Praxiskommentar AsylG und GEAS · AsylG 2005

§ 30 AsylG 2005 – „Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien“

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 30 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026 (Art 1 Z 91 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 24.09.2026 (RIS NOR40278120).

Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien

§ 30. Das Bundesamt hat die Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Art. 20 der Verfahrensverordnung durchzuführen. Dabei sind, wenn vorhanden, die Ergebnisse der gemäß Art. 12 der Screening-Verordnung vorgenommenen Überprüfungen sowie der Beurteilung gemäß § 2b GVG-B 2005 zu berücksichtigen. Mitkommentiert wird § 29 (Fassung BGBl I 39/2026, Art 1 Z 91 AMPAG; RIS NOR40278119):

Mitteilungspflichten

§ 29. Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen und unter Berücksichtigung relevanter besonderer Verfahrensgarantien hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen,

1. dass die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfahrensverordnung geprüft wird;

2. dass das Zuständigkeitsverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung geführt wird;

3. dass das Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird;

4. dass der Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) geprüft wird; und

5. wenn die Prüfung gemäß Z 1 bis 4 abgeschlossen ist und das Verfahren als Normverfahren gemäß Art. 39 der Verfahrensverordnung weitergeführt wird.

A. Kernaussage

1

§ 30 regelt nicht, ob und wie geprüft wird. Das tut Art 20 VerfVO unmittelbar. § 30 bestimmt nur, wer prüft — das Bundesamt —, und womit: mit den Ergebnissen der Vulnerabilitätsprüfung im Screening (Art 12 Screening-VO) und der Beurteilung der besonderen Bedürfnisse durch die Grundversorgung (§ 2b GVG-B 2005), soweit sie vorliegen.

2

Die Prüfung ist kein Verwaltungsverfahren und endet nicht mit einem Bescheid (Art 20 Abs 1 zweiter Satz VerfVO). Sie ist Teil des Ermittlungsverfahrens; ihr Ergebnis trägt die Wahl der Verfahrensart, die Gestaltung der Anhörung und die Beweiswürdigung. Die schärfste Rechtsfolge steht in Art 21 Abs 2 und Art 53 Abs 2 lit c VerfVO: Kann die erforderliche Unterstützung im beschleunigten Verfahren oder im Grenzverfahren nicht geleistet werden, ist dieses nicht oder nicht mehr anzuwenden. § 29 Z 3 und Z 4 binden die entsprechenden Mitteilungen an die „Berücksichtigung relevanter besonderer Verfahrensgarantien“.

3

Die unterlassene oder mangelhafte Prüfung ist ein Verfahrensmangel. Durchschlagend wird er, wo die Entscheidung auf Unstimmigkeiten im Aussageverhalten gestützt ist, ohne eine erkennbare psychische Beeinträchtigung zu würdigen: Psychische Erkrankungen sind „im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten eines Asylwerbers zu berücksichtigen“ (VwGH 15.03.2010, 2006/01/0355 RS 1; zuletzt VwGH 11.03.2026, Ra 2024/14/0756 RS 1).

4

In Altverfahren gilt § 30 aF („Opfer von Gewalt“), solange sie sich im Zulassungsverfahren befinden, außer im Zuständigkeitsverfahren (Dublin-Altfall), welches richtigerweise der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung folgt (Rz 66); sein dritter Satz — Bedachtnahme auf die besonderen Bedürfnisse „im weiteren Verlauf des Verfahrens“ — reicht nach hier vertretener Auffassung darüber hinaus (str; Rz 71, 96 ff).

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

5

Die Vorgängerbestimmung. § 30 aF („Opfer von Gewalt“) ordnete an: Ist im Zulassungsverfahren „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ davon auszugehen, dass der Asylwerber durch Folter, schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt oder ein gleichwertiges Ereignis an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidet, welche ihn hindert, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen (Z 1), oder die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen darstellt (Z 2), so „hat eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 5 nicht zu erfolgen“; der Antrag war im Zulassungsverfahren nicht abzuweisen, im weiteren Verlauf war auf die besonderen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen, und § 61 Abs 3 FPG galt.

6

Der Fassungsverlauf. Die Stammfassung (BGBl I 100/2005, ab 01.01.2006) nannte nur „Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis“ und verwies auf § 10 Abs 3 AsylG 2005; BGBl I 87/2012 ersetzte ab 01.01.2014 den Verweis durch § 61 Abs 3 FPG; BGBl I 70/2015 fügte ab 20.07.2015 die schweren Formen der Gewalt ein. Die Überschrift blieb durchgehend „Opfer von Gewalt“.

7

Die Neufassung. Das AMPAG hat den Regelungsinhalt ersetzt. Wegen der unmittelbaren Anwendbarkeit der Verordnung habe der bisherige Regelungsinhalt „samt Überschrift zu entfallen“; die Neufassung lege fest, dass das Bundesamt die Prüfung nach Art 20 VerfVO durchzuführen hat (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 30).

8

Drei Unterschiede tragen die Praxis. Erstens der Personenkreis: § 30 aF erfasste nur Opfer von Folter oder schwerer Gewalt mit einer belastungsabhängigen Störung; Art 3 Z 14 VerfVO erfasst jeden Antragsteller, dessen verfahrensbezogene Fähigkeiten „aufgrund individueller Umstände wie bestimmter Vulnerabilität, eingeschränkt“ sind. Zweitens der Maßstab: An die Stelle der „hohen Wahrscheinlichkeit“ tritt die Prüfung „in jedem Einzelfall“, beginnend mit der Frage, ob es „erste Hinweise“ gibt (Art 20 Abs 1 und 2 VerfVO). Drittens die Rechtsfolge: nicht mehr die Zulassung, sondern die „erforderliche Unterstützung“ während des ganzen Verfahrens (Art 21 Abs 1 VerfVO) und der Ausschluss der Sonderverfahren (Art 21 Abs 2, Art 53 Abs 2 lit c VerfVO).

9

§ 29. Mit dem Zulassungsverfahren sind die Mitteilungen nach § 29 Abs 3 aF, die Verweisung an den Rechtsberater (Abs 4 aF) und die Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs (Abs 5 aF) entfallen. An ihre Stelle treten fünf Mitteilungen über die Verfahrensart. Den Entfall der Abs 4 und 5 begründen die Erläuterungen mit der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art 22 Abs 1 und 7 AMM-VO und der Bestimmungen der Verfahrensverordnung zur Rechtsberatung (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 29).

10

Was fortgilt. Die Judikatur zu § 30 aF ist schmal (Rz 67 ff). Tragfähig bleibt die allgemeine Linie zur Würdigung psychischer Erkrankungen, welche an § 45 Abs 2 AVG anknüpft (Rz 46 ff), und — soweit nicht am Zulassungsbegriff hängend — die Judikatur zu § 24b AsylG 1997 über medizinische Befunde (Rz 55 f). Nicht übertragbar sind die Rechtsfolge des § 30 aF und die Judikatur zum Rechtsberater nach § 29 Abs 4 aF (Rz 80 f).

C. Prüfschema

11

Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.

#SchrittRztypischer Mangel
1Antrag vor oder ab 12.06.2026?13 f§ 30 aF und Art 20 VerfVO verwechselt
2Erste Hinweise bei Registrierung vermerkt; Screening-Ergebnis beigeschafft?26 ffkein Vermerk trotz Hinweis
3Prüfung binnen 30 Tagen abgeschlossen und dokumentiert?29 ff, 36kein Ergebnis im Akt
4Beurteilung nach § 2b GVG-B berücksichtigt, bei späterem Befund neu geprüft?33 ffMitteilung der Bundesagentur übergangen
5Unterstützung bei der Anhörung gewährt?38 fAnhörung ohne Anpassung
6Beschleunigtes Verfahren oder Grenzverfahren trotz Bedarfs?42 ffMitteilung nach § 29 Z 3 oder Z 4 ohne Art 21 Abs 2
7Zweifel an Anhörungs- oder Prozessfähigkeit?40 f, 50 ffkeine Fachkraft konsultiert
8Widersprüche gewertet ohne Würdigung der psychischen Lage?46 ffBefund nur im Sachverhalt
9Relevanz dargelegt, Beweisantrag gestellt?59 ffkein Beweisthema
10Altverfahren im Zulassungsstadium (außer Dublin-Altfall, Rz 66): § 30 aF, § 29 aF?66 ff, 79 ffMitteilung nach § 29 Abs 3 Z 5 aF trotz Traumatisierung

D. Gliederung

12

Geltung (E bis G) · Wer prüft wann und womit (H, ab Rz 25) · Folgen des festgestellten Bedarfs (I, ab Rz 38) · Traumatisierung, Glaubhaftigkeit, Einvernahmefähigkeit (J, ab Rz 46) · Folgen einer unterlassenen Prüfung (K, ab Rz 59) · § 30 aF (L, ab Rz 66) · § 29 nF und aF (M, ab Rz 74) · Streitfragen (N, ab Rz 83).

E. Welche Fassung gilt

13

§ 30 ist eine Verfahrensbestimmung; maßgebend ist die Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags (§ 75 Abs 32 AsylG 2005; Übergangsrecht Rz 7 f). Die Maßgaben betreffen §§ 29 und 30 nicht (Übergangsrecht Rz 31 ff); Altanträge unterliegen der RL 2013/32/EU (Übergangsrecht Rz 13).

VerfahrenanzuwendenFundstelle
Antrag ab 12.06.2026, auch Folgeantrag§ 30 nF iVm Art 20, 21 VerfVO; § 29 nFArt 79 Abs 3 VerfVO
Antrag vor 12.06.2026, noch im Zulassungsstadium, außer Zuständigkeitsverfahren§ 29 aF, § 30 aF; Art 24 RL 2013/32/EU§ 75 Abs 32 AsylG 2005
Antrag vor 12.06.2026, Zuständigkeitsverfahren (Dublin-Altfall)Verfahren nach AMM-VO, Kriterien der Dublin III-VO; Art 24 RL 2013/32/EU; § 30 aF nur nach der GegenpositionRz 66; Übergangsrecht Rz 25 bis 28
Antrag vor 12.06.2026, bereits zugelassen§ 30 dritter Satz aF (str); § 29 aF nicht mehrRz 71, 73, 96 ff
Beurteilung der Aufnahmebedürfnisse§ 2b GVG-B 2005 ab 12.06.2026Übergangsrecht Rz 29
14

Fallbezogen: Die Beurteilung nach § 2b GVG-B 2005 knüpft an die Versorgung an und kommt daher auch in Altverfahren in Betracht, und zwar in Haft (§ 2b Abs 4 GVG-B 2005) und dann, wenn die besonderen Bedürfnisse erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens auftreten (§ 2b Abs 5 GVG-B 2005; Übergangsrecht Rz 29); liegt sie vor, ist ihr Ergebnis dort nicht nach § 30 nF, wohl aber nach § 45 Abs 2 AVG und § 30 dritter Satz aF zu würdigen.

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

15

Art 20 und 21 VerfVO gelten unmittelbar. Die Verordnung überlässt die Organisation den Mitgliedstaaten: Die Prüfung „kann in vorhandene nationale Verfahren oder in die Prüfung nach Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2024/1346 einbezogen werden“ (Art 20 Abs 1 zweiter Satz VerfVO) und obliegt den „zuständigen Behörden“. § 30 erster Satz benennt das Bundesamt als diese Behörde. Das ist eine zulässige Ausführungsregelung.

16

§ 30 zweiter Satz konkretisiert Art 20 Abs 3 UAbs 1 VerfVO (Fortsetzung, „wobei alle Informationen in der Akte des Antragstellers berücksichtigt werden“) und entspricht Art 12 Abs 5 Screening-VO und Art 25 Abs 1 UAbs 2 AufnahmeRL, welche die Beurteilungen ineinander einbeziehen. Das ist eine zulässige Ausführungsregelung.

17

Die Wortfolge „wenn vorhanden“ erklären die Erläuterungen damit, dass das Screening in einem anderen Mitgliedstaat stattgefunden haben kann und die Beurteilung nach § 2b GVG-B 2005 „im Regelfall erst nach der erstmaligen Prüfung“ erfolgt (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 30). Sie trägt nicht die Unterlassung, ein bei einer anderen Behörde vorliegendes Ergebnis anzufordern.

18

Was § 30 nicht regelt: die erste Feststellung bei der Registrierung, die Verweisung an eine Fachkraft, die Frist, die Überprüfung, die Schulung (Art 20 Abs 2 bis 5 VerfVO) und die Rechtsfolgen (Art 21 VerfVO). Das gilt unmittelbar und ist hinreichend bestimmt. Zu Dokumentation und Bekanntgabe des Ergebnisses schweigen Verordnung und § 30; nur § 28 Abs 1 BFA-VG ermächtigt seit dem AMPAG zur Verarbeitung des Ergebnisses. Es liegt eine Regelungslücke vor, zu schließen aus Art 20 Abs 2 letzter Satz VerfVO und den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen (Rz 36, 83 ff).

19

§ 29. Eine ausdrückliche Ermächtigung fehlt; die Verordnung verlangt eine Information aber selbst, etwa beim Wechsel ins Normverfahren: Der Antragsteller wird „über die Änderung des Verfahrens informiert“ (Art 42 Abs 2 VerfVO). § 29 verallgemeinert das und verbindet es mit dem Zuständigkeitswechsel in der Grundversorgung. Das ist eine zulässige Ausführungsregelung.

20

Materialien und Text. Die Erläuterungen zu § 30 sprechen erst vom „IV. Abschnitt des Kapitels II“, dann vom „IV. Abschnittes des Kapitels III“ der Verordnung. Richtig ist Kapitel II, Abschnitt IV („Besondere Garantien“, Art 20 bis 23 VerfVO); Abschnitt IV des Kapitels III regelt die besonderen Verfahren (Art 42 ff VerfVO). Die Abweichung ist redaktionell; gemeint ist an beiden Stellen Kapitel II.

G. Zweck und Grenzen

21

Der Zweck. Antragsteller mit besonderem Bedarf sollen „echten und effektiven Zugang zu Verfahren haben“ (ErwG 20 VerfVO); ob ein Bedarf besteht, „muss bei jedem einzelnen Antragsteller geprüft werden“ (ErwG 17 VerfVO). § 30 dient dem Verfahren; die Aufnahme regeln § 2b GVG-B 2005 und Art 25 AufnahmeRL.

22

Keine Sanktion der Verschwiegenheit. „Wenn ein Antragsteller etwaige seine Person betreffende Vulnerabilitäten nicht offenlegt, hat dies für ihn keine negativen Konsequenzen zur Folge.“ Die „fortlaufende Identifikation“ sichern Anhörung und Grundversorgung (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 30). Das ist die wichtigste Stelle der Materialien für die Vertretung (Rz 89 ff).

23

Keine Vorwegnahme der Schutzprüfung. Der festgestellte Bedarf sagt nichts über die Begründetheit (für die Aufnahme ausdrücklich Art 25 Abs 5 AufnahmeRL). Umgekehrt stellt die Prüfung einen Bedarf fest, nicht die Unwahrheit eines Vorbringens: Ein Vermerk „kein Bedarf, da Vorbringen unglaubwürdig“ verkehrt die Reihenfolge.

24

Keine bestimmte Unterstützung. Art 21 Abs 1 VerfVO gewährt die „erforderliche“, nicht jede gewünschte Unterstützung. Die Vertretung hat daher zu benennen, welche gefehlt hat und was sie bewirkt hätte (Rz 60).

H. Wer prüft, wann und womit

25

Der Begriff. Maßgeblich ist die verfahrensbezogene Einschränkung (Art 3 Z 14 VerfVO), nicht die Zugehörigkeit zu einer Gruppe. Die Gruppen des Art 24 UAbs 2 AufnahmeRL (umgesetzt in § 2b Abs 2 GVG-B 2005) sind Indizien — bei ihnen ist ein Bedarf „wahrscheinlicher“. ErwG 17 VerfVO nennt etwa Alter, Behinderung und schwere Erkrankungen oder Störungen, „auch infolge von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt“.

26

Die erste Stufe: Stellung und Registrierung. Die Prüfung wird „so früh wie möglich nach Stellung eines Antrags eingeleitet“, durch Feststellung erster Hinweise „anhand sichtbarer Zeichen, der Aussagen oder des Verhaltens des Antragstellers oder etwaiger einschlägiger Unterlagen“; die zuständigen Behörden „nehmen bei der Registrierung des Antrags Informationen über etwaige erste Hinweise in die Akte des Antragstellers auf“ (Art 20 Abs 2 VerfVO). Das trifft die Registrierungsbehörde (§ 17 Rz 21, 40).

27

Die Registrierungsbefragung ist keine Anhörung (§ 17 Rz 49), aber der erste Ort des Vermerks. Fehlt jeder Vermerk, obwohl der Antragsteller Folter, Krankheit oder eine Beeinträchtigung erwähnt hat, ist das der erste Mangel.

28

Das Screening. Die vorläufige Prüfung der Vulnerabilität durch „spezialisiertes, für diesen Zweck geschultes Personal“ soll Anzeichen ermitteln, dass der Betroffene „vulnerabel, oder ein Opfer von Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sein könnte“ oder besondere Bedürfnisse iSd Art 20 VerfVO haben könnte (Art 12 Abs 3 Screening-VO). Ihr Ergebnis ist nach § 30 zweiter Satz zu berücksichtigen.

29

Die zweite Stufe: das Bundesamt. Nach Einreichung wird die Prüfung fortgesetzt, „wobei alle Informationen in der Akte des Antragstellers berücksichtigt werden“, und „so schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen“ (Art 20 Abs 3 VerfVO), erforderlichenfalls mit Dolmetscher (Abs 1). Wer nach dem äußeren Eindruck abschließt, hat vermutet, nicht geprüft.

30

Die Form. Die Prüfung muss nicht als Verwaltungsverfahren geführt werden (Art 20 Abs 1 VerfVO). Schon zur Vorgängerregel galt das „auch für die Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt, weil (auch) diese Prüfung in vorhandene nationale Verfahren und/oder in die Prüfung nach Art. 22 der RL 2013/33/EU einbezogen werden kann und nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens vorgenommen werden muss (Art. 24 Abs. 2 RL 2013/32/EU)“ (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007 RS 17).

31

Daraus folgt: kein Bescheid, keine gesonderte Beschwerde. Der Mangel ist mit der verfahrensabschließenden Entscheidung zu rügen — wie bei der Altersfeststellung, welche der Gerichtshof im selben Erkenntnis als Teil des Ermittlungsverfahrens einordnet; dort steht es frei, „im Rechtsweg im Rahmen der Bekämpfung der verfahrensabschließenden Entscheidung eine entgegen dem Gesetz erfolgte Beurteilung der Verwaltungsbehörde“ geltend zu machen (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007 RS 15).

32

Die Fachkraft. Die Behörde „kann“ den Antragsteller mit seiner Zustimmung an einen Arzt, Psychologen oder eine andere Fachkraft verweisen; Vorrang haben Hinweise auf Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalt, welche die Fähigkeit, „wirksam am Verfahren teilzunehmen, beeinträchtigen könnte“ (Art 20 Abs 4 UAbs 1 VerfVO). Die Prüfung kann in die medizinische Untersuchung nach Art 24 VerfVO integriert werden (Art 20 Abs 4 UAbs 3 VerfVO).

33

Die Beurteilung nach § 2b GVG-B 2005. Sie erfolgt binnen 30 Tagen ab Stellung und bezieht insbesondere Personen mit krankheitswertiger belastungsabhängiger Störung (§ 2b Abs 2 Z 9) und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder schwerer Gewalt (Z 10) ein. Ihr Ergebnis „ist dem Bundesamt und einmalig dem Antragsteller mitzuteilen“ (§ 2b Abs 3 GVG-B 2005); in Haft erfolgt sie im Rahmen der Untersuchung der Haftfähigkeit (§ 2b Abs 4 GVG-B 2005; § 76 FPG Rz 115).

34

Das Ergebnis erreicht das Bundesamt kraft Gesetzes und ist damit „vorhanden“. Ein Beispiel: „Aus der Mitteilung der BBU GmbH vom 07.07.2026 über das Ergebnis der Bedürfnisbeurteilung gemäß § 2b GVG-B geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussage ein potenzielles Opfer von Folter sei.“ Das Bundesamt führte keine Einvernahme durch (BVwG 14.08.2026, W278 2309672-3). Die Mitteilung an den Antragsteller ist für die Vertretung der wichtigste Beleg; sie ist anzufordern und vorzulegen.

35

Die Überprüfung. Die Prüfung „wird überprüft, wenn sich die Situation des Antragstellers nennenswert ändert oder wenn die Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien erst nach Abschluss der Prüfung zutage tritt“ (Art 20 Abs 3 UAbs 2 VerfVO). Gerade dort sehen die Erläuterungen den Ort der später einlangenden Beurteilung nach § 2b GVG-B 2005 (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 30). Ein nachgereichter Befund löst daher die Überprüfung aus.

36

Die Dokumentation. Ausdrücklich verlangt ist nur der Vermerk der ersten Hinweise (Art 20 Abs 2 letzter Satz VerfVO). § 28 Abs 1 BFA-VG setzt aber ein Ergebnis voraus, das „für die weitere Ausgestaltung des Asylverfahrens von Relevanz sein kann“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 28 BFA-VG). Richtigerweise sind Ergebnis, tragende Anhaltspunkte und gewährte Unterstützung im Akt festzuhalten; ein Ankreuzfeld genügt nicht, wo Hinweise vorlagen. Beruft sich die Behörde auf das in den Erläuterungen angekündigte „EUAA-IPSN-Tool“ (ebenda zu § 30), hat sie dessen Anwendung im Einzelfall zu belegen.

37

Was hier regelmäßig schiefgeht. Das Screening-Ergebnis liegt bei einer anderen Behörde, die Mitteilung nach § 2b GVG-B 2005 langt nach Abschluss der Prüfung ein und bleibt liegen, die Registrierung vermerkt nichts. Jeder Punkt ist mit Datum und Aktenstelle zu rügen.

I. Die Folgen des festgestellten Bedarfs

38

Die Unterstützung. Der Antragsteller erhält „die erforderliche Unterstützung“, damit er während des Verfahrens seine Rechte in Anspruch nehmen und seinen Pflichten nachkommen kann (Art 21 Abs 1 VerfVO) — auch im Beschwerdeverfahren. Ausdrücklich genannt ist die Garantie bei der Tonaufzeichnung der Anhörung: „Besonderes Augenmerk gilt den Bedürfnissen von Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen.“ (Art 14 Abs 2 VerfVO). Hinzu treten die Anhörung durch eine Person des bevorzugten Geschlechts (§ 20 Rz 26 bis 28), die Garantien für Minderjährige (Art 22 VerfVO; § 19 Rz 74) und die Altersbestimmung (§ 13 BFA-VG Rz 63 bis 66).

39

Die Anhörung. Praktisch bedeutsam sind Pausen, kürzere Dauer, die Vertrauensperson (§ 19 Rz 53 ff), eine behutsame Fragetechnik und Rücksicht auf Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Die Anpassung muss aus der Niederschrift hervorgehen (§ 19 Rz 73).

40

Die Unfähigkeit zur Anhörung. Auf die Anhörung kann verzichtet werden, wenn der Antragsteller „aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Verfassung oder Lage ist“; der Verzicht „darf die Entscheidung der Asylbehörde nicht negativ beeinflussen“ (Art 13 Abs 11 lit c und UAbs 2 VerfVO; § 19 Rz 40 f).

41

Bei Zweifeln „konsultiert“ die Asylbehörde eine medizinische Fachkraft; ist der Zustand vorübergehend, „schiebt die Asylbehörde die persönliche Anhörung bis zu dem Zeitpunkt auf, zu dem der Antragsteller in der Verfassung oder Lage ist, angehört zu werden“ (Art 13 Abs 11 UAbs 3 VerfVO). Anders als die Verweisung nach Art 20 Abs 4 VerfVO ist das eine Pflicht.

42

Beschleunigtes Verfahren und Grenzverfahren. Kann die Unterstützung dort „nicht geleistet werden“, wendet die Asylbehörde diese Verfahren „nicht oder nicht mehr an“ (Art 21 Abs 2 VerfVO); Art 42 Abs 1 VerfVO beginnt mit den Worten „Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2“. Im Grenzverfahren ist das als Handlungspflicht gefasst und um medizinische Gründe „einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit“ ergänzt (Art 53 Abs 2 lit c und d VerfVO); dann ist die Einreise zu gestatten (§ 31 Rz 33 bis 40; § 32 Rz 32). ErwG 62 VerfVO kennt Fälle, in welchen die besonderen Bedürfnisse den Verbleib im Grenzverfahren „in jedem Fall“ ausschließen.

43

Die Materialien übertragen das auf § 29: Das Bundesamt habe „auch zu berücksichtigen, ob die erforderliche Unterstützung im Rahmen des beschleunigten Prüfverfahrens oder des Verfahrens an der Grenze geleistet werden kann. Daher sind jene Vulnerabilitäten zu berücksichtigen, die einer entsprechenden Verfahrensführung entgegenstehen.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 29). Die Mitteilung nach § 29 Z 3 oder Z 4 setzt daher eine eingeleitete Prüfung nach Art 20 VerfVO voraus (Rz 77).

44

Die Praxis. In einem Flughafenverfahren hielt das Bundesverwaltungsgericht fest: „Im gegenständlichen Verfahren wurde zudem weder von Seiten des BF vorgebracht noch von der belangten Behörde festgehalten, dass der BF ein Antragsteller ist, der besondere Verfahrensgarantien benötigt“ (BVwG 07.08.2026, L512 2348402-1). Wer nichts vorbringt, dem hält das Gericht das Schweigen der Akten entgegen.

45

Was hier regelmäßig schiefgeht. Die Beschwerde rügt die Verfahrensart, ohne Hinweise und fehlende Unterstützung zu benennen.

J. Traumatisierung, Glaubhaftigkeit und Einvernahmefähigkeit

46

Die tragende Linie. Der Verwaltungsgerichtshof hat „wiederholt darauf hingewiesen, dass psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten eines Asylwerbers zu berücksichtigen sind“ (VwGH 15.03.2010, 2006/01/0355 RS 1; fortgeführt VwGH 11.03.2026, Ra 2024/14/0756 RS 1, GRS wie 2006/01/0355 RS 1). Die Linie ist zum AsylG 1997 entstanden, knüpft aber an § 45 Abs 2 AVG an und gilt für jede Fassung.

47

Ihr Ausgangspunkt: Die psychische Situation war einzubeziehen, „kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass die im bekämpften Bescheid konstatierten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Asylwerbers auf seine Erkrankung zurückzuführen sind“; „Gegebenenfalls wären diese Ungereimtheiten in anderem Licht zu betrachten gewesen“ (VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080 RS 1). Die Formel enthält die Relevanzprüfung: Es genügt, dass der Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden kann. Unionsrechtlich gilt derselbe Maßstab für die Verletzung der Kooperationspflicht: Der Antragsteller muss nicht nachweisen, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, sondern lediglich, „dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung hätte anders ausfallen können“ (EuGH 29.06.2023, C-756/21, X, Rn 70; Rn 72).

48

Die Verfassungsebene. Zur Glaubwürdigkeit „gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügiger Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist“; vage oder ungenaue Angaben lassen „nach der Aktenlage für sich noch nicht den Schluss zu, dass der Erstbeschwerdeführer das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt hätte“ (VfGH 12.09.2013, U234/2013 ua). Das Übergehen des krankheitsbedingten Zustandes verletzte das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ebenda).

49

Das Bundesverwaltungsgericht seit 12.06.2026. Es übernimmt die Linie und bringt in Anschlag, dass der Beschwerdeführer „ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach DSM-5 und ICD 11 erfüllt“; er sei aber „prozess-, verhandlungs- und aussagefähig“, und das gesteigerte Vorbringen blieb unglaubhaft (BVwG 16.07.2026, I425 2338204-1). Das ist die Linie in richtiger Form: Die Erkrankung ist zu würdigen, sie entscheidet aber nicht von selbst.

50

Prozessfähigkeit. Ihr Fehlen ist „als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen“; bei Bedenken „hat sie die Frage - idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - von Amts wegen zu prüfen“ (VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162 RS 2; zur amtswegigen Wahrnehmung als Vorfrage und zur Unwirksamkeit von Verfahrenshandlungen gegenüber dem Prozessunfähigen VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007 RS 3; zu den Folgen § 10 BFA-VG Rz 67 ff).

51

Einvernahmefähigkeit liegt dazwischen: Wer prozessfähig ist, kann vorübergehend nicht anhörungsfähig sein. Für Neuverfahren regelt Art 13 Abs 11 UAbs 3 VerfVO den Fall (Rz 41); in Altverfahren gilt die amtswegige Ermittlungspflicht (§§ 37, 39 Abs 2 AVG).

52

Die Gegenlinie. Der Verwaltungsgerichtshof beanstandete nicht, dass „ohne entsprechenden Beweisantrag unter Bekanntgabe des Beweisthemas“ kein Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit eingeholt wurde, zumal die Revisionswerberin angab, „dass es ihr gut gehe und sie einvernahmefähig sei“ (VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0303). Ebenso stellt das Bundesverwaltungsgericht auf den Eindruck in der Verhandlung ab: „keinerlei Anzeichen für eine Retraumatisierung oder eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit, was auch vom Rechtsvertreter bestätigt wurde“ (BVwG 17.06.2026, I403 2280826-2).

53

Daraus folgen zwei Regeln: Zweifel sind vor der Befragung zu Protokoll zu geben, mit Beweisantrag und Beweisthema; und die Routinefrage nach dem Befinden ist nicht unwidersprochen zu lassen, wenn ein Befund vorliegt.

54

Ermittlungspflicht ohne Antrag. Geben die Akten selbst Anlass, braucht es keinen Antrag. Das Bundesverwaltungsgericht hob einen Bescheid nach § 28 Abs 3 VwGVG auch deshalb auf, weil das Bundesamt psychische Probleme übergangen hatte, welche „geeignet sein könnten entscheidende Auswirkungen für das Verfahren und die Beurteilung zu zeitigen, dies sowohl im Rahmen der Einvernahmesituation bis hin zur Einvernahmefähigkeit als auch im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung“ (BVwG 17.07.2026, W126 2312111-1).

55

Medizinische Befunde. Zu § 24b AsylG 1997 galt: „Die bloße Behauptung einer Traumatisierung oder Folter reicht - wie der Gesetzeswortlaut erkennen lässt - für die Zulassung des Verfahrens allerdings nicht aus“; bei Vorbringen oder Anhaltspunkten war „in Ermanglung eigenen Fachwissens eine fachkundige Beurteilung einzuholen“ (VwGH 11.11.2008, 2006/19/0497 RS 1). Substantiierte Einwände gegen einen fachkundigen Bericht waren ihrerseits fachkundig zu beurteilen (ebenda RS 2), und auf andere mögliche Ursachen der Symptome kam es nicht an (VwGH 17.04.2007, 2006/19/0675 RS 3).

56

Übertragbar ist der Kern: Ein vorgelegter Befund darf nicht ohne Fachkunde beiseitegeschoben werden. Nicht übertragbar ist der an die Zulassung geknüpfte Maßstab der bloßen Möglichkeit. Daneben steht die medizinische Untersuchung „im Hinblick auf Anzeichen und Symptome für eine in der Vergangenheit erlittene Verfolgung“ (Art 24 Abs 1 VerfVO); unterbleibt sie, ist der Antragsteller auf die Möglichkeit hinzuweisen, sie selbst zu veranlassen (Art 24 Abs 3 VerfVO), und die Ergebnisse sind „zusammen mit den anderen Angaben im Antrag“ zu würdigen (Art 24 Abs 4 VerfVO).

57

Narben. Räumt ein Gutachten die Möglichkeit ein, dass Verletzungsfolgen auf Folter zurückzuführen sind, bedarf es „einer eingehenderen Begründung, um den Kausalitätszusammenhang zwischen der behaupteten Folter und den sichtbaren Narben schlüssig verneinen zu können“ (VwGH 15.03.2010, 2006/01/0355 RS 2).

58

Dagegen lässt sich einwenden, die Glaubwürdigkeit „fiele jedoch nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern dies wäre vielmehr dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen“ (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0482 RS 1, GRS wie VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0344 RS 1). Der Einwand trifft zu, soweit ein Gutachter selbst die Glaubwürdigkeit beurteilt; ihm ist zu widersprechen, soweit der Gutachter Tatsachen über Gedächtnis, Konzentration und Aussageverhalten feststellt. Diese sind Grundlage der richterlichen Würdigung, nicht deren Ersatz.

K. Folgen einer unterlassenen oder mangelhaften Prüfung

59

Verfahrensmangel und Relevanz. Unterlassene Prüfung, übergangene Beurteilung nach § 2b GVG-B 2005 und fehlende Anpassung der Anhörung sind Verfahrensmängel; entscheidend ist die Relevanz (§ 19 Rz 101 ff). Sie liegt vor, (i) wenn die Verfahrensart falsch gewählt wurde (Art 21 Abs 2, Art 53 Abs 2 VerfVO), (ii) wenn die Anhörung wegen des Bedarfs unvollständig ist oder (iii) wenn die Beweiswürdigung auf Unstimmigkeiten gestützt ist, deren Zusammenhang mit der Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann (Rz 47).

60

Die Darlegung. Die Beschwerde hat die Hinweise, die fehlende Unterstützung und das bei gehöriger Unterstützung zu erstattende Vorbringen zu benennen (§ 19 Rz 102 f). Im Fall (iii) genügt die Gegenüberstellung: Befund — gewertete Unstimmigkeit — fehlende Würdigung.

61

Heilung und Zurückverweisung. Der Mangel kann in einer Verhandlung geheilt werden, in welcher der Bedarf berücksichtigt wird (§ 19 Rz 105 f); der Entfall nach § 21 Abs 7 BFA-VG setzt einen geklärten Sachverhalt voraus, der bei offener Anhörungsfähigkeit fehlt (§ 19 Rz 108). Hat das Bundesamt jede Auseinandersetzung unterlassen, kommt § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG in Betracht (Rz 54).

62

Die falsche Verfahrensart ist kein bloßer Begründungsmangel: Im Grenzverfahren fällt mit ihr die Grundlage der Aufenthaltsanordnung und der Haft (§ 31 Rz 38; § 32 Rz 32).

63

Dagegen lässt sich einwenden, erstens bestehe das Schweigen der Akten (Rz 44), zweitens fehle die Substantiierung: Dem Befund nach § 2b GVG-B 2005 hielt das Gericht entgegen, dass in den Vorverfahren keine Folter festgestellt worden sei „und auch die gegenständliche Beschwerde kein weiteres, substantiiertes Vorbringen dazu enthält“ (BVwG 14.08.2026, W278 2309672-3). Drittens fehle der Beweisantrag (Rz 52).

64

Dem ist zu widersprechen: Die ersten beiden Einwände tragen nur, wo die Beschwerde schweigt. Der dritte trägt im Revisionsverfahren, nicht gegenüber dem Bundesamt, welches die „fortlaufende Identifikation“ schuldet (Rz 22) und nach Art 20 Abs 3 VerfVO ohne Antrag überprüft. Beim Folgeantrag ist zudem darzulegen, weshalb der Befund einen neuen Umstand trägt oder erklärt, weshalb im Vorverfahren nicht vorgetragen werden konnte.

65

Was hier regelmäßig schiefgeht. Die Beschwerde beantragt eine Verhandlung, aber keinen Sachverständigen, und nennt kein Beweisthema.

L. § 30 aF in Altverfahren

66

Anwendungsbereich. § 30 aF gilt in Verfahren über Anträge vor dem 12.06.2026, solange sie im Zulassungsverfahren stehen — heute vor allem bei Folgeanträgen. In Dublin-Altfällen folgt das Verfahren richtigerweise der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (Übergangsrecht Rz 25 bis 27); § 30 aF trägt dort nur nach der Gegenposition. Auch dort bleibt der Bedarf an besonderen Verfahrensgarantien zu prüfen: Der Antrag unterliegt nach Art 79 Abs 3 VerfVO der RL 2013/32/EU (Übergangsrecht Rz 13), deren Art 24 (Rz 72) nicht zum Zuständigkeitsrecht gehört und daher von der Anwendung der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung unberührt bleibt; § 45 Abs 2 AVG und die Linie Rz 46 ff gelten ohnehin. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

67

Tatbestand. Verlangt ist die „hohe Wahrscheinlichkeit“ einer belastungsabhängigen krankheitswertigen Störung (Rz 5). Das ist strenger als die bloße Möglichkeit, welche die Vorgängerbestimmung des § 24b AsylG 1997 verlangte (Rz 55), und strenger als die ersten Hinweise des Art 20 VerfVO; der Tatbestand verlangt in der Regel eine fachkundige Stellungnahme; die Praxis holte eine „Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 30 AsylG 2005“ ein (so im Sachverhalt VwGH 12.12.2007, 2006/19/1022).

68

Rechtsfolgen. Eine Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 5 aF hat zu unterbleiben; der Antrag darf im Zulassungsverfahren nicht abgewiesen werden. Die Zurückweisung war nicht ausgeschlossen: Eine belastungsabhängige Störung steht der Zurückweisung wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates „grundsätzlich nicht“ entgegen; vom Selbsteintritt war Gebrauch zu machen, wenn die Überstellung die reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK mit sich brächte (VwGH 12.12.2007, 2006/19/1022 RS 1). Für die Durchführung verweist § 30 aF auf § 61 Abs 3 FPG, welcher unverändert fortbesteht (Aufschub bei nicht dauerhaften Gründen in der Person).

69

Dieselbe Entscheidung zeigt die Darlegungslast: Der angekündigte Befund wurde nicht vorgelegt, und: „Die allgemein gehaltenen Berufungsausführungen reichten dafür allerdings nicht aus“ (VwGH 12.12.2007, 2006/19/1022). Ob eine diagnostizierte belastungsabhängige Störung (dort nach gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren) der Rückführung in den Herkunftsstaat entgegensteht, maß der Gerichtshof bei § 8 AsylG 2005 an der Rechtsprechung des EGMR, nach welcher nur „exceptional circumstances“ eine Verletzung von Art 3 EMRK begründen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 RS 3).

70

Späte Offenbarung. Wurde Vorbringen in Richtung einer Traumatisierung erst im Rechtsmittel erstattet, „hätte es jedenfalls einer Auseinandersetzung mit der für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Missbrauchsabsicht bedurft“ (VwGH 10.12.2008, 2008/23/0280 RS 1, zu § 24b AsylG 1997). Die Traumaklausel des § 32 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idF BGBl I 101/2003 galt nur bis 23.11.2004; schon § 40 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 und § 20 Abs 1 Z 4 BFA-VG kennen sie nicht. Trauma und Krankheit sind Gründe iSd Z 4 (§ 20 BFA-VG Rz 32, 72 bis 74).

71

Der dritte Satz. „Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen.“ Er verlangt die Bedachtnahme gerade für die Zeit nach der Zulassung und bindet das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht im gesamten Altverfahren (str; Rz 96 ff).

72

Unionsrecht. Für Altanträge gilt Art 24 RL 2013/32/EU, welchen die Entsprechungstabelle den Art 20 und 21 VerfVO gegenüberstellt; Die Mitgliedstaaten prüfen „innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, ob ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt“ (Art 24 Abs 1); die Prüfung „muss nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens vorgenommen werden“ (Art 24 Abs 2; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007 RS 17). Wird der Bedarf festgestellt, erhält der Antragsteller „angemessene Unterstützung“, damit er während der Dauer des Asylverfahrens seine Rechte in Anspruch nehmen und seinen Pflichten nachkommen kann (Art 24 Abs 3 UAbs 1). Kann diese Unterstützung im beschleunigten Verfahren oder im Grenzverfahren nicht geleistet werden, insbesondere bei Antragstellern, welche Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, sind Art 31 Abs 8 und Art 43 „nicht oder nicht mehr“ anzuwenden (Art 24 Abs 3 UAbs 2); wird auf solche Antragsteller Art 46 Abs 6 angewandt, sind ihnen zumindest die Garantien des Art 46 Abs 7 zu gewähren (Art 24 Abs 3 UAbs 2 letzter Satz). Dem dritten Satz des § 30 aF (Rz 71) entspricht Art 24 Abs 4: Dem Bedarf ist auch Rechnung zu tragen, wenn er „erst in einer späteren Phase des Verfahrens zutage“ tritt, „ohne dass das Verfahren deshalb notwendigerweise von Anfang an neu durchgeführt werden muss“.

73

Nach der Zulassung — auch durch zurückverweisende Entscheidung nach § 21 Abs 3 BFA-VG — sind die Sonderbestimmungen „insbesondere auch jene des § 29 AsylG 2005 - nicht weiter anzuwenden“ (VwGH 21.03.2018, Ro 2018/18/0001 RS 5). Von § 30 aF bleibt dann nach hier vertretener Auffassung der dritte Satz (str; Rz 96 ff).

M. § 29 — Mitteilungspflichten

74

Neues Recht. Das Bundesamt teilt mit Verfahrensanordnung mit, dass die Zulässigkeit geprüft (Z 1), das Zuständigkeitsverfahren geführt (Z 2), das Verfahren beschleunigt (Z 3) oder an der Grenze (Z 4) geführt oder nach Abschluss dieser Prüfungen als Normverfahren weitergeführt wird (Z 5).

75

Der Zweck. Der Antragsteller soll erfahren, „wann ein Zustand eintritt, der zu einer Änderung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen und/oder der potenziell zu einem Übergang der Zuständigkeit zur Leistung der Grundversorgung (vom Bund auf ein Land oder umgekehrt) führt“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 29).

76

Rechtsnatur und Praxis. Als Verfahrensanordnung (§ 7 Abs 1 VwGVG) ist die Mitteilung nicht gesondert anfechtbar. Sie ergeht regelmäßig am Tag der Einreichung; mitgeteilt wird etwa, dass der Antrag „auf das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen nach Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO geprüft werde“ (BVwG 20.07.2026, W611 2347765-1; ebenso BVwG 14.08.2026, W278 2309672-3). Mitteilungen nach § 29 aF und nF können je nach Antrag im selben Lebenssachverhalt nebeneinander stehen (ebenda).

77

Die Verbindung zu § 30. Die Mitteilung ergeht „unter Berücksichtigung relevanter besonderer Verfahrensgarantien“. Eine Mitteilung nach Z 3 oder Z 4 vor jedem Ergebnis nach Art 20 VerfVO ist nicht schon rechtswidrig, aber vorläufig: Tritt der Bedarf zutage, ist das Sonderverfahren „nicht mehr“ anzuwenden (Art 21 Abs 2 VerfVO) und nach Z 5 mitzuteilen.

78

Die unterbliebene Mitteilung. Zu § 29 Abs 3 Z 4 aF hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sie — wie die unterlassene Beigebung eines Rechtsberaters — keine Aufhebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG rechtfertigt: „Nichts anderes gilt für eine unterbliebene Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005, die das Gesetz (nur) im Zulassungsverfahren vorsieht.“ (VwGH 03.03.2020, Ra 2020/18/0001 RS 2). Übertragbar ist, dass die fehlende Information für sich nicht durchschlägt; relevant wird sie, wo deshalb eine Frist oder ein Vorbringen versäumt wurde.

79

Altes Recht. In Altverfahren im Zulassungsstadium teilte das Bundesamt nach § 29 Abs 3 aF mit, dass beabsichtigt sei, subsidiären Schutz zuzuerkennen und den Asylstatus abzuweisen (Z 3), den Antrag zurückzuweisen (Z 4), abzuweisen (Z 5) oder den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (Z 6); die Mitteilung unterblieb, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig war.

80

Rechtsberatung und Parteiengehör. Nach § 29 Abs 4 aF idF BGBl I 53/2019 war an einen Rechtsberater zu verweisen, wenn innerhalb von 72 Stunden ab Ausfolgung der Mitteilung eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs erfolgen sollte; sie durfte „frühestens nach Ablauf von 24 Stunden stattfinden“. Erfolgte eine Rechtsberatung, so hatte der Rechtsberater nach Abs 5 aF bei der Einvernahme anwesend zu sein; nahm der Asylwerber sie nicht in Anspruch, hinderte dies Einvernahme und Entscheidung nicht (Abs 4 aF). Zu Beginn der Einvernahme war das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Bis 31.12.2020 galt die Verweisung bei jeder Mitteilung nach Z 3 bis 6.

81

Die Sanierung. Die unterlassene Beigebung eines Rechtsberaters rechtfertigt keine Aufhebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG, weil das Verfahren dann als zugelassen gilt: „Eine Sanierung des Verstoßes ist vielmehr dadurch möglich, dass dem Asylwerber im Beschwerdeverfahren Unterstützung bzw. Vertretung durch einen Rechtsberater beigestellt wird.“ (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/18/0234 RS 2; ebenso VwGH 03.03.2020, Ra 2020/18/0001 RS 2; VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060 RS 5, GRS wie Ra 2020/18/0001 RS 2). Zur Rechtsberatung nach neuem Recht § 52 BFA-VG.

82

Schubhaft. „Mit der Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 5 AsylG 2005 gilt gemäß § 27 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 das asylrechtliche Ausweisungsverfahren als eingeleitet, womit grundsätzlich der Schubhafttatbestand des § 76 Abs 2 Z 2 FrPolG 2005 erfüllt ist.“ (VwGH 17.07.2008, 2007/21/0560 RS 1; ebenso VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043 RS 5). Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zulassung zu Unrecht unterblieb, so liegt der Haftgrund – dort nach einer Bekanntgabe gemäß § 29 Abs 3 Z 4 aF – „nur infolge behördlichen Fehlverhaltens“ vor, was in der Verhältnismäßigkeitsprüfung „nicht außer Betracht bleiben kann“ (VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626 RS 4). Für eine Mitteilung nach Z 5 trotz hoher Wahrscheinlichkeit einer Traumatisierung iSd § 30 aF gilt das richtigerweise ebenso.

N. Streitfragen

1. Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung nach Art 20 VerfVO

83

Art 20 VerfVO regelt die Durchführung der Prüfung, nicht die Bekanntgabe ihres Ergebnisses. Ausdrücklich verlangt ist nur, die Informationen über erste Hinweise bei der Registrierung in die Akte aufzunehmen (Art 20 Abs 2 letzter Satz VerfVO; Rz 36). Ob das Ergebnis dem Antragsteller bekanntzugeben ist, regeln weder die Verordnung noch § 30, anders als für die Beurteilung nach § 2b GVG-B 2005, deren Ergebnis „einmalig dem Antragsteller mitzuteilen“ ist (§ 2b Abs 3 GVG-B 2005). Davon hängt ab, ob der Antragsteller die Unterstützung nach Art 21 Abs 1 VerfVO einfordern und die Überprüfung nach Art 20 Abs 3 UAbs 2 VerfVO betreiben kann. Judikatur dazu besteht nicht.

Das Ergebnis der Prüfung ist dem Antragsteller bekanntzugeben. Der Zweck der Prüfung verlangt dies: Wird ein Bedarf festgestellt, erhält der Antragsteller „die erforderliche Unterstützung“, damit er seine Rechte in Anspruch nehmen und seinen Pflichten nachkommen kann (Art 21 Abs 1 VerfVO); einfordern kann er sie nur, wenn ihm das Ergebnis bekannt ist. Dasselbe gilt für die Überprüfung bei nennenswert geänderter Lage oder spät zutage tretendem Bedarf (Art 20 Abs 3 UAbs 2 VerfVO), deren Anwendungsfall die Materialien gerade in der später einlangenden Beurteilung nach § 2b GVG-B 2005 sehen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 30). Schließlich verlangt § 29 die Mitteilungen über die Verfahrensart „unter Berücksichtigung relevanter besonderer Verfahrensgarantien“; der Antragsteller kann eine solche Mitteilung nur prüfen, wenn er weiß, welcher Bedarf festgestellt wurde.

Dagegen lässt sich einwenden: Die Prüfung „muss nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens vorgenommen werden“ (Art 20 Abs 1 VerfVO), was die Materialien eigens wiederholen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 30). Ein gesondertes Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof schon zur Vorgängerregel verneint (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007 RS 17); wo kein Verfahren ist, ist auch keine Erledigung bekanntzugeben. Der Gesetzgeber des AMPAG hat in § 2b Abs 3 GVG-B 2005 eine Mitteilung an den Antragsteller angeordnet, in § 30 aber nicht; die Behörde wird dieses Schweigen als bewusste Entscheidung lesen. Sie wird daher vortragen, der Akt genüge und der Antragsteller könne das Ergebnis im Wege der Akteneinsicht erfahren.

84

Dem Einwand, der Akt genüge, ist zu widersprechen: Art 20 Abs 1 VerfVO nimmt der Prüfung nur die Form eines Verwaltungsverfahrens, nicht aber dem Ergebnis die Eigenschaft eines Aktenbestandteils, und ohne Kenntnis des Ergebnisses laufen Art 21 Abs 1 und Art 20 Abs 3 UAbs 2 VerfVO leer. Das Fehlen einer ausdrücklichen Mitteilungspflicht, anders als in § 2b Abs 3 GVG-B 2005, begründet daher kein Schweigegebot, sondern bloß keine Pflicht zu einer förmlichen Erledigung: § 2b GVG-B 2005 betrifft die Aufnahme, deren Ergebnis den Antragsteller sonst nicht erreichte, während das Ergebnis nach § 30 in ein Verfahren eingeht, in welchem er Partei ist. Ein Bescheid ist nicht geschuldet; das ist zu bejahen. Richtigerweise ist das Ergebnis samt den tragenden Anhaltspunkten im Akt festzuhalten (Rz 36; § 28 Abs 1 BFA-VG), es unterliegt der Akteneinsicht und ist zu begründen, wo es Verfahrensart, Anhörung oder Beweiswürdigung trägt; spätestens mit der Mitteilung nach § 29 Z 3 oder Z 4 ist es zugänglich zu machen. Zugänglich machen heißt dabei: dem Antragsteller formlos mitteilen. Die bloße Möglichkeit der Akteneinsicht genügt nicht: Die Unterstützung ist geschuldet, sobald ein Bedarf festgestellt ist (Art 21 Abs 1 VerfVO), und wer vom Ergebnis nichts weiß, hat keinen Anlass, Akteneinsicht zu nehmen; der Zweck, welcher die Bekanntgabe trägt, liefe sonst gerade dort leer, wo ein Bedarf besteht. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

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Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist Akteneinsicht zu beantragen und das Fehlen jeder Dokumentation als Ermittlungsmangel zu rügen (Rz 36).

2. Ausschluss des beschleunigten Verfahrens und des Grenzverfahrens bei festgestelltem Bedarf

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Art 21 Abs 2 VerfVO schließt das beschleunigte Verfahren und das Grenzverfahren aus, wenn die Asylbehörde „zu der Auffassung“ gelangt, dass die erforderliche Unterstützung in diesen Verfahren nicht geleistet werden kann. Ob ein festgestellter Bedarf diese Verfahren ausschließt, hängt daher davon ab, ob der Behörde ein Beurteilungsspielraum zukommt und wie weit er reicht. Rechtsprechung dazu besteht nicht.

Die Auffassung der Asylbehörde nach Art 21 Abs 2 VerfVO ist an den Maßstab des Art 21 Abs 1 VerfVO gebunden; ein freier Beurteilungsspielraum besteht nicht. Maßgeblich ist der Maßstab des Art 21 Abs 1 VerfVO: Die Unterstützung ist in dem Umfang zu leisten, in welchem sie „erforderlich“ ist, und Art 21 Abs 2 knüpft die Nichtanwendung an die Unmöglichkeit dieser Unterstützung, nicht an ein Wollen der Behörde. Für das Grenzverfahren ist der Ausschluss als Handlungspflicht gefasst: Die Mitgliedstaaten führen es nicht durch oder beenden es, wenn Antragstellern mit besonderem Verfahrensbedarf an den Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann oder wenn einschlägige medizinische Gründe, einschließlich solcher der psychischen Gesundheit, bestehen (Art 53 Abs 2 lit c und d VerfVO; § 31 Rz 36); ErwG 62 VerfVO nennt Umstände, welche den Verbleib im Grenzverfahren „in jedem Fall“ ausschließen. Die Materialien verlangen, „jene Vulnerabilitäten zu berücksichtigen, die einer entsprechenden Verfahrensführung entgegenstehen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 29).

Dagegen lässt sich einwenden, die Behörde habe einen Beurteilungsspielraum, sodass ein festgestellter Bedarf nichts ausschließe. Art 21 Abs 2 VerfVO knüpft an die „Auffassung“ der Asylbehörde an, die Unterstützung könne „nicht geleistet werden“, und räumt ihr damit einen Beurteilungsspielraum ein. Die Verordnung verlangt nur die erforderliche, nicht jede denkbare Unterstützung (Rz 24); kann sie auch unter den Bedingungen des Sonderverfahrens geleistet werden, bleibt dieses zulässig, sodass ein festgestellter Bedarf für sich allein nichts ausschließt. Auch die Materialien sprechen nur davon, das Bundesamt habe „zu berücksichtigen, ob die erforderliche Unterstützung im Rahmen des beschleunigten Prüfverfahrens oder des Verfahrens an der Grenze geleistet werden kann“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 29), und ordnen keinen Ausschluss an.

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Dem Einwand ist zu folgen, allerdings nur zum Teil: Ein Automatismus besteht nicht. Dem Schluss auf einen freien Beurteilungsspielraum ist aber zu widersprechen: Die „Auffassung“ der Asylbehörde ist an den Maßstab des Art 21 Abs 1 VerfVO gebunden, nach welchem der festgestellte Bedarf zu decken ist, und ein Bedarf, welcher unter den Bedingungen des Sonderverfahrens nicht gedeckt werden kann, ist genau eine Vulnerabilität, welche nach den Materialien „einer entsprechenden Verfahrensführung“ entgegensteht. Die Behörde hat daher zu begründen, weshalb die Unterstützung unter den Bedingungen des Sonderverfahrens — Fristen, Standort, Haft — geleistet werden kann. Im Grenzverfahren ist Art 53 Abs 2 lit c und d VerfVO als Handlungspflicht gefasst (§ 31 Rz 36), und ErwG 62 VerfVO nennt Fälle des Ausschlusses „in jedem Fall“; bei schweren Traumafolgen ist der Ausschluss daher die Regel. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

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Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist konkret darzulegen, welche Unterstützung fehlte, und die Überprüfung nach Art 20 Abs 3 UAbs 2 VerfVO mit neuem Befund zu beantragen.

3. Späte Offenlegung einer Vulnerabilität oder traumatischer Erlebnisse als Steigerung

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Ob das späte Offenlegen einer Vulnerabilität oder traumatischer Erlebnisse als Steigerung gewertet werden darf, hängt davon ab, ob die Mitwirkungspflichten des Antragstellers oder der Schutz seines Offenbarungsverhaltens vorgehen. Für die Vulnerabilität äußern sich die Materialien (Rz 22); für traumatische Erlebnisse besteht Judikatur nur zu verwandten Konstellationen.

Das späte Offenlegen einer Vulnerabilität oder traumatischer Erlebnisse darf nicht ohne Weiteres als Steigerung gewertet werden. Zunächst hat der Gesetzgeber das Offenbarungsverhalten geschützt: Legt ein Antragsteller Vulnerabilitäten nicht offen, „hat dies für ihn keine negativen Konsequenzen zur Folge“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 30; Rz 22). Zu intimen Umständen hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass aus dem Zögern, „intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren“, nicht allein auf Unglaubwürdigkeit geschlossen werden darf (VwGH 04.08.2021, Ra 2021/18/0024 RS 2). Auch die Verwertung einer Steigerung zwischen Erstbefragung und Einvernahme verlangt die sorgsame Abklärung, worauf sie zurückzuführen ist (§ 19 Rz 91).

Dagegen lässt sich einwenden, die späte Offenlegung dürfe als Steigerung gewertet werden. Den Antragsteller treffen Mitwirkungspflichten, und es ist „nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens“ zwischen der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme zu stützen (VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546 RS 1; § 19 Rz 90 ff). Ra 2021/18/0024 RS 2 schließt nur den Schluss „allein“ aus dem späten Vorbringen aus und betrifft die sexuelle Orientierung, nicht jedes belastende Erlebnis. Das Bundesverwaltungsgericht hielt gesteigertes Vorbringen trotz posttraumatischer Belastungsstörung für unglaubhaft (BVwG 16.07.2026, I425 2338204-1).

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Dem Einwand ist zu widersprechen: Das späte Offenlegen der Vulnerabilität darf nicht gegen den Antragsteller gewendet werden, weil die Nichtoffenlegung nach den Materialien „keine negativen Konsequenzen“ hat (Rz 22). Für traumatische Erlebnisse gilt die Linie zu intimen Umständen entsprechend: Aus dem Zögern, „intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren“, darf nicht allein auf Unglaubwürdigkeit geschlossen werden (VwGH 04.08.2021, Ra 2021/18/0024 RS 2, unter Berufung auf EuGH 02.12.2014, C-148/13 bis C-150/13, A, B, C; § 20 BFA-VG Rz 73 f); der Grund des Zögerns liegt in beiden Fällen in der Belastung, welche das Offenbaren selbst bedeutet. Ra 2018/19/0546 RS 1 steht dem nicht entgegen, weil die Verwertung einer Steigerung nach der Rechtsprechung die sorgsame Abklärung ihrer Ursache voraussetzt (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171 RS 3; § 19 Rz 91). Eine Steigerung kann daher gewertet werden, aber erst nach Würdigung der psychischen Lage (Rz 46 ff). Die Übertragung auf Traumafolgen ist Auffassung des Verfassers.

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Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist ein Befund vorzulegen, welcher das Offenbarungsverhalten erklärt, und dessen fachkundige Würdigung zu verlangen (VwGH 11.11.2008, 2006/19/0497 RS 2).

4. Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Hinweisen auf Traumatisierung

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Ob bei Hinweisen auf eine Traumatisierung ein psychiatrisches Gutachten einzuholen ist, richtet sich nach Art 20 Abs 4 VerfVO, nach verfahrensrechtlichen Pflichten (Rz 93) und nach der unionsrechtlichen Kooperationspflicht (Rz 94).

Eine Pflicht zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens besteht nicht allgemein, wohl aber in bestimmten Konstellationen. Die Verordnung verlangt bei Zweifeln an der Anhörungsfähigkeit die Konsultation einer medizinischen Fachkraft (Art 13 Abs 11 UAbs 3 VerfVO). Die Judikatur fordert bei Bedenken gegen die Prozessfähigkeit und bei gesundheitsabhängiger Prüfung nach Art 3 EMRK die Beiziehung eines Sachverständigen (Rz 93). Der Gerichtshof der Europäischen Union leitet aus der Kooperationspflicht eine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens ab (Rz 94).

Dagegen lässt sich einwenden, eine Pflicht zur Einholung bestehe nicht. Art 20 Abs 4 VerfVO sagt „kann“ und verlangt die Zustimmung des Antragstellers; auch die medizinische Untersuchung nach Art 24 Abs 1 VerfVO steht unter dem Vorbehalt, dass die Asylbehörde sie „für erforderlich“ hält. Die Glaubwürdigkeit ist Sache des Gerichts und nicht eines Sachverständigen (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0482 RS 1). Ob amtswegige Erhebungen erforderlich sind, ist eine Beurteilung im Einzelfall; ohne Beweisantrag unter Bekanntgabe des Beweisthemas besteht kein Anlass, zumal wenn der Antragsteller seine Einvernahmefähigkeit selbst bejaht (VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0303, Rn 13 f). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union belässt der Asylbehörde einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Erforderlichkeit und Maßgeblichkeit eines Gutachtens (EuGH 29.06.2023, C-756/21, X, Rn 58).

93

Dem Einwand ist beizupflichten, allerdings nur zum Teil: Eine allgemeine Pflicht besteht nicht. Die Pflicht besteht aber bei Zweifeln an der Anhörungsfähigkeit (Art 13 Abs 11 UAbs 3 VerfVO: „konsultiert“), bei Bedenken gegen die Prozessfähigkeit (VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162 RS 2) und dort, wo die Entscheidung über Art 3 EMRK vom Gesundheitszustand abhängt: erforderlich sei „nicht nur die Abhaltung einer ergänzenden Verhandlung, sondern auch die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen“ gewesen (VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080 RS 4). Ra 2020/01/0482 RS 1 betrifft die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, nicht die Frage, ob ein Befund über die psychische Verfassung fachkundig zu würdigen ist; ein vorgelegter Befund darf nicht ohne Fachkunde verworfen werden (Rz 56). Auch das „kann“ und das Zustimmungserfordernis des Art 20 Abs 4 VerfVO tragen den Einwand nicht: Die Bestimmung betrifft die Verweisung im Rahmen der Prüfung des besonderen Verfahrensbedarfs (Rz 32), nicht die Ermittlung des Schutzbedarfs, für welche die Kooperationspflicht nach Art 4 Abs 3 StatusVO iVm Art 34 VerfVO gilt (Rz 94). Ebenso wenig hängt die Pflicht von einem Beweisantrag ab: VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0303 betrifft die Verhandlungsfähigkeit einer Revisionswerberin, welche sich in der Verhandlung selbst für einvernahmefähig erklärt hatte, und verneint im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bloß eine grob fehlerhafte Einzelfallbeurteilung (VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0303, Rn 13 f). Die Kooperationspflicht knüpft dagegen an Anhaltspunkte für psychische Gesundheitsprobleme an, welche möglicherweise auf ein im Herkunftsland aufgetretenes traumatisierendes Ereignis zurückzuführen sind (EuGH 29.06.2023, C-756/21, X, Rn 61); liegen sie vor und ist das Gutachten erforderlich oder maßgeblich, so ist es von Amts wegen einzuholen (Rz 94).

94

Die unionsrechtliche Kooperationspflicht. Eine weitere Pflicht folgt aus Art 4 Abs 1 der Statusrichtlinie: Die Behörde hat ein rechtsmedizinisches Gutachten über die psychische Gesundheit einzuholen, „wenn Anhaltspunkte für psychische Gesundheitsprobleme vorliegen, die möglicherweise auf ein in diesem Land aufgetretenes traumatisierendes Ereignis zurückzuführen sind“, und das Gutachten erforderlich oder maßgeblich ist, um den Schutzbedarf zu beurteilen (EuGH 29.06.2023, C-756/21, X, Rn 61; zum Ermessen über Erforderlichkeit und Maßgeblichkeit Rn 58). Dasselbe gilt für das Gericht, das ex nunc entscheidet (Rn 60). Das erstinstanzliche Gericht muss befugt sein, eine medizinische Untersuchung anzuordnen, „wenn es der Auffassung ist, dass diese Untersuchung für die Prüfung des Antrags erforderlich oder relevant ist“ (EuGH 03.04.2025, C-283/24, Barouk, Rn 43, zu Art 46 Abs 3 RL 2013/32/EU). Die Urteile betreffen Art 4 Abs 1 RL 2004/83/EG und Art 46 Abs 3 RL 2013/32/EU; Art 4 Abs 3 StatusVO iVm Art 34 VerfVO und Art 67 Abs 3 VerfVO (umfassende Ex-nunc-Prüfung) führen die Regeln fort, Art 24 VerfVO regelt die medizinische Untersuchung eigens. Der Satz „Eine allgemeine Pflicht besteht nicht“ (Rz 93) bleibt richtig; bei Anhaltspunkten für eine im Herkunftsstaat erlittene Traumatisierung ist die Einholung aber richtigerweise die Regel, und ihr Unterbleiben ist zu begründen.

95

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist der Befund privat einzuholen (Art 24 Abs 3 VerfVO) und seine fehlende Würdigung zu rügen.

5. Reichweite des § 30 dritter Satz aF über das Zulassungsverfahren hinaus

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§ 30 aF steht unter den Bestimmungen des Zulassungsverfahrens; der dritte Satz ordnet die Bedachtnahme für den weiteren Verlauf des Verfahrens an. Ob er über das Zulassungsverfahren hinausreicht, hängt davon ab, ob die Sonderregeln des Zulassungsverfahrens nach der Zulassung noch anzuwenden sind.

§ 30 dritter Satz aF gilt über das Zulassungsverfahren hinaus. Dies ergibt der Wortlaut: Der dritte Satz ordnet die Bedachtnahme „Im weiteren Verlauf des Verfahrens“ an und hätte, auf das Zulassungsverfahren beschränkt, keinen eigenen Anwendungsbereich. Unionsrechtlich entspricht ihm Art 24 Abs 4 RL 2013/32/EU, welcher dem Bedarf auch dann Rechnung getragen wissen will, wenn er „erst in einer späteren Phase des Verfahrens“ zutage tritt (Rz 72).

Dagegen lässt sich einwenden, § 30 dritter Satz aF sei auf das Zulassungsverfahren beschränkt: § 30 aF steht unter den Bestimmungen des Zulassungsverfahrens, deren Sonderregeln nach der Zulassung — auch durch zurückverweisende Entscheidung — nicht mehr anzuwenden sind (VwGH 21.03.2018, Ro 2018/18/0001 RS 5). Der dritte Satz sei daher bloße Überleitung in das zugelassene Verfahren, für welches die allgemeinen Verfahrensregeln gelten. Was nach der Zulassung an Bedachtnahme geschuldet ist, ergebe sich aus Art 24 Abs 4 RL 2013/32/EU und den allgemeinen Pflichten zur Ermittlung und Beweiswürdigung, nicht aus § 30 aF.

97

Dem Einwand ist zu widersprechen: Ro 2018/18/0001 RS 5 betrifft die Sonderbestimmungen des Zulassungsverfahrens, insbesondere § 29, nicht eine Anordnung, welche ausdrücklich für die Zeit danach getroffen ist; der Wortlaut „Im weiteren Verlauf des Verfahrens“ geht der systematischen Stellung vor. Dass Art 24 Abs 4 RL 2013/32/EU dasselbe verlangt, stützt das Ergebnis, statt es überflüssig zu machen: Der dritte Satz setzt die Richtlinie für das Altverfahren um. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

98

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so trägt die allgemeine Linie zur Beweiswürdigung (Rz 46 ff) dieselbe Rüge.

O. Fallgruppen

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Die Übersicht ordnet die häufigen Konstellationen.

SachverhaltErgebnisFestzustellenFundstelle
Folter bei Registrierung erwähnt, kein VermerkVerfahrensmangelRegistrierungsformularArt 20 Abs 2 VerfVO; Rz 26 f
§ 2b-Mitteilung: potenzielles Folteropfer; keine AnhörungMangel, wenn nicht gewürdigt; Substantiierung nötigDatum; neuer UmstandBVwG W278 2309672-3; Rz 34, 63
Sonderverfahren trotz festgestellten BedarfsBegründungspflicht; bei schweren Folgen Ausschlussfehlende UnterstützungArt 21 Abs 2 VerfVO; Rz 42, 86 ff
Grenzverfahren, nichts zu Vulnerabilität vorgebrachtGrenzverfahren bleibt—BVwG L512 2348402-1; Rz 44
PTBS-Befund, Widersprüche ohne WürdigungBeweiswürdigung mangelhaftBefund; WidersprücheVwGH 2005/01/0080 RS 1; Rz 46 f
PTBS-Gutachten, Aussagefähigkeit bejahtWürdigung trägtInhalt des GutachtensBVwG I425 2338204-1; Rz 49
Einvernahmefähigkeit bejaht, kein BeweisantragRüge scheitertProtokollVwGH Ra 2019/19/0303; Rz 52
Psychiatrische Überweisung übergangenAufhebung nach § 28 Abs 3 VwGVG möglichAktBVwG W126 2312111-1; Rz 54
Zweifel an der ProzessfähigkeitGutachten idR gebotenBedenken, ZeitraumVwGH Ra 2015/01/0162 RS 2; Rz 50
Altverfahren, hohe Wahrscheinlichkeit einer Traumatisierungkeine Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 5 aFfachkundige Stellungnahme§ 30 aF; Rz 67 f
Dublin-Altfall mit belastungsabhängiger StörungÜberstellungsentscheidung nach Art 42 AMM-VO (Übergangsrecht Rz 25 bis 28) grundsätzlich zulässig; Selbsteintritt bei Art-3-GefahrSchwere, BehandelbarkeitVwGH 2006/19/1022 RS 1 (zu Art 3 Abs 2 Dublin II-VO); Art 17 Abs 1 Dublin III-VO iVm Art 84 Abs 2 AMM-VO, Art 35 Abs 1 AMM-VO (§ 5 Rz 135 f); Art 24 RL 2013/32/EU; Rz 66, 68, 72
Rechtsberater nach § 29 Abs 4 aF fehlteSanierung im BeschwerdeverfahrenBeistellungVwGH Ra 2016/18/0234 RS 2; Rz 81

P. Prüfliste gegen den Bescheid

100

Vor der Beschwerde abzuarbeiten:

  1. Antrag vor oder ab 12.06.2026? (Rz 13 f)
  2. Vermerk erster Hinweise bei der Registrierung; Screening-Ergebnis beigeschafft? (Rz 26 ff)
  3. Mitteilung nach § 2b GVG-B 2005 vorhanden und gewürdigt; nach spätem Befund neu geprüft? (Rz 33 ff)
  4. Ergebnis der Prüfung binnen 30 Tagen, dokumentiert? (Rz 29, 36)
  5. Anpassung der Anhörung aus der Niederschrift ersichtlich? (Rz 38 f)
  6. Zweifel an Anhörungs- oder Prozessfähigkeit; Fachkraft konsultiert? (Rz 40 f, 50 f)
  7. Mitteilung nach § 29 Z 3 oder Z 4; Art 21 Abs 2 VerfVO erwogen? (Rz 42 f, 77)
  8. Widersprüche gewertet ohne Würdigung vorgelegter Befunde? (Rz 46 ff)
  9. Hinweis nach Art 24 Abs 3 VerfVO erteilt? (Rz 56)
  10. Altverfahren (zum Dublin-Altfall Rz 66): § 30 aF beachtet; Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 5 aF trotz Traumatisierung? (Rz 67 f, 82)
  11. Beweisantrag mit Beweisthema gestellt? (Rz 53, 65)

Q. Schriftsatzbausteine

101

Beweiswürdigung ohne Würdigung der psychischen Erkrankung.

Die belangte Behörde stützt die fehlende Glaubhaftigkeit auf [Widersprüche]. Sie übergeht den Befund vom [Datum], wonach der Beschwerdeführer an [Diagnose] leidet, welche sich auf [Gedächtnis / Konzentration] auswirkt. Psychische Erkrankungen sind im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen (VwGH 15.03.2010, 2006/01/0355 RS 1); kann ein Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden, sind die Unstimmigkeiten in anderem Licht zu betrachten (VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080 RS 1). Beantragt wird ein Gutachten aus dem Fachgebiet [Psychiatrie] zum Beweis dafür, dass [Beweisthema].

102

Übergangene Beurteilung nach § 2b GVG-B und fehlende Prüfung nach Art 20 VerfVO.

Die Bundesagentur teilte am [Datum] als Ergebnis der Beurteilung nach § 2b GVG-B 2005 mit, [Ergebnis]. Nach § 30 AsylG 2005 hatte das Bundesamt dieses Ergebnis zu berücksichtigen und die Prüfung nach Art 20 Abs 3 UAbs 2 VerfVO zu überprüfen. Der Akt enthält kein Ergebnis; die Anhörung am [Datum] erfolgte ohne Anpassung. Bei gehöriger Unterstützung hätte der Beschwerdeführer [Vorbringen] dargelegt.

103

Sonderverfahren trotz Bedarfs.

Die Mitteilung nach § 29 Z [3/4] AsylG 2005 erging am [Datum] ohne erkennbare Prüfung nach Art 21 Abs 2 VerfVO. Die erforderliche Unterstützung — [konkret] — konnte [in der Frist / am Standort] nicht geleistet werden. Das Verfahren war nach Art 21 Abs 2 [und Art 53 Abs 2 lit c und d] VerfVO nicht als Sonderverfahren zu führen.

104

Zweifel an der Einvernahmefähigkeit — vor der Befragung zu Protokoll.

Der Antragsteller ist wegen [Befund] derzeit nicht in der Verfassung, angehört zu werden. Beantragt wird die Konsultation einer medizinischen Fachkraft nach Art 13 Abs 11 UAbs 3 VerfVO [im Beschwerdeverfahren: ein Gutachten zum Beweisthema Einvernahmefähigkeit] und die Vertagung.

R. Verweisnetz

105

Im AsylG 2005: § 17 Rz 21, 40, 49 (Registrierung); § 19 Rz 40 f, 73, 101 ff (Anhörung, Relevanz, Heilung); § 20 Rz 26 bis 28 (Geschlecht); § 31 Rz 32 bis 40 (Art 53 VerfVO); § 32 Rz 32 (Aufenthaltsanordnung). Übergangsrecht Rz 7 f, 13, 29, 31 ff.

106

Im BFA-VG: § 10 BFA-VG Rz 67 ff (Prozessfähigkeit); § 13 BFA-VG Rz 63 bis 66 (Altersbestimmung); § 20 BFA-VG Rz 32, 72 bis 74 (Neuerungsverbot); § 21 BFA-VG (Verhandlung); § 28 Abs 1 BFA-VG; § 52 BFA-VG (Rechtsberatung). Im FPG: § 61 Abs 3 FPG; § 76 FPG Rz 115. Ferner § 2b GVG-B 2005; Art 3 Z 14, 13 Abs 11, 14 Abs 2, 20 bis 24, 42, 53 VerfVO; Art 12 Screening-VO; Art 24 bis 26 AufnahmeRL.

S. Entscheidungen und Materialien — Register

107

VwGH.

108

VfGH.

109

EuGH. EuGH 02.12.2014, C-148/13 bis C-150/13, A, B, C, nur in der Wiedergabe durch VwGH Ra 2021/18/0024 RS 2 (Rz 90).

110

BVwG.

111

Materialien und Rechtsakte.