Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 162/2021
§ 44 Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2021, in Kraft seit 28.07.2021.
§ 44. (1) Bestätigungen, dass eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt (Staatsbürgerschaftsnachweise), sowie staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen sind Auszüge aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister – ZSR (§ 56a).
(2) Auf Antrag ist ein Staatsbürgerschaftsnachweis mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen, dessen Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist.
(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann ein Staatsbürgerschaftsnachweis auch im Datenfernverkehr aus dem ZSR nach § 56a Abs. 1 unter Verwendung der Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, beantragt und ausgestellt werden.
(4) Staatsbürgerschaftsnachweise sind mit der Amtssignatur des Betreibers des ZSR zu versehen.
A. Kernaussage
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist ein Auszug aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister. Er bestätigt, dass eine Person als Staatsbürger verzeichnet ist; er ist kein Bescheid und begründet oder stellt die Staatsbürgerschaft nicht fest. Wer Klarheit braucht, ob er Staatsbürger ist, etwa weil die Ausstellung verweigert wird, muss bei rechtlichem Interesse einen Feststellungsbescheid nach § 42 beantragen.
B. Was sich geändert hat
Bis 31.10.2013 war der Nachweis nach einem durch Verordnung bestimmten Muster auszustellen; ein nur zum Amtsgebrauch ausgestellter Nachweis war von der Empfangsstelle einzubehalten (Abs 2 aF). Seit 01.11.2013 sind Nachweise und Bestätigungen Auszüge aus dem ZSR, können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch beantragt und ausgestellt werden und tragen die Amtssignatur des Betreibers des ZSR (BGBl I 16/2013; ErläutRV 1907 BlgNR 24. GP 15 f, zu Art 2 Z 2). BGBl I 162/2021 ersetzte in Abs 3 die Bürgerkarte durch den Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID); die Erläuterungen sprechen von einer terminologischen Anpassung (ErläutRV 854 BlgNR 27. GP 6). Diese Fassung ist seit dem Start des E-ID-Echtbetriebs am 05.12.2023 anzuwenden (§ 64a Abs 33; BGBl II 340/2023). Nachweise, welche vor dem 01.11.2013 ausgestellt wurden, bleiben gültig (§ 61 Abs 2); Nachweise nach dem Muster der Staatsbürgerschaftsverordnung 1945 gelten als Nachweise im Sinn des § 44 (§ 61 Abs 1). Mit 01.11.2013 ist auch § 45 aF entfallen, nach welchem unrichtig gewordene Bestätigungen, etwa nach einem Verlust der Staatsbürgerschaft, einzuziehen und der Evidenzstelle zu übersenden waren (§ 64a Abs 17). Eine ausdrückliche Regel, wie mit einem unrichtig gewordenen Nachweis zu verfahren ist, enthält das Gesetz seither nicht; die Rechtsprechung zur Entziehung von Nachweisen betrifft die Rechtslage vor 2013. Verbindliche Klarheit schafft eine Feststellung nach § 42.
C. Inhalt
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist kein der Rechtskraft fähiger Bescheid, sondern eine Bestätigung, dass eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0028 RS 3; VwGH 22.03.2000, 99/01/0338 RS 1). Er ersetzt keinen fehlenden Erwerbstatbestand (VwG Wien 30.08.2017, VGW-152/080/9545/2017 RS 2); verbindlich ist nur ein Feststellungsbescheid nach § 42 (VwGH 30.09.1997, 97/01/0144 RS 2). Als öffentliche Urkunde begründet er aber vollen Beweis, dass die Person die Staatsbürgerschaft besitzt, solange kein Gegenbeweis erbracht ist (§ 47 AVG iVm § 292 ZPO). Eine andere Behörde, etwa die Passbehörde, hat von seiner Richtigkeit auszugehen; nicht begründete Zweifel und die bloße Anhängigkeit eines Feststellungsverfahrens genügen nicht, um davon abzugehen (VwGH 13.11.1997, 97/18/0445, zum Nachweis nach der Rechtslage vor 2013). Wurde jemand auf Grund solcher Nachweise zumindest in den letzten 15 Jahren als Staatsbürger behandelt, ohne es zu sein, kommt ein Erwerb durch Anzeige nach § 57 in Betracht (§ 57 Rz 9).
Der Nachweis mit den förmlichen Gestaltungsmerkmalen ist auf Antrag auszustellen (Abs 2); er kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch elektronisch mit der E-ID beantragt und ausgestellt werden (Abs 3). Die Eintragung in die Staatsbürgerschaftsevidenz erfolgt dagegen von Amts wegen durch die Evidenzstelle; die Evidenz dient behördeninternen Zwecken (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 RS 3). Zuständig für die Ausstellung ist die Gemeinde, bei einem Hauptwohnsitz im Ausland die Vertretungsbehörde (§ 41; § 39 Rz 9).
Wird ein Nachweis bei einer unzuständigen Stelle beantragt, trifft diese keine Entscheidungspflicht; eine Säumnisbeschwerde gegen sie ist zurückzuweisen (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 RS 1), und die unterlassene Weiterleitung nach § 6 AVG ist keine Verletzung der Entscheidungspflicht (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 RS 2). Wird die Ausstellung verweigert, weil Zweifel am Besitz der Staatsbürgerschaft bestehen, ist der Antrag auf Feststellung nach § 42 Abs 1 der richtige Weg (§ 42 Rz 12). Worauf die Verweigerung gestützt wird, sagt § 44 nicht; § 43 Abs 3 gilt nach seinem Abs 1 nur außerhalb der besonders geregelten Fälle. Ob die Gemeinde den Nachweis bei begründeten Zweifeln verweigern darf und darüber mit Bescheid zu entscheiden hat, ist, soweit ersichtlich, nicht entschieden; für Bestätigungen nach § 43 ergeht die Abweisung als Bescheid (§ 43 Rz 4).
R. Für Betroffene
Den Staatsbürgerschaftsnachweis erhalten Sie auf Antrag bei Ihrer Gemeinde, im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde, und, soweit es technisch möglich ist, auch elektronisch mit dem E-ID (ID Austria). Er bestätigt nur, was im Register steht. Ist unklar, ob Sie wirklich Österreicher sind, oder wird Ihnen der Nachweis verweigert, beantragen Sie einen Feststellungsbescheid, wofür Sie ein rechtliches Interesse brauchen; nur dieser entscheidet verbindlich.
U. Verweisnetz
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof
- 30.09.1997, 97/01/0144 — Rz 3.
- 13.11.1997, 97/18/0445 — Rz 3.
- 22.03.2000, 99/01/0338 — Rz 3.
- 28.02.2019, Ra 2019/01/0028 — Rz 3.
- 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 — Rz 4, 5.
Verwaltungsgerichte der Länder
- 30.08.2017, VGW-152/080/9545/2017 — Rz 3.
Materialien
- ErläutRV 1907 BlgNR 24. GP 15 f (BGBl I 16/2013, zu Art 2 Z 2, § 44), im Volltext geprüft — Rz 2.