Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 38/2011
§ 35 Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft seit 01.07.2011.
§ 35. Die Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 32 bis 34) oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres zu erfolgen. Der Bundesminister für Inneres hat in dem auf seinen Antrag einzuleitenden Verfahren Parteistellung.
A. Kernaussage
Entziehungsverfahren nach §§ 32 bis 34 und die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens wegen Erschleichung werden von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres eingeleitet. Stellt der Bundesminister den Antrag, ist er Partei. Ein Antrag des Betroffenen selbst ist nicht vorgesehen.
B. Was sich geändert hat
Die Stammfassung erfasste nur die Entziehung nach §§ 33 und 34. BGBl I 37/2006 nahm mit Wirkung vom 23.03.2006 die Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG auf; BGBl I 38/2011 erstreckte die Regel mit Wirkung vom 01.07.2011 auf § 32. Das Antragsrecht des Bundesministers geht auf das StbG 1965 zurück. Die Erläuterungen begründen es mit dem Interesse des Bundes an der Entziehung; weil der Bundesminister nur Partei und nicht Behörde sein sollte, sah man keinen Anlass für eine Verfassungsbestimmung (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 33). Die Erweiterung auf die Wiederaufnahme sollte dem Bundesminister, welcher im Staatsbürgerschaftsrecht weder Aufsichts- noch Kontrollrechte hat, ermöglichen, eine erschlichene Verleihung neu aufrollen zu lassen (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 9); die Aufnahme des § 32 folgte dessen Umwandlung in einen Entziehungstatbestand (ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 49).
C. Inhalt
Die Verfahren sind von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres zu führen (Satz 1). Im Verfahren, das auf seinen Antrag einzuleiten ist, hat der Bundesminister Parteistellung (Satz 2); die Materialien begründen Antragsrecht und Parteistellung mit dem Interesse des Bundes an der Entziehung (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 33). Sein Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und Revision an den VwGH zu erheben, folgt nicht aus § 35, sondern aus Art 132 Abs 1 Z 2 und Art 133 Abs 6 Z 3 B-VG, weil die Staatsbürgerschaft eine Angelegenheit des Art 11 B-VG ist. Bei der Entziehung nach § 34 hängt die Frist von sechs Jahren an der Erlassung des Entziehungsbescheids der Landesregierung im amtswegigen Verfahren; auf die spätere Entscheidung des Verwaltungsgerichts kommt es nicht an (VwGH 10.05.2023, Ra 2022/01/0314 RS 11; VwGH 10.05.2023, Ro 2020/01/0017 RS 1; VwGH 14.04.2026, Ra 2024/01/0303 RS 8; § 34 Rz 20). Für das Verfahren auf Antrag des Bundesministers folgt daraus, dass nicht schon der Antrag die Frist wahrt, weil der Begriff der Entziehung auf den Bescheid am Ende des Verfahrens abstellt, nicht auf die Einleitung (vgl VwGH 10.05.2023, Ra 2022/01/0314 RS 2); ob es dort auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ankommt, hat der VwGH nicht entschieden.
Für die Wiederaufnahme wegen Erschleichung verlangt die Rechtsprechung dreierlei: objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, die Irreführungsabsicht der Partei und die Ursächlichkeit, also dass die Behörde die Angaben dem Bescheid zugrunde gelegt hat; das Verschweigen wesentlicher Umstände steht unrichtigen Angaben gleich (VwGH 20.09.2011, 2008/01/0777 RS 1). Erschlichen ist der Bescheid nur, wenn die Behörde auf die Angaben angewiesen war und ihr weitere Erhebungen nicht zuzumuten waren; hat sie ihr ohne besondere Schwierigkeiten offenstehende Ermittlungen unterlassen, scheidet Erschleichung auch bei objektiv unrichtigen Angaben aus (ebenda). Irreführungsabsicht setzt ein Handeln wider besseres Wissen voraus, um einen Vorteil zu erlangen; sie ist aus den Begleitumständen in freier Beweiswürdigung zu erschließen (VwGH 09.10.2008, 2008/01/0212 RS 3). Neben dem Erschleichen nennt § 69 Abs 1 Z 1 AVG die Herbeiführung des Bescheids durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung; die Erläuterungen erwähnen die Fälschung von Urkunden oder Zeugnissen ausdrücklich (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 9). Aus diesen Gründen kann die Wiederaufnahme von Amts wegen auch nach Ablauf von drei Jahren ab Erlassung des Bescheids verfügt werden (§ 69 Abs 3 AVG); eine Höchstfrist wie bei der Entziehung nach § 34 Abs 3 besteht nicht. Hat das Verwaltungsgericht über die Verleihung entschieden, gilt § 32 VwGVG (§ 24 Rz 7). Die zitierten Rechtssätze sind zu Bescheiden der Landesregierung vor 2014 ergangen. Zur Verhältnismäßigkeit des damit verbundenen Verlusts: § 24 Rz 6.
Einen eigenen Wirksamkeitstermin muss der Entziehungsbescheid nicht anführen (VwGH 29.01.1997, 96/01/0900 RS 2). Rechtswirksam wird die Entziehung erst mit der Rechtskraft; wird Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben, tritt sie mit der Erlassung des Bescheids nicht ein (zu § 34: VwGH 10.05.2023, Ra 2022/01/0314 RS 3; § 34 Rz 19). Zur Zustellung im Ausland: § 36.
U. Verweisnetz
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof