Praxiskommentar AsylG und GEAS · AsylG 2005

§ 19 AsylG 2005 – „Persönliche Anhörungen“

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 19 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026 (AMPAG, Art 1 Z 82), in Kraft seit 12.06.2026 (§ 73 Abs 28 AsylG 2005). Stand des Normtextes: 24.09.2026.

Persönliche Anhörungen

§ 19. (1) Vor jeder persönlichen Anhörung (Art. 11 oder 12 der Verfahrensverordnung) ist der Antragsteller ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen.

(2) Ein Antragsteller darf auch dann in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt oder zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, wenn ein Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend ist.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Antragstellers beauftragen. Letzte Vorfassung: BGBl I 24/2016, in Kraft vom 01.06.2016 bis 11.06.2026, Überschrift „Befragungen und Einvernahmen“, sechs Absätze (Wortlaut Rz 9 und Rz 89 ff).

A. Kernaussage

1

§ 19 regelt die persönliche Anhörung nicht mehr, sondern nur noch drei Randfragen. Ob, wann, wie und von wem angehört wird, bestimmen in Verfahren über ab dem 12.06.2026 eingebrachte Anträge (für Altverfahren Rz 17 f) unmittelbar Art 11 bis 14 der Verfahrensverordnung, im Zuständigkeitsverfahren Art 22 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung. Die Einheit kommentiert daher die Verordnungsbestimmungen mit.

2

Die drei nationalen Anordnungen sind: die Belehrung über die Folgen einer unwahren Aussage vor jeder Anhörung (Abs 1), das Recht, neben dem Rechtsberater auch eine Vertrauensperson und einen Vertreter mitzubringen (Abs 2), und die Befugnis des Bundesverwaltungsgerichtes, im Säumnisbeschwerdeverfahren das Bundesamt mit der Einvernahme zu beauftragen (Abs 3).

3

Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19 Abs 1 aF) gibt es im neuen Verfahren nicht mehr. An ihre Stelle tritt die Registrierungsbefragung, welche nach den Materialien „keine Anhörung“ ist (§ 17 Rz 49 f). Die Judikatur zur beschränkten Verwertbarkeit der Erstbefragung gilt in Altverfahren unmittelbar und für die Registrierungsbefragung der Sache nach weiter (Rz 89 ff, 97; nach hier vertretener Auffassung, § 17 Rz 112 ff).

4

Für die Praxis entscheidend sind die Folgen eines Mangels der Anhörung. Ein Mangel des Bundesamtes wird nach der Linie des Verwaltungsgerichtshofes durch ein ordnungsgemäß geführtes Beschwerdeverfahren geheilt, nicht aber durch ein Verfahren ohne Verhandlung; die ohne Verzichtstatbestand gänzlich unterbliebene Anhörung heilt die Verhandlung nur ausnahmsweise (Rz 103, 138); die Darlegung der Relevanz verlangt der Gerichtshof für den Mangel des Gerichtes in der Revision (Rz 101 ff).

5

Die Anhörung ist im Beschwerdeverfahren daher doppelt zu verwerten: als Rüge und als Grund der Verhandlungspflicht.

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

6

Die Bestimmung ist von sechs auf drei Absätze geschrumpft, und die Überschrift folgt der Verordnung: „Persönliche Anhörungen“ statt „Befragungen und Einvernahmen“. Die Erläuterungen begründen den Entfall durchgehend mit der unmittelbaren Geltung der Verordnung: „Da Art. 11 und 12 der Verfahrensverordnung die persönliche Anhörung unmittelbar regeln, haben die Abs. 1 und 2 zu entfallen.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 19).

7

Die Gegenüberstellung:

Vorfassung (BGBl I 24/2016)geltende FassungGrund nach den Erläuterungen
Abs 1: Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes; nicht zu den näheren FluchtgründenentfallenArt 11 und 12 VerfVO regeln unmittelbar
Abs 2: mindestens eine Einvernahme im Zulassungsverfahren und eine nach Zulassung; Unterbleiben bei fehlender Aussagefähigkeitentfallenwie oben; Zulassungsverfahren entfällt
Abs 3: Tonaufzeichnung „kann“entfallenArt 14 Abs 2 VerfVO: Aufzeichnung ist Pflicht
Abs 4 erster Satz: Belehrung vor jeder EinvernahmeAbs 1terminologische Anpassung
Abs 4 zweiter Satz: Hinweis auf „verstärkte Glaubwürdigkeit“ im ZulassungsverfahrenentfallenZulassungsverfahren entfällt
Abs 5 erster Satz: Vertrauensperson und VertreterAbs 2terminologische Anpassung
Abs 5 letzter Satz: Minderjährige nur in Gegenwart eines gesetzlichen VertretersentfallenArt 13 VerfVO regle unmittelbar (dazu Rz 26)
Abs 6: Beauftragung im SäumnisfallAbs 3terminologische Anpassung
8

Was gleich blieb. Belehrung, Begleitrecht und Säumnisauftrag sind inhaltlich übernommen. Die Judikatur zu diesen Teilen ist daher übertragbar, soweit der Wortlaut trägt; sie ist allerdings spärlich.

9

Was wegfiel. Weggefallen ist vor allem die Erstbefragung. Nach § 19 Abs 1 aF diente sie „insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen“. Darauf stützte sich die Judikatur zur beschränkten Verwertbarkeit (Rz 89 ff).

10

Weggefallen ist ferner die Mindestzahl der Einvernahmen. Das neue Recht kennt die Anhörung zur Zulässigkeit (Art 11 VerfVO) und zum Inhalt (Art 12 VerfVO), welche gleichzeitig durchgeführt werden können (Rz 36 f).

11

Weggefallen ist schließlich der Minderjährigenschutz des Abs 5 letzter Satz aF, welcher auch vor dem Bundesverwaltungsgericht galt. Die Verordnung ersetzt ihn nur für das Verfahren vor der Asylbehörde (Rz 74 f; Streitfrage Rz 132 ff).

12

Was neu hinzutrat, ohne in § 19 zu stehen. Die Tonaufzeichnung ist Pflicht und bei Zweifeln maßgebend (Art 14 Abs 2 und 4 VerfVO); der Antragsteller kann Übersetzungsfehler der Niederschrift berichtigen (Art 14 Abs 3 VerfVO); die Anwesenheit des Rechtsberaters ist sicherzustellen (Art 13 Abs 4 VerfVO); die Videokonferenz setzt hinreichend rechtfertigende Umstände voraus (Art 13 Abs 10 VerfVO). Diese Neuerungen verbessern die Stellung des Antragstellers.

13

Welche Judikatur fortgilt. Fort gilt die Judikatur zur Relevanz und Heilung von Verfahrensmängeln (Rz 102 ff), welche auf allgemeinen Grundsätzen beruht, und zur Richtlinie 2013/32/EU, soweit die Verordnung deren Wortlaut übernommen hat (Rz 127 ff). Die Judikatur zur Erstbefragung gilt in Altverfahren unverändert (Rz 89 ff).

14

Der Abänderungsantrag im Plenum (77. Sitzung NR, 20.05.2026) betrifft § 19 nicht.

C. Prüfschema

15

Die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.

#SchrittRztypischer Mangel
1Welche Fassung gilt — Antrag vor oder ab dem 12.06.2026 eingebracht?17 ffneues Recht auf Altverfahren angewendet oder umgekehrt
2Welche Anhörung war geboten — Zulässigkeit, Inhalt, Zuständigkeit, Folgeantrag?32 ffAnhörung nur zur Zulässigkeit, Entscheidung in der Sache
3Durfte auf die Anhörung verzichtet werden (Art 13 Abs 11, Abs 14 VerfVO)?40 ffVerzicht ohne Tatbestand; kein ärztliches Konsil bei Zweifeln
4Wurde vor der Anhörung belehrt (Abs 1)?46 ffUnwahrheit als Mitwirkungsverletzung verwertet ohne Belehrung
5War der Rechtsberater oder Rechtsanwalt anwesend, wenn der Antragsteller Rechtsberatung in Anspruch nahm?53 ff, 119 ffAnhörung trotz angezeigter Vertretung ohne Verständigung (str)
6Bei gleichzeitiger Anhörung zur Zulässigkeit und zum Inhalt: Information und Beratung vorab?36 f, 123 ffkombinierte Anhörung ohne vorherige Beratung
7Sprache, Dolmetscher, Geschlecht, Videokonferenz rechtmäßig?65 ffDolmetscher zugeschaltet ohne rechtfertigende Umstände
8Minderjährige: Anwesenheit des verantwortlichen Erwachsenen oder Vertreters?74 ffAnhörung ohne Vertreter; keine kindgerechte Würdigung
9Niederschrift, Rückübersetzung, Tonaufzeichnung, Gelegenheit zur Berichtigung (Art 14 VerfVO)?77 ffEinwand gegen Protokoll mit Hinweis auf § 15 AVG abgetan; Aufzeichnung nicht abgehört
10Stützt sich die Beweiswürdigung auf Erstbefragung oder Registrierungsbefragung?89 ffSteigerungsvorwurf ohne Offenlegung, worauf die Abweichung zurückgeht
11Ist der Mangel relevant, und hat das Gericht ihn durch eine Verhandlung geheilt?101 ffEntscheidung ohne Verhandlung trotz Anhörungsmangel

D. Gliederung

16

Nach dem Übergangsrecht (E), der Unionsrechtskonformität (F) und dem Zweck (G) folgen die Anhörung nach der Verordnung samt Verzicht (H), die Belehrung (I), die Begleitung (J), die Durchführung (K), die Niederschrift und Aufzeichnung (L), die Erstbefragung im Altverfahren (M), die Folgen des Mangels (N) und das Säumnisverfahren (O). Die Streitfragen stehen in P.

E. Welche Fassung gilt

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Maßgebend ist die Anknüpfung des § 75 Abs 32 AsylG 2005 an die Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags (Übergangsrecht Rz 7 f). Auf der Unionsebene deckt sich das mit Art 79 Abs 3 VerfVO: Anträge, die vor dem 12.06.2026 eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU (Übergangsrecht Rz 13 f). Bei Aberkennungs- und Entzugsverfahren tritt an die Stelle der Einbringung des Antrags die Einleitung des Verfahrens (§ 75 Abs 32 erster Satz AsylG 2005; Art 79 Abs 3 dritter und vierter Satz VerfVO; Übergangsrecht Rz 8, 13, 15).

Antrag§ 19Unionsrecht der Anhörung
vor dem 12.06.2026 eingebrachtFassung BGBl I 24/2016: Erstbefragung, Einvernahmen, Abs 5 letzter SatzArt 14 bis 17 RL 2013/32/EU
ab dem 12.06.2026 eingebrachtgeltende FassungArt 11 bis 14 VerfVO; Art 22 AMM-VO
Aberkennungsverfahren vor dem 12.06.2026 eingeleitetFassung BGBl I 24/2016RL 2013/32/EU
Entzugsverfahren ab dem 12.06.2026 eingeleitetgeltende FassungVerfVO
vor dem 12.06.2026 gestellt, ab dem 12.06.2026 eingebracht oder eingereichtgeltende Fassungwie oben (§ 17 Rz 16)
18

In Altverfahren bleibt es daher bei Erstbefragung und Einvernahme, auch wenn die Einvernahme nach dem 12.06.2026 stattfindet. Das Bundesverwaltungsgericht verwendet für solche Einvernahmen gelegentlich bereits den neuen Begriff; das ändert an der anzuwendenden Fassung nichts.

19

Die Maßgaben des § 75 Abs 32 AsylG 2005 (Übergangsrecht Rz 31 ff) berühren § 19 nicht. Die Verfahrensgarantien des Altverfahrens richten sich vollständig nach dem alten Recht.

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

20

§ 19 ist eine Anschlussnorm zu unmittelbar geltenden Verordnungsbestimmungen. Für jeden Absatz ist zu fragen, ob die Verordnung Raum für eine nationale Regelung lässt und ob die Regelung darüber hinausgeht. Im Ganzen liegt eine zulässige Ausführungsregelung vor; Abs 2 enthält einen Verweisfehler, und mit dem Entfall des Abs 5 letzter Satz aF ist für das Beschwerdeverfahren eine Regelungslücke entstanden.

21

Der Ausgangspunkt. Anhörungen werden „gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen durchgeführt“ (Art 13 Abs 1 VerfVO). Nationale Regeln, welche diese Bedingungen nicht verändern, sondern ergänzen, bleiben zulässig. Die Erläuterungen haben alles gestrichen, was die Verordnung selbst regelt, und so die Wiederholung unmittelbar geltenden Rechts vermieden.

22

Abs 1 — Belehrung. Eine ausdrückliche Ermächtigung fehlt. Die Belehrung konkretisiert aber die Informationspflicht über Pflichten „und die Folgen der Nichteinhaltung dieser Pflichten“ (Art 8 Abs 2 lit c VerfVO) und dient der Mitwirkung an der Anhörung (Art 9 Abs 2 lit g, Art 12 Abs 2 VerfVO). Zulässige Ausführungsregelung.

23

Abs 2 — Begleitung. Die Verordnung regelt die Anwesenheit des Rechtsberaters (Art 13 Abs 4 und 13 VerfVO) und bei Minderjährigen jene des Erwachsenen und des Vertreters (Art 22 Abs 4, Art 23 Abs 8 VerfVO); zur Vertrauensperson schweigt sie. Die nationale Regel erweitert die Begleitung und ist mit der Vertraulichkeit (Art 13 Abs 3 VerfVO) vereinbar, weil der Antragsteller die Begleitung selbst wählt. Zulässige Ausführungsregelung.

24

Abs 2 — der Verweis auf § 49 BFA-VG. § 49 BFA-VG regelt seit 12.06.2026 nur noch die „Rechtsauskunft und Verfahrensvertretung vor dem Bundesamt“; einen Rechtsberater kennt er nicht mehr, die Rechtsberatung vor dem Gericht steht in § 52 BFA-VG. Der Klammerverweis geht ins Leere. Er ist aus § 19 Abs 5 aF unverändert übernommen; damals verwies er auf die „Rechtsberatung vor dem Bundesamt“ nach § 49 BFA-VG idF BGBl I 53/2019 und erfasste schon damals die Verhandlung vor dem Gericht nicht. Die Erläuterungen bezeichnen Abs 2 als Entsprechung des bisherigen Abs 5 mit „terminologische[r] Anpassung“ und gehen auf den Verweis nicht ein (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 19). Es handelt sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers: § 19 Abs 2 verweist auf § 49 BFA-VG; gemeint ist der Rechtsberater im jeweiligen Verfahren. Richtigerweise ist „Rechtsberater“ vor dem Bundesamt im Sinn des Art 8 Abs 5 VerfVO zu lesen, welcher Vertreter und „sonstigen nach nationalem Recht für die Erbringung von Rechtsberatung zugelassenen oder zulässigen Berater“ einschließt, vor dem Gericht im Sinn des § 52 BFA-VG (eigene Ableitung).

25

Abs 3 — Säumnisbeschwerde. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unterliegt nicht Art 13 VerfVO; die Erläuterungen zu § 20 AsylG 2005 halten fest, dass Art 13 Abs 9 VerfVO „nur für das verwaltungsbehördliche Asylverfahren anwendbar“ ist (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 20 Abs 2). Die Beauftragung des Bundesamtes ist eine rein nationale Verfahrensregel. Grenze ist Art 47 GRC; die Erläuterungen sagen das selbst (Rz 114). Zulässige Ausführungsregelung.

26

Der entfallene Minderjährigenschutz. Die Erläuterungen begründen den Entfall des Abs 5 letzter Satz aF damit, dass Art 13 VerfVO „unter anderem auch das Erfordernis der Anwesenheit eines Rechtsberaters, unmittelbar regelt“. Der gestrichene Satz betraf aber den gesetzlichen Vertreter, und diesen regeln Art 22 Abs 4 und Art 23 Abs 8 VerfVO, nur für die Anhörung vor der Asylbehörde. Die Materialien nennen daher eine andere als die tragende Grundlage. Vor dem Bundesamt ist das folgenlos; für die Verhandlung vor dem Gericht fehlt seither eine ausdrückliche Regel (Regelungslücke; Streitfrage Rz 132 ff).

27

§ 12a BFA-VG. Die Dolmetschleistung über technische Einrichtungen nach § 12a BFA-VG gilt nur „außer in den in Art. 22 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und in Art. 13 der Verfahrensverordnung genannten Fällen“. Für Anhörungen gilt daher Art 13 Abs 10 VerfVO (Rz 69 f).

G. Zweck und Grenzen

28

Die Anhörung ist der Ort, an welchem der Antragsteller seine Gründe darlegt; die Bedingungen müssen „eine umfassende Darlegung der Gründe ihrer Anträge gestatten“ (Art 13 Abs 3 VerfVO). Daran richtet sich jede Auslegung aus.

29

Die nationalen Regeln haben dienende Funktion. Die Belehrung soll zur wahrheitsgemäßen Aussage anhalten, nicht einschüchtern; das Begleitrecht soll die Aussage erleichtern, nicht die Anhörung verzögern.

30

Was die Anhörung nicht ist. Sie ist keine Registrierung und keine Informationserhebung nach Fragenkatalog. Die Materialien zu § 42 BFA-VG ziehen die Grenze ausdrücklich: Die Informationserhebung bei der Registrierung „stellt keine Anhörung im Sinne des Art. 11 und 12 leg. cit. dar. Daher obliegt es ausschließlich der zuständigen Behörde, die Prüfung zur Zulässigkeit und Begründetheit etwa im Rahmen einer persönlichen Anhörung durchzuführen und eine entsprechende Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 42 BFA-VG). Das ist die wichtigste Materialienstelle für die Verteidigung gegen Steigerungsvorwürfe (Rz 97 ff).

31

Die Anhörung ist ferner nicht die Verhandlung. Die Einvernahme „kann aber den persönlichen Eindruck des im Beschwerdeverfahren entscheidenden Richters nicht ersetzen“ (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007 RS 7). Umgekehrt gilt vor dem Bundesamt keine Unmittelbarkeit (ebenda; VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119 RS 3): Anhörendes und entscheidendes Organ müssen nicht übereinstimmen.

H. Die Anhörung nach der Verfahrensverordnung — Arten, Gegenstand, Verzicht

32

Zwei Arten. Vor einer Entscheidung über die Unzulässigkeit nach Art 38 VerfVO wird dem Antragsteller Gelegenheit zu einer „Anhörung zur Zulässigkeit“ gegeben (Art 11 Abs 1 VerfVO); in ihr kann er Gründe anführen, weshalb die Unzulässigkeitskriterien auf ihn nicht anwendbar sind (Art 11 Abs 2 VerfVO). Vor einer Entscheidung über die Begründetheit wird ihm Gelegenheit zu einer „Anhörung zum Inhalt“ gegeben (Art 12 Abs 1 erster Satz VerfVO). § 19 Abs 1 verweist auf beide.

33

Die Verordnung formuliert als Gelegenheit, nicht als Pflicht zur Durchführung um jeden Preis. Umgekehrt ist der Antragsteller verpflichtet, an der Anhörung teilzunehmen (Art 9 Abs 2 lit g VerfVO), persönlich anwesend zu sein und die Fragen persönlich zu beantworten (Art 13 Abs 12 VerfVO).

34

Der Gegenstand der Anhörung zum Inhalt. Der Antragsteller legt die zur Begründung notwendigen Angaben „möglichst vollständig“ vor (Art 12 Abs 2 erster Satz VerfVO iVm Art 4 Abs 2 StatusVO). Die Behörde gibt ihm Gelegenheit, sich zu fehlenden Angaben, Abweichungen und Widersprüchen zu äußern (Art 12 Abs 2 zweiter Satz VerfVO; zur Reichweite Streitfrage Rz 127 ff).

35

Daraus folgt die wichtigste Regel der Beweiswürdigung: Wer einem Antragsteller vorhält, er sei zu einem Thema nicht ins Detail gegangen, muss festhalten können, dass danach gefragt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat das früh ausgesprochen: Soll einem Asylwerber vorgehalten werden, er sei nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben über ein bestimmtes Beweisthema zu machen, „muß zunächst einmal festgestellt werden, daß solche näheren Angaben als möglicherweise entscheidungswesentliche Kriterien überhaupt erfragt worden sind“ (VwGH 18.12.1996, 95/20/0615 RS 1, GRS wie VwGH 24.03.1994, 94/19/0089 RS 2, zum AsylG 1991).

36

Die gleichzeitige Anhörung. Die Anhörung zum Inhalt kann gleichzeitig mit jener zur Zulässigkeit durchgeführt werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wurde und sich mit einem Rechtsberater oder der Rechtsauskunft beraten konnte (Art 12 Abs 1 zweiter Satz VerfVO; ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 19).

37

Die beiden Voraussetzungen — Information vorab und Gelegenheit zur Beratung — sind kumulativ und im Akt nachzuweisen. Im Grenzverfahren und im beschleunigten Verfahren ist die kombinierte Anhörung der Regelfall; gerade dort ist zu prüfen, ob die Rechtsauskunft vor der Anhörung erteilt worden war (Streitfrage Rz 123 ff).

38

Die Anhörung im Zuständigkeitsverfahren. Art 22 Abs 1 AMM-VO verlangt eine persönliche Anhörung „für die Zwecke der Anwendung des Artikel 39“, also vor dem Aufnahmegesuch (Art 22 Abs 3 AMM-VO); Sprache, Geschlecht, Videokonferenz und Aufzeichnung regeln Art 22 Abs 4 bis 7 AMM-VO eigenständig. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass Art 22 AMM-VO „„lediglich“ für die Zwecke der Anwendung des Art. 39 AMMVO eine persönliche Anhörung normiert“, und verneint im Wiederaufnahmefall einen Mangel, weil bei der Registrierung Gelegenheit zum Vorbringen bestand (BVwG 10.08.2026, W232 2162872-2). Überstellungshindernisse sind daher mit der Beschwerde vollständig vorzutragen.

39

Die Anhörung beim Folgeantrag. Die erste Prüfung erfolgt schriftlich oder in einer persönlichen Anhörung; die Anhörung kann entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben „eindeutig“ hervorgeht, dass keine neuen Umstände vorliegen (Art 55 Abs 4 VerfVO; § 12 Rz 85).

40

Der Verzicht. Auf die Anhörung kann nur in den Fällen des Art 13 Abs 11 VerfVO verzichtet werden: bei positiver Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft oder einen gleichwertigen subsidiären Schutz (lit a), wenn der Antrag nach den Beweismitteln nicht unzulässig ist (lit b), bei dauerhafter Unfähigkeit zur Anhörung aus Umständen außerhalb des Einflusses des Antragstellers (lit c), bei schriftlicher erster Prüfung eines Folgeantrags (lit d) und bei Unzulässigkeit nach Art 38 Abs 1 lit c VerfVO (lit e; so BVwG 28.09.2026, W232 2348525-1, zur Ablehnung nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wegen des Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat). Die Aufzählung ist abschließend. Einen weiteren Grund für das Absehen von der Anhörung enthalten Art 11 und Art 12 VerfVO nicht; Art 12 VerfVO hat nur zwei Absätze. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass die Anhörung trotz ausreichender Bemühungen der Behörde nicht stattgefunden hat: Er ist kein Verzicht, hindert nach Art 13 Abs 14 VerfVO aber die Entscheidung nicht; beim Fernbleiben ohne rechtfertigenden Grund greift überdies Art 41 Abs 1 lit d VerfVO (Rz 43).

41

Die Unfähigkeit zur Anhörung. Der Verzicht nach lit c darf die Entscheidung „nicht negativ beeinflussen“, und dem Antragsteller ist Gelegenheit zu schriftlichem Vorbringen zu geben. Bei Zweifeln ist eine medizinische Fachkraft zu konsultieren; ein vorübergehender Zustand führt zum Aufschub, ein unverschuldetes Nichterscheinen zur Neuansetzung (Art 13 Abs 11 UAbs 2 bis 4 VerfVO).

42

Das ist strenger als § 19 Abs 2 aF, welcher das Unterbleiben der Einvernahme erlaubte, wenn der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Umständen nicht aussagen konnte; eine Pflicht, stattdessen die gesetzlichen Vertreter einzuvernehmen, „würde … der Bestimmung des § 19 Abs. 2 AsylG 2005 jeden Anwendungsbereich nehmen“ (VwGH 13.09.2021, Ra 2021/01/0090 RS 1, zu § 19 Abs 2 aF). Nach neuem Recht erhält bei Anträgen nach Art 31 VerfVO der verantwortliche Erwachsene Gelegenheit zur Anhörung (Art 13 Abs 2 VerfVO), und das Unterbleiben der Anhörung eines Minderjährigen ist zu begründen (Art 22 Abs 3 VerfVO).

43

Keine Anhörung trotz Bemühens. Hat die Behörde „ausreichende Bemühungen“ unternommen, dem Antragsteller Gelegenheit zur Anhörung zu geben, hindert das Unterbleiben die Entscheidung nicht (Art 13 Abs 14 VerfVO). Nimmt er ohne rechtfertigenden Grund nicht teil, obwohl er dazu verpflichtet war, oder verweigert er die Beantwortung so weit, dass über die Begründetheit nicht entschieden werden kann, ist der Antrag für stillschweigend zurückgenommen zu erklären (Art 41 Abs 1 lit d VerfVO; zur Ablehnung als unbegründet in diesem Stadium Art 41 Abs 5 VerfVO; § 13 BFA-VG Rz 77).

44

Die Verteidigung setzt bei der Ladung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift (Art 9 Abs 3 VerfVO) und beim rechtfertigenden Grund an; vor der Rücknahmeentscheidung ist die Aussetzung nach Art 41 Abs 4 VerfVO zu beantragen.

45

Aberkennung. § 19 Abs 2 aF erfasste „nach seinem Wortlaut nicht das Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes“ (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007 RS 2). § 19 Abs 1 nF gilt nur für Anhörungen nach Art 11 oder 12 VerfVO; im Entzugsverfahren ist die Belehrung nach Art 8 Abs 2 lit c VerfVO gleichwohl zweckmäßig. Welche Fassung gilt, richtet sich im Aberkennungs- und Entzugsverfahren nach der Einleitung des Verfahrens (Rz 17).

I. Die Belehrung — Abs 1

46

Vor jeder Anhörung nach Art 11 oder 12 VerfVO ist der Antragsteller „ausdrücklich“ auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen. Die Bestimmung entspricht § 19 Abs 4 erster Satz aF; der Hinweis auf die „verstärkte Glaubwürdigkeit“ der Angaben im Zulassungsverfahren ist mit dem Zulassungsverfahren entfallen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 19).

47

„Vor jeder“ Anhörung. Die Belehrung ist bei jeder Anhörung zu wiederholen, auch bei einer ergänzenden. Sie ist in der Niederschrift festzuhalten; ohne Vermerk ist sie nicht nachgewiesen.

48

Welche Folgen? Strafrechtliche Folgen hat die unwahre Aussage der Partei nicht. Die Folgen liegen in der Verordnung: eindeutig falsche Angaben und vorsätzliche Täuschung tragen das beschleunigte Verfahren (Art 42 Abs 1 lit b und c VerfVO), eine für die Zuerkennung ausschlaggebende falsche Darstellung den Entzug (Art 14 Abs 1 lit c StatusVO); hinzu tritt die Glaubwürdigkeit (Art 4 Abs 5 lit d StatusVO).

49

Eine ordnungsgemäße Belehrung nennt diese Folgen in verständlicher Form. Der bloße formelhafte Hinweis auf „Folgen“ ohne deren Nennung genügt dem Wort „ausdrücklich“ richtigerweise nicht: Wer nicht weiß, welche Folgen gemeint sind, ist nicht belehrt (eigene Ableitung).

50

Die Judikatur. Zu den Folgen einer unterbliebenen Belehrung nach § 19 Abs 4 aF ist kein Rechtssatz veröffentlicht. Richtigerweise bleibt die Aussage verwertbar; eine Unwahrheit darf ohne Belehrung aber nicht zusätzlich als vorsätzliche Täuschung iSd Art 42 Abs 1 lit c VerfVO gewertet werden, weil diese Bestimmung die „uneingeschränkte Gelegenheit“ zur Aufklärung voraussetzt (eigene Ableitung).

51

Die Belehrung ist kein Vorhalt. Eine Belehrung, welche erkennbar einschüchtert, verfehlt Art 13 Abs 3 VerfVO und ist in der Beschwerde als Umstand vorzutragen, welcher das Aussageverhalten erklärt.

52

Was hier regelmäßig schiefgeht. Die Belehrung wird als Textbaustein vorgelesen, aber nicht übersetzt; die Niederschrift hat festzuhalten, dass sie in einer verstandenen Sprache erteilt wurde (Art 13 Abs 5 VerfVO).

J. Begleitung: Vertrauensperson, Vertreter, Rechtsberater — Abs 2

53

Drei Personen. Abs 2 erlaubt dem Antragsteller, in Begleitung einer Vertrauensperson und eines Vertreters zu erscheinen, „auch dann“, wenn ein Rechtsberater anwesend ist. Der Satz setzt die Befugnis voraus und schließt nur den Einwand aus, neben dem Rechtsberater sei für weitere Personen kein Raum. Er gilt für Anhörungen vor dem Bundesamt und für Verhandlungen vor dem Gericht.

54

Der Vertreter. Gemeint ist der gewillkürte Vertreter, insbesondere der Rechtsanwalt, und bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter. Seine Befugnis zur Teilnahme folgt schon aus § 10 AVG und dem Parteiengehör; Abs 2 stellt sie klar. Das ist eine eigene Ableitung: Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Teilnahme des Vertreters an der Einvernahme der Partei ist nicht veröffentlicht.

55

Die Vertrauensperson. Sie begleitet, sie vertritt nicht. Ausgeschlossen werden kann sie nur, wenn sie stört oder die Aussage beeinflusst; der Ausschluss ist zu begründen. Rechtsprechung zur Vertrauensperson nach § 19 Abs 5 aF ist nicht veröffentlicht.

56

Der Rechtsberater nach der Verordnung. „Wenn der Antragsteller entschieden hat, Rechtsberatung gemäß Abschnitt III dieses Kapitels in Anspruch zu nehmen, ist die Anwesenheit des Rechtsberaters des Antragstellers bei der persönlichen Anhörung sicherzustellen.“ (Art 13 Abs 4 VerfVO). Fehlt er, hindert das die Anhörung nicht (Art 13 Abs 13 UAbs 2 VerfVO; zur Pflicht, ihn zu verständigen, Rz 119 ff, str); das nationale Recht könnte sein Eingreifen auf das Ende beschränken (Art 13 Abs 13 UAbs 3 VerfVO).

57

Von der Befugnis, das Eingreifen auf das Ende der Anhörung zu beschränken, hat Österreich keinen Gebrauch gemacht; der Rechtsberater darf daher während der ganzen Anhörung Fragen anregen und Einwände erheben (eigene Ableitung). Dagegen lässt sich einwenden, Art 13 Abs 13 erster Satz VerfVO gewähre nur das Recht, sich „unterstützen“ zu lassen, die Leitung der Anhörung liege beim Bundesamt (§ 39 Abs 2 AVG), und Einwürfe während der Aussage gefährdeten die persönliche Beantwortung der Fragen (Art 13 Abs 12 VerfVO). Dem ist nur zum Teil beizupflichten: Die Fragen beantwortet der Antragsteller selbst, der Rechtsberater darf nicht an seiner Stelle aussagen, und gegen Störungen stehen dem Leiter der Amtshandlung die Mittel des § 34 AVG zur Verfügung. Eine generelle Verweisung des Rechtsberaters an das Ende der Anhörung ist aber genau jene Beschränkung, welche Art 13 Abs 13 UAbs 3 VerfVO dem nationalen Recht vorbehält; ohne gesetzliche Grundlage kann sie nicht im Weg der Verfahrensleitung eingeführt werden.

58

Wer Rechtsberater ist. Abschnitt III des Kapitels II VerfVO umfasst Art 15 bis 19. Nach Art 15 Abs 1 VerfVO haben Antragsteller in allen Phasen das Recht, „effektiv einen Rechtsberater oder anderen Berater zu konsultieren“, nach Abs 2 unbeschadet des Rechts, „seinen eigenen Rechtsberater oder anderen Berater auf eigene Kosten zu wählen“. Art 8 Abs 5 VerfVO schließt Vertreter und zugelassene Berater in den Begriff ein (Rz 24). Der Rechtsanwalt ist daher Rechtsberater im Sinn des Art 13 Abs 4 VerfVO.

59

Die Abgrenzung zur Rechtsauskunft. Im Verwaltungsverfahren besteht auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsauskunft (Art 16 VerfVO; § 49 Abs 1 BFA-VG), nicht auf unentgeltliche Rechtsberatung, welche Österreich nach Art 15 Abs 3 VerfVO nicht vorgesehen hat. Die Rechtsauskunft ist Orientierung über Verfahren, Rechte und Pflichten (Art 16 Abs 2 VerfVO); ihre Anwesenheit bei der Anhörung sieht die Verordnung nicht vor. Die englische und die französische Fassung bestätigen die Abgrenzung: Art 13 Abs 4 VerfVO knüpft an die „legal assistance in accordance with Section III“ bzw die „assistance juridique conformément à la section III“ an, während Art 16 VerfVO die Rechtsauskunft als „free legal counselling“ bzw „avis juridiques gratuits“ bezeichnet; Abschnitt III nennt beide nebeneinander („Provision of legal counselling and legal assistance and representation“).

60

Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Gericht hat eine Pflicht zur Anwesenheit bisher verneint, weil das AsylG 2005 sie nicht vorsehe (BVwG 07.08.2026, L512 2348402-1), und weil aus dem Hinweis, man werde vertreten, kenne aber den Namen nicht, „nicht das Verlangen auf Anwesenheit eines Rechtsberaters abgeleitet werden“ könne (BVwG 07.08.2026, L525 2348401-2). In keinem der beiden Fälle war dem Bundesamt vor der Anhörung eine Vollmacht angezeigt; in L512 2348402-1 lag ein Ersuchen um Rechtsauskunft vor, in L525 2348401-2 nicht einmal dieses.

61

Die erste Begründung trägt nicht, weil Art 13 Abs 4 VerfVO unmittelbar gilt; die zweite trifft einen richtigen Kern, weil die Pflicht Kenntnis der Behörde voraussetzt (Streitfrage Rz 119 ff).

62

Folgerung für die Vertretung. Die Vollmacht ist dem Bundesamt sofort und unter Angabe der Verfahrenszahl anzuzeigen, verbunden mit dem Ersuchen, zur Anhörung geladen zu werden. Eine bloß auf Maßnahmenbeschwerden beschränkte Vollmacht deckt die Anhörung nicht; das Bundesverwaltungsgericht hat eine solche Beschränkung einer Kanzlei gegenüber ernst genommen (BVwG 13.07.2026, W154 2345808-3).

63

Vor dem Gericht. Für die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt § 52 BFA-VG. Hat der Fremde um Vertretung ersucht, liegt es nicht im Belieben des Rechtsberaters, die Teilnahme abzulehnen, es sei denn, der Fremde ist in der Verhandlung ohnedies, etwa durch einen frei gewählten Rechtsanwalt, vertreten; das Gericht hat das Erscheinen durch Ladung zu bewirken (§ 52 BFA-VG Rz 63 f).

64

Minderjährige. Bei begleiteten Minderjährigen sind der verantwortliche Erwachsene und ein bestellter Rechtsberater anwesend (Art 22 Abs 4 VerfVO); bei unbegleiteten haben Vertreter und Rechtsberater die Möglichkeit, „innerhalb des von der anhörenden Person vorgegebenen Rahmens Fragen zu stellen oder Bemerkungen vorzutragen“ (Art 23 Abs 8 UAbs 2 VerfVO; ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 49 BFA-VG).

K. Durchführung: Sprache, Dolmetscher, Video, Geschlecht, Minderjährige

65

Die Bedingungen. Die Anhörung erfolgt unter Wahrung von Privatsphäre und Vertraulichkeit (Art 13 Abs 3 VerfVO) durch geschulte Bedienstete der Asylbehörde ohne Militär- oder Polizeiuniform (Art 13 Abs 6 bis 8 VerfVO).

66

Sprache und Dolmetscher. Die Verständigung erfolgt „in der vom Antragsteller bevorzugten Sprache, es sei denn, es gibt eine andere Sprache, die er versteht und in der er sich klar ausdrücken kann“ (Art 13 Abs 5 VerfVO). Wer auf eine andere Sprache ausweicht, hat beides festzustellen.

67

Verständigungsschwierigkeiten. Ohne konkretes Vorbringen, welche Teile unzutreffend protokolliert wurden, „wird mit dem vorgebrachten Einwand kein wesentlicher Verfahrensmangel dargetan“ (VwGH 27.01.1994, 94/19/0885 RS 1; ebenso VwGH 23.03.1994, 93/01/1186 RS 2). Eine konkrete Rüge verlangt dagegen ein Ermittlungsverfahren (VwGH 04.10.1995, 95/01/0042 RS 1). Die Rechtssätze sind zum AsylG 1991 ergangen und beruhen auf allgemeinen Grundsätzen.

68

Daraus folgt: nie pauschal „Dolmetschfehler“ rügen, sondern Stelle, tatsächliche Aussage und Bedeutung benennen und die Tonaufzeichnung als Beweis anbieten (Rz 83 ff).

69

Videokonferenz. Die Asylbehörde kann die Anhörung per Videokonferenz durchführen, „wenn die Umstände dies hinreichend rechtfertigen“, und sorgt dann nach den Leitlinien der Asylagentur für Einrichtungen, Standards, rechtliche Unterstützung und Dolmetschleistungen (Art 13 Abs 10 VerfVO). Das erfasst nach den Erläuterungen „auch die Erbringung von Dolmetschleistungen, soweit erforderlich“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 12a BFA-VG).

70

Auch die bloße Zuschaltung des Dolmetschers bedarf daher hinreichend rechtfertigender Umstände, welche im Akt festzuhalten sind; das ist enger als die bloße Unverfügbarkeit eines Dolmetschers „binnen angemessener Zeit“ nach § 12a BFA-VG (eigene Ableitung). Die Gegenposition lässt sich auf die Materialien stützen: Nach den Erläuterungen ist die Videokonferenz nach Art 13 Abs 10 VerfVO „in weiterem Umfang als nach dem geltenden § 12a möglich“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 12a BFA-VG). Das trifft für die Gründe zu, weil Art 13 Abs 10 VerfVO nicht auf die Unverfügbarkeit des Dolmetschers beschränkt ist; für den Maßstab trifft es nicht zu, weil die Umstände die Videokonferenz „hinreichend rechtfertigen“ müssen, was eine Abwägung und deren Dokumentation verlangt (§ 12 BFA-VG Rz 82). Die Behörde wird sich auf die Erläuterungen berufen; dem ist mit dem Wortlaut der Verordnung zu begegnen. Zur Videokonferenz bei einem Ersuchen nach Art 13 Abs 9 VerfVO und vor dem Gericht § 20 AsylG 2005 Rz 83 f.

71

Das Geschlecht. Auf Ersuchen und soweit möglich werden Anhörung und Verdolmetschung von Personen des bevorzugten Geschlechts durchgeführt, es sei denn, das Ersuchen steht erkennbar nicht mit Schwierigkeiten in Verbindung, die Gründe darzulegen (Art 13 Abs 9 VerfVO). Die Belehrung darüber und das Beschwerdeverfahren regelt § 20 AsylG 2005 (§ 20 AsylG 2005 Rz 33 ff, 46 ff). Zur Heilung eines Verstoßes Rz 107.

72

Kulturmittler. Er kann bereitgestellt werden (Art 13 Abs 5 UAbs 2 VerfVO); bei kulturell geprägtem Vorbringen ist das anzuregen.

73

Besondere Verfahrensgarantien. Die Prüfung des Bedarfs beginnt mit der Stellung und ist binnen 30 Tagen abzuschließen (Art 20 Abs 2 und 3 VerfVO); bei Bedarf ist die Anhörung anzupassen (Art 21 Abs 1 VerfVO). Ein Bescheid, welcher Aussagedefizite wertet, ohne die Prüfung nach Art 20 VerfVO erkennen zu lassen, ist angreifbar. Prüfung, Unterstützung und Folgen des Mangels führt § 30 AsylG 2005 Rz 25 ff, 38 f, 59 ff.

74

Minderjährige. Die Anhörung erfolgt „in kind- und situationsgerechter Weise unter Berücksichtigung des Alters und der Reife des Kindes“ (Art 22 Abs 3 UAbs 2 VerfVO), bei begleiteten Minderjährigen in Anwesenheit des verantwortlichen Erwachsenen; ohne ihn nur in begründeten Fällen und mit fachkundiger Unterstützung (Art 22 Abs 4 VerfVO).

75

Der Verwaltungsgerichtshof hat für Vernehmungen Minderjähriger allgemein festgehalten, dass „durch die gerichtliche und behördliche Vorgangsweise eine Gefährdung des Kindeswohles hintangehalten wird“ (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 RS 20). Die Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters entbindet nicht von der Würdigung: Sie „ersetzt nicht die Verpflichtung zur erkennbaren und sorgfältigen Würdigung des Umstands der Minderjährigkeit im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung“ (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0113 RS 1). Zur Verhandlung vor dem Gericht Streitfrage Rz 132 ff.

76

Relevanz bei Minderjährigen. Die Vernehmung eines Minderjährigen ohne gesetzlichen Vertreter in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verstieß gegen § 19 Abs 5 letzter Satz aF; in der Revision ist die Relevanz dieses Mangels in der Zulässigkeitsbegründung darzulegen (VwGH 15.06.2021, Ra 2020/14/0399 RS 1; zur Beschwerde gegen den Bescheid Rz 102 f). Für Altverfahren gilt das fort; die Relevanz liegt regelmäßig darin, dass der Vertreter Fragen hätte anregen und Missverständnisse aufklären können.

L. Niederschrift, Rückübersetzung, Tonaufzeichnung

77

Die Niederschrift. Verlangt ist „eine ausführliche und objektive Niederschrift mit allen Hauptbestandteilen der persönlichen Anhörung“ oder ein Wortprotokoll (Art 14 Abs 1 VerfVO).

78

Die Berichtigung. Der Antragsteller erhält vor der Entscheidung Gelegenheit, sich „zu Übersetzungsfehlern oder missverständlichen Formulierungen oder sonstigen sachlichen Fehlern“ zu äußern, und wird dazu, notfalls mit Dolmetscher, „in vollem Umfang vom Inhalt“ der Niederschrift in Kenntnis gesetzt (Art 14 Abs 3 VerfVO). Das ist die Grundlage der Rückübersetzung.

79

Die Bestätigung. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Richtigkeit zu bestätigen; eine Weigerung wird vermerkt und hindert die Entscheidung nicht (Art 14 Abs 4 VerfVO). Die Aufforderung darf nach Art 14 Abs 5 lit a VerfVO entfallen, wenn die Aufzeichnung im Rechtsbehelfsverfahren Beweismittel sein kann; die Rückübersetzung nach Abs 3 bleibt davon unberührt.

80

Die Beweiskraft. Die Niederschrift liefert nach § 15 AVG vollen Beweis, der Gegenbeweis ist zulässig; das Bundesverwaltungsgericht spricht von einer Niederschrift, „der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt“ (BVwG 21.07.2026, L515 2347220-1, Altverfahren).

81

Die Judikatur zieht dem Grenzen: „Der bloße Hinweis auf § 15 AVG ist keine geeignete Replik auf eine konkrete und begründete Behauptung der mangelnden Übersetzung bzw Rückübersetzung“ (VwGH 12.03.1998, 97/20/0567 RS 1); wer zur bestrittenen Protokollierung seine Einvernahme beantragt, hat „in ausreichender Weise den Gegenbeweis des § 15 AVG angetreten“ (VwGH 18.12.1996, 95/20/0615 RS 2, GRS wie VwGH 26.06.1996, 95/20/0420 RS 2). Eine pauschale Bestreitung nach bestätigter Rückübersetzung genügt nicht (VwGH 14.10.1992, 92/01/0341 RS 1).

82

In Verfahren über ab dem 12.06.2026 eingebrachte Anträge gilt zudem: „Bestehen Zweifel, welche Aussagen der Antragsteller während der persönlichen Anhörung gemacht hat, so ist die Tonaufzeichnung maßgebend.“ (Art 14 Abs 4 letzter Satz VerfVO). Der Hinweis auf die unterschriebene Niederschrift beantwortet eine konkrete Rüge daher nicht; die Aufzeichnung ist abzuhören (eigene Ableitung).

83

Die Tonaufzeichnung. „Die persönlichen Anhörungen werden mithilfe von Tonaufnahmegeräten aufgezeichnet.“ (Art 14 Abs 2 VerfVO). Dem Antragsteller werden dieser Umstand und der Zweck vorab mitgeteilt; die Aufzeichnung wird in den Akt aufgenommen. § 19 Abs 3 aF, welcher die Aufzeichnung nur erlaubte, ist deshalb entfallen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 19).

84

Die Aufzeichnung gehört zum vorzulegenden Akt. Das Bundesverwaltungsgericht behandelt die Vorlage erst mit ihr als vollständig: „Die Beschwerdevorlage des BFA langte mit Nachreichung der Tonaufnahme über die Anhörung vollständig beim Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2026 ein.“ (BVwG 10.08.2026, L516 2348077-1). Fehlt die Aufzeichnung, so ist das ein Mangel der Anhörung, welchen das Bundesverwaltungsgericht für nicht sanierbar hält: Wurde die Anhörung ohne Tonaufzeichnung, ohne die Mitteilung nach Art 14 Abs 2 VerfVO und ohne Vermerk eines technischen Hinderungsgrundes durchgeführt, leidet das Verfahren an dem „schweren Verfahrensfehler, dass entgegen der gesetzlichen Verpflichtung keine Audioaufzeichnung der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde“, und „Eine Sanierung dieses Verfahrensfehlers durch das BVwG ist nicht möglich.“ Rückübersetzung und Gelegenheit zur Korrektur heilen nicht, weil Art 14 Abs 5 VerfVO die Bestätigung der Niederschrift gerade im Hinblick auf die als Beweismittel zugelassene Aufzeichnung entbehrlich macht; die Sache ist nach § 28 Abs 3 VwGVG zurückzuverweisen (BVwG 03.09.2026, L508 2349733-1). Das Verhältnis zur Heilung durch die Verhandlung (Rz 136 bis 138) erörtert die Entscheidung nicht; sie ist ohne Verhandlung ergangen. Folge für die Vertretung. Fehlt die Aufzeichnung im vorgelegten Akt, ist das Fehlen zu rügen und die Zurückverweisung zu beantragen, hilfsweise die Verhandlung.

85

Das Abspielen in der Verhandlung. Das Gericht wertete einen behaupteten Übersetzungsfehler ab, weil wortwörtlich rückübersetzt worden war und Vertretung wie Behörde „auf ein Abspielen der entsprechenden Passage“ verzichtet hatten (BVwG 07.08.2026, L512 2348402-1). Wer einen Übersetzungsfehler behauptet, beantragt daher das Abspielen der Passage.

86

Der Zugang. Zugang zur Niederschrift besteht „rechtzeitig vor einer Entscheidung“ (Art 14 Abs 6 UAbs 1 VerfVO); „Zugang zur Aufzeichnung wird auch im Rechtsbehelfsverfahren gewährt“ (UAbs 2). Das Wort „auch“ zeigt, dass der Zugang zur Aufzeichnung schon im Verwaltungsverfahren besteht; er ist über die Akteneinsicht (§ 17 AVG) zu beantragen (eigene Ableitung).

87

Die Zuständigkeitsanhörung. Art 22 Abs 7 AMM-VO verlangt Tonaufzeichnung und Zusammenfassung; bei Zweifeln ist die Aufzeichnung maßgebend.

88

Was hier regelmäßig schiefgeht. Die Rückübersetzung wird im Eiltempo erledigt, und Monate später wird ein Widerspruch aus einem Satz gebildet, welcher so nie gesagt wurde (Rz 67 f).

M. Erstbefragung und Einvernahme im Altverfahren

89

In Altverfahren gilt § 19 aF (Rz 17). Die Erstbefragung diente nach Abs 1 aF „insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute“ und hatte sich „nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen“; die Einschränkung galt nicht beim Folgeantrag.

90

Die tragende Linie. Der Verwaltungsgerichtshof hat „wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat“; gleichwohl ist es „nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen“ (VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546 RS 1; zuletzt VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273 RS 2, GRS wie Ra 2018/19/0546 RS 1).

91

Die Verwertung verlangt allerdings „sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind“ (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171 RS 3; zuletzt VwGH 07.01.2026, Ra 2025/20/0030 RS 1, GRS wie Ra 2014/19/0171 RS 3).

92

Der Annahme, ein Asylwerber werde alles Wesentliche schon in der Erstbefragung vorbringen, kann der Verwaltungsgerichtshof „nicht beitreten“ (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419 RS 1). Hat sich das Gericht einer solchen Erwägung des Bundesamtes angeschlossen, ohne die Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung einfließen zu lassen, ist die Beweiswürdigung mangelhaft (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 RS 2).

93

Der Verfassungsgerichtshof sieht darin einen Begründungsmangel: Das Gericht „verkennt es außerdem, dass die Erstbefragung gemäß §19 Abs1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich (von Folgeanträgen abgesehen) nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat“ (VfGH 27.11.2023, E2497/2023; ebenso VfGH 24.09.2019, E159/2019, für einen im Kern bereits in der Erstbefragung genannten Fluchtgrund).

94

Die Grenze. Hat sich das Gericht in einer Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschafft „und diese eigenen Ermittlungsergebnisse seiner Beweiswürdigung tragend zugrunde gelegt“, trägt der Hinweis auf die Erstbefragung die Revision nicht (VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143 RS 1). Die Rüge muss daher zeigen, dass die Abweichung zur Erstbefragung tragend war.

95

Minderjährige. Bei Minderjährigen tritt die Pflicht zur besonders sorgfältigen Beweiswürdigung hinzu (VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0223 RS 1; zuletzt VwGH 27.05.2026, Ra 2025/18/0362 RS 2, GRS wie Ra 2020/18/0223 RS 1).

96

Einvernahmen. Die Unmittelbarkeit — Einvernahme durch das entscheidende Organ — ist mit dem FrÄG 2015 entfallen (VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119 RS 3). § 20 Abs 1 AsylG 2005 aF galt nur für Einvernahmen, nicht für die Erstbefragung (VwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0363 RS 2).

97

Übertragung auf die Registrierungsbefragung. Im neuen Verfahren erhebt das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Registrierung die Informationen nach Art 27 Abs 1 und 4 VerfVO nach einem standardisierten Fragenkatalog; das ist „keine Anhörung“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 42 BFA-VG; Rz 30). Die Bedenken gegen die Verwertung der Erstbefragung gelten daher nach hier vertretener Auffassung der Sache nach fort (zur geltenden Fassung nicht entschieden); die Einzelheiten führt § 17 Rz 112 ff.

98

Schon zur Richtlinie 2013/32/EU hat der Verwaltungsgerichtshof zwischen der Anhörung und der Antragstellung unterschieden: Die Anforderungen an die persönliche Anhörung beziehen sich auf die Anhörung vor der Asylbehörde „und nicht auf die Modalitäten im Rahmen der Antragstellung“ (VwGH 12.08.2019, Ra 2019/20/0366 RS 1). Das stützt die Unterscheidung auch für das neue Recht.

99

Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes vergleicht nach neuem Recht bereits Angaben der Registrierungsbefragung mit jenen der Anhörung (BVwG 07.08.2026, L512 2348402-1). Nach der führenden Einheit ist die Verwertung als tragende Grundlage der Beweiswürdigung abzulehnen, soweit es um die Fluchtgründe geht; Angaben zur Identität sind verwertbar, für den Reiseweg gilt dieselbe Zurückhaltung wie für die Gründe, und jede Verwertung verlangt die Offenlegung nach Rz 91 (§ 17 Rz 112 bis 115).

100

Was hier regelmäßig schiefgeht. Die Beweiswürdigung stellt Registrierungsformular und Anhörung nebeneinander, ohne festzustellen, wonach gefragt wurde.

N. Folgen einer mangelhaften Anhörung — Relevanz und Heilung

101

Ein Mangel der Anhörung ist ein Verfahrensmangel. Er führt nicht von selbst zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung; zu prüfen sind Relevanz, Heilung und Rechtsfolge. Das Recht auf Anhörung ist „in vollem Umfang“ auf das Verfahren über internationalen Schutz anzuwenden (EuGH 22.11.2012, C-277/11, M. M., Rn 89); eine Pflicht, die beabsichtigte Ablehnung samt ihren Gründen vorab mitzuteilen, folgt daraus nicht (Rn 95).

102

Relevanz. In der Revision kann eine Aufhebung wegen eines Verfahrensmangels nur erfolgen, „wenn das VwG bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können“; die Relevanz ist in der Zulässigkeitsbegründung darzulegen (VwGH 15.06.2021, Ra 2020/14/0399 RS 1, zur Vernehmung eines Minderjährigen ohne gesetzlichen Vertreter in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, § 19 Abs 5 aF, § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG). Der Rechtssatz betrifft den Mangel des Gerichtes im Revisionsverfahren; für die Beschwerde gegen den Bescheid trägt er die Relevanzschwelle nicht unmittelbar, weil das Gericht dort selbst ermittelt und den Mangel des Bundesamtes durch die Verhandlung zu beheben hat (Rz 105 ff, 108). Unionsrechtlich gilt für Gehörsverletzungen im Allgemeinen dasselbe: Sie führen nur zur Aufhebung, „wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können“ (EuGH 10.09.2013, C-383/13 PPU, G. und R., Rn 38; zur Prüfung am konkreten Fall Rn 40, 44).

103

Keine Relevanzprüfung bei unterbliebener Anhörung. Diese Linie ist auf die Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anhörung nach der Verfahrensrichtlinie nicht übertragbar, weil diese die Anhörung verbindlich und mit konkreten und detaillierten Regeln vorschreibt (EuGH 16.07.2020, C-517/17, Addis, Rn 70). Die fehlende Anhörung wird weder durch schriftliches Vorbringen im Rechtsbehelf noch durch die amtswegige Ermittlungspflicht von Behörde und Gericht geheilt (Rn 71). Die Entscheidung ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, es sei denn, der Antragsteller kann im Rechtsbehelfsverfahren in einer Anhörung, welche die Garantien des Art 15 RL 2013/32/EU wahrt, persönlich alle gegen die Entscheidung sprechenden Umstände vortragen, und trotz dieses Vorbringens kann keine andere Entscheidung ergehen (Rn 74). Das Urteil betraf eine Unzulässigkeitsentscheidung (Art 33 Abs 2 lit a, Art 34 RL 2013/32/EU). Die Übertragung auf die Verfahrensverordnung ist zu bejahen: Art 11 bis 13 VerfVO regeln die persönliche Anhörung zur Zulässigkeit und zum Inhalt ebenso verbindlich und im Einzelnen (Rz 32). Für die gänzlich unterbliebene Anhörung verlangt Rz 102 daher keine Relevanzdarlegung; Rz 104 bleibt für Mängel einer durchgeführten Anhörung maßgeblich.

104

Auch in der Beschwerde ist die Darlegung zu empfehlen, weil sie die Verhandlungspflicht begründet (Rz 108) und eine spätere Revision vorbereitet. Sie verlangt Konkretes: was bei ordnungsgemäßer Anhörung vorgebracht worden wäre, welche Frage der Rechtsberater gestellt, welches Missverständnis er aufgeklärt, welcher Satz richtig übersetzt anders gelautet hätte. Die Beschwerde hat das Vorbringen nachzuholen; § 20 Abs 1 Z 2 BFA-VG lässt es zu, wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (§ 20 BFA-VG Rz 68 f).

105

Heilung. „Ein vor der Verwaltungsbehörde unterlaufener Verfahrensfehler kann durch ein ordnungsgemäß vor dem Verwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren saniert werden“ (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0191 RS 1; ebenso VwGH 04.06.2025, Ra 2024/20/0149 RS 1; VwGH 22.03.2018, Ra 2018/22/0057 RS 1).

106

Keine Heilung ohne Verhandlung. Die Heilung setzt voraus, dass das Gericht den Mangel selbst vermeidet. Hat es ohne Verhandlung entschieden, tritt sie nicht ein: „Da das BVwG im vorliegenden Fall keine Verhandlung, die eine Einvernahme des Revisionswerbers ermöglicht hätte, durchführte, ist eine Sanierung des aus der Nichtbeachtung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 resultierenden Verfahrensmangels des BFA nicht eingetreten.“ (VwGH 14.10.2021, Ra 2021/19/0027 RS 5). Unionsrechtlich ebenso Addis (Rn 73, 74; Rz 103): Kann die Anhörung im Rechtsbehelfsverfahren nicht garantiert werden, ist aufzuheben und zurückzuverweisen.

107

Der Anwendungsfall Geschlecht. Die Missachtung des § 20 Abs 1 AsylG 2005 aF vor dem Bundesamt führt zu einem Verfahrensmangel, „der durch ein im Einklang mit § 20 Abs. 2 AsylG 2005 von einem Richter desselben Geschlechts geführtes verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem BVwG geheilt wird“ (VwGH 14.10.2021, Ra 2021/19/0027 RS 4). Die Linie ist auf Art 13 Abs 9 VerfVO übertragbar (§ 20 AsylG 2005 Rz 44 f).

108

Die Brücke zur Verhandlungspflicht. Die Verhandlung darf nach § 21 Abs 7 BFA-VG nur entfallen, wenn der Sachverhalt „von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben“ worden ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 RS 4; § 21 BFA-VG Rz 79). Eine mangelhafte Anhörung ist kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren. Wer den Mangel rügt, rügt daher zugleich den Entfall der Verhandlung; das Gericht kann den Mangel nur heilen, indem es verhandelt.

109

Hinzu tritt die umfassende Ex-nunc-Prüfung nach Art 67 Abs 3 VerfVO (§ 21 BFA-VG Rz 87, 92).

110

Zurückverweisung. Nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften berechtigt zur Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007 RS 1); sie ist auf „krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken“ beschränkt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS 29). Die bloß schriftliche Einräumung von Parteiengehör berechtigt zur Zurückverweisung nicht, weil das Gericht sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ohnehin in einer Verhandlung einen persönlichen Eindruck zu verschaffen hat, „sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist“ (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007 RS 7, zur Aberkennung des subsidiären Schutzes). Zum völligen Fehlen der Anhörung Streitfrage Rz 136 ff.

111

Kein Verwertungsverbot. Auch ohne gesetzliche Deckung erlangte Beweisergebnisse darf das Gericht nicht ignorieren (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0181 RS 1). Der Mangel wirkt über das geringere Gewicht der Aussage in der Beweiswürdigung.

112

Sekundärer Mangel. Unterlässt die Behörde nach einer konkreten Rüge die Ermittlungen wegen eines unrichtigen Rechtsstandpunktes, führt das zur Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 04.10.1995, 95/01/0042 RS 1).

113

Was hier regelmäßig schiefgeht. Die Beschwerde rügt den Anhörungsmangel, beantragt aber keine Verhandlung oder legt nicht dar, was vorgebracht worden wäre. Dann entscheidet das Gericht nach Aktenlage, und die Rüge bleibt ohne Relevanz.

O. Verfahren: Säumnisbeschwerde — Abs 3

114

Im Säumnisbeschwerdeverfahren kann das Gericht das Bundesamt mit der Einvernahme des Antragstellers beauftragen. Die Erläuterungen halten fest, dass diese Möglichkeit das Gericht „nicht von seinen Pflichten nach Art. 47 der EU-Grundrechtecharta – insbesondere hinsichtlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – entbindet“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 19).

115

Terminologie. Abs 3 spricht weiterhin von „Einvernahme“, obwohl die Erläuterungen eine Anpassung an Art 3 Z 13 VerfVO ankündigen; angepasst wurde nur „Asylwerber“ zu „Antragsteller“. Richtigerweise ist die Einvernahme in einem Verfahren nach neuem Recht eine Anhörung iSd Art 12 VerfVO, weil sie von der Asylbehörde zum Inhalt des Antrags geführt wird; Art 13 und 14 VerfVO und § 19 Abs 1 und 2 gelten daher für sie (eigene Ableitung).

116

Die Vorgeschichte. Vor Einfügung des § 19 Abs 6 aF ließ der Verwaltungsgerichtshof offen, ob das Gericht das Bundesamt um die Beweisaufnahme ersuchen durfte, weil erlangte Beweisergebnisse keinesfalls ignoriert werden dürfen (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0181 RS 1).

117

Die Grenze. Die Beauftragung ersetzt nicht die Verhandlung. Stützt sich das Gericht tragend auf die Aussage vor dem Bundesamt, ohne den Antragsteller selbst gehört zu haben, fehlt der persönliche Eindruck (Rz 31). Eine Ausnahme lässt der Verwaltungsgerichtshof nur für den eindeutigen Fall zu (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007 RS 7; Rz 110); im Säumnisverfahren, in welchem keine Entscheidung des Bundesamtes vorliegt, ist sie richtigerweise eng zu verstehen (eigene Ableitung).

118

Die Niederschrift und die Aufzeichnung der beauftragten Einvernahme sind dem Antragsteller vor der Entscheidung zugänglich zu machen; Art 14 Abs 3 und 6 VerfVO gelten entsprechend (Rz 115).

P. Streitfragen

1. Anwesenheit des gewählten Rechtsanwalts bei der Anhörung

119

Art 13 Abs 4 VerfVO ordnet an, dass die Anwesenheit des Rechtsberaters bei der persönlichen Anhörung sicherzustellen ist; das AsylG 2005 sieht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes eine solche Pflicht nicht vor. Ob das Bundesamt die Anwesenheit des vom Antragsteller gewählten Rechtsanwalts sicherzustellen hat, ist durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entschieden.

Das Bundesamt hat die Anwesenheit des gewählten Rechtsanwalts bei der Anhörung sicherzustellen, sobald es weiß, dass der Antragsteller Rechtsberatung in Anspruch nimmt. Art 13 Abs 4 VerfVO gilt unmittelbar, und auf das Schweigen des AsylG 2005 kommt es nicht an. Sicherstellen heißt, den bekannten Vertreter zu laden oder zu verständigen und einen Termin zu wählen, welchen er wahrnehmen kann.

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Dagegen lässt sich einwenden, eine Pflicht bestehe nicht. So lautet die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes: „Eine verpflichtende Anwesenheit eines Rechtsberaters auf Ersuchen des BF im Zuge der persönlichen Anhörung sieht das AsylG 2005 nicht vor. Diese Regelung deckt sich mit den unionsrechtlichen Vorgaben.“ (BVwG 07.08.2026, L512 2348402-1). Beide Entscheidungen betrafen allerdings Fälle ohne angezeigte Vollmacht: In L512 2348402-1 hatte der Beschwerdeführer um Rechtsauskunft ersucht; in L525 2348401-2 fand der erste Kontakt zum Vertreter erst nach der Einvernahme statt. Die Streitfrage berühren sie daher nur im obiter dictum. Nach Art 13 Abs 13 UAbs 2 VerfVO hindert die fehlende Anwesenheit eines Rechtsberaters die Anhörung nicht, und im Verwaltungsverfahren besteht nur Anspruch auf Rechtsauskunft (Art 16 VerfVO). Die Anzeige der Vertretung ist Sache des Antragstellers (BVwG 07.08.2026, L525 2348401-2). Für die Gegenauffassung lässt sich ferner der Aufbau des Art 13 VerfVO anführen: Der Antragsteller hat die Fragen persönlich zu beantworten (Abs 12), die Unterstützung durch den Rechtsberater ist als Recht des Antragstellers gefasst (Abs 13 erster Satz), und selbst eine unterbliebene Anhörung hindert die Entscheidung nicht, wenn ausreichende Bemühungen unternommen wurden (Abs 14). „Sicherstellen“ nach Abs 4 bedeute danach, dem Rechtsberater den Zugang zur Anhörung zu gewährleisten, nicht, die Anhörung von seiner Anwesenheit abhängig zu machen; einen Anspruch auf Verlegung des Termins wegen Verhinderung des gewählten Rechtsanwalts kenne die Verordnung nicht.

121

Richtigerweise ist die Pflicht zu bejahen, sobald die Behörde weiß, dass der Antragsteller Rechtsberatung in Anspruch nimmt. Art 13 Abs 4 VerfVO ordnet an, dass die Anwesenheit des Rechtsberaters „sicherzustellen“ ist; die englische und die französische Fassung sind gleichfalls als Pflicht gefasst („The presence of the applicant’s legal adviser at the personal interview … shall be ensured“; „La présence du conseil juridique du demandeur lors de l’entretien individuel … est assurée“), anders als Abs 13 UAbs 3 („Member States may stipulate in national law“; „Les États membres peuvent prévoir dans leur droit national“); er gilt unmittelbar, und auf das Schweigen des AsylG 2005 kommt es nicht an. Rechtsberater im Sinn der Verordnung ist auch der auf eigene Kosten gewählte Rechtsanwalt (Art 15 Abs 2, Art 8 Abs 5 VerfVO; Rz 58). Art 13 Abs 13 UAbs 2 VerfVO betrifft den Fall, dass der Rechtsberater trotz Verständigung nicht erscheint; er erlaubt nicht, ihn gar nicht zu verständigen, sonst bliebe für Abs 4 kein Anwendungsbereich. „Sicherstellen“ heißt daher: den bekannten Vertreter laden oder verständigen und einen Termin wählen, welchen er wahrnehmen kann. § 19 Abs 2 setzt die Begleitung durch den Vertreter gleichfalls voraus. Die Materialien sprechen von einem Erfordernis: Bei der Begründung des Entfalls des letzten Satzes des § 19 Abs 5 aF halten sie fest, dass Art 13 VerfVO „die Anforderungen an die persönliche Anhörung, unter anderem auch das Erfordernis der Anwesenheit eines Rechtsberaters, unmittelbar regelt“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 19). Dem Einwand aus Abs 12 und Abs 14 ist zu widersprechen: Abs 12 regelt, wer antwortet, nicht, wer anwesend sein darf; Abs 14 betrifft das Unterbleiben der Anhörung überhaupt, nicht die Abwesenheit des Rechtsberaters. Ein Anspruch auf beliebige Verlegung folgt daraus allerdings nicht; geschuldet ist ein Termin, welchen der Vertreter bei zumutbarer Disposition wahrnehmen kann. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

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Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist der Mangel über die Relevanz zu führen: Vorzutragen ist, welche Fragen der Vertreter gestellt, welche Unklarheiten er aufgeklärt und welche Beweismittel er vorgelegt hätte (Rz 104), und die Verhandlung ist zu beantragen, in welcher der Mangel geheilt werden kann (Rz 108). Vorbeugend: Vollmacht sofort mit Verfahrenszahl anzeigen und die Ladung beantragen (Rz 62).

2. Gleichzeitige Anhörung vor Erteilung der Rechtsauskunft

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Art 12 Abs 1 zweiter Satz VerfVO erlaubt die gleichzeitige Anhörung zur Zulässigkeit und zum Inhalt nur unter einer Voraussetzung; Art 16 VerfVO legt den Zeitpunkt der Rechtsauskunft nicht fest. In Betracht kommt, die Anhörung durchzuführen, bevor die beantragte Rechtsauskunft erteilt ist, oder dies abzulehnen. Davon hängt die Rechtmäßigkeit der Anhörung ab.

Die gleichzeitige Anhörung zum Inhalt vor Erteilung der Rechtsauskunft ist abzulehnen. Die Beratung ist Tatbestandsvoraussetzung des Art 12 Abs 1 zweiter Satz VerfVO und keine Empfehlung. Wurde sie nicht ermöglicht, fehlt es an einer rechtmäßigen Anhörung zum Inhalt.

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Dagegen lässt sich einwenden, die Anhörung sei auch vor der Rechtsauskunft zulässig. Art 16 VerfVO legt keinen Zeitpunkt der Rechtsauskunft fest, und Art 13 Abs 13 UAbs 2 VerfVO lässt die Anhörung ohne Berater zu. Die Praxis reicht die Rechtsauskunft nach: „Sie werden die beantragte Rechtsauskunft im nachhinein erhalten. Heute geht es um die persönliche Anhörung zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz.“ (Niederschrift, wiedergegeben in BVwG 13.07.2026, W154 2345808-3). Die Behörde wird sich auf die Fristen des Grenzverfahrens berufen.

125

Dem Einwand ist beizupflichten, soweit es um eine getrennte Anhörung zum Inhalt geht. Die gleichzeitige Anhörung ist dagegen abzulehnen: Art 12 Abs 1 zweiter Satz VerfVO erlaubt sie nur, „sofern“ der Antragsteller vorab informiert wurde und sich mit einem Rechtsberater oder der Rechtsauskunft „beraten konnte“. Die Beratung ist Tatbestandsvoraussetzung, nicht Empfehlung. Die getrennte Anhörung zum Inhalt vor der beantragten Rechtsauskunft ist damit nicht schon unzulässig; sie bleibt aber angreifbar, wenn dem Antragsteller dadurch die Information über Verfahrensart und Zulässigkeitsregeln (Art 16 Abs 2 lit b VerfVO) fehlte, welche er für die Darlegung nach Art 12 Abs 2 VerfVO benötigte. Dann ist der Mangel relevant und mit der Beschwerde geltend zu machen (Rz 126). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

126

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist vorzutragen, dass die unberatene kombinierte Anhörung die Darlegungslast des Art 12 Abs 2 VerfVO ohne Orientierung über Verfahrensart und Zulässigkeitsregeln (Art 16 Abs 2 lit b VerfVO) auferlegte; dasselbe gilt für eine getrennte Anhörung zum Inhalt, soweit die erst danach erteilte Rechtsauskunft die Darlegung erschwert hat. Die Lücken der Anhörung sind mit der Beschwerde zu schließen (§ 20 Abs 1 Z 2 und Z 4 BFA-VG; § 20 BFA-VG Rz 68 f).

3. Vorhalt von Widersprüchen vor der Beweiswürdigung

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Art 12 Abs 2 zweiter Satz VerfVO gibt dem Antragsteller Gelegenheit, sich zu möglicherweise fehlenden Angaben und zu Widersprüchen in seinen Aussagen zu äußern. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung einen Vorhalt im Einzelnen nicht verlangt. In Betracht kommt, das auf die Verordnung zu übertragen oder für Widersprüche zu anderen Quellen einen Vorhalt zu verlangen.

Für Widersprüche innerhalb derselben Aussage ist ein Vorhalt nicht geboten, für Widersprüche zu anderen Quellen — Registrierungsformular, Angaben von Angehörigen, Länderberichten — dagegen schon. Diese Quellen sind dem Antragsteller nicht bekannt, und ohne Kenntnis kann er sich nicht äußern. Im Übrigen verlangt die Verwertung die Offenlegung, worauf die Abweichung zurückgeht.

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Dagegen lässt sich einwenden, eine Vorhaltepflicht bestehe nicht. Zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, „dass Artikel 16 der Verfahrensrichtlinie nicht entnommen werden kann, dass dem Antragsteller allfällige in seinen Aussagen vorhandenen Widersprüche im Einzelnen vorgehalten werden müssten“ (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 RS 9). Art 12 Abs 2 zweiter Satz VerfVO übernimmt den Wortlaut der Sache nach: Art 16 zweiter Satz RL 2013/32/EU schloss die Gelegenheit ein, „sich zu fehlenden Angaben und/oder zu Abweichungen oder Widersprüchen in den Aussagen des Antragstellers zu äußern“; die Verordnung spricht von „möglicherweise fehlenden Angaben“ und von Widersprüchen „in seinen Aussagen“. Das Bundesverwaltungsgericht lässt die umfassende Befragung und die Verhandlung genügen (BVwG 07.08.2026, L512 2348402-1).

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Dem Einwand ist zu widersprechen, soweit er Widersprüche zu anderen Quellen betrifft. Für eine Vorhaltepflicht spricht zunächst der Wortlaut des Art 12 Abs 2 zweiter Satz VerfVO: Dem Antragsteller „wird die Gelegenheit gegeben, sich zu möglicherweise fehlenden Angaben oder zu Abweichungen oder Widersprüchen in seinen Aussagen zu äußern“; eine Gelegenheit, sich zu äußern, setzt voraus, dass der Antragsteller weiß, wozu. Der Rechtssatz selbst begrenzt seine Aussage auf Widersprüche „in der eigenen (und dem Asylwerber somit bekannten) Aussage“ (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 RS 9); für Abweichungen gegenüber anderen Quellen trägt er nicht. Hinzu kommen das Parteiengehör, nach welchem der Partei Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (§ 45 Abs 3 AVG), und Art 8 Abs 5 VerfVO, welcher dem Antragsteller und seinem Rechtsberater Zugang zu den Informationen über das Herkunftsland verschafft, welche die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legt.

130

Der Gegenauffassung ist für Widersprüche innerhalb derselben Aussage beizupflichten. Für Widersprüche zu anderen Quellen — Registrierungsformular, Angaben von Angehörigen, Länderberichten — ist ein Vorhalt richtigerweise geboten: Sie sind dem Antragsteller nicht „bekannt“ im Sinn des Rechtssatzes, und ohne Kenntnis kann er sich nicht äußern (§ 45 Abs 3 AVG; Art 8 Abs 5 VerfVO). Dem Einwand, das Registrierungsformular enthalte die eigenen Angaben des Antragstellers und Widersprüche zu ihm seien daher solche „in seinen Aussagen“, ist zu widersprechen: Das Formular wird von der Behörde verfasst und gibt die Angaben in deren Zusammenfassung wieder; welche Fassung dem Antragsteller zugeschrieben wird, ist ihm ohne Vorhalt nicht bekannt. Im Übrigen verlangt die Verwertung ohnehin die Offenlegung, worauf die Abweichung zurückgeht (Rz 91).

131

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Aufklärung in der Beschwerde nachzuholen und in der Verhandlung anzubieten; wer die Widersprüche erstmals im Bescheid erfährt, kann sich auf § 20 Abs 1 Z 2 BFA-VG stützen.

4. Vernehmung eines Minderjährigen ohne gesetzlichen Vertreter durch das Bundesverwaltungsgericht

132

§ 19 Abs 5 letzter Satz aF ist ersatzlos entfallen, und Art 22 VerfVO richtet sich an die Asylbehörde. Ob das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über ab dem 12.06.2026 eingebrachte Anträge (in Altverfahren gilt § 19 Abs 5 letzter Satz aF fort, Rz 17, 76) einen Minderjährigen ohne gesetzlichen Vertreter vernehmen darf, hängt davon ab, ob die allgemeinen Grundsätze über die Vertretung nicht prozessfähiger Personen fortgelten.

Die Vernehmung eines Minderjährigen ohne gesetzlichen Vertreter durch das Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen. Die Vernehmung ist eine Beweisaufnahme mit der Partei, und Prozesshandlungen nicht prozessfähiger Personen sind von deren gesetzlichen Vertretern vorzunehmen. Bei jeder Vernehmung Minderjähriger ist eine Gefährdung des Kindeswohls hintanzuhalten.

133

Dagegen lässt sich einwenden, die Vernehmung ohne gesetzlichen Vertreter sei zulässig. § 19 Abs 5 letzter Satz aF ist ersatzlos entfallen, und Art 22 VerfVO richtet sich an die Asylbehörde, nicht an das Gericht. Die Erläuterungen gehen davon aus, dass die Verordnung die Frage abschließend regelt (Rz 26). Eine dem § 105 AußStrG vergleichbare Bestimmung besteht im Asylverfahren nicht (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 RS 19).

134

Richtigerweise ist die Vernehmung ohne gesetzlichen Vertreter abzulehnen. Die Vernehmung ist eine Beweisaufnahme mit der Partei; Prozesshandlungen nicht prozessfähiger Personen sind, „sofern nicht ausnahmsweise gesetzlich anderes angeordnet ist“, „von deren gesetzlichen Vertretern für sie vorzunehmen“ (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 RS 19, zur Stellungnahme im Parteiengehör), und bei jeder Vernehmung Minderjähriger ist eine Gefährdung des Kindeswohls hintanzuhalten (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 RS 20; Art 24 GRC). Dem Einwand, Art 22 VerfVO richte sich nur an die Asylbehörde, ist zu widersprechen: Soweit für die Vernehmung Minderjähriger keine eigenen gesetzlichen Vorgaben bestehen, können Schutzvorschriften für deren Vernehmung als Orientierungsmaßstab dienen (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 RS 20). Art 22 Abs 4 VerfVO, welcher die Anwesenheit des verantwortlichen Erwachsenen verlangt, bindet das Gericht zwar nicht unmittelbar; als unionsrechtlich festgelegter Standard der Vernehmung Minderjähriger im Verfahren über internationalen Schutz ist er aber richtigerweise als solcher Maßstab heranzuziehen (Art 24 GRC; eigene Ableitung). Der Wegfall des Abs 5 letzter Satz aF beruht auf einer unzutreffenden Annahme der Materialien und beseitigt diese allgemeinen Grundsätze nicht. Der Schluss von der Prozesshandlung auf die Vernehmung als Beweisaufnahme mit der Partei und die Übertragung auf das Beschwerdeverfahren sind eine eigene Ableitung.

135

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Relevanz darzulegen (Rz 102) und die besonders sorgfältige Würdigung der Aussage eines Minderjährigen einzufordern (Rz 95).

5. Heilung der unterbliebenen Anhörung durch die Verhandlung

136

Das Gericht entscheidet grundsätzlich in der Sache; die Zurückverweisung ist auf krasse Ermittlungslücken beschränkt. Ob das Gericht eine gänzlich unterbliebene Anhörung durch die eigene Verhandlung heilen kann oder zurückverweisen muss, hängt davon ab, ob die unterbliebene Anhörung eine krasse Ermittlungslücke begründet.

Das Gericht kann eine mangelhafte oder unvollständige Anhörung durch die eigene Verhandlung heilen, wenn es dabei die Garantien der Anhörung wahrt; ohne Verhandlung ist die Heilung ausgeschlossen. Ist die Anhörung ohne Verzichtstatbestand ganz unterblieben, liegt eine krasse Ermittlungslücke vor, welche die Zurückverweisung trägt. Von der Aufhebung ist nur abzusehen, wenn der Antragsteller in einer Verhandlung mit den Garantien der Anhörung persönlich alles vortragen konnte und die Entscheidung trotzdem nicht anders ausfallen kann (Rz 138).

137

Dagegen lässt sich einwenden, die Verhandlung heile die unterbliebene Anhörung stets. Das Gericht entscheidet grundsätzlich in der Sache; die Zurückverweisung ist auf krasse Ermittlungslücken beschränkt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS 29), und Mängel des behördlichen Verfahrens werden durch ein mängelfreies Gerichtsverfahren saniert (VwGH 22.03.2018, Ra 2018/22/0057 RS 1). Auch unionsrechtlich ist von der Aufhebung abzusehen, wenn der Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren in einer Anhörung, welche die Garantien der Anhörung wahrt, persönlich alle gegen die Entscheidung sprechenden Umstände vortragen kann und trotz dieses Vorbringens keine andere Entscheidung ergehen kann (EuGH 16.07.2020, C-517/17, Addis, Rn 74; Rz 103). Die Behörde wird vortragen, die Verhandlung biete dieselbe Gelegenheit. Hinzu tritt, dass der Verwaltungsgerichtshof die Zurückverweisung in einem Fall verneint hat, in welchem das Bundesamt den Fremden nicht persönlich einvernommen, sondern nur schriftlich Parteiengehör eingeräumt hatte: Das berechtige „für sich genommen“ nicht zur Zurückverweisung, weil es Aufgabe des Gerichtes sei, sich „im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen“ (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007 RS 7). Hilfsweise wird überdies vertreten, eine Verletzung des Parteiengehörs werde „schon durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert“, und zwar ohne Verhandlung (BVwG 28.09.2026, W232 2348525-1, unter Berufung auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Parteiengehör; tragend war dort der Verzicht nach Art 13 Abs 11 lit e VerfVO, Rz 40).

138

Richtigerweise ist die Heilung zu bejahen, wenn das Gericht verhandelt und dabei die Garantien der Anhörung wahrt — Dolmetscher, Gelegenheit zu Widersprüchen, Begleitung. Ohne Verhandlung ist sie ausgeschlossen (VwGH 14.10.2021, Ra 2021/19/0027 RS 5). Dem Satz, schon die Möglichkeit der Stellungnahme in der Beschwerde saniere (Rz 137), ist für die Anhörung zu widersprechen: Er betrifft das Parteiengehör; das Fehlen der unionsrechtlich vorgeschriebenen Anhörung heilt schriftliches Vorbringen im Rechtsbehelf nicht (EuGH 16.07.2020, C-517/17, Addis, Rn 71; Rz 103). Ist die Anhörung ohne Verzichtstatbestand (Art 13 Abs 11 VerfVO) ganz unterblieben, liegt richtigerweise eine krasse Ermittlungslücke vor, welche die Zurückverweisung trägt: Das Unionsrecht weist die Anhörung der Asylbehörde zu (Art 13 Abs 6 VerfVO), und dem Antragsteller ginge sonst eine Tatsacheninstanz verloren. Die Heilung durch die Verhandlung erfasst daher vor allem die mangelhafte oder unvollständige Anhörung, etwa bei unzureichender Verdolmetschung oder ohne Vorhalt von Widersprüchen zu anderen Quellen (Rz 130); die ohne Verzichtstatbestand gänzlich unterbliebene Anhörung heilt sie nur in der Ausnahme des Addis (Rn 74). Diese Ausnahme ist eng: Sie setzt eine Verhandlung voraus, welche die Garantien des Art 13 VerfVO wahrt (Rz 65 ff), und sie trägt nur die Bestätigung einer Entscheidung, welche trotz des vollständigen Vorbringens nicht anders ausfallen kann. Sie hindert daher die Aufhebung, verpflichtet das Gericht aber nicht, die gänzlich unterbliebene Anhörung an sich zu ziehen; die Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bleibt unberührt. Dem Einwand, Mängel des behördlichen Verfahrens würden durch ein mängelfreies Gerichtsverfahren saniert, ist daher nur für die mangelhafte Anhörung beizupflichten: Ein Mangel der Anhörung lässt sich in der Verhandlung beheben, das Fehlen der Anhörung dagegen verlagerte einen der Asylbehörde zugewiesenen Verfahrensschritt (Art 13 Abs 6 VerfVO) zur Gänze in das Gericht. Dem Hinweis auf VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007 RS 7, ist zu widersprechen: Der Rechtssatz betrifft die Aberkennung des subsidiären Schutzes samt Rückkehrentscheidung, für welche schon § 19 Abs 2 aF eine Einvernahme nicht vorschrieb (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007 RS 2; Rz 45). Dort fehlte daher kein vorgeschriebener, sondern nur ein zweckmäßiger Verfahrensschritt. Die Anhörung nach Art 11 und 12 VerfVO ist dagegen unionsrechtlich zwingend und der Asylbehörde zugewiesen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

139

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Verhandlung zwingend zu beantragen und ihre Unterlassung als Verstoß gegen § 21 Abs 7 BFA-VG zu rügen (Rz 108).

Q. Fallgruppen

140

Die Übersicht ordnet häufige Konstellationen.

SachverhaltErgebniswas festzustellen istFundstelle
Vollmacht angezeigt, Anwalt nicht verständigtVerstoß gegen Art 13 Abs 4 VerfVODatum der Anzeige, LadungRz 119 ff (eigene Ableitung; BVwG-Praxis nur zu Fällen ohne angezeigte Vollmacht)
Hinweis auf Vertretung, Name unbekanntkeine Pflicht der BehördeAktenlage zur VollmachtBVwG L525 2348401-2
kombinierte Anhörung vor der RechtsauskunftVoraussetzung des Art 12 Abs 1 zweiter Satz fehltZeitpunkt der RechtsauskunftRz 123 ff
Übersetzungsfehler behauptet, Passage nicht abgespieltEinwand verworfenAufzeichnung, ZeitstempelBVwG L512 2348402-1
konkrete Rüge der ProtokollierungAuseinandersetzung gebotenStelle, Wortlaut, RelevanzVwGH 97/20/0567 RS 1
pauschale Rüge nach bestätigter Rückübersetzungkein MangelUnterschrift, RückübersetzungVwGH 92/01/0341 RS 1
Steigerung gegenüber Erstbefragung tragendOffenlegung nötigInhalt und Umstände der ErstbefragungVwGH Ra 2014/19/0171 RS 3
mangelhafte Anhörung vor dem Bundesamt, Gericht verhandeltgeheilt, wenn die Verhandlung die Garantien der Anhörung wahrtVerhandlung mit Einvernahme, Dolmetscher, VorhaltVwGH Ra 2018/18/0191 RS 1; Rz 138
Anhörung ohne Verzichtstatbestand gänzlich unterbliebenZurückverweisung; Heilung nur in der Ausnahme des AddisVerzichtstatbestand; Garantien der VerhandlungEuGH C-517/17, Addis, Rn 74; Rz 103, 136 ff (eigene Ableitung)
Mangel vor dem Bundesamt, keine Verhandlungnicht geheiltEntfall nach § 21 Abs 7 BFA-VGVwGH Ra 2021/19/0027 RS 5
Minderjähriger in der Verhandlung ohne gesetzlichen Vertreter vernommen (Altverfahren)Verfahrensmangel; Relevanz in der Revision darzulegenRelevanzVwGH Ra 2020/14/0399 RS 1
Dolmetscher per Video zugeschaltetnur bei rechtfertigenden UmständenBegründung im AktRz 69 f (eigene Ableitung)

R. Prüfliste gegen den Bescheid

141

Die Liste folgt dem Prüfschema.

  1. Wann wurde der Antrag eingebracht — altes oder neues Recht (Rz 17)?
  2. Welche Anhörung fand statt, und deckt sie den Gegenstand der Entscheidung (Rz 32 ff)?
  3. Wurde auf die Anhörung verzichtet — auf welchen Tatbestand des Art 13 Abs 11 VerfVO (Rz 40 ff)?
  4. Ist die Belehrung nach Abs 1 vermerkt und inhaltlich verständlich (Rz 46 ff)?
  5. War eine Vollmacht angezeigt, und wurde der Vertreter verständigt (Rz 58 ff, 119 ff)?
  6. Kombinierte Anhörung: Information und Beratung vorab nachgewiesen (Rz 36 f, 123 ff)?
  7. Sprache, Dolmetscher, Geschlecht, Videokonferenz, Uniform — nach Art 13 VerfVO (Rz 65 ff)?
  8. Minderjährige: Anwesenheit des Erwachsenen oder Vertreters, kindgerechte Würdigung (Rz 74 ff)?
  9. Rückübersetzung, Berichtigungsgelegenheit, Zugang zur Niederschrift vor der Entscheidung (Rz 78 ff)?
  10. Liegt die Tonaufzeichnung im Akt; wurde sie bei Zweifeln abgehört (Rz 82 ff)? Fehlt sie ohne vermerkten Hinderungsgrund, ist die Zurückverweisung zu beantragen (Rz 84).
  11. Stützt sich die Beweiswürdigung auf Erstbefragung oder Registrierungsbefragung (Rz 89 ff)?
  12. Wurden Widersprüche zu fremden Quellen vorgehalten (Rz 127 ff)?
  13. Ist die Relevanz jedes Mangels einer durchgeführten Anhörung dargelegt (bei gänzlich unterbliebener Anhörung Rz 103) und die Verhandlung beantragt (Rz 102 ff)?

S. Schriftsatzbausteine

142

Anhörung ohne den angezeigten Vertreter.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesamt am [...] seine Vertretung durch [...] angezeigt. Das Bundesamt hat die Anhörung am [...] durchgeführt, ohne den Vertreter zu verständigen. Nach Art 13 Abs 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 ist die Anwesenheit des Rechtsberaters sicherzustellen, wenn der Antragsteller Rechtsberatung in Anspruch nimmt; Rechtsberater ist nach Art 8 Abs 5 und Art 15 Abs 2 leg cit auch der gewählte Rechtsanwalt. Wäre der Vertreter anwesend gewesen, hätte er [...] aufgeklärt und [...] vorgelegt. Der Mangel ist daher relevant und kann nur durch eine Verhandlung geheilt werden (VwGH 14.10.2021, Ra 2021/19/0027 RS 5). Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

143

Steigerungsvorwurf aus der Registrierungsbefragung.

Die belangte Behörde stützt die Unglaubwürdigkeit darauf, dass der Beschwerdeführer bei der Registrierung [...] nicht erwähnt habe. Die Informationserhebung bei der Registrierung „stellt keine Anhörung im Sinne des Art. 11 und 12 leg. cit. dar“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 42 BFA-VG). Schon zur Erstbefragung verlangte der Verwaltungsgerichtshof „sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind“ (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171 RS 3). Der Bescheid legt nicht offen, wonach bei der Registrierung gefragt wurde. Beantragt wird die Beischaffung des verwendeten Fragenkatalogs.

144

Übersetzungsfehler — Tonaufzeichnung.

Auf Seite [...] der Niederschrift ist festgehalten: „[...]“. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer ausgesagt: „[...]“. Nach Art 14 Abs 4 letzter Satz der Verordnung (EU) 2024/1348 ist bei Zweifeln die Tonaufzeichnung maßgebend. Der bloße Hinweis auf § 15 AVG beantwortet eine konkrete Rüge nicht (VwGH 12.03.1998, 97/20/0567 RS 1). Beantragt wird, die Passage [Zeitstempel] in der Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abzuspielen.

T. Verweisnetz

145

Im AsylG 2005: § 17 (Registrierung, Registrierungsbefragung; § 17 Rz 49 f, 112 ff), § 12 (Folgeantrag; § 12 Rz 85), § 20 (Geschlecht, Videokonferenz; § 20 AsylG 2005 Rz 33 ff, 44 f, 46 ff, 83 f), § 75 Abs 32 (Übergangsrecht Rz 7 f, 13 f, 31 ff).

146

Im BFA-VG: § 12a (Dolmetsch per Video), § 13 (Kooperation; § 13 BFA-VG Rz 42 ff, 77), § 20 (Neuerungen; § 20 BFA-VG Rz 68 f), § 21 Abs 7 (Verhandlungspflicht; § 21 BFA-VG Rz 76 ff, 83), § 42 (Registrierung), § 49 (Rechtsauskunft), § 52 (Rechtsberatung vor dem Gericht; § 52 BFA-VG Rz 63 f).

147

Sonst: § 10, § 15, § 45 Abs 3 AVG; § 28 Abs 3 VwGVG; Art 11 bis 16, 20 bis 23, 41, 42, 55, 67 VerfVO; Art 22 AMM-VO; Art 4, Art 14 StatusVO; Art 14 bis 17 RL 2013/32/EU; Art 24, 47 GRC.

U. Entscheidungen und Materialien — Register

148

VwGH — Anhörung, Einvernahme, Verfahrensmängel.

149

VwGH — Erstbefragung und Beweiswürdigung.

150

VwGH — Minderjährige, Niederschrift, Dolmetscher.

151

EuGH.

152

VfGH.

153

BVwG.

154

Materialien und Rechtsakte.