Staatsbürgerschaft
Fremdenrecht
Aus der Praxis
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Wann darf ich die Staatsbürgerschaft beantragen?
Es gibt zwei Wege zur österreichischen Staatsbürgerschaft: Abstammung und Verleihung. Hier sehen Sie, welche Voraussetzungen für Sie gelten.
Prüfen Sie Ihre Voraussetzungen für die österreichische Staatsbürgerschaft
Beantworten Sie 5 kurze Fragen und erfahren Sie, ob Sie bereit sind, den Antrag zu stellen.
Wie lange leben Sie bereits ununterbrochen in Österreich?
Nur durchgehender, legaler Aufenthalt zählt für die Staatsbürgerschaft.
Haben Sie einen gültigen, gemeldeten Aufenthaltsstatus in Österreich?
z.B. Anmeldebescheinigung, Aufenthaltstitel oder EU-Bürger-Registrierung.
Verfügen Sie über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau oder höher?
Ein zertifiziertes B1-Zertifikat (z.B. ÖSD, Goethe) ist für die Staatsbürgerschaft erforderlich.
Haben Sie ein einwandfreies Strafregister in Österreich?
Keine strafrechtlichen Verurteilungen in den letzten 5 Jahren ist Voraussetzung.
Können Sie ausreichendes Einkommen oder finanzielle Mittel nachweisen?
Beschäftigung, Selbstständigkeit, Pension oder nachweisbare Ersparnisse zählen.
Kurz gesagt
- Staatsbürger ab Geburt ist, wessen Mutter oder verheirateter Vater Österreicher ist. Alle anderen brauchen eine Verleihung.
- Für die Verleihung: Deutsch B1, Staatsbürgerschaftsprüfung, Unbescholtenheit und gesicherter Lebensunterhalt.
- Aufenthalt: in der Regel zehn Jahre, in bestimmten Fällen sechs Jahre.
- Grundsätzlich müssen Sie Ihre bisherige Staatsbürgerschaft zurücklegen.
Checkliste
Zwei Wege zur Staatsbürgerschaft
Wer in Österreich lebt oder hier geboren ist, bekommt die Staatsbürgerschaft nicht automatisch. Entweder sie besteht schon ab Geburt (Abstammung), oder Sie müssen sie beantragen (Verleihung). Welche Unterlagen Sie für den Antrag brauchen, steht in der Checkliste Unterlagen.
Weg 1
Abstammung
Ein Kind ist ab Geburt Österreicher oder Österreicherin, wenn
- die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist, oder
- die Eltern verheiratet sind und der Vater Österreicher ist.
Achtung: Sind die Eltern nicht verheiratet, muss der österreichische Vater die Vaterschaft innerhalb von acht WochenFrist: acht WochenWird die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt oder gerichtlich festgestellt, wirkt das für die Staatsbürgerschaft ab der Geburt (§ 7 Abs 1 StbG). nach der Geburt anerkennen oder gerichtlich feststellen lassen. Sonst braucht das Kind einen Antrag auf Verleihung.
Weg 2
Verleihung
Alle anderen müssen die Staatsbürgerschaft beantragen. Dafür gelten zwei Stufen: zuerst die Grundvoraussetzungen, dann eine Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich.
Grundsätzlich müssen Sie dabei Ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben. Es gibt Ausnahmen.
Stufe 1
Grundvoraussetzungen für die Verleihung
- Deutschkenntnisse auf Niveau B1Deutsch B1Selbständige Sprachverwendung nach dem Europäischen Referenzrahmen. Nachweis durch ein anerkanntes Sprachzertifikat (§ 10a StbG, § 7 Abs 2 Z 2 IntG). Unmündige Minderjährige sind ausgenommen. (Zertifikat)
- Grundkenntnisse der demokratischen OrdnungStaatsbürgerschaftsprüfungSchriftliche Prüfung über die demokratische Ordnung und die Geschichte Österreichs und Ihres Bundeslandes (§ 10a Abs 1 Z 2 StbG). Lernunterlagen stellt die Behörde zur Verfügung. und der Geschichte Österreichs und Ihres Bundeslandes
- Bejahende Einstellung zur Republik Österreich§ 10 Abs 1 Z 6 StbGVerliehen wird nur, wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.Gesetzestext im RIS →, keine Gefahr für Ruhe, Ordnung und Sicherheit
- Kein aufrechtes Aufenthaltsverbot und keine Rückkehrentscheidung
- Kein Naheverhältnis zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen
- Verzicht auf die bisherige Staatsbürgerschaft (Ausnahmen möglich)
- UnbescholtenheitUnbescholtenheitKeine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Vorsatztat oder eines Finanzvergehens und kein anhängiges Strafverfahren wegen einer solchen Tat bei einem österreichischen Gericht (§ 10 Abs 1 Z 2 bis 4 StbG). Weitere Hindernisse regelt § 10 Abs 2.Welche Strafen zählen →
- Ausreichendes, gesichertes Einkommen
- Der Republik Österreich darf durch die Verleihung kein Nachteil entstehen
Stufe 2
Wie lange müssen Sie in Österreich leben?
6 Jahre
durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt, ohne längere Abwesenheiten, mit Deutsch auf Niveau B2 oder mit Deutsch B1 und nachweislich nachhaltiger persönlicher Integration, etwa durch mehrjähriges ehrenamtliches Engagement (§ 11a Abs 6 StbG§ 11a Abs 6 StbGVerleihung nach sechs Jahren: mit Deutsch B2 oder mit Deutsch B1 und nachhaltiger persönlicher Integration, etwa mindestens drei Jahre ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation oder Tätigkeit im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich.Gesetzestext im RIS →).
10 Jahre
durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt mit Deutsch auf Niveau B1, davon mindestens 5 Jahre niedergelassenNiederlassungAufenthalt mit einem Aufenthaltstitel zur dauerhaften Niederlassung, etwa Rot-Weiß-Rot-Karte, Familienangehöriger oder Daueraufenthalt – EU. Eine Aufenthaltsbewilligung, etwa für Studierende, zählt für die fünf Jahre nicht..
Daneben gibt es Sonderfälle und Begünstigungen, etwa für Ehepartner von Österreichern, für Nachkommen NS-Verfolgter (§ 58c StbG) oder bei außerordentlichen Leistungen. Ob einer davon auf Sie zutrifft, klären wir in der Erstberatung.
Im Detail
Unbescholtenheit
- keine gerichtliche Verurteilung
- kein offenes Strafverfahren wegen einer Vorsatztat bei einem österreichischen Gericht
- keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen
Welche Verwaltungsstrafen zählen? Verwaltungsstrafen und Einbürgerung →
Im Detail
Ausreichendes Einkommen
Sie müssen ein festes, regelmäßiges eigenes Einkommen nachweisen: im Durchschnitt von 36 MonatenZeitraum: 36 MonateAus den letzten sechs Jahren vor dem Antrag; die letzten sechs Monate vor dem Antrag müssen dabei sein (§ 10 Abs 5 StbG). aus den letzten sechs Jahren vor dem Antrag, die letzten sechs Monate eingeschlossen. Maßgeblich sind die jährlich angepassten Richtsätze, dazu kommen Miete, Kredite und Unterhalt.
Nach der Verleihung
Wehrdienst
Männliche Staatsbürger sind in Österreich wehrpflichtig: sechs Monate Grundwehrdienst oder neun Monate Zivildienst. Für Doppelstaatsbürger gibt es Ausnahmen.
Häufige Fragen
Voraussetzungen: kurz beantwortet
Reicht eine Aufenthaltsbewilligung als Student für die zehn Jahre?
Für den rechtmäßigen Aufenthalt zählt sie. Von den zehn Jahren müssen Sie aber mindestens fünf Jahre niedergelassen gewesen sein, also mit einem Aufenthaltstitel zur Niederlassung. Eine Aufenthaltsbewilligung zählt dafür nicht.
Wann kann ich schon nach sechs Jahren beantragen?
Unter anderem mit Deutsch auf Niveau B2, mit Deutsch B1 und nachhaltiger persönlicher Integration oder als Ehepartner eines Österreichers bei fünf Jahren aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt (§ 11a StbG).
Verhindert eine Verwaltungsstrafe die Einbürgerung?
Nicht automatisch. Die Behörde prüft Ihr gesamtes Verhalten nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG. Parkstrafen sind meist kein Hindernis, schwere oder wiederholte Übertretungen können es sein.
Muss ich die Staatsbürgerschaftsprüfung ablegen?
Ja, bei der Verleihung grundsätzlich schon. Ausgenommen sind unter anderem unmündige Minderjährige und Menschen, die die Prüfung wegen ihres dauerhaft schlechten Gesundheitszustands nicht ablegen können (§ 10a Abs 2 StbG).
Aufenthaltsdauer
Wie lange zählt Ihr Aufenthalt schon?
Tragen Sie ein, seit wann Sie rechtmäßig in Österreich leben und wann Sie im Ausland waren. Wir rechnen die Zeiten für sechs und zehn Jahre nach.
Zum Beispiel der Beginn Ihres ersten Aufenthaltstitels.
Erster Titel zur Niederlassung, etwa Rot-Weiß-Rot-Karte. Eine Aufenthaltsbewilligung zählt nicht.
Maßgeblich ist der Tag der Entscheidung. Ohne Angabe rechnen wir mit heute.
Aufenthalte im Ausland
Reisen, Urlaube und längere Aufenthalte. Ausreise- und Rückkehrtag zählen hier als Tage im Ausland.
Nur zur Orientierung, ersetzt keine Beratung. Stand: Oktober 2026, Quelle: Staatsbürgerschaftsgesetz (§§ 10, 11a, 15 StbG, RIS). Wie die Behörde Abwesenheiten im Einzelfall rechnet, prüfen wir mit Ihnen.
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Wir bringen Anträge ein, überwachen Fristen und halten Sie per E-Mail, Telefon oder WhatsApp am Laufenden, in Ihrer Sprache.
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Mag. Igor Matejuk, BEd
Mag. Adrian Zitter
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