Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 16/2013
Die Kommentierung umfasst die Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs 3, die Zusicherung und ihren Widerruf.
§ 20 Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2013, in Kraft seit 12.01.2013. Zugehörig: § 10 Abs 3, § 34.
§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
1. er nicht staatenlos ist;
2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z 7 auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde
1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
(4) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.
A. Kernaussage
Wer Österreicher werden will, muss in der Regel seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben (§ 10 Abs 3). Viele Staaten entlassen aber niemanden, bevor feststeht, dass er die neue Staatsangehörigkeit bekommt. Die Zusicherung löst dieses Dilemma: Liegen alle Voraussetzungen vor und fehlt nur das Ausscheiden, sagt die Behörde die Verleihung für den Fall zu, dass der Fremde binnen zwei Jahren das Ausscheiden nachweist. Damit erwirbt er einen Anspruch, welcher nur noch von diesem Nachweis abhängt. Kann er nachweisen, dass ihm das Ausscheiden nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist ebenfalls zu verleihen; bei Asylberechtigten ist die Unzumutbarkeit die Regel. Widerrufen werden darf die Zusicherung nur, wenn eine Voraussetzung später wegfällt; bei der Prognose des § 10 Abs 1 Z 6 braucht es dafür besonders gewichtige neue Umstände, und wer eine Unionsbürgerschaft aufgegeben hat, ist zusätzlich durch das Unionsrecht geschützt.
B. Was sich geändert hat
Abs 2 ordnete schon in der Stammfassung an, die Zusicherung zu widerrufen, sobald auch nur eine Voraussetzung nicht mehr vorlag. Der VfGH hob ihn auf, weil der ausnahmslose Widerruf auch Fremde traf, welche den Wegfall nicht verschuldet hatten, etwa einen Arbeitsplatzverlust nach der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, und weil der Gesetzgeber einen Widerruf nur bei schwerwiegenden Gründen vorsehen dürfe (VfGH 29.09.2011, G154/10). Die Aufhebung trat mit Ablauf des 31.10.2012 in Kraft. Für die Zeit danach war bei aufrechter Zusicherung nur noch zu prüfen, ob das Ausscheiden nachgewiesen war; maßgeblich für die übrigen Voraussetzungen war der Zeitpunkt der Zusicherung (VwGH 16.07.2014, 2013/01/0038 RS 2). Die Novelle BGBl I 16/2013 führte Abs 2 mit Wirkung vom 12.01.2013 wieder ein, nimmt aber den Lebensunterhalt aus (VwGH 21.10.2021, Ra 2021/01/0335 RS 1).
Seither haben VfGH und EuGH den Widerruf weiter begrenzt. Für den Wegfall der Voraussetzung des § 10 Abs 1 Z 6 verlangt der VfGH besonders gewichtige und neu hinzutretende Umstände (VfGH 13.03.2019, E4081/2018). Der EuGH hat 2022 entschieden, dass der Widerruf einer Zusicherung, durch welchen der Verlust der Unionsbürgerschaft endgültig wird, unter das Unionsrecht fällt und verhältnismäßig sein muss (EuGH 18.01.2022, C-118/20, JY). Der VfGH hat 2023 ausgesprochen, dass Umstände des Privat- und Familienlebens schon bei der Zumutbarkeit des Ausscheidens zu berücksichtigen sind (VfGH 14.03.2023, E1838/2022).
C. Prüfschema
Die Prüfung folgt sechs Schritten:
| Schritt | Rz | Der typische Mangel | |
|---|---|---|---|
| 1 | Ist der Fremde staatenlos, oder greift § 10 Abs 6, § 16 Abs 2 oder § 17 Abs 4 (Abs 1 Z 1 und 2)? | 18 | Zusicherung an einen Staatenlosen |
| 2 | Liegen außer dem Ausscheiden alle Verleihungsvoraussetzungen vor? | 18 | Zusicherung, obwohl eine Voraussetzung fehlt |
| 3 | Ist das Ausscheiden möglich und zumutbar; bei Asylberechtigten: liegt ein Endigungsgrund vor? | 8, 10 | Asylberechtigtem das Ausscheiden ohne Endigungsgrund abverlangt |
| 4 | Ermöglicht oder erleichtert die Zusicherung das Ausscheiden nach dem Recht des Heimatstaats (Abs 1 Z 3)? | 19 | ausländisches Recht nicht ermittelt |
| 5 | Wurde binnen zwei Jahren das Ausscheiden oder seine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nachgewiesen? | 21 | Entlassungsgenehmigung als Ausscheiden gewertet |
| 6 | Widerruf: Ist eine bei der Zusicherung vorhandene Voraussetzung später weggefallen, bei Z 6 durch besonders gewichtige neue Umstände; ist der Widerruf verhältnismäßig? | 23, 27 | Prognose neu gestellt, als gäbe es keine Zusicherung |
D. Gliederung
| Abschnitt | Rz | |
|---|---|---|
| A | Kernaussage | 1 |
| B | Was sich geändert hat | 2 |
| C | Prüfschema | 4 |
| E | Welche Fassung gilt | 5 |
| G | Zweck und Grenzen | 6 |
| H | Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (§ 10 Abs 3) | 8 |
| I | Die Zusicherung | 18 |
| J | Nach der Zusicherung: Frist und Verleihung | 21 |
| K | Der Widerruf | 23 |
| L | Unionsrecht und Verfassung | 27 |
| M | Verfahren | 39 |
| R | Für Betroffene | 41 |
| S | Prüfliste gegen den Bescheid | 42 |
| T | Schriftsatzbausteine | 43 |
| U | Verweisnetz | 46 |
| V | Register | — |
E. Welche Fassung gilt
Maßgeblich ist die Fassung BGBl I 16/2013, in Kraft seit 12.01.2013. Für Verfahren, in welchen eine Zusicherung vor dem Inkrafttreten der Novellen 2005, 2009 oder 2011 erlassen wurde, gilt die jeweils frühere Fassung (§ 64a Abs 4, 9 und 12; Querschnitt Übergangsrecht Rz 22); das trifft auch ein später wieder aufgenommenes Verfahren (VwGH 09.10.2008, 2008/01/0212 RS 1). Der Einleitungssatz des Abs 1 gilt seit der Stammfassung inhaltlich unverändert und deshalb unabhängig von diesen Übergangsregeln (so zu § 64a Abs 11: VwGH 26.02.2021, Ro 2021/01/0009 RS 1). Für eine Zusicherung, über deren Widerruf zwischen 01.11.2012 und 11.01.2013 zu entscheiden war, fehlte eine Grundlage für den Widerruf (Rz 2).
G. Zweck und Grenzen
Dem Staatsbürgerschaftsrecht liegt die Ordnungsvorstellung zugrunde, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden; deshalb ist die Verleihung im Regelfall an die Aufgabe der bisherigen zu knüpfen (VwGH 03.05.2000, 99/01/0414 RS 1). Der EuGH hat dieses Ziel als legitim anerkannt (EuGH 18.01.2022, C-118/20, JY, Rn 52 f). Die Beibehaltung ist aber kein absoluter Versagungsgrund: Wem das Ausscheiden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, erhält die Staatsbürgerschaft trotzdem; wird es später möglich und zumutbar, kann sie nach § 34 entzogen werden (VwGH 03.05.2000, 99/01/0414 RS 1).
Die Zusicherung ist das Mittel, um ein Ausscheiden zu ermöglichen, welches das fremde Recht von einer Zusage der neuen Staatsangehörigkeit abhängig macht (VwGH 03.05.2000, 99/01/0414 RS 2). Sie ist kein Selbstzweck und keine Probezeit. Wo sie das Ausscheiden weder ermöglicht noch erleichtert, ist sie nicht zu erlassen, sondern sofort zu verleihen (Rz 19).
H. Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (§ 10 Abs 3)
§ 10 Abs 3 schließt die Verleihung aus, wenn der Fremde die für das Ausscheiden nötigen Handlungen unterlässt, obwohl sie ihm möglich und zumutbar sind, oder wenn er absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt. Die Zumutbarkeit bezieht sich auf die Verzichtshandlung selbst und allenfalls ihre Folgen, nicht auf die Nachteile, welche der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nach sich zieht; diese nimmt der Gesetzgeber in Kauf (VwGH 24.01.2013, 2010/01/0032 RS 1). Der VfGH verlangt allerdings, Umstände des Privat- und Familienlebens schon hier zu berücksichtigen; wer sie von vornherein ausschließt, unterstellt dem Gesetz einen Inhalt, welcher Art 8 EMRK widerspricht (VfGH 14.03.2023, E1838/2022). Ob auch Einschränkungen beim Eigentum oder im Beruf zählen, hat der VfGH offen gelassen.
Was festzustellen ist. Die Behörde hat das Recht des Heimatstaats über das Ausscheiden von Amts wegen zu ermitteln; der Grundsatz, dass das Gericht das Recht kennt, gilt für ausländisches Recht nicht (VwGH 26.02.2021, Ro 2021/01/0009 RS 4). Festzustellen sind: welche Handlungen das fremde Recht verlangt, ob es eine Zusicherung genügen lässt, welche Kosten und Fristen anfallen und welche Folgen der Verzicht für Familie, Eigentum und Beruf hat. Dass dem Fremden die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats nicht zumutbar ist, sagt umgekehrt nicht, dass er dort verfolgt würde (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0255 RS 3).
Bei Asylberechtigten ist regelmäßig davon auszugehen, dass ihnen Handlungen zum Ausscheiden nicht zumutbar sind (VwGH 04.07.2024, Ra 2024/01/0136 RS 3). Die Erläuterungen begründen das damit, dass der Flüchtling nach der Definition der GFK den Schutz seines Heimatstaats nicht in Anspruch nehmen kann oder will (ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 7 f). Eine Ausnahme besteht nur, wenn einer der Gründe vorliegt, aus welchen die Flüchtlingseigenschaft nach Art 1 Abschnitt C GFK endet; gibt es Anhaltspunkte dafür, hat die Behörde ihn von Amts wegen zu prüfen (VwGH 04.07.2024, Ra 2024/01/0136 RS 4). Der Fremde hat dabei die ihm bekannten Umstände darzulegen, welche die Behörde noch nicht kennt (VwGH 04.07.2024, Ra 2024/01/0136 RS 6). Das gilt auch für Personen, welche den Status im Familienverfahren erhalten haben (VwGH 04.07.2024, Ra 2024/01/0136 RS 7). Steht die Unzumutbarkeit schon fest oder lässt sich nicht feststellen, dass die Zusicherung das Ausscheiden ermöglichen oder erleichtern könnte, ist keine Zusicherung zu erlassen, sondern zu verleihen (VwGH 04.07.2024, Ra 2024/01/0136 RS 2; für den Asylberechtigten mit Anspruch nach § 11a Abs 4 Z 1 idF vor BGBl I 56/2018 VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0122 RS 5); dasselbe gilt nach den Erläuterungen, wenn der Fremde bereits alle ihm möglichen und zumutbaren Schritte zum Ausscheiden gesetzt hat (ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 8).
Seit 12.06.2026 knüpfen § 11a Abs 7 und § 16 Abs 1 Z 2 lit b nicht mehr an den Status des Asylberechtigten an, sondern an die Flüchtlingseigenschaft (idF BGBl I 39/2026). Gemeint ist die Flüchtlingseigenschaft iSd Art 3 Z 1 der Statusverordnung (VO (EU) 2024/1347), also die Anerkennung als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat. Für § 11a Abs 7 und § 16 Abs 1 Z 2 lit b ist darunter nur die Zuerkennung im Inland zu verstehen (§ 11a Rz 29). Bei § 20 kommt es dagegen nicht auf den Status, sondern auf die Unzumutbarkeit an: Die Erläuterungen stützen die Vermutung auf die Flüchtlingsdefinition der GFK, nach welcher der Flüchtling den Schutz seines Heimatstaats nicht in Anspruch nehmen kann oder will (Rz 10); das trifft auf einen von einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling ebenso zu. Nach Auffassung des Verfassers gilt die Vermutung daher auch für ihn, solange kein Endigungsgrund vorliegt; Rechtsprechung dazu besteht nicht. Wem am 12.06.2026 der Status des Asylberechtigten zukam, dem gilt sie kraft Gesetzes als zuerkannt, ohne Antrag (§ 75 Abs 33 AsylG 2005). Am Grund der Vermutung ändert das nichts: Die Statusverordnung übernimmt die Flüchtlingsdefinition der GFK (Art 3 Z 5 StatusVO). Die Endigungsgründe des Art 1 Abschnitt C GFK, an welche die Rechtsprechung die Ausnahme knüpft, finden sich inhaltlich gleich in Art 11 Abs 1 lit a bis f StatusVO; liegt einer vor, ist die Flüchtlingseigenschaft nach Art 14 Abs 1 lit a StatusVO zu entziehen. Richtigerweise ist die Ausnahme seither an Art 11 StatusVO zu messen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Unmöglich ist das Ausscheiden, wenn das fremde Recht es nicht zulässt oder die Behörden des Heimatstaats nicht entscheiden. Kostet das Ausscheiden Zahlungen, welche für sich oder im Hinblick auf den Aufwand für die ganze Familie außer Verhältnis stehen, genügt es nach Abs 4, dass der Fremde das glaubhaft macht; die Behörde kann dann verleihen. Den Nachweis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nach Abs 3 Z 2 trägt der Fremde (VwGH 26.02.2021, Ro 2021/01/0009 RS 4); er bezieht sich auf die Zweijahresfrist, nicht auf den Zeitpunkt der Zusicherung (VwGH 04.07.2024, Ra 2024/01/0136 RS 8). Ändert sich in dieser Zeit die politische Lage im Heimatstaat, ist das bei der Zumutbarkeit zu berücksichtigen (LVwG Stmk 13.12.2021, LVwG 80.8-986/2021 RS 3).
Streitfragen
1. Macht der Fremde unverhältnismäßige Zahlungen glaubhaft, ist das Ermessen nach Abs 4 im Regelfall zugunsten der Verleihung zu üben
Abs 4 erlaubt die Verleihung, wenn das Ausscheiden Zahlungen erfordern würde, welche zum Anlass außer Verhältnis stehen. Strittig ist, welchen Spielraum die Behörde hat, wenn die Glaubhaftmachung gelingt.
Richtigerweise ist im Regelfall zu verleihen. Abs 4 verlangt bewusst weniger als Abs 3 Z 2, nämlich Glaubhaftmachung statt Nachweis, und stellt auf die Belastung der ganzen Familie ab. Das zeigt, dass der Gesetzgeber übermäßige Kosten des Ausscheidens nicht dem Fremden aufbürden wollte. Das Ermessen dient deshalb dazu, Missbrauch auszuschließen, etwa wenn der Fremde die Zahlungen ohne Weiteres leisten könnte, nicht dazu, die Verleihung trotz unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass Abs 4 als „kann“-Bestimmung formuliert ist, während Abs 3 eine Pflicht zur Verleihung vorsieht. Sie wird darauf verweisen, dass das Ziel, mehrfache Staatsangehörigkeiten zu vermeiden, auch bei hohen Kosten fortbesteht und dass die Kosten oft einmalig sind. Für sie spricht, dass das Gesetz die Höhe unverhältnismäßiger Zahlungen nicht bestimmt und daher eine Abwägung im Einzelfall verlangt. Sie wird sich auf die Erläuterungen stützen, nach welchen es der Behörde obliegt, die Zumutbarkeit für den Fremden zu werten, und das Missverhältnis stets am tatsächlichen Familieneinkommen zu messen ist (ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 9 f).
Richtigerweise ist diese Abwägung im Ermessen vorzunehmen, aber nach dem Zweck des Abs 4. Die Erläuterungen betreffen die Frage, ob die Zahlungen außer Verhältnis stehen; diese Wertung am Familieneinkommen gehört zur Glaubhaftmachung. Ist sie gelungen, ist das Ergebnis der Abwägung schon weitgehend vorgezeichnet; eine Versagung braucht besondere Gründe, welche über das allgemeine Ziel der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit hinausgehen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark verlangt, dass verliehen wird, sobald die Glaubhaftmachung festgestellt ist (LVwG Stmk 13.12.2021, LVwG 80.8-986/2021 RS 1). Höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Die Kosten sind mit Auskünften der Vertretungsbehörde oder des fremden Rechts zu belegen und dem Einkommen der Familie gegenüberzustellen. Vorsichtshalber ist die Verleihung nach Abs 4 ausdrücklich zu beantragen, und zwar innerhalb der Zweijahresfrist.
I. Die Zusicherung
Die Zusicherung setzt voraus, dass außer dem Ausscheiden alle Voraussetzungen der Verleihung vorliegen (VwGH 25.02.2022, Ra 2018/01/0159 RS 2). Eine Zusicherung kommt nur in Betracht, wenn der Fremde nicht staatenlos ist (Abs 1 Z 1), wenn weder § 10 Abs 6 noch § 16 Abs 2 oder § 17 Abs 4 anzuwenden ist (Z 2) und wenn die Zusicherung ihm das Ausscheiden ermöglicht oder erleichtern könnte (Z 3). Staatenlose müssen aus keinem Staatsverband ausscheiden; in den Fällen der Z 2 entfällt das Erfordernis des Ausscheidens und damit die Zusicherung. Ein Bescheid, welcher die Verleihung vom Nachweis des Ausscheidens abhängig macht, entspricht dem Antrag nicht zur Gänze und ist deshalb zu begründen (VwGH 30.08.2005, 2004/01/0497 RS 1).
Die Behörde hat vor der Zusicherung das Recht des Heimatstaats zu erheben und zu prüfen, ob die Zusicherung das Ausscheiden möglich oder zumutbar macht oder erleichtern könnte (VwGH 04.07.2024, Ra 2024/01/0136 RS 1). Kann sie das nicht feststellen, ist keine Zusicherung zu erlassen, sondern zu verleihen (VwGH 04.07.2024, Ra 2024/01/0136 RS 2). Steht schon fest, dass die Zusicherung nichts bewirkt, wäre sie rechtswidrig; stellt sich das erst später heraus, greift Abs 3 Z 2 (VwGH 03.05.2000, 99/01/0414 RS 2).
Die Zusicherung begründet einen Rechtsanspruch auf Verleihung, welcher nur noch vom Nachweis des Ausscheidens abhängt (VwGH 21.02.2022, Ra 2022/01/0026 RS 2). Über die übrigen Voraussetzungen ist danach nicht neu zu entscheiden; sie können nur im Wege des Widerrufs wieder aufgegriffen werden (Rz 23). Ermessensgesichtspunkte zum Nachteil des Fremden und Hindernisse, welche schon bei der Zusicherung vorlagen, kann die Behörde ohne Wiederaufnahme nicht mehr geltend machen; die Rechtskraft der Zusicherung erfasst auch Ermessensgesichtspunkte, welche erst danach entstehen (VwGH 12.03.2002, 2001/01/0118 RS 1). Die Staatsbürgerschaft selbst wird erst mit dem Verleihungsbescheid erworben; die Zusicherung ist ein vorgelagerter Verwaltungsakt (VwGH 20.06.2008, 2005/01/0084 RS 1). Solange die Zweijahresfrist läuft, darf die Behörde mit der Verleihung zuwarten und ist nicht säumig (VwG Wien 12.07.2018, VGW-152/071/7196/2018 RS 1).
J. Nach der Zusicherung: Frist und Verleihung
Die Frist von zwei Jahren beginnt mit der Rechtskraft der Zusicherung. Sie ist materiellrechtlich und nicht erstreckbar; wird der Nachweis rechtzeitig erbracht, bleibt die Zusicherung auch nach Fristablauf wirksam, sonst tritt sie von selbst außer Kraft (VwGH 26.02.2021, Ro 2021/01/0009 RS 2). Dasselbe gilt für den Nachweis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit. Ist die Zusicherung weggefallen, entscheidet die Behörde über den Antrag nach der dann gegebenen Lage, ohne auf die Zusicherung einzugehen (VwGH 26.02.2021, Ro 2021/01/0009 RS 3).
Was festzustellen ist. Nachzuweisen ist das Ausscheiden selbst. Eine Genehmigung zur Entlassung aus dem Staatsverband genügt nicht, wenn das fremde Recht die Entlassung erst mit einem weiteren Akt bewirkt, und sie belegt für sich auch nicht die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit (VwGH 26.02.2021, Ro 2021/01/0009 RS 4). Ist der Nachweis erbracht, hat die Behörde zu verleihen, „sobald“ er festgestellt ist, also ohne unnötigen Aufschub (LVwG Stmk 13.12.2021, LVwG 80.8-986/2021 RS 1). Sie hat dabei aber zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt; ein Anspruch auf sofortige Verleihung ohne diese Prüfung besteht nicht (VwG Wien 04.12.2019, VGW-152/089/15238/2019 RS 1).
K. Der Widerruf
Widerrufen werden darf nur, wenn eine Voraussetzung, welche bei der Zusicherung erfüllt war, nachträglich weggefallen ist. Fehlte sie schon damals, ist das kein Widerrufsgrund (VwGH 13.01.1999, 98/01/0011 RS 4; VwGH 30.08.2005, 2004/01/0444 RS 1). Der Widerruf liegt nicht im Ermessen und darf nicht auf Ermessensgesichtspunkte gestützt werden (VwGH 13.12.2005, 2003/01/0121 RS 2). Er ist auch nach dem Nachweis des Ausscheidens zulässig, solange die Zusicherung gilt (VwGH 12.03.2002, 2001/01/0118 RS 2). Wurde die Zusicherung etwa mit einem gefälschten Sprachzeugnis erschlichen, ist nicht zu widerrufen, sondern das Verfahren wieder aufzunehmen (LVwG Stmk 01.12.2023, LVwG 70.18-1952/2021 RS 4); die Wiederaufnahme setzt nicht voraus, dass der Fremde die Fälschung veranlasst oder von ihr gewusst hat (VwGH 30.08.2005, 2003/01/0416 RS 1). Der Lebensunterhalt ist vom Widerruf ausgenommen; wer etwa nach der Zusicherung arbeitslos wird, verliert den Anspruch daher nicht (VwGH 13.09.2022, Ra 2022/01/0116 RS 1). Die ältere Rechtsprechung, etwa zum Widerruf nach einer Scheidung, erging zu Abs 2 in der Fassung vor der Aufhebung durch den VfGH (VfGH 29.09.2011, G154/10); sie kannte weder diese Ausnahme noch das Erfordernis schwerwiegender Gründe und ist nur mit diesem Vorbehalt heranzuziehen. Zuständig für den Widerruf ist die nach § 39 zuständige Landesregierung; verlegt der Fremde nach der Zusicherung seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land, widerruft die Landesregierung des neuen Hauptwohnsitzes, nicht jene, welche zugesichert hat (VwGH 25.05.2004, 2002/01/0496 RS 1; VwGH 25.05.2004, 2002/01/0496 RS 2; § 39 Rz 14).
Für die Prognose des § 10 Abs 1 Z 6 reicht es nicht, dass die Behörde die Prognose neu stellt und anders beurteilt. Der Widerruf verlangt besonders gewichtige und neu hinzutretende Umstände (VwGH 07.07.2022, Ra 2022/01/0153 RS 4; VfGH 13.03.2019, E4081/2018). Hat der Fremde dafür eine Unionsbürgerschaft aufgegeben, gilt die strengere unionsrechtliche Gefahrenformel (Rz 27); ob sie auch sonst gilt, hat der VfGH offen gelassen (VfGH 22.09.2022, E1245/2022). Verfahren und Urteile, welche schon vor der Zusicherung bekannt waren, tragen den Widerruf für sich nicht (Rz 23); gibt aber ein neues Fehlverhalten den Ausschlag, darf die Behörde in die Gesamtbetrachtung auch frühere Übertretungen einbeziehen (VwGH 04.09.2008, 2006/01/0740 RS 1); ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren ist nicht neu aufzurollen (VwGH 07.07.2022, Ra 2022/01/0153 RS 5).
Was festzustellen ist. Die Fallgruppen der Rechtsprechung zum Widerruf:
| Umstand nach der Zusicherung | Widerruf | Beleg |
|---|---|---|
| Arbeitslosigkeit, Einkommensverlust | nein, Lebensunterhalt ausgenommen | VwGH 13.09.2022, Ra 2022/01/0116 RS 1 |
| Voraussetzung fehlte schon bei der Zusicherung | nein; allenfalls Wiederaufnahme | VwGH 30.08.2005, 2004/01/0444 RS 1; LVwG Stmk 01.12.2023, LVwG 70.18-1952/2021 RS 4 |
| mehrere Verwaltungsübertretungen nach StVO und FSG | nicht schon für sich | LVwG NÖ 05.08.2020, LVwG-AV-974/001-2019 RS 2 |
| diversionell erledigtes Strafverfahren | nein | VwG Wien 22.11.2021, VGW-152/090/15930/2020 RS 1 |
| rein finanziell geahndete Verkehrsübertretungen nach Aufgabe einer Unionsbürgerschaft | nein, unverhältnismäßig | EuGH 18.01.2022, C-118/20, JY, Rn 73 f |
| einzelne Geschwindigkeitsübertretung ohne gefahrerhöhende Umstände, auch zusammen mit früheren geringfügigen Übertretungen | nein | VwGH 13.12.2005, 2003/01/0121 RS 3 |
| zwei Geldstrafen von je 100 Euro nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz | nein | VfGH 22.09.2022, E1245/2022 |
| Ende der Minderjährigkeit, welches bei der Zusicherung schon feststand | nein | VwGH 09.09.2003, 2002/01/0243 RS 2 |
| Scheidung der Ehe bei einer Zusicherung nach § 11a | ja nach der Fassung vor 2012; ob schwerwiegende Gründe vorliegen müssen, ist offen (Rz 23) | VwGH 26.01.2006, 2005/01/0815 RS 2 |
| neue, schwere Straftat | ja, wenn sie eine negative Prognose trägt und, bei früheren Unionsbürgern, der Widerruf verhältnismäßig ist | VwGH 25.02.2022, Ra 2018/01/0159 RS 3 |
Über den Widerruf der Zusicherung und die Abweisung des Verleihungsantrags ist untrennbar zusammen zu entscheiden; beide gehören in ein Verfahren und bilden gemeinsam die Sache des Beschwerdeverfahrens (VwGH 13.09.2022, Ra 2022/01/0116 RS 3); beides ist nach derselben Rechtslage zu beurteilen (VwGH 21.01.2010, 2007/01/0546 RS 1). Ist der Widerruf rechtswidrig, ist auch die Abweisung rechtswidrig; das Verwaltungsgericht hebt beide auf, die Zusicherung gilt dann als nie widerrufen, und über die Verleihung hat die Behörde zu entscheiden (VwGH 13.09.2022, Ra 2022/01/0116 RS 4). Selbst verleihen darf das Verwaltungsgericht in dieser Lage nicht (VwG Wien 03.09.2020, VGW-152/062/9422/2020 RS 3).
L. Unionsrecht und Verfassung
Hat der Fremde, um Österreicher zu werden, die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats und damit die Unionsbürgerschaft aufgegeben, fällt der Widerruf der Zusicherung unter das Unionsrecht. Behörde und Gericht haben zu prüfen, ob er im Hinblick auf seine Folgen verhältnismäßig ist. Der Widerruf verlangt dann besonders gewichtige und neu hinzutretende Umstände, welche eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft begründen und in der Gesamtbetrachtung eine negative Gefährdungsprognose tragen (VwGH 25.02.2022, Ra 2018/01/0159 RS 3). Zu prüfen ist insbesondere, ob er im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes und zur Möglichkeit, die frühere Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, gerechtfertigt ist (VwGH 04.07.2022, Ro 2022/01/0007 RS 1; EuGH 18.01.2022, C-118/20, JY, Rn 60). Die Prüfung erfasst die Folgen für das Familien- und Berufsleben der Person und ihrer Familie (EuGH JY, Rn 59). Der Herkunftsmitgliedstaat soll nach dem EuGH gar nicht endgültig entlassen, solange der Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit nicht gesichert ist; ist es doch geschehen, trifft die Verantwortung in erster Linie den Aufnahmestaat (EuGH JY, Rn 50 f).
Unabhängig vom Unionsrecht verlangt der VfGH, das Privat- und Familienleben bei der Zumutbarkeit des Ausscheidens zu berücksichtigen, und zwar schon im Zeitpunkt der Zusicherung (VfGH 14.03.2023, E1838/2022). Für den Widerruf folgt die Begrenzung auf schwerwiegende Gründe aus dem Gleichbehandlungsgebot für Fremde (VfGH 13.03.2019, E4081/2018).
2. Ein Widerruf, welcher in die Staatenlosigkeit führt, ist auch bei Drittstaatsangehörigen auf seine Folgen hin abzuwägen
Strittig ist, ob die Verhältnismäßigkeitsprüfung, welche der EuGH für frühere Unionsbürger verlangt, auch einem Drittstaatsangehörigen zugutekommt, welcher seine Staatsangehörigkeit im Vertrauen auf die Zusicherung bereits aufgegeben hat und durch den Widerruf staatenlos würde.
Richtigerweise sind die Folgen auch in diesem Fall abzuwägen, nicht aus Unionsrecht, aber aus Art 8 EMRK und dem Gleichbehandlungsgebot. Der VfGH hat den ausnahmslosen Widerruf wegen der fehlenden Unterscheidung nach dem Verschulden aufgehoben, gerade im Fall eines Fremden, welcher seine bisherige Staatsangehörigkeit schon aufgegeben hatte (VfGH 29.09.2011, G154/10), und verlangt bei der Zumutbarkeit eine Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens (VfGH 14.03.2023, E1838/2022). Die Staatenlosigkeit ist eine schwerere Folge als der Verlust der Unionsbürgerschaft, weil sie jeden staatlichen Schutz nimmt. Das Verwaltungsgericht des Landes Vorarlberg hat in einer solchen Lage verliehen, solange keine schwerwiegenden Gründe für einen Widerruf vorlagen (LVwG Vbg 29.06.2022, LVwG-451-7/2022-R21 RS 1). Der VfGH hat eine Entscheidung, welche den Widerruf gegenüber einem dadurch staatenlos gewordenen Drittstaatsangehörigen bestätigte, aufgehoben, weil die von ihm ausgehende Gefahr nicht ausreichend geprüft war; er verlangt schwerwiegende Gründe und besonders gewichtige, neu hinzutretende Umstände (VfGH 22.09.2022, E1245/2022).
Die Behörde wird entgegenhalten, dass die Rechtsprechung des EuGH ausdrücklich an die Unionsbürgerschaft anknüpft und auf Drittstaatsangehörige nicht übertragbar ist. Sie wird darauf verweisen, dass das österreichische Recht die Grenze für den Widerruf schon mit den schwerwiegenden Gründen gezogen hat und eine zusätzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung keine gesetzliche Grundlage hat. Für sie spricht, dass der Fremde das Risiko einer neuen Straftat selbst in der Hand hat, und dass der VfGH ausdrücklich offen gelassen hat, inwieweit die unionsrechtlichen Vorgaben über die verfassungsrechtlichen hinausgehen (VfGH 22.09.2022, E1245/2022). Zur Fassung vor der Aufhebung des Abs 2 (VfGH 29.09.2011, G154/10) hatte der VwGH zudem angenommen, der Gesetzgeber habe die Staatenlosigkeit in diesen Fällen in Kauf genommen (VwGH 26.01.2006, 2005/01/0815 RS 1); diese Annahme ist mit der Aufhebung überholt.
Richtigerweise ist der Einwand im Ausgangspunkt zutreffend, das Unionsrecht gilt hier nicht. Die Abwägung ist aber Teil der Frage, ob schwerwiegende Gründe vorliegen: Ein Grund ist umso weniger schwerwiegend, je härter die Folge des Widerrufs ausfällt, und die drohende Staatenlosigkeit ist dabei zu gewichten. Eine Entscheidung des VwGH zu Drittstaatsangehörigen ohne Unionsbezug besteht nicht, der VfGH hat die Frage offen gelassen (VfGH 22.09.2022, E1245/2022); die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Droht ein Widerruf, nachdem der Fremde bereits ausgeschieden ist, ist die Staatenlosigkeit mit Belegen darzulegen, ebenso die Möglichkeit oder Unmöglichkeit, die frühere Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen. Bei früheren Unionsbürgern ist die Verhältnismäßigkeit nach JY ausdrücklich zu verlangen.
3. Einem Unionsbürger ist das Ausscheiden nicht zumutbar, wenn er damit das Aufenthaltsrecht verliert
Strittig ist, ob einem Unionsbürger das Ausscheiden aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit vor der Verleihung zumutbar ist, wenn er damit das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht verliert, auf welchem sein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich beruht.
Richtigerweise ist das Ausscheiden in diesem Fall nicht zumutbar. Mit dem Verzicht verliert der Fremde die Unionsbürgerschaft und das Aufenthaltsrecht, welches er als Unionsbürger hatte; damit entfällt bis zur Verleihung der rechtmäßige Aufenthalt, welchen § 10 Abs 1 Z 1 und § 11a Abs 4 bis zur Entscheidung verlangen (§ 10 Rz 23). Das Gesetz verlangte vom Fremden dann eine Handlung, welche ihm eine Verleihungsvoraussetzung nimmt, und die Zusicherung wäre nach Abs 2 zu widerrufen. Das Verwaltungsgericht Wien hat das Ausscheiden aus diesem Grund für unzumutbar gehalten (VwG Wien 19.07.2021, VGW-152/022/14393/2020 RS 1). Nach der Rechtsprechung des VwGH zählen die Folgen des Verlusts der fremden Staatsangehörigkeit nicht zur Zumutbarkeit (VwGH 24.01.2013, 2010/01/0032 RS 1). Richtigerweise ist der Verlust des Aufenthaltsrechts anders zu beurteilen, weil er nicht bloß ein Nachteil des Verlusts ist, sondern eine Verleihungsvoraussetzung selbst beseitigt; zudem verlangt der VfGH, Umstände des Privat- und Familienlebens schon bei der Zumutbarkeit zu berücksichtigen (Rz 8).
Die Behörde wird entgegenhalten, dass die Zusicherung gerade dazu dient, das Ausscheiden zu ermöglichen, und dass das Unionsrecht nach dem Urteil JY nur den Widerruf begrenzt, nicht das Erfordernis des Ausscheidens. Sie wird darauf verweisen, dass der frühere Unionsbürger nach dem Verzicht einen Aufenthaltstitel nach dem NAG beantragen könne und die Lücke daher vermeidbar sei; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien betrifft einen Einzelfall, und der VwGH hat die Frage nicht entschieden.
Dem Einwand ist zu folgen, soweit das fremde Recht den Verlust erst mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eintreten lässt oder die Entlassung an die Verleihung knüpft; dann entsteht keine Lücke, und die Zusicherung erfüllt ihren Zweck. Fehlt eine solche Möglichkeit, hilft ein Antrag nach dem NAG nicht verlässlich, weil schon die Zeit zwischen Verzicht und Titel den ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt unterbricht. Der EuGH verlangt überdies, dass der Herkunftsmitgliedstaat nicht endgültig entlässt, solange der Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit nicht gesichert ist, und weist die Verantwortung in erster Linie dem Aufnahmestaat zu (EuGH 18.01.2022, C-118/20, JY, Rn 50 f; Rz 27). Rechtsprechung des VwGH dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers und deckt sich mit dem Verwaltungsgericht Wien.
Folge für die Vertretung. Bei Unionsbürgern ist vor der Zusicherung das Recht des Herkunftsstaats darzulegen, insbesondere ob der Verzicht sofort wirkt oder an den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geknüpft werden kann. Wirkt er sofort, ist die Unzumutbarkeit ausdrücklich geltend zu machen und die Verleihung ohne Zusicherung zu beantragen (Rz 19).
M. Verfahren
Eine Amtsrevision gegen eine vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zusicherung wirkt nur, wenn ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, weil sonst nach Abs 3 zu verleihen wäre und eine Verleihung durch eine spätere Aufhebung der Zusicherung nicht beseitigt würde (VwGH 21.02.2022, Ra 2022/01/0026 RS 1). Für die Vertretung heißt das: Wird gegen eine Zusicherung Amtsrevision erhoben, ist zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen und darzulegen, welche Nachteile der Aufschub für den Fremden hat.
Die Zusicherung gilt auch für die Erstreckung (Abs 5). Haben die Familienmitglieder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, kann dem einen sofort verliehen und dem anderen die Erstreckung zugesichert werden; die gleichzeitige Verleihung und Erstreckung nach § 18 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Der Erstreckungsantrag muss aber vor dem Verleihungsbescheid gestellt sein, und die Verleihung und die Zusicherung der Erstreckung müssen gleichzeitig verfügt werden; eine spätere Zusicherung genügt nicht (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0122 RS 3, VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0122 RS 5). Eine unterlassene Ausscheidung nach der Verleihung führt nicht zum Widerruf, sondern allenfalls zur Entziehung nach § 34.
R. Für Betroffene
Wenn Sie Österreicher werden wollen, müssen Sie in der Regel Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Dafür bekommen Sie zuerst eine Zusicherung: Die Behörde verspricht Ihnen die Einbürgerung, wenn Sie innerhalb von zwei Jahren nachweisen, dass Sie ausgeschieden sind. Achten Sie genau auf diese Frist; danach verfällt die Zusicherung. Wenn Ihr Heimatstaat Sie nicht entlässt oder das Ausscheiden sehr teuer ist, legen Sie die Nachweise vor, bevor die zwei Jahre vorbei sind. Als anerkannter Flüchtling müssen Sie in der Regel nicht ausscheiden. Nach der Zusicherung sollten Sie keine Straftaten begehen; ein Verlust des Arbeitsplatzes schadet Ihnen dagegen nicht. Wenn Sie schon ausgeschieden sind und die Behörde die Zusicherung widerrufen will, holen Sie sofort rechtlichen Rat.
S. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Prüfliste:
- Wurde das Recht des Heimatstaats ermittelt, bevor zugesichert wurde (Rz 19)?
- Wurde einem Asylberechtigten die Ausscheidung abverlangt, ohne einen Endigungsgrund festzustellen (Rz 10)?
- Wurden Umstände des Privat- und Familienlebens bei der Zumutbarkeit berücksichtigt (Rz 8)?
- Wurde eine bloße Entlassungsgenehmigung als Nachweis des Ausscheidens gewertet oder abgelehnt, ohne das fremde Recht zu prüfen (Rz 22)?
- Stützt sich der Widerruf auf einen Umstand, welcher schon bei der Zusicherung bekannt war (Rz 23)?
- Hat die Behörde für Z 6 besonders gewichtige neue Umstände festgestellt (Rz 24)?
- Wurde bei einem früheren Unionsbürger die Verhältnismäßigkeit geprüft (Rz 27)?
- Wurde die drohende Staatenlosigkeit gewichtet (Rz 29)?
T. Schriftsatzbausteine
Baustein 1 — Widerruf ohne neue Umstände.
Die Behörde stützt den Widerruf auf [Umstand]. Dieser Umstand war bereits bei der Zusicherung vom [Datum] bekannt; das Fehlen einer Voraussetzung, welche schon im Zeitpunkt der Zusicherung bestand, ist kein Widerrufsgrund (VwGH 30.08.2005, 2004/01/0444 RS 1). Für den Wegfall der Voraussetzung des § 10 Abs 1 Z 6 StbG bedarf es zudem besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände (VwGH 07.07.2022, Ra 2022/01/0153 RS 4), welche die Behörde nicht festgestellt hat.
Baustein 2 — Verhältnismäßigkeit nach JY.
Der Beschwerdeführer hat zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die [Staatsangehörigkeit] aufgegeben und damit die Unionsbürgerschaft verloren. Der Widerruf fällt daher unter das Unionsrecht und ist auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen (VwGH 25.02.2022, Ra 2018/01/0159 RS 3). Die Folgen für sein Familien- und Berufsleben [darlegen] stehen außer Verhältnis zur Schwere von [Umstand]; die frühere Staatsangehörigkeit kann er nicht wiedererlangen, weil [Gründe].
Baustein 3 — Unzumutbarkeit bei Asylberechtigten.
Dem Beschwerdeführer kommt die Flüchtlingseigenschaft zu. Bei Asylberechtigten ist regelmäßig von der Unzumutbarkeit des Ausscheidens auszugehen; eine Ausnahme besteht nur bei einem Endigungsgrund nach Art 1 Abschnitt C GFK (VwGH 04.07.2024, Ra 2024/01/0136 RS 4), für welchen keine Anhaltspunkte bestehen. Eine Zusicherung war daher nicht zu erlassen; die Staatsbürgerschaft ist zu verleihen (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0122 RS 5).
U. Verweisnetz
Prognose nach § 10 Abs 1 Z 6: § 10 Rz 61; Hindernis des § 10 Abs 3: § 10 Rz 109; Ermessen: § 11 Rz 6; Verlust und Unionsrecht: § 27 Rz 1; Übergangsrecht bei Altzusicherungen: Querschnitt Übergangsrecht Rz 22; Entziehung wegen unterlassener Ausscheidung: § 34; Erstreckung: § 18.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verfassungsgerichtshof
- 29.09.2011, G154/10 — Rz 2, 23, 30, 31.
- 13.03.2019, E4081/2018 — Rz 3, 24, 28.
- 22.09.2022, E1245/2022 — Rz 24, 25, 30, 31, 32.
- 14.03.2023, E1838/2022 — Rz 3, 8, 28, 30.
Verwaltungsgerichtshof
- 13.01.1999, 98/01/0011 — Rz 23.
- 03.05.2000, 99/01/0414 — Rz 6, 7, 19.
- 12.03.2002, 2001/01/0118 — Rz 20, 23.
- 09.09.2003, 2002/01/0243 — Rz 25.
- 25.05.2004, 2002/01/0496 — Rz 23.
- 30.08.2005, 2004/01/0497 — Rz 18.
- 30.08.2005, 2004/01/0444 — Rz 23, 25, 43.
- 30.08.2005, 2003/01/0416 — Rz 23.
- 13.12.2005, 2003/01/0121 — Rz 23, 25.
- 26.01.2006, 2005/01/0815 — Rz 25, 31.
- 20.06.2008, 2005/01/0084 — Rz 20.
- 04.09.2008, 2006/01/0740 — Rz 24.
- 09.10.2008, 2008/01/0212 — Rz 5.
- 21.01.2010, 2007/01/0546 — Rz 26.
- 24.01.2013, 2010/01/0032 — Rz 8, 35.
- 16.07.2014, 2013/01/0038 — Rz 2.
- 20.12.2016, Ra 2016/21/0255 — Rz 9.
- 20.06.2017, Ra 2017/01/0122 — Rz 10, 40, 45.
- 26.02.2021, Ro 2021/01/0009 — Rz 5, 9, 12, 21, 22.
- 21.10.2021, Ra 2021/01/0335 — Rz 2.
- 21.02.2022, Ra 2022/01/0026 — Rz 20, 39.
- 25.02.2022, Ra 2018/01/0159 — Rz 18, 25, 27, 44.
- 04.07.2022, Ro 2022/01/0007 — Rz 27.
- 07.07.2022, Ra 2022/01/0153 — Rz 24, 43.
- 13.09.2022, Ra 2022/01/0116 — Rz 23, 25, 26.
- 04.07.2024, Ra 2024/01/0136 — Rz 10, 12, 19, 45.
Verwaltungsgerichte der Länder
- 12.07.2018, VGW-152/071/7196/2018 — Rz 20.
- 04.12.2019, VGW-152/089/15238/2019 — Rz 22.
- 05.08.2020, LVwG-AV-974/001-2019 — Rz 25.
- 03.09.2020, VGW-152/062/9422/2020 — Rz 26.
- 19.07.2021, VGW-152/022/14393/2020 — Rz 35.
- 22.11.2021, VGW-152/090/15930/2020 — Rz 25.
- 13.12.2021, LVwG 80.8-986/2021 — Rz 12, 16, 22.
- 29.06.2022, LVwG-451-7/2022-R21 — Rz 30.
- 01.12.2023, LVwG 70.18-1952/2021 — Rz 23, 25.
Gerichtshof der Europäischen Union
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