Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026
§ 43 Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 (Stammfassung), in Kraft seit 31.07.1985.
§ 43. (1) Außer den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen ist eine Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auszustellen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Ausstellung der Bestätigung glaubhaft macht. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 34)
(2) Eine Bestätigung kann von Amts wegen ausgestellt werden, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 34)
(3) Eine Bestätigung darf nicht ausgestellt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, ob sie der Sach- und Rechtslage entspricht. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 34)
A. Kernaussage
Neben den besonders geregelten Bestätigungen, etwa dem Staatsbürgerschaftsnachweis, ist eine Bestätigung auszustellen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht; bei öffentlichem Interesse auch von Amts wegen. Bestehen begründete Zweifel, ob sie der Sach- und Rechtslage entspricht, darf sie nicht ausgestellt werden. Verbindliche Klarheit schafft dann nur ein Feststellungsbescheid nach § 42.
B. Was sich geändert hat
§ 43 gilt seit der Wiederverlautbarung 1985 unverändert. Inhaltlich gehen die Absätze auf das StbG 1965 zurück (Rz 3); ihre heutige Fassung erhielten sie durch die Novelle BGBl 170/1983 (Art I Z 34), welche nur „Bescheinigung“ durch „Bestätigung“ ersetzte, weil die von der Behörde ausgestellte Urkunde als öffentliche Urkunde ein Beweismittel ist und „bescheinigen“ im Verfahrensrecht weniger bedeutet als beweisen (ErläutRV 1272 BlgNR 15. GP 17, zu Art I Z 23, und 19, zu Art I Z 34).
C. Inhalt
Abs 1 ist der Auffangtatbestand für Bestätigungen, welche das Gesetz nicht eigens regelt. Der Antragsteller muss ein rechtliches, nicht bloß ein wirtschaftliches oder persönliches Interesse glaubhaft machen; Rechtsprechung zum StbG besteht dazu, soweit ersichtlich, nicht. Glaubhaft zu machen ist nur das Interesse; ob der Inhalt der Bestätigung zutrifft, ist eine Frage des Abs 3. Zuständig sind die Gemeinde oder die Vertretungsbehörde nach § 41. Die Bestimmung gab 1965 der Praxis eine Grundlage, neben dem Nachweis auch andere Bescheinigungen auszustellen, etwa über Erwerb, Besitz oder Verlust zu einem bestimmten Zeitpunkt oder darüber, dass jemand nie Staatsbürger war; stattzugeben ist nur, wenn der Inhalt der Sach- und Rechtslage entspricht (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 36 f).
Abs 3 schützt die Verlässlichkeit der Bestätigungen: Bestehen begründete Zweifel, ist die Ausstellung zu verweigern. Von Amts wegen kann eine Bestätigung nur bei öffentlichem Interesse ausgestellt werden (Abs 2). Eine Bestätigung ist keine Feststellung und bindet niemanden; sie ersetzt keinen fehlenden Erwerbstatbestand. Das ist zum Staatsbürgerschaftsnachweis ausgesprochen (VwG Wien 30.08.2017, VGW-152/080/9545/2017 RS 2; VwGH 30.09.1997, 97/01/0144 RS 2) und gilt für andere Bestätigungen ebenso, weil auch der Nachweis eine Bestätigung ist (§ 44 Abs 1). Eine bloße Mitteilung der Landesregierung über die Staatsbürgerschaft, welche weder als Feststellung gemeint ist noch den Antragsteller als Adressaten einer Entscheidung ausweist, ist kein Bescheid (VwGH 27.04.1994, 94/01/0336 RS 1). Über den Antrag auf Bestätigung entscheidet die Gemeinde (§ 41 Abs 1); hat sie begründete Zweifel, weist sie den Antrag ab, und verbindliche Klarheit kann nur die Landesregierung mit einer Feststellung nach § 42 schaffen. In einem Wiener Fall hat die Landesregierung über einen Antrag auf Bestätigung zugleich mit einer negativen Feststellung entschieden, und das Verwaltungsgericht Wien hat das bestätigt (VwG Wien 12.12.2016, VGW-151/071/7829/2016); die Zuständigkeit für die Bestätigung wurde dort nicht geprüft. In einem Parallelfall hat der VwGH die Revision abgewiesen, ohne § 43 selbst zu behandeln (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0170 Rn 3 und 4). Nach dem VwGH ist die Landesregierung für die Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises nicht zuständig (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 Rn 24); für Bestätigungen folgt dasselbe aus § 41 Abs 1 (§ 41 Rz 3).
R. Für Betroffene
Brauchen Sie für ein Verfahren eine Bestätigung über Ihre Staatsbürgerschaft, die kein Staatsbürgerschaftsnachweis ist, müssen Sie darlegen, wofür Sie sie rechtlich brauchen. Hat die Behörde Zweifel an Ihrer Staatsbürgerschaft, stellt sie keine Bestätigung aus, sondern weist Ihren Antrag mit Bescheid ab; dagegen können Sie Beschwerde erheben. Sinnvoller ist meist, einen Feststellungsbescheid zu beantragen.
U. Verweisnetz
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof
- 27.04.1994, 94/01/0336 — Rz 4.
- 30.09.1997, 97/01/0144 — Rz 4.
- 19.09.2017, Ra 2017/01/0170 — Rz 4.
- 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 — Rz 4.
Verwaltungsgerichte der Länder
Materialien
- ErläutRV 1272 BlgNR 15. GP 17 und 19 (Novelle BGBl 170/1983, zu Art I Z 23 und 34), im Volltext geprüft — Rz 2.