Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 25 StbG 1985 – Nachholen einer versäumten Erstreckung oder Kinderverleihung

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 136/2013

§ 25 Gesetzestext

Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013, in Kraft seit 01.08.2013.

§ 25. Einem Fremden, der nicht mehr minderjährig ist, ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er nie Staatsbürger war, zu Beginn seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich minderjährig war und sich seither zumindest 15 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhält sowie ein Anwendungsfall

1. des § 17 Abs. 1 vorlag und eine Erstreckung der Verleihung nicht vorgenommen wurde, oder

2. des § 12 Z 3 vorlag und eine Verleihung nicht vorgenommen wurde.

A. Kernaussage

1

§ 25 hilft Erwachsenen, welche als Kinder hätten Österreicher werden können, weil ein Elternteil eingebürgert wurde oder schon Staatsbürger war, bei denen es dazu aber nicht kam. Sie haben einen Anspruch auf Verleihung, wenn sie als Minderjährige rechtmäßig nach Österreich gekommen sind und seither mindestens 15 Jahre ohne Unterbrechung rechtmäßig hier leben. Der Lebensunterhalt wird nicht geprüft; verlangt sind die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs 1 (Z 2 bis 6 und 8), die Abwesenheit der Hindernisse des § 10 Abs 2, die Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit und die Nachweise nach § 10a.

B. Was sich geändert hat

2

Bis 31.12.2009 regelte § 25 den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Ehegatten und Kinder von Universitätsprofessoren. Weil die Verfassungsbestimmung über den Erwerb durch den Professor selbst im Zuge der Bereinigung des Bundesverfassungsrechts durch BGBl I 2/2008 weggefallen war, ließ das FrÄG 2009 auch die Regeln für die Angehörigen entfallen (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 58).

3

Die Novelle BGBl I 136/2013 füllte die Stelle mit dem geltenden Tatbestand, welcher seit 01.08.2013 unverändert gilt. Die Erläuterungen bezeichnen ihn als Anschlussstück zu § 17 Abs 1 und § 12 Z 3, welches Härtefälle lösen soll, etwa wenn ein Kind durch Versäumnisse der Eltern die Erstreckung oder die Verleihung nicht erhielt (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 11).

C. Prüfschema

4

Die Prüfung folgt fünf Schritten:

SchrittRzDer typische Mangel
1Ist der Antragsteller volljährig und war er nie Staatsbürger?8früheren Besitz der Staatsbürgerschaft übersehen
2Begann sein rechtmäßiger Aufenthalt, als er minderjährig war, und dauert er seither 15 Jahre ununterbrochen?9, 10Zeiten ohne Aufenthaltstitel mitgezählt
3Gehörte er als Kind zur Zielgruppe des § 17 Abs 1 oder des § 12 Abs 1 Z 3?11, 12, 13Erfüllung der damaligen Voraussetzungen verlangt
4Wurde die Erstreckung oder Verleihung tatsächlich nicht vorgenommen?11Verschulden des Antragstellers verlangt
5Liegen § 10 Abs 1 Z 2 bis 6 und 8, Abs 2 und 3 sowie § 10a vor?6Lebensunterhalt geprüft

D. Gliederung

AbschnittRz
AKernaussage1
BWas sich geändert hat2
CPrüfschema4
EWelche Fassung gilt5
FDie Voraussetzungen aus § 106
GPerson und Aufenthalt8
HDer versäumte Anwendungsfall11
RFür Betroffene25
SPrüfliste gegen den Bescheid26
TSchriftsatzbausteine27
UVerweisnetz29
VRegister—

E. Welche Fassung gilt

5

Maßgeblich ist die Fassung BGBl I 136/2013, in Kraft seit 01.08.2013. Über den Antrag ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu entscheiden (Querschnitt Übergangsrecht Rz 3). Ob der Antragsteller als Kind unter § 17 Abs 1 oder § 12 fiel, ist dagegen nach der Fassung dieser Bestimmungen in jenem Zeitpunkt zu beurteilen, in welchem die Erstreckung oder Verleihung in Betracht kam. Weil der Anwendungsfall in der Vergangenheit liegt, erfasst § 25 auch Fälle, welche sich vor dem 01.08.2013 ereignet haben.

F. Die Voraussetzungen aus § 10

6

§ 25 verweist auf § 10 Abs 1 Z 2 bis 6 und 8, Abs 2 und 3. Nicht genannt ist Z 7; der Lebensunterhalt ist daher nicht zu prüfen. Wer seit seiner Kindheit in Österreich lebt und etwa noch studiert oder eine Ausbildung macht, scheitert daher nicht am fehlenden Einkommen. Die fremde Staatsangehörigkeit ist nach § 10 Abs 3 aufzugeben; dafür steht die Zusicherung nach § 20 zur Verfügung (§ 20 Rz 8).

7

Die Nachweise nach § 10a sind zu erbringen, weil § 10a Abs 2 Z 1 die Fälle des § 25 nicht ausnimmt (§ 10a Rz 6). Bei einem Antragsteller, welcher seit seiner Kindheit in Österreich lebt, gelingt der Deutschnachweis meist über einen österreichischen Schulabschluss (§ 10a Rz 26). § 25 gewährt einen Rechtsanspruch; die Kriterien des § 11 spielen keine Rolle (§ 11 Rz 6).

G. Person und Aufenthalt

8

Der Antragsteller darf nicht mehr minderjährig sein, er muss also das 18. Lebensjahr vollendet haben. Er darf nie Staatsbürger gewesen sein. Wer die Staatsbürgerschaft einmal besaß und verloren hat, ist auf §§ 10 Abs 4 Z 1, 12 Abs 1 Z 2 oder 13 verwiesen.

9

Der rechtmäßige Aufenthalt in Österreich muss begonnen haben, als der Antragsteller minderjährig war, und muss seither mindestens 15 Jahre ununterbrochen andauern. Rechtmäßig ist der Aufenthalt auf Grund eines Aufenthaltstitels, eines Visums, der Visumfreiheit oder einer Legitimationskarte. Bezug von Sozialleistungen oder der Umstand, dass eine Ausweisung wegen Art 8 EMRK nicht zulässig wäre, ersetzen den fehlenden Titel nicht (LVwG Stmk 30.03.2016, LVwG 70.16-59/2015 RS 1). Zeiten eines unrechtmäßigen Aufenthalts vor dem Beginn des rechtmäßigen schaden nicht, zählen aber nicht mit.

10

Die Frist ist eine solche des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach § 15. Sie wird durch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt im Straf- oder Maßnahmenvollzug infolge einer Verurteilung unterbrochen; Auslandsaufenthalte schaden nur, soweit sie die Grenzen des § 15 Abs 1 Z 3 übersteigen (§ 15 Rz 6). Die 15 Jahre sind nach Auffassung des Verfassers wie die übrigen Aufenthaltsfristen vom Zeitpunkt der Entscheidung zurückzurechnen (vgl VwGH 12.03.2024, Ra 2023/01/0356 RS 1); Rechtsprechung zu § 25 besteht dazu nicht.

H. Der versäumte Anwendungsfall

11

Ob der Antragsteller als Anwendungsfall der Z 1 oder Z 2 gilt, hängt davon ab, ob er als Kind zur Zielgruppe des § 17 Abs 1 oder des § 12 gehörte. Nach den Erläuterungen müssen die damaligen Voraussetzungen der Erstreckung oder Verleihung nicht erfüllt gewesen sein (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 11). Es genügt daher, dass ein Elternteil die Staatsbürgerschaft durch Verleihung erwarb, während der Antragsteller minderjährig und ledig war, oder dass ein Elternteil bereits Staatsbürger war. Weiters darf die Erstreckung oder Verleihung tatsächlich nicht erfolgt sein.

12

Z 1 betrifft Kinder, auf welche die Verleihung an einen Elternteil hätte erstreckt werden können. Ob die Erstreckung beantragt und abgewiesen oder gar nicht beantragt wurde, unterscheidet der Wortlaut nicht.

13

Z 2 verweist auf „§ 12 Z 3“. Seit derselben Novelle, welche § 25 schuf, ist § 12 in zwei Absätze gegliedert, und die Kinderverleihung findet sich in § 12 Abs 1 Z 3. Der Verweis ist nach Auffassung des Verfassers ein Redaktionsversehen und meint diese Bestimmung (§ 12 Rz 20); auch die Erläuterungen sprechen von einem Anschlussstück zu § 17 Abs 1 und § 12 Z 3 (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 11). Kinder österreichischer Väter nach § 12 Abs 2 sind vom Wortlaut nicht erfasst.

Streitfragen

1. Z 1 erfasst auch Wahlkinder

14

Strittig ist, ob ein Fremder, auf welchen als Wahlkind die Verleihung an seinen Wahlelternteil hätte erstreckt werden können, sich auf Z 1 berufen kann. Seit 01.08.2013 ist die Erstreckung auf Wahlkinder nicht mehr in § 17 Abs 1, sondern in § 17 Abs 1a geregelt.

15

Richtigerweise erfasst Z 1 auch Wahlkinder. Bis 31.07.2013 nannte § 17 Abs 1 die Wahlkinder in seiner Z 4; wer vor diesem Tag als Wahlkind nicht in die Verleihung einbezogen wurde, war ein Anwendungsfall des § 17 Abs 1 in der damaligen Fassung. Die Teilung in Abs 1 und 1a erfolgte in derselben Novelle und diente nach den Erläuterungen allein dazu, die Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern aufzugeben (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 7). Ein Wille, Wahlkinder aus dem Härtefalltatbestand auszuschließen, ist nicht erkennbar und wäre sachlich nicht zu rechtfertigen.

16

Die Behörde wird entgegenhalten, dass der Wortlaut nur § 17 Abs 1 nennt und der Gesetzgeber Abs 1a in derselben Novelle geschaffen hat, ihm also bekannt war. Sie wird darauf verweisen, dass Wahlkinder durch § 11b ohnehin begünstigt sind. Sie wird daraus ableiten, dass § 25 für Wahlkinder, deren Erstreckung nach 2013 versäumt wurde, nicht gilt.

17

Dem Einwand ist zu folgen, soweit er § 11b betrifft: Für ein Wahlkind, welches bei der Versäumnis unter 14 Jahre alt war, stand ein eigener Weg offen. Daraus folgt aber nicht, dass ältere Wahlkinder ohne Ausweg bleiben sollten, und für Fälle vor 2013 trägt der Einwand ohnehin nicht. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

18

Folge für die Vertretung. Bei Wahlkindern ist das Datum der Verleihung an den Wahlelternteil festzustellen. Lag es vor dem 01.08.2013, ist auf die damalige Fassung des § 17 Abs 1 Z 4 zu verweisen; lag es danach, ist die gleichheitskonforme Auslegung vorzutragen.

2. Ein Verschulden der Eltern ist nicht nachzuweisen

19

Strittig ist, ob der Antragsteller darlegen muss, dass die Erstreckung oder Verleihung aus Gründen unterblieb, welche er nicht zu vertreten hat.

20

Richtigerweise ist das nicht erforderlich. Der Wortlaut verlangt nur, dass ein Anwendungsfall vorlag und die Erstreckung oder Verleihung nicht vorgenommen wurde. Die Erläuterungen nennen Versäumnisse der Eltern als Beispiel und sprechen von Härtefällen, welche der Antragsteller nicht zu vertreten hat; sie beschreiben damit den Anlass der Regelung, nicht eine zusätzliche Voraussetzung. Ein Kind hat das Unterbleiben einer Erstreckung in aller Regel nicht zu vertreten, weil der Antrag von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter abhing.

21

Die Behörde wird entgegenhalten, dass die Erläuterungen den Zweck der Bestimmung ausdrücklich auf Härtefälle beschränken, welche der Antragsteller nicht zu vertreten hat (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 11). Sie wird darauf verweisen, dass ein mündiger Minderjähriger an der Antragstellung mitwirken und eine Erstreckung ablehnen konnte. Sie wird daraus ableiten, dass § 25 nicht greift, wenn der Antragsteller als Jugendlicher eine Erstreckung bewusst ablehnte.

22

Dem Einwand ist zu folgen, soweit ein Antrag auf Erstreckung abgewiesen wurde, weil der Minderjährige selbst eine Voraussetzung nicht erfüllte, etwa nach § 10 Abs 1 Z 6; dann sind diese Umstände bei der Prüfung nach § 25 erneut zu beurteilen, weil § 25 dieselben Voraussetzungen verlangt. Ein Ausschlussgrund für ein bloßes Unterlassen lässt sich dem Gesetz dagegen nicht entnehmen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

23

Folge für die Vertretung. Die Umstände, unter welchen die Erstreckung unterblieb, sind im Antrag kurz darzulegen, ohne sie zur Voraussetzung zu machen. Der Verleihungsbescheid des Elternteils ist beizulegen.

24

Was festzustellen ist.

MerkmalBelegFehlerquelle
Volljährigkeit, nie StaatsbürgerGeburtsurkunde, Auskunft der EvidenzstelleBesitz in früher Kindheit übersehen
Beginn des rechtmäßigen Aufenthalts als Minderjährigererster Aufenthaltstitel, VisumEinreise mit Beginn des rechtmäßigen Aufenthalts gleichgesetzt
15 Jahre ununterbrochenFremdenregister, Aufenthaltstitel lückenlosVerlängerungslücken
AnwendungsfallVerleihungsbescheid oder Staatsbürgerschaftsnachweis des Elternteils, GeburtsurkundeAlter bei der Verleihung an den Elternteil nicht geprüft
keine Erstreckung oder VerleihungBescheid des Elternteils ohne Einbeziehung des KindesEinbeziehung nur behauptet, nicht aus dem Bescheid geprüft

R. Für Betroffene

25

Wenn Ihre Mutter oder Ihr Vater Österreicher geworden ist, als Sie noch ein Kind waren, Sie aber nicht mit eingebürgert wurden, können Sie das als Erwachsener nachholen. Sie müssen als Kind rechtmäßig nach Österreich gekommen sein und seither mindestens 15 Jahre ohne Unterbrechung rechtmäßig hier leben. Ein eigenes Einkommen ist nicht nötig. Sie brauchen aber einen Deutschnachweis und müssen die Staatsbürgerschaftsprüfung ablegen, wenn nicht ein Schulabschluss genügt, und Sie müssen in der Regel Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben.

S. Prüfliste gegen den Bescheid

26

Die Prüfliste:

  1. Wurde der Lebensunterhalt geprüft, obwohl § 25 nicht auf § 10 Abs 1 Z 7 verweist (Rz 6)?
  2. Wurden die 15 Jahre ab dem Beginn des rechtmäßigen Aufenthalts und ohne Zeiten ohne Titel berechnet (Rz 9)?
  3. Wurde verlangt, dass die damaligen Voraussetzungen der Erstreckung erfüllt waren (Rz 11)?
  4. Wurde der Verweis auf „§ 12 Z 3“ als solcher auf § 12 Abs 1 Z 3 gelesen (Rz 13)?
  5. Wurden Wahlkinder ausgeschlossen (Rz 14)?
  6. Wurde ein Verschulden der Eltern verlangt (Rz 19)?

T. Schriftsatzbausteine

27

Baustein 1 — Antrag nach § 25.

Der Antragsteller, geboren am [Datum], hält sich seit [Datum], damals [Alter] Jahre alt, rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf (Aufenthaltstitel Beilagen ./A bis ./D). Seiner Mutter wurde mit Bescheid vom [Datum] die Staatsbürgerschaft verliehen (Beilage ./E); der Antragsteller war damals minderjährig und ledig, eine Erstreckung erfolgte nicht. Damit lag ein Anwendungsfall des § 17 Abs 1 StbG vor; die damaligen Voraussetzungen der Erstreckung mussten nicht erfüllt sein (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 11). Der Lebensunterhalt ist nach § 25 StbG nicht zu prüfen.

28

Baustein 2 — Verweis auf § 12.

Der Verweis des § 25 Z 2 StbG auf „§ 12 Z 3“ ist ein Redaktionsversehen: § 12 wurde durch dieselbe Novelle BGBl I 136/2013 in zwei Absätze gegliedert, und die Verleihung an Kinder eines österreichischen Elternteils findet sich seither in § 12 Abs 1 Z 3 StbG. Der Vater des Antragstellers war bei dessen Einreise bereits Staatsbürger (Beilage ./F).

U. Verweisnetz

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Erstreckung: §§ 16 bis 18; Kinder eines österreichischen Elternteils: § 12 Rz 20; Adoptivkinder unter 14: § 11b Rz 6; Unterbrechung: § 15 Rz 6; Deutschnachweis: § 10a Rz 26; Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit: § 20 Rz 8; Antrag Minderjähriger: § 19 Rz 8.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

Verwaltungsgerichtshof

  • 12.03.2024, Ra 2023/01/0356 — Rz 10.

Verwaltungsgerichte der Länder

  • 30.03.2016, LVwG 70.16-59/2015 — Rz 9.

Materialien

  • ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 58 (FrÄG 2009, zu § 25 alt), im Volltext geprüft — Rz 2.
  • ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 7 (Novelle 2013, zu § 17 Abs 1 und 1a), im Volltext geprüft — Rz 15.
  • ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 11 (Novelle 2013, zu § 25), im Volltext geprüft — Rz 3, 11, 13, 21, 27.