Staatsbürgerschaft
Fremdenrecht
Aus der Praxis
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Aufenthalt und Niederlassung in Österreich.
Welcher Aufenthaltstitel passt zu Ihnen, was die Behörde verlangt und was Sie tun, wenn das Verfahren stockt oder ein Verbot droht.
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Kurz gesagt
- Für mehr als sechs Monate in Österreich brauchen Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel.
- Welcher Titel passt, hängt vom Zweck ab: Arbeit, Familie, Studium.
- Den Erstantrag stellen Sie grundsätzlich im Ausland, die Verlängerung immer vor Ablauf.
- Nach fünf Jahren Niederlassung und Modul 2: Daueraufenthalt – EU.
Aufenthaltsrecht
Der richtige Titel für Ihren Zweck
Wer als Drittstaatsangehöriger länger als sechs Monate in Österreich leben will, braucht einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Welcher Titel in Frage kommt, hängt vom Zweck ab: Arbeit, Familie, Studium oder ein anderer Grund. In Wien ist die MA35MA 35Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien: Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsbehörde. In den anderen Bundesländern sind Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat zuständig. zuständig, sonst die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat.
Überblick
Die wichtigsten Titel
Arbeit
Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte, Schlüsselkräfte und Hochqualifizierte; Blaue Karte EU für Akademiker mit hohem Gehalt.
Familie
Rot-Weiß-Rot-Karte plus oder Familienangehöriger für Ehepartner und Kinder von Personen mit Titel oder von Österreichern.
Studium
Aufenthaltsbewilligung Studierender für ein Studium an einer österreichischen Hochschule.
Dauerhaft
Daueraufenthalt EUDaueraufenthalt – EUUnbefristeter Aufenthaltstitel nach fünf Jahren ununterbrochener tatsächlicher Niederlassung, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen und Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllen (§ 45 NAG).Gesetzestext im RIS → nach fünf Jahren Niederlassung und Modul 2Modul 2 (§ 10 IntG)Deutsch auf Niveau B1 sowie vertieftes Werte- und Orientierungswissen. Freiwillig, aber Voraussetzung für den Daueraufenthalt – EU (§ 10 IntG, § 45 NAG).Gesetzestext im RIS → der Integrationsvereinbarung.
Voraussetzungen
Was fast jeder Antrag verlangt
- eine ortsübliche UnterkunftOrtsübliche UnterkunftEine Wohnung, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich gilt, und auf die Sie einen Rechtsanspruch haben, etwa durch Mietvertrag, Eigentum oder Wohnrechtsvereinbarung (§ 11 Abs 2 Z 2 NAG). (Mietvertrag, Eigentum oder Wohnrechtsvereinbarung)
- Krankenversicherung, die in Österreich alle Risiken abdeckt
- feste und regelmäßige Einkünfte, mindestens in Höhe der Richtsätze nach dem ASVGRichtsätzeDie Einkünfte müssen den Richtsätzen nach § 293 ASVG entsprechen. Miete, Kreditraten und Pfändungen werden abgezogen, ein Freibetrag in Höhe der freien Station bleibt unberücksichtigt (§ 11 Abs 5 NAG).Richtsätze 2026 →
- kein aufrechtes Einreise- oder Aufenthaltsverbot
- bei vielen Titeln Deutschkenntnisse schon vor dem ZuzugDeutsch vor ZuzugFür viele Titel, etwa Rot-Weiß-Rot – Karte plus und Familienangehöriger, ist Deutsch auf einfachstem Niveau (A1) schon bei der Antragstellung nachzuweisen (§ 21a NAG).Gesetzestext im RIS →
Den Erstantrag stellen Sie grundsätzlich vom Ausland aus§ 21 NAGErstanträge sind grundsätzlich vor der Einreise bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen; die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten (§ 21 Abs 1 NAG). Ausnahmen regelt § 21 Abs 2 und 3 NAG.Gesetzestext im RIS → bei der österreichischen Vertretungsbehörde. Im Inland geht das nur in Ausnahmefällen, etwa bei rechtmäßiger visumfreier Einreise. Die Verlängerung beantragen Sie immer vor Ablauf§ 24 NAGDer Verlängerungsantrag ist vor Ablauf des Titels zu stellen, frühestens drei Monate davor. Danach bleiben Sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung rechtmäßig im Land. Ein Antrag nach Ablauf gilt als Erstantrag (§ 24 Abs 1 NAG).Gesetzestext im RIS → Ihres Titels.
Häufige Fragen
Aufenthaltstitel: kurz beantwortet
Wann muss ich den Verlängerungsantrag stellen?
Vor Ablauf des Titels, frühestens drei Monate davor (§ 24 Abs 1 NAG). Dann bleiben Sie bis zur Entscheidung rechtmäßig in Österreich. Ein Antrag nach Ablauf gilt als Erstantrag.
Kann ich den Erstantrag in Österreich stellen?
Grundsätzlich nein. Erstanträge sind vor der Einreise bei der österreichischen Vertretungsbehörde zu stellen (§ 21 Abs 1 NAG). Ausnahmen gibt es etwa bei rechtmäßiger visumfreier Einreise für bestimmte Titel.
Wann bekomme ich einen unbefristeten Titel?
Den Daueraufenthalt – EU nach fünf Jahren ununterbrochener Niederlassung, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen und Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllen (§ 45 NAG).
Mein Antrag wurde abgelehnt. Was jetzt?
Gegen den Bescheid können Sie Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, meist binnen vier Wochen ab Zustellung. Bei Bescheiden des BFA kann die Frist kürzer sein. Maßgeblich ist die Rechtsmittelbelehrung. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleiben sechs Wochen für eine Revision oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
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Wir prüfen Ihre Situation, sagen Ihnen, welcher Titel passt und welche Unterlagen fehlen, und übernehmen auf Wunsch den Antrag.
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Bis wann müssen Sie Beschwerde erheben?
Geben Sie den Tag der Zustellung ein, und wir berechnen, wie viele Tage Ihnen für die Beschwerde noch bleiben.
Der Tag, an dem Sie den Bescheid erhalten haben. Wurde er bei der Post hinterlegt, zählt der erste Tag der Abholfrist.
Nur zur Orientierung, ersetzt keine Beratung. Gilt für Bescheide der MA35 und der Bezirkshauptmannschaften. Bei Bescheiden des BFA können andere Fristen gelten.
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So arbeiten wir
Drei Schritte, vom ersten Gespräch bis zum Bescheid.
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Zum Fixpreis. Wir hören zu, sehen Ihre Unterlagen durch und sagen Ihnen ehrlich, wo Sie stehen.
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