Staatsbürgerschaft
Fremdenrecht
Aus der Praxis
Team
Ohne Aufenthaltstitel in Österreich.
Nach einer negativen Entscheidung sind Sie nicht automatisch ohne Chance. Welche Wege es noch gibt: Höchstgerichte, humanitärer Aufenthaltstitel, Duldung.
Kurzer Check
Wo stehen Sie in Ihrem Verfahren?
Wählen Sie, was zuletzt bei Ihnen angekommen ist.
Nur zur Orientierung, ersetzt keine Beratung.
Kurz gesagt
- Nach einer negativen Entscheidung bleibt meist wenig Zeit: Höchstgerichte binnen sechs Wochen.
- Nach fünf Jahren Aufenthalt, davon jedenfalls drei rechtmäßig, ist ein humanitärer Titel möglich.
- Auch Privat- und Familienleben kann für einen Aufenthaltstitel sprechen.
- Ist die Abschiebung tatsächlich unmöglich, kommt eine Duldung in Frage.
Nach dem Nein
Illegal heißt nicht sofort abgeschoben
Asyl- oder Niederlassungsverfahren gehen nicht immer gut aus. Wer eine negative Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Landesverwaltungsgerichts erhält, hält sich oft plötzlich unrechtmäßig in Österreich auf. Das bedeutet nicht automatisch Schubhaft oder Abschiebung, aber jetzt zählt jede Woche. Lassen Sie sich sofort beraten.
Weg 1
Beschwerde oder Revision an die Höchstgerichte
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und eine (außerordentliche) RevisionRevisionRechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, binnen sechs Wochen. Zulässig vor allem bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung; sonst als außerordentliche Revision. an den Verwaltungsgerichtshof möglich. Die Frist beträgt sechs WochenFrist: sechs WochenFür die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, jeweils ab Zustellung des Erkenntnisses. ab Zustellung.
Aus unserer Praxis: Ein Mann lebte seit über zehn Jahren in Österreich, das Bundesverwaltungsgericht hatte seine Integration kaum gewürdigt. Der Verfassungsgerichtshof hob die Entscheidung auf; im zweiten Rechtsgang erhielt er einen humanitären Aufenthaltstitel.
Weg 2
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Langer Aufenthalt
- mindestens fünf Jahre durchgehend in Österreich
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei JahreMindestens drei JahreVon den fünf Jahren müssen mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre rechtmäßig gewesen sein (§ 56 Abs 1 Z 2 AsylG), etwa während eines Asyl- oder Niederlassungsverfahrens. rechtmäßig
- Modul 1Modul 1 (§ 9 IntG)Deutsch auf Niveau A2 sowie Werte- und Orientierungswissen. Zu erfüllen binnen zwei Jahren ab Erteilung des ersten Aufenthaltstitels (§ 9 IntG).Gesetzestext im RIS → der Integrationsvereinbarung oder eine erlaubte Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze
- je nach Integration: Selbsterhaltungsfähigkeit, Ausbildung, Beschäftigung, Deutsch; den Unterhalt kann auch eine Patenschaftserklärung abdecken
Privat- und Familienleben
- Familie in Österreich mit Aufenthaltsrecht
- langer Aufenthalt und soziale Bindungen
- Integrationsschritte wie Deutschkurse, Arbeit, Ehrenamt
- schwere Krankheit, die im Herkunftsland nicht behandelbar ist
Diese Titel§ 56 AsylGAufenthaltsberechtigung (plus) in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen: fünf Jahre durchgängiger Aufenthalt, davon die Hälfte, jedenfalls drei Jahre rechtmäßig; für die Variante plus zusätzlich Modul 1 oder erlaubte Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze (§ 56 AsylG).Gesetzestext im RIS → beantragen Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Welche Variante in Ihrem Fall trägt, hängt von den Details ab.
Weg 3
Duldung
Kann jemand aus tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden, etwa weil kein Staat ihn aufnimmt, kommt eine DuldungDuldung (§ 46a FPG)Der Aufenthalt ist geduldet, solange die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, etwa weil kein Staat Reisedokumente ausstellt, und Sie das nicht selbst zu vertreten haben (§ 46a FPG). Sie erhalten eine Karte für Geduldete.Gesetzestext im RIS → in Frage. Sie ist kein Aufenthaltstitel, schützt aber vor der Abschiebung, solange die Gründe bestehen.
Achtung
Was Sie jetzt vermeiden sollten
- Termine bei der Polizei oder dem BFA ohne Vorbereitung
- Fristen verstreichen lassen
- unterschreiben, was Sie nicht verstehen
Häufige Fragen
Ohne Aufenthaltstitel: kurz beantwortet
Was kann ich nach einer negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tun?
Binnen sechs Wochen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Daneben kann ein Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel in Frage kommen.
Wann bekomme ich einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen?
Etwa nach fünf Jahren durchgängigem Aufenthalt, wenn davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre rechtmäßig waren. Für die Aufenthaltsberechtigung plus brauchen Sie zusätzlich Modul 1 oder eine erlaubte Arbeit über der Geringfügigkeitsgrenze (§ 56 AsylG).
Was ist eine Duldung?
Kein Aufenthaltstitel, aber ein Schutz vor Abschiebung, solange diese aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist und Sie das nicht selbst zu vertreten haben (§ 46a FPG).
Ich kann mir keinen Anwalt leisten. Ist das das Ende?
Nein. Sie können Verfahrenshilfe beantragen. Sie kann die Kosten der Anwältin oder des Anwalts und die Gebühren abdecken. Den Antrag stellen Sie selbst, innerhalb der sechs Wochen.
Unterbricht der Sommer die Frist?
Nein. Die sechs Wochen laufen auch im August und über Weihnachten. Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie erst am nächsten Werktag.
Was passiert, wenn der Verwaltungsgerichtshof mir recht gibt?
Meist hebt er die Entscheidung auf. Das Verwaltungsgericht entscheidet dann neu und ist an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs gebunden.
Nächster Schritt
Erstberatung zum Fixpreis
Wir prüfen sofort, ob noch eine Frist läuft, welcher Weg realistisch ist und was Sie bis dahin tun sollten.
Nach dem Gericht
Revision und Verfassungsgerichtshof: das Wichtigste
Nur mit Anwältin oder Anwalt
Revision und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss eine Anwältin oder ein Anwalt einbringen. Selbst stellen können Sie nur den Antrag auf Verfahrenshilfe.
Wo eingebracht wird
Die Revision wird beim Verwaltungsgericht eingebracht, das entschieden hat, nicht direkt beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geht direkt an den Verfassungsgerichtshof.
Keine automatische Sperre
Revision und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof halten eine Abschiebung oder Überstellung nicht von selbst auf. Die aufschiebende Wirkung muss eigens beantragt werden. Sagen Sie uns sofort, wenn ein Termin feststeht.
Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof prüft, ob Grundrechte verletzt wurden, etwa das Recht auf Privat- und Familienleben (Art 8 EMRK). Der Verwaltungsgerichtshof prüft, ob das Gesetz richtig angewendet wurde. Oft kommen beide Wege in Frage. Wir prüfen beide.
Sechs-Wochen-Frist
Wie viel Zeit bleibt Ihnen?
Der Tag, an dem Sie die Entscheidung erhalten haben oder an dem sie bei der Post hinterlegt wurde.
Nur zur Orientierung, ersetzt keine Beratung. Wurde die Entscheidung nur mündlich verkündet, gelten Besonderheiten. Das prüfen wir mit Ihnen.
So arbeiten wir
Drei Schritte, vom ersten Gespräch bis zum Bescheid.
Erstberatung
Zum Fixpreis. Wir hören zu, sehen Ihre Unterlagen durch und sagen Ihnen ehrlich, wo Sie stehen.
Klare Einschätzung
Sie wissen genau, was realistisch ist, was es kostet und wie es weitergeht, schriftlich.
Wir legen los
Wir bringen Anträge ein, überwachen Fristen und halten Sie per E-Mail, Telefon oder WhatsApp am Laufenden, in Ihrer Sprache.
Team
Die Menschen hinter Ihrem Fall.
Mag. Igor Matejuk, BEd
Mag. Adrian Zitter
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