Staatsbürgerschaft
Fremdenrecht
Aus der Praxis
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Österreichische Staatsbürgerschaft.
Wir sagen Ihnen klar, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, welche Fristen laufen und was es kostet.
Prüfen Sie Ihre Voraussetzungen für die österreichische Staatsbürgerschaft
Beantworten Sie 5 kurze Fragen und erfahren Sie, ob Sie bereit sind, den Antrag zu stellen.
Wie lange leben Sie bereits ununterbrochen in Österreich?
Nur durchgehender, legaler Aufenthalt zählt für die Staatsbürgerschaft.
Haben Sie einen gültigen, gemeldeten Aufenthaltsstatus in Österreich?
z.B. Anmeldebescheinigung, Aufenthaltstitel oder EU-Bürger-Registrierung.
Verfügen Sie über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau oder höher?
Ein zertifiziertes B1-Zertifikat (z.B. ÖSD, Goethe) ist für die Staatsbürgerschaft erforderlich.
Haben Sie ein einwandfreies Strafregister in Österreich?
Keine strafrechtlichen Verurteilungen in den letzten 5 Jahren ist Voraussetzung.
Können Sie ausreichendes Einkommen oder finanzielle Mittel nachweisen?
Beschäftigung, Selbstständigkeit, Pension oder nachweisbare Ersparnisse zählen.
Kurz gesagt
- Regelfall: zehn Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt, davon mindestens fünf Jahre niedergelassen.
- Früher nach sechs Jahren, etwa mit Deutsch B2 oder für Ehepartner von Österreichern nach fünf Jahren Ehe.
- Dazu kommen Deutsch B1, die Staatsbürgerschaftsprüfung, Unbescholtenheit und ein gesicherter Lebensunterhalt.
- Die bisherige Staatsbürgerschaft müssen Sie grundsätzlich zurücklegen.
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Häufige Fragen
Staatsbürgerschaft: kurz beantwortet
Wie lange muss ich in Österreich leben, um Staatsbürger zu werden?
In der Regel zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen, davon mindestens fünf Jahre niedergelassen (§ 10 Abs 1 Z 1 StbG). Nach sechs Jahren ist es möglich, etwa mit Deutsch auf Niveau B2, mit Deutsch B1 und nachhaltiger persönlicher Integration oder als Ehepartner eines Österreichers nach fünf Jahren Ehe (§ 11a StbG).
Kann ich meine bisherige Staatsbürgerschaft behalten?
Grundsätzlich nein. Bei der Verleihung müssen Sie die bisherige Staatsangehörigkeit zurücklegen. Ausnahmen gibt es, wenn das nicht möglich oder nicht zumutbar ist, bei außerordentlichen Leistungen und beim Erwerb nach § 58c StbG.
Wie lange dauert das Verfahren?
Die Behörde muss grundsätzlich binnen sechs Monaten entscheiden (§ 73 AVG). In der Praxis dauert es oft länger. Dann kann eine Säumnisbeschwerde helfen.
Was kann ich tun, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Sie können binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. In Wien entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
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