Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 63 StbG 1985 – Einziehung fremder Personalpapiere; sprachliche Gleichbehandlung; Verweisungen

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 37/2006 (§§ 63a, 63b)

§ 63 Gesetzestext

§ 63 in der Fassung BGBl. Nr. 311/1985 (Stammfassung), in Kraft seit 31.07.1985; § 63a in der Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006, in Kraft seit 23.03.2006; § 63b in der Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006, in Kraft seit 23.03.2006.

§ 63. (1) In zwischenstaatlichen Verträgen kann zur Hintanhaltung des Mißbrauches ausländischer Ausweispapiere vereinbart werden, daß Reisepässe, Staatsangehörigkeitsurkunden und sonstige Personalpapiere, die eine Person als Angehörigen eines fremden Staates ausweisen, einzuziehen sind, wenn diese Person die fremde Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der Staatsbürgerschaft verliert.

(2) (Verfassungsbestimmung) Liegt eine Vereinbarung nach Abs. 1 vor, so hat erforderlichenfalls die Landesregierung die Einziehung der unter diese Vereinbarung fallenden Ausweispapiere zu verfügen.

§ 63a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 63b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

A. Kernaussage

1

Staatsverträge können vorsehen, dass fremde Pässe und Personalpapiere eines Eingebürgerten eingezogen werden, wenn er mit dem Erwerb die fremde Staatsangehörigkeit verliert; die Einziehung verfügt dann die Landesregierung (§ 63). Männliche Personenbezeichnungen des Gesetzes gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise; auf eine bestimmte Person ist die geschlechtsspezifische Form anzuwenden (§ 63a). Verweise auf andere Bundesgesetze beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung (§ 63b).

B. Was sich geändert hat

2

§ 63 gilt in der Stammfassung. §§ 63a und 63b wurden mit BGBl I 37/2006 mit Wirkung vom 23.03.2006 eingefügt.

C. Inhalt

3

Die Einziehung setzt eine zwischenstaatliche Vereinbarung voraus, welche sie für den Fall vorsieht, dass die Person die fremde Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der österreichischen verliert. Liegt sie vor, verfügt die Landesregierung die Einziehung, soweit erforderlich (Abs 2, Verfassungsbestimmung). Wer der Verfügung nicht folgt, begeht eine Verwaltungsübertretung (§ 63c Abs 2). In welcher Rechtsform die Einziehung zu verfügen ist und wie sich der Betroffene dagegen wehrt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, und Rechtsprechung dazu besteht nicht. Weil § 63c Abs 2 an das Nichtbefolgen einer Verfügung anknüpft, liegt nach Auffassung des Verfassers ein Bescheid nahe, gegen welchen Beschwerde an das Verwaltungsgericht offensteht; eine Abnahme der Dokumente ohne vorangehende Verfügung wäre dagegen mit Maßnahmenbeschwerde zu bekämpfen. Im RIS kundgemacht sind zwei solche Vereinbarungen, beide als Notenwechsel geschlossen: mit Deutschland (BGBl 45/1959 idF BGBl III 170/2008, Abschnitt I Z 3) und mit Dänemark (BGBl 40/1964, Z 3); beide betreffen in erster Linie die gegenseitige Mitteilung von Einbürgerungen. Beide sind älter als das StbG 1965, dessen Erläuterungen davon sprechen, dass § 63 den Abschluss solcher Abkommen erleichtern werde; ob sie Vereinbarungen im Sinn des Abs 1 sind, auf welche sich eine Verfügung nach Abs 2 stützen kann, ist nicht geklärt. Nach beiden werden Reisepässe, Staatsangehörigkeitsurkunden und sonstige Personalpapiere des anderen Staates, welche durch die Einbürgerung ungültig werden, bei der Einbürgerung eingezogen und mit der Mitteilung dem anderen Staat übermittelt. Maßgeblich ist nach den Vereinbarungen also, dass die Dokumente durch die Einbürgerung ungültig geworden sind; eingezogen werden sie von der Behörde bei der Einbürgerung, und zur Herausgabe verpflichtet erst die Verfügung der Landesregierung nach Abs 2. Die Vereinbarung mit Dänemark erfasst neben der Einbürgerung auch den Erwerb durch Erklärung und die Wiedererlangung (Z 1), jene mit Deutschland nur Einbürgerungen. Weitere Vereinbarungen sind im RIS nicht auffindbar; nicht kundgemachte Ressortübereinkommen schließt das nicht aus. Nach den Erläuterungen zur Stammfassung richtet sich § 63 gegen den Missbrauch ausländischer Dokumente und erleichtert Abkommen darüber in Form einfacher Regierungs-, Ressort- oder Verwaltungsübereinkommen nach Art 66 Abs 2 B-VG; eingezogen werden sollen Dokumente, welche dadurch unrichtig geworden sind, dass ihr Inhaber aus dem Verband des ausstellenden Staates ausgeschieden ist; Abs 2 ist eine Verfassungsbestimmung, weil die Einziehung ausländischer Pässe als Passwesen auch in der Vollziehung Bundessache ist (Art 10 Abs 1 Z 3 B-VG; ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 43).

4

Verweise des StbG auf andere Bundesgesetze sind dynamisch; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung. Das wirkt sich vor allem bei den Verweisen auf das FPG und das NAG aus, etwa in § 10 Abs 2 Z 1. Ändert der Gesetzgeber die verwiesene Norm so, dass ein Verweis nicht mehr passt, entsteht eine Auslegungsfrage, welche bei § 10 Rz 56 behandelt ist. Für Verweise auf Verordnungen, Landesgesetze und Unionsrecht trifft § 63b keine Aussage.

U. Verweisnetz

5

Strafbestimmung: § 63c Rz 7; Verweis auf § 53 FPG: § 10 Rz 47; Geschlecht und Familienstand: § 4 Rz 3.

V. Entscheidungen und Materialien — Register