Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 56/2018
§ 30 Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, in Kraft seit 15.08.2018.
§ 30. (1) Strebt ein Staatsbürger eine fremde Staatsangehörigkeit an und ist ihm die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden, so hat ihm die Behörde auf seinen Antrag zu bestätigen, daß er im Falle des Erwerbes der fremden Staatsangehörigkeit aus dem österreichischen Staatsverband ausscheidet. In dieser Bestätigung sind auf seinen Antrag gegebenenfalls auch die minderjährigen Kinder anzuführen, auf die sich der Verlust der Staatsbürgerschaft nach § 29 erstreckt. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 23)
(2) Für einen nicht voll handlungsfähigen Staatsbürger darf die Bestätigung nach Abs. 1 nur ausgestellt oder er in dieser nur angeführt werden, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, und gegebenenfalls die Genehmigung des Gerichtes (§ 27 Abs. 2 und § 29 Abs. 2) bereits vorliegen. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 17)
A. Kernaussage
Manche Staaten bürgern nur ein, wenn der Bewerber nachweist, dass er seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert. § 30 gibt dem Österreicher, der eine fremde Staatsangehörigkeit anstrebt und keine Beibehaltung bewilligt erhalten hat, dafür einen Anspruch auf eine Bestätigung, dass er mit dem Erwerb ausscheidet. Die Bestätigung bewirkt den Verlust nicht; er tritt erst mit dem Erwerb nach § 27 ein.
B. Was sich geändert hat
Die Bestimmung gilt seit 1985 in der Sache unverändert. BGBl I 56/2018 ersetzte mit Wirkung vom 15.08.2018 in Abs 2 „eigenberechtigt“ durch „voll handlungsfähig“, als Folge des Erwachsenenschutzrechts. Einen Anspruch auf die Bestätigung gibt es seit dem StbG 1965; nach dem StbG 1949 stand sie im Ermessen. Die Erläuterungen begründen den Anspruch damit, dass der Staatsbürger die Urkunde im ausländischen Einbürgerungsverfahren oft dringend braucht; Abs 2 soll verhindern, dass sie vor den nötigen Zustimmungen ausgestellt wird (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 31 f).
C. Inhalt
Die Bestätigung setzt voraus, dass der Staatsbürger eine fremde Staatsangehörigkeit anstrebt und ihm die Beibehaltung nach § 28 nicht bewilligt wurde; dann würde er mit dem Erwerb nach § 27 ausscheiden. Auf Antrag sind auch die minderjährigen Kinder anzuführen, auf welche sich der Verlust nach § 29 erstreckt (§ 29 Rz 3). Die Bestätigung gibt nach dem Wortlaut („zu bestätigen, daß er im Falle des Erwerbes … ausscheidet“) die Rechtsfolge des § 27 wieder; die Erläuterungen sehen in ihr ein qualifiziertes Beweismittel (ErläutRV 1272 BlgNR 15. GP 17 f, zu Art I Z 23). Sie ersetzt weder den Verlusttatbestand noch eine Feststellung nach § 42 (vgl. zur Rechtsnatur von Bestätigungen § 44 Rz 3).
Für nicht voll handlungsfähige Staatsbürger, vor allem Minderjährige, darf die Bestätigung nur ausgestellt oder darf der Betroffene in ihr nur angeführt werden, wenn die Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen ab 14 Jahren und gegebenenfalls die Genehmigung des Gerichts nach § 27 Abs 2 und § 29 Abs 2 schon vorliegen. Damit wird verhindert, dass die Bestätigung einen Verlust in Aussicht stellt, welcher mangels Zustimmung nicht eintreten könnte. Der Verweis auf § 29 Abs 2 ist seit der Novelle 2013 gegenstandslos: § 29 verlangt keine Gerichtsgenehmigung mehr; eine Genehmigung des Pflegschaftsgerichts kommt nur noch nach § 27 Abs 2 in Betracht, wenn ein anderer als die Eltern gesetzlicher Vertreter ist. Für Kinder ab 14, die nach § 29 angeführt werden sollen, verlangt Abs 2 deren Zustimmung; das entspricht § 29 iVm § 27 Abs 3 (§ 29 Rz 5). Die Materialien begründen das damit, dass der Verlust nicht mehr gegen den Willen des Minderjährigen ab 14 eintreten soll (ErläutRV 568 BlgNR 16. GP 9, zu Art I Z 14).
Das Gesetz weist die Bestätigung „der Behörde“ zu. Nach § 41 Abs 1 ist für Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft die Gemeinde zuständig, bei Hauptwohnsitz im Ausland nach § 41 Abs 2 die Vertretungsbehörde. Die Erläuterungen zum StbG 1965 wollten die Ausstellung jeder Bescheinigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft denselben Behörden übertragen (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 35 f, zu § 41 des Entwurfs). Das StbG 1965 sprach in § 30 noch von einer „Bescheinigung“ und wies die Ausstellung von Bescheinigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft in § 41 Abs 1 der Gemeinde zu (BGBl 250/1965). Die Novelle BGBl 170/1983 ersetzte „bescheinigen“ durch „bestätigen“, weil die Urkunde ein Beweismittel ist und das Wort „bescheinigen“ im Verfahrensrecht weniger bedeutet; für § 41 Abs 1 und 2 verweisen die Erläuterungen ausdrücklich auf diese Begründung (ErläutRV 1272 BlgNR 15. GP 17 f, zu Art I Z 23 und Z 31). Die Bestätigung nach § 30 ist daher eine Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft im Sinn des § 41. Der Landesregierung waren nach derselben Novelle nur die Bestätigungen über den Erwerb nach § 25 Abs 3 und § 58c Abs 2 übertragen (ErläutRV 1272 BlgNR 15. GP 18, zu Art I Z 30); an deren Stelle traten 1985 Feststellungsbescheide, und § 39 Abs 1 betrifft seither nur Bescheide (ErläutRV 568 BlgNR 16. GP 9, zu Art I Z 16 bis 18). Eine Zuständigkeit der Landesregierung für die Bestätigung nach § 30 bestand also nie. Zuständig ist die Gemeinde oder die Vertretungsbehörde; seit BGBl I 16/2013 jede Gemeinde, an welche sich der Antragsteller im Inland wendet, weil die Bestätigung unabhängig vom Wohnort begehrt werden können soll (§ 41 Abs 1; ErläutRV 1907 BlgNR 24. GP 15). In Wien fallen Gemeinde und Land im Magistrat zusammen; Bedeutung hat die Frage daher in den übrigen Ländern. Dass Abs 2 die Prüfung von Zustimmungen verlangt, ändert an dieser Zuweisung nichts. Lehnt die zuständige Stelle die Bestätigung ab, hat sie über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden, weil § 41 Abs 1 ihr auch die Entscheidung über derartige Anträge zuweist; dagegen steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen, gegen einen Bescheid der Vertretungsbehörde jene an das Bundesverwaltungsgericht (§ 41 Rz 4). Rechtsprechung dazu besteht, soweit ersichtlich, nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
R. Für Betroffene
Verlangt ein anderer Staat für Ihre Einbürgerung einen Nachweis, dass Sie die österreichische Staatsbürgerschaft verlieren, können Sie diese Bestätigung beantragen. Bedenken Sie vorher, dass Sie mit dem fremden Erwerb Österreicher zu sein aufhören und Ihre minderjährigen Kinder unter Umständen mit Ihnen; wollen Sie Österreicher bleiben, müssen Sie vor dem Erwerb die Beibehaltung beantragen.
U. Verweisnetz
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Materialien
- ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 31 f und 35 f (StbG 1965, zu § 30 und § 41 des Entwurfs), im Volltext geprüft — Rz 2, 5.
- ErläutRV 1272 BlgNR 15. GP 17 f (Novelle BGBl 170/1983, zu Art I Z 23, Z 30 und Z 31), im Volltext geprüft — Rz 3, 5.
- ErläutRV 568 BlgNR 16. GP 9 (Novelle BGBl 202/1985, zu Art I Z 14 und Z 16 bis 18), im Volltext geprüft — Rz 4, 5.
- ErläutRV 1907 BlgNR 24. GP 15 (BGBl I 16/2013, zu Art 2 Z 1), im Volltext geprüft — Rz 5.