Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 46 StbG 1985 – Form der staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 48/2022

§ 46 Gesetzestext

Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2022, in Kraft seit 01.05.2022.

§ 46. (1) Die Form der gemäß §§ 23 Abs. 1, 28 Abs. 5, 30 Abs. 1, 38 Abs. 3, 44 und 58c Abs. 7 auszufertigenden Urkunden wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Urkunden ein zweckentsprechendes Ausmaß und ein ihrer Bedeutung angemessenes Aussehen erhalten und daß ihre Nachmachung oder Verfälschung nach Möglichkeit verhindert wird. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 37)

(2) Der Bundesminister für Inneres kann im Interesse der einheitlichen Ausgestaltung der im Abs. 1 genannten Urkunden und zur Verhinderung ihrer Nachmachung oder Verfälschung anordnen, daß für die Ausfertigung dieser Urkunden nur solche Vordrucke verwendet werden dürfen, die in den vom Bundesminister für Inneres bestimmten Druckereien hergestellt worden sind. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 38)

A. Kernaussage

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Die wichtigsten Urkunden des Staatsbürgerschaftsrechts, vom Verleihungsbescheid bis zum Staatsbürgerschaftsnachweis, sind nach Mustern auszufertigen, welche der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegt. Sie sollen der Bedeutung der Sache angemessen aussehen und gegen Fälschung geschützt sein.

B. Was sich geändert hat

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Die Liste der Urkunden in Abs 1 wurde dreimal angepasst: BGBl I 124/1998 verwies ab 01.01.1999 auf § 28 Abs 5 statt Abs 4; BGBl I 122/2009 strich ab 01.01.2010 die Bescheinigung über den Erwerb durch Dienstantritt als Universitätsprofessor (§ 25 Abs 3 aF); BGBl I 48/2022 ersetzte mit Wirkung vom 01.05.2022 den Verweis auf § 58c Abs 2 durch § 58c Abs 7. Abs 2 gilt seit der Stammfassung unverändert.

C. Inhalt

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Die Muster legt § 8 der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 (StbV) fest: getrennte Muster für den Verleihungsbescheid ohne und mit Erstreckung (§ 23 Abs 1), den Beibehaltungsbescheid (§ 28), die Ausscheidensbestätigung (§ 30 Abs 1), den Verzichtsbescheid (§ 38 Abs 3), den Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44) und den Bescheid über den Erwerb durch Anzeige, sofern nicht ein anderes Bescheidmuster anwendbar ist (§ 8 Abs 1 Z 7 StbV); ob die StbV seit BGBl I 48/2022 eigens an § 58c Abs 7 angepasst wurde, lässt sich aus dem Bestand nicht feststellen. Die Bescheide sind auf Vordrucken aus Sicherheitspapier auszufertigen, welche ein Dienstleister herstellt und welche die Behörden streng zu verrechnen haben; Ausscheidensbestätigung und Nachweis werden auf weißem Papier ausgestellt (§ 8 Abs 2 StbV). Die Erläuterungen zur Stammfassung begründen die Formvorschrift mit der Bedeutung der Urkunden für ihre Inhaber und gegenüber in- und ausländischen Behörden sowie mit Rechtssicherheit und Einheitlichkeit (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 37 f; die dort aufgezählten Urkunden entsprechen der Rechtslage 1965). Seit 2013 ist der Nachweis ein Auszug aus dem ZSR mit Amtssignatur (§ 44 Abs 1 und 4); auf Antrag wird er mit förmlichen Gestaltungsmerkmalen ausgestellt, deren Erscheinungsbild eine Verordnung festlegt (§ 44 Abs 2). Ob das Muster der StbV dieses Erscheinungsbild noch regelt, lässt sich aus dem Bestand nicht feststellen. Welche Folge ein Verstoß gegen die Formvorschriften hat, etwa ein falsches Muster, ist, soweit ersichtlich, nicht entschieden.

4

Die Form ändert nichts an den Regeln des AVG über Ausfertigung und Zustellung. Ersucht die Landesregierung eine Botschaft, den Verleihungsbescheid persönlich zu übergeben, ist eine von der Botschaft angefertigte Kopie keine Ausfertigung, wenn die Behörde sie dazu nicht ermächtigt hat (VwG Wien 04.03.2016, VGW-151/022/11076/2015 RS 2). Das Verwaltungsgericht Wien hat das zu einem Bescheid aus 1992 nach dem damals geltenden AVG entschieden und daraus gefolgert, dass die Verleihung nicht wirksam wurde und die Betroffene nicht Staatsbürgerin ist; die außerordentliche Revision hat der VwGH zurückgewiesen (VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0123). Seit 2008 brauchen Ausdrucke elektronischer, amtssignierter Ausfertigungen und Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen (§ 18 Abs 4 AVG); für so ausgefertigte Bescheide stellt sich die Frage daher nicht mehr in derselben Weise. Auf welche zulässige Art ein Bescheid ausgefertigt wird, liegt im Ermessen der Behörde; sie kann dabei die technische Unterstützung Dritter in Anspruch nehmen (VwG Wien 04.03.2016, VGW-151/022/11076/2015 RS 1). Zum Zeitpunkt des Erwerbs bei der Übergabe des Verleihungsbescheids: § 21 Rz 11.

U. Verweisnetz

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Verleihungsbescheid: § 21 Rz 11; Beibehaltung: § 28 Rz 1; Ausscheidensbestätigung: § 30 Rz 1; Staatsbürgerschaftsnachweis: § 44 Rz 1; Anzeige nach § 58c: § 58c Rz 22.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

Verwaltungsgerichtshof

  • 11.10.2016, Ra 2016/01/0123 — Rz 4.

Verwaltungsgerichte der Länder

  • 04.03.2016, VGW-151/022/11076/2015 — Rz 4.