Staatsbürgerschaft
Fremdenrecht
Aus der Praxis
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Wie bekommt mein Kind die Staatsbürgerschaft?
Ob Ihr Kind ab Geburt Österreicher ist oder die Staatsbürgerschaft beantragen muss, hängt von den Eltern ab. Hier sehen Sie, welcher Weg für Ihr Kind gilt.
Kurz gesagt
- Österreicher ab Geburt ist ein Kind, wenn die Mutter oder der mit ihr verheiratete Vater Österreicher ist.
- Bei unverheirateten Eltern: Vaterschaft binnen acht Wochen nach der Geburt anerkennen.
- Sonst kann die Verleihung an einen Elternteil auf das Kind erstreckt werden.
- Unter 14 Jahren braucht das Kind keinen Deutschnachweis und keine Prüfung.
Zwei Wege
Abstammung oder Verleihung
Auch für Kinder gibt es zwei Wege zur Staatsbürgerschaft: Sie besteht ab Geburt, wenn ein Elternteil Österreicher ist (Abstammung). Sonst muss sie verliehen werden. Die allgemeinen Regeln stehen unter Wann darf ich beantragen?.
Weg 1
Österreicher ab Geburt
Ein Kind ist ab Geburt österreichischer Staatsbürger, wenn
- die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist, oder
- die Eltern verheiratet sind und der Vater Österreicher ist.
Achtung bei unverheirateten Eltern: Ist nur der Vater Österreicher, muss er die Vaterschaft innerhalb von acht WochenFrist: acht WochenWird die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt oder gerichtlich festgestellt, wirkt das für die Staatsbürgerschaft ab der Geburt (§ 7 Abs 1 StbG). nach der Geburt anerkennen oder gerichtlich feststellen lassen. Diese Regel gilt für Kinder, die ab 1. August 2013 geboren sind. Verpasst er die Frist, muss die Staatsbürgerschaft beantragt werden.
Das gilt auch, wenn das Kind im Ausland geboren wird. Welche Urkunden Sie für den Nachweis brauchen, steht in der Checkliste Unterlagen.
Weg 2
Verleihung an ein Kind
Hat das Kind die Staatsbürgerschaft nicht ab Geburt, gibt es mehrere Möglichkeiten:
ErstreckungErstreckungDie Verleihung an einen Elternteil wird auf seine minderjährigen, ledigen Kinder ausgedehnt, auch auf Wahlkinder (§ 17 StbG). Das Kind muss die Grundvoraussetzungen sinngemäß erfüllen.
Ein Elternteil bekommt die Staatsbürgerschaft verliehen und die Verleihung wird auf das Kind erstreckt. Eine Mindestaufenthaltsdauer gibt es dafür nicht, auch Neugeborene sind möglich.
Eigene Verleihung
Das Kind erfüllt die Voraussetzungen selbst, auch die Aufenthaltsdauer. Die Staatsbürgerschaft der Eltern spielt dann keine Rolle.
Unverheiratete Eltern
Hat der österreichische Vater die Frist von acht Wochen verpasst, kann das Kind die Staatsbürgerschaft unter erleichterten Bedingungen beantragen.
Unter 14 Jahren
Was bei jüngeren Kindern gilt
- Als Kind zählt ein leibliches oder adoptiertes Kind.
- Alle obsorgeberechtigten PersonenObsorgeDie Pflege, Erziehung und gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes. Meist haben beide Eltern die Obsorge, nach einer Trennung manchmal nur ein Elternteil. müssen zustimmen.
- Kein Deutschnachweis nötig.
- Keine Staatsbürgerschaftsprüfung.
Ab 14 Jahren
Was bei älteren Kindern gilt
Ab 14 muss das Kind die allgemeinen Voraussetzungen grundsätzlich selbst erfüllen, etwa Deutschkenntnisse und Prüfung. Für die Erstreckung muss es beim Antrag rechtmäßig in Österreich niedergelassen sein.
Zwei Pässe?
Doppelstaatsbürgerschaft
Grundsätzlich erlaubt Österreich keine Doppelstaatsbürgerschaft. Kinder, die beide Staatsbürgerschaften ab Geburt erwerben, dürfen sie in der Regel behalten. Für andere Fälle gibt es Ausnahmen.
Häufige Fragen
Staatsbürgerschaft für Kinder: kurz beantwortet
Ist mein Kind Österreicher, wenn es im Ausland geboren wird?
Ja, wenn bei der Geburt die Mutter oder der mit ihr verheiratete Vater Österreicher ist. Der Geburtsort spielt keine Rolle.
Was gilt bei unverheirateten Eltern?
Ist nur der Vater Österreicher, muss er die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkennen oder gerichtlich feststellen lassen. Dann gilt das Kind ab Geburt als Österreicher (§ 7 StbG).
Muss mein Kind Deutsch nachweisen?
Unmündige Minderjährige, also Kinder unter 14 Jahren, sind vom Deutschnachweis und von der Staatsbürgerschaftsprüfung ausgenommen (§ 10a Abs 2 StbG).
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