Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 136/2013 (§ 53); Stammfassung (§§ 55, 56)
§ 53 Gesetzestext
§ 53 in der Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013, in Kraft seit 01.11.2013; § 55 in der Fassung BGBl. Nr. 311/1985 (Stammfassung), in Kraft seit 31.07.1985; § 56 in der Fassung BGBl. Nr. 311/1985 (Stammfassung), in Kraft seit 31.07.1985.
§ 53. Der Evidenzstelle ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form unverzüglich mitzuteilen
1. vom Amt der Landesregierung: jeder von der Landesregierung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft erlassene Bescheid;
2. vom Gericht:
a) die Genehmigung nach § 27 Abs. 2 und § 29 Abs. 2;
b) die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn bloß einer der Ehegatten am Tag der Eheschließung Staatsbürger war oder wenn am Tag der Nichtigerklärung mindestens einer der Ehegatten Staatsbürger ist oder bis dahin als solcher gegolten hat;
c) die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn im Zeitpunkt seiner Geburt zumindest ein Elternteil Staatsbürger war, und
d) der Beschluß, womit ein Staatsbürger für tot erklärt oder der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt wird;
3. vom Bundesministerium für Justiz:
a) die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch Entschließung des Bundespräsidenten; hat das legitimierte Kind uneheliche Kinder, so sind gegebenenfalls auch diese bekanntzugeben, und
b) die Anerkennung eines ausländischen Urteiles, das eine Ehe für nichtig erklärt, wenn die Voraussetzungen der Z 2 lit. b vorliegen;
4. von der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland: jede von ihr in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung;
5. von der Gemeinde (Gemeindeverband):
a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013)
b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013)
c) die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch die beurkundete Eheschließung seiner Eltern, wenn der Vater des Kindes Staatsbürger ist; hat das legitimierte Kind uneheliche Kinder, so sind gegebenenfalls auch diese bekanntzugeben;
d) die in ihrem Bereich beurkundete Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers, sofern die Änderung oder Berichtigung nicht durch die Entscheidung einer inländischen Behörde bewirkt wurde, und
e) das in ihrem Bereich beurkundete Ableben eines Staatsbürgers;
f) ein durchbrechendes Vaterschaftsanerkenntnis gemäß § 147 ABGB.
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2011)
§ 55. Erhält das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde, die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland, die Gemeinde oder der Gemeindeverband (§ 47) Kenntnis von Umständen, die in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken und die nicht schon nach den §§ 53 oder 54 mitzuteilen sind, so sind sie der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn anzunehmen ist, daß sie ihr noch nicht bekannt sind.
§ 56. Alle natürlichen Personen, alle Behörden und Ämter und die für die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten verantwortlichen Leiter der Krankenanstalten sind verpflichtet, den Gemeinden (Gemeindeverbänden) die von diesen verlangten, für die Staatsbürgerschaftsevidenz erforderlichen Auskünfte, wenn notwendig an Hand von amtlichen Urkunden, vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.
A. Kernaussage
Damit die Evidenz vollständig ist, müssen Landesregierung, Gerichte, Justizministerium, Vertretungsbehörden und Gemeinden der Evidenzstelle die staatsbürgerschaftsrechtlich erheblichen Vorgänge mitteilen, nach Möglichkeit elektronisch (§ 53); Landesregierung, Bezirksverwaltungsbehörden, Vertretungsbehörden und Gemeinden teilen auch alle sonst anzumerkenden Umstände mit, von denen sie erfahren, soweit die Evidenzstelle sie noch nicht kennt (§ 55). Jedermann hat den Gemeinden die für die Evidenz erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 56).
B. Was sich geändert hat
§ 53 wurde mehrfach angepasst: BGBl I 38/2011 strich mit Wirkung vom 01.07.2011 die Mitteilung der Hochschulen über den Dienstantritt von Professoren (Z 6); BGBl I 16/2013 führte ab 01.11.2013 die elektronische Mitteilung ein, hob die Mitteilung von Geburten und Bestätigungen durch die Gemeinde auf (Z 5 lit a und b) und fügte das durchbrechende Vaterschaftsanerkenntnis hinzu (Z 5 lit f; ErläutRV 1907 BlgNR 24. GP 16, zu Art 2 Z 7), damals mit Verweis auf § 163e ABGB. BGBl I 136/2013 fasste die Mitteilung über uneheliche Kinder Legitimierter geschlechtsneutral und gab lit f mit Wirkung vom 01.11.2013 den geltenden Verweis auf § 147 ABGB (§ 64a Abs 20 und 21). Zugleich mit Z 5 lit a und b trat mit 01.11.2013 § 54 außer Kraft, welcher jede Behörde verpflichtete, Entscheidungen über den Familien- oder Vornamen eines Staatsbürgers der Evidenzstelle mitzuteilen (§ 64a Abs 17); Namensänderungen meldet seither nur noch die Gemeinde nach Z 5 lit d, und zwar nur, soweit sie nicht auf der Entscheidung einer inländischen Behörde beruhen. §§ 55 und 56 gelten in der Stammfassung.
C. Inhalt
Mitzuteilen sind insbesondere jeder Bescheid der Landesregierung in Staatsbürgerschaftssachen (Z 1), gerichtliche Genehmigungen nach §§ 27 Abs 2 und 29 Abs 2 (der Verweis auf § 29 Abs 2 geht seit der Novelle 2013 ins Leere; § 30 Rz 4), Nichtigerklärungen von Ehen, Feststellungen der Ehelichkeit oder Unehelichkeit und Todeserklärungen (Z 2), vom Bundesministerium für Justiz Legitimationen durch Entschließung des Bundespräsidenten und die Anerkennung ausländischer Nichtigerklärungen von Ehen (Z 3), jede Bestätigung einer Vertretungsbehörde in Staatsbürgerschaftssachen (Z 4) sowie von der Gemeinde Legitimationen durch Eheschließung, Namensänderungen, Todesfälle und durchbrechende Vaterschaftsanerkenntnisse (Z 5). Für die Mitteilung der Vertretungsbehörde über einen ausgestellten Nachweis (Z 4) hat der VwGH ausgesprochen, dass sie die Staatsbürgerschaft nicht verleiht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0338 RS 1); dasselbe gilt für die übrigen Mitteilungen, welche die Evidenzstelle nur informieren. Statt der Mitteilung nach Z 1 kann die Landesregierung die Daten unmittelbar in das ZSR eintragen (§ 56b Abs 7). Den Inhalt der Mitteilungen regeln §§ 34 bis 38 StbV. § 36 StbV verlangt die Mitteilung bei jeder Ausstellung eines Nachweises oder einer sonstigen Bestätigung über Erwerb oder Besitz, also nicht nur durch Vertretungsbehörden; für inländische Stellen geht die Verordnung damit über § 53 Z 4 hinaus. Die Mitteilungspflichten sollen nach den Erläuterungen sicherstellen, dass alle wichtigen Maßnahmen österreichischer Stellen die Evidenzstelle erreichen, möglichst unmittelbar (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 40).
§ 55 verpflichtet Landesregierung, Bezirksverwaltungsbehörden, Vertretungsbehörden und Gemeinden darüber hinaus, der Evidenzstelle alle sonst anzumerkenden Umstände mitzuteilen, welche ihr wahrscheinlich noch nicht bekannt sind. Die Erläuterungen sahen darin ein Mittel, den Aufbau der Evidenz zu beschleunigen (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 41).
Natürliche Personen, Behörden und Ämter sowie die Leiter von Krankenanstalten haben den Gemeinden die für die Evidenz verlangten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen, wenn nötig an Hand amtlicher Urkunden. Wer dem nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 bis 250 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen (§ 63c Abs 2); für Organe inländischer Gebietskörperschaften gilt das nicht. Die Gemeinde hat in diesem Fall die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen (§ 39 Abs 1 StbV). Krankenanstalten sind nach den Erläuterungen alle Heil- und Pflegeanstalten im Sinn des Krankenanstaltenrechts, gleich ob öffentlich oder privat (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 41).
U. Verweisnetz
Evidenz: § 49 Rz 4; Anmerkungen: § 49 Rz 5; ZSR: § 56a Rz 1; Legitimation: § 7a Rz 3; Strafbestimmung: § 63c Rz 7.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof
- 22.03.2000, 99/01/0338 — Rz 3.
Materialien
- ErläutRV 1907 BlgNR 24. GP 16 (BGBl I 16/2013, zu Art 2 Z 7, § 53), im Volltext geprüft — Rz 2.