Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 69 Gesetzestext
Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026 (Art 5 Z 74 AMPAG betrifft nur Abs 3). Stand des Normtextes: 24.09.2026.
5. Abschnitt — Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Ausweisung und Aufenthaltsverbot § 69.
(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Mitbehandelt — § 71 FPG, Fassung BGBl I 70/2015, in Kraft seit 20.07.2015, durch das AMPAG nicht geändert: Auflagen für den Durchsetzungsaufschub — § 71.
(1) Schiebt das Bundesamt den Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes auf, so kann sie die dafür im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen. Hierbei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen. (Abs 2 nennt beispielhaft die Gebietsbeschränkung auf den Bezirk, die periodische Meldung und die Sicherheitsleistung; Abs 3 bis 6 betreffen die Kenntnisgabe der Gebietsgrenzen und die Duldung außerhalb des Gebietes zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, zur Befolgung von Ladungen und zur medizinischen Versorgung (Abs 3), die Meldeintervalle von mindestens 48 Stunden, die Mitteilung durch Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) und den Ausschluss der Verletzung bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit (Abs 4), die Verordnungsermächtigung zur Sicherheitsleistung (Abs 5) sowie die Erfüllungspflicht bis zur Ausreise und ihr Ruhen während Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft und gelinderem Mittel (Abs 6).)
A. Kernaussage
§ 69 regelt, wie die beiden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den unionsrechtlich privilegierten Personenkreis enden: die Ausweisung durch Erfüllung der Ausreiseverpflichtung (Abs 1), das Aufenthaltsverbot durch Aufhebung (Abs 2) oder kraft Gesetzes bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Abs 3). Daneben endet das Aufenthaltsverbot durch Ablauf seiner Dauer (§ 67 Abs 2 und 4).
Den Schwerpunkt der Praxis bildet Abs 2. Die Aufhebung ist gebunden („ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben“): Sind die Gründe weggefallen, besteht ein Anspruch; ein Ermessen besteht nicht. Sie ergeht ohne Wartefrist und ohne Voraussetzung einer vorherigen Ausreise.
Maßstab ist, ob im Entscheidungszeitpunkt ein dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechendes Aufenthaltsverbot noch erlassen werden dürfte (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050 RS 4). Die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Entscheidung wird nicht mehr geprüft; zu prüfen sind die Änderungen seither, zugunsten wie zulasten, einschließlich der Rechtslage.
Abs 2 setzt Art 32 der Freizügigkeitsrichtlinie um und geht über ihn hinaus: Die Richtlinie verlangt die Antragsmöglichkeit erst nach angemessener Frist, spätestens drei Jahre nach der Vollstreckung; § 69 Abs 2 kennt keine Frist.
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Abs 3. Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn die „Flüchtlingseigenschaft“ zuerkannt wird; bisher hieß es „der Status des Asylberechtigten“ (Art 5 Z 74 AMPAG). Die Materialien sprechen von einer terminologischen Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art 3 Z 1 der Statusverordnung (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 69 Abs 3). Eine inhaltliche Änderung ist nicht beabsichtigt; der subsidiäre Schutz wurde nicht ausdrücklich aufgenommen. Richtigerweise ist Abs 3 auf ihn analog anzuwenden (Streitfrage Rz 73).
Abs 1 mittelbar. Der Wortlaut ist unverändert, sein Bezugspunkt nicht: Die Ausreiseverpflichtung des § 70 Abs 1 umfasst seit 12.06.2026 auch die Pflicht, den Aufenthalt „tatsächlich und wirksam zu beenden“ (Art 5 Z 75 AMPAG). Damit ist die Ausweisung erst mit der wirksamen Beendigung gegenstandslos. Die Frage führt die Einheit zu § 70 (§ 70 FPG Rz 29 bis 37).
Abs 2 ist unverändert. Die Materialien schweigen zu ihm, ebenso der Abänderungsantrag im Plenum, welcher das FPG nur in § 126 berührt. Auch § 71 ist unverändert.
Fassungsverlauf.
| Zeitraum | Fassung | Inhalt |
|---|---|---|
| 01.01.2006 bis 30.06.2011 | BGBl I 100/2005 | § 69 regelte den Widerruf des Durchsetzungsaufschubes; die Aufhebung stand in § 65 |
| 01.07.2011 bis 31.12.2013 | BGBl I 38/2011 (FrÄG 2011) | Abs 1 Gegenstandslosigkeit der Ausweisung („§ 73 gilt“); Abs 2 Aufhebung von Ausweisung und Aufenthaltsverbot; Abs 3 Außerkrafttreten bei Asylstatus |
| 01.01.2014 bis 19.07.2015 | BGBl I 87/2012 | Beschränkung auf EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige; Abs 2 nur mehr Aufenthaltsverbot; Abs 1 „§ 27b gilt“ |
| 20.07.2015 bis 11.06.2026 | BGBl I 70/2015 | Entfall des Verweises auf § 27b |
| seit 12.06.2026 | BGBl I 39/2026 | Abs 3: „Flüchtlingseigenschaft“ |
Zwei Linien der Entwicklung sind für die Auslegung wichtig. Erstens hat der Gesetzgeber die Ausweisung 2014 aus Abs 2 herausgenommen; sie kennt seither keine Aufhebung, sondern nur die Gegenstandslosigkeit (Streitfrage Rz 77). Zweitens ist Abs 2 nach der Judikatur mit § 65 Abs 1 FPG aF inhaltsgleich; die dazu ergangene Rechtsprechung ist „im Wesentlichen“ übertragbar, und das gilt auch für § 26 FrG 1993 (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267 RS 3, unter Hinweis auf die ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 35). Sie gilt fort; Entscheidungen zu den Vorgängerbestimmungen werden im Folgenden als solche gekennzeichnet.
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang eines Aufhebungsantrags; die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.
| # | Schritt | Rz | typischer Mangel |
|---|---|---|---|
| 1 | Besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot (nicht: Einreiseverbot, Ausweisung)? | 28 ff, 32 | Antrag nach § 69 Abs 2 gegen ein Einreiseverbot; verfrühter Antrag meritorisch erledigt |
| 2 | Ist es schon kraft Gesetzes weggefallen (Zeitablauf, Abs 3)? | 46 ff | Aufhebungsverfahren über ein bereits erloschenes Verbot |
| 3 | Welche Änderungen seit der Erlassung werden behauptet, welche sind eingetreten? | 33 ff | Behörde prüft die Rechtmäßigkeit der Erlassung neu oder wiederholt nur deren Begründung |
| 4 | Dürfte heute ein entsprechendes Aufenthaltsverbot erlassen werden — Maßstab des § 67 Abs 1 in der jetzt zutreffenden Stufe? | 33 ff, 37 | falsche Schutzstufe; Verfestigung übergangen |
| 5 | Wohlverhalten in Freiheit — Dauer, Qualität, gesamter Beobachtungszeitraum | 38 ff | Haftzeit als Wohlverhalten; frühere Anträge als Zäsur behandelt |
| 6 | Altes unbefristetes Aufenthaltsverbot: Ist die Zehnjahresgrenze überschritten? | 42 f | zwingende Aufhebung verweigert |
| 7 | Interessenabwägung (§ 9 BFA-VG, Art 8 EMRK) | 41 | Abwägung unterlassen |
| 8 | Verfahren: Parteiengehör, Verhandlung, Entscheidung binnen sechs Monaten | 50 ff | Säumnis; keine Verhandlung trotz strittiger Prognose |
| 9 | Rechtsschutz: Frist, aufschiebende Wirkung, Verfahrenshilfe | 57 ff | Antrag auf aufschiebende Wirkung; fehlende Belehrung über § 8a VwGVG |
D. Gliederung
Nach dem Übergangsrecht (E) und der Unionsrechtskonformität (F) folgen Zweck und Grenzen (G), die Gegenstandslosigkeit der Ausweisung (H), der Anwendungsbereich der Aufhebung (I), ihr Maßstab (J), das Außerkrafttreten nach Abs 3 (K), Verfahren (L) und Rechtsschutz (M), die Auflagen nach § 71 (N), die Streitfragen (O) und die Anwendungsteile (P bis T).
E. Welche Fassung gilt
Das Übergangsrecht des AMPAG enthält für § 69 keine Sonderregel; die Grundsätze stehen in der Einheit zum Übergangsrecht (Übergangsrecht Rz 74, 76).
| Konstellation | anzuwendende Fassung | Hinweis |
|---|---|---|
| Aufhebungsantrag, Entscheidung ab 12.06.2026 | § 69 idF BGBl I 39/2026 | Abs 2 unverändert; kein Unterschied |
| Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab 12.06.2026 | Abs 3 nF | auch bei Zuerkennung in einem Altverfahren nach § 75 Abs 32 AsylG 2005 (Rz 48) |
| Ausreise vor dem 12.06.2026 | Abs 1 iVm § 70 Abs 1 aF | Verlassen genügte nach hier vertretener Auffassung (str; § 70 FPG Rz 30, 32, 37) |
| Aufenthaltsverbot aus der Zeit vor dem 01.01.2014 | § 69 Abs 2 und 3 iVm § 125 Abs 3, 16 und 25 FPG | gilt als Aufenthaltsverbot weiter (Rz 30); Abs 3 auch ohne Begünstigung (nach hier vertretener Auffassung, Rz 47) |
Aufenthaltsverbote aus der Zeit vor dem 12.06.2026 behalten ihre Gültigkeit (§ 125 Abs 31 FPG; Übergangsrecht Rz 49). Ihre Aufhebung richtet sich nach Abs 2, und zwar nach dem Maßstab, der im Entscheidungszeitpunkt gilt; für § 67 selbst hat das AMPAG den Maßstab nicht geändert (§ 67 FPG Rz 16).
Fallbezogen: Wer vor dem 12.06.2026 das Bundesgebiet verlassen hat, gegen den ist die Ausweisung nach damaligem Recht nach hier vertretener Auffassung gegenstandslos geworden (str; § 70 FPG Rz 37); ein danach gestellter Aufhebungsantrag gegen eine solche Ausweisung geht ins Leere.
F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität
Die Verordnungen des Paktes regeln aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nicht und enthalten keine Ermächtigung für Abs 1 und 2; einschlägig ist die Freizügigkeitsrichtlinie.
Der Wortlaut des Art 32 RL 2004/38/EG (in der berichtigten Fassung ABl 2004 L 229, 35) lautet, übereinstimmend mit der Wiedergabe im Volltext einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes: „Personen, gegen die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot verhängt worden ist, können nach einem entsprechend den Umständen angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber drei Jahre nach Vollstreckung des nach dem Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäß erlassenen endgültigen Aufenthaltsverbots einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots unter Hinweis darauf einreichen, dass eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben. Der betreffende Mitgliedstaat muss binnen sechs Monaten nach Einreichung des Antrags eine Entscheidung treffen.“ Abs 2: „Die Personen gemäß Absatz 1 sind nicht berechtigt, während der Prüfung ihres Antrags in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen.“ (VwGH 27.06.2006, 2006/18/0138).
Abs 2: zulässige Umsetzung, günstiger als die Richtlinie. Abs 2 eröffnet den Antrag jederzeit und von Amts wegen; der Maßstab der Judikatur (Rz 33) entspricht dem Erfordernis des Art 32 Abs 1 RL 2004/38/EG, dass „eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist“ (wiedergegeben in VwGH 27.06.2006, 2006/18/0138); die Sechsmonatsfrist deckt sich mit § 73 Abs 1 AVG; das fehlende Einreiserecht bildet § 27a FPG ab (Rz 51). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zu § 65 FPG aF ausgesprochen, dass durch die Möglichkeit der Aufhebung auch eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes über Antrag „die Anordnung des Art. 32 der Freizügigkeits-RL 2004/38/EG über die zeitliche Wirkung eines Aufenthaltsverbotes umgesetzt“ wird (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0595 RS 1).
Zugunsten des Betroffenen bleibt Art 32 für die Auslegung bedeutsam: Nach drei Jahren ab der Vollstreckung garantiert er „in jedem Fall“ die sachliche Prüfung eines auf eine materielle Änderung gestützten Antrags (Streitfrage Rz 64).
Abs 3: zulässige terminologische Anpassung. Abs 3 übernimmt nur den Begriff des Art 3 Z 1 StatusVO: „die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat“ (Rz 46 f).
§ 71: zulässige Ausführungsregelung. Die Auflagen begleiten den Aufschub, welcher Art 30 Abs 3 der Richtlinie umsetzt (§ 70 FPG Rz 41 ff).
G. Zweck und Grenzen
Zweck. Das Aufenthaltsverbot beruht auf einer Prognose. Abs 2 stellt sicher, dass es nicht länger besteht als die Gefahr, welche es trägt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Aufhebbarkeit auch alter Maßnahmen gerade mit den verfassungsrechtlichen Bedenken begründet, „die mit dem Ausschluss einer Aufhebungsmöglichkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verbunden sind“ (VwGH 28.08.2012, 2012/21/0159 RS 2).
Abs 2 dient auch nicht der Durchsetzung: Ob das Aufenthaltsverbot effektuiert werden kann, ist für seinen Fortbestand ohne Belang (VwGH 20.02.2014, Ro 2014/21/0003 RS 1; VwGH 21.03.2024, Ra 2022/21/0023 RS 4).
H. Die Gegenstandslosigkeit der Ausweisung — Abs 1
Die Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Der Eintritt ist gesetzlich; ein Bescheid ergeht nicht. Die Ausweisung kennt weder Dauer noch Fristbeginn (§ 66 FPG Rz 29).
Seit 12.06.2026 genügt der Grenzübertritt nicht mehr; der Aufenthalt muss „tatsächlich und wirksam“ beendet sein. Maßstab, Beweisfragen und die Behandlung von Ausreisen vor dem Stichtag führt die Einheit zu § 70 (§ 70 FPG Rz 29 bis 37); hier ist nur zu ergänzen, was für Abs 1 selbst folgt.
Folge für die Wiedereinreise. Nach eingetretener Gegenstandslosigkeit ist die Wiedereinreise kein Verstoß gegen die Ausweisung; die Befürchtung eines weiteren unrechtmäßigen Aufenthalts trägt kein Aufenthaltsverbot (VwGH 26.02.2021, Ra 2020/21/0456 RS 1; § 70 FPG Rz 31). Wer nach der Gegenstandslosigkeit zurückkehrt und § 51 NAG nicht erfüllt, kann neuerlich ausgewiesen werden.
I. Die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes — Anwendungsbereich
Nur das Aufenthaltsverbot. § 69 Abs 2 regelt „nur die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes und kann somit nicht auf die Aufhebung der unterschiedlichen Maßnahme eines Einreiseverbotes (samt Rückkehrentscheidung) angewendet werden“ (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0091 RS 1). Die Maßnahmen sind wegen ihres unterschiedlichen normativen Gehalts nicht „austauschbar“; eine Transformation des Einreiseverbotes in ein Aufenthaltsverbot kommt nicht in Betracht (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 RS 1).
Für das Einreiseverbot gilt § 60 FPG (§ 60 FPG Rz 40 ff), welcher die fristgerechte Ausreise verlangt und Ermessen einräumt; § 69 Abs 2 verlangt keine Ausreise und bindet die Behörde. Erwirbt der Betroffene ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, werden Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot gegenstandslos (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 RS 2 und 3); sonst sind sie zu ersetzen (§ 66 FPG Rz 38). Ein Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes umfasst nicht die Feststellung seiner Gegenstandslosigkeit (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0091 RS 2).
Alte Aufenthaltsverbote. Aufenthaltsverbote nach den Vorgängergesetzen gelten nach § 125 Abs 3, Abs 16 und Abs 25 FPG als solche weiter und sind „unabhängig von der seinerzeitigen Rechtsposition des betroffenen Fremden“ nach § 69 Abs 2 aufzuheben, wenn die Gründe weggefallen sind (VwGH 28.08.2012, 2012/21/0159 RS 2). Das gilt auch für ein vor dem 01.01.2006 erlassenes unbefristetes Aufenthaltsverbot (VwGH 21.03.2024, Ra 2022/21/0023 RS 1; VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0054 RS 1). Solche Verbote bleiben rechtlich existent, „solange sie nicht in ihrer Gültigkeit abgelaufen sind, nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 aufgehoben wurden oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften als nicht (mehr) bestehend anzusehen sind“ (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0052 RS 5).
Praktisch folgt daraus: Abs 2 gilt auch für Drittstaatsangehörige ohne Begünstigung, gegen die noch ein altes Aufenthaltsverbot besteht. Der Maßstab ist dann, ob gegen sie heute eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergehen dürfte (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156 RS 3).
Rechtskraft als Voraussetzung. Ein Aufhebungsantrag setzt ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot voraus; ein während des Rechtsmittelverfahrens gestellter Antrag ist zurückzuweisen (VwGH 14.11.2000, 98/18/0058 RS 1, zu § 26 FrG 1993). Neue Umstände gehören bis dahin in das Beschwerdeverfahren gegen die Erlassung.
J. Der Maßstab — Wegfall der Gründe
Die tragende Linie. Ein Aufhebungsantrag kann „nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist“; die Rechtmäßigkeit der Erlassung kann nicht mehr überprüft werden (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0052 RS 2; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050 RS 3).
Der Vergleich. Entscheidend ist eine aktuelle Beurteilung: Dürfte in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden, so ist dem Antrag stattzugeben; ergäbe sich, „es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden“ (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050 RS 4; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156 RS 3).
Daraus folgt für die Prüfung: Die Behörde hat eine vollständige Gefährdungsprognose zum Entscheidungszeitpunkt zu erstellen, am Maßstab des § 67 Abs 1 (§ 67 FPG Rz 51 ff, 77 ff). Der Hinweis auf die seinerzeitigen Straftaten und darauf, dass keine neuen Umstände vorlägen, ersetzt diese Prognose nicht; richtigerweise ist schon der Zeitablauf ein neuer Umstand.
Die Rechtslage. Auch ihre Änderung kann den Wegfall eines Grundes darstellen; das heißt aber nicht, „dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre“ (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050 RS 3).
Die Schutzstufe. Hat der Betroffene nach der Erlassung die Stellung eines Begünstigten erlangt, so ist im Aufhebungsverfahren der für ihn günstigere Maßstab des § 67 Abs 1 anzulegen (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0099 RS 2, zu einem als Rückkehrverbot fortgeltenden Verbot). Für die Frage, ob eine Verfestigung — etwa der zehnjährige Aufenthalt nach § 67 Abs 1 fünfter Satz — der Aufrechterhaltung entgegensteht, hat die Behörde sich nach der Judikatur zum FrÄG 2011 „auf den Zeitpunkt der Erlassung jenes Bescheides zu beziehen, mit dem das Aufenthaltsverbot rechtskräftig ausgesprochen wurde“ (VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228 RS 2). Zeiten, welche der Betroffene während des aufrechten Verbotes im Inland verbracht hat, zählen daher nicht zur Verfestigung.
Wohlverhalten. Die Aufhebung verlangt grundsätzlich einen Zeitraum des Wohlverhaltens, „regelmäßig in Freiheit“; eine abstrakte Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraums kommt nicht in Betracht, und der Zeitraum ist „üblicherweise umso länger anzusetzen“, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009 RS 1). Ein Gesinnungswandel laut Gutachten ohne entsprechendes Wohlverhalten reicht nicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0108 RS 2); zu Haft, Freigang und Therapie § 67 FPG Rz 83 f.
Zugunsten des Betroffenen. Die Tilgung der Verurteilung ist nicht Voraussetzung einer positiven Prognose (VwGH 19.05.2015, Ra 2015/21/0001 RS 3). Hat sich die Prognose über einen sehr langen Zeitraum nicht bewahrheitet, kann sie nicht aufrechterhalten werden; die gegenteilige Ansicht liefe darauf hinaus, dem Wohlverhalten bei schweren Straftaten „jede Bedeutung zu versagen“ (VwGH 13.10.2011, 2010/22/0089 RS 2, zu § 65 FPG aF: zwölf Jahre). Zu würdigen ist der gesamte Beobachtungszeitraum, auch jener vor einer früheren Abweisung (Rz 67).
Zulasten des Betroffenen. Die Prognose ist eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu erstellen; eine bedingte Entlassung schließt die Gefährdung nicht aus, und die erneute einschlägige Straffälligkeit nach Erlassung ist „ein besonders starkes Indiz“ für ihr Fortbestehen (VwGH 20.12.2012, 2011/23/0674 RS 1). Ein Verstoß gegen das Aufenthaltsverbot durch Wiedereinreise ist dagegen für sich genommen nicht einschlägig (Streitfrage Rz 69).
Interessenabwägung. In die aktuelle Beurteilung ist die Abwägung nach § 9 BFA-VG einzubeziehen; besonderen Konstellationen — „etwa einer dennoch eingetretenen Vertiefung der Beziehungen zu Österreich“ — ist im Rahmen der Interessenabwägung nach den ersten Absätzen des § 9 BFA-VG Rechnung zu tragen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050 RS 5). Zur Abwägung selbst § 67 FPG Rz 90 ff.
Alte unbefristete Aufenthaltsverbote — die Zehnjahresgrenze. Darf nach geltendem Recht kein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden, weil kein Fall des § 67 Abs 3 vorliegt, so ist das Verbot „nach Ablauf von zehn Jahren“ von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233 RS 1; VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267 RS 6). Diese Aufhebung ist zwingend; auf später eingetretene nachteilige Umstände ist dabei nicht Bedacht zu nehmen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143 RS 2). Vor Ablauf der zehn Jahre ist der Antrag abzuweisen, wenn die Gefährdung fortbesteht (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267 RS 6), es sei denn, die Gefährdung ist schon vorher weggefallen (VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333 RS 4). Zur Fünfjahresgrenze in den Fällen, welche nur einen Tatbestand des § 53 Abs 2 FPG erfüllen, § 67 FPG Rz 100, 104, 138 ff.
Eine solche Aufhebung enthält keine rechtskraftfähige Aussage über die aktuelle Gefährdung (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143 RS 2; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0123 RS 1).
Keine Verkürzung. Abs 2 kennt nur die Aufhebung. Sind die Gründe weggefallen, sind Belassung und Verkürzung rechtswidrig; sind sie nicht weggefallen, ist die Aufhebung zu versagen; eine bloße Verkürzung ist nicht gedeckt (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0605 RS 1, zu § 65 FPG aF; VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333 RS 4). Wird ein unbefristetes durch ein befristetes Verbot ersetzt, so ist das ein anderes Aufenthaltsverbot; ein neuer Aufhebungsantrag ist dann in der Sache zu erledigen (VwGH 22.05.2014, 2013/21/0256 RS 1).
Was hier regelmäßig schiefgeht: Die Behörde wiederholt die Begründung der Erlassung; das Wohlverhalten im Ausland bleibt unbelegt und daher unberücksichtigt; die Zehnjahresgrenze und die Abwägung nach § 9 BFA-VG werden übersehen. Die günstigen Umstände hat der Antragsteller zu belegen (Strafregister des Wohnsitzstaates, Arbeit, Familie); die Prognose hat die Behörde auf eigene Feststellungen zu stützen.
K. Das Außerkrafttreten — Abs 3
Wird dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, so tritt das Aufenthaltsverbot kraft Gesetzes außer Kraft. Eines Bescheides bedarf es nicht. Die Regel stammt aus § 65 Abs 2 FPG aF (VwGH 30.01.2007, 2005/21/0294 RS 4).
Anwendungsbereich. Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art 3 Z 1 StatusVO die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen. Unionsbürger sind keine Drittstaatsangehörigen im Sinn der Verordnung; für sie läuft Abs 3 praktisch leer. Anwendbar ist er vor allem auf begünstigte Drittstaatsangehörige; Schweizer und Bürger der EWR-Staaten außerhalb der Union sind nach § 2 Abs 1 Z 16 AsylG 2005 keine Drittstaatsangehörigen im nationalen Sinn (§ 2 AsylG 2005 Rz 5), im Sinn der Verordnung aber wohl. Für Aufenthaltsverbote, welche vor dem 01.01.2014 erlassen wurden, ordnet § 125 Abs 25 dritter Satz FPG an, dass sie „gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten“ können. Richtigerweise ist dieser Verweis ein Rechtsfolgenverweis: Die alten Aufenthaltsverbote ergingen ganz überwiegend gegen nicht begünstigte Drittstaatsangehörige, der Verweis auf Abs 3 liefe für sie bei Übernahme des Personenkreises leer, und für Abs 2 hat der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung „unabhängig von der seinerzeitigen Rechtsposition“ bejaht (Rz 30). Ein solches Aufenthaltsverbot tritt daher auch gegenüber einem nicht begünstigten Drittstaatsangehörigen außer Kraft, wenn ihm der Status des Asylberechtigten, nunmehr die Flüchtlingseigenschaft (Rz 48), zuerkannt wird. Dagegen spricht der Wortlaut des Abs 3 idF BGBl I 87/2012, welcher den begünstigten Personenkreis nennt. Dem ist zu widersprechen: Dieser Personenkreis grenzt den Anwendungsbereich für die nach jener Fassung erlassenen Aufenthaltsverbote ab, während § 125 Abs 25 dritter Satz FPG eigens die alten Aufenthaltsverbote erfasst, welche nach Rz 30 unabhängig von der seinerzeitigen Rechtsposition fortgelten. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung: Das Außerkrafttreten ist geltend zu machen; hilfsweise ist der Aufhebungsantrag nach Abs 2 zu stellen, welcher jedenfalls offensteht (Rz 31).
Zuerkennung in Altverfahren. Wird die Flüchtlingseigenschaft ab dem 12.06.2026 in einem nach altem Recht fortgeführten Verfahren zuerkannt, so greift Abs 3 nF. Der Wechsel der Bezeichnung ist ohne Folge, weil der Asylstatus alten Rechts der Flüchtlingseigenschaft entspricht. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
L. Das Verfahren
Zuständigkeit und Antrag. Zuständig ist das Bundesamt (§ 3 Abs 2 Z 6 BFA-VG). Der Antrag ist an keine Form und keine Frist gebunden. Er ist auf einen Wegfall der Gründe zu stützen; die Behauptung, die Erlassung sei rechtswidrig gewesen, trägt ihn nicht (Rz 33).
Antrag aus dem Ausland. Abs 2 setzt keinen Aufenthalt im Inland voraus. Art 32 Abs 2 der Richtlinie geht sogar davon aus, dass der Antragsteller während der Prüfung nicht einreisen darf. Wer während des Verfahrens einreisen muss, benötigt eine Bewilligung zur Wiedereinreise nach § 27a FPG oder, bei Visumpflicht, ein Visum nach § 26a FPG; ohne sie ist die Zurückweisung an der Grenze zulässig (§ 41a Abs 1 Z 2 FPG; § 67 FPG Rz 113).
Amtswegige Aufhebung. Die Behörde hat von Amts wegen tätig zu werden, wenn ihr der Wegfall der Gründe bekannt wird; bei alten unbefristeten Verboten ist nach Ablauf der zehn Jahre „jedenfalls von Amts wegen“ aufzuheben (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267 RS 6). Der sichere Weg bleibt der Antrag.
Ermittlungen und Frist. Die Prognose verlangt aktuelle Ermittlungen (Strafregister im In- und Ausland, Parteiengehör zu nachteiligen Umständen); für die Verhandlung gelten die Grundsätze zur Erlassung (§ 67 FPG Rz 114). Zu entscheiden ist binnen sechs Monaten (§ 73 Abs 1 AVG; Art 32 Abs 1 zweiter Satz der Richtlinie); danach steht die Säumnisbeschwerde offen (§ 8 VwGVG).
Abgabe. Das Bundesamt schreibt in Aufhebungsverfahren eine Bundesverwaltungsabgabe nach § 78 AVG vor, in der ausgewerteten Spruchpraxis 6,50 Euro (BVwG 06.08.2026, G306 2238160-2; BVwG 17.08.2026, G307 2343882-1, Verfahrensgang).
Wirkung. Die Aufhebung wirkt ex nunc: Das Verbot wird „erst mit dem Zeitpunkt der Erlassung des aufhebenden Bescheides aus dem Rechtsbestand beseitigt“ (VwGH 24.10.2007, 2007/21/0383 RS 1, zu § 65 FPG aF). Eine frühere Wiedereinreise bleibt daher ein Verstoß. Aufenthaltstitel, welche mit dem Verbot ungültig geworden sind, leben nicht wieder auf (VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0045 RS 2).
Bindung. Die stattgebende Entscheidung bringt zum Ausdruck, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen; ein neues Aufenthaltsverbot darf daher „nur bei einer wesentlichen Sachverhaltsänderung oder einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage“ erlassen werden (VwGH 25.04.2002, 2000/21/0070 RS 1, zu § 44 FrG 1997). Das gilt nicht, wenn die Aufhebung gerade eine andere Maßnahme ermöglichen sollte (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0123 RS 2), und nicht für die Aufhebung nach der Zehnjahresgrenze (Rz 42 f). Ein Beispiel für die wesentliche Änderung bietet BVwG 17.08.2026, G307 2343882-1: „Nach Aufhebung ihres Aufenthaltsverbotes im Jahr 2023 reiste sie in das Bundesgebiet zurück, setzte strafbare Handlungen“.
M. Rechtsschutz
Beschwerde. Gegen den Bescheid steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (§ 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG). Die Frist beträgt vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG); § 16 BFA-VG sieht für Aufhebungsverfahren keine Abweichung vor. Die Beschwerde muss den angefochtenen Bescheid bezeichnen; eine Beschwerde, welche den seinerzeitigen Erlassungsbescheid nennt, wird nach erfolglosem Verbesserungsauftrag zurückgewiesen (BVwG 06.08.2026, G306 2238160-2).
Aufschiebende Wirkung. § 18 BFA-VG gilt für den Aufhebungsantrag nicht; der Beschwerde kommt nach § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu, die allerdings ins Leere geht, weil die Abweisung des Antrags keine Änderung der Rechtsposition bewirkt; ein Antrag auf Zuerkennung ist zurückzuweisen (VwGH 21.03.2024, Ra 2023/21/0184 RS 1, zu § 18 Abs 3 aF; § 18 BFA-VG Rz 120). Während des Beschwerdeverfahrens besteht das Aufenthaltsverbot daher fort.
Keine kostenlose Rechtsberatung. Für Entscheidungen nach § 69 Abs 2 besteht der Anspruch nach § 52 Abs 1 BFA-VG nicht (§ 52 Abs 2 BFA-VG). Das war schon vor dem AMPAG so (§ 52 Abs 1 aF). Der Ausschluss ist unionsrechtlich unbedenklich, weil die Aufhebung weder Rückkehrentscheidung noch Entscheidung über internationalen Schutz ist (§ 52 BFA-VG Rz 31). Offen bleibt die Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG (§ 52 BFA-VG Rz 38 f, 53). Darüber ist der Antragsteller richtigerweise zu belehren, wenn er erkennbar unvertreten ist.
N. Auflagen für den Durchsetzungsaufschub — § 71
§ 71 ergänzt § 70 Abs 3: Wird der Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt (§ 70 FPG Rz 41 ff, 51 f), kann das Bundesamt Auflagen festsetzen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten ist. Die Aufzählung in Abs 2 ist beispielhaft („insbesondere“). Die Nummer 71 trug bis 30.06.2011 eine andere Bestimmung (Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen anderer EWR-Staaten); die dazu ergangene Judikatur ist hier nicht einschlägig.
Maßstab und Form. Auflagen sind nur zulässig, soweit sie „geboten“ sind, und haben auf den Zweck des Aufenthalts — die Regelung der Angelegenheiten vor der Ausreise — Bedacht zu nehmen (Abs 1 zweiter Satz); eine Gebietsbeschränkung, welche Wohnungsauflösung oder Arbeitgeber unerreichbar macht, verfehlt ihn. Die Festsetzung ist Teil des Bescheides über den Aufschub; die Einzelheiten der Meldepflicht ergehen als Verfahrensanordnung (Abs 4).
Folgen der Verletzung. Die Missachtung ist Verwaltungsübertretung (§ 121 Abs 1 FPG), trägt einen Festnahmeauftrag und die Festnahme (§ 34 Abs 1 Z 1, § 40 Abs 1 Z 2 BFA-VG) und ist Kriterium der Fluchtgefahr (§ 76 Abs 3 Z 8 FPG). Abs 3 zweiter Satz und Abs 4 letzter Satz schließen die Verletzung aus, wenn die Erfüllung nicht möglich oder nicht zumutbar war oder der Aufenthalt außerhalb des Gebietes geduldet ist.
Rechtsprechung zu § 71 in der geltenden Fassung besteht im RIS nicht; die Ausführungen sind aus dem Wortlaut entwickelt. Bei Aufenthaltsverboten versagt das Bundesamt den Aufschub nahezu durchgehend (§ 70 FPG Rz 49); praktisch bedeutsam ist § 71 daher vor allem bei der Ausweisung.
O. Streitfragen
1. Zurückweisung eines wiederholten Aufhebungsantrags wegen entschiedener Sache
Ein wiederholter Aufhebungsantrag kann wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs 1 AVG) zurückgewiesen oder sachlich geprüft werden; die Prognose hängt von der Dauer des Wohlverhaltens ab (Rz 38). Der Verwaltungsgerichtshof hat den Einwand der entschiedenen Sache nur im Einzelfall geprüft (Rz 65); zur Reichweite der Rechtskraft einer früheren Abweisung liegt eine Entscheidung vor (Rz 67).
Die Zurückweisung ist nur zulässig, wenn der neue Antrag keine seit der letzten Entscheidung eingetretene Änderung behauptet. Der weitere Zeitablauf mit fortgesetztem Wohlverhalten ist eine solche Änderung, weil die Prognose gerade von der Dauer des Wohlverhaltens abhängt (Rz 38). Ein Antrag, der eine solche Änderung behauptet, ist sachlich zu prüfen.
Dagegen lässt sich einwenden, der wiederholte Antrag sei zurückzuweisen. Die abweisende Entscheidung über einen Aufhebungsantrag ist ein rechtskraftfähiger Bescheid, und § 68 Abs 1 AVG gilt auch hier. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Einwand der entschiedenen Sache bei einem neuerlichen Aufhebungsantrag geprüft und nur deshalb verneint, weil sich der zweite Antrag auf ein anderes, verkürztes Verbot bezog (VwGH 22.05.2014, 2013/21/0256 RS 1); er setzt den Einwand also grundsätzlich voraus. Das Bundesamt wird daher Anträge, welche kurz nach einer Abweisung gestellt werden und dieselben Umstände vortragen, zurückweisen; bei Abweisungen aus der Zeit vor dem 12.06.2026 wird es sich zusätzlich auf § 125 Abs 31 FPG stützen.
Dem Einwand ist beizupflichten, allerdings nur zum Teil: § 68 Abs 1 AVG gilt auch hier, trägt die Zurückweisung aber nur, wenn keine Änderung seit der letzten Entscheidung behauptet wird. Daran ändert § 125 Abs 31 FPG nichts: Danach begründen Entscheidungen aus der Zeit vor dem 12.06.2026 in derselben Sache nur „gegebenenfalls“ den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache; die Bestimmung verweist auf § 68 AVG und erweitert ihn nicht (Übergangsrecht Rz 49 bis 53). Eine vor dem 12.06.2026 ergangene Abweisung trägt die Zurückweisung daher nur unter denselben Voraussetzungen.
Dazu kommt: Die Rechtskraft der früheren Abweisung erfasst die bis zu ihr eingetretenen Sachverhaltsänderungen, welche „bereits einer Beurteilung unterzogen wurden“; die bis dahin verstrichene Zeit ist der Bewertung aber nicht entzogen. Bei der neuen Entscheidung ist daher nicht nur die Zeit seit der Abweisung zu würdigen; es bedarf „einer Bedachtnahme auf den gesamten zur Verfügung stehenden Beobachtungszeitraum - insbesondere seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes“ (VwGH 19.04.2012, 2010/21/0110, Entscheidungsgründe, zu § 86 FPG aF). Dort war ein rund ein Jahr nach der rechtskräftigen ersten Abweisung gestellter zweiter Antrag in der Sache erledigt worden; der Verwaltungsgerichtshof hat das nicht beanstandet und die Abweisung aufgehoben. Nach Ablauf von drei Jahren ab der Vollstreckung verlangt überdies Art 32 Abs 1 der Richtlinie die sachliche Prüfung eines auf eine materielle Änderung gestützten Antrags (Rz 17 f). Soweit das Ergebnis über die zitierten Entscheidungen hinausgeht, ist es eigene Ableitung.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so prüft es nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Der neue Antrag hat dann konkrete, datierte und belegte Änderungen seit der letzten Entscheidung zu benennen.
2. Wiedereinreise entgegen dem Aufenthaltsverbot
Die Aufhebung wirkt ex nunc, und eine Einreise vor ihr verstößt gegen das Verbot; ob die Wiedereinreise entgegen dem Aufenthaltsverbot die Abweisung des Aufhebungsantrags trägt, ist am Maßstab der Gefährdung zu beurteilen. Zur Wiedereinreise entgegen einem aufrechten Aufenthaltsverbot im Aufhebungsverfahren liegt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor (Rz 71).
Die Einreise allein trägt die Abweisung nicht. Der Verstoß ist im Gesamtverhalten zu würdigen, begründet aber für sich keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr. Über den Antrag ist auch dann in der Sache zu entscheiden, wenn der Antragsteller sich im Inland aufhält.
Dagegen lässt sich einwenden, die Wiedereinreise trage die Abweisung. Die Aufhebung wirkt ex nunc; eine Einreise vor ihr ist ein Verstoß gegen das Verbot (VwGH 24.10.2007, 2007/21/0383 RS 1, zu § 65 FPG aF). Art 32 Abs 2 der Richtlinie schließt ein Einreiserecht während der Prüfung ausdrücklich aus. Wer das Verbot missachtet, zeigt nach Auffassung des Bundesamts, dass er sich der Rechtsordnung nicht fügt; das Bundesverwaltungsgericht stellt wiederholte Verstöße gegen das Verbot in die Prognose ein (BVwG 17.08.2026, G307 2343882-1).
Dem Einwand ist zu widersprechen: Bei Unionsbürgern kann ein fremdenrechtliches Fehlverhalten „für sich genommen“ kein Grundinteresse der Gesellschaft berühren, und aus ihm kann nicht geschlossen werden, der Betroffene werde wieder strafbare Handlungen begehen (VwGH 19.04.2012, 2010/21/0110 RS 2, zu § 86 FPG aF; ebenso zur Erlassung VwGH 26.02.2021, Ra 2020/21/0456 RS 1). Der Verwaltungsgerichtshof hat dies gerade im Aufhebungsverfahren für die mehrfache Wiedereinreise entgegen einem aufrechten Aufenthaltsverbot ausgesprochen und die auch darauf gestützte Abweisung aufgehoben (VwGH 19.04.2012, 2010/21/0110, Entscheidungsgründe). Art 32 Abs 2 verneint ein Einreiserecht, nicht die Zulässigkeit des Antrags.
3. Zuerkennung subsidiären Schutzes und Außerkrafttreten des Aufenthaltsverbotes
Ob das Aufenthaltsverbot auch bei Zuerkennung subsidiären Schutzes außer Kraft tritt, hängt davon ab, ob die Regel des Abs 3 nach der Erweiterung des § 60 Abs 3 Z 1 FPG durch Analogie auf den subsidiären Schutz zu erstrecken ist. Rechtsprechung dazu besteht nicht.
Richtigerweise ist die Analogie zu bejahen. Internationaler Schutz umfasst nach Art 3 Z 3 StatusVO die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz. Das AMPAG hat in § 60 Abs 3 Z 1 FPG die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung auf jeden internationalen Schutz erstreckt (§ 60 FPG Rz 8 f). Bleibt § 69 Abs 3 auf die Flüchtlingseigenschaft beschränkt, so steht der begünstigte Drittstaatsangehörige schlechter als der nicht begünstigte, obwohl er nach dem Maßstab des § 67 gerade besser geschützt sein soll. Diesen Wertungswiderspruch hat der Gesetzgeber nicht gewollt: Die Materialien bezeichnen die Änderung des Abs 3 als bloße „terminologische Anpassung“ an Art 3 Z 1 StatusVO (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 69 Abs 3) und setzen sich mit dem Verhältnis zu § 60 Abs 3 Z 1 nicht auseinander. Eine sprachliche Anpassung, welche die Folgen der gleichzeitigen Erweiterung des § 60 nicht bedenkt, belegt keine bewusste Beschränkung, sondern eine planwidrige Lücke. Die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Dagegen lässt sich einwenden, die Analogie sei abzulehnen. Der Gesetzgeber habe beide Bestimmungen im selben Gesetz geändert, § 60 Abs 3 Z 1 bewusst erweitert und § 69 Abs 3 nicht; eine planwidrige Lücke fehle. Der Wertungswiderspruch sei über andere Wege aufzufangen: Die Abschiebung ist bei subsidiärem Schutz unzulässig (§ 50 FPG), und die Zuerkennung verändert die Abwägung nach § 9 BFA-VG, welche im Aufhebungsverfahren zu prüfen ist (Rz 41). Das Bundesamt wird sich auf den Wortlaut und die Materialien stützen.
Dem Einwand ist zu widersprechen. Dass beide Bestimmungen im selben Gesetz geändert wurden, belegt nur, dass der Gesetzgeber Abs 3 sprachlich angepasst hat, nicht, dass er den Unterschied zum subsidiären Schutz geprüft und gewollt hat; die Materialien bezeichnen die Änderung als bloß terminologische Anpassung (Rz 73). Die Unzulässigkeit der Abschiebung beseitigt das Verbot nicht: Es bleibt Erteilungshindernis (§ 67 FPG Rz 112) und belastet den Betroffenen in jedem weiteren Verfahren. Der Weg über den Aufhebungsantrag bürdet dem Betroffenen eine Last auf, welche § 60 Abs 3 Z 1 dem nicht begünstigten Drittstaatsangehörigen gerade abnimmt.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der hier vertretenen Auffassung, so ist das Verbot mit der Zuerkennung erloschen, und jede darauf gestützte Maßnahme ist rechtswidrig. Das Argument ist daher stets zu erheben. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht der Gegenposition folgt, ist der Aufhebungsantrag nach Abs 2 zu stellen und die Abwägung nach § 9 BFA-VG mit der Zuerkennung zu begründen (Rz 41).
4. Gegenstandslosigkeit der Ausweisung bei unionsrechtlichem Aufenthaltsrecht
Ob die Ausweisung gegenstandslos wird, wenn der Betroffene vor der Ausreise die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfüllt, ist für die Ausweisung nicht entschieden; für die Rückkehrentscheidung besteht Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Gegenstandslosigkeit ist zu bejahen. Die Ausweisung beruht auf dem Fehlen des Aufenthaltsrechts (§ 66 iVm § 55 NAG). Für die Rückkehrentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen: „Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist.“ (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 RS 2). Die Wertung trifft auf die Ausweisung erst recht zu, weil sie ausschließlich an das fehlende Aufenthaltsrecht anknüpft.
Dagegen lässt sich einwenden, die Ausweisung werde nicht gegenstandslos. Abs 1 nennt als einzigen Grund der Gegenstandslosigkeit die Erfüllung der Ausreiseverpflichtung. Der Gesetzgeber hat die Ausweisung 2014 aus Abs 2 herausgenommen; eine Beseitigung außerhalb der Ausreise sei damit bewusst ausgeschlossen. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht steht überdies „nicht bedingungslos zu“ (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 RS 4); seine Voraussetzungen sind im Verfahren nach §§ 53 ff NAG zu klären, nicht durch die Annahme einer Gegenstandslosigkeit.
Dem Argument, der Gesetzgeber habe die Ausweisung aus Abs 2 herausgenommen, ist zu widersprechen: Die Herausnahme bedeutet, dass die Ausweisung nicht aufgehoben wird (Rz 10), und sagt nichts darüber, ob sie ihre Wirkung verliert, wenn ihre Grundlage, das Fehlen des Aufenthaltsrechts, nachträglich entfällt; Abs 1 nennt den Fall der Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, schließt aber nicht aus, dass eine Ausweisung aus anderem Grund gegenstandslos wird. Dem Hinweis, das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht stehe nicht bedingungslos zu, ist beizupflichten; er ändert nichts, weil die Gegenstandslosigkeit nur eintritt, wenn die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, was im Verfahren festzustellen ist. Rechtsprechung zur Ausweisung besteht nicht; die Übertragung ist eigene Ableitung.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist sogleich die Dokumentation nach §§ 53 oder 54 NAG zu beantragen; gegen eine dennoch versuchte Abschiebung ist Maßnahmenbeschwerde zu erheben und das Aufenthaltsrecht als Vorfrage aufzuwerfen.
P. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die häufigen Konstellationen.
| Sachverhalt | Ergebnis | was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes nach § 69 Abs 2 | nicht zielführend; § 60 FPG | Art der Maßnahme | VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0091 RS 1 |
| Altes unbefristetes Verbot, kein Fall des § 67 Abs 3, zehn Jahre abgelaufen | zwingende Aufhebung | Beginn und Ablauf der zehn Jahre | VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233 RS 1; VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143 RS 2 |
| Dasselbe, zehn Jahre nicht abgelaufen, Gefahr besteht | Abweisung | aktuelle Prognose | VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267 RS 6 |
| Gut drei Jahre Wohlverhalten in Freiheit nach wiederholten Vermögensdelikten (zuletzt drei Jahre Freiheitsstrafe) | Abweisung vertretbar; kein abstrakter Wohlverhaltenszeitraum, Einzelfallbeurteilung | Strafregister des Wohnsitzstaates, Lebensumstände | VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009 RS 1 |
| Erneute einschlägige Verurteilung nach Erlassung | Abweisung | Art und Zeitpunkt der Tat | VwGH 20.12.2012, 2011/23/0674 RS 1 |
| Wiedereinreise entgegen dem Verbot, sonst straffrei | keine Abweisung allein deshalb | Gesamtverhalten | VwGH 19.04.2012, 2010/21/0110; Rz 69 ff |
| Nachträgliche Begünstigung (Ehe mit Unionsbürgerin) | Maßstab des § 67 Abs 1 | Zeitpunkt des Statuserwerbs | VwGH 22.01.2014, 2013/21/0099 RS 2 |
| Zuerkennung subsidiären Schutzes | Verbot tritt analog Abs 3 außer Kraft (str; Rz 73 ff); jedenfalls Abschiebung unzulässig | hilfsweise Aufhebungsantrag, Abwägung nach § 9 BFA-VG | Rz 73 ff |
| Aufhebung 2023, neue Straftaten nach Rückkehr | neues Aufenthaltsverbot zulässig | Taten nach der Aufhebung | BVwG 17.08.2026, G307 2343882-1 |
Q. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Liste folgt dem Prüfschema (Rz 11).
- Richtet sich der Antrag gegen ein Aufenthaltsverbot, und ist es rechtskräftig (Rz 28, 32)?
- Ist das Verbot schon durch Zeitablauf oder nach Abs 3 erloschen (Rz 46)?
- Trifft der Bescheid eine aktuelle Gefährdungsprognose, oder wiederholt er die Begründung der Erlassung (Rz 33 ff)?
- Ist die zutreffende Schutzstufe des § 67 Abs 1 angewendet, auch bei nachträglicher Begünstigung (Rz 37)?
- Ist das Wohlverhalten in Freiheit über den gesamten Beobachtungszeitraum gewürdigt, einschließlich der Zeit vor einer früheren Abweisung (Rz 38, 67)?
- Bei altem unbefristetem Verbot: Ist die Zehnjahresgrenze geprüft (Rz 42)?
- Ist die Abwägung nach § 9 BFA-VG vorgenommen (Rz 41)?
- Wird aus der Wiedereinreise allein auf die Gefahr geschlossen (Rz 69)?
- Wurde ein wiederholter Antrag zurückgewiesen, obwohl Änderungen behauptet waren (Rz 64)?
- Ist binnen sechs Monaten entschieden, und ist über § 8a VwGVG belehrt (Rz 50 ff, 57 ff)?
R. Schriftsatzbausteine
Antrag auf Aufhebung — Wohlverhalten in Freiheit.
Gegen den Antragsteller besteht seit [Datum] ein Aufenthaltsverbot. Er wurde am [Datum] aus der Strafhaft entlassen und lebt seither in [Staat], wo er seit [Datum] bei [Arbeitgeber] beschäftigt ist; der Strafregisterauszug vom [Datum] weist keine Eintragung auf (Beilagen ./A bis ./C). Nach VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050 RS 4, ist dem Antrag stattzugeben, wenn in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse kein entsprechendes Aufenthaltsverbot mehr erlassen werden dürfte. Das ist der Fall: Nach [Zahl] Jahren Wohlverhalten in Freiheit besteht keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr (zum nach dem Einzelfall zu bemessenden Wohlverhaltenszeitraum VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009 RS 1). Die Abwägung nach § 9 BFA-VG ist einzubeziehen (Ra 2016/21/0050 RS 5). Beantragt wird, das Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs 2 FPG aufzuheben.
Beschwerde — keine aktuelle Prognose.
Die belangte Behörde begründet die Abweisung mit den Straftaten, welche dem Aufenthaltsverbot zugrunde lagen, und mit dem Fehlen neuer Gründe. Damit verkennt sie den Maßstab: Zu prüfen ist, ob im Entscheidungszeitpunkt ein entsprechendes Aufenthaltsverbot noch erlassen werden dürfte (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156 RS 3); dafür bedarf es der Bedachtnahme auf den gesamten Beobachtungszeitraum seit Erlassung (VwGH 19.04.2012, 2010/21/0110). Feststellungen zum Wohlverhalten seit [Datum] fehlen. Beantragt wird eine mündliche Verhandlung zur Gewinnung eines persönlichen Eindrucks.
Beschwerde — Zehnjahresgrenze.
Das Aufenthaltsverbot wurde am [Datum] unbefristet erlassen. Ein Fall des § 67 Abs 3 FPG liegt nicht vor; nach geltendem Recht wäre höchstens ein zehnjähriges Verbot zulässig. Die zehn Jahre sind am [Datum] abgelaufen. Das Verbot ist daher zwingend aufzuheben, ohne dass auf später eingetretene Umstände Bedacht zu nehmen wäre (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233 RS 1; VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143 RS 2).
S. Verweisnetz
Im FPG: § 2 Abs 4 Z 11 (begünstigter Drittstaatsangehöriger); § 26a, § 27a (Wiedereinreise); § 41a Abs 1 Z 2 (Zurückweisung); § 50 (Verbot der Abschiebung); § 60 (Einreiseverbot; § 60 FPG Rz 40 ff, 60 f, 70 ff); § 66 (§ 66 FPG Rz 29, 38); § 67 (§ 67 FPG Rz 15, 30, 51 ff, 77 ff, 90 ff, 110 f, 142 bis 145); § 70 (§ 70 FPG Rz 29 bis 37, 41 ff, 49); § 76 Abs 3 Z 8; § 121 Abs 1; § 125 Abs 3, 16, 25 und 31.
Im BFA-VG: § 3 Abs 2 Z 6; § 7 Abs 1 Z 1; § 9; § 16; § 18 (§ 18 BFA-VG Rz 120); § 34 Abs 1 Z 1; § 40 Abs 1 Z 2; § 52 Abs 2 (§ 52 BFA-VG Rz 15, 31, 38 f, 53). Im AsylG 2005: § 2 Abs 1 Z 16 (§ 2 AsylG 2005 Rz 5). Übergangsrecht Rz 49 bis 53, 74, 76.
Sonstiges: § 51, §§ 53 bis 55 NAG; § 68 Abs 1, § 73, § 78 AVG; § 7 Abs 4, § 8, § 8a, § 13 Abs 1 VwGVG. Unionsrecht: Art 27, 30 Abs 3, 32 RL 2004/38/EG; Art 3 Z 1 und 3 VO (EU) 2024/1347.
T. Entscheidungen und Materialien — Register
VwGH.
- VwGH 14.11.2000, 98/18/0058 RS 1 — Rz 32.
- VwGH 25.04.2002, 2000/21/0070 RS 1 — Rz 56.
- VwGH 27.06.2006, 2006/18/0138 — Wortlaut des Art 32 RL 2004/38/EG in den Entscheidungsgründen; Rz 17, 18.
- VwGH 30.01.2007, 2005/21/0294 RS 4 — Rz 46.
- VwGH 24.10.2007, 2007/21/0383 RS 1 — Rz 55, 70, Wirkung ex nunc.
- VwGH 18.06.2009, 2008/22/0595 RS 1 — Rz 18.
- VwGH 18.06.2009, 2008/22/0605 RS 1 — Rz 44.
- VwGH 13.10.2011, 2010/22/0089 RS 2 — Rz 39.
- VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267 RS 3, RS 6 — Rz 10, 42, 52.
- VwGH 19.04.2012, 2010/21/0110 RS 2 und Entscheidungsgründe — Rz 67, 69 ff, 81, 84.
- VwGH 28.08.2012, 2012/21/0159 RS 2 — Rz 22, 30, Zweck.
- VwGH 07.11.2012, 2012/18/0052 RS 2, RS 5 — Rz 33, 30.
- VwGH 20.12.2012, 2011/23/0674 RS 1 — Rz 40, 81.
- VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228 RS 2 — Rz 37.
- VwGH 22.01.2014, 2013/21/0099 RS 2 — Rz 37.
- VwGH 20.02.2014, Ro 2014/21/0003 RS 1 — Rz 24, Zweck und Grenzen.
- VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333 RS 4 — Rz 42, 44.
- VwGH 22.05.2014, 2013/21/0256 RS 1 — Rz 44, 64 ff.
- VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009 RS 1 — Rz 38.
- VwGH 19.05.2015, Ra 2015/21/0001 RS 3 — Rz 39.
- VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0108 RS 2 — Rz 38.
- VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143 RS 2 — Rz 42 f.
- VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050 RS 3, RS 4, RS 5 — Rz 3, 33 ff, 41.
- VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 RS 1 bis 4 — Rz 28 f, 77 ff.
- VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0045 RS 2 — Rz 55.
- VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156 RS 3 — Rz 31, 34.
- VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0123 RS 1, RS 2 — Rz 43, 56.
- VwGH 26.02.2021, Ra 2020/21/0456 RS 1 — Abs 1; Rz 27, 69 ff.
- VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0091 RS 1, RS 2 — Rz 28 f.
- VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233 RS 1 — Rz 42.
- VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0054 RS 1 — Rz 30.
- VwGH 21.03.2024, Ra 2022/21/0023 RS 1, RS 4 — Rz 24 (RS 4), 30 (RS 1).
- VwGH 21.03.2024, Ra 2023/21/0184 RS 1 — Rz 58.
VfGH. Keine Entscheidung zu § 69 im RIS.
EuGH. Keine Entscheidung zu Art 32 RL 2004/38/EG nachgewiesen; zum Wortlaut Rz 17.
BVwG.
- BVwG 06.08.2026, G306 2238160-2 — Abgabe nach § 78 AVG; Zurückweisung der Beschwerde nach erfolglosem Verbesserungsauftrag (Rz 54, 57).
- BVwG 17.08.2026, G307 2343882-1 — neues Aufenthaltsverbot nach früherer Aufhebung; Abgabe nach § 78 AVG; wiederholte Verstöße gegen das Verbot (Rz 54, 56, 70, 81).
Materialien.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 69 Abs 3 — Rz 6, 73 ff. Zu Abs 1, Abs 2 und § 71 schweigen die Materialien.
- ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 35 (FrÄG 2011) — nur in der Wiedergabe durch VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267 RS 3; Rz 10.
- Art 5 Z 74 und Z 75 AMPAG, BGBl I 39/2026.