Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 41 Gesetzestext
§ 41 idF BGBl I 145/2017, in Kraft seit 01.11.2017; wortgleich mit der Fassung BGBl I 70/2015. Durch das AMPAG nicht geändert. § 41a idF BGBl I 68/2013, § 42 idF BGBl I 100/2005, § 43 idF BGBl I 68/2013, § 44 idF BGBl I 87/2012, § 45 idF BGBl I 24/2016 (in Kraft seit 01.06.2016), sämtlich unverändert. § 45a idF BGBl I 39/2026 (Art 5 Z 34), in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 24.09.2026 (Art 5 BGBl I 39/2026 enthält zu §§ 41 bis 45 keine Novellierungsanordnung).
6. Hauptstück — Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung
Hinderung an der Einreise und Zurückweisung
§ 41. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn
1. deren Einreise nicht rechtmäßig ist;
2. gegen sie ein gültiges Einreiseverbot oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen kein Visum zur Wiedereinreise (§ 26a) oder keine Wiedereinreisebewilligung (§ 27a) erteilt wurde;
3. ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel;
4. sie zwar zur rechtmäßigen Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass a) ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würden; b) sie ohne die hierfür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen; c) sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;
5. sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;
6. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen.
(3) Über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragen des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Verwaltungsgericht des Landes festgestellt worden ist. Die §§ 41a (Zurückweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern oder begünstigten Drittstaatsangehörigen), 42 (Sicherung der Zurückweisung), 43 (Transitsicherung) und 44 (Zurückweisung in Begleitung) sind in den Abschnitten H und N im maßgeblichen Wortlaut wiedergegeben.
Zurückschiebung
§ 45. (1) Fremde können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Landespolizeidirektion zur Rückkehr in einen Mitgliedstaat verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie
1. nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sind und binnen 14 Tagen betreten werden,
2. innerhalb von 14 Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens zurückgenommen werden mussten,
3. innerhalb von 14 Tagen, nachdem ihr visumfreier oder visumpflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig ist, betreten werden, oder
4. während eines Ausreisevorganges bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten werden.
(2) In Aufträgen gemäß Abs. 1 kann die Landespolizeidirektion den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag zur Begleitung der Zurückschiebung eines Fremden erteilen.
(3) Die Zurückschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Verwaltungsgericht des Landes festgestellt worden ist.
(4) Erweist sich die Zurückschiebung eines Fremden als nicht möglich, so ist davon unverzüglich das Bundesamt in Kenntnis zu setzen.
Verbot der Zurückweisung und Zurückschiebung (Refoulementverbot)
§ 45a. (1) Die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.
(3) Die Zurückweisung oder die Zurückschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) Erweist sich die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist davon das Bundesamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 bis 3 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Landespolizeidirektion ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
A. Kernaussage
§ 41 ermächtigt zur Hinderung an der Einreise, wo immer ein Fremder nicht rechtmäßig einzureisen versucht (Abs 1), und zur Zurückweisung an der Grenzübergangsstelle und im Grenzkontrollbereich aus einem der sechs Gründe des Abs 2. Beide sind verfahrensfreie Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; Rechtsschutz ist die Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht binnen sechs Wochen (Rz 67 ff).
Der Wortlaut ist seit 2015 unverändert. Geändert hat sich der Anwendungsbereich: Seit 12.06.2026 sind die §§ 41 bis 43 auf jeden „Antragsteller gemäß Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung“ nicht anzuwenden (§ 1 Abs 2 FPG). Die Sperre setzt nicht mehr mit der Einbringung, sondern mit der Stellung des Antrags ein (Rz 6, 26).
Herzstück der Praxis ist Abs 3: Über die Einreise ist „nach Befragen des Fremden“ zu entscheiden. Der Beamte hat sich zu vergewissern, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, und die Angaben nachprüfbar zu dokumentieren (Rz 40 ff). Fehlt die Dokumentation, trägt die Beschwerde.
Die Zurückschiebung (§ 45) ist die Rückführung in einen Mitgliedstaat binnen 14 Tagen nach der nicht rechtmäßigen Einreise; sie geht der Rückkehrentscheidung vor (§ 52 Abs 7 FPG), ist aber gegenüber Antragstellern nach hier vertretener Auffassung unionsrechtlich gesperrt (str; Rz 60 ff, 75). Alle Maßnahmen stehen unter dem Refoulementverbot des § 45a (Rz 52 ff).
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Der Wortlaut der §§ 41 bis 45 blieb unberührt; Art 5 BGBl I 39/2026 enthält dazu keine Novellierungsanordnung, die Erläuterungen keinen Abschnitt. § 41 gilt idF BGBl I 145/2017, wortgleich mit BGBl I 70/2015, welche in Abs 2 Z 2 die Wiedereinreisebewilligung (§ 27a) aufgenommen hatte. § 45 gilt seit 01.06.2016 mit einer Frist von 14 statt sieben Tagen (BGBl I 24/2016).
Der Anwendungsbereich (§ 1 Abs 2 FPG, Art 5 Z 6). Bis 11.06.2026 waren die §§ 27a und 41 bis 43 auf „Asylwerber (§ 2 Abs. 1 Z 14 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100)“ nicht anzuwenden, also auf Fremde „ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz“ (§ 2 Abs 1 Z 14 AsylG 2005 aF). Seit 12.06.2026 gilt die Sperre für „Antragsteller gemäß Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 35)“, also für jeden, der einen Antrag „gestellt hat, über den noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist“ (Art 3 Z 13 VerfVO).
Die Erläuterungen sehen darin nur eine Begriffsanpassung: „Es erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmungen in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung und Art. 3 Z 5 der Verfahrensverordnung.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 1 Abs 2 FPG). Das trifft den Inhalt nicht vollständig: Die Sperre des FPG beginnt nun mit der Stellung. Praktisch war die Zurückweisung schon bisher ab der Stellung unzulässig, weil § 12 Abs 1 AsylG 2005 aF den faktischen Abschiebeschutz an den Fremden knüpfte, „der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat“; eine Ausnahme bestand nur im Grenzregime, in welchem § 39 AsylG 2005 aF den Schutz erst mit der Einbringung eintreten ließ. Gerade dort wirkt die Änderung; die Materialien erörtern das nicht (Streitfrage Rz 73).
Die Lücke bei § 45. § 1 Abs 2 FPG nennt die Zurückschiebung weiterhin nicht. Unschädlich war das, solange der Antragsteller nach § 12 Abs 1 AsylG 2005 aF „weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben“ werden durfte (§ 12 AsylG 2005 Rz 12). Diese Anordnung ist entfallen; das Recht auf Verbleib folgt aus Art 10 VerfVO (§ 12 AsylG 2005 Rz 13). Eine ausdrückliche nationale Sperre der Zurückschiebung von Antragstellern besteht nicht mehr (Streitfrage Rz 75).
§ 45a Abs 2 (Art 5 Z 34) nennt statt der innerstaatlichen Fluchtalternative die „interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung“, gleichlautend mit § 50 Abs 2 FPG (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 45a Abs 2 FPG; zur Tragweite § 50 FPG Rz 9 bis 11, 27 ff).
§ 9 Abs 1 FPG nennt nun „Entscheidungen und Maßnahmen“ der Landespolizeidirektionen. Die Erläuterungen führen als Beispiel „die Durchführung einer Zurückweisung gemäß § 41“ an und fügen an: „Dies dient der Klarstellung und ändert nichts an den bestehenden Kompetenzen der Landesverwaltungsgerichte.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 9 Abs 1 FPG). Zu den neuen Befugnissen im Umfeld (Screening, § 35 Abs 2, § 39 Abs 3a bis 3e FPG) § 39 FPG Rz 54 ff, 118 ff.
Was an Judikatur fortgilt. Die Rechtsprechung zu Ort, Gründen, Befragung und Dokumentation gilt fort. Jene zum „faktischen Abschiebeschutz“ (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0018 RS 2) ist zur Rechtslage vor dem 12.06.2026 ergangen; ihr Kern trägt unter Art 10 und Art 26 VerfVO erst recht (Rz 47). Rechtsprechung zu § 32 FrG 1993 und § 52 FrG 1997 ist als solche gekennzeichnet.
C. Prüfschema
Die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.
| # | Schritt | Rz | typischer Mangel |
|---|---|---|---|
| 1 | Welche Maßnahme — Hinderung, Zurückweisung, Sicherung, Zurückschiebung? | 31, 56, 60 | Rechtsgrundlage vertauscht |
| 2 | Antragsteller iSd Art 3 Z 13 VerfVO? | 26, 47 | Zurückweisung trotz Schutzwunsch |
| 3 | EWR-Bürger, Schweizer, begünstigter Drittstaatsangehöriger? | 29 | § 41 statt § 41a |
| 4 | Grenzübergangsstelle, Grenzkontrollbereich, „anlässlich“ der Kontrolle? | 31 ff | Zurückweisung im Inland |
| 5 | Grund des Abs 2 konkret benannt und belegt? | 36 ff | Grund bloß angekreuzt |
| 6 | Befragung, Dolmetsch, Dokumentation? | 40 ff | keine nachprüfbare Dokumentation |
| 7 | Gefahr vorgebracht — Gelegenheit, Befassung der LPD (§ 45a Abs 5)? | 54 | Organ entscheidet selbst |
| 8 | Bei § 45: 14 Tage, Mitgliedstaat, Abkommen, kein Titel? | 60 ff | Frist überschritten |
| 9 | Eintragung im Reisedokument; Streichung? | 45 | Streichung nicht beantragt |
| 10 | Maßnahmenbeschwerde fristgerecht beim zuständigen LVwG? | 67 ff | beim BVwG eingebracht |
D. Gliederung
Nach Fassung (E), Unionsrecht (F) und Zweck (G) folgen die Themen in der Reihenfolge des Prüfschemas (H bis P), sodann die Streitfragen (Q).
E. Welche Fassung gilt
Zum Übergangsrecht allgemein: Übergangsrecht Rz 4 ff. Für §§ 41 bis 45a und § 1 Abs 2 FPG besteht keine Übergangsbestimmung; § 125 Abs 31 bis 33 FPG betrifft sie nicht.
| Zeitraum | § 41 Abs 2 Z 2 | § 45 Frist | Sperre nach § 1 Abs 2 FPG | § 45a Abs 2 |
|---|---|---|---|---|
| 01.01.2014 bis 19.07.2015 | nur Visum (§ 26a) | sieben Tage | Asylwerber ab Einbringung | innerstaatliche Fluchtalternative |
| 20.07.2015 bis 31.05.2016 | § 26a und § 27a | sieben Tage | Asylwerber ab Einbringung | innerstaatliche Fluchtalternative |
| 01.06.2016 bis 11.06.2026 | § 26a und § 27a | 14 Tage | Asylwerber ab Einbringung | innerstaatliche Fluchtalternative |
| ab 12.06.2026 | § 26a und § 27a | 14 Tage | Antragsteller ab Stellung | Art 8 StatusVO |
Vor dem 01.01.2014 nannte § 41 Abs 2 Z 2 die Bewilligung zur Wiedereinreise (§ 72), bis 30.06.2011 nur das durchsetzbare Aufenthaltsverbot ohne Einreiseverbot (BGBl I 100/2005; BGBl I 38/2011); § 45a gilt erst seit 01.01.2014 (BGBl I 87/2012).
Ab 17.10.2027: Die RL 2008/115/EG ist dann aufgehoben, und die RückführungsVO gilt ohne Übergangsbestimmung (Art 49 Abs 1 und Art 50 Abs 3 RückführungsVO; Übergangsrecht Rz 6). Drittstaatsangehörige, denen an der Außengrenze die Einreise verweigert wird oder die beim illegalen Überschreiten der Außengrenze aufgegriffen werden, sind kraft Gesetzes ausgenommen, sofern der Mitgliedstaat nicht die Anwendung beschließt (Art 2 Abs 4 lit a und b sowie Abs 5 RückführungsVO; Rz 20); das Absehen von der Rückkehrentscheidung bei Überstellung regelt Art 6 Abs 1 lit a und b RückführungsVO (Rz 19, 34).
Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Maßnahme (Übergangsrecht Rz 76): Eine Zurückweisung vom 10.06.2026 ist nach § 1 Abs 2 FPG aF und § 12 AsylG 2005 aF zu beurteilen, eine vom 15.06.2026 nach § 1 Abs 2 FPG nF und Art 10 VerfVO. § 75 Abs 32 AsylG 2005 betrifft das anhängige Asylverfahren, nicht die Maßnahme an der Grenze. Für das Grenzregime der §§ 38 bis 41 AsylG 2005 gilt die Zeitschiene des § 36 AsylG 2005 (§ 38 AsylG 2005 Rz 15 f).
F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität
Die Quellenlage. Die Einreiseverweigerung regelt der Schengener Grenzkodex (VO (EU) 2016/399; § 2 Abs 4 Z 22a FPG), zugrunde gelegt in der konsolidierten Fassung vom 12.10.2025. Nach Art 14 Abs 1 SGK wird die Einreise verweigert, wer „nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt“ und nicht zu dem in Art 6 Abs 5 SGK genannten Personenkreis gehört; die besonderen Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz bleiben unberührt (Art 14 Abs 1 zweiter Satz SGK). Die Ergebnisse stützen sich außerdem auf die Bezugnahmen der übrigen Rechtsakte: Art 4 Abs 6 GrenzRückfVO nennt die „Einreiseverweigerung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399“, Art 5 Abs 1 ScreeningVO und Art 43 Abs 1 VerfVO die Einreisevoraussetzungen nach deren Art 6.
§ 41 — zulässige Ausführungsregelung. Abs 1, Abs 2 Einleitung und Abs 3 benennen die Organe und regeln Ort, Verfahren und Kennzeichnung; sie sind Ausführungsregelung zur unmittelbar anwendbaren Einreiseverweigerung (die Praxis stützt die Maßnahme am Flughafen auf „Art. 14 SGK iVm § 41 Abs. 2 FPG 2005“, so wiedergegeben in BVwG 03.12.2025, W150 2323666-1). Z 4 lit b und Z 6 sind nationale Konkretisierungen; richtigerweise sind sie nur anzuwenden, soweit sie sich unter eine Einreisevoraussetzung des Art 6 SGK bringen lassen, darüber hinaus läge eine inhaltliche Abweichung vom Unionsrecht vor. Am Unionstext geprüft: Z 4 lit b (beabsichtigte Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) lässt sich unter Art 6 Abs 1 lit c SGK bringen, wonach der Drittstaatsangehörige „den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen“ muss; Z 6 (Finanzvergehen) unter Art 6 Abs 1 lit e, wonach er „keine Gefahr für die öffentliche Ordnung“ darstellen darf. Die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
§ 1 Abs 2 FPG iVm §§ 41 bis 43 — zulässige Ausführungsregelung; die Sperre setzt Art 10 Abs 1 VerfVO um. § 1 Abs 2 FPG und § 45 — Regelungslücke: Die Zurückschiebung ist nicht genannt; die Lücke schließt der Anwendungsvorrang, weil Art 10 VerfVO und Art 16 und 17 AMM-VO die verfahrensfreie Verbringung eines Antragstellers nicht zulassen und an ihre Stelle die Überstellungsentscheidung nach Art 42 AMM-VO tritt (Streitfrage Rz 75).
§ 45 im Übrigen — zulässige Ausführungsregelung. Gegenüber Fremden ohne Antrag ist die Zurückschiebung Anwendung des Art 6 Abs 3 RL 2008/115/EG: Die Mitgliedstaaten können von der Rückkehrentscheidung absehen, „wenn diese Personen von einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen wieder aufgenommen wird“. § 52 Abs 7 FPG setzt das um (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146 RS 3; zur zeitlichen Grenze Streitfrage Rz 79).
Ab 17.10.2027: An die Stelle von Art 6 Abs 3 RL tritt Art 6 Abs 1 lit b RückführungsVO (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang); er lässt das Absehen von der Rückkehrentscheidung bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen ohne Beschränkung auf die bei Inkrafttreten geltenden Abkommen sowie auf Grundlage einer Zusammenarbeit nach Art 42 RückführungsVO zu (Rz 79).
Art 2 Abs 2 lit a RL 2008/115/EG. Die Mitgliedstaaten „können beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden“, und zwar auf jene, „die einem Einreiseverbot nach Artikel 13 des Schengener Grenzkodex unterliegen oder die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen werden“; Art 4 Abs 6 GrenzRückfVO verbindet das mit der Einreiseverweigerung nach Art 14 des geltenden Kodex. Österreich vollzieht die Zurückweisung ohne Rückkehrentscheidung, eine ausdrückliche Erklärung enthält das FPG nicht. Für die Zurückschiebung trägt die Ausnahme nicht: Sie erfasst nur den Aufgriff „in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze“, und Österreich hat keine Landaußengrenze. Auch an Binnengrenzen mit wiedereingeführten Kontrollen trägt sie nicht (Rz 34). Für die Zurückweisung nach Ablehnung im Asylverfahren an der Grenze liegt die Entscheidung in § 33 Abs 4 AsylG 2005 (§ 33 AsylG 2005 Rz 103 bis 105). Für die sonstige Zurückweisung nach § 41 ist nicht entschieden, ob die bloße Ausgestaltung im FPG die Entscheidung ersetzt. Der Wortlaut („können beschließen“) verlangt eine Entscheidung des Mitgliedstaates; richtigerweise genügt die Vollzugspraxis nicht, und ohne Entscheidung gelten auch an den Flugplätzen die Normen und Verfahren der Richtlinie, also Rückkehrentscheidung, grundsätzlich eine Frist für die freiwillige Ausreise und Art 15 bis 18 (vgl Rz 34). Dagegen spricht, dass das FPG die Zurückweisung als eigene verfahrensfreie Maßnahme neben der Rückkehrentscheidung ausgestaltet und darin eine schlüssige Entscheidung liegen kann. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. Die Frage ist in der Maßnahmenbeschwerde gegen eine Zurückweisung am Flugplatz aufzuwerfen; folgt das Gericht der Gegenposition, sind jedenfalls die Garantien des Art 4 Abs 4 RL 2008/115/EG einzufordern (Rz 21).
Ab 17.10.2027: Die RückführungsVO gilt kraft Gesetzes nicht für Drittstaatsangehörige, die an den Außengrenzen einer Einreiseverweigerung nach Art 14 SGK unterliegen oder in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze aufgegriffen werden (Art 2 Abs 4 lit a und b RückführungsVO); auf sie ist sie nur anzuwenden, wenn der Mitgliedstaat dies beschließt und den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilt (Art 2 Abs 5 RückführungsVO). Einer Entscheidung über die Nichtanwendung bedarf es dann nicht; für die Ausgenommenen gilt Art 2 Abs 7 RückführungsVO (Rz 21).
Die Mindestgarantien. Für die Ausgenommenen gelten die Garantien des Art 4 Abs 4 lit a RL 2008/115/EG (Zwangsmaßnahmen, Aufschub, Notversorgung, Schutzbedürftige, Haftbedingungen), und die Mitgliedstaaten „halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein“ (lit b; ebenso Art 4 Abs 6 GrenzRückfVO). § 45a ist daher unionsrechtlich geboten.
Ab 17.10.2027: An die Stelle von Art 4 Abs 4 RL tritt Art 2 Abs 7 RückführungsVO (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang): Die Ausgenommenen dürfen nicht weniger günstig behandelt werden, als Art 10 Abs 9 und 10, Art 11 Abs 2, Art 11 Abs 6 lit c und e, Art 32 Abs 1 bis 6 und Art 33 RückführungsVO vorsehen, und der Grundsatz der Nichtzurückweisung ist einzuhalten. Der zwingende Aufschub nach Art 11 Abs 1 RückführungsVO ist nicht genannt; die Trennung von Strafgefangenen verlangt Art 32 Abs 1 RückführungsVO nur soweit möglich.
§ 45a — zulässige Ausführungsregelung. Die Bestimmung setzt Art 4 Abs 4 lit b und Art 5 RL 2008/115/EG um. Abs 4 ist nur zum Teil stimmig: Ist ein anderer Staat auf Grund der AMM-VO zuständig, wird der Antrag „durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung)“ erledigt (§ 5 Abs 1 AsylG 2005), nicht zurückgewiesen. Die Verständigungspflicht ist richtigerweise auf die unmöglich gewordene Überstellung zu erstrecken; eigene Ableitung.
§§ 42 bis 44 — zulässige Ausführungsregelung, mit dem Vorbehalt der Haftgarantien für § 42 (Streitfrage Rz 81). Was an die Stelle tritt, soweit ein Antragsteller betroffen ist: Art 26 bis 28 VerfVO, Art 43 VerfVO und § 32 AsylG 2005, Art 4 GrenzRückfVO, Art 42 AMM-VO.
G. Zweck und Grenzen
Der Zweck. Zurückweisung und Zurückschiebung sollen „eine Umgehung der Grenzkontrolle wirksam verhindern und sogleich jenen Zustand herstellen, der beim Versuch eines gesetzmäßigen Grenzübertrittes bestehen würde“ (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0175 RS 1). Sie sind Grenzverwaltung, nicht Aufenthaltsbeendigung.
Die Grenzen. Die Zurückweisung ist an die Grenzkontrolle gebunden, die Zurückschiebung an 14 Tage; nach abgeschlossenem Verfahren mit vollstreckbarem Titel steht die verfahrensfreie Maßnahme nicht mehr zur Verfügung (Rz 64); wer Schutz sucht, ist dem Verfahren zuzuführen. Weil ohne Verfahren entschieden wird, trägt die Befragung nach Abs 3 die Last, welche sonst das Parteiengehör trägt.
H. Persönlicher Anwendungsbereich — wer nicht zurückgewiesen werden darf
Antragsteller (§ 1 Abs 2 FPG). Äußert der Drittstaatsangehörige einer zuständigen Behörde gegenüber persönlich den Wunsch, internationalen Schutz zu erhalten, „gilt damit ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt“ (Art 26 Abs 1 VerfVO). Zu diesen Behörden gehören „zumindest die Polizei, Einwanderungsbehörden, Grenzschutzbeamte“ (Art 4 Abs 2 VerfVO). Der Schutzwunsch gegenüber dem Grenzschutzbeamten ist daher Antragstellung (§ 17 AsylG 2005 Rz 35 ff); mit ihm entfällt die Befugnis zur Zurückweisung, gleich ob der Antrag schon registriert oder eingereicht ist (bei aktiviertem Grenzregime str; Rz 73 f).
Ende der Sperre. Antragsteller ist man, bis über den Antrag eine „endgültige Entscheidung“ ergangen ist (Art 3 Z 13 VerfVO). Nach endgültiger Ablehnung im Grenzverfahren wird die Einreise nicht gestattet (Art 4 Abs 1 GrenzRückfVO), und § 41 ist wieder anwendbar (Rz 50).
Schutzberechtigte. Für Fremde, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, gilt die Sperre ebenfalls („darüber hinaus“ die §§ 39 und 76, § 1 Abs 2 zweiter Satz FPG). Bis 11.06.2026 nannte die Bestimmung Fremde, „denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde“, also die Statusbegriffe des AsylG 2005; seit 12.06.2026 verwendet sie den unionsrechtlichen Begriff des internationalen Schutzes, welcher nach seinem Wortlaut auch den in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannten Schutz erfasst. Dagegen spricht, dass die Materialien nur eine terminologische Anpassung beschreiben (Rz 7) und der in einem anderen Mitgliedstaat Schutzberechtigte nach Art 6 Abs 2 RL 2008/115/EG dorthin zurückzuführen ist. Richtigerweise ist vom Wortlaut auszugehen: Der Gesetzgeber hat den unionsrechtlichen Begriff gewählt, und eine Beschränkung auf den in Österreich zuerkannten Schutz findet darin keinen Anhalt; die Rückführung nach Art 6 Abs 2 RL 2008/115/EG bleibt im Verfahren nach dem 8. Hauptstück möglich. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der engen Lesart, so ist die Zurückweisung des in einem anderen Mitgliedstaat Schutzberechtigten an Art 6 Abs 2 RL 2008/115/EG und am Refoulementverbot (§ 45a; Rz 52 f) zu messen.
EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 41a). Die Zurückweisung ist nur bei den engeren Gründen des § 41a zulässig: Identitätszweifel oder Nichterfüllung der Pass- und Visumpflicht „auch nach Einräumung einer angemessenen Frist“ (Abs 1 Z 1), durchsetzbares Aufenthaltsverbot (Z 2), Schlepperei (Z 3), Finanzvergehen (Z 4), Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (Z 5); beim begünstigten Drittstaatsangehörigen auch die Mitteilung eines Vertragsstaates (Abs 2). Bei einer Gefährdung iSd Art 27 der Freizügigkeitsrichtlinie kann der Unionsbürger nach Z 5 zurückgewiesen oder, wenn er schon im Bundesgebiet ist, ausgewiesen oder mit Aufenthaltsverbot belegt werden (VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011 RS 7). Ein Rückkehrverbot ist „im Katalog der Zurückweisungstatbestände des § 41a FrPolG 2005“ nicht angeführt (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0018 RS 2).
Die Zurückweisung eines mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen, der Identität und Ehe nachweisen kann, ist nach dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union jedenfalls untersagt (LVwG NÖ 06.11.2023, LVwG-M-47/001-2023 RS 2). § 43 und § 45 gelten nicht für EWR-Bürger und Schweizer Bürger (§ 1 Abs 3 FPG).
I. Hinderung an der Einreise und Zurückweisung — Ort und Zeit
Die Hinderung (Abs 1) setzt nur den Versuch voraus, „nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen“, und ist an keinen Ort gebunden. Einreise ist „das Betreten des Bundesgebietes“ (§ 2 Abs 4 Z 2 FPG); wer es betreten hat, kann nur mehr zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden. Die Zurückweisung (Abs 2) ist an Ort und Anlass gebunden: bei Landgrenzübergangsstellen „anlässlich der Grenzkontrolle“, auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr „innerhalb des Grenzkontrollbereiches“. Sie erfasst auch Eingereiste und hindert sie an der Weiterreise.
Mit der Ortsangabe soll nach dem Verwaltungsgerichtshof „zum Zweck der Abgrenzung der Zurückweisung im Verhältnis zur Zurückschiebung“ eine örtliche und damit auch zeitliche Beschränkung festgelegt werden; es ist „nur entscheidend, dass sie "anlässlich" von Grenzkontrollen "bei" Landgrenzübergangsstellen vorgenommen werden“ (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0014 RS 1). Dass sich die Zurückweisung auch auf Eingereiste bezieht, galt schon zum FrG 1997: „Demnach bezieht sich sowohl die Zurückweisung als auch deren Sicherung auf iSd § 1 Abs 2 FrG 1997 eingereiste Fremde.“ (VwGH 25.11.1999, 98/20/0353 RS 3).
Binnengrenzen. Bei Binnengrenzkontrollen ist die Zurückweisung auch dort möglich; unionsrechtliche Bedenken gegen die Kontrollverordnung spielen für eine Zurückweisung nach Abs 2 Z 1 keine Rolle (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0018 RS 1). Das betrifft die Verordnung, nicht die Frage, ob der Betroffene Antragsteller ist. Die unionsrechtliche Grenze aus der RL 2008/115/EG zieht Rz 34.
Unionsrechtliche Grenze. Die Ausnahme des Art 2 Abs 2 lit a RL 2008/115/EG gilt nicht für den Drittstaatsangehörigen, der „in unmittelbarer Nähe einer Binnengrenze aufgegriffen wird“, auch wenn der Mitgliedstaat dort Kontrollen nach Art 25 des Schengener Grenzkodex wiedereingeführt hat (EuGH 19.03.2019, C-444/17, Arib ua, Rn 67); eine solche Binnengrenze ist keine Außengrenze (Rn 61, 62). Ein Mitgliedstaat, der Binnengrenzkontrollen wiedereingeführt hat, darf an einer Grenzübergangsstelle in seinem Hoheitsgebiet die Einreise in entsprechender Anwendung des Art 14 des Kodex zwar verweigern, aber nur, „sofern die in dieser Richtlinie vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren auf den Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf dessen Abschiebung Anwendung finden“ (EuGH 21.09.2023, C-143/22, ADDE ua, Rn 46). Dazu gehören die Rückkehrentscheidung (Rn 41), grundsätzlich eine Frist für die freiwillige Ausreise (Rn 42) und die Haftvoraussetzungen der Art 15 bis 18 (Rn 43). Die Zurückweisung an einer Binnengrenze ist daher richtigerweise nur zulässig, wenn diese Normen und Verfahren gewahrt sind; die in Rz 33 wiedergegebene Aussage des Verwaltungsgerichtshofes betrifft nur die Kontrollverordnung, nicht die Rückführungsrichtlinie. Für die Gegenauffassung spricht die Berufung auf Art 72 AEUV. Dem ist zu widersprechen: Der Gerichtshof verneint, dass die Anwendung der Richtlinie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung unmöglich mache (Rn 45). Gleichlaufend § 36 AsylG 2005 Rz 65.
Ab 17.10.2027: Die Ausnahme des Art 2 Abs 4 lit a RückführungsVO erfasst weiterhin nur die Einreiseverweigerung an den Außengrenzen. Nach Art 6 Abs 1 lit a RückführungsVO können die Behörden aber vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absehen, wenn der Drittstaatsangehörige nach dem Verfahren gemäß Art 23a SGK in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird. Ob die Zurückweisung an einer Binnengrenze in diesem Rahmen ohne Rückkehrentscheidung zulässig ist, ist offen.
Was hier regelmäßig schiefgeht. Die Zurückweisung wird im Inland gesetzt, ohne Zusammenhang mit einer Kontrolle. Dann trägt § 41 Abs 2 nicht; in Betracht kommt nur § 45 mit seinen eigenen Voraussetzungen. Ort und Uhrzeit des Aufgriffs sind stets festzustellen.
J. Die Gründe des § 41 Abs 2
Z 1 — nicht rechtmäßige Einreise. Der konkrete Mangel ist zu benennen: fehlendes oder ungültiges Reisedokument (§ 2 Abs 4 Z 5 FPG), fehlendes Visum, überschrittene Aufenthaltsdauer. Z 3 verlangt die Mitteilung eines Vertragsstaates; die Ausnahme für Inhaber eines Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates oder eines österreichischen Einreisetitels ist festzustellen.
Z 2 — Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot. Verlangt ist ein „gültiges Einreiseverbot oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot“ ohne Visum nach § 26a oder Bewilligung nach § 27a. Die Aufzählung ist abschließend: Ein Rückkehrverbot alten Rechts rechtfertigt „keine Hinderung an der Einreise (Zurückweisung) gemäß § 41 Abs. 2 Z. 2 FrPolG 2005, der diese Maßnahme nur im Fall eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes vorsieht“ (VwGH 22.01.2009, 2007/21/0535 RS 3, zu § 41 Abs 2 Z 2 FPG idF BGBl I 100/2005, welcher nur das durchsetzbare Aufenthaltsverbot nannte). Seit BGBl I 38/2011 nennt Z 2 auch das gültige Einreiseverbot; dass das Rückkehrverbot nicht genannt ist, gilt unverändert. Das Rückkehrverbot wurde mit dem FNG 2014 ab 01.01.2014 aus dem Rechtsbestand beseitigt (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0018 RS 2); die Aussage hat daher nur mehr für Altfälle Bedeutung.
Z 4 — Gefährdung trotz Einreiseberechtigung. Verlangt sind „bestimmte Tatsachen“; Vermutungen über Herkunftsgruppen genügen nicht. Zu lit b hat der Verwaltungsgerichtshof das Entkräften des Verdachts durch die bloße Behauptung einer Ferialpraxis verneint (VwGH 30.06.2000, 2000/02/0107 RS 1, zur Vorgängerbestimmung). Zu den unionsrechtlichen Grenzen Rz 17.
Z 5 und Z 6. Z 5 verlangt fehlenden Wohnsitz und fehlende Mittel; wer einen Wohnsitz im Inland hat, kann danach nicht zurückgewiesen werden. Z 6 verlangt „bestimmte Tatsachen“ und nimmt Finanzordnungswidrigkeiten aus. Nachweis: Der Grund ist mit den tragenden Tatsachen festzuhalten; ein Formular mit angekreuzten Gründen genügt nicht (Rz 43).
K. Befragung, Glaubhaftmachung und Dokumentation — Abs 3
Die Befragungspflicht. „Aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 3 FrPolG 2005, wonach über die Zulässigkeit der Einreise "nach Befragung des Fremden" zu entscheiden ist, ergibt sich eine grundsätzliche Verpflichtung zur Befragung des Fremden.“ (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0274 RS 1).
Die Vergewisserung. Der Beamte muss sich „einerseits vergewissern, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, und andererseits die Angaben der Einreisewilligen - wenn auch allenfalls nur stichwortartig - so dokumentieren, dass eine nachprüfende Kontrolle durch das VwG im Beschwerdeverfahren ermöglicht wird“ (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0274 RS 1; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0018 RS 2); die bloß vertretbare Annahme, es sei kein Antrag gestellt worden, genügt nicht (Ra 2017/21/0018 RS 2). Zum Grenzregime § 38 AsylG 2005 Rz 56 f.
Die Glaubhaftmachung. Zur wortgleichen Vorgängerbestimmung verstand der Verwaltungsgerichtshof die Regel als „Beweislastverteilung“: Der Fremde habe „einen Verdacht auf das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes sofort an Ort und Stelle zu entkräften, andernfalls die Zurückweisung berechtigt sei“ (VwGH 18.05.2001, 98/02/0319 RS 6, zu § 32 Abs 3 FrG 1993 und § 52 Abs 3 FrG 1997); aus welchen Gründen die Glaubhaftmachung fehlschlage, etwa wegen Sprachschwierigkeiten, sei „rechtlich unerheblich“; dann sei auf Grund des „SONST BEKANNTEN SACHVERHALTES“ zu entscheiden, wobei die Pflicht zur Befragung vorausgesetzt ist (VwGH 30.06.2000, 2000/02/0107 RS 3, zu § 52 Abs 3 FrG 1997). Zur Fortgeltung Streitfrage Rz 77.
Die Dokumentation. Festzuhalten sind Zeit, Ort, Sprache und Dolmetscher, die Fragen und Antworten zum Einreisezweck und zu einem Schutzwunsch, der Grund des Abs 2 mit den tragenden Tatsachen, Angaben zu einer Gefahr im Zielstaat und die Verständigung der Landespolizeidirektion (§ 45a Abs 5). Die Praxis verwendet eine „Checkliste bei Zurückweisungen“ und lässt die Einreiseverweigerung gegenzeichnen (so wiedergegeben in BVwG 03.12.2025, W150 2323666-1); die Gegenzeichnung ersetzt die Befragung nicht.
Der Dolmetscher. Die Behörde trägt die Verantwortung für seine Eignung. Kommt es wegen mangelnder Sprachkenntnisse zur Fehleinschätzung des Einreisezwecks, „trägt hierfür somit die belangte Behörde die Verantwortung und die Zurückweisung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 41 FPG 2005 ist rechtswidrig“ (LVwG Steiermark 09.09.2016, LVwG 20.3-915/2016 RS 1).
Eintragung und Streichung. Zurückweisung, Transitsicherung und Zurückschiebung sind im Reisedokument „ersichtlich zu machen“ (§ 41 Abs 3, § 43 Abs 3, § 45 Abs 3); Zurückweisung und Ersichtlichmachung sind Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 19.05.2000, 96/21/0670 RS 1, zum FrG 1993). Die Eintragung ist auf Antrag zu streichen, wenn das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit festgestellt hat; weil sie bei späteren Einreisen fortwirkt, besteht auch nach der Ausreise ein Feststellungsinteresse.
Was hier regelmäßig schiefgeht. Die Dokumentation beschränkt sich auf Grund und Unterschrift; ob nach einem Schutzwunsch gefragt wurde, ist nicht ersichtlich. Dann ist die nachprüfende Kontrolle nicht möglich, und das geht zu Lasten der Behörde.
L. Der Antrag auf internationalen Schutz an der Grenze; Screening
Der Schutzwunsch sperrt die Zurückweisung. Bis 11.06.2026 machte der Antrag die Zurückweisung „wegen des dann gemäß § 12 AsylG 2005 bestehenden faktischen Abschiebeschutzes unzulässig“ (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0018 RS 2); seit 12.06.2026 folgt dasselbe aus Art 10 Abs 1 VerfVO und § 1 Abs 2 FPG nF. Die Nachfragepflicht ist nun Verordnungsrecht: „Haben die Bediensteten der zuständigen Behörde bei einer Aussage Zweifel, ob diese als Antrag auf internationalen Schutz zu verstehen ist, so fragen sie die Person ausdrücklich, ob sie internationalen Schutz zu erhalten wünscht.“ (Art 26 Abs 1 UAbs 2 VerfVO). Das Wort „Asyl“ während der Grenzkontrolle genügte schon nach altem Recht (LVwG Steiermark 01.07.2021, LVwG 20.3-2725/2020 RS 1; § 38 AsylG 2005 Rz 57). Der Antrag ist binnen fünf Tagen zu registrieren (Art 27 Abs 1 VerfVO).
Screening an der Außengrenze. Zu überprüfen sind Drittstaatsangehörige ohne Einreisevoraussetzungen, die beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze aufgegriffen werden (Art 5 Abs 1 lit a ScreeningVO) oder „an Außengrenzübergangsstellen oder in Transitzonen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben“ (Art 5 Abs 2 ScreeningVO); in Österreich betrifft das die Flugplätze und Häfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind (§ 2 Abs 5 FPG). „Während der Überprüfung wird den in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Personen nicht gestattet, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen.“ (Art 6 ScreeningVO).
Das ist keine Zurückweisung: Der Antragsteller wird nicht zur Ausreise verhalten, sondern an die registrierende Behörde verwiesen (Art 18 Abs 2 ScreeningVO). Wer keinen Antrag gestellt hat, wird an die Behörden für Verfahren nach der Rückführungsrichtlinie verwiesen (Art 18 Abs 1 ScreeningVO); ihm gegenüber bleibt die Zurückweisung nach § 41 Abs 2 möglich.
Grenzverfahren und Rückkehr an der Grenze. Im Grenzverfahren wird die Einreise nicht gestattet (Art 43 Abs 2 VerfVO; § 32 AsylG 2005). Nach Ablehnung hat sich die Person höchstens zwölf Wochen an der Grenze oder in einer Transitzone aufzuhalten (Art 4 Abs 2 GrenzRückfVO); die Anordnung stützt sich unmittelbar auf die Verordnung, nicht auf § 39 Abs 3e FPG (LVwG NÖ 03.08.2026, LVwG-AV-1208/001-2026 RS 4; § 39 FPG Rz 37, 173), und ist vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht rechtmäßig (ebenda RS 5). Wird nach Ablehnung die Einreise verweigert und die Rückführungsrichtlinie nach deren Art 2 Abs 2 lit a nicht angewandt (die Entscheidung trifft § 33 Abs 4 AsylG 2005; Rz 20), ist das Schutzniveau des Art 4 Abs 4 RL 2008/115/EG zu wahren (Art 4 Abs 6 GrenzRückfVO); die Zurückweisung nach § 41 ist dann diese Einreiseverweigerung.
Von der Überprüfung im Inland (Art 7 Abs 1 ScreeningVO) können die Mitgliedstaaten „absehen“, wenn der Drittstaatsangehörige „unmittelbar nach dem Aufgreifen im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen oder bilateraler Kooperationsrahmen in einen anderen Mitgliedstaat zurückgeschickt wird“ (Art 7 Abs 2 ScreeningVO; ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 37 FPG); das ist die Zurückschiebung (Rz 66).
M. Das Refoulementverbot — § 45a
Der Maßstab. § 45a Abs 1 bis 3 übernimmt für Hinderung, Zurückweisung und Zurückschiebung die Maßstäbe des § 50 FPG: Art 2 und 3 EMRK samt Protokollen und die ernsthafte Bedrohung durch willkürliche Gewalt (Abs 1), Art 33 Z 1 GFK vorbehaltlich der internen Schutzalternative nach Art 8 StatusVO (Abs 2), die vorläufige Maßnahme des EGMR (Abs 3). Die Auslegung ist in § 50 FPG Rz 15 bis 38 geführt. Anders als § 50 Abs 2 erfasst § 45a Abs 2 auch „die Hinderung an der Einreise aus einem Staat“.
Der Zielstaat. Das Verbot erfasst auch die Gefahr der Weiterschiebung aus dem Nachbar- oder Abflugstaat ohne Prüfung (§ 38 AsylG 2005 Rz 63).
Das Verfahren (Abs 5). Wer sich auf eine Gefahr beruft, darf „erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen“; die Landespolizeidirektion ist „vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden“. Das Organ an der Grenze darf dann nicht selbst entscheiden (Streitfrage Rz 83).
Verhältnis zum Antrag. Wer eine Gefahr im Herkunftsstaat geltend macht, ersucht regelmäßig um Schutz und ist Antragsteller; dann scheidet die Zurückweisung schon nach § 1 Abs 2 FPG aus. Abs 5 behält Bedeutung für Gefahren im Zielstaat ohne Schutzersuchen gegenüber Österreich, etwa im Transitstaat.
N. Sicherung, Transit und Begleitung — §§ 42 bis 44
Die Sicherung der Zurückweisung (§ 42). Kann der Zurückzuweisende den Grenzkontrollbereich „aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen“, so kann ihm „unbenommen seines Rechtes, das Bundesgebiet jederzeit zu verlassen“, der Aufenthalt an einem bestimmten Ort in diesem Bereich aufgetragen werden (Abs 1); dem mit einem Beförderungsunternehmer Eingereisten kann das Verlassen des Fahrzeugs untersagt werden (Abs 2). Für den Aufenthalt gilt § 53c Abs 1 bis 5 VStG (Abs 3).
Nach dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist der Auftrag, sich im Transitbereich des Flughafens aufzuhalten, „notwendige Folge einer Zurückweisung“, der Auftrag zur Ausreise ihr Teil, „zumal es sich wesensmäßig um einen Teil der Zurückweisung handelt“ (LVwG NÖ 15.05.2020, LVwG-M-3/001-2020 RS 1). Wie viele Akte zu bekämpfen sind, richtet sich nach den sachlich und zeitlich trennbaren Akten (LVwG NÖ 06.03.2025, LVwG-M-46/001-2024 RS 1).
Die Grenze zur Freiheitsentziehung. Die Verpflichtung, sich ständig in einer Transitzone aufzuhalten, „die eingegrenzt und geschlossen ist, in der seine Bewegungen beschränkt sind und überwacht werden und die er aus eigenen Stücken rechtmäßig in keine Richtung verlassen kann“, kommt „einer Freiheitsentziehung gleich“ (EuGH 14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS ua, Rn 231). Zur Parallelfrage § 32 AsylG 2005 Rz 44 bis 47; zu § 42 Streitfrage Rz 81. Die Schubhaft steht zur Sicherung der Zurückweisung nicht zur Verfügung, weil § 76 Abs 2 FPG die Zurückweisung unter den Zwecken der Schubhaft nicht nennt (§ 76 FPG Rz 79); die Sicherung regelt § 42 (Rz 56).
Transitsicherung (§ 43) und Begleitung (§ 44). Dem Transitreisenden ist der Aufenthalt im Transitraum zu verweigern, wenn die Wiederausreise nicht gesichert erscheint, er vom Zielstaat zurückgeschickt wurde oder ihm das Flughafentransitvisum fehlt; die Maßnahme ist mit der Aufforderung zur unverzüglichen Abreise zu verbinden und im Reisedokument ersichtlich zu machen. Die Landespolizeidirektion kann die Begleitung des am Flughafen Zurückgewiesenen anordnen. § 43 gilt nicht für Antragsteller (§ 1 Abs 2 FPG). Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 42 bis 44 sind im RIS nicht nachgewiesen.
O. Die Zurückschiebung — § 45
Begriff und Rechtsnatur. Fremde können „zur Rückkehr in einen Mitgliedstaat verhalten werden“; in einen Drittstaat wird abgeschoben, nicht zurückgeschoben. Die Zurückschiebung erfolgt „im Auftrag der Landespolizeidirektion“. § 45 Abs 1 Z 1 und ein Übernahmeabkommen „bilden nur die Grundlage für die Setzung verfahrensfreier Maßnahmen im Sinn einer Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0175 RS 1).
Die vier Fälle. Z 1: nicht rechtmäßige Einreise und Betreten binnen 14 Tagen; Z 2: Rücknahme auf Grund eines Rückübernahmeabkommens binnen 14 Tagen nach der Einreise; Z 3: Betreten binnen 14 Tagen nach Wegfall der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Z 4: Betreten während eines Ausreisevorganges, ohne Frist. Die Frist ist taggenau festzustellen; bei Z 1 läuft sie ab der Einreise (§ 39 FPG Rz 50).
Vorrang vor der Rückkehrentscheidung. „Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.“ (§ 52 Abs 7 FPG; § 52 FPG Rz 127). Bestand die Möglichkeit der Zurückschiebung nach Italien, so „hätte vorrangig eine Zurückschiebung des Fremden anstelle der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und anstelle der Schubhaftverhängung zu dessen Sicherung in Betracht gezogen werden müssen“ (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146 RS 3, unter Hinweis auf das Abkommen BGBl III 160/1998).
Sicherung, Kosten, Unmöglichkeit. Der Sicherung dienen Festnahme und Anhaltung nach § 39 Abs 3, 5, 5a und 5b FPG (§ 39 FPG Rz 49 bis 52, 145 bis 148); die Kosten trägt der Fremde (§ 113 Abs 1 Z 1 FPG); ist die Zurückschiebung nicht möglich, ist das Bundesamt zu verständigen (Abs 4).
Keine Zurückschiebung nach abgeschlossenem Verfahren. Verfahrensfreie Maßnahmen kommen nach einem Verfahren, „das mit einem vollstreckbaren Titel in Bezug auf einen anderen Staat“ abgeschlossen wurde, „nicht mehr in Betracht“; die Wiederaufnahmepflicht nach der Dublin-II-Verordnung stand „einer - verfahrensfreien - Verbringung des Drittstaatsangehörigen in einen anderen Mitgliedstaat entgegen“ (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0175 RS 1, zur Rechtslage 2011).
Antragsteller. § 1 Abs 2 FPG sperrt § 45 nicht. Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Zurückschiebung eines Antragstellers gleichwohl unzulässig (Streitfrage Rz 75). Im Grenzregime ist sie nach § 40 AsylG 2005 zu prüfen (§ 38 AsylG 2005 Rz 54, 62).
Screening. Die unmittelbar nach dem Aufgriff vollzogene Zurückschiebung auf Grund bilateraler Abkommen macht die Überprüfung im Inland entbehrlich; sie führt dann der aufnehmende Mitgliedstaat durch (Art 7 Abs 2 ScreeningVO). Ist die Zurückschiebung nicht „unmittelbar“, ist zu überprüfen.
P. Rechtsschutz
Die Maßnahmenbeschwerde. Alle Maßnahmen des 6. Hauptstücks sind Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG); schon zur Vorgängerbestimmung stellte die Zurückweisung „eine Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen der Vollziehung des Fremdenrechts dar“ (VwGH 18.05.2001, 98/02/0319 RS 1, zu § 52 Abs 1 FrG 1997). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ordnet sie als Organbefugnis auch § 88 Abs 1 SPG zu (LVwG NÖ 17.10.2022, LVwG-M-45/001-2022 RS 1).
Zuständig sind die Landesverwaltungsgerichte (§ 9 Abs 1 FPG); die Organe werden im 6. Hauptstück für die Landespolizeidirektion tätig (§ 3 Abs 1 FPG), das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuständig (§ 7 BFA-VG Rz 52, 79, 84, 89). Örtlich zuständig ist das Gericht des Ortes der Maßnahme; die Zurückschiebung beginnt, „in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt“ (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085 RS 3, zur Zuständigkeit der UVS).
Falsches Gericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine an es gerichtete Beschwerde gegen eine Zurückweisung am Flughafen als unzulässig zurückgewiesen (BVwG 03.12.2025, W150 2323666-1), eine Beschwerde gegen einen Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion dagegen nach § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet (BVwG 28.07.2026, W117 2348111-3). Zurückzuweisen ist ausnahmsweise etwa dann, wenn der Einschreiter auf einer Zuständigkeitsentscheidung beharrt (VwGH 25.05.2023, Ra 2021/05/0066 RS 1). Die Weiterleitung erfolgt „auf Gefahr des Einschreiters“ (§ 6 Abs 1 AVG); maßgebend ist das Einlangen beim zuständigen Gericht.
Die Frist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis, „wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung“ (§ 7 Abs 4 Z 3 VwGVG; gleichlautend § 88 Abs 4 SPG). Richtigerweise ist behindert, wer nach der Zurückweisung im Transitbereich festgehalten und ohne Zugang zu Vertretung ausgeflogen wird; das ist darzulegen und zu bescheinigen.
Beweis der Maßnahme. Wurde keine Maßnahme gesetzt, ist die Beschwerde unzulässig und ein Wiedereinsetzungsantrag geht ins Leere (LVwG Steiermark 28.10.2016, LVwG 40.3-1095/2016 RS 1); der Ablauf ist daher mit Beweisanboten darzustellen. Wird die Maßnahme für rechtswidrig erklärt, ist auf unselbständige Modalitäten nicht mehr einzugehen (LVwG NÖ 06.03.2025, LVwG-M-46/001-2024 RS 2).
Folgen. Die Feststellung trägt die Streichung der Eintragung (Rz 45) und den Kostenersatz nach § 35 VwGVG; im Grenzregime entscheidet sie über das Schicksal des Antrags (§ 38 AsylG 2005 Rz 66 f).
Q. Streitfragen
1. Zurückweisung bei aktiviertem Grenzregime der §§ 38 bis 41 AsylG 2005
§ 1 Abs 2 FPG nF nimmt Antragsteller ab der Stellung des Antrags von § 41 FPG aus; § 40 Abs 1 AsylG 2005 erklärt das 6. Hauptstück auf Fremde für anwendbar, „die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und denen gemäß § 39 kein Recht auf Verbleib zukommt“. Welche der beiden Normen die Zurückweisung trägt, ist nicht entschieden.
Die Zurückweisung trägt bei aktiviertem Grenzregime nicht der Vorrang des § 40 Abs 1 AsylG 2005. Die Sperre trägt der Anwendungsvorrang des Art 10 Abs 1 VerfVO; § 1 Abs 2 FPG führt national zum selben Ergebnis und ist daneben anzuführen (ebenso § 38 AsylG 2005 Rz 53).
Dagegen lässt sich einwenden, § 40 Abs 1 AsylG 2005 gehe als speziellere Norm vor. Dafür spricht dessen Zuschnitt auf Antragsteller und die ausdrückliche Nennung der Zurückweisung „(§ 41 FPG)“ in § 40 Abs 2 und § 41 Abs 1 und 2 AsylG 2005; die Erläuterungen zu § 1 Abs 2 FPG sprechen nur von einer „terminologischen Anpassung“ (Rz 7).
Dem Einwand ist zu widersprechen: Bis 11.06.2026 bestand kein Widerspruch, weil die Sperre ab der Einbringung galt und § 40 AsylG 2005 die Zeit davor betraf; erst seit 12.06.2026 überschneiden sich beide für die Zeit zwischen Stellung und Einreichung. § 40 AsylG 2005 behält mit der Zurückschiebung nach § 45 FPG einen eigenen Anwendungsbereich, sodass der Schluss vom Spezielleren nicht zwingend ist. Vor allem gewährt Art 10 Abs 1 VerfVO dem Antragsteller das Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung der Asylbehörde; § 39 AsylG 2005 weicht davon offen ab (§ 36 AsylG 2005 Rz 30, 44). Der Grundsatz des späteren Gesetzes hilft nicht weiter: Beide Fassungen stammen aus BGBl I 39/2026 und sind am selben Tag in Kraft getreten. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist vorzutragen, dass § 40 AsylG 2005 eine Verordnung nach § 36 AsylG 2005 und die Kontrolle am Ort voraussetzt (§ 38 AsylG 2005 Rz 1, 15 f), dass § 40 Abs 2 und § 41 Abs 1 AsylG 2005 zu prüfen sind (§ 38 AsylG 2005 Rz 58 bis 63) und dass der Anwendungsvorrang auch hier wirkt (§ 36 AsylG 2005 Rz 74).
2. Zurückschiebung von Antragstellern in einen anderen Mitgliedstaat (§ 45 FPG)
§ 1 Abs 2 FPG nennt die Zurückschiebung nicht, und Art 10 VerfVO beschränkt das Verbleibsrecht auf den Mitgliedstaat nach Art 17 Abs 4 AMM-VO. Ob ein Antragsteller nach § 45 in einen anderen Mitgliedstaat zurückgeschoben werden darf, ist zur Rechtslage seit dem 12.06.2026 nicht entschieden.
Die Zurückschiebung eines Antragstellers nach § 45 in einen anderen Mitgliedstaat ist abzulehnen. Das Wortlautargument der Behörde greift nicht durch. Der Antrag ist nach der Verordnung zu prüfen (Art 16 Abs 1 AMM-VO), und die Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat geschieht durch Überstellungsentscheidung mit Rechtsbehelf (Art 42 AMM-VO).
Dagegen lässt sich einwenden, die Zurückschiebung sei zulässig. Dafür spricht der Wortlaut: § 1 Abs 2 FPG nennt § 45 nicht, obwohl er am 12.06.2026 neu gefasst wurde. Art 10 Abs 1 VerfVO gewährt den Verbleib im Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller „gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten“ hat, bis zur Zuständigkeitsbestimmung also im Staat der ersten Einreise (Art 17 Abs 1 und Abs 4 lit a AMM-VO). Wer von dort weitergereist ist, habe in Österreich kein Verbleibsrecht.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Art 17 Abs 4 lit a AMM-VO gilt „bis zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und bis zur etwaigen Durchführung des Überstellungsverfahrens“; die Rückführung dorthin geschieht durch Überstellungsentscheidung mit Rechtsbehelf (Art 42 AMM-VO). Den Antrag, der „im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze“ gestellt wird, prüfen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (Art 16 Abs 1 AMM-VO), und er ist binnen fünf Tagen zu registrieren (Art 27 Abs 1 VerfVO). Schon zur Dublin-II-Verordnung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wiederaufnahmepflicht Österreichs einer „- verfahrensfreien - Verbringung des Drittstaatsangehörigen in einen anderen Mitgliedstaat“ entgegensteht (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0175 RS 1, zu einem abgeschlossenen Verfahren). Der Gedanke, dass die unionsrechtliche Zuständigkeitsordnung die verfahrensfreie Maßnahme verdrängt, ist auf den Antragsteller mit offenem Verfahren zu übertragen. Rechtsprechung zur Rechtslage seit dem 12.06.2026 besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so sind Übernahmebereitschaft des Zielstaates und Zugang zum Verfahren dort festzustellen (§ 45a; Art 4 Abs 4 lit b RL 2008/115/EG), und die Vorlage nach Art 267 AEUV ist anzuregen.
3. Verständigungsschwierigkeiten bei der Befragung (§ 41 Abs 3)
Abs 3 ist wortgleich mit der Vorgängerbestimmung. Ob Verständigungsschwierigkeiten bei der Befragung weiterhin zu Lasten des Fremden gehen, hängt davon ab, ob die dazu ergangene Linie fortgilt.
Für die Gründe des Abs 2 mag die Linie fortgelten; für die Frage, ob ein Antrag gestellt wurde, ist sie abzulehnen. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt seit 2017 die Vergewisserung und lässt die bloß vertretbare Annahme nicht genügen (Ra 2017/21/0018 RS 2; Ra 2021/21/0274 RS 1). Art 26 Abs 1 UAbs 2 VerfVO ordnet bei Zweifeln die ausdrückliche Nachfrage an; eine Nachfrage setzt Verständigung voraus, und für den Dolmetscher trägt die Behörde die Verantwortung (LVwG Steiermark 09.09.2016, LVwG 20.3-915/2016 RS 1).
Dagegen lässt sich einwenden, die Linie gelte fort. Dafür spricht die Linie zur wortgleichen Vorgängerbestimmung: „Beweislastverteilung“ (VwGH 18.05.2001, 98/02/0319 RS 6) und Unerheblichkeit von „SPRACHSCHWIERIGKEITEN“ (VwGH 30.06.2000, 2000/02/0107 RS 3); der Wortlaut des Abs 3 sei unverändert.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Linie betrifft die Beweislastverteilung und die Unerheblichkeit von Sprachschwierigkeiten, nicht die Vergewisserung, ob ein Schutzwunsch geäußert wurde. Schon der Rechtssatz zu den Sprachschwierigkeiten setzt die Pflicht zur Befragung voraus und lässt nicht ohne weiteres die Zurückweisung folgen, sondern die Entscheidung auf Grund des sonst bekannten Sachverhaltes (VwGH 30.06.2000, 2000/02/0107 RS 3); zu diesem gehört ein im Akt erkennbarer Schutzwunsch. Eigene Wertung auf Grundlage dieser Rechtssätze.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist auf die Dokumentation abzustellen: Ist nicht erkennbar, dass und in welcher Sprache nach einem Schutzwunsch gefragt wurde, fehlt die nachprüfbare Grundlage (Ra 2017/21/0018 RS 2).
4. Rückübernahmeabkommen und Art 6 Abs 3 RL 2008/115/EG
Art 6 Abs 3 RL 2008/115/EG erlaubt das Absehen von der Rückkehrentscheidung bei Rückübernahmeabkommen; § 52 Abs 7 FPG lässt jedes Abkommen genügen. Ob die Bestimmung auch die Zurückschiebung auf Grund eines nach Inkrafttreten der Richtlinie geschlossenen Abkommens deckt, ist nicht entschieden.
Die Zurückschiebung auf Grund eines nach Inkrafttreten der Richtlinie geschlossenen Abkommens ist von Art 6 Abs 3 RL 2008/115/EG nicht gedeckt. § 52 Abs 7 FPG ist richtlinienkonform so zu lesen. Art 7 Abs 2 ScreeningVO betrifft nur das Absehen von der Überprüfung.
Dagegen lässt sich einwenden, die Zurückschiebung sei gedeckt. Dafür spricht § 52 Abs 7 FPG, der jedes Abkommen genügen lässt. Hinzu kommt der Vorrang der Zurückschiebung (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146 RS 3). Art 7 Abs 2 ScreeningVO nennt bilaterale Abkommen ohne zeitliche Grenze.
Ab 17.10.2027: Art 6 Abs 1 lit b RückführungsVO lässt das Absehen von der Rückkehrentscheidung bei Überstellung im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen zu, ohne auf die bei Inkrafttreten geltenden Abkommen abzustellen (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang); die zeitliche Grenze, auf die sich die hier vertretene Auffassung stützt, besteht dann nur für die Rechtslage bis 16.10.2027. Das Auffangargument (Rz 80) findet sich in Art 6 Abs 2 und 3 RückführungsVO; zu Art 2 Abs 2 lit a RL siehe Rz 20.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Art 6 Abs 3 RL 2008/115/EG erlaubt das Absehen von der Rückkehrentscheidung nur bei Abkommen, welche beim Inkrafttreten der Richtlinie galten. Die in der Rechtsprechung genannten Abkommen mit Ungarn (1995) und Italien (BGBl III 160/1998) sind älter (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0175 RS 1 zum Abkommen mit Ungarn; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146 RS 3 zum Abkommen mit Italien). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so bleibt Art 6 Abs 2 RL 2008/115/EG: Der Inhaber eines Titels eines anderen Mitgliedstaates ist zuerst zu verpflichten, sich dorthin zu begeben. Auf Art 2 Abs 2 lit a kann die Behörde nicht ausweichen (Rz 20).
5. Auftrag zum Aufenthalt im Grenzkontrollbereich (§ 42 Abs 1 FPG)
§ 42 Abs 1 FPG trägt dem Fremden auf, sich im Grenzkontrollbereich aufzuhalten. Ob dieser Auftrag eine Freiheitsentziehung ist, ist nicht entschieden; davon hängen die Anwendbarkeit des Art 5 EMRK, des PersFrG und der Haftbedingungen ab.
Der Auftrag kommt einer Freiheitsentziehung gleich, wenn der Fremde den Bereich „aus eigenen Stücken rechtmäßig in keine Richtung verlassen“ kann (FMS ua, Rn 231). Nach der hier vertretenen Auffassung ist das am Flughafen der Regelfall: Das Verlassen setzt dort ein Flugzeug voraus, über dessen Abflug der Fremde nicht verfügt. Der Transitbereich eines Flughafens steht deshalb der Linie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Flughafentransitzone näher als jener zur Landgrenze (§ 40a BFA-VG Rz 174; § 32 AsylG 2005 Rz 51). Geschieht die Ausreise zudem in Begleitung der Polizei (§ 44 FPG; Rz 59), so ist sie kein Verlassen aus eigenen Stücken (§ 40a BFA-VG Rz 171, 176). Erst recht gilt das, wenn eine Verbindung oder ein aufnahmebereiter Staat fehlt. Dann gelten Art 5 EMRK, das PersFrG und die Haftbedingungen nach Art 4 Abs 4 lit a RL 2008/115/EG, und § 53c VStG regelt nur die Bedingungen. Eine bloße Beschränkung liegt nur vor, solange der Fremde den Bereich jederzeit aus eigenem verlassen kann, etwa an der Landgrenze ohne Beförderungsmittel.
Dagegen lässt sich einwenden, der Auftrag sei keine Freiheitsentziehung, jedenfalls solange eine Verbindung besteht und die Ausreise daher tatsächlich möglich ist. Dafür spricht der Wortlaut, der das Recht zur Ausreise wahrt, und der Umstand, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Flughafentransitzone Aufenthalte von fünf bis über einundzwanzig Monaten betraf (§ 40a BFA-VG Rz 173); ferner die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, wonach der Auftrag notwendige Folge der Zurückweisung sei (LVwG NÖ 15.05.2020, LVwG-M-3/001-2020 RS 1), und die Auffassung, dass die Anordnung nach Art 4 Abs 2 GrenzRückfVO nicht auf eine räumliche Beschränkung ohne Bewegungsfreiheit, sondern auf die Kontrolle der Einreise ziele (LVwG NÖ 03.08.2026, LVwG-AV-1208/001-2026 RS 1).
Dem Einwand ist zu widersprechen: Das gewahrte Recht zur Ausreise ist nur dann ein Ausweg, wenn es tatsächlich ausgeübt werden kann; der Gerichtshof hat die Freiheitsentziehung bejaht, weil nicht davon auszugehen war, dass die Betroffenen „tatsächlich die Möglichkeit hätten“, die Zone zu verlassen (FMS ua, Rn 229). Die Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, der Auftrag sei notwendige Folge der Zurückweisung, beantwortet die Frage der Qualifikation nicht: Dass eine Maßnahme aus einer anderen folgt, sagt nichts darüber, ob sie in ihrer Wirkung einer Freiheitsentziehung gleichkommt. Ebenso trägt die Auffassung zu Art 4 Abs 2 GrenzRückfVO nicht, weil sie auf den Zweck der Anordnung abstellt, die Einordnung nach FMS ua aber an der tatsächlichen Beschränkung der Bewegungsfreiheit und der fehlenden Möglichkeit der Ausreise hängt (Rn 229, 231). Dass eine Verbindung besteht, ändert daran nichts: Der Fremde kann den Bereich nicht aus eigenem verlassen, sondern nur, indem er zum Abflug ein Flugzeug besteigt. Für die Flughafentransitzone hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Freiheitsentziehung bejaht und den Unterschied zur Landgrenze an der Notwendigkeit des Flugzeugs festgemacht (§ 32 AsylG 2005 Rz 50 f; § 40a BFA-VG Rz 174). Die Dauer der dort beurteilten Aufenthalte bleibt ein Gesichtspunkt der Gesamtbetrachtung, entscheidet aber nicht über die Einordnung. Rechtsprechung zu § 42 FPG besteht dazu nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Dauer anzugreifen: Der Auftrag gilt nur, solange der Fremde den Bereich „nicht sofort verlassen“ kann; hält die Behörde ihn über die nächste mögliche Verbindung hinaus fest, entfällt die Grundlage.
Zurückweisung ohne Befassung der Landespolizeidirektion. Beruft sich der Fremde auf eine Gefahr im Zielstaat und hat das Organ die Landespolizeidirektion nicht befasst, so wird die Behörde § 45a Abs 5 als Ordnungsvorschrift darstellen; maßgebend sei, ob die Gefahr bestehe, und das Organ habe die Angaben vor Ort gewürdigt. Dem ist zu widersprechen: Richtigerweise ist die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abzulehnen. Abs 5 regelt die Zuständigkeit („hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden“); die vom unzuständigen Organ gesetzte Zurückweisung ist rechtswidrig. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Gefahr in der Sache darzutun (§ 50 FPG Rz 20 f).
R. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.
| Sachverhalt | Ergebnis | was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Fremder sagt an der Grenze „Asyl“ und wird zurückgewiesen | rechtswidrig (bei aktiviertem Grenzregime str) | Wortlaut, Dolmetsch, Dokumentation | Rz 26, 47, 73 f; Ra 2017/21/0018 RS 2 |
| Zurückweisung im Inland, ohne Zusammenhang mit der Kontrolle | § 41 Abs 2 trägt nicht; allenfalls § 45 | Ort, Zeit, Kontrolle | Rz 32, 35; Ra 2017/21/0014 RS 1 |
| Dolmetscher ungeeignet, Einreisezweck verkannt | rechtswidrig | Sprache, Eignung | Rz 44; LVwG 20.3-915/2016 RS 1 |
| Zurückweisung am Flughafen, Aufenthalt im Transitbereich | regelmäßig ein Akt; § 42 | Dauer, Ausreisemöglichkeit | Rz 57, 81 |
| Gefahr im Zielstaat vorgebracht, LPD nicht befasst | rechtswidrig (Streitfrage) | Verständigung aktenkundig? | Rz 54, 83 |
| Aufgriff zehn Tage nach Einreise, Abkommen mit dem Zielstaat | Zurückschiebung vor Rückkehrentscheidung und Schubhaft | Einreisetag, Abkommen | Rz 62; Ra 2020/21/0146 RS 3 |
| Antragsteller soll zurückgeschoben werden | unzulässig (Streitfrage) | Stellung des Antrags | Rz 75 |
| Beschwerde beim BVwG eingebracht | Zurückweisung oder Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters | Einlangen beim LVwG | Rz 69 |
S. Prüfliste gegen die Maßnahme
Die Liste ist vor der Einbringung der Beschwerde abzuarbeiten.
- Welche Maßnahme, wann, wo, durch wen (Rz 31, 56, 60)?
- Schutzwunsch geäußert — oder hätte nachgefragt werden müssen (Rz 26, 47)?
- Maßnahme vor oder nach dem 12.06.2026; Verordnung nach § 36 AsylG 2005 in Geltung (Rz 15, 73)?
- Unionsbürger, Schweizer, begünstigter Drittstaatsangehöriger (Rz 29)?
- Grenzkontrolle am Ort, „anlässlich“ der Kontrolle (Rz 31 f)?
- Welcher Grund des Abs 2, mit welchen Tatsachen (Rz 36 ff)?
- Befragung, Dolmetsch, Dokumentation der Fragen und Antworten (Rz 40 ff)?
- Gefahr im Zielstaat — Gelegenheit, Befassung der LPD (Rz 54)?
- Aufenthaltsauftrag nach § 42 — Dauer, Ausreisemöglichkeit (Rz 56 ff)?
- Bei § 45: Einreisetag, 14 Tage, Mitgliedstaat, Abkommen, kein Titel (Rz 60 ff)?
- Eintragung im Reisedokument — Streichung beantragen (Rz 45)?
- Sechs Wochen, Behinderung, zuständiges LVwG (Rz 68 ff)?
T. Schriftsatzbausteine
Zurückweisung trotz Schutzwunsches. Der Beschwerdeführer erklärte bei der Grenzkontrolle am [Datum] gegenüber dem Organ [Wortlaut]. Damit hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (Art 26 Abs 1 VerfVO) und ist Antragsteller iSd Art 3 Z 13 VerfVO. § 41 FPG ist auf ihn nicht anzuwenden (§ 1 Abs 2 FPG); ihm kommt das Recht auf Verbleib zu (Art 10 Abs 1 VerfVO). Für die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung reicht es nicht aus, wenn der Grenzschutzbeamte im Fall von Unklarheiten bloß vertretbar davon ausgegangen ist, dass kein Antrag gestellt wurde (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0018 RS 2).
Fehlende Dokumentation. Aus dem Akt ist nicht ersichtlich, welche Fragen in welcher Sprache gestellt wurden und ob nach einem Schutzwunsch gefragt wurde. Nach § 41 Abs 3 FPG besteht eine grundsätzliche Verpflichtung zur Befragung, und die Angaben sind so zu dokumentieren, dass eine nachprüfende Kontrolle durch das Verwaltungsgericht ermöglicht wird (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0274 RS 1). Beantragt wird die Einvernahme des Organs [Name] und des Dolmetschers [Name].
Zurückschiebung eines Antragstellers. Der Beschwerdeführer hat vor der Zurückschiebung um Schutz ersucht. In den Staat der ersten Einreise darf er nur nach dem Überstellungsverfahren verbracht werden (Art 17 Abs 4 lit a, Art 42 AMM-VO); die unionsrechtliche Zuständigkeitsordnung schließt eine verfahrensfreie Verbringung aus (vgl zur Wiederaufnahmepflicht nach der Dublin-II-Verordnung VwGH 22.01.2014, 2013/21/0175 RS 1). Hilfsweise wird die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union angeregt.
U. Verweisnetz
Im FPG: § 1 Abs 2 und 3, § 2 Abs 2 und 4, § 3 Abs 1, § 9 Abs 1, §§ 26a, 27a, § 35 Abs 2, § 39 (§ 39 FPG Rz 31 bis 52, 145 bis 150, 167 bis 173), § 45b, § 46, § 50 (§ 50 FPG Rz 15 bis 38), § 52 Abs 7 (§ 52 FPG Rz 127), § 76 (§ 76 FPG Rz 76), § 113. Im AsylG 2005: § 5, § 12 (§ 12 AsylG 2005 Rz 12 f), § 17 (§ 17 AsylG 2005 Rz 35 ff), § 32 (§ 32 AsylG 2005 Rz 44 bis 47), § 36 (§ 36 AsylG 2005 Rz 30, 32, 44, 74), §§ 37 bis 41 (§ 38 AsylG 2005 Rz 54 bis 73). Im BFA-VG: § 7 (§ 7 BFA-VG Rz 52, 79, 84, 89).
Sonstiges: § 6 AVG, § 7 Abs 4 und § 35 VwGVG, § 88 SPG, § 53c VStG. Unionsrecht wie im Frontmatter; Art 6 und 14 SGK. Übergangsrecht Rz 4 ff, 76.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Rechtsakte und Materialien.
- BGBl I 39/2026, Art 5 Z 6 (§ 1 Abs 2 FPG) und Z 34 (§ 45a Abs 2 FPG); zu §§ 41 bis 45 keine Novellierungsanordnung — Rz 5 bis 9.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 1 Abs 2 FPG — Rz 7; zu § 9 Abs 1 FPG — Rz 10; zu § 37 FPG — Rz 51; zu § 45a Abs 2 FPG — Rz 9. Zu §§ 41 bis 45 kein Abschnitt.
- BGBl I 70/2015 und BGBl I 145/2017 (§ 41), BGBl I 24/2016 (§ 45) — Rz 5.
VwGH.
- VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0274 RS 1 — Rz 40, 41, 77, 87.
- VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0018 RS 1 — Rz 33; RS 2 — Rz 11, 41, 47, 77, 78, 84, 86.
- VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0014 RS 1 — Rz 32, 84.
- VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146 RS 3 — Rz 19, 62, 79, 80, 84.
- VwGH 22.01.2014, 2013/21/0175 RS 1 — Rz 24, 60, 64, 76, 80, 88.
- VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085 RS 3 — Rz 68.
- VwGH 22.01.2009, 2007/21/0535 RS 3 — Rz 37.
- VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011 RS 7 — Rz 29.
- VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0018 RS 2 — Rz 29, 37.
- VwGH 25.05.2023, Ra 2021/05/0066 RS 1 — Rz 69.
- VwGH 18.05.2001, 98/02/0319 RS 1 — Rz 67; RS 6 — Rz 42, 77 (zum FrG 1993 und FrG 1997).
- VwGH 30.06.2000, 2000/02/0107 RS 1 — Rz 38; RS 3 — Rz 42, 77, 78 (zum FrG 1997).
- VwGH 19.05.2000, 96/21/0670 RS 1 — Rz 45 (zum FrG 1993).
- VwGH 25.11.1999, 98/20/0353 RS 3 — Rz 32 (zum FrG 1997).
EuGH.
- EuGH 19.03.2019, C-444/17, Arib ua, Rn 61, 62, 67 — Rz 20, 34.
- EuGH 14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS ua, Rn 229, 231 — Rz 58, 81, 82.
- EuGH 21.09.2023, C-143/22, ADDE ua, Rn 41 bis 43, 45, 46 — Rz 34.
Landesverwaltungsgerichte.
- LVwG NÖ 03.08.2026, LVwG-AV-1208/001-2026 RS 1 — Rz 81; RS 4 und RS 5 — Rz 50.
- LVwG NÖ 06.03.2025, LVwG-M-46/001-2024 RS 1 — Rz 57; RS 2 — Rz 71.
- LVwG NÖ 06.11.2023, LVwG-M-47/001-2023 RS 2 — Rz 30.
- LVwG NÖ 17.10.2022, LVwG-M-45/001-2022 RS 1 — Rz 67.
- LVwG NÖ 15.05.2020, LVwG-M-3/001-2020 RS 1 — Rz 57, 81.
- LVwG Steiermark 01.07.2021, LVwG 20.3-2725/2020 RS 1 — Rz 47.
- LVwG Steiermark 28.10.2016, LVwG 40.3-1095/2016 RS 1 — Rz 71.
- LVwG Steiermark 09.09.2016, LVwG 20.3-915/2016 RS 1 — Rz 44, 78.
BVwG.
- BVwG 03.12.2025, W150 2323666-1 — Rz 17, 43, 69. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 28.07.2026, W117 2348111-3 — Rz 69. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.