Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 18 StbG 1985 – Gleichzeitigkeit von Verleihung und Erstreckung

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl 311/1985

§ 18 Gesetzestext

Stammfassung BGBl. Nr. 311/1985, in Kraft seit 31.07.1985.

§ 18. Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.

A. Kernaussage

1

§ 18 ist die Klammer der Familieneinbürgerung. Ehegatten und Kinder erhalten die Staatsbürgerschaft über §§ 16 und 17 nur zusammen mit dem Elternteil oder Ehegatten, dem sie verliehen wird, und zum selben Tag. Daraus folgt eine zwingende Verbindung der Verfahren, nicht aber eine gemeinsame Beurteilung: Jede Person wird für sich geprüft, und für jede ergeht ein eigener Bescheid. Wird der Hauptantragsteller eingebürgert, ohne dass gleichzeitig über die Erstreckung entschieden wird, ist dieser Weg für die Angehörigen verschlossen.

B. Was sich geändert hat

2

§ 18 gilt seit der Wiederverlautbarung 1985 unverändert. Die Bestimmung ist mit der Zusicherung nach § 20 zu lesen, deren Regeln nach § 20 Abs 5 auch für die Erstreckung gelten; daraus hat der VwGH eine wichtige Ausnahme vom Erfordernis der Gleichzeitigkeit abgeleitet (Rz 17).

C. Prüfschema

3

Die Prüfung folgt vier Schritten:

SchrittRzDer typische Mangel
1Wurde der Erstreckungsantrag vor Erlassung des Verleihungsbescheids gestellt?6Antrag nach der Verleihung
2Werden Verleihungs- und Erstreckungsverfahren gemeinsam geführt und gleichzeitig entschieden?5, 9Verleihung vorab erlassen
3Wurde jede Person für sich geprüft?14, 15Gesamtbetrachtung der Familie
4Haben die Bescheide denselben Erwerbszeitpunkt?8unterschiedliche Daten

D. Gliederung

AbschnittRz
AKernaussage1
BWas sich geändert hat2
CPrüfschema3
EWelche Fassung gilt4
FVerbindung der Verfahren5
GGetrennte Prüfung und selbständige Bescheide14
HZusicherung der Erstreckung17
IVor dem Verwaltungsgericht19
RFür Betroffene25
SPrüfliste gegen den Bescheid26
TSchriftsatzbausteine27
UVerweisnetz29
VRegister—

E. Welche Fassung gilt

4

Maßgeblich ist die Stammfassung. Weil § 18 seit 1985 nicht geändert wurde, stellt sich keine Frage des Übergangsrechts; für die Voraussetzungen der Erstreckung gelten §§ 16 und 17 in der Fassung im Zeitpunkt der Entscheidung (Querschnitt Übergangsrecht Rz 3).

F. Verbindung der Verfahren

5

Weil die Erstreckung nur gleichzeitig und mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden darf, sind Verleihungs- und Erstreckungsverfahren gemeinsam zu führen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/0991 RS 1; VwGH 31.05.2021, Ra 2019/01/0138 RS 1). Die Gleichzeitigkeit ist eine materielle Voraussetzung der Erstreckung, nicht bloß eine Ordnungsvorschrift für das Verfahren (LVwG NÖ 30.06.2025, LVwG-AV-1621/001-2024 RS 1).

6

Die Erstreckung ist ein eigener Verleihungstatbestand. Es genügt, dass der Antrag auf Erstreckung vor der Erlassung des Verleihungsbescheids gestellt wird (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0122 RS 3). Daraus folgt, dass ein Antrag nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Erstreckung führen kann, weil eine gleichzeitige Verfügung nicht mehr möglich ist.

7

Für die Vertretung heißt das: Alle Familienmitglieder, für welche eine Erstreckung in Betracht kommt, sind im Antrag des Hauptantragstellers zu nennen oder mit eigenem Antrag gleichzeitig einzubeziehen. Kommt ein Kind während des Verfahrens zur Welt oder wird ein Ehegatte erst während des Verfahrens Teil der Familie, ist der Erstreckungsantrag nachzureichen, sobald der Status nach § 16 Abs 1 Z 2 vorliegt (§ 16 Rz 15; § 17 Rz 21), jedenfalls vor dem Verleihungsbescheid; droht dieser vorher, ist der getrennten Verleihung nicht zuzustimmen.

8

Der Erwerbszeitpunkt aller Bescheide muss derselbe sein. Weil der Erwerb nach § 23 Abs 2 an den im Bescheid bestimmten Tag knüpft und dieser auf die Aushändigung nach dem Gelöbnis abgestimmt ist, sind die Bescheide der Familie gemeinsam auszufolgen (§ 21 Rz 11). Minderjährige legen kein Gelöbnis ab (§ 21 Rz 7); legt der Ehegatte es nicht ab, scheitert nur seine Erstreckung.

Streitfragen

1. Die Behörde darf über die Verleihung nicht vor der Erstreckung entscheiden

9

Strittig ist, ob die Behörde dem Hauptantragsteller die Staatsbürgerschaft verleihen darf, solange über einen rechtzeitig gestellten Erstreckungsantrag noch nicht entschieden werden kann, etwa weil für den Ehegatten noch ein Nachweis fehlt.

10

Richtigerweise ist das nicht zulässig. § 18 verlangt die gleichzeitige Verfügung, und die Rechtsprechung leitet daraus eine zwingende Verbindung der Verfahren ab. Würde die Verleihung vorab erlassen, wäre die Erstreckung endgültig ausgeschlossen, und zwar allein durch eine Entscheidung der Behörde über den zeitlichen Ablauf. Ein rechtzeitig gestellter Antrag darf auf diesem Weg nicht vereitelt werden.

11

Die Behörde wird entgegenhalten, dass jede Person für sich zu beurteilen ist und der Hauptantragsteller einen Anspruch auf eine Entscheidung binnen sechs Monaten hat (§ 73 Abs 1 AVG; § 8 VwGVG). Sie wird darauf verweisen, dass eine Verzögerung wegen der Unterlagen eines Angehörigen den Hauptantragsteller belastet, der selbst alles erfüllt. Sie wird daraus ableiten, dass sie ihm die Staatsbürgerschaft verleihen darf und die Angehörigen auf eigene Verleihungstatbestände verweisen kann.

12

Dem Einwand ist zu folgen, soweit der Erstreckungsantrag entscheidungsreif abzuweisen ist; dann sind die Verleihung und die Abweisung gleichzeitig zu erlassen, und § 18 ist gewahrt. Ist die Erstreckung dagegen noch offen, hat der Hauptantragsteller nach Auffassung des Verfassers die Wahl: Er kann der Verzögerung zustimmen oder die Trennung verlangen. Ohne seine Zustimmung darf die Behörde die Erstreckung nicht durch eine Vorabverleihung vereiteln. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

13

Folge für die Vertretung. Der Hauptantragsteller ist vor der Verleihungsfeier ausdrücklich zu fragen, ob die Erstreckungsanträge seiner Familie entschieden sind. Andernfalls ist bei der Behörde schriftlich zu erklären, dass einer getrennten Verleihung nicht zugestimmt wird. Ist die Verleihung bereits erfolgt, bleiben für Kinder § 12 Abs 1 Z 3 (§ 12 Rz 20) und für Ehegatten § 11a.

G. Getrennte Prüfung und selbständige Bescheide

14

Die Verbindung der Verfahren ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen für jede Person gesondert zu prüfen sind. Zuerst ist beim Hauptantragsteller zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 10 vorliegen und das Ermessen nach § 11 positiv zu üben ist; davon streng getrennt ist beim Erstreckungswerber zu prüfen, ob die Kriterien des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 vorliegen (so schon VwGH 21.04.1999, 97/01/1069 RS 1). Liegen sie vor, hat die Behörde kein Ermessen und muss die Erstreckung verfügen (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0122 RS 2).

15

Eine pauschale Betrachtung der Familie ist unzulässig (VwGH 21.04.1999, 97/01/1069 RS 2). Die Behörde darf etwa Beschäftigungszeiten oder Anzeigen des Ehegatten dem Hauptantragsteller nicht undifferenziert entgegenhalten (VwGH 12.03.2002, 2000/01/0189 RS 7). Die Prüfung ist doppelt, weil die Erstreckung die Verleihung voraussetzt und daher auch beim Erstreckungsverfahren die Lage des Hauptantragstellers mitzuprüfen ist (VwGH 31.05.2021, Ra 2019/01/0138 RS 1).

16

Verleihung und Erstreckung sind selbständige Bescheide, welche nur dadurch zusammenhängen, dass die Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt (VwGH 31.03.2010, 2007/01/0991 RS 1). Wird das Verfahren über die Verleihung wieder aufgenommen, ist auch das Erstreckungsverfahren wieder aufzunehmen; die Wiederaufnahme einer Erstreckung wirkt dagegen nicht automatisch auf die Verleihung oder auf andere Erstreckungen zurück. Diese Verfahren müssen nicht notwendig mit ihr wiederaufgenommen werden (VwGH 31.03.2010, 2007/01/0991 RS 1). Das gilt auch für die Bescheide über die Wiederaufnahme selbst (VwGH 13.06.2022, Ra 2021/01/0042 RS 1).

H. Zusicherung der Erstreckung

17

Nach § 20 Abs 5 kann auch die Erstreckung zugesichert werden. Daraus folgt, dass im Stadium der Zusicherung die Gleichzeitigkeit nach § 18 nicht erfüllt sein muss: Dem einen Familienmitglied kann sofort verliehen und dem anderen die Erstreckung zugesichert werden, so im entschiedenen Fall, in welchem der asylberechtigte Hauptantragsteller einen Anspruch hatte und nur die Ehegattin noch aus einem fremden Staatsverband ausscheiden musste (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0122 RS 3; § 20 Rz 40); dass dasselbe bei anderen Hindernissen gilt, ist Auffassung des Verfassers. § 18 ist dann so zu verstehen, dass der Erstreckungsantrag vor dem Verleihungsbescheid gestellt und die Verleihung und die Zusicherung der Erstreckung gleichzeitig verfügt werden müssen (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0122 RS 5); die spätere Erstreckung nach dem Nachweis des Ausscheidens ist an keine weitere Gleichzeitigkeit gebunden (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0122 RS 4). Das Gesetz kennt dagegen keine „Erstreckung der Zusicherung“; die bloße Ankündigung im Zusicherungsbescheid, die Verleihung werde auf ein Kind erstreckt, ist kein rechtskraftfähiger Abspruch über die Erstreckung (VwGH 13.12.2005, 2003/01/0541 RS 1). Liegen im Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung zwingende Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Zusicherung zu widerrufen (VwGH 20.06.2008, 2005/01/0084 RS 1).

18

Für die Vertretung heißt das: Haben Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten, ist zu prüfen, wer ausscheiden muss und wer nicht, etwa weil er asylberechtigt ist. Es kann sinnvoll sein, die Verleihung an das eine und die Zusicherung der Erstreckung an das andere Familienmitglied zu beantragen.

I. Vor dem Verwaltungsgericht

19

Hebt das Verwaltungsgericht die Abweisung der Verleihung auf, hat es auch die Erstreckungsanträge erfasst, weil die Erstreckung die Verleihung voraussetzt; dem Verwaltungsgericht gibt das StbG nach dem Verwaltungsgericht Wien keine Grundlage, den Angehörigen die Erstreckung für den Fall zuzusichern, dass die Behörde dem Hauptantragsteller die Verleihung zusichert oder sie verleiht (VwG Wien 30.04.2025, VGW-152/103/1536/2025 RS 2); die Zusicherung der Erstreckung durch die Behörde (§ 20 Abs 5) bleibt davon unberührt. Entscheidet das Gericht in der Sache, hat es Verleihung und Erstreckung in einem zu verfügen.

2. Ist nur die Beschwerde gegen die Erstreckung anhängig, ist die Sache zurückzuverweisen

20

Strittig ist, wie das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, wenn nur gegen die Abweisung der Erstreckung Beschwerde erhoben wurde, während über die Verleihung an den Hauptantragsteller noch die Behörde zu entscheiden hat.

21

Richtigerweise ist mit Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG vorzugehen, wenn die Beschwerde nicht schon aus anderen Gründen zurück- oder abzuweisen ist. Das Verwaltungsgericht kann die Gleichzeitigkeit in dieser Lage nicht herstellen, weil es über die Verleihung nicht entscheiden darf. Würde es die Erstreckung verfügen, fehlte die gleichzeitige Verleihung; würde es abweisen, scheiterte die Erstreckung an einem Umstand, welcher nicht in der Person des Erstreckungswerbers liegt. So hat es das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entschieden (LVwG NÖ 30.06.2025, LVwG-AV-1621/001-2024 RS 2).

22

Die Behörde wird entgegenhalten, dass das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden hat und die Zurückverweisung eine Ausnahme für gravierende Ermittlungslücken ist (Querschnitt Verfahren Rz 27). Sie wird darauf verweisen, dass die Erstreckung mangels gleichzeitiger Verleihung abzuweisen sei. Sie wird daraus ableiten, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

23

Dem Einwand ist zu folgen, soweit er den Regelfall des § 28 Abs 2 VwGVG betrifft. Die Lage ist aber eine besondere: Die Unmöglichkeit einer Sachentscheidung folgt hier nach Auffassung des Verfassers aus § 18 selbst und rechtfertigt die Zurückverweisung auch ohne Ermittlungsmangel der Behörde im Sinn des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG; das Verwaltungsgericht Wien kam in einem ähnlichen Fall zur Aufhebung (VwG Wien 30.04.2025, VGW-152/103/1536/2025 RS 2), und eine Abweisung würde dem Erstreckungswerber einen Anspruch nehmen, welchen er nach Abschluss des Verleihungsverfahrens hätte. Die Zurückverweisung stellt die zwingende Verbindung der Verfahren wieder her. Im Säumnisbeschwerdeverfahren hat der VwGH einen weiteren Weg gebilligt: Das Verwaltungsgericht überbindet der Behörde nach § 28 Abs 7 VwGVG die Rechtsansicht, dass die Voraussetzungen der Erstreckung vorliegen, sodass diese für den Fall der Verleihung ohne weitere Prüfung zu verfügen ist (VwGH 22.02.2018, Ra 2018/01/0032 RS 1).

24

Folge für die Vertretung. Wird die Erstreckung vorab abgewiesen, ist in der Beschwerde auf die fehlende Gleichzeitigkeit hinzuweisen und die Aufhebung und Zurückverweisung zu beantragen; hilfsweise ist anzuregen, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung über die Verleihung auszusetzen.

R. Für Betroffene

25

Wenn Sie eingebürgert werden, können Ihr Ehepartner und Ihre minderjährigen Kinder mit Ihnen Österreicher werden, grundsätzlich am selben Tag wie Sie. Muss nur Ihr Angehöriger seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, kann Ihnen die Staatsbürgerschaft sofort verliehen und ihm für später zugesichert werden. Stellen Sie deshalb die Anträge für Ihre Familie gemeinsam mit Ihrem eigenen oder jedenfalls, bevor Sie Ihren Bescheid erhalten. Die Behörde prüft jede Person für sich; Probleme eines Familienmitglieds dürfen den anderen nicht angelastet werden.

S. Prüfliste gegen den Bescheid

26

Die Prüfliste:

  1. Wurde der Erstreckungsantrag als verspätet behandelt, obwohl er vor der Verleihung gestellt wurde (Rz 6)?
  2. Wurde dem Hauptantragsteller verliehen, ohne über die Erstreckung gleichzeitig zu entscheiden (Rz 9)?
  3. Wurden Umstände eines Familienmitglieds einem anderen angelastet (Rz 15)?
  4. Haben die Bescheide denselben Erwerbszeitpunkt (Rz 8)?
  5. Wurde eine Zusicherung der Erstreckung erwogen (Rz 17)?
  6. Hat das Verwaltungsgericht über eine Erstreckung entschieden, ohne dass die Verleihung bei ihm anhängig war (Rz 20)?

T. Schriftsatzbausteine

27

Baustein 1 — Keine Zustimmung zur getrennten Verleihung.

Der Antragsteller hat mit seinem Antrag vom [Datum] die Erstreckung der Verleihung auf seine Ehefrau und seine Kinder beantragt. Nach § 18 StbG darf die Erstreckung nur gleichzeitig mit der Verleihung verfügt werden; die Verfahren sind daher gemeinsam zu führen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/0991 RS 1). Einer Verleihung an den Antragsteller vor der Entscheidung über die Erstreckungsanträge wird ausdrücklich nicht zugestimmt.

28

Baustein 2 — Unzulässige Familienbetrachtung.

Die Behörde stützt die Abweisung der Erstreckung auf Umstände, welche nicht die Erstreckungswerberin, sondern ihren Ehegatten betreffen. Der VwGH verlangt, jede Person für sich zu beurteilen, und lässt es nicht zu, die Familie als Ganzes zu bewerten (VwGH 21.04.1999, 97/01/1069 RS 2; VwGH 31.05.2021, Ra 2019/01/0138 RS 1).

U. Verweisnetz

29

Erstreckung auf Ehegatten: § 16; Erstreckung auf Kinder: § 17; Zusicherung der Erstreckung: § 20 Rz 40; Erwerbszeitpunkt und Gelöbnis: § 21 Rz 11; Kinder eines bereits österreichischen Elternteils: § 12 Rz 20; Zurückverweisung: Querschnitt Verfahren Rz 27.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

Verwaltungsgerichtshof

  • 21.04.1999, 97/01/1069 — Rz 14, 15, 28.
  • 12.03.2002, 2000/01/0189 — Rz 15.
  • 13.12.2005, 2003/01/0541 — Rz 17.
  • 20.06.2008, 2005/01/0084 — Rz 17.
  • 31.03.2010, 2007/01/0991 — Rz 5, 16, 27.
  • 20.06.2017, Ra 2017/01/0122 — Rz 6, 14, 17.
  • 22.02.2018, Ra 2018/01/0032 — Rz 23.
  • 31.05.2021, Ra 2019/01/0138 — Rz 5, 15, 28.
  • 13.06.2022, Ra 2021/01/0042 — Rz 16.

Verwaltungsgerichte der Länder

  • 30.04.2025, VGW-152/103/1536/2025 — Rz 19, 23.
  • 30.06.2025, LVwG-AV-1621/001-2024 — Rz 5, 21.