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Festnahme und Untersuchungshaft.

Ein Angehöriger wurde festgenommen? Die ersten Tage entscheiden viel. Welche Fristen gelten, wann Untersuchungshaft verhängt werden darf und was Sie als Familie tun können.

Kurzer Wegweiser

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Kurz gesagt

  • Spätestens 48 Stunden nach der Festnahme: Einlieferung in die Justizanstalt oder Freilassung.
  • Das Gericht entscheidet binnen weiterer 48 Stunden über die Untersuchungshaft.
  • Gegen die Entscheidung in der Haftverhandlung: Beschwerde binnen drei Tagen.
  • Was Sie jetzt tun können: einen Verteidiger beauftragen und Nachweise sammeln (Wohnung, Arbeit, Familie).

Die ersten Tage

Was nach der Festnahme passiert

  1. Nimmt die Polizei jemanden von sich aus fest, erhält er binnen eine schriftliche Begründung. Die Rechtsbelehrung muss in einer Sprache erfolgen, die er versteht (§ 171 StPO).
  2. Spätestens nach der Festnahme muss er in die Justizanstalt eingeliefert oder freigelassen werden (§ 172 StPO).
  3. Das Gericht vernimmt ihn und entscheidet binnen weiterer 48 Stunden über Freilassung oder Untersuchungshaft (§ 174 StPO).
  4. Wird U-Haft verhängt, finden Haftverhandlungen nach , nach einem Monat und danach alle zwei Monate statt (§ 175 StPO).

Aus unserer Praxis: Nach einer Verkehrskontrolle festgenommen, zwölf Stunden angehalten und wegen Widerstands angeklagt: Wir haben den Freispruch erreicht. Zum Fall →

Haftgründe

Wann U-Haft verhängt werden darf

Es braucht einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund: Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder die Gefahr, dass weitere Taten begangen werden. Die Haft muss verhältnismäßig sein ().

Oft genügen statt Haft, etwa ein Gelöbnis, eine Meldepflicht, die Abnahme von Dokumenten oder eine Kaution.

Ohne österreichischen Pass

Fluchtgefahr bei Fremden

Die Staatsangehörigkeit allein begründet keine Fluchtgefahr. Bei einer Strafdrohung bis fünf Jahre, geordneten Lebensverhältnissen und einem festen Wohnsitz in Österreich ist Fluchtgefahr jedenfalls nicht anzunehmen. Das gilt auch für Menschen ohne österreichische Staatsbürgerschaft.

Helfen Sie mit Nachweisen: Mietvertrag oder Meldezettel, Arbeitsvertrag, Familie in Österreich.

Verteidigung

Warum sofort ein Verteidiger nötig ist

Solange jemand in Untersuchungshaft ist, muss er einen Verteidiger haben. Gegen die Entscheidung in der ist binnen nach der Verkündung Beschwerde möglich, nicht erst ab Zustellung. Die Enthaftung kann jederzeit beantragt werden.

Schon vor der ersten Vernehmung kann der Festgenommene einen verlangen.

Für Angehörige

Kontakt und Besuch

Der Festgenommene darf einen Angehörigen, eine Vertrauensperson oder einen Verteidiger verständigen lassen. In Untersuchungshaft stehen ihm mindestens zwei Besuche pro Woche zu, jeweils mindestens eine halbe Stunde. Briefe und Telefonate sind auf eigene Kosten erlaubt (§ 188 StPO).

Nach einer Verurteilung

Früher entlassen bei Ausreise

Besteht gegen einen Verurteilten ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot und ist er bereit, Österreich zu verlassen, muss das Gericht vom weiteren Strafvollzug vorläufig absehen, sobald die Hälfte der Strafe, mindestens drei Monate, verbüßt ist (). Ob das im Einzelfall sinnvoll ist, hängt auch davon ab, was danach aufenthaltsrechtlich möglich bleibt.

Häufige Fragen

Festnahme und U-Haft: kurz beantwortet

Wie lange darf die Polizei jemanden festhalten, bevor ein Gericht entscheidet?

Spätestens 48 Stunden nach der Festnahme muss der Festgenommene in die Justizanstalt eingeliefert oder freigelassen werden. Das Gericht vernimmt ihn und entscheidet binnen weiterer 48 Stunden über die Untersuchungshaft (§§ 172, 174 StPO).

Wie lange habe ich Zeit für eine Haftbeschwerde?

Drei Tage ab der mündlichen Verkündung der Entscheidung in der Haftverhandlung, nicht erst ab Zustellung. Die Enthaftung kann darüber hinaus jederzeit beantragt werden.

Darf ich einen Angehörigen in Untersuchungshaft besuchen?

Ja. In Untersuchungshaft stehen mindestens zwei Besuche pro Woche zu, jeweils mindestens eine halbe Stunde. Briefe und Telefonate sind auf eigene Kosten erlaubt (§ 188 StPO).

Besteht ohne österreichischen Pass automatisch Fluchtgefahr?

Nein. Die Staatsangehörigkeit allein begründet keine Fluchtgefahr. Bei einer Strafdrohung bis fünf Jahre, geordneten Lebensverhältnissen und festem Wohnsitz in Österreich ist Fluchtgefahr jedenfalls nicht anzunehmen.

Was ist der Unterschied zwischen U-Haft und Schubhaft?

U-Haft sichert ein Strafverfahren und wird vom Strafgericht verhängt. Schubhaft ist keine Strafhaft: Sie soll eine Abschiebung sichern und wird vom BFA angeordnet. Mehr zur Schubhaft →

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