Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 24 StbG 1985 – Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 124/1998

§ 24 Gesetzestext

Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/1998, in Kraft seit 01.01.1999.

§ 24. Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im § 69 Abs. 1 Z 2 und 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird.

A. Kernaussage

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Ein abgeschlossenes Verleihungsverfahren kann nach § 69 AVG wieder aufgenommen werden. § 24 schränkt das ein: Wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel und wegen einer anders entschiedenen Vorfrage darf die Wiederaufnahme den Betroffenen nicht staatenlos machen. Hat er die Verleihung erschlichen, gilt diese Schranke nicht; dann ist aber zu prüfen, ob der Verlust der Staatsbürgerschaft im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

B. Was sich geändert hat

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Die Stammfassung verwies auf § 69 Abs 1 lit b und c AVG 1950; die Novelle BGBl I 124/1998 passte den Verweis mit Wirkung vom 01.01.1999 an das AVG 1991 an (§ 69 Abs 1 Z 2 und 3; ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP, Gesetzestext Z 16). In der Sache ist die Bestimmung seit 1985 unverändert.

C. Inhalt

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Die Wiederaufnahme richtet sich nach § 69 AVG. Sie findet auf Antrag oder von Amts wegen statt, wenn der Bescheid erschlichen wurde (Z 1), neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, welche die Partei ohne Verschulden nicht geltend machen konnte (Z 2), eine Vorfrage nachträglich anders entschieden wurde (Z 3) oder eine entschiedene Sache nachträglich bekannt wird (Z 4). Von Amts wegen ist sie nach drei Jahren ab Erlassung des Bescheids nur noch wegen Erschleichung zulässig (§ 69 Abs 3 AVG). Die Wiederaufnahme wegen Erschleichung leitet die Landesregierung von Amts wegen ein oder der Bundesminister für Inneres beantragt sie und ist dann Partei (§ 35; § 35 Rz 3).

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§ 24 nimmt für Z 2 und 3 die Staatenlosigkeit als Schranke auf: Wer seine bisherige Staatsangehörigkeit für die Verleihung aufgegeben hat, soll nicht wegen später hervorgekommener Umstände, welche er nicht zu verantworten hat, staatenlos werden. Für die Erschleichung nach Z 1 gilt die Schranke nicht; die Wiederaufnahme ist dann auch zulässig, wenn der Betroffene staatenlos wird (VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0002 Rn 4.2; VwG Wien 16.01.2019, VGW-152/071/12141/2017). Auf das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit kann sich der Betroffene dagegen nicht berufen, weil es unter Erfüllungsvorbehalt steht (VwGH 26.06.2013, 2011/01/0220 RS 1); Z 4 nennt § 24 ebenfalls nicht.

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Erschlichen ist die Verleihung, wenn objektiv unrichtige Angaben, welche für sie ursächlich waren, in der Absicht gemacht wurden, einen Vorteil zu erlangen (LVwG NÖ 17.01.2025, LVwG-AV-940/001-2024 RS 1; zur Definition des VwGH und zur Mitverantwortung der Behörde § 35 Rz 4). Das Verschweigen wesentlicher Umstände steht unrichtigen Angaben gleich; ein bewusstes Verschweigen von Straftaten liegt aber nicht vor, wenn der Fremde bei seiner Vernehmung dazu gar nicht befragt wurde (VwGH 22.04.1998, 97/01/0772; zur Darlegungspflicht § 4 Rz 6). Typisch ist die Vorlage eines gefälschten Deutschzeugnisses (LVwG Stmk 01.12.2023, LVwG 70.18-1952/2021 RS 1). Die Absicht ist ein innerer Vorgang und aus allen Umständen des Einzelfalls zu erschließen (VwGH 16.01.1985, 82/01/0118 RS 2). Ob die Behörde ohne die unrichtigen Angaben anders entschieden hätte oder im neuen Verfahren anders entscheiden wird, ist für den Wiederaufnahmegrund gleichgültig (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470 RS 2). Wurde eine gefälschte Urkunde vorgelegt, muss der Begünstigte die Fälschung weder veranlasst noch gekannt haben (VwGH 30.08.2005, 2003/01/0416 RS 1). Ein Fehlverhalten, welches schon vor der Zusicherung vorlag und der Behörde nur unbekannt war, rechtfertigt keinen Widerruf der Zusicherung nach § 20 Abs 2; es kann nur unter den Voraussetzungen des § 69 AVG und des § 24 zur Wiederaufnahme führen (VwGH 30.08.2005, 2004/01/0444 RS 3; § 20 Rz 23).

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Führt die Rücknahme zum Verlust der Unionsbürgerschaft, ist nach dem Urteil Rottmann (EuGH C-135/08) die Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Die Rücknahme einer erschlichenen Staatsbürgerschaft ist grundsätzlich zulässig; zu prüfen ist, ob Umstände vorliegen, welche sie ausnahmsweise unverhältnismäßig machen (VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0002 RS 1). Der Behörde kommt dabei ein Beurteilungsspielraum zu, und der Betroffene hat konkret darzulegen, warum er überschritten ist (LVwG NÖ 17.01.2025, LVwG-AV-940/001-2024 RS 2). Diese Linie hat der VwGH unter Hinweis auf die Urteile Rottmann und Tjebbes fortgeführt, etwa für eine im Verleihungsverfahren verschwiegene Doppelehe (VwGH 19.05.2021, Ra 2019/01/0343 Rn 15 f; ebenso VwGH 23.04.2020, Ro 2020/01/0004). Sechs Jahre zwischen Verleihung und Wiederaufnahme machen die Rücknahme für sich nicht unverhältnismäßig (VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0002 RS 2).

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Hat das Verwaltungsgericht in der Sache entschieden, richtet sich die Wiederaufnahme nach § 32 VwGVG, welcher dieselben Gründe nennt; wurde das Verfahren dagegen mit Bescheid der Behörde abgeschlossen, bleibt § 69 AVG maßgeblich, und das Verwaltungsgericht kann dieses Verfahren nicht selbst wiederaufnehmen (VwG Wien 03.09.2020, VGW-152/062/9422/2020). § 24 verweist nur auf § 69 AVG; nach seinem Zweck ist die Schranke der Staatenlosigkeit nach der hier vertretenen Auffassung auch bei einer Wiederaufnahme nach § 32 Abs 1 Z 2 und 3 VwGVG zu beachten. Rechtsprechung zur Staatenlosigkeitsschranke bei § 32 VwGVG besteht nicht.

R. Für Betroffene

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Ist Ihnen die Staatsbürgerschaft verliehen worden, kann das Verfahren nur ausnahmsweise neu aufgerollt werden. Haben Sie bei der Einbürgerung falsche Angaben gemacht oder falsche Unterlagen vorgelegt, droht die Rücknahme, auch wenn Sie dadurch staatenlos würden. Kommen dagegen nur später neue Umstände hervor, darf Ihnen die Staatsbürgerschaft deswegen nicht genommen werden, wenn Sie sonst staatenlos würden. Gegen eine Rücknahme sollten Sie konkret vortragen, was Sie dadurch verlieren, etwa Familie, Arbeit und Rechte als Unionsbürger.

U. Verweisnetz

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Widerruf der Zusicherung: § 20 Rz 23; gefälschtes Deutschzeugnis: § 10a Rz 34; Entziehung: §§ 33 und 34; Verhältnismäßigkeit beim Verlust: § 27 Rz 28; Strafbestimmung bei falschen Angaben: § 63c Rz 3; Einleitung und Parteistellung des Bundesministers: § 35 Rz 3; Begriff der Erschleichung: § 35 Rz 4; Verfahren: Querschnitt Verfahren.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

Verwaltungsgerichtshof

  • 16.01.1985, 82/01/0118 — Rz 5.
  • 22.04.1998, 97/01/0772 — Rz 5.
  • 30.08.2005, 2003/01/0416 — Rz 5.
  • 30.08.2005, 2004/01/0444 — Rz 5.
  • 08.06.2006, 2004/01/0470 — Rz 5.
  • 26.06.2013, 2011/01/0220 — Rz 4.
  • 15.12.2015, Ro 2015/01/0002 — Rz 4, 6.
  • 23.04.2020, Ro 2020/01/0004 — Rz 6.
  • 19.05.2021, Ra 2019/01/0343 — Rz 6.

Verwaltungsgerichte der Länder

  • 16.01.2019, VGW-152/071/12141/2017 — Rz 4.
  • 03.09.2020, VGW-152/062/9422/2020 — Rz 7.
  • 01.12.2023, LVwG 70.18-1952/2021 — Rz 5.
  • 17.01.2025, LVwG-AV-940/001-2024 — Rz 5, 6.

Gerichtshof der Europäischen Union

  • 02.03.2010, C-135/08, Rottmann — Rz 6.