10 Rz 12; Ermessen vor dem Verwaltungsgericht: § 11 Rz 23; Zusicherung als Zwischenentscheidung: § 20 Rz 1; Unionsrecht beim Verlust: § 27 Rz 1; Antrag und Mitwirkung: § 19; Identität: § 5; Zuständigkeit: § 39; Wiederaufnahme: § 24 Rz 1; Übergangsrecht: Querschnitt Übergangsrecht.
V. Entscheidungen — Register
Verfassungsgerichtshof
- 27.02.2020, E2273/2019 — Rz 39.
- 23.02.2021, E4333/2020 — Rz 39.
- 01.07.2022, E3398/2021 — Rz 5, 8.
- 24.09.2025, E1925/2025 — Rz 35.
Verwaltungsgerichtshof
- 22.08.2007, 2005/01/0779 — Rz 9.
- 21.01.2010, 2008/01/0019 — Rz 30.
- 18.06.2014, 2013/01/0157 — Rz 4, 5, 6, 9.
- 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 — Rz 14, 26, 27.
- 01.03.2016, Ra 2015/11/0106 — Rz 4, 28.
- 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 — Rz 16, 42.
- 24.05.2016, Ra 2016/01/0058 — Rz 26.
- 16.08.2016, Fr 2016/01/0015 — Rz 20.
- 20.06.2017, Ra 2017/01/0029 — Rz 19.
- 16.08.2017, Ro 2017/22/0005 — Rz 13.
- 06.11.2018, Ra 2017/01/0013 — Rz 5.
- 28.01.2019, Ro 2018/01/0018 — Rz 5, 6.
- 17.09.2019, Ra 2019/22/0089 — Rz 22, 42.
- 21.12.2020, Ra 2020/01/0442 — Rz 37.
- 01.12.2021, Ra 2021/01/0303 — Rz 38.
- 10.12.2021, Ra 2021/01/0291 — Rz 26.
- 25.02.2022, Ra 2018/01/0159 — Rz 4.
- 04.05.2022, Ra 2020/01/0238 — Rz 4, 5.
- 26.01.2023, Ro 2021/01/0001 — Rz 30.
- 10.05.2023, Ra 2022/01/0314 — Rz 15.
- 24.08.2023, Ra 2022/22/0086 — Rz 22.
- 19.01.2024, Ra 2023/01/0369 — Rz 31, 33, 43.
- 04.04.2024, Ra 2024/01/0083 — Rz 8.
- 05.05.2025, Ra 2025/01/0076 — Rz 17.
- 06.11.2025, Ra 2025/01/0244 — Rz 30.
- 03.02.2026, Ra 2025/01/0350 — Rz 30. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
Verwaltungsgerichte der Länder
- 15.10.2018, LVwG-AV-1079/001-2018 — Rz 13.
- 04.12.2019, VGW-152/089/15238/2019 — Rz 12.
- 21.12.2022, VGW-152/075/8563/2022 — Rz 8.
- 23.01.2024, VGW-152/071/13458/2023 — Rz 18.
- 14.08.2024, VGW-152/005/3829/2024 — Rz 22, 42.
- 21.04.2026, VGW-152/V/007/5552/2026 — Rz 12.
- 02.07.2026, LVwG-AV-847/001-2026 — Rz 12.