Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 2 StbG 1985 – Begriffsbestimmungen

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026

§ 2 Gesetzestext

Fassung BGBl. Nr. 311/1985 (Stammfassung), in Kraft seit 31.07.1985.

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. Republik: die Republik Österreich;

2. Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft);

3. Staatsbürger: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;

4. Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

A. Kernaussage

1

§ 2 legt die Grundbegriffe des Gesetzes fest. Staatsbürger ist, wer die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich besitzt; Fremder ist jeder andere, auch der Staatenlose und auch, wer früher Staatsbürger war. Ob jemand Staatsbürger ist, ergibt sich allein aus einem Erwerbstatbestand und dem Fehlen eines späteren Verlusts.

B. Was sich geändert hat

2

§ 2 gilt seit der Wiederverlautbarung 1985 unverändert. Der Verfassungsgrundsatz einer einheitlichen Staatsbürgerschaft stand bis 31.12.1988 in § 1 und wurde mit BGBl 685/1988 aufgehoben; den Vorbehalt einer Unterteilung in Bundes- und Landesbürgerschaft übernahm Art III Abs 2 dieser Novelle, welcher nach dem RIS mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft trat (BGBl I 2/2008). Die Begriffe stammen aus dem StbG 1965. Nach den Erläuterungen sollte die Begriffsbestimmung Irrtümer vermeiden und klarstellen, dass Staatsbürgerschaft, Staatsbürger und Republik stets auf Österreich bezogen sind. Den Begriff des Fremden übernahm die Regierungsvorlage aus dem Fremdenpolizeigesetz 1954, weil unter dem StbG 1949 strittig war, ob mit „Ausländern“ auch Staatenlose gemeint waren; nach der neuen Fassung sind es beide (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 16, zu §§ 2 und 3 des Entwurfs).

C. Inhalt

3

Staatsbürger im Sinn der Z 3 ist, wer die Staatsbürgerschaft nach dem StbG 1965 oder 1985 erworben hat oder sie beim Inkrafttreten des StbG 1965 nach den früheren Vorschriften besaß und seither nicht verloren hat (VwGH 24.06.1998, 97/01/0874 RS 1). Ältere Erwerbs- und Verlustgründe bleiben daher für Sachverhalte maßgeblich, welche sich unter ihrer Geltung verwirklicht haben (Querschnitt Übergangsrecht Rz 10). Ob eine Person die Staatsbürgerschaft besitzt, ist nach innerstaatlichem Recht zu beantworten; das Unionsrecht überlässt die Regelung, wie der VwGH schon 1998 ausgesprochen hat, dem Mitgliedstaat (VwGH 24.06.1998, 97/01/0874 RS 2), verlangt aber bei einem Verlust nach dem Beitritt Österreichs zur Union eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 27 Rz 26, 27).

4

Z 2 meint die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich, nicht die Zugehörigkeit zur österreichisch-ungarischen Monarchie. Das hat Gewicht, wo das Gesetz an eine frühere Staatsbürgerschaft anknüpft, etwa bei § 58c Abs 2 Z 1: Ein Angehöriger der Monarchie war nur dann Staatsbürger, wenn er nach deren Zerfall die Staatsbürgerschaft der Republik erworben hat. Das Verwaltungsgericht Wien hat das für einen im Burgenland heimatberechtigten Vorfahren bejaht, weil das Gebiet der Republik zugesprochen wurde (VwG Wien 13.11.2025, VGW-152/058/15367/2025); bei rechtskräftig abgewiesener Option für Österreich hat es den Erwerb verneint (§ 58c Rz 9).

5

Fremder ist nach Z 4 jede Person ohne österreichische Staatsbürgerschaft. Der Begriff umfasst auch frühere Staatsbürger; eine Bestimmung, welche an den Fremden anknüpft, gilt daher grundsätzlich auch für sie. Der Anwendungsbereich einzelner Bestimmungen kann aber enger sein; so erfasst § 57 nur den erstmaligen Erwerb (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/01/0010 RS 2; § 57 Rz 8; anders noch VwG Wien 25.05.2020, VGW-152/071/15551/2019 RS 2). Wer die Staatsbürgerschaft durch Verleihung erworben hat, bleibt Staatsbürger, bis ein Verlusttatbestand eintritt oder der Verleihungsbescheid in einem dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt ist (zur Wiederaufnahme § 24 Rz 3). Hebt die Behörde einen Verleihungsbescheid nach § 68 Abs 2 AVG auf, weil die Person unter einem falschen Namen eingebürgert wurde, und stellt sie fest, dass diese Fremde sei, ist das rechtswidrig: Steht fest, dass es sich um dieselbe Person handelt, hat sie durch den Bescheid die Staatsbürgerschaft erlangt, und er hat sie begünstigt (VwGH 28.06.2005, 2002/01/0184 RS 1). Eine Aufhebung nach § 68 Abs 2 AVG setzt aber voraus, dass niemand durch den Bescheid ein Recht erworben hat.

U. Verweisnetz

6

Feststellung, ob jemand Staatsbürger ist: § 42 Rz 1; Staatsbürgerschaftsnachweis: § 44 Rz 3; Erwerbsarten: § 6 Rz 1; ungeklärte Staatsangehörigkeit: § 3 Rz 1; Übergangsrecht: Querschnitt Übergangsrecht Rz 1.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

Verwaltungsgerichtshof

  • 24.06.1998, 97/01/0874 — Rz 3.
  • 28.06.2005, 2002/01/0184 — Rz 5.
  • 19.07.2023, Ra 2023/01/0010 — Rz 5.

Verwaltungsgerichte der Länder

  • 25.05.2020, VGW-152/071/15551/2019 — Rz 5.
  • 13.11.2025, VGW-152/058/15367/2025 — Rz 4.