Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 61 StbG 1985 – Weitergeltung alter Nachweise; Aufbewahrung heimatrechtlicher Unterlagen

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 136/2013 (§ 61); Stammfassung (§ 62)

§ 61 Gesetzestext

§ 61 in der Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013, in Kraft seit 01.11.2013; § 62 in der Fassung BGBl. Nr. 311/1985 (Stammfassung), in Kraft seit 31.07.1985.

§ 61. (1) Die nach dem Muster der Anlage 1 zur Staatsbürgerschaftsverordnung vom 29. Oktober 1945, BGBl. Nr. 28/1946, ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweise gelten als Staatsbürgerschaftsnachweise im Sinne des § 44.

(2) Staatsbürgerschaftsnachweise und andere staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen, die vor dem 1. November 2013 ausgestellt wurden, behalten auch nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

§ 62. Die Gemeinden sind verpflichtet, die auf Grund der Heimatrechtsnovelle 1928, BGBl. Nr. 355, angelegten Heimatrollen und die sonstigen heimatrechtlichen Unterlagen, wie insbesondere Heimatmatriken und Heimatscheinverzeichnisse, aufzubewahren. Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung bestimmen, daß die Gemeinden, die einem Gemeindeverband angehören (§ 47), ihre heimatrechtlichen Unterlagen diesem Gemeindeverband zu übergeben haben.

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 45)

A. Kernaussage

1

Staatsbürgerschaftsnachweise nach dem Muster der Verordnung von 1945 gelten als Nachweise im Sinn des § 44, und alle Nachweise und Bestätigungen, welche vor dem 01.11.2013 ausgestellt wurden, bleiben gültig (§ 61). Die Gemeinden müssen die alten heimatrechtlichen Unterlagen aufbewahren (§ 62), weil das Heimatrecht für die Frage maßgeblich ist, wer am 13.03.1938 die Bundesbürgerschaft besaß; die Heimatrollen wurden mit Stand 30.06.1939 abgeschlossen (Rz 4).

B. Was sich geändert hat

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§ 61 bestand ursprünglich nur aus dem heutigen Abs 1. BGBl I 136/2013 fügte mit Wirkung vom 01.11.2013 Abs 2 an, als Nachweise und Bestätigungen zu Auszügen aus dem ZSR wurden (§ 44 Rz 2). § 62 gilt in der Stammfassung. Abs 2 sollte die Gültigkeit der vor Einführung des ZSR ausgestellten Nachweise und Bestätigungen sichern (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 12).

C. Inhalt

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Ein vor dem 01.11.2013 ausgestellter Nachweis ist nicht deshalb ungültig, weil er nicht aus dem ZSR stammt. Wie jeder Nachweis bestätigt er aber nur den Besitz der Staatsbürgerschaft; er stellt sie nicht fest (VwGH 22.03.2000, 99/01/0338 RS 1) und ersetzt keinen fehlenden Erwerbstatbestand (VwG Wien 30.08.2017, VGW-152/080/9545/2017 RS 2; VwGH 30.09.1997, 97/01/0144 RS 2). Als öffentliche Urkunde begründet er bis zum Gegenbeweis vollen Beweis (§ 44 Rz 3). Nach den Erläuterungen zum StbG 1965 sollte auf alte Nachweise auch die Einziehung nach § 45 anzuwenden sein (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 42); diese Bestimmung ist mit 01.11.2013 entfallen (§ 44 Rz 2). Wer sich auf einen alten Nachweis stützt, obwohl die Staatsbürgerschaft zweifelhaft ist, sollte eine Feststellung nach § 42 beantragen; wer die Staatsbürgerschaft nie besessen hat, zumindest in den letzten 15 Jahren fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und das nicht zu vertreten hat, kann die Staatsbürgerschaft durch Anzeige binnen sechs Monaten ab Kenntnis nach § 57 erwerben; die Ausstellung eines Nachweises nennt § 57 Abs 1 ausdrücklich als Behandlung als Staatsbürger (§ 57 Rz 1).

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Die Gemeinden haben die Heimatrollen nach der Heimatrechtsnovelle 1928, Heimatmatriken, Heimatscheinverzeichnisse und sonstige heimatrechtliche Unterlagen aufzubewahren. Diese Unterlagen sind für die Frage wichtig, wer am 13.03.1938 die Bundesbürgerschaft besaß und wer nach dem Zerfall der Monarchie Staatsbürger der Republik wurde, etwa bei Anzeigen nach § 58c (§ 58c Rz 9; § 2 Rz 4). Der Bundesminister für Inneres kann anordnen, dass Gemeinden eines Staatsbürgerschaftsverbands die Unterlagen dem Verband übergeben. Die Erläuterungen zum StbG 1965 bezeichnen die mit Stand 30.06.1939 abgeschlossenen Heimatrollen als bedeutende Grundlage für die Frage, ob vor diesem Stichtag Geborene Staatsbürger sind; Heimatmatriken und Heimatscheinverzeichnisse seien manchmal aufschlussreicher, weil Heimatberechtigte ohne Wohnsitz in der Gemeinde in die Rollen oft nicht eingetragen wurden (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 42 f).

R. Für Betroffene

5

Ihr alter Staatsbürgerschaftsnachweis verliert nicht schon deshalb seine Gültigkeit, weil er vor 2013 ausgestellt wurde. Suchen Sie Nachweise über das Heimatrecht Ihrer Vorfahren, etwa für eine Anzeige nach § 58c, fragen Sie bei der Gemeinde nach, in welcher der Vorfahre heimatberechtigt war.

U. Verweisnetz

6

Staatsbürgerschaftsnachweis: § 44 Rz 1; Feststellung: § 42 Rz 1; fälschliche Behandlung als Staatsbürger: § 57 Rz 9; Staatsbürgerschaftsverbände: § 47 Rz 3; Übergangsrecht: Querschnitt Übergangsrecht Rz 1.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

Verwaltungsgerichtshof

  • 30.09.1997, 97/01/0144 — Rz 3.
  • 22.03.2000, 99/01/0338 — Rz 3.

Verwaltungsgerichte der Länder

  • 30.08.2017, VGW-152/080/9545/2017 — Rz 3.