Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 56a StbG 1985 – Zentrales Staatsbürgerschaftsregister (ZSR)

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 32/2018 (§§ 56a, 56b); BGBl I 16/2013 (§ 56c)

§ 56a Gesetzestext

§ 56a in der Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018, in Kraft seit 25.05.2018; § 56b in der Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018, in Kraft seit 25.05.2018; § 56c in der Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2013, in Kraft seit 01.11.2013.

§ 56a. (1) Die Evidenzstellen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung (DSGVO), ermächtigt, zu Staatsbürgern

1. Namen;

2. Geburtsdaten;

3. Geschlecht;

4. den Umstand, dass jemand Staatsbürger ist, und weitere Staatsangehörigkeiten;

5. Datum des Erwerbs und entsprechender Erwerbsgrund;

6. Datum des Verlusts und entsprechender Verlustgrund;

7. Todesdaten;

8. bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, §§ 9 ff E-GovG);

9. akademische Grade und Standesbezeichnungen sowie

10. sonstige Umstände, die für den Erwerb, Verlust oder die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind,

gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Staatsbürgerschaftsregister).

(1a) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO obliegt jedem Verantwortlichen nur gegenüber jenen Betroffenen, für die er gemäß § 49 Abs. 2 Evidenzstelle ist. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen in Bezug auf Daten gemäß Abs. 1 wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(2) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen. Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZSR ihre Staatsbürgerschaftsdaten zu übermitteln.

§ 56b. (1) Die Evidenzstellen sind berechtigt, die im ZSR verarbeiteten Daten zu verwenden und Auskünfte daraus zu erteilen. Zur Vollziehung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sind die österreichischen Berufskonsulate und österreichischen diplomatischen Vertretungsbehörden berechtigt, die im ZSR verarbeiteten Daten zu ermitteln und für diese Zwecke weiterzuverarbeiten.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm überlassenen Staatsbürgerschaftsdaten weiter zu verarbeiten und deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge der gespeicherten Daten nach Namen der Eingetragenen oder nach dem Namen in Kombination mit einem weiteren Datum nach § 56a Abs. 1 vorzusehen.

(3) Für Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Daten kann die Auswählbarkeit auch nach anderen Kriterien vorgenommen werden. Für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, kann die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im ZSR verarbeiteten Daten auch nach anderen als in Abs. 2 genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).

(4) Staatsbürgerschaftsdaten, die im ZSR verarbeitet werden, sind 120 Jahre nach dem eingetragenen Sterbedatum des Betroffenen zu löschen. Danach sind sie dem Österreichischen Staatsarchiv zu übermitteln.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der aus dem ZSR ausgestellten Urkunden mit Hilfe eines Codes überprüft werden kann.

(6) Daten zur und die Änderung der Staatsangehörigkeit im ZSR werden automatisch dem Zentralen Personenstandsregister (§ 44 PStG 2013) zur Verfügung gestellt und aktualisiert.

(7) Anstelle einer Mitteilung gemäß § 53 Z 1 kann das Amt der Landesregierung anlässlich des Erwerbs, des Verlusts, des Verzichts oder der Feststellung, der Beibehaltung und Entziehung der Staatsbürgerschaft für die zuständige Evidenzstelle die Daten gemäß § 56a Abs. 1 in das ZSR eintragen.

(8) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

§ 56c. (1) Die Staatsbürgerschaftsdaten gemäß § 56a Abs. 1 stehen, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung, wenn sie die betroffene Person nach dem Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann. Sofern in einem Verfahren zur Staatsbürgerschaft maßgeblich, sind die Daten im ZSR zu prüfen. Der Bundesminister für Inneres hat der Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) Daten gemäß § 56a Abs. 1 für die Erstellung der Statistik ohne Namen der Betroffenen zur Verfügung zu stellen.

(2) Treten bei einer Abfrage Zweifel an der Richtigkeit der im ZSR verarbeiteten Daten auf, ist jeder gemäß Abs. 1 Abfrageberechtigte verpflichtet, die Evidenzstelle unverzüglich im Wege des ZSR darüber in Kenntnis zu setzen.

(3) Für Abfragen aus dem ZSR ist seitens des Abfragenden sicherzustellen, dass

1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,

2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,

3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Staatsbürgerschaftsdaten durch Unbefugte getroffen werden,

4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,

5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,

6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und

7. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

A. Kernaussage

1

Seit 01.11.2013 führen die Evidenzstellen die Staatsbürgerschaftsdaten gemeinsam im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister. Der Bundesminister für Inneres betreibt es als Auftragsverarbeiter. Jede Behörde kann die Daten abfragen, soweit sie sie für ihre gesetzlichen Aufgaben braucht; Betroffene machen ihre Datenschutzrechte bei ihrer Evidenzstelle geltend.

B. Was sich geändert hat

2

Das ZSR wurde mit BGBl I 16/2013 als Informationsverbundsystem nach dem DSG 2000 eingerichtet. Ab 01.04.2013 lief es in einem Aufbaubetrieb, in welchem die Evidenzstellen ihre Daten überlassen konnten (§ 64a Abs 15); mit 01.11.2013 traten die Bestimmungen in Kraft (§ 64a Abs 17), und es löste die Karteien der Gemeinden ab (§ 50), wobei der Bundesminister die Weiterführung der alten Evidenzen durch Verordnung für höchstens ein Jahr anordnen konnte (§ 64a Abs 16). Die Verantwortung für die Daten blieb bei den Staatsbürgerschaftsbehörden, der Bundesminister betrieb das Register als Betreiber und Dienstleister (ErläutRV 1907 BlgNR 24. GP 16, zu Art 2 Z 8). BGBl I 32/2018 passte §§ 56a und 56b mit Wirkung vom 25.05.2018 an die DSGVO an: Die Evidenzstellen sind gemeinsam Verantwortliche, der Bundesminister Auftragsverarbeiter; geändert wurden auch die Löschungsregel (§ 56b Abs 4) und die Weitergabe an das ZPR (§ 56b Abs 6), und dazu kamen die Zuständigkeitsregel für Betroffenenrechte (§ 56a Abs 1a) und die Aufbewahrung von Protokolldaten (§ 56b Abs 8; § 64a Abs 27).

C. Inhalt

3

Im ZSR verarbeitet werden zu Staatsbürgern Namen, Geburts- und Todesdaten, Geschlecht, die Staatsbürgerschaft und weitere Staatsangehörigkeiten, Datum und Grund von Erwerb und Verlust, bereichsspezifische Personenkennzeichen, akademische Grade und sonstige für Erwerb, Verlust oder Beibehaltung erforderliche Umstände (§ 56a Abs 1). Jedenfalls einzutragen sind die Personaldaten, frühere Namen, Anmerkungen zu Erwerb, Verlust, Besitz oder Nichtbesitz der Staatsbürgerschaft und Eintragungen zum Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 39a Abs 1 StbV). Eingetragen wird auf Grund des Zentralen Personenstandsregisters, öffentlicher Urkunden oder amtlicher Erhebungen und Mitteilungen (§ 39a Abs 2 StbV); abgeschlossen ist die Eintragung mit der Freigabe im ZSR (§ 39a Abs 3 StbV). Statt einer Mitteilung kann die Landesregierung die Daten selbst eintragen (§ 56b Abs 7). Die Daten der Staatsangehörigkeit werden automatisch an das ZPR weitergegeben (§ 56b Abs 6).

4

Auskunft, Berichtigung, Löschung und die übrigen Rechte nach der DSGVO sind gegenüber der Evidenzstelle nach § 49 Abs 2 geltend zu machen; eine unzuständige Evidenzstelle verweist an die zuständige (§ 56a Abs 1a). Die Einschränkungen des § 39a Abs 2 bis 4 gelten auch hier: Ein Widerspruchsrecht nach Art 21 DSGVO und ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art 18 DSGVO bestehen nicht; die Auskunft nach Art 15 DSGVO unterbleibt, soweit das zum Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, der verfassungsmäßigen Einrichtungen, der Betroffenen oder anderer Personen oder aus sonstigen wichtigen öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig ist, und wird sie verweigert, ist der Betroffene darüber grundsätzlich schriftlich zu informieren. Verweigert die Evidenzstelle Auskunft oder Berichtigung oder reagiert sie nicht, kann der Betroffene Beschwerde an die Datenschutzbehörde erheben (Art 77 DSGVO); Rechtsprechung dazu besteht für das ZSR nicht. Gelöscht werden die Daten 120 Jahre nach dem eingetragenen Sterbedatum und danach dem Staatsarchiv übergeben (§ 56b Abs 4).

5

Jede Behörde kann die Daten im Datenfernverkehr abfragen, wenn sie die Person nach Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann und die Daten für eine gesetzliche Aufgabe braucht; in Staatsbürgerschaftsverfahren sind die Daten im ZSR zu prüfen (§ 56c Abs 1). Berufskonsulate und Botschaften dürfen die Daten für ihre Aufgaben nach dem StbG ermitteln und verarbeiten (§ 56b Abs 1). Der Statistik Austria stellt der Bundesminister die Daten ohne Namen unter dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen für die amtliche Statistik zur Verfügung (§ 56c Abs 1 letzter Satz). Der Abfragende hat organisatorisch und technisch sicherzustellen, dass nur Befugte abfragen und über die Abfragen Aufzeichnungen geführt werden (§ 56c Abs 3). Zweifel an der Richtigkeit hat der Abfragende der Evidenzstelle mitzuteilen (§ 56c Abs 2). Verknüpfungsanfragen nach anderen Kriterien sind nur für Sicherheitspolizei, Strafrechtspflege oder bei gesetzlicher Grundlage zulässig (§ 56b Abs 3). Auszüge aus dem ZSR sind der Staatsbürgerschaftsnachweis und die sonstigen staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestätigungen (§ 44 Abs 1; § 44 Rz 3); der Nachweis trägt die Amtssignatur des Betreibers (§ 44 Abs 4), und der Bundesminister ist ermächtigt, zusätzlich eine Echtheitsprüfung über einen Code vorzusehen (§ 56b Abs 5).

R. Für Betroffene

6

Welche Daten über Ihre Staatsbürgerschaft gespeichert sind, erfahren Sie bei Ihrer Evidenzstelle (§ 49 Rz 3), in der Regel der Gemeinde, in welcher Ihre Mutter bei Ihrer Geburt wohnte, bei Geburt im Ausland bei der Stadt Wien. Dort beantragen Sie auch eine Berichtigung (Art 16 DSGVO). Die Auskunft kann in Ausnahmefällen aus Sicherheitsgründen verweigert werden. Hilft die Evidenzstelle nicht, können Sie sich an die Datenschutzbehörde wenden. Ein falscher Eintrag ändert nichts an Ihrer Staatsbürgerschaft; im Streitfall entscheidet ein Feststellungsbescheid.

U. Verweisnetz

7

Evidenz und Evidenzstelle: § 49 Rz 3; Staatsbürgerschaftsnachweis: § 44 Rz 1; Datenschutz: § 39a Rz 4; Mitteilungen: § 53 Rz 3; Feststellung: § 42 Rz 1.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

Materialien

  • ErläutRV 1907 BlgNR 24. GP 16 (BGBl I 16/2013, zu Art 2 Z 8, §§ 56a bis 56c), im Volltext geprüft — Rz 2.