Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 26 StbG 1985 – Die Verlustgründe im Überblick

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl 311/1985

§ 26 Gesetzestext

Stammfassung BGBl. Nr. 311/1985, in Kraft seit 31.07.1985.

§ 26. Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch

1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);

2. Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32);

3. Entziehung (§§ 33 bis 36);

4. Verzicht (§§ 37 und 38).

A. Kernaussage

1

§ 26 nennt die vier Wege, auf welchen ein Staatsbürger seine Staatsbürgerschaft für die Zukunft verliert: den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, den Eintritt in fremden Militärdienst, die Entziehung durch Bescheid und den Verzicht. Von Gesetzes wegen wirkt heute nur noch der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nach § 27, samt der Erstreckung auf Kinder nach § 29 Abs 1; die Behörde stellt den Verlust nur fest. Der Militärdienst führt seit 01.07.2011 nicht mehr selbst zum Verlust, sondern zur Entziehung durch Bescheid. Beim Verzicht tritt der Verlust mit dem Einlangen der Erklärung ein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind; der Bescheid stellt ihn nach § 38 Abs 2 mit Wirkung für diesen Tag fest (§ 37 Rz 17). Nicht geregelt ist der Fall, dass ein Erwerb rückwirkend wegfällt; er ist kein Verlust im Sinn des § 26.

B. Was sich geändert hat

2

§ 26 gilt seit der Wiederverlautbarung 1985 (BGBl 311/1985) unverändert. Die Z 2 bis 4 erhielten ihre Fassung schon vorher durch die Novelle BGBl 170/1983, welche die Übersicht an den Entfall des § 31 StbG 1965 anpasste (ErläutRV 1272 BlgNR 15. GP 16, zu Art I Z 21). Die Verweise in den Klammern sind seither nicht angepasst worden, obwohl sich die einzelnen Tatbestände geändert haben. Am deutlichsten zeigt sich das bei Z 2: Bis 30.06.2011 verlor die Staatsbürgerschaft von Gesetzes wegen, wer freiwillig in fremden Militärdienst trat; seit der Novelle BGBl I 38/2011 ist sie ihm nach § 32 zu entziehen. Z 2 beschreibt daher heute einen Entziehungsgrund, und die Klammer der Z 3 nennt § 32 nicht, obwohl § 35 ihn ausdrücklich als Entziehung behandelt.

C. Prüfschema

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Die Prüfung folgt drei Fragen:

FrageRzDer typische Mangel
1Welcher der vier Verlustgründe kommt in Betracht?5Entziehung und gesetzlicher Verlust verwechselt
2Wirkt der Verlust von Gesetzes wegen oder erst mit Bescheid?6Verlust ohne Bescheid angenommen, wo einer nötig ist
3Geht es um einen Verlust oder um einen rückwirkenden Wegfall des Erwerbs?8§ 26 auf rückwirkende Fälle angewandt

D. Gliederung

AbschnittRz
AKernaussage1
BWas sich geändert hat2
CPrüfschema3
EWelche Fassung gilt4
FDie vier Verlustgründe5
GRückwirkender Wegfall des Erwerbs8
HUnionsrecht16
RFür Betroffene17
SPrüfliste gegen den Bescheid18
TSchriftsatzbausteine19
UVerweisnetz20
VRegister—

E. Welche Fassung gilt

4

Ob ein Verlust eingetreten ist, beurteilt sich nach dem Recht, welches im Zeitpunkt des verlustbegründenden Ereignisses galt, also etwa im Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit (Querschnitt Übergangsrecht Rz 10). Für die Entziehung gilt das Recht im Zeitpunkt der Entscheidung, im Beschwerdeverfahren jener des Verwaltungsgerichts (VwGH 26.04.2021, Ra 2021/01/0027 RS 2); beim Verzicht kommt es auf die Rechtslage beim Einlangen der Verzichtserklärung an (§ 37 Rz 4).

F. Die vier Verlustgründe

5

Die Z 1 bis 4 verweisen auf die Bestimmungen, welche die Voraussetzungen regeln: Z 1 auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit durch den Staatsbürger selbst (§ 27) und die Erstreckung dieses Verlusts auf seine Kinder (§ 29), Z 2 auf den freiwilligen Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32), Z 3 auf die Entziehung (§§ 33 bis 36) und Z 4 auf den Verzicht (§§ 37 und 38). § 26 selbst begründet keinen Verlust; er ordnet die Tatbestände nur.

6

Der Verlust nach § 27 tritt von Gesetzes wegen ein. Bestehen Zweifel, stellt die Behörde nach § 42 fest, ob und wann er eingetreten ist; die Feststellung wirkt nur erklärend. Die Entziehung nach §§ 32 bis 34 ist dagegen durch Bescheid zu verfügen und wirkt erst mit diesem. Beim Verzicht stellt die Behörde nach § 38 Abs 2 fest, ob die Voraussetzungen vorliegen, und spricht aus, dass der Verlust im Zeitpunkt des Einlangens der Verzichtserklärung eingetreten ist; auch dieser Bescheid wirkt erklärend (§ 37 Rz 17). Der Unterschied entscheidet über den Zeitpunkt des Verlusts und darüber, in welchem Verfahren die Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist (Rz 16).

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Was festzustellen ist.

VerlustgrundWirkungZeitpunktRolle der Behörde
Erwerb fremder Staatsangehörigkeit (§ 27)von Gesetzes wegenErwerb der fremden StaatsangehörigkeitFeststellung nach § 42
Erstreckung auf Kinder (§ 29)von Gesetzes wegen; bei Wahlkindern offen, ob es eines Erstreckungsbescheids bedarf (§ 29 Rz 6)mit dem Verlust des ElternteilsFeststellung, bei Wahlkindern gegebenenfalls Erstreckung
fremder Militärdienst (§ 32)seit 01.07.2011 durch EntziehungsbescheidRechtskraft des Bescheids (§ 34 Rz 19)Entziehungsverfahren
Entziehung (§§ 33, 34)durch BescheidRechtskraft des Bescheids (§ 34 Rz 19)Entziehungsverfahren
Verzicht (§§ 37, 38)mit dem Einlangen der Erklärung; der Bescheid stellt den Verlust fest (§ 37 Rz 17)Einlangen der VerzichtserklärungPrüfung der Voraussetzungen

G. Rückwirkender Wegfall des Erwerbs

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Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte § 26 die Verlustgründe abschließend aufzählen; vollständig verwirklicht wurde das nicht. Die Bestimmung erfasst nur den Verlust für die Zukunft. Fällt dagegen eine Voraussetzung des Erwerbs rückwirkend weg, etwa wenn ein Verleihungsbescheid nachträglich aufgehoben oder, nach der Rechtslage vor 2013, die eheliche Abstammung von einem Österreicher erfolgreich bestritten wird, liegt kein Verlust im Sinn des § 26 vor (VwGH 25.06.1997, 96/01/1170 RS 1). Der Betroffene ist so zu behandeln, als hätte er die Staatsbürgerschaft nie besessen (VwGH 04.12.1998, 97/19/1678 RS 1).

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Umgekehrt wirkt es sich aus, wenn der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit rückwirkend beseitigt wird: Wurde die Genehmigung, mit welcher die fremde Staatsangehörigkeit erworben wurde, mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, ist die fremde Staatsangehörigkeit nie erworben worden, und ein Verlust nach § 27 ist nach dem Verwaltungsgericht Wien nicht eingetreten (VwG Wien 18.06.2019, VGW-153/058/724/2019 RS 2); eine Entscheidung des VwGH dazu ist nicht ersichtlich.

10

Fällt der Erwerb eines Kindes rückwirkend weg, weil das Verleihungsverfahren des Elternteils, von welchem es die Staatsbürgerschaft ableitete, wiederaufgenommen wurde, verliert es mit der Staatsbürgerschaft auch die Unionsbürgerschaft. Das Verwaltungsgericht Wien verlangt dann eine eigene unionsrechtliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit; ist der Verlust unverhältnismäßig, ist das Kind so zu stellen, als hätte es die Staatsbürgerschaft nicht verloren (VwG Wien 17.07.2023, VGW-152/088/6248/2022; VwG Wien 09.10.2024, VGW-152/062/11422/2024). Es stützt sich auf die Rechtsprechung des VwGH, nach welcher auch der Verlust der Kinder nach § 29 vom Urteil Tjebbes erfasst ist (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/01/0012 RS 5). Eine Entscheidung des VwGH zur unionsrechtlichen Prüfung beim Wegfall nach Wiederaufnahme des Verfahrens eines Elternteils liegt im RIS nicht vor. Auch wo ein Erwerb nach § 7 nie eingetreten ist, weil die Eltern die Staatsbürgerschaft vor der Geburt verloren hatten, hat der VwGH die gesonderte Prüfung der Verhältnismäßigkeit gebilligt (VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0110 Rn 28); zu § 7a s § 7a Rz 6.

Streitfragen

1. Wer die Staatsbürgerschaft rückwirkend nie besessen hat, kann sich nicht auf § 10 Abs 4 Z 1 berufen

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Strittig ist, ob jemand, der lange Zeit als Staatsbürger galt, dessen Erwerb aber rückwirkend weggefallen ist, die Staatsbürgerschaft im Sinn des § 10 Abs 4 Z 1 „besessen“ und „auf andere Weise als durch Entziehung verloren“ hat.

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Richtigerweise ist das zu verneinen. Der rückwirkende Wegfall bewirkt, dass der Betroffene die Staatsbürgerschaft rechtlich nie besessen hat. § 10 Abs 4 Z 1 setzt einen Besitz von mindestens zehn Jahren voraus, und ein solcher liegt dann nicht vor. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber mit §§ 57 und 59 eigene Wege geschaffen, welche gerade an die fälschliche Behandlung als Staatsbürger anknüpfen.

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Die Vertretung wird dem entgegenhalten, dass der Betroffene über Jahre wie ein Staatsbürger gelebt, gewählt und Dokumente besessen hat und dass die Verbundenheit mit Österreich, welche § 10 Abs 4 Z 1 honorieren will, bei ihm ebenso besteht. Sie wird darauf verweisen, dass er den Wegfall regelmäßig nicht zu vertreten hat. Sie wird daraus ableiten, dass der tatsächliche Besitz genügen müsse, und sich darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht Wien einen solchen Wegfall unionsrechtlich prüft und den Betroffenen bei Unverhältnismäßigkeit so stellt, als hätte er die Staatsbürgerschaft nicht verloren (Rz 10).

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Dem Einwand ist zu folgen, soweit er die Wertung betrifft; das Gesetz trägt ihr aber nicht über § 10 Abs 4 Z 1 Rechnung, sondern über § 57, welcher eine nicht zu vertretende fälschliche Behandlung als Staatsbürger über 15 Jahre genügen lässt, und über § 59, welcher nach einer nachträglichen Feststellung der Vaterschaft den rückwirkenden Erwerb durch Anzeige ermöglicht. Diese Wege sind vorrangig zu prüfen. Führt die unionsrechtliche Prüfung zum Ergebnis, dass die Staatsbürgerschaft als nicht verloren gilt, stellt sich die Frage nach § 10 Abs 4 Z 1 nicht. Rechtsprechung zu § 10 Abs 4 Z 1 bei rückwirkendem Wegfall besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

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Folge für die Vertretung. Fällt ein Erwerb rückwirkend weg, ist zuerst die Verhältnismäßigkeit des Verlusts der Unionsbürgerschaft geltend zu machen (Rz 10) und zu prüfen, ob eine Anzeige nach § 59 oder § 57 möglich ist. Erst danach kommen die Verleihungstatbestände in Betracht.

H. Unionsrecht

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Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft führt bei Personen ohne andere Unionsbürgerschaft zum Verlust der Unionsbürgerschaft. Bei den gesetzlichen Verlustgründen verlangt das Unionsrecht seit dem Urteil Tjebbes (EuGH 12.03.2019, C-221/17) die Möglichkeit einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall. Seit dem Urteil Stadt Duisburg (EuGH 25.04.2024, C-684/22 bis C-686/22) hat diese Prüfung beim Verlust nach § 27 im Verfahren zur Beibehaltung nach § 28 zu erfolgen; hat der Betroffene diese Möglichkeit nicht genutzt, ist sie im Feststellungsverfahren nach § 42 nicht mehr erforderlich (VwGH 14.08.2025, Ra 2025/01/0097 RS 1; VwGH 14.08.2025, Ra 2025/01/0097 RS 2), sofern er nach dem EuGH effektiven Zugang zum Beibehaltungsverfahren hatte und ordnungsgemäß unterrichtet war (§ 27 Rz 28). Näheres, auch zu Kindern, bei § 27 Rz 28 und 29. Bei der Entziehung ist die Verhältnismäßigkeit im Entziehungsverfahren selbst zu prüfen (VwGH 16.08.2016, Ra 2016/01/0146 RS 2; § 34 Rz 26; § 33 Rz 19).

R. Für Betroffene

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Sie verlieren die österreichische Staatsbürgerschaft vor allem dann, wenn Sie auf eigenen Antrag, durch eigene Erklärung oder mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung eine andere Staatsangehörigkeit annehmen, ohne vorher die Beibehaltung bewilligt bekommen zu haben. Das geschieht automatisch, auch wenn Ihnen niemand einen Bescheid schickt. Daneben kann sie Ihnen durch Bescheid entzogen werden, etwa wenn Sie freiwillig in die Armee eines anderen Staates eintreten, und Sie können auf sie verzichten. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie noch Österreicher sind, können Sie einen Feststellungsbescheid beantragen.

S. Prüfliste gegen den Bescheid

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Die Prüfliste:

  1. Wurde der richtige Verlustgrund herangezogen (Rz 5)?
  2. Wurde bei gesetzlichem Verlust der Zeitpunkt des verlustbegründenden Ereignisses festgestellt (Rz 6)?
  3. Wurde ein rückwirkender Wegfall als Verlust behandelt (Rz 8)?
  4. Wurde geprüft, ob der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit selbst rückwirkend beseitigt ist (Rz 9)?
  5. Wurde bei drohendem Verlust der Unionsbürgerschaft die Verhältnismäßigkeit am richtigen Ort geprüft, also im Beibehaltungs- oder Entziehungsverfahren, und wurde bei § 27 berücksichtigt, ob ein Antrag nach § 28 möglich war (Rz 16)?

T. Schriftsatzbausteine

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Baustein 1 — Kein Verlust bei rückwirkend beseitigtem Fremderwerb.

Mit Beschluss vom [Datum] wurde die Genehmigung, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer die [fremde] Staatsangehörigkeit erworben hatte, mit Wirkung ex tunc aufgehoben (Beilage ./A). Der Beschwerdeführer hat die fremde Staatsangehörigkeit daher nie erworben, sodass ein Verlust nach § 27 StbG nicht eingetreten ist (VwG Wien 18.06.2019, VGW-153/058/724/2019 RS 2).

U. Verweisnetz

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Erwerb fremder Staatsangehörigkeit: § 27 Rz 1; Beibehaltung: § 28; Erstreckung des Verlusts auf Kinder: § 29 Rz 1; Militärdienst: § 32; Entziehung: §§ 33 bis 36; Verzicht: §§ 37 und 38; Feststellung: § 42; vermeintliche Staatsbürger: §§ 57 und 59; Recht im Zeitpunkt des Ereignisses: Querschnitt Übergangsrecht Rz 10.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

Verwaltungsgerichtshof

  • 25.06.1997, 96/01/1170 — Rz 8.
  • 04.12.1998, 97/19/1678 — Rz 8.
  • 16.08.2016, Ra 2016/01/0146 — Rz 16.
  • 17.12.2019, Ro 2019/01/0012 — Rz 10.
  • 26.04.2021, Ra 2021/01/0027 — Rz 4.
  • 21.11.2023, Ra 2023/01/0110 — Rz 10.
  • 14.08.2025, Ra 2025/01/0097 — Rz 16.

Verwaltungsgerichte der Länder

  • 18.06.2019, VGW-153/058/724/2019 — Rz 9, 19.
  • 17.07.2023, VGW-152/088/6248/2022 — Rz 10.
  • 09.10.2024, VGW-152/062/11422/2024 — Rz 10.

Materialien

  • ErläutRV 1272 BlgNR 15. GP 16 (Novelle BGBl 170/1983, zu Art I Z 21, § 26), im Volltext geprüft — Rz 2.

Gerichtshof der Europäischen Union

  • 12.03.2019, C-221/17, Tjebbes — Rz 16.
  • 25.04.2024, C-684/22 bis C-686/22, Stadt Duisburg — Rz 16.