Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 41 StbG 1985 – Zuständigkeit für Bestätigungen; Verständigung der Fremdenbehörden

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 107/2021

§ 41 Gesetzestext

Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2021, in Kraft seit 01.01.2014.

§ 41. (1) Von Fällen des Abs. 2 abgesehen, ist zur Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und zur Entscheidung über derartige Anträge jene Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, an die (den) sich der Antragsteller im Inland wendet.

(2) (Verfassungsbestimmung) Liegt der Hauptwohnsitz dieser Person nicht im Gebiet der Republik, so ist das österreichische Berufskonsulat, wo jedoch ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hauptwohnsitz liegt. Die Vertretungsbehörden haben hiebei das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

(3) Ergibt sich auch aus Abs. 2 erster Satz keine örtliche Zuständigkeit, so ist die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) zuständig.

(4) Erwirbt ein im Bundesgebiet aufhältiger Fremder die Staatsbürgerschaft anders als durch Abstammung, so hat die Behörde (§ 39) hievon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 zuständige Landespolizeidirektion und die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Aufenthaltsbehörde in Kenntnis zu setzen (§ 30 Abs. 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, § 105 Abs. 4 FPG und § 37 Abs. 2 NAG). Die Behörde hat hiebei den Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse und bisherige Staatsangehörigkeit des Betroffenen anzuführen und das Datum des Erwerbs der Staatsbürgerschaft mitzuteilen.

Noch nicht in Kraft ist Abs 5 idF BGBl I 87/2025 (Übermittlung an die nationale ETIAS-Stelle); er tritt mit dem Tag in Kraft, welchen die Europäische Kommission nach Art 88 Abs 1 der ETIAS-Verordnung festlegt (§ 64a Abs 39).

A. Kernaussage

1

Bestätigungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, vor allem Staatsbürgerschaftsnachweise, stellt im Inland jede Gemeinde aus, an welche sich der Antragsteller wendet, bei Hauptwohnsitz im Ausland die Vertretungsbehörde, sonst die Evidenzstelle. Über Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Erwirbt ein im Bundesgebiet aufhältiger Fremder die Staatsbürgerschaft anders als durch Abstammung, sind die Fremdenbehörden zu verständigen.

B. Was sich geändert hat

2

Seit BGBl 505/1994 knüpft die Bestimmung an den Hauptwohnsitz statt an den ordentlichen Wohnsitz an. Bis 31.10.2013 war die Gemeinde des Hauptwohnsitzes zuständig; seit BGBl I 16/2013 ist es jede Gemeinde, an welche sich der Antragsteller im Inland wendet, weil Bestätigungen mit der Einführung des ZSR unabhängig vom Wohnort begehrt werden können sollten (ErläutRV 1907 BlgNR 24. GP 15, zu Art 2 Z 1). Von Bestätigungen statt Bescheinigungen spricht Abs 1 seit der Novelle 1983, welche den Begriff im ganzen Gesetz ersetzte (ErläutRV 1272 BlgNR 15. GP 17 f, zu Art I Z 23 und 31; § 30 Rz 5). Abs 4 wurde mehrfach an das Fremdenrecht angepasst, zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2014 an das BFA-VG. BGBl I 107/2021 stellte klar, dass der Satzteil über die Berufung an die Landesregierung in Abs 2 seit 01.01.2014 nicht mehr galt (Rz 4).

C. Inhalt

3

Die Gemeinde ist für die Ausstellung von Bestätigungen und für die Entscheidung über Anträge darauf zuständig. Zuständig ist sie nur für Bestätigungen; über die Verleihung, die Feststellung der Staatsbürgerschaft oder die Entziehung eines Nachweises entscheidet sie nicht. Das hat der VwGH für die Vertretungsbehörde ausgesprochen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0338 RS 2), und es gilt für die Gemeinde ebenso, weil § 41 beiden dieselbe Aufgabe zuweist. Zu den Bestätigungen und ihrer Wirkung: § 43 und § 44 Rz 3. Das StbG 1965 hat alle Bescheinigungen derselben Stelle zugewiesen; nach den Erläuterungen war nicht einzusehen, warum die Stelle, welche den Nachweis ausstellt, nicht auch andere Bescheinigungen ausstellen soll, zumal diese durch Gegenbeweis oder Feststellungsbescheid jederzeit entkräftet werden können (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 35 f). Die Landesregierung ist für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises nicht zuständig; eine Säumnisbeschwerde gegen sie ist zurückzuweisen, weil sie keine Entscheidungspflicht trifft, und die Verletzung der Pflicht zur Weiterleitung nach § 6 AVG ist keine Säumnis (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 Rn 24 f; VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 RS 1; VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 RS 2). Offen ist, ob jemand mit Hauptwohnsitz im Ausland, der sich im Inland aufhält, den Nachweis bei einer inländischen Gemeinde beantragen kann: Der Wortlaut nimmt die Fälle des Abs 2 von Abs 1 aus, die Erläuterungen zur Novelle 2013 sprechen dagegen davon, dass der Nachweis unabhängig vom Wohnsitz überall beantragt werden kann (ErläutRV 1907 BlgNR 24. GP 5). Rechtsprechung dazu besteht nicht.

4

Liegt der Hauptwohnsitz im Ausland, ist das Berufskonsulat, sonst die Botschaft zuständig, in deren Bereich er liegt; sie wendet das AVG an. Die frühere Berufung an die Landesregierung ist mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 am 01.01.2014 materiell weggefallen; BGBl I 107/2021 hat das nur klargestellt (VwGH 04.04.2024, Ro 2021/01/0012 RS 2; VwGH 04.04.2024, Ro 2021/01/0012 RS 3). Weil die Vertretungsbehörden in unmittelbarer Bundesverwaltung tätig sind, entscheidet über Beschwerden gegen ihre Bescheide das Bundesverwaltungsgericht und nicht das Verwaltungsgericht eines Landes (VwGH 04.04.2024, Ro 2021/01/0012 RS 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat danach etwa über die Weigerung einer Botschaft entschieden, Nachweise mit einem nach dem Adelsaufhebungsgesetz unzulässigen Namensbestandteil auszustellen, und die Beschwerde abgewiesen; die Revision hat es nicht zugelassen (BVwG 03.12.2024, W177 2293495-1). Abs 2 spricht vom Hauptwohnsitz „dieser Person“, obwohl Abs 1 seit 01.11.2013 keine Person mehr nennt; gemeint ist, wie nach der Vorfassung des Abs 1, die Person, auf welche sich die Bestätigung bezieht, also bei einem Antrag für ein Kind das Kind. Eine Erklärung nach früherem Recht, welche ein österreichisches Konsulat im damaligen Jugoslawien entgegengenommen hatte, war schon im Zeitpunkt, in dem das Konsulat sie annahm, so zu behandeln, als wäre sie bei der zuständigen Behörde in Österreich eingelangt. Der VwGH stützte das auf den Konsularvertrag mit Jugoslawien von 1968 und zusätzlich darauf, dass § 41 Abs 2 den Vertretungsbehörden im Staatsbürgerschaftswesen Zuständigkeiten einräumt (VwGH 20.05.1994, 92/01/0869 RS 1). Ob das allgemein für Anträge gilt, welche bei einer Vertretungsbehörde eingebracht werden, ist nicht entschieden (§ 40 Rz 3). Dass Abs 2 eine Verfassungsbestimmung ist, begründen die Erläuterungen damit, dass die Vollziehung nach Art 11 Abs 1 Z 1 B-VG Landessache ist und das B-VG die Mitwirkung von Bundesorganen nicht vorsieht (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 36).

5

Fehlt auch eine Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Hauptwohnsitz liegt, ist die Evidenzstelle zuständig (Abs 3; § 49 Abs 2). Das ist eine Gemeinde, für im Ausland Geborene die Gemeinde Wien (§ 49 Abs 2 lit c), nicht die Landesregierung.

6

Erwirbt ein in Österreich aufhältiger Fremder die Staatsbürgerschaft anders als durch Abstammung, verständigt die Landesregierung das BFA, die Landespolizeidirektion und die Aufenthaltsbehörde mit den in Abs 4 genannten Daten. Mit dem Erwerb ist der Betroffene nicht mehr Fremder (§ 2 Rz 5); die Mitteilung setzt die Fremdenbehörden davon in Kenntnis. Abs 4 wurde 1998 eingefügt, weil die Verständigung der Fremdenbehörden bis dahin nicht durchwegs funktionierte; sie sollen ihre Register bereinigen können (ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 10). Die Verweisnormen des Fremdenrechts sind nicht deckungsgleich: § 105 Abs 4 FPG knüpft an den Erwerb anders als nach § 7 an, § 37 Abs 2 NAG an die Verleihung. Hinzu kommt künftig nach Abs 5 die Übermittlung an die nationale ETIAS-Stelle; er ist noch nicht in Kraft (§ 64a Abs 39).

R. Für Betroffene

7

Den Staatsbürgerschaftsnachweis können Sie bei jeder Gemeinde in Österreich beantragen, nicht nur an Ihrem Wohnort. Ein Antrag bei der Landesregierung führt nicht zum Ziel, weil sie dafür nicht zuständig ist. Leben Sie im Ausland, wenden Sie sich an das österreichische Konsulat oder die Botschaft; ob Sie während eines Aufenthalts in Österreich auch hier eine Gemeinde angehen können, ist nicht geklärt. Lehnt die Vertretungsbehörde mit Bescheid ab, geht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

U. Verweisnetz

8

Bescheidbehörde Landesregierung: § 39 Rz 9; Staatsbürgerschaftsnachweis: § 44 Rz 4; Beibehaltungsantrag im Ausland: § 40 Rz 3; Bestätigungen: § 43 Rz 1; Evidenzstelle: § 49 Rz 3; Feststellung: § 42 Rz 1.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

Verwaltungsgerichtshof

  • 20.05.1994, 92/01/0869 — Rz 4.
  • 22.03.2000, 99/01/0338 — Rz 3.
  • 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 — Rz 3.
  • 04.04.2024, Ro 2021/01/0012 — Rz 4.

Bundesverwaltungsgericht

  • 03.12.2024, W177 2293495-1 — Rz 4.

Materialien

  • ErläutRV 1272 BlgNR 15. GP 17 f (Novelle BGBl 170/1983, zu Art I Z 23 und 31), im Volltext geprüft — Rz 2.
  • ErläutRV 1907 BlgNR 24. GP 15 (BGBl I 16/2013, zu Art 2 Z 1, § 41 Abs 1), im Volltext geprüft — Rz 2, 3.