Staatsbürgerschaft
Fremdenrecht
Aus der Praxis
Team
Die MA35 entscheidet nicht? Wir machen Druck.
Wenn Ihr Antrag auf einen Aufenthaltstitel oder die Staatsbürgerschaft seit Monaten liegt: Diese Wege führen zu einer Entscheidung, und so finden Sie heraus, ob Tempo in Ihrem Fall sinnvoll ist.
Wartezeit
Dürfen Sie schon Säumnisbeschwerde erheben?
Geben Sie das Datum ein, an dem Ihr Antrag bei der MA35 oder Bezirkshauptmannschaft eingelangt ist.
Maßgeblich ist das Datum auf der Eingangsbestätigung.
Nur zur Orientierung, ersetzt keine Beratung. Ob Nachreichungen den Fristbeginn beeinflussen, prüfen wir im Einzelfall.
Kurz gesagt
- Die Behörde muss grundsätzlich binnen sechs Monaten entscheiden.
- Oft hilft schon ein anwaltlicher Anruf oder eine Vorsprache.
- Danach: Säumnisbeschwerde, beim Verwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag.
- Eine schnelle Entscheidung ist nicht immer eine gute. Prüfen Sie Ihren Fall vorher.
Lange Wartezeiten
Sechs Monate sind die Grenze
Die Niederlassungsbehörde muss grundsätzlich binnen sechs MonatenFrist: sechs MonateEntscheidungsfrist der Behörde ab Einlangen des Antrags (§ 73 AVG). Danach ist eine Säumnisbeschwerde möglich (§ 8 VwGVG). entscheiden. In der Praxis warten viele deutlich länger, bei der MA35 in Wien manchmal über ein Jahr. Das betrifft Erstanträge, Verlängerungen und Staatsbürgerschaftsverfahren gleichermaßen.
Warten Sie auf eine Entscheidung des BFA? Asylverfahren dauert zu lange →
Bei der Behörde
Vier Wege zu einer Entscheidung
1
Anwaltlicher Anruf oder E-Mail beim zuständigen Referenten. Oft reicht das schon, damit sich etwas bewegt.
2
Persönliche Vorsprache eines Anwalts bei der MA35 oder der Bezirkshauptmannschaft.
3
SäumnisbeschwerdeSäumnisbeschwerdeBeschwerde an das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde nicht binnen sechs Monaten entschieden hat (§ 8 VwGVG). Sie wird bei der Behörde eingebracht, die dann noch drei Monate Zeit hat (§ 16 VwGVG).Gesetzestext im RIS → an das Verwaltungsgericht, wenn sechs Monate vergangen sind. Die Behörde hat dann drei MonateFrist: drei MonateSo lange kann die Behörde nach Einlangen der Säumnisbeschwerde den Bescheid noch selbst erlassen (§ 16 VwGVG). Zeit, den Bescheid nachzuholen. Tut sie das nicht, entscheidet das Verwaltungsgericht selbst.
4
Fristsetzungsantrag§ 38 VwGGAntrag an den Verwaltungsgerichtshof, wenn das Verwaltungsgericht nicht binnen sechs Monaten entschieden hat (§ 38 VwGG). Der VwGH trägt dem Gericht dann auf, binnen drei Monaten zu entscheiden.Gesetzestext im RIS →, wenn das Verwaltungsgericht selbst über sechs Monate nicht entscheidet. Der Verwaltungsgerichtshof setzt dem Gericht dann eine Frist.
Beim Gericht
Wenn die Beschwerde liegen bleibt
Auch nach einem negativen Bescheid und einer Beschwerde kann es lange dauern: bis zur Ladung, bis zur Verhandlung, bis zum Erkenntnis. Nach sechs Monaten ohne Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist ein Fristsetzungsantrag möglich.
Häufige Fragen
Lange Wartezeiten: kurz beantwortet
Wie lange darf die MA35 für meinen Antrag brauchen?
Grundsätzlich höchstens sechs Monate ab Einlangen des vollständigen Antrags (§ 73 AVG). Danach können Sie Säumnisbeschwerde erheben.
Darf ich während der Wartezeit in Österreich bleiben?
Bei einem rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag ja, bis zur rechtskräftigen Entscheidung (§ 24 Abs 1 NAG). Beim Erstantrag ist die Entscheidung grundsätzlich im Ausland abzuwarten.
Kann ich trotz laufender Verlängerung ins Ausland reisen?
Mit abgelaufener Karte ist die Wiedereinreise schwierig. Dafür gibt es die Notvignette, ein Visum für eine Reise mit Wiedereinreise.
Wird die MA35 negativ reagieren, wenn ich eine Säumnisbeschwerde einbringe?
Die Säumnisbeschwerde ist ein gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel gegen die Untätigkeit der Behörde, nicht gegen Ihren Antrag. Entschieden wird aber nach der Sach- und Rechtslage: Fehlt eine Voraussetzung noch, kann eine erzwungene Entscheidung negativ ausfallen. Deshalb prüfen wir Ihren Fall, bevor wir die Beschwerde einbringen.
Ich habe den Antrag selbst gestellt. Können Sie trotzdem die Säumnisbeschwerde einbringen?
Ja. Es spielt keine Rolle, ob Sie den Antrag selbst, über eine österreichische Vertretungsbehörde oder mit Vertretung gestellt haben. Wir brauchen Ihren Antrag und die Eingangsbestätigung mit Datum.
Strategie
Nicht jeder Fall profitiert vom Tempo
Starker Fall: Sie erfüllen alle Voraussetzungen und haben alle Unterlagen vorgelegt. Dann lohnt es sich, Druck zu machen.
Schwacher Fall: Ihre Situation hat sich geändert, etwa weil das Einkommen weggefallen ist oder der Studienerfolg fehlt. Dann kann eine schnelle Entscheidung eine negative sein. Hier klären wir zuerst, was sich verbessern lässt.
Nächster Schritt
Erstberatung zum Fixpreis
Wir prüfen, ob Ihr Fall stark genug ist, und wählen den passenden Weg: Anruf, Vorsprache, Säumnisbeschwerde oder Fristsetzungsantrag.
So arbeiten wir
Drei Schritte, vom ersten Gespräch bis zum Bescheid.
Erstberatung
Zum Fixpreis. Wir hören zu, sehen Ihre Unterlagen durch und sagen Ihnen ehrlich, wo Sie stehen.
Klare Einschätzung
Sie wissen genau, was realistisch ist, was es kostet und wie es weitergeht, schriftlich.
Wir legen los
Wir bringen Anträge ein, überwachen Fristen und halten Sie per E-Mail, Telefon oder WhatsApp am Laufenden, in Ihrer Sprache.
Team
Die Menschen hinter Ihrem Fall.
Mag. Igor Matejuk, BEd
Mag. Adrian Zitter
Sie suchen das ganze Team? Alle kennenlernen →
Kontakt
So erreichen Sie uns.
Praxiskommentare
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