Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 37/2006
§ 13 Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006, in Kraft seit 23.03.2006.
§ 13. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß er
a) einen Fremden geheiratet,
b) gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder
c) während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;
2. er seither Fremder ist;
3. die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und
4. er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren nach Auflösung der Ehe beantragt.
A. Kernaussage
§ 13 öffnet ehemaligen Staatsbürgern den Rückweg, welche ihre Staatsbürgerschaft wegen einer Ehe mit einem Fremden verloren haben, sobald diese Ehe nicht mehr besteht. Der Anspruch ist an eine Frist von fünf Jahren ab dem Ende der Ehe gebunden. Ein Aufenthalt in Österreich wird nicht verlangt, ebenso wenig der Nachweis von Deutschkenntnissen und Grundkenntnissen der Demokratie. Zu erfüllen sind dagegen alle in § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 genannten Anforderungen, von der Unbescholtenheit bis zum gesicherten Lebensunterhalt, es darf kein Hindernis nach § 10 Abs 2 vorliegen, und die fremde Staatsangehörigkeit ist nach § 10 Abs 3 aufzugeben. Für eingetragene Partner gilt § 13 nach § 60 sinngemäß (§ 60 Rz 3).
B. Was sich geändert hat
In der Fassung 1985 (BGBl 170/1983) galt § 13 nur für Frauen, welche die Staatsbürgerschaft vor dem 01.09.1983 durch die Ehe verloren hatten, und die Frist betrug zwei Jahre. Die Novelle 1998 hat die Bestimmung aus Gründen der Gleichbehandlung auf alle Fremden erstreckt, den Stichtag beseitigt und die Frist auf fünf Jahre verlängert; nach den Erläuterungen hatten Verzögerungen bei der vermögensrechtlichen Abwicklung nach Tod oder Scheidung wiederholt dazu geführt, dass die zwei Jahre verstrichen, bevor ein Antrag gestellt werden konnte (ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 9).
Die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 hat den Verweis um § 10 Abs 2 ergänzt; die Erläuterungen sprechen von einer bloßen Anpassung der Zitate (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 8). Seither ist der Wortlaut unverändert. Weil § 13 dynamisch auf § 10 verweist, wirken sich aber alle späteren Änderungen der dort genannten Voraussetzungen aus, zuletzt jene des § 10 Abs 1 und 2 in der Fassung ab 12.06.2026.
C. Prüfschema
Die Prüfung folgt fünf Schritten:
| Schritt | Rz | Der typische Mangel | |
|---|---|---|---|
| 1 | Wurde die Staatsbürgerschaft auf eine der drei Arten der Z 1 verloren? | 14, 15 | Verlust aus anderem Anlass mitgezählt |
| 2 | Ist der Antragsteller seither ohne Unterbrechung Fremder? | 17 | Zwischenerwerb übersehen |
| 3 | Ist die Ehe dem Bande nach aufgelöst, und wann? | 18 | Trennung mit Auflösung gleichgesetzt |
| 4 | Wurde der Antrag binnen fünf Jahren gestellt? | 19, 21 | Wiedereinsetzung beantragt |
| 5 | Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 vor? | 6, 26 | Aufenthalt oder Deutschnachweis verlangt |
D. Gliederung
| Abschnitt | Rz | |
|---|---|---|
| A | Kernaussage | 1 |
| B | Was sich geändert hat | 2 |
| C | Prüfschema | 4 |
| E | Welche Fassung gilt | 5 |
| F | Die Voraussetzungen aus § 10 | 6 |
| G | Der Verlust wegen der Ehe (Z 1 und 2) | 14 |
| H | Das Ende der Ehe und die Frist (Z 3 und 4) | 18 |
| I | Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit | 26 |
| J | Verhältnis zu anderen Wegen | 28 |
| R | Für Betroffene | 29 |
| S | Prüfliste gegen den Bescheid | 30 |
| T | Schriftsatzbausteine | 31 |
| U | Verweisnetz | 33 |
| V | Register | — |
E. Welche Fassung gilt
Maßgeblich ist die Fassung BGBl I 37/2006, in Kraft seit 23.03.2006. Über den Antrag ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu entscheiden (Querschnitt Übergangsrecht Rz 3); das gilt auch für die Voraussetzungen des § 10, auf welche § 13 verweist. Ob die Staatsbürgerschaft durch die Ehe verloren ging, ist dagegen nach dem Recht zu beurteilen, welches im Zeitpunkt der Eheschließung oder des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit galt (Querschnitt Übergangsrecht Rz 10).
F. Die Voraussetzungen aus § 10
§ 13 verlangt die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8: keine maßgebliche Verurteilung wegen Vorsatztaten oder Finanzvergehen, kein anhängiges Strafverfahren, keine Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen, eine positive Verhaltensprognose, einen gesicherten Lebensunterhalt und keine schädlichen Beziehungen zu fremden Staaten. Außerhalb des § 14 kommt eine Verleihung an einen Fremden, der eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, nicht in Betracht (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0562 RS 1). Der gesicherte Lebensunterhalt ist eine zwingende Voraussetzung, bei deren Fehlen der VwGH auch im Ermessen nach § 11 keinen Raum für eine positive Entscheidung sieht (VwGH 14.07.2026, Ra 2025/01/0149 RS 1); bei § 13 als Rechtsanspruch scheitert der Antrag dann schon an Z 7. Kann der Fremde den Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht sichern, etwa wegen einer Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit, ist Z 7 dennoch erfüllt (§ 10 Abs 1 Z 7 zweiter Fall, Abs 1b). Hinzu kommen die Hindernisse des § 10 Abs 2 und die Pflicht zur Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs 3 (Rz 26).
Nicht verlangt sind der rechtmäßige und ununterbrochene Aufenthalt nach § 10 Abs 1 Z 1 und die Nachweise nach § 10a; § 10a Abs 2 Z 1 nimmt die Fälle des § 13 seit dem FrÄG 2009 ausdrücklich aus, weil bei früheren Staatsbürgern die Kenntnisse vorausgesetzt werden können und ein nochmaliger Nachweis nicht sachgerecht wäre (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 56; § 10a Rz 6). Der Antragsteller kann daher im Ausland leben. Örtlich zuständig ist dann die Landesregierung nach § 39 Abs 2 (§ 39 Rz 12).
§ 13 gewährt einen Rechtsanspruch („ist ... zu verleihen“). Die Kriterien des § 11 spielen keine Rolle, weil sie nur eine Ermessensentscheidung leiten (§ 11 Rz 6).
Streitfragen
1. Der Lebensunterhalt eines im Ausland lebenden Antragstellers ist am Maßstab des § 10 Abs 5 zu messen
Strittig ist, wie der Lebensunterhalt nach § 10 Abs 1 Z 7 zu prüfen ist, wenn der Antragsteller, was § 13 zulässt, im Ausland lebt und dort Einkommen bezieht.
Richtigerweise ist § 10 Abs 5 unverändert anzuwenden. § 13 verweist auf Z 7 ohne Einschränkung, und Abs 5 legt abschließend fest, was diese Voraussetzung verlangt. Eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, Unterhalt oder Versicherungsleistungen sind auch dann solche im Sinn des Abs 5, wenn sie im Ausland erzielt werden. Maßstab der Höhe bleibt der Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre, umgerechnet zum jeweiligen Kurs; ein Zu- oder Abschlag nach den Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaats ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass Z 7 nach ihrem Zweck verhindern soll, dass Eingebürgerte in Österreich Sozialhilfe in Anspruch nehmen, und dass dieser Zweck bei einem im Ausland lebenden Antragsteller ins Leere geht oder erst mit seiner Rückkehr zum Tragen kommt. Sie wird sich auf den Wortlaut des Abs 5 stützen, nach welchem die Einkünfte eine Lebensführung ohne Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen müssen, was auf inländische Lebenshaltungskosten verweise, und darauf, dass ausländische Einkünfte schwer zu überprüfen sind. Sie wird daraus ableiten, dass strenge Belege, etwa übersetzte und beglaubigte Steuerbescheide, zu verlangen sind.
Dem Einwand ist zu folgen, soweit er die Anforderungen an den Nachweis betrifft: Der Antragsteller trägt die Beweislast für seine Einkünfte, und die Behörde darf aussagekräftige Unterlagen verlangen. Für den Maßstab trägt der Einwand dagegen nicht. Der Zweck der Z 7 rechtfertigt keine höhere Schwelle als jene, welche das Gesetz selbst für Antragsteller im Inland festlegt. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Ausländische Einkünfte sind für die gewählten 36 Monate lückenlos mit amtlichen Unterlagen und Übersetzungen zu belegen, und die Umrechnung ist offenzulegen. Mietbelastungen im Ausland sind als regelmäßige Aufwendungen einzurechnen (§ 10 Rz 85).
G. Der Verlust wegen der Ehe (Z 1 und 2)
Z 1 nennt drei Arten des Verlusts. Lit a erfasst den Verlust durch die Eheschließung selbst, wie ihn das frühere Recht für Frauen kannte; dieser Fall betrifft heute nur noch Ehen, welche vor dem 01.09.1983 geschlossen wurden, und kommt wegen der Frist der Z 4 nur in Betracht, wenn die Ehe erst vor kurzem aufgelöst wurde. Lit b erfasst den Erwerb derselben fremden Staatsangehörigkeit gemeinsam mit dem Ehegatten, lit c den Erwerb der Staatsangehörigkeit des fremden Ehegatten während der Ehe.
Lit b und c sind heute die praktisch wichtigen Fälle. Wer als Staatsbürger auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert die österreichische nach § 27 Abs 1, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung bewilligt wurde. Erwirbt jemand während der Ehe die Staatsangehörigkeit seines Ehegatten, ist lit c erfüllt; auf den Beweggrund des Erwerbs kommt es nach dem Wortlaut nicht an. Wurde die fremde Staatsangehörigkeit schon vor der Eheschließung erworben, greift lit c nicht, ebenso wenig bei Erwerb einer dritten Staatsangehörigkeit ohne den Ehegatten.
Wurde die Beibehaltung bewilligt, ging die Staatsbürgerschaft nicht verloren; ein Antrag nach § 13 geht dann ins Leere, und es ist die Feststellung der Staatsbürgerschaft zu beantragen. Ist unklar, ob ein Verlust eingetreten ist, sollte zunächst diese Frage geklärt werden, weil eine Verleihung den Verlust voraussetzt.
Nach Z 2 muss der Antragsteller seit dem Verlust ununterbrochen Fremder sein. Fremder ist auch, wer staatenlos ist. Die Voraussetzung fehlt, wenn er die Staatsbürgerschaft in der Zwischenzeit wieder erworben und erneut verloren hat; der spätere Verlust ist dann eigens zu beurteilen.
H. Das Ende der Ehe und die Frist (Z 3 und 4)
Die Ehe muss durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst sein. Dem Bande nach aufgelöst ist eine Ehe durch Scheidung, Aufhebung und Nichtigerklärung. Eine bloße Trennung von Tisch und Bett, ein Getrenntleben oder ein anhängiges Scheidungsverfahren genügen nicht. Wurde die Ehe im Ausland aufgelöst, ist zu klären, ob die Entscheidung in Österreich wirkt; Entscheidungen aus Mitgliedstaaten der EU werden nach Unionsrecht anerkannt, bei Entscheidungen aus Drittstaaten ist nach Auffassung des Verfassers eine Anerkennung nach dem AußStrG zu prüfen. Nach § 60 ist § 13 auf eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden; an die Stelle der Ehe tritt die eingetragene Partnerschaft, an die Stelle ihrer Auflösung dem Bande nach die Auflösung der Partnerschaft.
Der Antrag ist binnen fünf Jahren nach der Auflösung der Ehe zu stellen. Der VwGH hat in einer Entscheidung zum Übergangsrecht nebenbei die Fristen der damaligen §§ 12 Z 3, 13 und 14 als durchgehend materiellrechtlich bezeichnet (VwGH 16.04.2004, 2002/01/0474 RS 2). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher ausgeschlossen, und § 33 Abs 3 AVG, welcher die Tage des Postlaufs aus verfahrensrechtlichen Fristen ausnimmt, gilt für sie nach seinem Zweck nicht; der Antrag muss vor Ablauf der Frist bei der Behörde einlangen. Diese Folgerungen aus der Einordnung als materiellrechtliche Frist hat der VwGH für § 13 nicht eigens ausgesprochen; sicher ist, den Antrag rechtzeitig vor Fristende persönlich einzubringen. Wer die Frist versäumt, ist auf die allgemeinen Wege verwiesen (Rz 28).
Was festzustellen ist.
| Merkmal | Beleg | Fehlerquelle |
|---|---|---|
| Staatsbürgerschaft vor dem Verlust | Staatsbürgerschaftsnachweis, Evidenz | Erwerb nicht dokumentiert |
| Art und Zeitpunkt des Verlusts | Einbürgerungsurkunde des fremden Staates, Datum der Heirat | Erwerb vor der Ehe |
| keine Beibehaltungsbewilligung | Auskunft der Evidenzstelle | Bewilligung übersehen |
| Auflösung der Ehe | Sterbeurkunde, Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, Anerkennung | Datum der Trennung statt der Rechtskraft |
| Fristwahrung | Eingangsstempel des Antrags | Postaufgabe statt Einlangen |
2. Bei einer Auflösung im Ausland beginnt die Frist mit der Wirksamkeit der Entscheidung, nicht mit ihrer Anerkennung
Strittig ist, wann die Frist der Z 4 beginnt, wenn die Ehe durch die Entscheidung eines Drittstaats geschieden wurde, welche in Österreich erst in einem eigenen Verfahren anerkannt werden muss.
Richtigerweise beginnt die Frist mit dem Tag, an welchem die ausländische Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaats wirksam geworden ist. Z 4 knüpft an die Auflösung der Ehe an, nicht an deren Anerkennung im Inland. Die Anerkennung schafft keine neue Auflösung, sondern stellt fest, dass die ausländische Auflösung auch in Österreich gilt. Würde die Frist erst mit der Anerkennung beginnen, hinge ihr Lauf davon ab, wann der Antragsteller das Anerkennungsverfahren einleitet.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass vor der Anerkennung für die österreichische Rechtsordnung keine aufgelöste Ehe vorliegt und daher auch keine Frist laufen kann. Sie wird darauf verweisen, dass ein Antrag vor der Anerkennung abzuweisen wäre, weil Z 3 nicht erfüllt ist. Sie wird daraus ableiten, dass erst die Anerkennung den Anspruch entstehen lässt.
Dem Einwand ist zu folgen, soweit er das Vorliegen der Z 3 im Entscheidungszeitpunkt betrifft: Spätestens dann muss die Anerkennung vorliegen. Für den Beginn der Frist folgt daraus nichts, weil nach der Anerkennung feststeht, dass die Ehe seit der Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung aufgelöst ist. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Der Antrag ist sicherheitshalber binnen fünf Jahren ab der Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung zu stellen und das Anerkennungsverfahren parallel einzuleiten. Die Behörde ist dann zu ersuchen, mit der Entscheidung bis zur Anerkennung zuzuwarten.
I. Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit
Der Verweis auf § 10 Abs 3 hat in den Fällen des § 13 besonderes Gewicht, weil der Antragsteller regelmäßig die Staatsangehörigkeit des früheren Ehegatten besitzt. Er hat die für das Ausscheiden erforderlichen Handlungen zu setzen, soweit sie ihm möglich und zumutbar sind (§ 20 Rz 8). Dafür steht die Zusicherung nach § 20 zur Verfügung; die Verleihung erfolgt erst nach dem Nachweis des Ausscheidens.
Für die Vertretung heißt das: Vor dem Antrag ist das Recht des fremden Staates über das Ausscheiden zu klären, insbesondere ob es eine Entlassung auf Antrag vorsieht, welche Gebühren und Fristen gelten und ob das Ausscheiden Folgen für Pensionen, Grundeigentum oder Erbrechte hat. Ist das Ausscheiden nicht zumutbar, ist das im Antrag mit Belegen darzulegen.
J. Verhältnis zu anderen Wegen
Wer die Frist der Z 4 versäumt hat oder dessen Verlust nicht unter Z 1 fällt, kann eine Verleihung nach § 10 Abs 4 Z 1 anstreben, wenn er die Staatsbürgerschaft mindestens zehn Jahre ununterbrochen besessen und sie anders als durch Entziehung verloren hat; dieser Weg setzt einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus, steht im Ermessen der Behörde und befreit nicht von § 10 Abs 3 (§ 10 Rz 110). Sonst bleibt nur die Verleihung nach § 10 Abs 1 mit allen Voraussetzungen. Für Verfolgte des NS-Regimes und ihre Nachkommen ist § 58c zu prüfen; wer sie durch eine Eheschließung um die Zeit der Ausreise verlor, kann sich auf § 58c Abs 1a stützen, dessen Einschränkung auf den Verlust in zeitlicher Nähe zur Ausreise der VfGH als hinreichend bestimmt ansah (VfGH 17.06.2026, G210/2025; § 58c Rz 8).
R. Für Betroffene
Wenn Sie Ihre österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, weil Sie während der Ehe die Staatsangehörigkeit Ihres Ehepartners angenommen haben, können Sie sie nach dem Ende der Ehe wieder bekommen. Dafür haben Sie fünf Jahre ab der Scheidung oder dem Tod Ihres Ehepartners Zeit; diese Frist kann nicht verlängert werden. Sie müssen nicht in Österreich leben und keine Deutschprüfung ablegen. Sie müssen aber unbescholten sein, Ihren Lebensunterhalt selbst sichern können und in der Regel die andere Staatsangehörigkeit wieder aufgeben.
S. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Prüfliste:
- Wurde ein Aufenthalt in Österreich oder ein Nachweis nach § 10a verlangt (Rz 7)?
- Wurde geprüft, ob der Verlust unter lit c fällt, auch wenn der Erwerb aus anderen Gründen erfolgte (Rz 15)?
- Wurde für den Fristbeginn auf die Rechtskraft oder Wirksamkeit der Auflösung abgestellt (Rz 18, 21)?
- Wurde der Lebensunterhalt nach § 10 Abs 5 berechnet, auch bei Einkünften im Ausland (Rz 9)?
- Wurde eine Zusicherung nach § 20 erwogen, bevor wegen § 10 Abs 3 abgewiesen wurde (Rz 26)?
- Wurde bei Fristversäumnis auf § 10 Abs 4 Z 1 hingewiesen (Rz 28)?
T. Schriftsatzbausteine
Baustein 1 — Antrag nach § 13.
Die Antragstellerin war bis [Datum] österreichische Staatsbürgerin. Sie hat am [Datum] während ihrer Ehe mit [Name], Staatsangehöriger von [Staat], dessen Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben und dadurch die österreichische Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs 1 StbG verloren (Beilagen ./A und ./B). Die Ehe wurde mit Urteil vom [Datum], rechtskräftig seit [Datum], geschieden (Beilage ./C). Der Antrag wird binnen fünf Jahren nach der Auflösung gestellt. Die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 liegen vor (Beilagen ./D bis ./F); einer Zusicherung nach § 20 StbG folgend wird die Antragstellerin aus dem Staatsverband von [Staat] ausscheiden.
Baustein 2 — Kein Nachweis nach § 10a.
Nach § 10a Abs 2 Z 1 StbG sind die Fälle des § 13 von den Nachweisen nach § 10a Abs 1 ausgenommen. Die Aufforderung, ein Sprachzertifikat und den Nachweis der Grundkenntnisse vorzulegen, entbehrt daher einer Grundlage.
U. Verweisnetz
Verlust durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit: § 27; Voraussetzungen des § 10 Abs 1 und 2: § 10; Lebensunterhalt: § 10 Rz 79; Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit und Zusicherung: § 20 Rz 8; Ausnahme von § 10a: § 10a Rz 6; Zuständigkeit bei Wohnsitz im Ausland: § 39 Rz 12; Fristen und Entscheidungszeitpunkt: Querschnitt Übergangsrecht Rz 3; ähnlicher Fristtatbestand: § 12 Rz 18.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verfassungsgerichtshof
- 17.06.2026, G210/2025 — Rz 28.
Verwaltungsgerichtshof
- 16.04.2004, 2002/01/0474 — Rz 19.
- 27.09.2005, 2005/01/0562 — Rz 6.
- 14.07.2026, Ra 2025/01/0149 — Rz 6.
Materialien
- ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 9 (Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, zu § 13), im Volltext geprüft — Rz 2.
- ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 8 (Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, zu § 13), im Volltext geprüft — Rz 3.
- ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 56 (FrÄG 2009, zu § 10a Abs 2 Z 1), im Volltext geprüft — Rz 7.