Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 40 StbG 1985 – Einbringung des Beibehaltungsantrags bei der Vertretungsbehörde

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 124/1998

§ 40 Gesetzestext

Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/1998, in Kraft seit 01.01.1999.

§ 40. (Verfassungsbestimmung) Der Antrag gemäß § 28 kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.

A. Kernaussage

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Wer im Ausland lebt, kann den Antrag auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28) bei der österreichischen Vertretungsbehörde einbringen. Diese leitet ihn an die zuständige Landesregierung weiter, welche entscheidet; ohne Hauptwohnsitz im Inland ist das jene der Evidenzstelle, bei im Ausland Geborenen die Wiener Landesregierung (§ 39 Rz 12).

B. Was sich geändert hat

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Der frühere § 40 war seit BGBl 394/1973 entfallen. BGBl I 124/1998 fügte die heutige Verfassungsbestimmung mit Wirkung vom 01.01.1999 ein. Sie stand nicht in der Regierungsvorlage, sondern wurde vom Ausschuss ohne eigene Begründung eingefügt (AB 1320 BlgNR 20. GP 2 und 8); Erläuterungen gibt es daher nicht. Die Materialien zum StbG 1965 „zu § 40“ betreffen die frühere, inhaltlich andere Bestimmung und sind für die heutige nicht heranzuziehen.

C. Inhalt

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Die Bestimmung ist als Verfassungsbestimmung erlassen. Zuständig ist die Vertretungsbehörde nach § 41 Abs 2. Voraussetzung ist ein Hauptwohnsitz im Ausland; zuständig ist dann das Berufskonsulat, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz liegt, und nur wo keines besteht, die diplomatische Vertretungsbehörde. Wer im Inland wohnt, kann den Antrag nicht nach § 40 einbringen. Die Vertretungsbehörde ist bloße Einbringungsstelle; entschieden wird von der Landesregierung nach § 39 (§ 39 Rz 9). Das Verwaltungsgericht Wien zählt § 40 zu den wenigen Fällen, in welchen das Gesetz der Vertretungsbehörde eine Weiterleitungsaufgabe zuweist, und folgert daraus, dass sie für Verleihungsanträge nicht zuständig ist (VwG Wien 16.07.2025, VGW-152/058/10360/2025); Rechtssätze zu § 40 bestehen, soweit ersichtlich, nicht. Weil die Beibehaltung vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit bewilligt sein muss, sollte der Antrag früh gestellt werden; die Einbringung bei der Vertretungsbehörde ändert an dieser Voraussetzung nichts (§ 28 Rz 6; § 27 Rz 12). Ob der Antrag schon mit dem Einlangen bei der Vertretungsbehörde als bei der Landesregierung eingebracht gilt, sagen weder das Gesetz noch Materialien oder Rechtsprechung zu § 40; für eine bei einem Konsulat abgegebene Erklärung nach früherem Recht hat der VwGH das auf Grund eines Konsularvertrags angenommen (§ 41 Rz 4). Vorsichtshalber ist der Antrag so früh einzubringen, dass er vor dem Erwerb bei der Landesregierung einlangt, und eine Eingangsbestätigung zu verlangen. Zum Grund für die Form der Verfassungsbestimmung vgl die Erläuterungen zu § 41 Abs 2: Weil die Vollziehung des Staatsbürgerschaftsrechts nach Art 11 Abs 1 Z 1 B-VG Landessache ist, können Bundesorgane nur durch Verfassungsbestimmung mit Aufgaben betraut werden (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 36).

R. Für Betroffene

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Leben Sie im Ausland und wollen Sie eine andere Staatsangehörigkeit annehmen, ohne die österreichische zu verlieren, können Sie den Beibehaltungsantrag bei der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat einreichen. Nehmen Sie die fremde Staatsangehörigkeit erst an, wenn Ihnen die Beibehaltung bewilligt wurde, und dann binnen zwei Jahren: Die Bewilligung gilt nur unter dieser Bedingung (§ 28 Abs 3).

U. Verweisnetz

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Beibehaltung: § 28 Rz 1; Zuständigkeit der Vertretungsbehörden: § 41 Rz 4; Landesregierung: § 39 Rz 9.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

Verwaltungsgerichte der Länder

  • 16.07.2025, VGW-152/058/10360/2025 — Rz 3.