Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 64a StbG 1985 – Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 64a Gesetzestext

Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026.

§ 64a. (1) § 37 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die §§ 4, 5, 10 Abs. 1 bis 5, 10a, 11, 11a, 12, 13, 15, 16, 17, 19, 20, 24, 28, 34, 36, 38, 41, 46 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(Anm. : Abs. 3 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 20, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(4) Verfahren auf Grund eines vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2006 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen.

(5) Für Staatsbürgerschaftswerber, die vor dem 1. Jänner 2006 die Integrationsvereinbarung nach § 50a FrG 1997 eingegangen sind und diese entsprechend § 50c Abs. 1 FrG 1997, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung erfüllt haben, gilt der Nachweis nach § 10a Abs. 1 Z 1 als erbracht.

(6) § 11a Abs. 4 Z 1, § 16 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 16 Abs. 2 und § 41 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(7) Die §§ 5, 6 Z 5, 9, 10 Abs. 5, 10a Abs. 2 Z 1, Abs. 4a und 5, §§ 11, 11a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 12 Z 3, 17 Abs. 4, 19, 21, 39a, 46 Abs. 1, 59, 63c samt Überschrift, 64 samt Überschrift, 64a Abs. 8 und 9 sowie 66 Z 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die §§ 6 Z 3 und 4 sowie 25 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(8) § 64 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 gilt für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.

(9) Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung zu Ende zu führen.

(10) Die §§ 16 Abs. 1 Z 3 und 60 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen.

(12) Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassenen Zusicherungsbescheides gemäß § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen in der am 30. Juni 2011 gültigen Fassung zu Ende zu führen.

(13) Die §§ 10 Abs. 2 Z 1, 4 bis 6 und Abs. 4 Z 1, 10a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2, 11a Abs. 1 Z 3, 12 Z 1 und 2, 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 16 Abs. 1 Z 4, 17 Abs. 1, 32, 35, 53 Z 5 lit. e, 59 Abs. 3 und 64a Abs. 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Der § 53 Z 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.

(14) Die §§ 10 Abs. 2 Z 4 und 6, 11a Abs. 4 Z 1, 15 Abs. 1 Z 1 und 41 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(15) Ab 1. April 2013 wird das ZSR im Rahmen eines Aufbaubetriebes geführt. Die Evidenzstellen können nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten Staatsbürgerschaftsdaten dem Bundeminister für Inneres überlassen.

(16) Soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung von der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenzen hin zur ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung von Staatsbürgerschaftsdaten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Staatsbürgerschaftsevidenzen für einen bestimmten, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum weiter nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 zu führen sind. Soweit Daten nicht bereits im Rahmen des Aufbaubetriebes im ZSR erfasst wurden, sind sie anlassbezogen im ZSR nachzuerfassen, wenn diese in einem Verfahren erforderlich sind. Darüber hinaus kann unabhängig von einem Anlassfall eine Nacherfassung erfolgen, sofern ein Staatsbürger diese verlangt. Soweit dies insbesondere im Hinblick auf einen einheitlichen Abschluss der Nacherfassung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres Näheres über die Vorgangsweise, den Umfang und den endgültigen oder vorläufigen Abschluss der Nacherfassung durch Verordnung festlegen. Die im ZSR nacherfassten Daten sind nach Abschluss der Nacherfassung mit den Daten des Zentralen Melderegisters (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, automatisch abzugleichen. Erforderlichenfalls sind die Angaben zur Staatsangehörigkeit zu ändern.

(17) § 64a Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 16/2013 tritt mit 1. April 2013 in Kraft; § 20 Abs. 2 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die §§ 41 Abs. 1, 44, 47 Abs. 1, 50, 52 Abs. 3, 53, Abschnitt Va, 63c Abs. 2, 64a Abs. 16 und § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2013 treten mit Ausnahme von § 47 Abs. 4 mit 1. November 2013 in Kraft; gleichzeitig treten §§ 45, 53 Z 5 lit. a und b und 54 außer Kraft. § 47 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag kann ein Testbetrieb für das ZSR eingerichtet werden. Die hiezu verwendeten Daten sind mit Aufnahme des Echtbetriebes zu löschen.

(18) Vor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn

1. sie am 1. September 1983 ledig waren und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,

2. sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und

3. die Mutter die Staatsbürgerschaft am Tag der Geburt des Kindes besessen hat.

Die Anzeige ist binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung schriftlich bei der Behörde abzugeben. Die Behörde hat mit Bescheid festzustellen, dass die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde erworben wurde. Dieser Erwerb der Staatsbürgerschaft ist gebührenfrei.

(19) Unbeschadet des § 57 erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 zumindest 15 Jahre von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hatte. Als Staatsbürger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Fremde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger der Behörde glaubhaft zu machen. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde rückwirkend mit dem Tag, an dem der Fremde das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, mit Bescheid festzustellen. Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 einzubringen. § 57 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(20) Die §§ 6 Z 5, 7 und 7a samt Überschriften, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 1b, 5 und 7, 10a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 1 bis 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 11a Abs. 6, 11b, 12, 17 Abs. 1 bis 2, 21, 25, 28 Abs. 2, 29, 37 Abs. 1 Z 3, 52, 53 Z 3 lit. a und Z 5 lit. c, die Überschrift des Abschnittes VI, §§ 57, 59 Abs. 1, die Überschrift des Abschnittes VII, die §§ 60, 64a Abs. 18 und 19 sowie 66 Z 1 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 treten mit 1. August 2013 in Kraft. Die §§ 53 Z 5 lit. f, 56a Abs. 2 und 61 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft. Die §§ 8 Abs. 2, 52 Abs. 2 und § 66 Z 1 lit. d in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 136/2013 treten mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft. § 52 Abs. 3 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 136/2013 tritt am 1. November 2013 außer Kraft.

(21) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2013 erhalten würde.

(22) Steht das ZSR in der Zeit bis 1. Juni 2015 aus technischen Gründen bundesweit nicht nur kurzfristig nicht zur Verfügung und können auf Grund der den Behörden zur Verfügung stehenden Informationen Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet oder Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht ausgestellt werden, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Staatsbürgerschaftsevidenzen nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes, BGBL. Nr. 311/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 zu führen sind. Diese Verordnung ist aufzuheben, sobald die volle Betriebsfähigkeit des ZSR wieder hergestellt ist. Die in der Zeit der Geltung einer solchen Verordnung entstandenen Daten zu Staatsbürgerschaften sind danach dem Betreiber zur weiteren Verarbeitung im ZSR zu überlassen. Soweit Daten vor der Geltung der Verordnung dem Betreiber überlassen wurden und für die Erledigung eines aktuellen Verfahrens benötigt werden, können diese im Anlassfall vom Betreiber angefordert werden.

(23) Abs. 22 tritt am 1. November 2014 in Kraft.

(24) § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(25) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 zu Ende zu führen.

(26) § 10a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(27) § 39a, § 56a Abs. 1, 1a und 2, § 56b Abs. 4, 6 und 8 sowie § 66 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(28) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018 zu Ende zu führen.

(29) Die §§ 11a Abs. 7, 15 Abs. 1 Z 4 und 64a Abs. 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. Die §§ 7a Abs. 3, 12 Abs. 1 Z 2, 21 Abs. 2, 27 Abs. 2, 28 Abs. 4 und 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 11a Abs. 4 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.

(30) Der § 58c Abs. 1a und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2019 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

(31) § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten des § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020 wieder in Kraft.

(32) Die §§ 9 und 16 Abs. 1 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft.

(33) Die §§ 10 Abs. 4 Z 2, 33 Abs. 3, 39a Abs. 8a und 58c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 44 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht (Anm. 1).

(34) § 39a Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2021 tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABI. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27 festgelegten Tag in Kraft (Anm. 2).

(35) Die §§ 46 Abs. 1, 58c und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2022 treten mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2022 in Kraft. § 58c Abs. 5 ist auf Sachverhalte anzuwenden, in denen die Staatsbürgerschaft ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verloren wurde.

(36) § 14 Abs. 1 Z 5 tritt mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2022 in Kraft.

(37) § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten des § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020 wieder in Kraft.

(38) § 39a Abs. 5 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

(39) § 41 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2025 tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-Verordnung festgelegten Tag in Kraft.

(40) § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Z 1 und 2, § 11a Abs. 7, § 15 Abs. 1 Z 2 und 3, § 16 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 59 Abs. 3, § 60 und § 66 Z 1 lit. b in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 15 Abs. 1 Z 4 außer Kraft.

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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 340/2023: 5.12.2023

Anm. 2: gemäß Art. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2023/201: 7.3.2023)

A. Kernaussage

1

§ 64a sammelt seit 1998 die Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen aller Novellen des StbG. Die meisten Absätze legen nur Daten fest; wenige ordnen an, dass für anhängige Verfahren oder bei erteilter Zusicherung altes Recht weitergilt, und zwei schufen befristete Erwerbswege durch Anzeige. Die Systematik des Übergangsrechts ist im Querschnitt Übergangsrecht dargestellt; hier werden die Absätze geordnet und die Rechtsprechung zugeordnet, welche dort nicht behandelt ist.

B. Was sich geändert hat

2

Die Bestimmung wurde mit BGBl I 30/1998 eingefügt und wächst mit jeder Novelle um einen oder mehrere Absätze; zuletzt fügte BGBl I 39/2026 Abs 40 an. Manche Stichtage ergeben sich erst aus späteren Kundmachungen; so ist § 44 Abs 3 nach Abs 33 seit 05.12.2023 anzuwenden (§ 44 Rz 2), und § 41 Abs 5 tritt nach Abs 39 erst mit dem von der Europäischen Kommission festgelegten ETIAS-Starttag in Kraft. Für die Absätze, welche altes Recht fortgelten lassen oder eigene Erwerbswege schaffen, zeigt die Übersicht in Querschnitt Übergangsrecht Rz 12.

C. Inhalt

3

Die Absätze lassen sich in vier Gruppen ordnen. Reine Inkrafttretensregeln enthalten die meisten Absätze, etwa Abs 1, 2, 6, 7, 10, 13, 14, 20, 23, 24, 26, 27, 29 bis 34 und 36 bis 40, von denen einige zugleich das Außerkrafttreten älterer Bestimmungen regeln; Abs 3 ist als nicht mehr geltend festgestellt (BGBl I 2/2008); Abs 35 regelt in Satz 1 das Inkrafttreten, in Satz 2 aber die zeitliche Geltung des Ausschlusses nach § 58c Abs 5 (Querschnitt Übergangsrecht Rz 12). Altes Recht für anhängige Verfahren ordnen Abs 11, 25 und 28 an (Querschnitt Übergangsrecht Rz 14), altes Recht für Verfahren mit Zusicherung Abs 4, 9 und 12 (Querschnitt Übergangsrecht Rz 22). Sonderregeln mit eigenem Inhalt sind Abs 5 (Integrationsvereinbarung nach dem FrG 1997), Abs 8 (§ 64 aF für ältere Taten), Abs 15, 16 und 22 (Aufbau des ZSR und Überleitung der Evidenzen), Abs 17 (Inkrafttreten der Novelle BGBl I 16/2013, Testbetrieb des ZSR und Außerkrafttreten der §§ 45, 53 Z 5 lit a und b und 54 mit 01.11.2013), Abs 18 und 19 (befristete Anzeigen) und Abs 21 (Auslegung der Novelle 2013).

4

Dass die Novelle 2005 (BGBl I 37/2006) altes Recht nur bei vorher erteilter Zusicherung weitergelten lässt, hat der VfGH in Ablehnungsbeschlüssen mit Blick auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum als nicht unsachlich angesehen und dabei auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zusicherung verwiesen (VfGH 30.11.2006, B1096/06); auch der VwGH hatte keine Bedenken (VwGH 26.03.2007, 2007/01/0225 RS 1). Nach dieser Rechtsprechung begründet die Zusicherung einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens bedingten Anspruch; die Übergangsregel gilt auch für ein nach der Novelle wieder aufgenommenes Verfahren, welches auf einer früheren Zusicherung beruht (VwGH 09.10.2008, 2008/01/0212 RS 1). Ohne Zusicherung gilt die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (VwGH 15.03.2012, 2010/01/0056 RS 1; Querschnitt Übergangsrecht Rz 22). Für die Zusicherung selbst gilt § 20 unabhängig von den Übergangsregeln (VwGH 26.02.2021, Ro 2021/01/0009 RS 1); zu ihrem Widerruf nach § 20 Abs 2 in der Fassung BGBl I 16/2013 vgl VwGH 21.10.2021, Ra 2021/01/0335 RS 1 und § 20 Rz 1.

5

Abs 18 ermöglichte vor dem 01.09.1983 geborenen ehelichen und legitimierten Kindern österreichischer Mütter den Erwerb durch Anzeige binnen neun Monaten ab 01.08.2013 (Querschnitt Übergangsrecht Rz 24). Nach der ursprünglichen Fassung musste die Mutter auch bei der Anzeige noch Staatsbürgerin sein; das Verwaltungsgericht Wien verneinte deshalb zunächst den Erwerb, wenn die Mutter verstorben war (VwG Wien 10.12.2015, VGW-151/022/8604/2015 RS 1). Der VfGH hob die Wortfolge „Staatsbürger ist und“ und das Wort „auch“ in Abs 18 Z 3 als gleichheitswidrig auf, sodass diese Voraussetzung entfiel (VfGH 08.03.2017, G399/2016, VfSlg 20.145/2017); im Anlassfall stellte das Verwaltungsgericht danach den Erwerb fest (VwG Wien 29.06.2017, VGW-151/022/4612/2017/E). Die neunmonatige Frist ist materiellrechtlich, sodass eine verspätete Anzeige nicht wirkt und eine Wiedereinsetzung nach § 71 AVG ausscheidet (VwGH 04.10.2017, Ra 2017/01/0306 RS 2; LVwG Tirol 02.08.2019, LVwG-2019/30/1289-1). Für den Erwerb galten auf Grund des Verweises auf § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 auch die Voraussetzungen des Lebensunterhalts nach § 10 Abs 5; dass Abs 18 nur einige wenige Härtefälle sanieren sollte, ändert daran nichts (VwGH 06.04.2022, Ra 2021/01/0028 RS 2). Die Anzeige war bei der Behörde nach § 39 einzubringen; anders als bei §§ 57, 58c und 59 sah Abs 18 die Vertretungsbehörde nicht vor, und eine Analogie scheidet mangels Lücke aus (VwG Wien 10.02.2017, VGW-152/022/1323/2017 RS 1; VwG Wien 10.02.2017, VGW-152/022/1323/2017 RS 2); höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu ist nicht ersichtlich.

6

Abs 19 eröffnete bis 01.02.2014 den Erwerb durch Anzeige nach mindestens 15-jähriger fälschlicher Behandlung als Staatsbürger; er stand befristet neben § 57, welcher mit demselben Tag in Kraft trat und seither allein gilt (§ 57 Rz 1; Querschnitt Übergangsrecht Rz 25). Wie § 57 ermöglichte Abs 19 nur den erstmaligen Erwerb, nicht den Wiedererwerb durch frühere Staatsbürger (VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0331 RS 3).

7

Bei der Novelle 2017 behalten nur jene Verfahren das frühere Recht, welche bei Inkrafttreten der Novelle BGBl I 68/2017 anhängig waren; ob dafür der 09.06.2017 oder der 01.10.2017 maßgeblich ist, ist offen (Querschnitt Übergangsrecht Rz 12); für danach gestellte Anträge gilt § 10a in der Fassung BGBl I 68/2017 (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001 RS 5). Zum Inhalt des Nachweises nach § 10a Abs 1 Z 1 in dieser Fassung, welche auf das Integrationsgesetz verweist und Werteinhalte einschließt: § 10a Rz 5.

U. Verweisnetz

8

Systematik des Übergangsrechts: Querschnitt Übergangsrecht Rz 1; Entscheidungszeitpunkt: Querschnitt Verfahren Rz 4; Zusicherung: § 20 Rz 1; fälschliche Behandlung als Staatsbürger: § 57 Rz 1; ZSR: § 56a Rz 1.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

Verfassungsgerichtshof

  • 30.11.2006, B1096/06 — Rz 4.
  • 08.03.2017, G399/2016 — Rz 5.

Verwaltungsgerichtshof

  • 26.03.2007, 2007/01/0225 — Rz 4.
  • 09.10.2008, 2008/01/0212 — Rz 4.
  • 15.03.2012, 2010/01/0056 — Rz 4.
  • 04.10.2017, Ra 2017/01/0306 — Rz 5.
  • 25.09.2018, Ra 2017/01/0331 — Rz 6.
  • 26.02.2021, Ro 2021/01/0009 — Rz 4.
  • 21.10.2021, Ra 2021/01/0335 — Rz 4.
  • 06.04.2022, Ra 2021/01/0028 — Rz 5.
  • 26.01.2023, Ro 2021/01/0001 — Rz 7.

Verwaltungsgerichte der Länder

  • 10.12.2015, VGW-151/022/8604/2015 — Rz 5.
  • 10.02.2017, VGW-152/022/1323/2017 — Rz 5.
  • 29.06.2017, VGW-151/022/4612/2017/E — Rz 5.
  • 02.08.2019, LVwG-2019/30/1289-1 — Rz 5.