Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 56/2018
§ 27 Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, in Kraft seit 15.08.2018.
§ 27. (1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
(2) Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat.
(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat.
A. Kernaussage
Wer als Österreicher aus eigenem Antrieb eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert die österreichische von selbst, ohne Bescheid und ohne Rücksicht darauf, ob er das wollte oder wusste. Entscheidend ist eine auf den Erwerb gerichtete Willenserklärung und der tatsächliche Erwerb als deren Folge. Nur eine vorher bewilligte Beibehaltung nach § 28 verhindert den Verlust; eine spätere Bewilligung kommt zu spät. Bei Kindern hängt der Verlust an der Erklärung des gesetzlichen Vertreters und ab 14 an ihrer eigenen Zustimmung. Das Unionsrecht verlangt eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit, doch hat sich diese seit dem Urteil Stadt Duisburg in das Beibehaltungsverfahren verlagert, sofern der Betroffene effektiven Zugang zu diesem Verfahren hatte und darüber unterrichtet war.
B. Was sich geändert hat
Der Kern des Abs 1 stammt aus dem StbG 1965 und knüpft an die Rechtsprechung zu § 9 Abs 1 Z 1 StbG 1949 an: Der Verlust soll nur bei einer positiven, auf den Erwerb gerichteten Willenserklärung eintreten (VwGH 19.02.2009, 2006/01/0884 RS 1). Abs 2 erhielt seine Fassung 1977, Abs 3 1985; die Novelle BGBl I 56/2018 ersetzte die Eigenberechtigung durch die volle Handlungsfähigkeit. Abs 3 soll verhindern, dass ein Minderjähriger ab 14 die Staatsbürgerschaft gegen seinen Willen verliert; die Mehrstaatigkeit, welche daraus folgen kann, nimmt der Gesetzgeber zum Schutz des Minderjährigen in Kauf (ErläutRV 568 BlgNR 16. GP 8 f, zu Art I Z 10).
Die Rechtsprechung hat sich seit 2019 vor allem unionsrechtlich entwickelt. Nach dem Urteil Tjebbes (EuGH 12.03.2019, C-221/17) verlangte der VwGH im Feststellungsverfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Verlusts der Unionsbürgerschaft (Rz 27). Nach dem Urteil Stadt Duisburg (EuGH 25.04.2024, C-684/22 bis C-686/22) hält er diese Prüfung im Feststellungsverfahren nicht mehr für erforderlich, wenn der Betroffene die Möglichkeit der Beibehaltung nach § 28 nicht genutzt hat (Rz 28).
C. Prüfschema
Die Prüfung folgt sechs Schritten:
| Schritt | Rz | Der typische Mangel | |
|---|---|---|---|
| 1 | Wann und nach welchem Recht wurde die fremde Staatsangehörigkeit erworben? | 5, 20 | Zeitraum statt Zeitpunkt |
| 2 | Beruht der Erwerb auf einer positiven Willenserklärung des Betroffenen? | 7, 10 | Eheschließung oder einseitiger Akt als Erklärung gewertet |
| 3 | Wurde die Beibehaltung vorher bewilligt? | 12 | Antrag mit Bewilligung gleichgesetzt |
| 4 | Bei Minderjährigen: Erklärung oder Zustimmung des Vertreters, ab 14 eigene Zustimmung, vor dem Erwerb? | 14 | Zeitpunkt der Zustimmung nicht geprüft |
| 5 | Ist der Erwerb erwiesen? | 16, 17 | Mitwirkung überspannt oder Register übergangen |
| 6 | Ist eine unionsrechtliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit geboten? | 26, 28, 29 | bei Minderjährigen unterlassen |
D. Gliederung
| Abschnitt | Rz | |
|---|---|---|
| A | Kernaussage | 1 |
| B | Was sich geändert hat | 2 |
| C | Prüfschema | 4 |
| E | Welche Fassung gilt | 5 |
| F | Zweck | 6 |
| G | Der Erwerb auf Grund einer Willenserklärung | 7 |
| H | Vorherige Bewilligung der Beibehaltung | 12 |
| I | Minderjährige und nicht voll Handlungsfähige (Abs 2 und 3) | 14 |
| J | Beweis | 16 |
| K | Feststellung des Verlusts | 19 |
| L | Unionsrecht | 26 |
| R | Für Betroffene | 34 |
| S | Prüfliste gegen den Bescheid | 35 |
| T | Schriftsatzbausteine | 36 |
| U | Verweisnetz | 38 |
| V | Register | — |
E. Welche Fassung gilt
Ob ein Verlust eingetreten ist, bestimmt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Erwerbs oder Wiedererwerbs der fremden Staatsangehörigkeit (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/01/0356 RS 2; Querschnitt Übergangsrecht Rz 10). Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des StbG 1985, sind das StbG 1965 oder das StbG 1949 anzuwenden. Auch das fremde Recht ist in der damals geltenden Fassung zu ermitteln.
F. Zweck
Dem Staatsbürgerschaftsrecht liegt die Vorstellung zugrunde, mehrfache Staatsangehörigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden (VwGH 03.05.2000, 99/01/0414 RS 1; § 20 Rz 6). § 27 setzt diese Vorstellung beim Staatsbürger um, wie § 10 Abs 3 und § 20 beim Fremden. Der Verlust ist aber an einen eigenen Willensakt gebunden: Wer ohne eigenes Zutun eine fremde Staatsangehörigkeit erhält, bleibt Österreicher.
G. Der Erwerb auf Grund einer Willenserklärung
Abs 1 verlangt eine positive, auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung und den tatsächlichen Erwerb infolge dieser Erklärung. Das Gesetz nennt Antrag, Erklärung und ausdrückliche Zustimmung; jede dieser Formen genügt. Auf eine förmliche Verleihung durch den fremden Staat kommt es nicht an (VwGH 19.09.2013, 2011/01/0201 RS 1). Der Verlust tritt auch ein, wenn das fremde Recht den Erwerb an die Erklärung von Gesetzes wegen knüpft (VwGH 16.02.2012, 2010/01/0035 RS 1).
Ein eigener Nachweis des subjektiven Erwerbswillens ist nicht verlangt; er zeigt sich in der Abgabe der Erklärung selbst (VwGH 07.09.2022, Ra 2022/01/0243 RS 3). Der Verlust tritt von Gesetzes wegen und unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war (VwGH 28.06.2005, 2004/01/0014 RS 1).
Ein Irrtum über die Folgen ist unbeachtlich. Auch wer unverschuldet nicht wusste, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, oder sie behalten wollte, verliert sie (VwGH 16.02.2012, 2010/01/0035 RS 2; VwGH 19.05.2025, Ra 2024/01/0318 RS 4).
Kein Verlust tritt ein, wenn die fremde Staatsangehörigkeit durch einen einseitigen Akt des fremden Staates ohne Erklärung des Betroffenen erworben wird (VwGH 07.09.2022, Ra 2022/01/0243 RS 2). Ebenso wenig genügt eine Erklärung, welche primär auf ein anderes Ziel gerichtet ist, etwa eine Eheschließung oder der Antritt eines Lehramts an einer ausländischen Hochschule, auch wenn dem Betroffenen bekannt ist, dass damit der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit verbunden ist (VwGH 19.02.2009, 2006/01/0884 RS 1). Wer die fremde Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes durch die Eheschließung erwirbt, verliert die österreichische nicht; die spätere Mitwirkung an der Registrierung der Ehe ändert daran nichts (VwGH 16.12.1987, 86/01/0043 RS 1; VwGH 16.12.1987, 86/01/0043 RS 2). Auch im Unterlassen einer Ausschlagung, welche das fremde Recht vorsieht, liegt nicht ohne Weiteres eine Erwerbserklärung; anders kann es sein, wenn der Betroffene die Ausschlagung gezielt unterlassen hat, um die fremde Staatsangehörigkeit zu erwerben (VwGH 30.01.2001, 2000/01/0202 RS 3).
Was festzustellen ist.
| Merkmal | Beleg | Fehlerquelle |
|---|---|---|
| Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit | Urkunde des fremden Staates, Registerauszug | Erwerb nur vermutet |
| Zeitpunkt des Erwerbs | Datum der Verleihung oder Eintragung | Zeitraum festgestellt |
| positive Willenserklärung | Antrag, Erklärung, Zustimmung; fremdes Recht im damaligen Zeitpunkt | Erwerb kraft Ehe als Antrag gewertet |
| Kausalität | Ablauf nach fremdem Recht | einseitiger Akt übersehen |
| keine vorherige Beibehaltung | Bescheid nach § 28 mit Datum | nur Antrag vorhanden |
H. Vorherige Bewilligung der Beibehaltung
Den Verlust verhindert nur eine Beibehaltung, welche vor dem Erwerb bewilligt wurde. Der bloße Antrag auf Beibehaltung genügt nicht, wenn die Bewilligung nicht vor dem Erwerb erteilt wurde (VwGH 12.12.2019, Ra 2018/01/0378 RS 3). Eine nachträgliche Bewilligung geht ins Leere, weil eine verlorene Staatsbürgerschaft nicht mehr beibehalten werden kann (VwGH 12.12.2019, Ra 2018/01/0378 RS 2; VwGH 11.03.2020, Ra 2020/01/0029 RS 2).
Für die Vertretung heißt das: Wer eine fremde Staatsangehörigkeit anstrebt und Österreicher bleiben will, muss den Antrag nach § 28 stellen und die Bewilligung abwarten, bevor er den fremden Antrag stellt oder jedenfalls bevor der fremde Staat ihn einbürgert. Die Bewilligung wird unter der Bedingung erteilt, dass die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird (§ 28 Abs 3). Neben dem Interesse der Republik (§ 28 Abs 1 Z 1) und dem Kindeswohl (Abs 1 Z 2) steht Staatsbürgern durch Abstammung ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Privat- und Familienleben offen (§ 28 Abs 2).
I. Minderjährige und nicht voll Handlungsfähige (Abs 2 und 3)
Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur, wenn die Erklärung von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung abgegeben wurde; die Zustimmung muss vor dem Erwerb vorliegen. Ein Kind unter 14 muss sich die Erklärung seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/01/0356 RS 5). Ab 14 tritt der Verlust nur ein, wenn das Kind selbst vor dem Erwerb ausdrücklich zugestimmt hat (Abs 3). Abs 2 gilt ebenso für Erwachsene, welche nicht voll handlungsfähig sind und einen gesetzlichen Vertreter haben. Ist jemand anderer als die Eltern gesetzlicher Vertreter, bedarf es überdies der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts vor dem Erwerb (Abs 2 letzter Satz).
Von § 27 Abs 2 zu unterscheiden ist § 29: Dort verliert ein Kind die Staatsbürgerschaft, weil ein Elternteil sie nach § 27 verliert und das Kind ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgt. Bei § 27 Abs 2 erwirbt das Kind die fremde Staatsangehörigkeit auf Grund einer Erklärung, welche für es selbst abgegeben wurde.
J. Beweis
Die Behörde und das Verwaltungsgericht haben den im Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (VwGH 14.10.2020, Ra 2020/01/0186 RS 1). Verlangt ist keine hundertprozentige Sicherheit; es gilt die freie Beweiswürdigung (VwGH 20.05.2020, Ra 2019/01/0383 RS 1). Die Mitwirkungspflicht des Betroffenen ist umso größer, als die Behörde personenbezogene Auskünfte des fremden Staates nicht erhalten kann (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0042 RS 2).
Bei der türkischen Staatsangehörigkeit hat der VwGH Auszügen aus dem türkischen Personenstandsregister erheblichen Beweiswert zuerkannt; sie sind öffentliche Urkunden nach türkischem Recht, aber dem Gegenbeweis zugänglich (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0364 RS 2). Es ist nicht unschlüssig, aus der damaligen türkischen Rechtslage, nach welcher die Wiedereinbürgerung einen Antrag voraussetzte, und der festgestellten Wiederverleihung auf einen Antrag zu schließen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0477 RS 1; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0484 RS 5). Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn die Behörde davon ausgeht, dass die Betroffenen den fehlenden Antrag selbst nachweisen müssen, weil die türkischen Behörden keine personenbezogenen Auskünfte erteilen (VwGH 10.07.2018, Ra 2018/01/0094 RS 3). Eine Liste ungeklärter Herkunft, welche aus der türkischen Wählerevidenz stammen soll und deren Inhalt nicht authentisch ist, trägt eine Feststellung dagegen nicht; die Mitwirkungspflicht der Partei entbindet die Behörde nicht davon, den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen (VfGH 11.12.2018, E3717/2018; ebenso LVwG NÖ 04.02.2019, LVwG-AV-1228/001-2018 RS 1). Mitwirkung kann nur im Rahmen dessen verlangt werden, was der Partei zumutbar ist (LVwG NÖ 22.02.2019, LVwG-AV-1220/001-2018 RS 3).
Für die Vertretung heißt das: Bestreitet der Mandant einen Antrag, sind alle verfügbaren Unterlagen aus dem fremden Staat zu beschaffen, etwa ein vollständiger Registerauszug mit dem Eintragungsgrund, und ist darzulegen, warum ein einseitiger Akt oder ein Verwaltungsfehler vorliegt. Bloßes Bestreiten genügt angesichts der erhöhten Mitwirkungspflicht nicht.
K. Feststellung des Verlusts
Der Verlust wird nach § 42 festgestellt, auf Antrag oder von Amts wegen. Das öffentliche Interesse an einer amtswegigen Feststellung ergibt sich schon daraus, dass der Staat nicht darüber im Zweifel sein darf, wer ihm angehört (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0484 RS 7). Ob der Verlust eingetreten ist, beurteilt die Behörde ohne Ermessen (VwGH 19.12.2012, 2012/01/0059 RS 2). Die Feststellung ist von der Entziehung nach §§ 32 ff zu unterscheiden; die Sechsjahresfrist des § 34 Abs 3 gilt nicht, auch nicht analog (VwGH 17.12.2024, Ra 2024/01/0406 RS 1).
Der Verlust ist zu einem bestimmten Zeitpunkt festzustellen, nicht für einen Zeitraum; das gebieten die Bestimmtheit und die Rechtssicherheit (VwGH 20.05.2020, Ra 2019/01/0383 RS 3). Lässt sich der genaue Zeitpunkt des Erwerbs nicht feststellen, genügt jener Zeitpunkt, zu welchem jedenfalls feststeht, dass der fremde Erwerb erfolgt war (VwGH 04.05.2022, Ra 2020/01/0076 RS 4).
Streitfragen
1. Ein jahrzehntelang unbemerkter Verlust bleibt feststellbar
Strittig ist, ob der Verlust auch dann noch festgestellt werden darf, wenn der Betroffene seit Jahrzehnten von den Behörden als Österreicher behandelt wurde, Pässe erhielt und an Wahlen teilnahm.
Richtigerweise ist das zu bejahen. Der Verlust tritt von Gesetzes wegen im Zeitpunkt des fremden Erwerbs ein, und die Feststellung erklärt ihn nur. Eine Frist sieht das Gesetz nicht vor, und eine analoge Anwendung der Sechsjahresfrist des § 34 Abs 3 hat der VwGH mangels planwidriger Lücke abgelehnt. Auch eine bloß faktische Behandlung als Staatsbürger vermittelt keine Staatsangehörigkeit und, bei einem Verlust vor dem Beitritt zur Union, keine Unionsbürgerschaft (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/01/0010 RS 1).
Die Vertretung wird dem entgegenhalten, dass der Staat durch die jahrelange Ausstellung von Dokumenten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und dass eine Feststellung nach Jahrzehnten in das Privat- und Familienleben unverhältnismäßig eingreift. Sie wird darauf verweisen, dass § 57 die Behandlung als Staatsbürger über 15 Jahre ausdrücklich honoriert. Sie wird daraus ableiten, dass die Feststellung unzulässig oder jedenfalls an Art 8 EMRK zu messen ist.
Dem Einwand ist zu folgen, soweit er auf den Vertrauensschutz als Anliegen des Gesetzgebers verweist; § 57 trägt ihn hier aber nicht. Die Bestimmung erfasst nur Personen, welche die Staatsbürgerschaft nie besessen haben, und eröffnet keinen Wiedererwerb; wer sie nach § 27 verloren hat und danach als Staatsbürger behandelt wurde, fällt nicht unter sie (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/01/0010 RS 2). Für frühere Staatsbürger bleibt die Verleihung nach § 10 Abs 4 Z 1, welche einen ununterbrochenen Besitz von zehn Jahren, einen Verlust auf andere Weise als durch Entziehung und einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, aber von der Aufenthaltsdauer des § 10 Abs 1 Z 1 und vom Hindernis des § 10 Abs 2 Z 2 absieht. Die unionsrechtliche und grundrechtliche Seite des späten Feststellens ist bei Rz 27 und 28 behandelt. Der Feststellung selbst steht der Vertrauensgedanke nicht entgegen, weil das Gesetz den Verlust an das Ereignis und nicht an seine Entdeckung knüpft.
Folge für die Vertretung. Bei einem spät entdeckten Verlust ist zuerst zu prüfen, ob der Verlust nach Rz 19 tatsächlich eingetreten ist. Eine Anzeige nach § 57 hilft nicht, weil der Betroffene die Staatsbürgerschaft einmal besessen hat; zu prüfen ist die Verleihung nach § 10 Abs 4 Z 1, welche bei Aufenthalt im Bundesgebiet ohne die Wartefrist des § 10 Abs 1 Z 1 möglich ist.
L. Unionsrecht
Trat der Verlust vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ein, ist er allein nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen; eine unionsrechtliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit findet nicht statt. Der EuGH hat sich für eine solche Vorlage als offensichtlich unzuständig erklärt (EuGH 15.03.2022, C-85/21, WY, Beschluss); der VwGH folgt dem (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/01/0010 RS 1; VwGH 24.11.2023, Ra 2021/01/0182 RS 1).
Für spätere Verluste übertrug der VwGH die Grundsätze des Urteils Tjebbes auf § 27 Abs 1 (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0484 RS 9). Das Unionsrecht steht dem Verlust danach nur bei besonders gewichtigen oder außergewöhnlichen Umständen des Privat- und Familienlebens entgegen, welche in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen sind (VwGH 10.07.2020, Ra 2020/01/0203 RS 3; VwGH 10.02.2022, Ra 2021/01/0356 RS 7). Großes Gewicht hat dabei in der Regel, dass kein Antrag nach § 28 gestellt wurde (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0484 RS 6). Bei Kindern, welche keine eigene Erklärung abgeben konnten, kommt diesem Umstand weniger Gewicht zu (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/01/0356 RS 8).
Nach dem Urteil Stadt Duisburg steht Art 20 AEUV einem Verlust kraft Gesetzes bei freiwilligem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nicht entgegen, wenn die Verhältnismäßigkeit in einem Verfahren zur Beibehaltung geprüft werden kann (VwGH 14.08.2025, Ra 2025/01/0097 RS 1). Hat der Betroffene diese Möglichkeit nicht wahrgenommen, darf das Verwaltungsgericht annehmen, dass die öffentlichen Interessen überwiegen; im Feststellungsverfahren ist eine unionsrechtliche Prüfung in diesen Fällen nicht mehr erforderlich (VwGH 14.08.2025, Ra 2025/01/0097 RS 2; bestätigt durch VwGH 06.11.2025, Ra 2025/01/0244 RS 4). Die Prüfung hat schon im Beibehaltungsverfahren nach § 28 vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK zu erfolgen (VwGH 14.10.2025, Ra 2025/01/0217 RS 2; schon VwGH 08.10.2020, Ra 2020/01/0354 RS 3 und VfGH 17.06.2019, E1832/2019; § 28 Rz 19). Der EuGH hält es für legitim, dass ein Mitgliedstaat Mehrstaatigkeit als unerwünscht ansieht; ob der Verlust verhältnismäßig ist, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen (VwGH 14.04.2026, Ra 2024/01/0303 RS 4; VwGH 14.04.2026, Ra 2024/01/0303 RS 5). Der EuGH knüpft die Verlagerung in das Beibehaltungsverfahren allerdings an Bedingungen: Der Betroffene muss innerhalb einer angemessenen Frist effektiven Zugang zu diesem Verfahren gehabt haben und über das Recht, die Prüfung zu beantragen, und über die Frist ordnungsgemäß unterrichtet worden sein; war das nicht der Fall, muss die Prüfung inzident, etwa im Feststellungsverfahren oder bei der Beantragung eines Reisepasses, möglich sein, gegebenenfalls mit rückwirkender Wiederherstellung der Staatsangehörigkeit (EuGH 25.04.2024, C-684/22 bis C-686/22, Stadt Duisburg, Rn 56, 62 f und 65). Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf den Zeitpunkt des Erwerbs oder Wiedererwerbs der fremden Staatsangehörigkeit abzustellen (ebenda Rn 64). Das Verwaltungsgericht Wien hält die Unterrichtung für gewahrt, weil § 28 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und damit für jedermann ersichtlich ist, und beruft sich dafür auf den VfGH (VwG Wien 07.01.2026, VGW-152/005/17714/2025); es beruft sich dafür auf VfGH 11.12.2024, E 4341/2024, welcher im RIS nicht veröffentlicht ist. Ob die bloße Kundmachung den Anforderungen des EuGH genügt, hat der VwGH, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
2. Bei Kindern bleibt die Verhältnismäßigkeit im Feststellungsverfahren zu prüfen
Strittig ist, ob die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Feststellungsverfahren seit dem Urteil Stadt Duisburg auch dann entfällt, wenn ein Kind die Staatsbürgerschaft nach Abs 2 durch die Erklärung seines gesetzlichen Vertreters verloren hat.
Richtigerweise ist sie in diesen Fällen weiterhin vorzunehmen. Der VwGH stützt den Entfall auf das Unterlassen eines Beibehaltungsantrags; diese Begründung trägt nur, wenn er selbst über den Antrag entscheiden konnte. Ein Kind unter 14 konnte den fremden Erwerb nicht selbst verhindern und die Beibehaltung nicht selbst beantragen; das konnte nur sein gesetzlicher Vertreter (§ 28 Abs 4). Der VwGH hat schon vor 2024 anerkannt, dass das Versäumnis bei Kindern nicht dasselbe Gewicht hat, und zwar ausdrücklich auch bei § 27 Abs 2 (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/01/0356 RS 8), und daran ändert das Urteil Stadt Duisburg nichts, weil es die Möglichkeit eines Beibehaltungsverfahrens für den Betroffenen voraussetzt.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass der VwGH die Prüfung im Feststellungsverfahren allgemein für nicht mehr erforderlich erklärt hat, wenn die Möglichkeit des § 28 nicht genutzt wurde, und dass diese Möglichkeit über den gesetzlichen Vertreter auch für das Kind bestand. Sie wird darauf verweisen, dass § 28 Abs 1 Z 2 eine eigene Beibehaltung bei Minderjährigen vorsieht, wenn sie dem Kindeswohl entspricht. Sie wird daraus ableiten, dass das Versäumnis des Vertreters dem Kind zuzurechnen ist. Für sie spricht, dass der VwGH die unionsrechtliche Prüfung allgemein in das Beibehaltungsverfahren verlagert hat (VwGH 14.10.2025, Ra 2025/01/0217 RS 2) und die Verwaltungsgerichte sie dort auch für Minderjährige unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls vornehmen (LVwG Stmk 24.11.2025, LVwG 70.12-444/2025-9 RS 3).
Dem Einwand ist zu folgen, soweit es um die Zurechnung der Erwerbserklärung geht; diese ordnet Abs 2 an. Für die unionsrechtliche Prüfung kommt es aber auf die Lage des Betroffenen an, und das Unionsrecht verlangt, dass er selbst die Folgen des Verlusts prüfen lassen kann. Rechtsprechung des VwGH zu Kindern nach dem Urteil Stadt Duisburg ist im RIS nicht ersichtlich; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Bei Verlusten im Kindesalter ist im Feststellungsverfahren ausdrücklich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beantragen und das Privat- und Familienleben umfassend darzulegen. Auf die Rechtsprechung zum verminderten Gewicht des Versäumnisses bei Kindern ist hinzuweisen.
R. Für Betroffene
Wenn Sie als Österreicher eine andere Staatsangehörigkeit beantragen und erhalten, verlieren Sie die österreichische automatisch, auch wenn Sie das nicht wussten oder nicht wollten. Sie können das nur verhindern, indem Sie vorher bei der Landesregierung die Beibehaltung beantragen und die Bewilligung abwarten. Haben Sie die andere Staatsangehörigkeit ohne eigenen Antrag erhalten, etwa durch ein Gesetz des anderen Staates, bleiben Sie Österreicher. Ein Verlust kann auch nach vielen Jahren noch festgestellt werden.
S. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Prüfliste:
- Wurde der fremde Erwerb auf eine positive Willenserklärung zurückgeführt (Rz 7, 10)?
- Wurde das fremde Recht im Zeitpunkt des Erwerbs ermittelt (Rz 5)?
- Wurde der Verlust zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt (Rz 20)?
- Lag eine vor dem Erwerb erteilte Beibehaltung vor (Rz 12)?
- Wurden bei Minderjährigen der Zeitpunkt der Zustimmung und ab 14 die eigene Zustimmung geprüft (Rz 14)?
- Wurden die Beweise frei gewürdigt und die Mitwirkung nicht überspannt (Rz 16, 17)?
- Wurde bei Verlusten im Kindesalter die Verhältnismäßigkeit geprüft (Rz 29)?
- Wurde bei einem früheren Staatsbürger statt § 57 die Verleihung nach § 10 Abs 4 Z 1 geprüft (Rz 21)?
T. Schriftsatzbausteine
Baustein 1 — Keine positive Willenserklärung.
Der Beschwerdeführer hat die [fremde] Staatsangehörigkeit nicht auf Grund eines Antrags, einer Erklärung oder einer ausdrücklichen Zustimmung erworben, sondern durch [einseitigen Akt / Eheschließung] (Beilagen ./A und ./B). Ein Erwerb ohne entsprechende Willenserklärung oder auf Grund einer primär auf ein anderes Ziel gerichteten Erklärung bewirkt keinen Verlust nach § 27 Abs 1 StbG (VwGH 07.09.2022, Ra 2022/01/0243 RS 2; VwGH 19.02.2009, 2006/01/0884 RS 1).
Baustein 2 — Verhältnismäßigkeit bei Verlust im Kindesalter.
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Erwerbs [Alter] Jahre alt; die Erklärung gab sein gesetzlicher Vertreter ab. Bei Kindern, welche keine eigene Erklärung abgeben konnten, kommt dem Unterbleiben eines Beibehaltungsantrags nicht mehr derart maßgebliches Gewicht zu (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/01/0356 RS 8). Es wird beantragt, die Verhältnismäßigkeit des Verlusts unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände des Privat- und Familienlebens zu prüfen.
U. Verweisnetz
Überblick: § 26 Rz 5; Beibehaltung: § 28; Erstreckung des Verlusts auf Kinder: § 29 Rz 1; Entziehung: §§ 32 bis 34; Feststellung: § 42; Anzeige nach fälschlicher Behandlung, nur ohne früheren Besitz: § 57 Rz 7; Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit: § 20 Rz 6; Widerruf und Unionsrecht: § 20 Rz 27; Recht im Zeitpunkt des Ereignisses: Querschnitt Übergangsrecht Rz 10.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
- 16.12.1987, 86/01/0043 — Rz 10.
- 03.05.2000, 99/01/0414 — Rz 6.
- 30.01.2001, 2000/01/0202 — Rz 10.
- 28.06.2005, 2004/01/0014 — Rz 8.
- 19.02.2009, 2006/01/0884 — Rz 2, 10, 36.
- 16.02.2012, 2010/01/0035 — Rz 7, 9.
- 19.12.2012, 2012/01/0059 — Rz 19.
- 19.09.2013, 2011/01/0201 — Rz 7.
- 10.07.2018, Ra 2018/01/0094 — Rz 17.
- 25.09.2018, Ra 2018/01/0364 — Rz 17.
- 28.02.2019, Ra 2019/01/0042 — Rz 16.
- 30.09.2019, Ra 2018/01/0477 — Rz 17.
- 12.12.2019, Ra 2018/01/0378 — Rz 12.
- 11.03.2020, Ra 2020/01/0029 — Rz 12.
- 12.03.2020, Ra 2019/01/0484 — Rz 17, 19, 27.
- 20.05.2020, Ra 2019/01/0383 — Rz 16, 20.
- 10.07.2020, Ra 2020/01/0203 — Rz 27.
- 08.10.2020, Ra 2020/01/0354 — Rz 28.
- 14.10.2020, Ra 2020/01/0186 — Rz 16.
- 10.02.2022, Ra 2021/01/0356 — Rz 5, 14, 27, 30, 37.
- 04.05.2022, Ra 2020/01/0076 — Rz 20.
- 07.09.2022, Ra 2022/01/0243 — Rz 8, 10, 36.
- 19.07.2023, Ra 2023/01/0010 — Rz 22, 24, 26.
- 24.11.2023, Ra 2021/01/0182 — Rz 26.
- 17.12.2024, Ra 2024/01/0406 — Rz 19.
- 19.05.2025, Ra 2024/01/0318 — Rz 9. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- 14.08.2025, Ra 2025/01/0097 — Rz 28.
- 14.10.2025, Ra 2025/01/0217 — Rz 28, 31.
- 06.11.2025, Ra 2025/01/0244 — Rz 28.
- 14.04.2026, Ra 2024/01/0303 — Rz 28.
Verwaltungsgerichte der Länder
- 04.02.2019, LVwG-AV-1228/001-2018 — Rz 17.
- 22.02.2019, LVwG-AV-1220/001-2018 — Rz 17.
- 24.11.2025, LVwG 70.12-444/2025-9 — Rz 31.
- 07.01.2026, VGW-152/005/17714/2025 — Rz 28.
Im RIS nicht veröffentlicht
- VfGH 11.12.2024, E 4341/2024 (angeführt nach VwG Wien, VGW-152/005/17714/2025) — Rz 28.
Materialien
- ErläutRV 568 BlgNR 16. GP 8 f (Novelle BGBl 202/1985, zu Art I Z 10, § 27 Abs 3), im Volltext geprüft — Rz 2.
Gerichtshof der Europäischen Union