Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 60 StbG 1985 – Eingetragene Partnerschaften

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 60 Gesetzestext

Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026.

§ 60. Die §§ 7a, 11a Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 und 3, 13, 16, 52 Abs. 1 lit. c, 53 Z 2 lit. b und Z 3 lit. b, sind auf eingetragene Partnerschaften und eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.

A. Kernaussage

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§ 60 erklärt eine abschließend aufgezählte Reihe von Bestimmungen, welche an die Ehe anknüpfen, für eingetragene Partnerschaften und eingetragene Partner sinngemäß anwendbar. Das betrifft vor allem die Verleihung an Ehegatten von Staatsbürgern (§ 11a), die Erstreckung der Verleihung (§ 16) und die Wiederverleihung nach dem Ende einer Ehe (§ 13).

B. Was sich geändert hat

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§ 60 wurde mit dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (BGBl I 135/2009) mit Wirkung vom 01.01.2010 eingefügt; der frühere § 60 war schon 1983 entfallen. BGBl I 136/2013 passte ab 01.08.2013 den Verweis an den neu gefassten § 7a an (Abs 2 statt Abs 4). Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz, BGBl I 39/2026, erstreckte den Verweis mit Wirkung vom 12.06.2026 auf den ganzen § 7a. Nach den Erläuterungen beruhte die Einschränkung auf § 7a Abs 2, welche die sinngemäße Anwendung auf über 14-Jährige beschränkte, auf einem Redaktionsversehen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP 120; das Inkrafttreten regelt heute § 64a Abs 40).

C. Inhalt

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Sinngemäß anzuwenden sind § 7a (Legitimation), § 11a Abs 1 Z 1 und 2 sowie Abs 2 und 3 (Verleihung an den Ehegatten), § 13 (Wiederverleihung nach Verlust durch Eheschließung), § 16 (Erstreckung auf den Ehegatten) und die Mitteilungs- und Anmerkungspflichten bei Nichtigerklärung (§ 52 Abs 1 lit c; § 53 Z 2 lit b und Z 3 lit b). Die Aufzählung ist nach Wortlaut und Systematik als abschließend zu verstehen; wo eine nicht genannte Bestimmung auf die Ehe abstellt, gilt sie für eingetragene Partner nur, wenn sie das selbst anordnet. Dagegen lässt sich einwenden, dass eingetragene Partner nach dem Gleichheitssatz und nach Art 14 iVm Art 8 EMRK nicht ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werden dürfen als Ehegatten und eine planwidrige Lücke daher verfassungskonform oder durch Analogie zu schließen wäre. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Bei der Erstreckung auf Kinder nennt § 17 Abs 1 nur die Mutter nach § 143 ABGB und den Vater nach § 144 Abs 1 ABGB (§ 17 Rz 8); ob auch der andere Elternteil nach § 144 Abs 2 ABGB, etwa die eingetragene Partnerin der Mutter, erfasst ist, behandelt § 17 als Streitfrage (§ 17 Rz 10). Für § 7a heißt das: Begründen die Eltern nach der Geburt eine eingetragene Partnerschaft, tritt der Erwerb ebenso ein wie bei einer späteren Eheschließung (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP 120). Weil § 7a Abs 1 verlangt, dass der Vater Staatsbürger ist, hat das vor allem für verschiedengeschlechtliche Eltern Bedeutung. Bei § 13 tritt sinngemäß an die Stelle der Heirat eines Fremden die Begründung der Partnerschaft mit einem Fremden und an die Stelle der Auflösung der Ehe jene der Partnerschaft. Praktisch sind solche Fälle selten, weil eingetragene Partnerschaften erst seit 2010 bestehen und die Staatsbürgerschaft dabei nur über einen Erwerb nach § 27 verloren gehen kann.

R. Für Betroffene

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Leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsbürger, gelten für Ihre Einbürgerung die erleichterten Regeln für Ehegatten nach § 11a, also insbesondere eine seit fünf Jahren bestehende Partnerschaft, ein gemeinsamer Haushalt und sechs Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt (§ 11a Rz 1). Wird Ihrem Partner die Staatsbürgerschaft verliehen, können Sie unter den Voraussetzungen des § 16 in die Verleihung einbezogen werden.

U. Verweisnetz

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Ehegatten von Staatsbürgern: § 11a Rz 9; Erstreckung: § 16 Rz 9; Wiederverleihung: § 13 Rz 1; Legitimation: § 7a Rz 3.

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