Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 124/1998
§ 4 Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/1998, in Kraft seit 01.01.1999.
§ 4. Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kommt für seinen Bereich dem Geschlecht und dem Familienstand keine rechtliche Bedeutung zu. Fremde, die einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft eingebracht haben, sind jedoch verpflichtet, in diesen Verfahren ihre familiären Verhältnisse, die Mittelpunkte ihrer Lebensinteressen sowie ihre persönlichen Lebensumstände darzulegen.
A. Kernaussage
Geschlecht und Familienstand spielen im StbG nur eine Rolle, wo das Gesetz es ausdrücklich anordnet. Wer die Verleihung beantragt, muss seine familiären Verhältnisse, die Mittelpunkte seiner Lebensinteressen und seine persönlichen Lebensumstände vollständig und wahrheitsgemäß darlegen, auch Änderungen während des Verfahrens. Verschweigt er Wesentliches, kann das Verfahren später wegen Erschleichung oder wegen einer neu hervorgekommenen Tatsache wiederaufgenommen werden.
B. Was sich geändert hat
Die Stammfassung bestand nur aus dem ersten Satz. Die Novelle BGBl I 124/1998 fügte mit Wirkung vom 01.01.1999 die Darlegungspflicht des Verleihungswerbers an (ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 6 f). Seither ist § 4 unverändert.
C. Inhalt
Der erste Satz stellt klar, dass das StbG Frauen und Männer sowie Verheiratete und Ledige gleich behandelt, soweit es nichts anderes ausdrücklich bestimmt. Solche Anknüpfungen bestehen etwa bei der Ehe in §§ 11a und 16, beim ledigen Kind in § 7a und bei der Wehrpflicht in § 37 Abs 1 Z 3. Nach den Erläuterungen zum StbG 1965 hatte die Klarstellung praktische Folgen: Einer verheirateten Fremden kann die Staatsbürgerschaft allein verliehen werden, und eine Staatsbürgerin verliert sie bei einem Verlusttatbestand auch dann, wenn ihr Ehegatte Staatsbürger bleibt (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 17, zu § 5 des Entwurfs).
Der zweite Satz verpflichtet den Fremden, im Verleihungsverfahren seine familiären Verhältnisse, die Mittelpunkte seiner Lebensinteressen und seine persönlichen Lebensumstände darzulegen. Die Angaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0417 RS 13). Auch Änderungen, welche während des Verfahrens eintreten und nicht bloß unerheblich sind, sind zu melden, etwa die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts mit dem Ehegatten, wenn es auf ihn ankommt (VwGH 23.09.2009, 2008/01/0243 RS 2). Sie tritt neben die Pflicht nach § 19 Abs 2, Unterlagen und Beweismittel vorzulegen (§ 19 Rz 28); beide wiegen umso schwerer, je weniger die Behörde ohne den Fremden zu den Tatsachen gelangen kann (VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010 RS 12; ebenso VwGH 08.11.2023, Ra 2023/01/0166 RS 2). Die Erläuterungen zur Novelle 1998 nennen als Zweck, der Behörde die Feststellung des Mittelpunkts der Lebensinteressen und damit des Hauptwohnsitzes, die Beurteilung, welche Anforderungen nach den Lebensumständen an die Deutschkenntnisse zu stellen sind, und die Beurteilung der Integration bei der Ermessensübung nach § 11 zu ermöglichen (ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 6 f).
In der Rechtsprechung trägt die Darlegungspflicht vor allem drei Ergebnisse. Für die frühere Rechtslage stützte der VwGH auf sie, dass die Behörde den Hauptwohnsitz nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach der Meldung zu beurteilen hatte (VwGH 29.06.2004, 2003/01/0169 RS 2; im Ergebnis ebenso VwGH 23.09.2009, 2006/01/0026 RS 2). Lebt der Fremde mit Angehörigen zusammen, welche Sozialhilfe beziehen, hat er die Annahme zu widerlegen, dass sie auch ihm zugutekam (VwGH 14.02.2024, Ra 2021/01/0261 RS 4; § 10 Rz 80). Kommt er seiner Pflicht nicht nach und lässt sich deshalb die Identität oder eine andere Voraussetzung nicht feststellen, ist der Antrag abzuweisen (VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010 RS 14). Bei Asylberechtigten erstreckt sich die Darlegungspflicht auch auf Umstände, welche für einen Endigungsgrund des Asylstatus bedeutsam sind (VwGH 04.07.2024, Ra 2024/01/0136 RS 6).
Verschweigt der Fremde Umstände von Gewicht, verletzt er die Darlegungspflicht; das kann nach der Verleihung die Wiederaufnahme tragen: bei bewusster Täuschung nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG (Erschleichung), sonst als neu hervorgekommene Tatsache nach Z 2, sofern die Behörde an der Nichterörterung kein Verschulden trifft und der Betroffene nicht staatenlos würde (§ 24). Im Fall einer Erschleichung war ein im Ausland anhängiges Strafverfahren für die Prognose nach § 10 Abs 1 Z 6 wesentlich, weil es auf das zugrunde liegende Verhalten und nicht auf die Verurteilung ankommt (VwGH 25.02.2014, 2012/01/0156 RS 1). Zu Z 2: Hat die Behörde nach den Familienverhältnissen gefragt und der Fremde eine Scheidung nicht angegeben, trifft die Behörde kein Verschulden daran, dass der Umstand im Verfahren nicht erörtert wurde; sie musste ohne konkreten Anhaltspunkt nicht weiter nachforschen (VwGH 21.01.2010, 2007/01/1367 RS 1). Zur Wiederaufnahme und ihren Schranken: § 24 Rz 3.
R. Für Betroffene
Geben Sie im Einbürgerungsverfahren Ihre Familie, Ihren Lebensmittelpunkt und Ihre Lebensumstände vollständig und richtig an, auch laufende Verfahren im Ausland. Ändert sich während des Verfahrens etwas Wesentliches, etwa durch Heirat, Scheidung, Umzug oder ein Strafverfahren, teilen Sie es der Behörde von sich aus mit. Wer etwas verschweigt, riskiert, dass die Staatsbürgerschaft später wieder aufgehoben wird.
U. Verweisnetz
Mitwirkung und Unterlagen: § 19 Rz 28 bis 30; Identität: § 5 Rz 10; Beweislast im Verleihungsverfahren: § 10 Rz 20; Wiederaufnahme: § 24 Rz 1; Verfahren allgemein: Querschnitt Verfahren Rz 14.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof
- 29.06.2004, 2003/01/0169 — Rz 5.
- 23.09.2009, 2008/01/0243 — Rz 4.
- 23.09.2009, 2006/01/0026 — Rz 5.
- 21.01.2010, 2007/01/1367 — Rz 6.
- 25.02.2014, 2012/01/0156 — Rz 6.
- 30.04.2018, Ra 2017/01/0417 — Rz 4.
- 02.04.2021, Ro 2021/01/0010 — Rz 4, 5.
- 08.11.2023, Ra 2023/01/0166 — Rz 4.
- 14.02.2024, Ra 2021/01/0261 — Rz 5.
- 04.07.2024, Ra 2024/01/0136 — Rz 5.