Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 49 StbG 1985 – Staatsbürgerschaftsevidenz

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 16/2013 (§ 50) und BGBl I 136/2013 (§ 52)

§ 49 Gesetzestext

§ 49 in der Fassung BGBl. Nr. 311/1985 (Stammfassung), in Kraft seit 31.07.1985; § 50 in der Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2013, in Kraft seit 01.11.2013; § 51 in der Fassung BGBl. Nr. 311/1985 (Stammfassung), in Kraft seit 31.07.1985; § 52 in der Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013, in Kraft seit 01.11.2013.

§ 49. (1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben nach Maßgabe dieses Abschnittes ein ständiges Verzeichnis der Staatsbürger (Staatsbürgerschaftsevidenz) zu führen.

(2) Evidenzstelle ist

a) für Personen, die vor dem 1. Juli 1966 im Gebiet der Republik geboren sind: die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband);

b) für Personen, die ab dem 1. Juli 1966 im Gebiet der Republik geboren sind: die Gemeinde (Gemeindeverband), in der die Mutter im Zeitpunkt der Geburt der zu verzeichnenden Person laut Eintragung im Geburtenbuch ihren Wohnort hatte, wenn dieser aber im Ausland liegt, die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband) der zu verzeichnenden Person;

c) für Personen, die im Ausland geboren sind oder bei denen sich nach lit. a oder b keine Zuständigkeit feststellen läßt: die Gemeinde Wien.

§ 50. Die Staatsbürgerschaftsevidenz ist für jede Gemeinde gesondert im Rahmen des ZSR (§ 56a) zu führen.

§ 51. Die Evidenzstelle hat einen Staatsbürger in der Staatsbürgerschaftsevidenz zu verzeichnen und die den Staatsbürgerschaftserwerb begründenden Umstände anzumerken, sobald sie durch eine Mitteilung nach den §§ 53 bis 55 oder auf andere Art davon Kenntnis erhält, auf welche Weise er die Staatsbürgerschaft erworben hat. Die Evidenzstelle hat, soweit dies ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist, von Amts wegen jede Gelegenheit wahrzunehmen, um sich diese Kenntnis zu verschaffen. In die Staatsbürgerschaftsevidenz sind Verstorbene, die dort noch nicht verzeichnet sind, nur dann aufzunehmen, wenn die den Staatsbürgerschaftserwerb begründenden Umstände bekannt sind und keiner weiteren Ermittlungen bedürfen oder ein Feststellungsbescheid nach § 42 erlassen oder eine Bestätigung nach § 43 ausgestellt worden ist. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 41)

§ 52. Die Evidenzstelle hat weiters, sobald sie durch eine Mitteilung nach den §§ 53 bis 55 oder auf andere Art Kenntnis erhält, anzumerken a) Umstände, die auf den Verlust der Staatsbürgerschaft hinweisen; b) die bescheidmäßige Feststellung, daß eine Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat; c) die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn dadurch die Frau oder ein Kind aus dieser Ehe nicht mehr als Staatsbürger gilt; d) die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn dadurch das Kind nicht mehr als Staatsbürger gilt; e) die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person und f) das Ableben eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person.

(2) und (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2013).

A. Kernaussage

1

Die Gemeinden führen ein ständiges Verzeichnis der Staatsbürger, die Staatsbürgerschaftsevidenz, heute im Rahmen des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters. Zuständig ist die Evidenzstelle, meist die Gemeinde, in welcher die Mutter bei der Geburt wohnte, für im Ausland Geborene die Gemeinde Wien. Die Evidenz dient nur behördeninternen Zwecken, und §§ 49 bis 51 binden nur die Evidenzstellen selbst (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 RS 3); daraus folgt, dass sie keine Rechte begründet und auf eine Eintragung kein durchsetzbarer Anspruch besteht.

B. Was sich geändert hat

2

§§ 49 und 51 gelten in der Stammfassung. § 50 sah bis 31.10.2013 eine Kartei vor; seit BGBl I 16/2013 ist die Evidenz für jede Gemeinde gesondert im ZSR zu führen (§ 56a; ErläutRV 1907 BlgNR 24. GP 16, zu Art 2 Z 5). § 52 Abs 2 verpflichtete die Evidenzstelle bis 31.07.2013, mündige Legitimierte und ihren gesetzlichen Vertreter schriftlich über das Zustimmungserfordernis des § 7a zu belehren; BGBl I 136/2013 hob Abs 2 mit Wirkung vom 01.08.2013 auf. Zuvor hatte BGBl I 16/2013 mit Wirkung vom 01.11.2013 einen Abs 3 angefügt, welcher die Eintragung von Mitteilungen aus dem Ausland regeln sollte (ErläutRV 1907 BlgNR 24. GP 16, zu Art 2 Z 6); nach BGBl I 136/2013 trat er am selben Tag wieder außer Kraft.

C. Inhalt

3

Evidenzstelle ist für vor dem 01.07.1966 im Inland Geborene die Geburtsgemeinde, für später im Inland Geborene die Gemeinde, in welcher die Mutter bei der Geburt laut Geburtenbuch wohnte, sonst die Geburtsgemeinde, und für im Ausland Geborene oder wenn sich sonst keine Zuständigkeit ergibt die Gemeinde Wien (§ 49 Abs 2). Ist die Gemeinde Teil eines Staatsbürgerschaftsverbands, führt dieser die Evidenz (§ 47). Die Evidenzstelle ist zugleich Auffangbehörde für Bestätigungen, wenn keine Vertretungsbehörde zuständig ist (§ 41 Abs 3), und Empfängerin der Zustimmung nach § 7a Abs 2. Wien führt die Evidenz der im Ausland Geborenen, weil der Magistrat schon bei Schaffung des Gesetzes über eine große Staatsbürgerschaftsabteilung und entsprechende Behelfe verfügte (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 39). Für die Eintragung im Ausland Geborener ist daher die Gemeinde Wien zuständig, nicht die Landesregierung (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 Rn 29 f).

4

Die Evidenzstelle verzeichnet einen Staatsbürger von Amts wegen und merkt an, wie er die Staatsbürgerschaft erworben hat, sobald sie das durch eine Mitteilung nach §§ 53 bis 55 oder auf andere Weise erfährt; sie hat dazu jede Gelegenheit zu nutzen, soweit das ohne übermäßigen Aufwand möglich ist (§ 51). Anders als der Staatsbürgerschaftsnachweis, welcher auf Antrag ausgestellt wird, erfolgt die Eintragung von Amts wegen; die Evidenz dient ausschließlich behördeninternen Zwecken, und §§ 49 bis 51 binden nur die Evidenzstellen selbst (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 RS 3). Verstorbene werden nur aufgenommen, wenn der Erwerb ohne weitere Ermittlungen feststeht oder ein Feststellungsbescheid oder eine Bestätigung vorliegt. Was im Einzelnen anzumerken ist, regeln §§ 18 bis 32 StbV; den Wechsel der Evidenzstelle regelt § 17 StbV. Die StbV spricht dabei, etwa in § 17, noch von Karteiblättern und setzt damit das bis 31.10.2013 geltende Karteisystem voraus; an das ZSR ist sie in diesem Punkt nicht angepasst. Nach den Erläuterungen zur Stammfassung sollte die Evidenz schrittweise aufgebaut werden, ohne allgemeines Erfassungsverfahren (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 39).

5

Nach § 52 sind zudem anzumerken: Umstände, welche auf einen Verlust hinweisen, die Feststellung, dass jemand nie Staatsbürger war, die Nichtigerklärung einer Ehe und die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit, wenn dadurch jemand nicht mehr als Staatsbürger gilt, Namensänderungen und der Tod. Die Anmerkung eines Verlusts ist keine Entscheidung über ihn; ob die Staatsbürgerschaft verloren ging, ist im Streitfall mit Feststellungsbescheid nach § 42 zu klären. Wird ein Verlust erst nachträglich und rückwirkend vermerkt, ändert das an der Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt nichts. Ein irrtümliches Zitat des § 52 statt des § 42 im Spruch eines Bescheids macht diesen nicht rechtswidrig (VwGH 17.12.1996, 94/01/0651 RS 2). Die Anmerkung der Feststellung, dass jemand nie Staatsbürger war, soll nach den Erläuterungen verhindern, dass nach einem Wohnsitzwechsel eine andere Landesregierung die Frage neu und womöglich anders beurteilt; der Vermerk des Todes soll Missbrauch von Bescheinigungen verhindern (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 39 f).

R. Für Betroffene

6

Die Staatsbürgerschaftsevidenz ist ein internes Verzeichnis der Behörden. Ein Eintrag macht Sie nicht zum Österreicher, und ein fehlender Eintrag nimmt Ihnen die Staatsbürgerschaft nicht. Brauchen Sie einen Nachweis, beantragen Sie den Staatsbürgerschaftsnachweis; bei Zweifeln einen Feststellungsbescheid.

U. Verweisnetz

7

Staatsbürgerschaftsnachweis: § 44 Rz 4; Feststellung: § 42 Rz 1; Staatsbürgerschaftsverbände: § 47 Rz 3; Mitteilungen an die Evidenzstelle: § 53 Rz 3; ZSR: § 56a Rz 1.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

Verwaltungsgerichtshof

  • 17.12.1996, 94/01/0651 — Rz 5.
  • 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 — Rz 1, 3, 4.

Materialien

  • ErläutRV 1907 BlgNR 24. GP 16 (BGBl I 16/2013, zu Art 2 Z 5 und 6, §§ 50 und 52), im Volltext geprüft — Rz 2.