Staatsbürgerschaft
Fremdenrecht
Aus der Praxis
Team
Die Behörde entscheidet nicht?
Wenn die MA35 oder eine andere Behörde über Ihren Antrag nach sechs Monaten nicht entschieden hat, können Sie Säumnisbeschwerde erheben. Oft kommt der Bescheid dann innerhalb weniger Wochen.
Wartezeit
Dürfen Sie schon Säumnisbeschwerde erheben?
Geben Sie das Datum ein, an dem Ihr Antrag bei der Behörde eingelangt ist.
Maßgeblich ist das Datum auf der Eingangsbestätigung.
Nur zur Orientierung, ersetzt keine Beratung. Ob Nachreichungen den Fristbeginn beeinflussen, prüfen wir im Einzelfall.
Kurz gesagt
- Die Behörde muss spätestens sechs Monate nach Einlangen des Antrags entscheiden.
- Danach können Sie Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
- Die Behörde hat dann noch drei Monate, den Bescheid selbst zu erlassen.
- Eine erzwungene Entscheidung ist nicht immer eine positive. Prüfen Sie Ihren Fall vorher.
Entscheidungspflicht§ 73 AVGBehörden müssen über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens sechs Monate nach Einlangen entscheiden (§ 73 Abs 1 AVG).Gesetzestext im RIS →
Sechs Monate sind die Grenze
Behörden müssen über Anträge ohne unnötigen Aufschub entscheiden, spätestens aber nach sechs MonatenFrist: sechs MonateEntscheidungsfrist der Behörde ab Einlangen des Antrags (§ 73 AVG). Danach ist eine Säumnisbeschwerde möglich (§ 8 VwGVG).. Hält sich die Behörde nicht daran, verletzt sie ihre Entscheidungspflicht. Dann haben Sie rechtliche Mittel, das Verfahren zu beschleunigen, bei der MA35 ebenso wie beim BFA oder beim Finanzamt.
Ihre Möglichkeiten
Drei Wege zu einer Entscheidung
Anruf
Ein anwaltlicher Anruf oder eine E-Mail an den zuständigen Referenten. Nicht selten folgt schon kurz darauf eine Ladung oder das Ergebnis der Beweisaufnahme.
Säumnisbeschwerde
Nach sechs Monaten ohne Entscheidung: Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Behörde hat dann drei MonateFrist: drei MonateSo lange kann die Behörde nach Einlangen der Säumnisbeschwerde den Bescheid noch selbst erlassen (§ 16 VwGVG). Zeit, den Bescheid nachzuholen.
Fristsetzung
Das Verwaltungsgericht entscheidet über Ihre Beschwerde nicht binnen sechs Monaten? Mit einem Fristsetzungsantrag§ 38 VwGGAntrag an den Verwaltungsgerichtshof, wenn das Verwaltungsgericht nicht binnen sechs Monaten entschieden hat (§ 38 VwGG). Der VwGH trägt dem Gericht dann auf, binnen drei Monaten zu entscheiden.Gesetzestext im RIS → bekommt auch das Gericht eine Frist.
Säumnisbeschwerde
So läuft es ab
- Wir prüfen, ob die sechs Monate abgelaufen sind und ob Ihr Fall stark genug ist.
- Wir bringen die Säumnisbeschwerde bei der säumigen Behörde ein.
- Die Behörde hat drei Monate Zeit, den Bescheid zu erlassen.
- Tut sie das nicht, entscheidet das Verwaltungsgericht selbst.
Fristsetzungsantrag
Wenn das Gericht säumig ist
Auch Verwaltungsgerichte sind an Fristen gebunden. Ist sechs Monate nach Ihrer Beschwerde keine Entscheidung da, kann ein Fristsetzungsantrag das Verfahren beschleunigen. Das Gericht bekommt dann eine Frist von drei Monaten.
Achtung
Eine schnelle Entscheidung ist nicht immer eine gute
Eine Säumnisbeschwerde erzwingt eine Entscheidung, aber nicht unbedingt eine positive. Erfüllen Sie alle Voraussetzungen und haben Sie alle Unterlagen vorgelegt, ist Ihr Fall stark. Haben sich Ihre Verhältnisse verändert, etwa beim Einkommen, kann es besser sein, den Fall zuerst zu stärken. Lassen Sie das prüfen, bevor Sie Druck machen.
Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Bescheidbeschwerde.
Häufige Fragen
Säumnisbeschwerde: kurz beantwortet
Ab wann kann ich eine Säumnisbeschwerde erheben?
Wenn die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Frist beginnt, sobald der Antrag bei der zuständigen Stelle eingelangt ist (§ 8 VwGVG).
Wo bringe ich die Säumnisbeschwerde ein?
Bei der säumigen Behörde, in Wien also bei der MA35. Sie hat dann bis zu drei Monate Zeit, den Bescheid nachzuholen. Sonst entscheidet das Verwaltungsgericht.
Was, wenn auch das Verwaltungsgericht nicht entscheidet?
Nach sechs Monaten können Sie beim Verwaltungsgerichtshof einen Fristsetzungsantrag stellen (§ 38 VwGG).
Wird die MA35 negativ reagieren, wenn ich eine Säumnisbeschwerde einbringe?
Die Säumnisbeschwerde ist ein gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel gegen die Untätigkeit der Behörde, nicht gegen Ihren Antrag. Entschieden wird aber nach der Sach- und Rechtslage: Fehlt eine Voraussetzung noch, kann eine erzwungene Entscheidung negativ ausfallen. Deshalb prüfen wir Ihren Fall, bevor wir die Beschwerde einbringen.
Ich habe den Antrag selbst gestellt. Können Sie trotzdem die Säumnisbeschwerde einbringen?
Ja. Es spielt keine Rolle, ob Sie den Antrag selbst oder mit Vertretung gestellt haben. Wir brauchen Ihren Antrag und die Eingangsbestätigung mit Datum.
Nächster Schritt
Ihren Fall prüfen lassen
Schicken Sie uns Antrag und Eingangsbestätigung. Wir sagen Ihnen, ob eine Säumnisbeschwerde jetzt sinnvoll ist.
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