Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 3 StbG 1985 – Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026

§ 3 Gesetzestext

Fassung BGBl. Nr. 311/1985 (Stammfassung), in Kraft seit 31.07.1985.

§ 3. Von den im § 8 geregelten Fällen abgesehen, ist eine Person, deren Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden kann, wie ein Staatenloser zu behandeln.

A. Kernaussage

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Wessen Staatsangehörigkeit sich nicht klären lässt, wird nach dem StbG wie ein Staatenloser behandelt. Die Regel ersetzt nicht die Ermittlung, sondern greift erst, wenn diese ohne Ergebnis geblieben ist. Für Findelkinder, welche im Alter unter sechs Monaten im Inland aufgefunden wurden, gilt sie nicht, weil § 8 sie bis zum Beweis des Gegenteils als Staatsbürger behandelt; auf später aufgefundene Kinder ist § 3 anzuwenden.

B. Was sich geändert hat

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§ 3 gilt seit der Wiederverlautbarung 1985 unverändert und geht auf das StbG 1965 zurück. Die Regierungsvorlage wollte damit der langjährigen Praxis eine gesetzliche Grundlage geben, Personen mit ungeklärten staatsbürgerschaftsrechtlichen Verhältnissen als staatenlos anzusehen; sie verstand das als Rechtsvermutung, welche auch in anderen Verwaltungsbereichen wirken sollte, in welchen es auf die Staatenlosigkeit ankommt (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 16 f, zu § 4 des Entwurfs). Die Regierungsvorlage sah vor, dass die Person als staatenlos „gilt“; schon das beschlossene StbG 1965 ordnete dagegen an, sie wie einen Staatenlosen zu behandeln (§ 3 StbG 1965, BGBl 250/1965). Die Änderung geht auf den Verfassungsausschuss zurück: Weil nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts weder dem Gesetzgeber noch den Behörden die verbindliche Feststellung zusteht, dass eine Person keinem Staat angehört, wandelte er die vorgesehene Vermutung in die Anordnung um, die Person wie einen Staatenlosen zu behandeln (AB 875 BlgNR 10. GP 1 f). Die Änderung betrifft daher die Feststellung der Staatenlosigkeit, nicht die Rechtsfolgen, welche das Gesetz an sie knüpft.

C. Inhalt

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Die Bestimmung ist eine Behandlungsregel: Sie stellt nicht fest, dass die Person staatenlos ist, sondern ordnet an, sie im Anwendungsbereich des StbG so zu behandeln. Vorausgesetzt ist, dass die Staatsangehörigkeit „nicht geklärt werden kann“. Das verlangt, dass die Behörde das in Betracht kommende fremde Recht und die Haltung der betroffenen Staaten von Amts wegen ermittelt und der Fremde dabei mitwirkt (§ 14 Rz 12; § 19 Rz 29; vgl § 4 Abs 1 IPRG); fehlende Dokumente allein genügen nicht. Erst wenn das ohne Ergebnis bleibt, ist § 3 anzuwenden.

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Bedeutung hat die Gleichstellung überall, wo das Gesetz an die Staatenlosigkeit anknüpft, etwa bei der Wiederaufnahme, welche aus den Gründen des § 69 Abs 1 Z 2 und 3 AVG nicht zur Staatenlosigkeit führen darf (§ 24 Rz 4), und beim Verleihungsanspruch im Inland geborener Staatenloser (§ 14). Weitere Anknüpfungen sind insbesondere der Erwerb eines im Ausland geborenen Kindes, das sonst staatenlos wäre (§ 7 Abs 3), der Entfall der Zusicherung bei Staatenlosen (§ 20 Abs 1 Z 1), die Schranke der Entziehung nach § 33 Abs 2 und 3 und die Anzeige nach § 58c. Bei § 14 erfüllt nach der dort vertretenen Auffassung des Verfassers auch die Voraussetzung, seit der Geburt staatenlos zu sein, wessen Staatsangehörigkeit seit der Geburt trotz vollständiger Ermittlung nicht geklärt werden kann; bloß fehlende Dokumente genügen nicht (§ 14 Rz 12, 14). Rechtsprechung zu § 3 selbst ist im RIS des RIS nicht ersichtlich. Ähnlich wie § 3 stellt § 9 Abs 2 IPRG Personen gleich, welche staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden kann.

U. Verweisnetz

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Begriff des Fremden: § 2 Rz 5; Findelkind: § 8 Rz 1; Staatenlose: § 14 Rz 11; Wiederaufnahme: § 24 Rz 4; Feststellung: § 42 Rz 1.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

Materialien

  • ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 16 f (StbG 1965, zu § 4 des Entwurfs), im Volltext geprüft — Rz 2.
  • AB 875 BlgNR 10. GP 1 f (Verfassungsausschuss zum StbG 1965, zu § 3), im Volltext geprüft — Rz 2.