Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 51 Gesetzestext
Fassung BGBl I 70/2015, in Kraft seit 20.07.2015. Durch das AMPAG, BGBl I 39/2026, nicht geändert. Stand des Normtextes: 18.09.2026.
§ 51. (1) Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß § 50 unzulässig ist.
(2) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.
(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in den Staat gemäß Abs. 1 nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) (5) Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
A. Kernaussage
§ 51 eröffnet dem Fremden ein Antragsverfahren auf Feststellung, dass seine Abschiebung in einen bestimmten Staat nach § 50 unzulässig ist.
Der Antrag ist auf einen anderen Staat als den Herkunftsstaat beschränkt. Für den Herkunftsstaat ist er ausgeschlossen: Über dieses Thema ist ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen.
Wird dennoch ein auf den Herkunftsstaat bezogener Antrag gestellt, gilt er nach Abs 2 als Antrag auf internationalen Schutz. Die Umdeutung ist gesetzlich angeordnet; ein Ermessen der Behörde besteht nicht. Sie setzt allerdings ein ausreichend substantiiertes Vorbringen und die Wahrung des Parteiengehörs voraus und kann gegen den ausdrücklichen Willen des Fremden, welcher einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnt, nicht unterstellt werden (Rz 41, 42).
Der Antrag ist nicht frei, sondern akzessorisch: Er setzt ein anhängiges Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots voraus. Im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung steht er seit dem FrÄG 2015 nicht mehr zur Verfügung; dort tritt die amtswegige Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG an seine Stelle.
Abs 3 gewährt für die Dauer des Verfahrens einen Abschiebeschutz in den bezeichneten Staat, welcher allein im Fall der Zurückweisung nach § 68 Abs 1 AVG entfällt.
Abs 5 eröffnet die Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung bei wesentlicher Änderung des maßgeblichen Sachverhalts, und zwar auf Antrag wie von Amts wegen.
Die praktische Bedeutung der Bestimmung liegt heute vor allem in ihrer Sperrwirkung: Sie bestimmt, welche Vorbringen in welchem Verfahren zu behandeln sind, und sie ist damit Weichenstellung für § 46a Abs 1 Z 1 FPG (Duldung) und für § 52 Abs 9 FPG.
Ab 17.10.2027: An die Stelle der RL 2008/115/EG tritt die RückführungsVO (Art 49 Abs 1 RückführungsVO). Sie lässt den Rückkehrstaat in der Rückkehrentscheidung oder erst vor der Abschiebung bestimmen (Art 5 Abs 9 und Art 10 Abs 4 RückführungsVO), regelt die Prüfung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung vor der Abschiebung (Art 10 Abs 7 und 8 RückführungsVO) und den Aufschub der Abschiebung (Art 11 RückführungsVO) unmittelbar (Rz 19, 20, 65). Ob § 51 die Weichenstellung für § 46a Abs 1 Z 1 und § 52 Abs 9 FPG behält, ist offen.
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Der Wortlaut des § 51 blieb unberührt. Das AMPAG, BGBl I 39/2026, hat die Bestimmung nicht angetastet; die geltende Fassung geht auf BGBl I 70/2015 zurück und gilt seit 20.07.2015.
Die Bestimmung ist gleichwohl mittelbar betroffen: Ihr gesamter Prüfungsmaßstab ist § 50, und dessen Abs 2 wurde am 12.06.2026 geändert. An die Stelle der innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 AsylG 2005 tritt die interne Schutzalternative nach Art 8 der Statusverordnung.
Für das Feststellungsverfahren bedeutet dies: Art 8 Abs 1 der Statusverordnung setzt voraus, dass der Betroffene sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen kann; der nach Abs 1 bezeichnete Staat ist gerade nicht der Herkunftsstaat. Richtigerweise läuft die Ausnahme des § 50 Abs 2 FPG im Feststellungsverfahren nach Abs 1 daher leer: Ein Verweis der Behörde auf einen sicheren Landesteil des bezeichneten Staates trägt die Zulässigkeit der Abschiebung nicht; die Bedrohung im bezeichneten Staat ist ohne diese Ausnahme zu prüfen. Dagegen lässt sich einwenden, § 50 Abs 2 FPG verweise auf Art 8 der Statusverordnung bloß als Maßstab, welcher auf jeden Zielstaat sinngemäß anzuwenden sei. Dem ist zu widersprechen: Der Verweis erfasst die Bestimmung, wie sie lautet, und sie lautet auf das Herkunftsland; eine Erstreckung zulasten des Betroffenen findet im Wortlaut keine Stütze. Wendet die Behörde Art 8 der Statusverordnung dennoch an, so ist hilfsweise zu rügen, dass sie dessen Anforderungen vollständig zu erfüllen hat (Rz 35 bis 39). Die zu § 11 AsylG 2005 ergangene Judikatur gilt nur fort, soweit die beiden Bestimmungen übereinstimmen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Ebenfalls mittelbar wirkt die Umstellung des Asylverfahrensrechts auf die Asylverfahrensverordnung: Abs 2 verweist für den umgedeuteten Antrag auf „die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005“. Dieser Verweis ist für ab dem 12.06.2026 eingebrachte Anträge (zu Altanträgen Übergangsrecht Rz 7, 13) als Verweis auf das AsylG 2005 in seiner an die Asylverfahrensverordnung angepassten Fassung zu lesen. Ob die Umdeutung nach Abs 2 einen Antrag im Sinne der Asylverfahrensverordnung begründet oder ob sie allein national wirkt, ist nicht ausdrücklich geregelt: Richtigerweise ist Ersteres zu bejahen, weil der umgedeutete Antrag nach der ausdrücklichen Anordnung des Abs 2 verfahrensrechtlich wie ein Antrag auf internationalen Schutz zu behandeln ist und das Verfahren über einen solchen Antrag seit 12.06.2026 der Asylverfahrensverordnung untersteht. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Eine Übergangsbestimmung des AMPAG zu § 51 besteht nicht. Das ist folgerichtig, weil der Wortlaut unverändert blieb; für die mittelbar wirkende Änderung des § 50 Abs 2 gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Behörde die im Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden hat.
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den Mangel bei Verneinung.
| # | Prüfschritt | Fundstelle | Mangel bei Verneinung |
|---|---|---|---|
| 1 | Ist ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots anhängig? | Abs 1 | Antrag unzulässig |
| 2 | Wurde der Fremde davon verständigt? | Abs 1 | Verfahrensmangel |
| 3 | Welchen Staat bezeichnet der Antrag? | Abs 1 | Ohne Bezeichnung keine Sachentscheidung |
| 4 | Ist der bezeichnete Staat der Herkunftsstaat? | Abs 1 und 2 | Umdeutung nach Abs 2, sofern substantiiert, Parteiengehör gewahrt und kein ausdrücklicher Widerspruch des Fremden (Rz 41, 42) |
| 5 | Besteht eine konkrete Aussicht auf Abschiebung in diesen Staat? | Abs 1; Rechtsschutzbedürfnis | Kein Rechtsschutzbedürfnis |
| 6 | Ist die Abschiebung in diesen Staat nach § 50 unzulässig? | § 50 Abs 1 bis 3 | Antrag abzuweisen |
| 7 | Stützt die Behörde die Zulässigkeit auf eine interne Schutzalternative im bezeichneten Staat? | § 50 Abs 2; Art 8 StatusVO; Rz 10 | Rüge: Art 8 StatusVO betrifft nur das Herkunftsland; hilfsweise Art 8 Abs 2 bis 5 StatusVO |
| 8 | Wurde der Abschiebeschutz bis zur Rechtskraft beachtet? | Abs 3 | Abschiebung rechtswidrig |
| 9 | Liegt ein Zurückweisungsgrund nach § 68 Abs 1 AVG vor? | Abs 3; Rz 53, 54, 78 ff | Abschiebeschutz entfällt (nach hier vertretener Auffassung erst mit bescheidmäßiger Zurückweisung; str) |
| 10 | Hat sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert? | Abs 5 | Abänderung ausgeschlossen |
D. Gliederung
Die Kommentierung behandelt zunächst den Anwendungsbereich des Abs 1, sodann die Sperre für den Herkunftsstaat nach Abs 2, das Rechtsschutzbedürfnis, den Abschiebeschutz nach Abs 3 und die Abänderung nach Abs 5. Sie schließt mit dem Verhältnis zu § 52 Abs 9 FPG und zu § 46a FPG sowie mit den Streitfragen.
E. Welche Fassung gilt
Die geltende Fassung stammt aus BGBl I 70/2015 und gilt seit 20.07.2015. Für alle Verfahren ab diesem Zeitpunkt ist sie maßgebend.
Der Fassungsvergleich weist sechs Fassungen aus. Zwei Änderungen sind für die Auslegung erheblich:
Mit BGBl I 87/2012 wurden Abs 4 und Abs 6 aufgehoben. Abs 4 enthielt die Ermächtigung zur Einholung einer Äußerung des Bundesasylamtes und die Wochenfrist für die Entscheidung über Berufungen gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung; diese Frist findet sich nunmehr in § 21 Abs 6 BFA-VG (Rz 84). Abs 6 betraf die Zurückweisung und Zurückschiebung von Fremden, welche sich auf eine Gefahr nach § 50 berufen. Die Einstellung des Verfahrens nach Abschiebung in einen anderen Staat stand in der Stammfassung im zweiten Satz des Abs 4 und steht seit BGBl I 122/2009 im zweiten Satz des Abs 3.
Mit BGBl I 70/2015 entfiel in Abs 1 die Wortfolge „einer Rückkehrentscheidung,“. Die Materialien bezeichnen die Streichung als „Bereinigung eines Redaktionsversehens“. Der Sache nach ist sie allerdings mehr: Sie ist die Folge der mit § 52 Abs 9 FPG eingeführten amtswegigen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung. Da seit 01.01.2014 bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung — wie auch einer Anordnung zur Außerlandesbringung — von Amts wegen über die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen ist, „erübrigt sich die gesonderte Antragstellungsmöglichkeit während des laufenden Verfahrens“ (ErläutRV 582 BlgNR 25. GP zu Art 4 Z 26 [§ 51 Abs 1]; VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234 RS 1).
Die Materialien knüpfen daran zwei Folgerungen, welche für die Praxis tragen. Ist ein Ausspruch nach § 52 Abs 9 FPG aus Gründen, die der Fremde zu vertreten hat — etwa weil seine Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist —, nicht möglich, so ist vor der Abschiebung ein Feststellungsbescheid zu erlassen. Und ändert sich der Sachverhalt so, dass die Abschiebung nicht länger zulässig wäre, etwa durch einen Kriegsausbruch im Herkunftsstaat, ist die Feststellung von Amts wegen abzuändern; kommt nachträglich ein anderer Zielstaat hervor, ist das Verfahren in diesem Spruchpunkt wiederaufzunehmen oder der Spruch abzuändern (ErläutRV 582 BlgNR 25. GP zu Art 4 Z 26). Der Antrag nach Abs 1 bezieht sich nach denselben Materialien nur auf einen anderen Staat als den Herkunftsstaat; die Gefahr im Herkunftsstaat ist mit einem Antrag auf internationalen Schutz geltend zu machen.
Ab 17.10.2027: Nach Art 5 Abs 9 RückführungsVO können der Rückkehrstaat oder mehrere Rückkehrstaaten in der Rückkehrentscheidung oder erst vor Durchführung der Abschiebung bestimmt werden; wurde noch kein Rückkehrstaat bestimmt oder weicht er vom zuvor bestimmten ab, bestimmt ihn die Behörde vor der Abschiebung in der Rückkehrentscheidung oder der Abschiebungsentscheidung (Art 10 Abs 3, 4 RückführungsVO). Wie sich das zur Wiederaufnahme oder Abänderung des Spruchs nach den Materialien verhält, ist offen.
Daraus folgt für die Praxis: Wird gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist der Antrag nach Abs 1 unzulässig. Der Fremde hat sein Vorbringen zur Unzulässigkeit der Abschiebung in den Drittstaat im Rückkehrentscheidungsverfahren selbst zu erheben, wo es in die Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG einfließt.
Ab 17.10.2027: Nach Art 10 Abs 7 RückführungsVO verweisen die Behörden bei Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung an das geeignete Verfahren, gegebenenfalls das Asylverfahren, oder bewerten die Vereinbarkeit nach nationalem Recht; der Drittstaatsangehörige hat relevante Informationen so bald wie möglich vorzubringen, die Behörden können sich auf frühere Bewertungen stützen, und eine weitere Beurteilung erfolgt nur bei relevanten neuen Informationen. Die Prüfung kann einer anderen Behörde übertragen werden (Art 10 Abs 8 RückführungsVO).
F. Anwendungsbereich — Abs 1
Der Antrag setzt ein anhängiges Verfahren voraus. Genannt sind nur zwei Verfahrensarten: das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung und jenes zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots.
Gemeint sind damit nach geltender Rechtslage die Ausweisung nach § 66 FPG und das Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG, also die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Personen und begünstigte Drittstaatsangehörige. Für Drittstaatsangehörige ohne diese Begünstigung ist die aufenthaltsbeendende Maßnahme die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, und für sie ist der Antrag nach dem FrÄG 2015 gerade nicht mehr eröffnet. Der Verwaltungsgerichtshof hat das bestätigt: Rückkehrentscheidungsverfahren werden seit dem FrÄG 2015 von § 51 nicht mehr erfasst, weil § 52 Abs 9 FPG für sie ohnehin eine amtswegige Feststellung vorsieht (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011 RS 3). Dass damit allein § 66 und § 67 FPG verbleiben, ist eine Ableitung aus dem Wortlaut; eine Entscheidung, welche das ausdrücklich ausspricht, besteht nicht.
Der Anwendungsbereich des § 51 ist damit heute schmal. Er betrifft im Wesentlichen jene Fremden, gegen welche ein Verfahren nach § 66 oder § 67 FPG geführt wird und welche die Unzulässigkeit der Abschiebung in einen anderen Staat als ihren Herkunftsstaat behaupten.
Die Verengung ist in der Verwaltungspraxis nicht durchwegs nachvollzogen worden. In einem im Jahr 2026 verwendeten Einvernahmeprotokoll des Bundesamtes findet sich die Belehrung, ein Antrag nach § 51 Abs 1 FPG könne „nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes“ gestellt werden (so das im Verfahren BVwG 13.01.2026, W140 2331402-1, wiedergegebene Protokoll). Diese Belehrung gibt die Fassung vor dem FrÄG 2015 wieder und ist unrichtig. Ob sie über den Einzelfall hinaus verwendet wird, ist nicht erhoben; das ist daher nicht als Feststellung einer Praxis zu lesen, sondern als Hinweis darauf, worauf im Protokoll zu achten ist.
Für die Vertretung ist daraus zweierlei abzuleiten. Ein auf eine solche Belehrung gestützter Antrag ist im Rückkehrentscheidungsverfahren zurückzuweisen. Die unrichtige Belehrung darf dem Fremden allerdings nicht zum Nachteil gereichen: Sein Vorbringen ist als Einwand gegen die Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG zu behandeln und in dieser Eigenschaft zu prüfen.
Die Stütze liegt in § 13a AVG. Die Behörde hat den Unvertretenen über die zur Vornahme seiner Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu unterweisen; wer dieser Pflicht unrichtig nachkommt, darf aus dem Fehler keinen Vorteil ziehen. Die Umdeutung des Vorbringens ist damit nicht bloß billig, sondern geboten. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Im Schriftsatz ist die Belehrung mit Fundstelle im Protokoll wiederzugeben und der Umdeutungsantrag ausdrücklich zu stellen. Wird der Antrag ohne diese Rüge zurückgewiesen, so bleibt der Einwand gegen die Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG unerledigt — das ist ein Begründungsmangel.
Das Gesetz verlangt, dass der Fremde von der Anhängigkeit des Verfahrens zu verständigen ist. Die Verständigung ist Voraussetzung dafür, dass der Fremde sein Antragsrecht überhaupt ausüben kann: Unterbleibt sie, ist das Verfahren mangelhaft.
Der Antrag hat den Staat zu bezeichnen. Eine allgemeine Feststellung, die Abschiebung sei in keinen Staat zulässig, ist nicht vorgesehen: Der Prüfungsgegenstand wird durch die Bezeichnung des Staates umgrenzt.
Mehrere Staaten können nebeneinander bezeichnet werden. Über jeden ist gesondert abzusprechen, weil die Gefahrenlage in jedem Staat eigenständig zu beurteilen ist. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Der Prüfungsmaßstab ist § 50 in seiner Gesamtheit: das Refoulementverbot des Abs 1, jenes des Abs 2 und die vorläufige Maßnahme des Abs 3. Eine Einschränkung auf einzelne Absätze des § 50 ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen.
G. Der Ausschluss des Herkunftsstaats — Abs 1 und Abs 2
Abs 1 nimmt den Herkunftsstaat ausdrücklich aus. Abs 2 ordnet für den Fall, dass sich der Antrag dennoch auf den Herkunftsstaat bezieht, die Umdeutung in einen Antrag auf internationalen Schutz an.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus abgeleitet, dass weder das FPG noch das AsylG 2005 einen eigenständigen Antrag kennen, welcher darauf gerichtet ist, die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat nach § 50 FPG festzustellen. Einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin — und ausschließlich — im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 RS 4; VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234 RS 3 und RS 4).
Die tragende Begründung ist die Identität der Prüfungsmaßstäbe: Der Maßstab des subsidiären Schutzes entspricht jenem des Refoulementverbots. Der sonst für andere Staaten vorgesehene Feststellungsantrag geht daher im Antrag auf internationalen Schutz gleichsam auf (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234 RS 4).
Die interne Schutzalternative als Maßstab. Art 8 der Statusverordnung betrifft nur einen Teil des Herkunftslandes; im Feststellungsverfahren über einen anderen Staat läuft die Ausnahme des § 50 Abs 2 FPG daher leer (Rz 10). Geht es um den Herkunftsstaat — etwa bei der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG — oder stützt die Behörde die Zulässigkeit der Abschiebung in einen anderen Staat dennoch auf eine interne Schutzalternative, so tritt über § 50 Abs 2 FPG Art 8 der Statusverordnung an die Stelle der innerstaatlichen Fluchtalternative. Die Bestimmung ist im Einzelnen zu lesen, weil sie den Prüfungsgang vorschreibt. Art 8 Abs 1 der Statusverordnung lässt die Annahme nur zu, wenn der Betroffene sicher und rechtmäßig in den betreffenden Landesteil reisen, dort Aufnahme finden und sich vernünftigerweise niederlassen kann und dort entweder keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht und keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht (Art 8 Abs 1 lit a der Statusverordnung) oder Zugang zu wirksamem und nicht nur vorübergehendem Schutz besteht (Art 8 Abs 1 lit b der Statusverordnung).
Art 8 Abs 2 der Statusverordnung enthält die schärfste Schranke: Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von seinen Vertretern aus, so ist davon auszugehen, dass kein wirksamer Schutz erlangt werden kann, und eine Prüfung nach Abs 1 findet nicht statt. Sie ist nur zulässig, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur Teile des Landes beherrscht.
Art 8 Abs 3 der Statusverordnung verteilt die Nachweislast eindeutig: Den Nachweis, dass eine interne Schutzalternative zur Verfügung steht, hat die Behörde zu erbringen; der Betroffene ist berechtigt, Nachweise und Informationen vorzulegen, welche das Gegenteil nahelegen, und diese sind zu berücksichtigen. Die Prüfung ist überdies erst vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllt wären.
Art 8 Abs 4 der Statusverordnung schreibt den Beurteilungszeitpunkt — jenen der Entscheidung — und die Quellenlage vor: genaue und aktuelle Informationen aus einschlägigen nationalen, unionsrechtlichen und internationalen Quellen sowie, soweit verfügbar, die gemeinsame Analyse und die Leitfäden nach Art 11 der VO (EU) 2021/2303. Art 8 Abs 5 der Statusverordnung nennt drei Gesichtspunkte: die allgemeinen Umstände in dem Landesteil einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des Schutzes (Art 8 Abs 5 lit a der Statusverordnung), die persönlichen Umstände wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Minderheitenzugehörigkeit (Art 8 Abs 5 lit b der Statusverordnung) und die Frage, ob der Betroffene seine Grundbedürfnisse befriedigen könnte (Art 8 Abs 5 lit c der Statusverordnung). Art 8 Abs 6 der Statusverordnung verlangt beim unbegleiteten Minderjährigen die Berücksichtigung des Kindeswohls, insbesondere langfristiger und angemessener Betreuungsmöglichkeiten und bestehender Sorgerechtsregelungen.
Für die Vertretung ergeben sich daraus drei Angriffspunkte. Erstens ist die Beweislast umgekehrt, als es die Praxis handhabt: Nicht der Betroffene hat die Unzumutbarkeit darzutun, sondern die Behörde die Verfügbarkeit der Alternative (Art 8 Abs 3 der Statusverordnung). Zweitens ist bei staatlicher Verfolgung die Prüfung überhaupt gesperrt (Art 8 Abs 2 der Statusverordnung); die Behörde hat die räumliche Begrenzung der Macht des Akteurs eindeutig festzustellen. Drittens ist die Befriedigung der Grundbedürfnisse ein eigener, in der Praxis übergangener Prüfpunkt (Art 8 Abs 5 lit c der Statusverordnung).
Die Umdeutung greift nicht nur, wenn der Fremde noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Sie greift auch dann, wenn er bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat; der Antrag ist dann nach den asylrechtlichen Bestimmungen als Folgeantrag zu behandeln (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234 RS 3 und RS 7 unter Hinweis auf ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 31).
Die Umdeutung setzt allerdings ein ausreichend substantiiertes Vorbringen voraus. Der erforderliche Substantiierungsgrad ist niedriger anzusetzen, wenn notorische Umstände gegeben sind, welche gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat sprechen. Erforderlich ist außerdem die Wahrung des Parteiengehörs; gegen den Willen des Fremden, welcher die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ausdrücklich ablehnt, kann das Vorliegen eines solchen Antrags nicht unterstellt werden (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234 RS 7).
Lehnt der Fremde die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ab, darf daraus weder geschlossen werden, er halte sein Vorbringen nicht aufrecht, noch darf ohne Weiteres die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgungsgefahr unterstellt werden. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Einwand inhaltlich auseinanderzusetzen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234 RS 9).
Eine positive Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung darf nicht getroffen werden, solange ihr — sei es aufgrund substantiierten Vorbringens, sei es aufgrund notorischer Umstände — konkrete Anhaltspunkte entgegenstehen, dass die Abschiebung nach § 50 FPG unzulässig sein könnte (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234 RS 9).
Nicht Aufgabe des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts ist es, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme ein Verfahren durchzuführen, welches der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Annahme, im Rückkehrentscheidungsverfahren sei in eine abschließende Prüfung eines Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat einzusteigen, ist verfehlt — es sei denn, der Fremde lehnt die Führung des dafür vorgesehenen Verfahrens ab (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367 RS 2; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157 RS 5).
Wer Herkunftsstaat ist, richtet sich seit 12.06.2026 nach dem Begriff des Herkunftslandes in Art 3 Z 13 StatusVO, in Altverfahren nach § 2 Abs 1 Z 17 AsylG 2005 aF; § 2 Abs 1 Z 17 AsylG 2005 nF bestimmt den begünstigten Drittstaatsangehörigen (§ 2 AsylG 2005 Rz 77). Bei Staatenlosen tritt der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts an die Stelle des Staates der Staatsangehörigkeit. Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit sind sämtliche Staaten der Staatsangehörigkeit Herkunftsstaaten: Der Antrag nach Abs 1 ist für keinen von ihnen eröffnet.
H. Rechtsschutzbedürfnis
Ein subjektives Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung besteht nur, wenn eine konkrete Aussicht besteht, dass der Fremde in den bezeichneten Staat abgeschoben wird. Fehlt sie, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (VwGH 03.07.2007, 2006/18/0506 RS 3).
Der Verwaltungsgerichtshof nennt drei Fallgruppen, in denen die konkrete Aussicht fehlt: die Legalisierung des Aufenthalts, der Wegfall des aufenthaltsbeendenden Bescheides und der Nichtaufenthalt des Fremden im Bundesgebiet (VwGH 03.07.2007, 2006/18/0506 RS 3).
Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch nachträglich wegfallen. Das gilt auch für den Abänderungsantrag nach Abs 5: Ab dem Zeitpunkt des Fehlens einer konkreten Aussicht auf Abschiebung entfällt es (VwGH 03.07.2007, 2006/18/0506 RS 3).
Für die Vertretung folgt daraus eine Vorsichtsregel: Wird der aufenthaltsbeendende Bescheid behoben oder der Aufenthalt legalisiert, ist der Feststellungsantrag nicht weiter zu betreiben. Wird er dennoch betrieben, droht die Zurückweisung mangels Rechtsschutzbedürfnisses und damit die Kostenfolge.
Umgekehrt ist das Rechtsschutzbedürfnis darzutun. Der Antrag hat daher darzulegen, welches Verfahren anhängig ist und weshalb gerade die Abschiebung in den bezeichneten Staat in Betracht kommt.
I. Abschiebeschutz bis zur Entscheidung — Abs 3
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in den bezeichneten Staat nicht abgeschoben werden. Der Schutz ist an den bezeichneten Staat gebunden: Die Abschiebung in einen anderen Staat bleibt zulässig.
Dem Interesse des Fremden, die Entscheidung über seinen Feststellungsantrag im Inland abwarten zu dürfen, wird durch den Abschiebeschutz „ausreichend Rechnung getragen“ (VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293 RS 4). Der Rechtssatz ist zu § 51 Abs 4 und Abs 5 FPG idF BGBl I 4/2008 ergangen. Der damalige Abs 4 ist mit BGBl I 122/2009 zu Abs 3 geworden. Die Aussage ist übertragbar, weil der Kern des Schutzes gleich geblieben ist: keine Abschiebung in den bezeichneten Staat bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Die Ausnahme lautete damals auf die Zurückweisung nach Abs 1 oder 2 aF und in Abs 5 auf die „offensichtlich“ entschiedene Sache; heute lautet sie auf die Zurückweisung nach § 68 Abs 1 AVG (Rz 53).
Die einzige Ausnahme betrifft den Fall, dass der Antrag nach § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen wäre. Der Wortlaut stellt nicht auf die erfolgte Zurückweisung ab, sondern auf ihre Voraussetzungen: Nach dem Wortlaut dürfte die Behörde den Schutz daher schon dann als nicht bestehend behandeln, wenn die Zurückweisung geboten wäre (dagegen Rz 54; Streitfrage Rz 78 bis 80).
Diese Konstruktion ist rechtsstaatlich bedenklich: Ob die Voraussetzungen des § 68 Abs 1 AVG vorliegen, ist gerade die Frage, welche im Verfahren zu klären ist. Wird der Fremde abgeschoben, bevor darüber rechtskräftig entschieden ist, läuft der Rechtsschutz leer. Richtig ist daher, dass die Behörde die Zurückweisung zumindest bescheidmäßig auszusprechen hat, bevor sie abschiebt: Nur dann ist die Beurteilung überprüfbar.
Die Stütze liefert die Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz. Zur Entscheidung nach § 12a Abs 4 AsylG 2005 idF BGBl I 122/2009 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, sie diene dem nach Art 13 EMRK und nach dem Rechtsstaatsprinzip gebotenen Rechtsschutz; das setze jedenfalls im Hinblick auf eine drohende Verletzung des Art 3 EMRK voraus, dass die Überprüfung bereits ex ante erfolgt — die nachträgliche Kontrolle im Maßnahmenbeschwerdeverfahren genüge nicht. Eben deshalb habe der Gesetzgeber die Entscheidung als Mandatsbescheid vorgesehen (VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118 RS 2).
Der Gedanke ist auf Abs 5 übertragbar: Auch dort geht es um die Frage, ob abgeschoben werden darf, bevor über einen auf Art 3 EMRK gestützten Einwand entschieden ist. Die Übertragung ist jene des Verfassers; zu Abs 5 besteht dazu keine Rechtsprechung.
Der zweite Satz des Abs 3 ordnet die Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos an, wenn der Fremde in einen anderen Staat abgeschoben wurde. Die Bestimmung ist konsequent, weil mit der Abschiebung in einen anderen Staat die konkrete Aussicht auf Abschiebung in den bezeichneten Staat entfällt.
Der Abschiebeschutz nach Abs 3 ist von der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG zu unterscheiden. Er tritt kraft Gesetzes ein und bedarf keines gesonderten Ausspruchs; er kann auch nicht aberkannt werden.
J. Abänderung — Abs 5
Abs 5 durchbricht die Rechtskraft: Der Feststellungsbescheid ist abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte.
Die Abänderung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Die amtswegige Abänderung ist Ausfluss des Umstandes, dass § 50 ein absolutes Verbot enthält: Ändert sich die Lage im bezeichneten Staat zum Nachteil des Fremden, darf die Behörde die frühere Entscheidung nicht unverändert bestehen lassen.
Der Maßstab der wesentlichen Änderung entspricht jenem des § 68 Abs 1 AVG. Erforderlich ist eine Änderung, welche zu einem anderen Ergebnis führen würde; eine bloß andere Bewertung desselben Sachverhalts genügt nicht. Der Verwaltungsgerichtshof entnimmt Abs 5, dass eine rechtskräftige Feststellung über die Abschiebung in einen bestimmten Staat nur bei wesentlicher Änderung des maßgeblichen Sachverhalts geändert werden kann; das gilt auch für die Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011 RS 2). Die behauptete Änderung muss einen glaubhaften Kern aufweisen; fehlt er, ist der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 20.10.2011, 2009/18/0253 RS 2, zu § 51 Abs 1 zweiter Satz FPG idF vor BGBl I 122/2009, für den Fall einer bereits vorliegenden Entscheidung der Asylbehörde über denselben Staat; die Übertragung auf Abs 5 ist eine Ableitung).
Für die Dauer des Abänderungsverfahrens besteht wiederum Abschiebeschutz. Er entfällt allein, wenn der Antrag nach § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist (nach hier vertretener Auffassung erst mit dem Ausspruch der Zurückweisung; Rz 78 bis 80).
Die Änderung kann in der Lage im Zielstaat wie in den persönlichen Verhältnissen des Fremden liegen. Maßgebend ist allein, ob die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte.
K. Verhältnis zu § 52 Abs 9 FPG und zu § 46a FPG
Für die nach § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung gilt derselbe Maßstab wie im Antragsverfahren nach Abs 1, nämlich § 50 FPG. Die Wendung „gemäß § 46“ in § 52 Abs 9 FPG gibt nur einen Hinweis auf die Norm, in welcher die Abschiebung geregelt ist (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234 RS 2).
§ 52 Abs 9 FPG trägt keine negative Feststellung: Er sieht nur die Feststellung vor, dass die Abschiebung zulässig ist (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234 RS 1). Ergeben die Ermittlungen die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat, hat die Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, sofern kein anderer Staat faktisch und rechtlich als Zielstaat in Betracht kommt; eine ausdrückliche negative Feststellung ist für diesen Fall weder vorgesehen noch erforderlich (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234 RS 9 und RS 11). Für die Unzulässigkeit der Abschiebung in einen Drittstaat hat der Verwaltungsgerichtshof offengelassen, ob wegen des Entfalls des Antrags nach Abs 1 im Rückkehrentscheidungsverfahren durch das FrÄG 2015 eine andere Sichtweise geboten sein könnte (RS 11 letzter Satz; dazu Rz 74 ff).
Ab 17.10.2027: Nach Art 5 Abs 10 RückführungsVO wird die Behörde durch ein Abschiebungshindernis nicht daran gehindert, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen; wurde der Rückkehrstaat festgelegt und die Gefahr einer Zurückweisung festgestellt, wird die Abschiebung dorthin nach Art 11 Abs 1 lit a RückführungsVO aufgeschoben, und der Drittstaatsangehörige erhält eine schriftliche Bestätigung des Aufschubs und seiner Rechte (Art 11 Abs 4 RückführungsVO). Die Unzulässigkeit wirkt unionsrechtlich dann über den Aufschub; ob die Linie VwGH Ra 2016/21/0234 und das in Rz 66 beschriebene Zusammenspiel damit fortbestehen, ist offen.
Daraus ergibt sich das Zusammenspiel: Im Anwendungsbereich der Rückkehrentscheidung wirkt die Unzulässigkeit der Abschiebung nicht über einen Feststellungsbescheid, sondern über das Unterbleiben der Rückkehrentscheidung. Im Anwendungsbereich der Ausweisung und des Aufenthaltsverbots wirkt sie über den Feststellungsbescheid nach Abs 1.
§ 46a Abs 1 Z 1 FPG knüpft die Duldung an die Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 50 oder § 51. Zur Vorfassung („§§ 50 und 51“) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dieser Fall könne nur eintreten, wenn ein Abschiebehindernis in Bezug auf einen Drittstaat zur Debatte steht (VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218 RS 4, zu § 46a Abs 1 Z 1 FPG idF BGBl I 38/2011 und zu § 51 FPG vor dem FrÄG 2015); zur Tragweite unter geltendem Recht Rz 71.
Behauptet der Fremde die Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat, läuft ein Antrag nach § 46a Abs 1 Z 1 FPG daher in der Regel ins Leere, solange ihm der Weg über den Antrag auf internationalen Schutz offensteht (zur Ausnahme Rz 71). Er hat solche Gründe durch einen Antrag auf internationalen Schutz geltend zu machen, was gegebenenfalls zur Duldung nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG führen kann (BVwG 03.04.2026, W247 2236825-3).
Für den Herkunftsstaat führt der Weg über das Asylverfahren. Seit 12.06.2026 sind die maßgeblichen Bestimmungen § 8 Abs 3 und § 9 Abs 1 AsylG 2005; die früheren § 8 Abs 3a und § 9 Abs 2 AsylG 2005 sind nur mehr in Altverfahren nach § 75 Abs 32 AsylG 2005 anzuwenden (zu deren Grenzen § 8 AsylG 2005 Rz 28, § 9 AsylG 2005 Rz 27). Nach § 8 Abs 3 AsylG 2005 ist die Ablehnung wegen eines Ausschlussgrundes für den Fall, dass die Abschiebung nach § 50 FPG unzulässig ist, mit einer Duldung nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG zu verbinden; § 9 Abs 1 AsylG 2005 ordnet dasselbe für den Entzug an. Die zu den Vorgängerbestimmungen ergangene Judikatur (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234 RS 8) trägt der Sache nach weiter.
Der Wortlaut des § 46a Abs 1 Z 2 FPG — „deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3 oder 9 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig festgestellt wurde“ — ist dabei ungenau: § 8 Abs 3 und § 9 Abs 1 AsylG 2005 sprechen keine gesonderte Feststellung aus, sondern ordnen die Verbindung mit der Duldung an. Richtigerweise ist Z 2 daher so zu lesen, dass die Duldung kraft dieser Verbindung eintritt; eines eigenen Feststellungsausspruchs bedarf es nicht. Fehlt die Verbindung, so ist sie zu rügen (§ 50 Rz 57, Baustein § 50 Rz 64).
Die Gegenprobe zu Rz 68 fällt damit anders aus, als es zunächst scheint. Der Antrag nach § 46a Abs 1 Z 1 FPG läuft für den Herkunftsstaat nicht schlechthin ins Leere: Die Verweisung in das Asylverfahren (2013/21/0218 RS 4) beruht darauf, dass der Fremde diesen Weg gehen kann. Lehnt er die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ab, so kehrt die Prüfpflicht in das fremdenpolizeiliche Verfahren zurück (Rz 42), und Z 1 ist der einzige Duldungstatbestand, welcher passt — Z 2 setzt einen Ausschlussfall voraus, Z 3 die tatsächliche Unmöglichkeit, Z 4 eine Konstellation nach § 9 BFA-VG. Z 1 ist für den Herkunftsstaat daher nicht leer, sondern subsidiär. Auch der Verwaltungsgerichtshof setzt voraus, dass eine Duldung nach Z 1 bei Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat in Betracht kommt, und verneint lediglich das Erfordernis einer ausdrücklichen Feststellung dafür (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234 RS 11).
L. Streitfragen
1. Analoge Anwendung des Abs 1 im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Der Wortlaut des Abs 1 nennt die Rückkehrentscheidung seit dem FrÄG 2015 nicht mehr. Ob Abs 1 im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung analog gilt, hängt davon ab, ob eine planwidrige Lücke besteht.
Die Analogie ist abzulehnen. Der Gesetzgeber hat die Wortfolge bewusst gestrichen und an ihre Stelle die amtswegige Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG gesetzt. Eine planwidrige Lücke besteht daher nicht.
Dagegen lässt sich einwenden, die Analogie sei zuzulassen, weil der Drittstaatsangehörige damit kein Antragsrecht hat, während der begünstigte Fremde eines hat. Die amtswegige Feststellung trage nicht denselben Rechtsschutz. Der Drittstaatsangehörige stünde sonst schlechter als der begünstigte Fremde. Dem Einwand ist zu widersprechen: Die amtswegige Feststellung tritt kraft Gesetzes ein, ist im Bescheid gesondert auszusprechen und gesondert anfechtbar; der Fremde kann sein Vorbringen im Verfahren erheben und die Feststellung bekämpfen. Soweit die Behörde einen Staat in die Feststellung aufnimmt, ist der Rechtsschutz daher nicht schlechter, sondern weiter, weil er keines Antrags bedarf. Die Ablehnung der Analogie hält in diesem Umfang stand.
Eine Lücke bleibt allerdings, und sie liegt nicht bei der Rückkehrentscheidung, sondern bei § 52 Abs 10 FPG: Die Abschiebung kann „auch über andere als in Abs 9 festgestellte Staaten erfolgen“. Die Bestimmung betrifft nach ihrem Wortlaut den Weg — die Durchreise —, nicht einen anderen Zielstaat (§ 52 Rz 169). Auch der Durchreisestaat kann für den Betroffenen gefährlich sein: Er kann ihn festnehmen, weiterschieben oder ihm die Weiterreise verweigern.
Für einen solchen Staat gibt es weder eine Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG noch — mangels eines Verfahrens nach § 66 oder § 67 FPG — einen Antrag nach Abs 1. Die Sperre des Abs 2 greift dort nicht, weil es nicht um den Herkunftsstaat geht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage, ob für einen Drittstaat eine ausdrückliche Feststellung der Unzulässigkeit geboten sein könnte, ausdrücklich offengelassen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234 RS 11); die Lücke ist damit auch in der Rechtsprechung angesprochen.
Richtigerweise ist in dieser Konstellation nicht der Antrag nach Abs 1 analog zuzulassen, sondern der Weg über die Duldung zu gehen: § 46a Abs 1 Z 1 FPG knüpft die Duldung gerade an die Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 50 oder § 51 FPG in Bezug auf einen Drittstaat (2013/21/0218 RS 4). Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs 4 FPG führt zu einem Bescheid und damit zu einer bekämpfbaren Entscheidung (Baustein Rz 97). Einzuräumen ist, dass die Gefahr im Durchreisestaat nur einen Reiseweg betrifft und die Abschiebung in den festgestellten Zielstaat auf einem anderen, gefahrlosen Weg zulässig bleibt; § 46a Abs 1 letzter Satz FPG zeigt, dass die Duldung erst greift, wenn die Abschiebung insgesamt nicht durchführbar ist. Die Duldung trägt daher, solange kein gefahrloser Weg in den Zielstaat besteht. Für den konkret beabsichtigten Weg ist zusätzlich die Abstandnahme von der Abschiebung über den bezeichneten Staat zu begehren; wird dennoch über ihn abgeschoben, ist Maßnahmenbeschwerde nach § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG zu erheben. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist kein Antrag nach Abs 1 zu stellen; die Unzulässigkeit der Abschiebung ist gegen die amtswegige Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG geltend zu machen. Für einen bloßen Durchreisestaat ist die Karte für Geduldete nach § 46a Abs 4 FPG zu beantragen und darzulegen, dass kein gefahrloser anderer Weg in den Zielstaat besteht; jedenfalls ist die Abstandnahme von der Abschiebung über diesen Staat zu begehren (Rz 76).
2. Abschiebeschutz im Abänderungsverfahren vor der Entscheidung über die Zurückweisung (Abs 3 und 5)
Der zweite Satz des Abs 5 lässt die Abschiebung zu, wenn der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Davon hängt ab, ob der Abschiebeschutz nach Abs 3 im Abänderungsverfahren nach Abs 5 bereits vor der Entscheidung über die Zurückweisung zusteht und die Behörde vor der bescheidmäßigen Zurückweisung nicht abschieben darf.
Die Zurückweisung ist zuvor bescheidmäßig auszusprechen. Die Abschiebung schafft vollendete Tatsachen, und Art 13 EMRK iVm Art 3 EMRK verlangt einen wirksamen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung, wo eine Verletzung des Art 3 EMRK behauptet wird. Das Erfordernis einer Überprüfung ex ante ist für die Parallelkonstellation des faktischen Abschiebeschutzes bereits ausgesprochen worden (VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118 RS 2; Rz 55 und 56).
Dagegen lässt sich einwenden, die Behörde dürfe abschieben, sobald sie die entschiedene Sache annimmt, weil der Wortlaut auf die Voraussetzung und nicht auf den Ausspruch abstellt. Außerdem führe diese Auslegung zu einer Blockade durch Kettenanträge. Die Behörde könnte die Abschiebung sonst auf Dauer nicht vollziehen. Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Wortlaut stellt zwar auf die Voraussetzung ab, die Abschiebung schafft aber vollendete Tatsachen (Rz 78). Die Behörde kann die Zurückweisung mit Bescheid und ohne aufwendiges Ermittlungsverfahren aussprechen, und § 68 Abs 1 AVG steht dem wiederholten Vorbringen desselben Sachverhalts entgegen. Die Auslegung ist tragfähig. Zu Abs 5 selbst besteht keine Rechtsprechung; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Wird die Abschiebung vor der bescheidmäßigen Zurückweisung des Antrags nach Abs 5 betrieben, ist zu rügen, dass der Abschiebeschutz nach Abs 3 bis zur Zurückweisung besteht und die Abschiebung vollendete Tatsachen schüfe; die Zurückweisung ist mit Bescheid zu verlangen.
3. Anträge, welche sich zugleich auf den Herkunftsstaat und auf einen Drittstaat beziehen (Abs 2)
Abs 2 knüpft an den Bezug des Antrags zum Herkunftsstaat an. Davon, ob Abs 2 auch den Antrag erfasst, welcher sich zugleich auf den Herkunftsstaat und auf einen Drittstaat bezieht, hängt ab, ob dem Fremden das Feststellungsverfahren für den Drittstaat bleibt.
Der Antrag ist zu teilen. Die Teilung folgt dem Bezug des Antrags zum jeweiligen Staat. Hinsichtlich des Herkunftsstaats greift die Umdeutung nach Abs 2, hinsichtlich des Drittstaats bleibt es beim Feststellungsverfahren nach Abs 1. Eine Umdeutung des gesamten Antrags würde dem Fremden das Feststellungsverfahren für den Drittstaat nehmen, welches ihm Abs 1 ausdrücklich eröffnet.
Dagegen lässt sich einwenden, der gesamte Antrag sei umzudeuten, weil der Wortlaut des Abs 2 auf den Bezug zum Herkunftsstaat abstellt. Durch die Teilung entstünden zwei parallele Verfahren mit widersprechenden Ergebnissen. Der Fremde hätte damit zwei Verfahren zu führen. Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Wortlaut erfasst den Antrag nur in Bezug auf den Herkunftsstaat: Abs 1 nimmt den Herkunftsstaat schon selbst aus („der nicht sein Herkunftsstaat ist“), und Abs 2 weist diesen Bezug dem Verfahren über den internationalen Schutz zu, in welchem die Gefahr im Herkunftsstaat zu prüfen ist. Für den Drittstaat fehlt dieser Grund; eine Umdeutung des gesamten Antrags entzöge dem Fremden das Verfahren, welches Abs 1 gerade für den Drittstaat eröffnet. Dass der Fremde zwei Verfahren zu führen hat, folgt aus seinem eigenen Antrag, welcher zwei Staaten bezeichnet, und ist keine Last, welche das Gesetz durch Umdeutung zu vermeiden gebietet. Widersprechende Ergebnisse sind nicht zu besorgen, weil die beiden Verfahren verschiedene Staaten betreffen und die Gefahrenlage in jedem Staat gesondert zu beurteilen ist. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Bezieht sich der Antrag zugleich auf den Herkunftsstaat und auf einen Drittstaat, ist vorzubringen, dass die Umdeutung nach Abs 2 nur den Herkunftsstaat erfasst und das Feststellungsverfahren nach Abs 1 für den Drittstaat offen bleibt.
M. Rechtsschutz
Über den Antrag entscheidet das Bundesamt mit Bescheid. Gegen diesen steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Über Beschwerden gegen Bescheide nach § 51, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist nach § 21 Abs 6 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Diese Frist ist unverändert geblieben; sie zeigt, dass der Gesetzgeber das Feststellungsverfahren vor allem im Zusammenhang mit der Anhaltung sieht.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung nach § 13 VwGVG. Unabhängig davon besteht der Abschiebeschutz nach Abs 3 bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
Wird der Fremde entgegen Abs 3 abgeschoben, ist die Abschiebung rechtswidrig. Sie ist mit Maßnahmenbeschwerde nach § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG zu bekämpfen.
Der unionsrechtliche Maßstab des Rechtsbehelfs. Die Feststellung nach § 51 ist eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Rückkehr; für den Rechtsbehelf gilt daher Art 13 RL 2008/115/EG. Art 13 Abs 1 RL 2008/115/EG verlangt einen wirksamen Rechtsbehelf vor einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem Gremium, dessen Mitglieder unparteiisch sind und deren Unabhängigkeit garantiert ist. Art 13 Abs 2 RL 2008/115/EG verlangt die Befugnis dieser Stelle, die Entscheidung zu überprüfen und ihre Vollstreckung einstweilig auszusetzen. Art 13 Abs 3 RL 2008/115/EG gewährt rechtliche Beratung, rechtliche Vertretung und erforderlichenfalls Sprachbeistand; Art 13 Abs 4 RL 2008/115/EG verlangt deren Unentgeltlichkeit auf Antrag nach den Vorschriften über die Prozesskostenhilfe.
Ab 17.10.2027: Maßstab sind dann Art 25 bis 28 RückführungsVO: Der wirksame Rechtsbehelf gegen Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot und Abschiebungsentscheidung ist vor einem Gericht einzuräumen und muss eine umfassende Prüfung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht vorsehen (Art 26 Abs 1, 2 RückführungsVO); die Frist beträgt höchstens 14 Tage, bei Mitgliedstaaten, die bis 16.10.2026 Fristen von 30 Tagen oder länger vorsahen, höchstens 30 Tage (Art 27 Abs 1 UAbs 2 RückführungsVO). Die Aussetzung regelt Art 28, die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung Art 25 RückführungsVO.
Das nationale Recht genügt dem im Ausgangspunkt: Der Abschiebeschutz des Abs 3 besteht kraft Gesetzes bis zur rechtskräftigen Entscheidung und geht damit über die bloße Möglichkeit der einstweiligen Aussetzung nach Art 13 Abs 2 RL 2008/115/EG hinaus. Die Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG deckt das Verfahren ab. Zu prüfen bleibt die Unentgeltlichkeit im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof: Art 13 Abs 4 RL 2008/115/EG differenziert nicht nach Instanzen, sodass die Verfahrenshilfe nach § 61 VwGG richtlinienkonform zu handhaben ist.
Ab 17.10.2027: Art 25 Abs 4 lit c RückführungsVO lässt zu, unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung für Rechtsbehelfe oder Überprüfungen in zweiter oder höherer Instanz auszuschließen; eine Art 13 Abs 4 RL 2008/115/EG entsprechende instanzenunabhängige Vorgabe besteht dann nicht. Nationale Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung bleiben nach Art 28 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 RückführungsVO unberührt. Ob für die Verfahrenshilfe nach § 61 VwGG dann noch eine unionsrechtliche Vorgabe besteht, ist offen.
Die Untätigkeit der Behörde ist mit Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG zu bekämpfen. Die Entscheidungsfrist beträgt sechs Monate.
Wird der Antrag mit dem Verfahren nach § 66 oder § 67 FPG verbunden, ist auf die gesonderte Anfechtbarkeit der Aussprüche zu achten: Sie unterliegen verschiedenen rechtlichen Schicksalen (vgl zur Trennbarkeit der Aussprüche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298).
N. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.
| Fallgruppe | Rechtslage | Festzustellen |
|---|---|---|
| Antrag im Rückkehrentscheidungsverfahren | Seit FrÄG 2015 unzulässig; § 52 Abs 9 FPG | Verfahrensart; Datum der Einleitung |
| Antrag im Verfahren nach § 66 oder § 67 FPG | Abs 1 eröffnet | Anhängigkeit; Verständigung |
| Antrag bezogen auf den Herkunftsstaat | Umdeutung nach Abs 2, sofern kein ausdrücklicher Widerspruch des Fremden | Substantiierung des Vorbringens; Parteiengehör |
| Antrag bezogen auf Herkunftsstaat und Drittstaat | Teilung des Antrags | Zuordnung der Staaten |
| Fremder lehnt Antrag auf internationalen Schutz ab | Inhaltliche Auseinandersetzung geboten | Aufrechterhaltung des Vorbringens |
| Aufenthalt zwischenzeitig legalisiert | Rechtsschutzbedürfnis entfallen | Titel und Datum |
| Aufenthaltsbeendender Bescheid behoben | Rechtsschutzbedürfnis entfallen | Behebungsentscheidung |
| Abschiebung in einen anderen Staat erfolgt | Einstellung nach Abs 3 zweiter Satz | Zielstaat der Abschiebung |
| Abschiebung trotz anhängigen Verfahrens | Rechtswidrig; Abs 3 | Datum der Abschiebung und der Antragstellung |
| Lage im Drittstaat verschlechtert | Abänderung nach Abs 5 | Wesentlichkeit der Änderung |
| Duldungsantrag wegen Herkunftsstaats | § 46a Abs 1 Z 1 FPG grundsätzlich nicht; subsidiär bei Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz (Rz 71) | Bezeichneter Staat; Haltung zum Antrag auf internationalen Schutz |
O. Prüfliste
Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.
- Welches Verfahren ist anhängig: Rückkehrentscheidung, Ausweisung oder Aufenthaltsverbot?
- Wurde der Fremde von der Anhängigkeit verständigt? Wann und wie?
- Welchen Staat bezeichnet der Antrag? Ist er der Herkunftsstaat?
- Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit: Welche Staaten sind Herkunftsstaaten?
- Besteht eine konkrete Aussicht auf Abschiebung in den bezeichneten Staat?
- Besteht ein aufenthaltsbeendender Titel? Ist er noch wirksam?
- Welche Gefahren drohen im bezeichneten Staat? Welche Beweismittel liegen vor?
- Nimmt die Behörde eine interne Schutzalternative im bezeichneten Staat an? Dann ist zu rügen, dass Art 8 StatusVO nur das Herkunftsland betrifft (Rz 10); hilfsweise sind die Anforderungen des Art 8 Abs 2 bis 5 StatusVO geltend zu machen.
- Wurde der Abschiebeschutz nach Abs 3 beachtet?
- Wurde eine Zurückweisung nach § 68 Abs 1 AVG ausgesprochen oder bloß angenommen?
- Bei Abänderung: Worin liegt die wesentliche Änderung? Seit wann besteht sie?
- Ist ein Antrag auf internationalen Schutz zu stellen oder anhängig?
P. Schriftsatzbausteine
Beschwerde — Zurückweisung wegen unrichtiger Verfahrensart.
Die belangte Behörde hat den Antrag nach § 51 Abs 1 FPG mit der Begründung zurückgewiesen, es sei kein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots anhängig. Dabei übergeht sie, dass der Antrag auf die im Einvernahmeprotokoll vom [Datum] erteilte Belehrung zurückgeht, wonach ein solcher Antrag auch während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gestellt werden könne. Diese Belehrung gibt die Rechtslage vor dem FrÄG 2015 wieder und ist unrichtig. Eine unrichtige Belehrung darf der Partei nicht zum Nachteil gereichen. Das Vorbringen war daher als Einwand gegen die Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG zu behandeln und inhaltlich zu prüfen.
Beschwerde — Abschiebeschutz nach Abs 3 missachtet.
Nach § 51 Abs 3 FPG darf der Fremde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag in den bezeichneten Staat nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre nach § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen. Der Antrag wurde am [Datum] eingebracht. Über ihn wurde bis zur Abschiebung am [Datum] nicht entschieden. Eine Zurückweisung nach § 68 Abs 1 AVG wurde nicht ausgesprochen. Die Abschiebung erfolgte daher entgegen dem gesetzlichen Abschiebeschutz und war rechtswidrig.
Antrag — Abänderung nach Abs 5.
Mit Bescheid vom [Datum] wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach [Staat] zulässig ist. Seither hat sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert: [Darstellung]. Diese Änderung führt dazu, dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte, weil [Begründung]. Es wird daher beantragt, den Bescheid vom [Datum] nach § 51 Abs 5 FPG dahin abzuändern, dass festgestellt wird, die Abschiebung nach [Staat] sei nach § 50 FPG unzulässig.
Stellungnahme — Antrag bezieht sich auch auf einen Drittstaat.
Der Antrag bezeichnet [Herkunftsstaat] und [Drittstaat]. Hinsichtlich [Herkunftsstaat] gilt er nach § 51 Abs 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich [Drittstaat] bleibt es beim Feststellungsverfahren nach § 51 Abs 1 FPG: Diese Bestimmung eröffnet den Antrag für jeden Staat, der nicht Herkunftsstaat ist. Eine Umdeutung des gesamten Antrags nähme dem Antragsteller das ihm ausdrücklich eingeräumte Verfahren. Über beide Staaten ist daher gesondert abzusprechen.
Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete — Abschiebung über einen nicht festgestellten Staat.
Das Bundesamt beabsichtigt, die Abschiebung des Einschreiters über [Drittstaat] durchzuführen. Dieser Staat ist in der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG nicht genannt; die Durchreise wäre nach § 52 Abs 10 FPG gleichwohl möglich. Die Verbringung über [Drittstaat] ist nach § 50 Abs 1 FPG unzulässig, weil [Darstellung — insbesondere die Gefahr der Festnahme, der Weiterschiebung oder der Verweigerung der Weiterreise]. Ein Antrag nach § 51 Abs 1 FPG steht dem Einschreiter nicht offen, weil gegen ihn kein Verfahren nach § 66 oder § 67 FPG geführt wird. Ein anderer gefahrloser Weg in den festgestellten Zielstaat steht nicht zur Verfügung, weil [Darstellung]. Der Aufenthalt ist daher nach § 46a Abs 1 Z 1 FPG zu dulden. Es wird beantragt, eine Karte für Geduldete nach § 46a Abs 4 FPG auszustellen, in eventu jedenfalls von der Abschiebung über [Drittstaat] Abstand zu nehmen.
Folgeantrag wegen Lageänderung — Vorbringen zur ersten Prüfung.
Die Lage in [Herkunftsstaat] hat sich seit dem Erkenntnis vom [Datum] durch [Ereignis] grundlegend verändert. Diese Umstände sind erst danach eingetreten; der Einschreiter war ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage, sie im früheren Verfahren vorzubringen (Art 55 Abs 5 der Verordnung (EU) 2024/1348). Sie erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass dem Einschreiter internationaler Schutz zuzuerkennen ist, erheblich (Art 55 Abs 3 lit a leg cit). Der Antrag ist daher nach Art 55 Abs 6 leg cit in der Sache zu prüfen. Der Antrag wird nicht zur Verzögerung der Abschiebung gestellt; die Voraussetzungen des Art 56 lit a leg cit liegen nicht vor. Dem Einschreiter kommt daher das Recht auf Verbleib nach Art 10 Abs 1 leg cit zu, und die Durchsetzbarkeit einer bestehenden Rückkehrentscheidung ist nach § 59 Abs 4 FPG aufgeschoben.
Q. Verweisnetz
§ 52 Abs 9 FPG — amtswegige Feststellung bei der Rückkehrentscheidung; tritt für Drittstaatsangehörige an die Stelle des Antragsverfahrens.
§ 46a FPG Rz 24 ff — Duldung nach Abs 1 Z 1 und Z 2; Z 1 knüpft an § 50 oder § 51 an und greift beim Drittstaat, für den Herkunftsstaat nur subsidiär (Rz 71).
§ 66 und § 67 FPG — Ausweisung und Aufenthaltsverbot; die beiden Verfahren, während welcher der Antrag eröffnet ist.
§ 8 Abs 3 und § 9 Abs 1 AsylG 2005 — Verbindung der Ablehnung oder des Entzugs wegen eines Ausschlussgrundes mit der Duldung nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG; die früheren § 8 Abs 3a und § 9 Abs 2 AsylG 2005 gelten seit 12.06.2026 nur mehr in Altverfahren nach § 75 Abs 32 AsylG 2005 (Rz 69, 70).
Art 3 Z 13 StatusVO, in Altverfahren § 2 Abs 1 Z 17 AsylG 2005 aF — Begriff des Herkunftslandes bzw Herkunftsstaats (§ 2 AsylG 2005 Rz 77).
§ 68 Abs 1 AVG — entschiedene Sache; Ausnahme vom Abschiebeschutz nach Abs 3 und Abs 5. Für den Folgeantrag auf internationalen Schutz ist seit 12.06.2026 nicht § 68 AVG, sondern Art 55 Abs 3, Abs 6 und Abs 7 iVm Art 38 Abs 2 AsylVerfVO maßgebend; § 68 AVG bleibt für Altverfahren nach § 75 Abs 32 AsylG 2005 (§ 50 Rz 45, 46).
§ 18 BFA-VG — aufschiebende Wirkung; vom Abschiebeschutz des Abs 3 zu unterscheiden. § 21 Abs 6 BFA-VG — Entscheidungsfrist von einer Woche bei aufrechter Anhaltung. § 21 Abs 2a Z 3 BFA-VG — Dreimonatsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes für Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidung oder die Zulässigkeitsfeststellung gegen Fremde, deren Aufenthalt nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG geduldet war.
§ 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG — Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung.
Art 8 der Statusverordnung — interne Schutzalternative; seit 12.06.2026 Maßstab über § 50 Abs 2 FPG, im Feststellungsverfahren über einen anderen Staat als den Herkunftsstaat unanwendbar (Rz 10). Art 55 und Art 56 der Verfahrensverordnung — Folgeantrag und die Ausnahmen vom Recht auf Verbleib. § 52 Abs 10 FPG — Abschiebung über andere als die festgestellten Staaten; die Lücke des Feststellungsverfahrens (Rz 74, 75).
R. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof.
- VwGH 20.10.2011, 2009/18/0253 RS 2 — zu § 51 Abs 1 zweiter Satz FPG idF vor BGBl I 122/2009: Antrag ohne Sachverhaltsänderung mit glaubhaftem Kern ist bei bereits vorliegender Entscheidung der Asylbehörde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (Rz 61).
- VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011 RS 2 und RS 3 — Rückkehrentscheidungsverfahren seit dem FrÄG 2015 nicht mehr von § 51 erfasst; Unabänderlichkeit der Feststellung außer bei wesentlicher Sachverhaltsänderung nach Abs 5 (Rz 22, 61).
- VwGH 03.07.2007, 2006/18/0506 RS 3 — Rechtsschutzbedürfnis nur bei konkreter Aussicht auf Abschiebung; Fallgruppen des Wegfalls; Geltung auch für den Abänderungsantrag.
- VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293 RS 4 — zu § 51 Abs 4 und Abs 5 FPG idF BGBl I 4/2008 (Abs 4 aF ist heute Abs 3); dem Interesse, die Entscheidung im Inland abzuwarten, wird durch den gesetzlichen Abschiebeschutz ausreichend Rechnung getragen.
- VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218 RS 4 — § 46a Abs 1 Z 1 FPG greift nur beim Drittstaat; für den Herkunftsstaat gilt die Umdeutung nach § 51 Abs 2 FPG.
- VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 — kein eigenständiger Feststellungsantrag für den Herkunftsstaat.
- VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234 — Leitentscheidung; RS 1 (Streichung der Wortfolge durch das FrÄG 2015; keine negative Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG), RS 2 (Maßstab des § 50 FPG), RS 3 und RS 4 (Ausschluss des Feststellungsantrags für den Herkunftsstaat), RS 7 (Substantiierung), RS 8 (§ 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG 2005 und Duldung), RS 9 (Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz), RS 11 (keine ausdrückliche negative Feststellung).
- VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367 — im fremdenpolizeilichen Verfahren ist kein Verfahren zu führen, welches einem Verfahren über internationalen Schutz gleichkommt.
- VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157 — dasselbe; Ausnahme bei Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz.
- VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298 (Volltext) — § 51 Abs 1 FPG und § 52 Abs 9 FPG als Feststellungsaussprüche neben § 8 Abs 3a und § 9 Abs 2 AsylG 2005; Trennbarkeit der Aussprüche. Die Aussage steht in der Begründung, nicht in einem der zwölf Rechtssätze.
Bundesverwaltungsgericht.
- BVwG 03.04.2026, W247 2236825-3 — § 46a Abs 1 Z 1 FPG läuft ins Leere, wenn die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat behauptet wird.
- BVwG 13.01.2026, W140 2331402-1 — wiedergegebenes Einvernahmeprotokoll des Bundesamtes mit der überholten Belehrung zu § 51 Abs 1 FPG.
Materialien und Rechtsakte.
- ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 31 — FrÄG 2009; Entsprechung der Prüfungsmaßstäbe; Behandlung als Folgeantrag.
- ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 65 — FNG, BGBl I 87/2012; zu § 52 Abs 9 FPG.
- ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 20 — FrÄG 2015; Streichung der Wortfolge in § 51 Abs 1 FPG.
- BGBl I 87/2012 — Aufhebung des Abs 4 und des Abs 6.
- BGBl I 70/2015 — geltende Fassung.
- AMPAG, BGBl I 39/2026 — § 51 nicht geändert; mittelbare Wirkung über § 50 Abs 2 FPG.
Weitere im Text zitierte Entscheidungen.
- VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118 RS 2 — zitiert in Rz 55, 78.