Staatsbürgerschaft
Fremdenrecht
Aus der Praxis
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Aufenthaltsverbot für EU-Bürger und Angehörige.
Ein Aufenthaltsverbot trifft EU- und EWR-Bürger und ihre Familien nur bei einer ernsten Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Wann es zulässig ist und wie Sie es wieder loswerden.
Kurz gesagt
- Das Aufenthaltsverbot trifft EU- und EWR-Bürger, Schweizer und ihre Angehörigen.
- Es braucht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr. Eine Verurteilung allein reicht nicht.
- Höchstens zehn Jahre, unbefristet nur in besonders schweren Fällen.
- Fallen die Gründe weg, ist es auf Antrag aufzuheben.
Unionsrecht
Aufenthaltsverbot oder Einreiseverbot?
Das Aufenthaltsverbot richtet sich gegen EU- und EWR-Bürger, Schweizer und ihre Angehörigen. Gegen Drittstaatsangehörige ergeht stattdessen eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot. Weil das Freizügigkeitsrecht geschützt ist, sind die Hürden beim Aufenthaltsverbot deutlich höher.
Wann?
Voraussetzungen
- Ihr persönliches Verhalten gefährdet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich§ 67 FPGDas persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein reichen nicht ohne weiteres (§ 67 Abs 1 FPG).Gesetzestext im RIS →.
- Eine strafrechtliche Verurteilung allein reicht dafür nicht.
- Dauer: höchstens zehn JahreDauer: bis zehn Jahre§ 67 Abs 2 FPG. Unbefristet nur in besonderen Fällen, insbesondere bei einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 FPG)., unbefristet nur bei besonders schwerer Gefahr.
Besonderer Schutz
Wann es besonders schwer wird
- Wer das DaueraufenthaltsrechtDaueraufenthaltsrechtErwerben EU-Bürger und ihre Angehörigen nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt. Ein Aufenthaltsverbot ist dann nur aus schwerwiegenden Gründen zulässig. hat, ist stärker geschützt.
- Nach zehn Jahren Aufenthalt ist ein Aufenthaltsverbot nur noch bei einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit zulässig.
- Auch Minderjährige genießen erhöhten Schutz.
Aufhebung
Kann ein Aufenthaltsverbot aufgehoben werden?
Ja. Auf Antrag hebt das BFA das Verbot auf (§ 69 FPG§ 69 FPGEin Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind (§ 69 Abs 2 FPG).Gesetzestext im RIS →), wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind, etwa weil seit der Tat viel Zeit vergangen ist und Sie sich wohlverhalten haben. Gegen die Erlassung selbst können Sie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Maßgeblich ist die Frist in der Rechtsmittelbelehrung Ihres Bescheids. Weist das Bundesverwaltungsgericht ab, bleiben sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung für eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Beide muss eine Anwältin oder ein Anwalt einbringen. Wege nach einer negativen Entscheidung →
Wer abgeschoben wurde oder nicht freiwillig ausgereist ist, hat es schwerer. Das sollte anhand des Akts geprüft werden.
Häufige Fragen
Aufenthaltsverbot: kurz beantwortet
Reicht eine Verurteilung für ein Aufenthaltsverbot?
Nein, nicht ohne weiteres. Ihr persönliches Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen (§ 67 Abs 1 FPG). Generalpräventive Begründungen sind unzulässig.
Wie lange darf ein Aufenthaltsverbot dauern?
Höchstens zehn Jahre (§ 67 Abs 2 FPG). Unbefristet nur in besonderen Fällen, etwa nach einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren.
Wann wird ein Aufenthaltsverbot aufgehoben?
Wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind (§ 69 Abs 2 FPG). Den Antrag stellen Sie beim BFA.
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