Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 63c StbG 1985 – Verwaltungsübertretungen; Erschleichung sozialer Leistungen

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 16/2013 (§ 63c) und BGBl I 122/2009 (§ 64)

§ 63c Gesetzestext

§ 63c in der Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2013, in Kraft seit 01.11.2013; § 64 in der Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009, in Kraft seit 01.01.2010.

§ 63c. (1) Wer in einem Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft oder in einem Verfahren zur Ausstellung von Bestätigungen oder sonstigen Urkunden vor der zuständigen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich die Staatsbürgerschaft oder die Ausstellung einer Bestätigung oder sonstigen Urkunde in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erschleichen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Wer diese Tat begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 keine Folge leistet oder der ihm nach § 56 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen. Dies gilt nicht für Organe der inländischen Gebietskörperschaften.

§ 64. Wer sich unter Berufung auf eine gemäß § 63c Abs. 1 erschlichene Staatsbürgerschaft, Bestätigung oder Urkunde soziale Leistungen, insbesondere Leistungen einer Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung oder Leistungen aus dem Titel der Sozialhilfe, in Anspruch genommen hat, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer soziale Leistungen in Anspruch genommen hat, deren Wert 3 000 Euro übersteigt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

A. Kernaussage

1

Bewusst unrichtige Angaben im Einbürgerungsverfahren oder im Verfahren um eine Bestätigung, gemacht mit dem Ziel, so zur Staatsbürgerschaft oder zur Urkunde zu kommen, sind mit Geldstrafe von 1.000 bis 5.000 Euro bedroht, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, im Wiederholungsfall nach einer rechtskräftigen Bestrafung mit Geldstrafe von 5.000 bis 15.000 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen; strafbar ist schon die Falschangabe, nicht erst der Erfolg. Wer mit einer so erschlichenen Staatsbürgerschaft soziale Leistungen bezieht, ist nach § 64 gerichtlich zu bestrafen.

B. Was sich geändert hat

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Die Strafbestimmungen standen bis 31.12.2009 in § 64 und betrafen nur Verstöße gegen §§ 45, 56 und 63 Abs 2. Die Novelle BGBl I 122/2009 schuf mit Wirkung vom 01.01.2010 den Tatbestand der Falschangabe in § 63c Abs 1 und den gerichtlichen Tatbestand des § 64. BGBl I 16/2013 strich in § 63c Abs 2 mit Wirkung vom 01.11.2013 den Verweis auf den aufgehobenen § 45. § 64 in der Fassung BGBl I 4/2008 bleibt auf Taten anzuwenden, welche vor dem 01.01.2010 begangen wurden (§ 64a Abs 8).

C. Inhalt

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Strafbar ist nach dem klaren Wortlaut das wissentliche Tätigen falscher Angaben mit dem Ziel der Erschleichung, nicht die Erschleichung selbst; dem Wortlaut ist gegenüber abweichenden Materialien der Vorzug zu geben (VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0259 RS 1). Die Erläuterungen stellen nämlich auf die Erschleichung ab und verweisen auf die Strafbestimmung des FPG zur Erschleichung von Aufenthaltstiteln (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 59). Das Delikt ist daher auch vollendet, wenn die Falschangabe die Entscheidungsgrundlagen gar nicht beeinflusst (VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0259 RS 2). Es ist ein Tätigkeitsdelikt: Mit der Vorlage etwa eines falschen Deutschzeugnisses ist es verwirklicht, eine Wiederholung derselben Angabe macht es nicht zum Dauerdelikt (LVwG Stmk 09.02.2021, LVwG 30.3-215/2021 RS 1). Die Wissentlichkeit muss sich auf die Unrichtigkeit beziehen. Für den darüber hinaus verlangten Erschleichungsvorsatz genügt nach dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bedingter Vorsatz, Fahrlässigkeit reicht nicht (LVwG NÖ 21.11.2023, LVwG-S-2080/001-2023 RS 1); der VwGH spricht nur vom Tätigen falscher Angaben mit Erschleichungsvorsatz und hat die Frage nicht entschieden. Lassen sich Wissentlichkeit oder Erschleichungsvorsatz nicht nachweisen, ist das Verfahren einzustellen (LVwG Tirol 21.03.2019, LVwG-2019/30/0155-9). Weil die Tat mit der Falschangabe verwirklicht ist, ist ihre Verfolgung nur binnen eines Jahres ab diesem Zeitpunkt zulässig, und nach drei Jahren erlischt die Strafbarkeit; nicht eingerechnet wird die Zeit, während welcher wegen der Tat ein Strafverfahren bei Staatsanwaltschaft oder Gericht geführt wird (§ 31 VStG). Für die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens gelten eigene Fristen (§ 24 Rz 3).

4

Nicht jede unrichtige Angabe ist tatbestandsmäßig. Eine Meldung des Hauptwohnsitzes ohne tatsächliche Unterkunft mag gegen das Meldegesetz verstoßen, erfüllt nach dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich § 63c nicht, weil der Wohnsitz seit der Novelle 2005 keine Verleihungsvoraussetzung mehr ist (LVwG NÖ 05.02.2024, LVwG-S-1564/001-2023 RS 2; LVwG NÖ 05.02.2024, LVwG-S-1564/001-2023 RS 3). Das betraf eine Anmeldung ohne Unterkunftnahme; anders kann es liegen, wenn eine unrichtige Meldung den rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt belegen soll oder die örtliche Zuständigkeit nach § 39 bestimmt. Höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu besteht nicht. Eine getilgte oder der Auskunftsbeschränkung unterliegende Verurteilung muss der Antragsteller nicht angeben; seine Aussage, nicht verurteilt zu sein, ist dann unerheblich (LVwG NÖ 11.02.2020, LVwG-S-180/001-2020 RS 1). Der VwGH hat das im Wiederaufnahmeverfahren für die damals maßgebliche Fassung des Tilgungsgesetzes ausgesprochen (VwGH 19.10.2011, 2008/01/0778). Das der Verurteilung zugrunde liegende Verhalten darf die Behörde bei der Prognose nach § 10 Abs 1 Z 6 aber berücksichtigen (LVwG NÖ 11.02.2020, LVwG-S-180/001-2020 RS 2).

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Die Strafbarkeit ist subsidiär (§ 22 Abs 1 VStG). Wer ein gefälschtes Sprachzeugnis vorlegt, ist wegen Urkundenfälschung oder Gebrauchs einer gefälschten Urkunde nach § 223 StGB gerichtlich verfolgbar; dieser Tatbestand umfasst den Unrechtsgehalt des § 63c Abs 1. Ist das Strafgericht mit derselben Tat befasst oder wurde sie diversionell erledigt, haben Landesverwaltungsgerichte das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt (VwG Wien 07.08.2017, VGW-051/031/7750/2017; LVwG Tirol 26.02.2025, LVwG-2024/30/1510-5); eine Entscheidung des VwGH dazu besteht, soweit ersichtlich, nicht. Fehlt es an einer Urkunde, etwa bei bloß falschen mündlichen oder schriftlichen Angaben, kommt § 223 StGB nicht in Betracht, und es bleibt bei § 63c. Liegen die Voraussetzungen des § 20 VStG vor, besteht ein Anspruch auf außerordentliche Milderung; die Mindeststrafe kann bis zur Hälfte unterschritten werden (§ 20 VStG; LVwG Tirol 22.01.2020, LVwG-2018/17/2776-4). Zur Verjährung Rz 3.

6

Eine rechtskräftige Bestrafung nach § 63c galt wegen der Mindeststrafe bis zur Aufhebung des Verweises auf § 53 Abs 2 Z 2 FPG mit Wirkung vom 01.01.2026 als absolutes Verleihungshindernis (VwGH 24.11.2022, Ra 2022/01/0247 RS 2); für die Rechtslage ab 01.01.2026 ist diese Rechtsprechung überholt (§ 10 Rz 10). Das Verhalten bleibt aber für die Prognose nach § 10 Abs 1 Z 6 bedeutsam, und eine erschlichene Verleihung kann nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG wieder aufgenommen werden (§ 24 Rz 3). Zum gefälschten Deutschzeugnis im Verleihungsverfahren: § 10a Rz 34.

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Nach § 63c Abs 2 ist mit Geldstrafe von 50 bis 250 Euro zu bestrafen, wer einer Einziehungsverfügung nach § 63 Abs 2 nicht folgt oder seine Auskunftspflicht gegenüber den Gemeinden nach § 56 verletzt; Organe inländischer Gebietskörperschaften sind ausgenommen.

8

§ 64 ist ein gerichtlicher Straftatbestand. Er erfasst, wer unter Berufung auf eine nach § 63c Abs 1 erschlichene Staatsbürgerschaft, Bestätigung oder Urkunde soziale Leistungen in Anspruch genommen hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, bei einem Wert über 3.000 Euro mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Rechtsprechung dazu besteht im RIS nicht. Nach den Erläuterungen entspricht § 64 dem damals neuen § 119 FPG (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 59); zu diesem heben die Erläuterungen hervor, dass strafbar nur ist, wer die Leistungen ohne das erschlichene Recht nicht hätte in Anspruch nehmen können (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 37). Eine Subsidiaritätsklausel enthält § 64 selbst nicht; das Verhältnis zum Betrug (§ 146 StGB) ist nicht geregelt.

R. Für Betroffene

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Machen Sie im Einbürgerungsverfahren keine falschen Angaben und legen Sie keine unechten Zeugnisse vor. Strafbar ist schon der Versuch, auch wenn die Behörde den Fehler bemerkt; die Strafe beträgt mindestens 1.000 Euro, bei gefälschten Urkunden verfolgt statt der Behörde das Strafgericht. Getilgte Verurteilungen müssen Sie nach der bisherigen Rechtsprechung nicht angeben; das Verhalten, welches zur Verurteilung geführt hat, kann die Behörde aber trotzdem berücksichtigen. Fragen Sie im Zweifel nach, bevor Sie eine Frage nach Vorstrafen verneinen.

U. Verweisnetz

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Darlegungspflicht: § 4 Rz 4; Erschleichung und Wiederaufnahme: § 35 Rz 4, § 24 Rz 3; Verhaltensprognose: § 10 Rz 61; Deutschnachweis: § 10a Rz 34; Auskunftspflicht: § 53 Rz 5; Einziehung: § 63 Rz 3.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

Verwaltungsgerichtshof

  • 19.10.2011, 2008/01/0778 — Rz 4.
  • 24.11.2022, Ra 2022/01/0247 — Rz 6.
  • 04.04.2024, Ra 2023/01/0259 — Rz 3.

Verwaltungsgerichte der Länder

  • 07.08.2017, VGW-051/031/7750/2017 — Rz 5.
  • 21.03.2019, LVwG-2019/30/0155-9 — Rz 3.
  • 22.01.2020, LVwG-2018/17/2776-4 — Rz 5.
  • 11.02.2020, LVwG-S-180/001-2020 — Rz 4.
  • 09.02.2021, LVwG 30.3-215/2021 — Rz 3.
  • 21.11.2023, LVwG-S-2080/001-2023 — Rz 3.
  • 05.02.2024, LVwG-S-1564/001-2023 — Rz 4.
  • 26.02.2025, LVwG-2024/30/1510-5 — Rz 5.